13 RS 2005.3-18
Enthält eine Beschwerde keine Beschwerdegründe, so ist sie zu verwerfen.
In Entsprechung des Rechtshilfeersuchens des Besonderen Untersuchungsrichteramtes Basel-Landschaft in seinem Strafverfahren gegen GT ua erliess das Landgericht mit B vom 24.01.2005 ein Verfügungsverbot an Dr NN betreffend die im Rechtsspruch erwähnten Wertpapiere. Mit B vom 09.01.2007 verlängerte das Erstgericht die Dauer der Geltung der Anordnung nach § 97a StPO vom 24.01.2005, mit welcher Dr NN verboten wurde, über die folgenden Wertpapiere zu verfügen:
1. Originalaktienzertifikat der S SA Nr 98.01 über 500 Inhaberaktien Nr 1 bis Nr 500;
2. Originalaktienzertifikat der S SA Nr 98.02 über 500 Inhaberaktien Nr 501 bis Nr 1000;
3. Originalaktienzertifikat der S SA Nr 98.03 über 100 Inhaberaktien Nr 1001 bis Nr 1100;
4. Originalaktienzertifikat der S SA Nr 98.04 über 100 Inhaberaktien Nr 1101 bis Nr 1200;
5. Originalinhaberschuldbrief über CHF 600 000.-;
6. Originalinhaberschuldbrief über CHF 500 000.- bis zum 01.07.2007.
Diesem Verlängerungsbeschluss erteilte das OG mit B vom 15.01.2007 gem § 97a Abs 4 StPO die Zustimmung.
Gegen diesen B erhob die S AG am 31.01.2007 Beschwerde zum OGH. Die Beschwerde lautet wie folgt:
"Hiermit erheben wir Beschwerde gegen den oben bezeichneten B bezüglich der Positionen 5 und 6.
Diese Inhaberschuldbriefe sind Eigentum der S AG. Sie sind nicht verpfändet und Rechte Dritter an diesen Inhaberschuldbriefen sind hier nicht bekannt. Im Ermittlungsverfahren, das das Besondere Untersuchungsrichteramt aus Liestal gegen vier Personen durchführt, ist unsere Gesellschaft nicht Partei."
Der OGH hat die Beschwerde verworfen.
Gemäss § 238 Abs 1 StPO können alle richterlichen Entscheide, Beschlüsse und Verfügungen, die nicht Urteile sind, mittels Beschwerde aus den Beschwerdegründen der Ungesetzlichkeit oder Unangemessenheit angefochten werden.
Nach § 222 Abs 5 StPO hat die Berufung ua die Beschwerdegründe zu enthalten. Enthält die Berufung keine Beschwerdegründe, so ist sie gem § 226 Abs 1Z 2 StPO "sofort zu verwerfen". § 244 StPO besagt nun, dass diese Bestimmungen über die Berufung und Revision auch auf die Beschwerde entsprechend anzuwenden sind. Eine Beschwerde, die keine Beschwerdegründe enthält, ist daher zu verwerfen.
Dies ist hier der Fall. Die Beschwerde der S AG enthält die Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit nicht, auch keinen Antrag auf Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Sie war daher gem § 226 Abs 1 Z 2 StPO zu verwerfen.
Die Beschwerde entspricht auch nicht den Erfordernissen eines Rechtsmittelschriftsatzes, war daher auch zur geschäftsordnungsgemässen und meritorischen Behandlung nicht geeignet.