13 RS 2006.171-26
Nach dieser Gesetzesstelle steht die Beschwerdelegitimation all jenen Personen zu, die sich durch einen B oder eine Verfügung des Gerichtes für beschwert erachten, nicht jedoch dem Zustellungsbevollmächtigten einer ausländischen Sitzgesellschaft.
Dieser ist nur zur Entgegennahme und zum Weiterleiten von Schriftstücken besonders ermächtigter Vertreter, eine Beteiligtenstellung oder gar Rechtsmittellegitimation gegen gerichtliche E steht ihm jedoch nicht zu.
Die StA des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, führt gegen NN ein Strafverfahren wegen des Verdachtes der Veruntreuung, des Entzuges von Pfandsachen und Retentionsgegenständen. Gestützt auf ein Rechtshilfeersuchen dieser schweizerischen Behörde beschlagnahmte das LG mit B vom 20.10.2006 Unterlagen zum Konto Nr 203.945.88 der XY SA bei der R-Bank AG. Hinsichtlich des diesem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegenden Sachverhaltes wird auf die Ausführungen des Erstgerichtes auf den Seiten 2 bis 4 in seinem B vom 15.01.2007 verwiesen.
Am 15.01.2007 fasste das LG folgenden Beschluss:
"1. Von den mit B des LG vom 20.10.2006 beschlagnahmten Unterlagen betreffend das Konto Nr 203 945.88 der XY SA bei der R-Bank AG werden in Kopie auch die beiden folgenden Dokumente an die StA des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, übersandt:
Formular "Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Personen" vom 27.09.2001;
Dokument "Geschäftsprofil der XY SA, Panama" vom 24.09.2001.
2. ..."
Die gegen diesen B von der Z-Anstalt erhobene Beschwerde wurde vom OG mit B vom 12.02.2007 deshalb zurückgewiesen, weil dieser als blosse Zustellungsbevollmächtigte keine Vertretungsfunktion zukomme, ebenso nicht dem Kontobevollmächtigten.
Dieser B wird von der Z-Anstalt mit Revisionsbeschwerde zum OGH bekämpft.
Der OGH gab der Revisionsbeschwerde keine Folge.
Nach §§ 239 und 241 StPO steht grundsätzlich die Beschwerdelegitimation all jenen Personen zu, die sich durch einen B oder eine Verfügung "beschwert erachten". Ausgehend von dieser von Judikatur und Lehre übereinstimmend verstandenen Normierung der Beschwerdelegitimation hat der OGH bereits in zahlreichen E zum Ausdruck gebracht, dass Beteiligter in einem Straf- oder Strafrechtshilfeverfahren derjenige ist, in dessen rechtliche Interessen eingegriffen wird (s zB OGH B vom 14.02.2002 zu 11 RS 2001.128; vom 14.02.2002 zu 12 RS 2001.317; ua). Diese Rechtsprechung wurde auch vom StGH des Fürstentums Liechtenstein gestützt (StGH 2002/76 ua). Beteiligtenstellung haben demnach nur Personen, denen Rechte an den zu übersendenden Gegenständen zukommen, ein bloss wirtschaftliches Interesse kann hingegen Beteiligtenstellung nicht begründen (OGH vom 17.07.2003, 11 RS 2001.360).
Die Revisionsbeschwerdeführerin leitet ihre Beteiligtenstellung daraus ab, dass sie als Zustellungsbevollmächtigte der XY SA, Panama, betreffend deren Konto Nr 203 945.88 bei der R-Bank AG "quasi" die liechtensteinische Repräsentanz dieser Gesellschaft sei. Nun ist ein Zustellbevollmächtigter weder Repräsentant noch Bevollmächtigter, sondern nur ein zur Entgegennahme von Zustellungen besonders ermächtigter Vertreter. Der Zustellungsbevollmächtigte hat die Zustellstücke anzunehmen und entweder an die Parteien zu übersenden oder die Einsichtnahme und die Herstellung von Abschriften durch die Parteien zu ermöglichen. Dabei trifft ihn ausschliesslich eine Verständigungspflicht (Rechberger, Kommentar zur öZPO, Rz 5 zu § 99 öZPO; Feil-Kroisenbrunner, öZPO, Rz 324). Weitergehende Rechte oder Pflichten stehen einem Zustellungsbevollmächtigtennicht zu, insbesonders nicht Rechte an den zu übersendenden Urkunden oder das Recht, die betroffene Partei zu vertreten. Er hat daher keine Beteiligtenstellung und damit steht ihm auch die Rechtsmittellegitimation nicht zu. Eine solche kann auch nicht aus der Tatsache abgeleitet werden, dass der alleinige Verwaltungsrat der Revisionsbeschwerdeführerin über das Einzelzeichnungsrecht hinsichtlich des betroffenen Kontos verfügt. Diese Vollmacht ermöglicht ihn zwar, über das Konto zu verfügen, ermächtigt ihn oder die von ihm vertretene Revisionsbeschwerdeführerin nicht, Rechtsmittel gegen die Ausfolgung der Urkunden zu erheben, da auch ihm mangels bestehender Rechte an den auszufolgenden Urkunden eine Beteiligtenstellung nicht zukommt. Im Übrigen wird durch die angeordnete Ausfolgungsmassnahme nicht in den Geheimnisbereich der Revisionsbeschwerdeführerin eingegriffen - wie dieser behauptet, sondern allenfalls in jenen der XY SA, Panama. Weder ein Zustellungsbevollmächtigter noch ein Kontobevollmächtigter sind befugt, deren Geheimnisbereich durch rechtliche Massnahmen - hier Ergreifen von Rechtsmitteln - zu schützen. Das Beschwerdegericht hat daher die Beschwerde der Z-Anstalt gegen den B des LG vom 15.01.2007 zu Recht zurückgewiesen.