13 RS 2005.129-115
Eine Verlängerung der Kontensperre über 10 Jahre hinaus ist selbst bei einem gewissen Verdacht, dass die gesperrten Vermögenswerte aus einer vor 20 Jahren begangenen Straftat stammen könnten, nicht mehr vertretbar und widerspricht dem fair trial und dem Art 6 EMRK.
Ein wegen Verletzung eines plea agreements in den USA eingeleitetes Civil-forfeiture-Verfahren ist ein Zivilverfahren, für das nicht Rechthilfe zu leisten ist.
Mit B vom 16.06.2005 verbot das LG der Liechtensteinischen Landesbank AG, über Vermögenswerte auf den Konten der S Foundation, des W Establishment und von NN und der Centrum Bank AG über die Vermögenswerte auf den Konten der R Foundation zu verfügen. Die Anordnungen wurden auf sechs Monate befristet. Grundlage dafür war ein Rechtshilfeersuchen des US-Bundesanwaltes für den Bezirk Indiana-Süd in seinem Strafverfahren gegen NN.
Bereits im April 1997 wurden im objektiven Verfallsverfahren zu 1 KG 2001.10 (6 UVE 8/97) diese Verfügungsverbote erlassen. Nachdem mit U des Land- als Kriminalgerichtes vom 10.05.2005 (1 KG 2001.10) der von der StA eingebrachte Verfallsantrag gem § 20b Abs 2 StGB zur Gänze abgewiesen wurde, wurden verschiedene Verfügungsverbote mit B des Land- als Kriminalgerichtes vom 09.06.2005 (1 KG 2001.10) aufgehoben.
Inzwischen gelangte der US-Bundesanwalt für den Bezirk Indiana-Süd in seinem Strafverfahren gegen NN mit einem Rechtshilfeersuchen an das LG. Zweck dieses Gesuches ist es, die Vermögenswerte, welche nunmehr im liechtensteinischen Verfallsverfahren freigegeben werden sollen, zu sperren. Das in der deutschen Fassung vorliegende Rechtshilfeersuchen vom 10.06.2005 führt dazu ua aus:
Im Jahre 1987 erhob der US-Bundesanwalt für den Bezirk Indiana-Süd Anklage gegen NN und weitere 29 Beschuldigte wegen diverser Delikte, namentlich wegen Drogenhandels. NN wurde ua vorgeworfen, für die Einfuhr von mehreren 10 000 Pfund Marihuana aus Südamerika verantwortlich zu sein. In der Anklage enthalten ist der Vorwurf an NN und weitere Beschuldigte, mehrere Millionen Dollar als mutmassliche Erlöse aus dem Drogenhandel zu besitzen.
Nach der formellen Anklage floh NN und wurde erst 1997 festgenommen. Im Laufe der anschliessenden Verhandlungen mit der US-Regierung zur Erlangung einer milderen Strafe räumte NN ein, dass er einen grossen Betrag aus Drogenerlösen im Ausland habe. Es wurde dann ein Abkommen getroffen, in welchem NN offenbarte, dass er rund USD 6 Mio. in Form verschiedener Vermögenswerte in Liechtenstein besitze. Die Parteien kamen überein, dass ungefähr die Hälfte des Geldes an die Vereinigten Staaten falle und die andere Hälfte für Treuhandverhältnisse zugunsten von Familienmitgliedern von NN zur Verfügung stehen sollte. Dazu wurde ein urkundlicher Vermögensverteilungsvertrag abgeschlossen, der als Bestandteil in das Schuldbekenntnis von NN aufgenommen wurde.
Am 07.01.1998 bekannte sich NN formell des fortgesetzten kriminellen Unternehmens und der Geldwäsche iVm seinem Drogenhandel für schuldig. Nach der Urteilsverhandlung am 04.02.1999 vor einem Richter eines US-Bezirksgerichtes, bei der NN seine Schuld hinsichtlich dieser beiden Anschuldigungen zugab, akzeptierte der Richter die Absprache zwischen NN und den Vereinigten Staaten zur Erlangung einer milderen Strafe, befand ihn der beiden Anklagepunkte schuldig und verurteilte ihn zu einer Haftstrafe von 23 Jahren. Die Absprache erforderte die Kooperation von NN mit der Regierung, indem er ua eine vollständige Offenbarung seiner kriminellen Aktivitäten vorzunehmen und den Vermögensverteilungsvertrag einzuhalten hatte.
Bei Abschluss des Vermögensverteilungsvertrages hatte Liechtenstein bereits die eingangs genannten Vermögenswerte mit Verfügungsverboten belegt. Entgegen seiner Absprache zur Erlangung einer milderen Strafe erhob NN Anspruch auf diese Vermögenswerte in Liechtenstein, wobei er in einer eidlichen Aussage geleugnet habe, dass irgendwelche seiner in Liechtenstein befindlichen Vermögenswerte Erlöse aus Drogenhandel seien. Die ersuchende Behörde erklärte dazu, dass nunmehr der Verfall dieser Vermögenswerte durch das Gericht in Liechtenstein abgelehnt worden sei, so dass es höchst wahrscheinlich erscheine, dass die mutmasslichen Drogenerlöse in Kürze wieder unter die Kontrolle von NN gelangten.
Im Rechtshilfeersuchen wird weiter festgehalten, dass hinreichende und auf Tatsachen beruhende Beweise vorliegen, die von der US-Regierung zur Stützung der Anklagepunkte gegen NN wegen Drogenhandel und Geldwäsche zusammengetragen und auch dem US-Bezirksgericht zur Stützung der Absprache mit NN zur Erlangung einer milderen Strafe vorgelegt worden seien. NN selber habe im Rahmen dieser Verhandlungen nicht nur gestanden, einen umfangreichen Drogenhandel betrieben zu haben, sondern er habe auch ausdrücklich die in Liechtenstein befindlichen Vermögenswerte als Drogenerlöse bezeichnet und sich zur Kooperation bei der Rückführung und Verwirkung dieser Vermögenswerte bereit erklärt. Diese Absprache zur Erlangung einer milderen Strafe habe NN aber seither in mehrfacher Weise missachtet, indem er sich gegen die Verwirkung der Vermögenswerte in Liechtenstein gewehrt und darauf bestanden habe, dass diese Vermögenswerte keine Erlöse aus Drogenhandel seien, sowie indem er versucht habe, diese Vermögenswerte für sich selbst zu erlangen. Der US-Bundesanwalt ist daher der Ansicht, dass NN seit Beginn seines Widerstandes gegen die Verwirkung in Liechtenstein einen offenkundigen Bruch seiner Absprache zur Erlangung einer milderen Strafe begangen habe.
Bis anhin habe der US-Bundesanwalt nicht darum ersucht, dass NN formell des Verstosses gegen seine Absprache bezichtigt werde, da damit gerechnet worden sei, dass NN seinen Widerstand gegen die Verwirkung in Liechtenstein aufgeben werde. Da seine Bemühungen nun aber erfolgreich gewesen seien, ergreift der US-Bundesanwalt entsprechende Massnahmen. So reichte er gleichzeitig mit dem Rechtshilfeersuchen an Liechtenstein einen Antrag beim US-Bezirksgericht ein. Damit soll NN formell als vertragsbrüchig in Bezug auf seine Absprache zur Erlangung einer milderen Strafe erklärt werden. Gleichzeitig sollen die Vereinigten Staaten auf Grund dieses Vertragsbruches ihren Verpflichtungen aus dem Vermögensverteilungsvertrag enthoben werden. Der US-Bundesanwalt fordert deshalb auch, dass das US-Gericht umgehend eine einstweilige Anordnung auf Verwirkung eintragen solle, so dass die gesamten in Liechtenstein befindlichen Vermögenswerte, deren wirtschaftlicher Eigentümer NN ist, an die US-Regierung verwirkt werden. Zu diesem Antrag auf einstweilige Anordnung wird das US-Gericht ein Nebenverfahren führen müssen, bei dem über alle Forderungen Dritter bezüglich der liechtensteinischen Vermögenswerte entschieden wird. Dementsprechend wird der US-Bundesanwalt später die zuständigen liechtensteinischen Behörden auffordern, allen Drittparteien, die möglicherweise einen Anspruch an den entsprechenden Vermögenswerten haben, eine Mitteilung mit einstweiliger Verfügung der Verwirkung zukommen zu lassen und diese auch zu veröffentlichen. Schliesslich wird dann der US-Bundesanwalt die Registrierung und Vollstreckung eines endgültigen U auf Verwirkung der Vermögenswerte in Liechtenstein sowie die Rückführung zumindest eines Teiles dieser Mittel an die Vereinigten Staaten anstreben.
Zur Sicherung der Vermögenswerte während dieses Verfahrens ersuchen die US-Behörden darum, sämtliche oben erwähnten Konten und Schliessfächer umgehend einzufrieren, und zwar auf Grundlage dessen, dass in den Vereinigten Staaten hinreichende Beweise dafür vorlägen, dass diese Vermögenswerte die Erlöse aus dem von NN betriebenen Drogenhandel seien und dass sie zur Gänze der Verwirkung an die Vereinigten Staaten unterliegen würden.
Die Befristung des Verfügungsverbotes auf vorläufig sechs Monate wurde wie folgt begründet: Im liechtensteinischen Verfahren 1 KG 2001.10 habe kein strikter und zweifelsfreier Nachweis geführt werden können, dass die relevanten Vermögenswerte tatsächlich aus mit Strafe bedrohten Handlungen und namentlich aus den Drogen- bzw Geldwäschegeschäften von NN stammen. Ebenso wenig habe festgestellt werden können, in welchem Umfange die Vermögenswerte tatsächlich kontaminiert seien. Aus diesem Grunde sollten die US-Behörden zu einer Ergänzung ihres Rechtshilfegesuches aufgefordert werden, wofür ein Zeitraum von sechs Monaten als ausreichend erachtet wurde, was zur entsprechenden Befristung der Anordnung führte.
Am 22.06.2005 wurden die US-Behörden um Ergänzung ihres Rechtshilfeersuchens aufgefordert. Dem wurde vom US-Department of Justice mit Schreiben vom 08.12.2005 Rechnung getragen. Daraus ergibt sich Folgendes:
Zunächst wurde dargelegt, auf welche konkreten Aussagen und sonstige Beweismittel sich der Verdacht stützt, dass NN von Ende der 70er Jahre bis einschliesslich 1986 in führender Stellung am Drogenhandel beteiligt war, namentlich an der Beschaffung und Einfuhr von zehntausenden Pfund Marihuana in die USA. Damit seien Erlöse von mehreren zehn Millionen US-Dollar erzielt und ins Ausland, namentlich auch nach Liechtenstein, verbracht worden. Dem entspricht auch die bereits bekannte, von NN unterzeichnete Schulderklärungsvereinbarung ("plea agreement"), woraus wiederum eine strafrechtliche Verurteilung wegen fortgesetzten kriminellen Unternehmens und Geldwäsche iVm seinem Drogenhandel resultierte.
Die US-Behörden bestätigen auch nochmals, dass beim US-Bundesrichter, der das Schuldbekenntnis von NN akzeptiert habe, ein Antrag eingereicht worden sei. Damit wird ein Urteilsspruch angestrebt, welcher besagen solle, dass NN die Schulderklärungsvereinbarung verletzt habe, da er entweder beim Schuldbekenntnis oder bei seiner Aussage über die Herkunft seines Vermögens unter Eid gelogen habe. Überdies habe er sich -entgegen der Verpflichtung gemäss Schulderklärungsvereinbarung - geweigert, bei der Rückführung des Vermögens gemäss der entsprechenden Verteilungsvereinbarung zu kooperieren.
Im Weiteren wurde ausgeführt, dass inzwischen beim US District Court, Southern District of Indiana, ein Verfallsverfahren ("forfeiture case") eingeleitet worden sei, mit welchem die Vermögenswerte in Liechtenstein auf Grund ihrer illegalen Herkunft aus Drogenhandel zugunsten der USA für verfallen erklärt werden sollen. Die entsprechende Eingabe des US Attorney's Office in Indianapolis ("complaint of forfeiture in rem") vom 13.10. 2005 wurde vorgelegt. Daraus ist ersichtlich, dass sich das Begehren auf sämtliche Vermögenswerte bezieht, die derzeit auf den Konten der S Foundation, des W Establishment, der R Foundation und von NN bei der Liechtensteinischen Landesbank AG und der Centrum Bank AG sowie in den bekannten Wertschliessfächern bei diesen Banken befinden. Dazu hat der US District Court, Southern District of Indiana am 07.12.2005 einen "Warrant of arrest in rem" erlassen, welcher der Eingabe der US-Behörden ebenfalls beigelegt ist. Gestützt darauf soll in Liechtenstein erwirkt werden, dass die im "complaint" bezeichneten Vermögenswerte beschlagnahmt und letztlich an die US-Behörden überwiesen, jedenfalls aber für die Dauer des Verfallsverfahrens in den USA oder bis zu einem anderen Entscheid des Gerichtes blockiert werden.
Auf Grund dieser Mitteilungen verlängerte das LG mit Beschlüssen vom 15.12.2005 die erlassenen Verfügungsverbote um 18 Monate bis 15.06.2007 und begründete dies wie folgt:
Mit ihren Darlegungen zum Verfallsverfahren in den USA und zum Verdacht hinsichtlich der deliktischen Herkunft der genannten Vermögenswerte bei der Liechtensteinischen Landesbank AG und der Centrum Bank AG sowie den dazu übersandten Dokumenten, namentlich dem Gerichtsentscheid vom 07.12.2005, sind die US-Behörden den im Schreiben des LG vom 22.06.2005 gestellten Anforderungen nachgekommen. Vor diesem Hintergrund sind nunmehr die Bedingungen erfüllt, um Rechtshilfe zu leisten und die Sperre der verschiedenen Vermögenswerte aufrecht zu erhalten. Dazu ist nach dem Vertrauensprinzip und in Anwendung des Vertrages zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika betreffend die internationale Rechtshilfe in Strafsachen von der Darstellung im Rechtshilfeersuchen und in den ergänzenden Erläuterungen auszugehen. Die Voraussetzungen nach diesem Rechtshilfevertrag sind - wie im Grundsatz bereits mit B vom 16.06.2005 entschieden - gegeben, um entsprechend Rechtshilfe zu leisten. Die US-Behörden haben nun insbesondere ein Verfallsverfahren angestrengt, in welchem definitiv über das Schicksal der Vermögenswerte auf den Konten der S Foundation, des W Establishment, der R Foundation und von NN bei der Liechtensteinischen Landesbank AG und der Centrum Bank AG sowie in den drei Wertschliessfächern zu entscheiden sein wird. Zur Sicherung dieser Vermögenswerte während der Dauer dieses Verfahrens sieht Art 17 des Rechtshilfevertrages ausdrücklich Massnahmen zur vorübergehenden Sperrung vor. Genau diese Bestimmung kommt hier zur Anwendung, zumal das Verfallsverfahren nicht nur eingeleitet wurde, sondern darüber hinaus bereits ein B eines US-Gerichtes betreffend diese zumindest vorläufige Beschlagnahme von Vermögenswerten vorliegt ("Warrant of arrest in rem"). Zu den übrigen, bereits bejahten Voraussetzungen der Rechtshilfe ist auf den B vom 16.06.2005 zu verweisen.
Gegen diese B erhoben die im Kopf dieses B angeführten Personen Beschwerde zum OG, das diesen mit B vom 01.03.2006 Folge gab, die angefochtenen Beschlüsse des LG vom 15.12.2005 aufhob und die darin ausgesprochenen Verlängerungen der Verfügungsverbote mit folgender Begründung für unzulässig erklärte:
"Gemäss Art 17 Abs 2 des hier anzuwendenden Vertrages zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika betreffend die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, LGBl 2003/149 (im Folgenden mit MLAT zitiert) leisten die Vertragsparteien einander in dem nach ihren jeweiligen Gesetzen zulässigen Ausmass Rechtshilfe in Verfahren betreffend den Verfall von Erlösen oder Mitteln zur Begehung strafbarer Handlungen, die Rückerstattung an die Verbrechensopfer und die Vollstreckung von Geldstrafen, die durch Urteile in strafgerichtlichen Verfahren verhängt wurden. Dies kann Massnahmen zur vorübergehenden Sperrung von Erlösen und Mitteln oder die Anerkennung eines Verfallsurteiles umfassen.
Nun stützt der rechtshilfeersuchende Staat sein Ersuchen darauf, dass im Oktober 2005 bei dem US-Bundesgericht für den südlichen Justizbezirk des Bundesstaates Indiana eine nicht auf einer Verurteilung basierenden Verwirkungssache eingeleitet worden sei, um sämtliches Vermögen in Liechtenstein als an die Vereinigten Staaten verwirkt zu erklären. Dies mit der Begründung, dass es sich dabei um Erlöse aus dem Drogenhandel handle. Dabei wird die Überzeugung geäussert, dass es gelingen werde, durch dieses Verfahren NN Vermögen zu verwirken. Insbesondere müsste NN, um sich in dieser, nicht auf einer Verurteilung basierenden Verwirkungssache durchzusetzen, nachweisen, dass die Geldmittel in Liechtenstein legitimer Herkunft seien, was ihm angesichts fehlender Einkommensquellen und genauer gesagt seiner Unfähigkeit, legitime Quellen für das Vermögen in Liechtenstein nachzuweisen, nicht möglich sei.
Dabei ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei diesem nunmehr erst vor wenigen Monaten eingeleiteten Verfahren um ein Zivilverfahren handelt. Der Bestimmung von Art 17 Abs 2 MLAT ist aber keineswegs zu entnehmen, dass die Rechtshilfeleistung durch Vollstreckung von Urteilen des ersuchenden Staates auch dann zulässig ist, wenn diese in einem zivilrechtlichen Verfahren ergangen sind. Die Materialien zum gegenständlichen Rechtshilfevertrag weisen auch nicht ansatzweise in diese Richtung.
Im Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag zum Vertrag vom 08.07.2002 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika betreffend die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und zum diplomatischen Notenaustausch vom 08.07.2002 betreffend die Auslegung und Anwendung des Vertrages heisst es zu Art 17 Abs 2 lediglich:
"Absatz 2 regelt die Leistung von Rechtshilfe in Verfahren betreffend den Verfall von Erlösen aus der Begehung oder Mitteln zur Begehung strafbarer Handlungen, die Rückerstattung von entzogenen Gütern an die Verbrechensopfer und die Vollstreckung von Geldstrafen. Auch die vorübergehende Sperrung von Erlösen und Mitteln sowie die Anerkennung von Verfallsurteilen sind davon umfasst. Die Leistung von Rechtshilfe richtet sich in diesem Fall jeweils nach dem Recht des ersuchten Staates, in Liechtenstein somit nach dem Rechtshilfegesetz."
Dies bedeutet, dass das Rechtshilfegesetz nicht bloss subsidiär anzuwenden ist. Dabei geht bereits aus der Gesamtkonzeption des Rechtshilfegesetzes, insbesondere aus der Grundsatzbestimmung des Art 50 RHG eindeutig hervor, dass die Rechtshilfeleistung nur für im Ausland geführte Strafverfahren zu erbringen ist (Art 50 Abs 1: In Strafsachen einschliesslich der Verfahren zur Anordnung vorbeugender Massnahmen und zum Ausspruch einer vermögensrechtlichen Anordnung sowie (...) kann nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auf Ersuchen einer ausländischen Behörde Rechtshilfe geleistet werden. Art 50 Abs 3: Rechtshilfe iS von Abs 1 ist jede Unterstützung, die für ein ausländisches Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit gewährt wird.)
In dieselbe Richtung geht auch die im Landtag geführte Diskussion zu Art 17 Abs 2 MLAT. Denn aus der Erläuterung der gegenständlichen Bestimmung des Rechtshilfevertrages durch den damaligen Aussenminister geht hervor, dass es sich dabei um strafgerichtliche Verfahren im Ausland handeln muss.
Somit fehlt es von vornherein an der Prognosevoraussetzung des § 97a Abs 1 StPO. Denn einem Verfall im Inlandsverfahren steht die Rechtskraft des U des Landes als Kriminalgericht, 1 KG 2001.10, entgegen. Mangels entsprechender Antragstellung liegen auch nicht die formellen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des inländischen Verfallsverfahrens iS der §§ 271 ff StPO vor. Andererseits ist ein in einem Zivilverfahren ergangenes U über die Verwirkung der Vermögenswerte in Liechtenstein aus den schon dargestellten Gründen im Inland nicht vollstreckbar, weil es nicht Gegenstand einer Rechtshilfeleistung im Strafrechtshilfeverfahren sein kann.
Im Übrigen würde ein im Zivilverfahren in den Vereinigten Staaten ergehender Titel auch inhaltlich nicht den Beweisanforderungen der §§ 20 und 20b StGB entsprechen. Denn im Rechtshilfeersuchen heisst es diesbezüglich, dass NN nachweisen müsste, dass die Geldmittel in Liechtenstein legitimer Herkunft sind, um sich in dieser, nicht auf einer Verurteilung basierenden Verwirkungssache durchzusetzen, was ihm angesichts fehlender Einkommensquellen und genauer gesagt seiner Unfähigkeit, legitime Quellen für das Vermögen in Liechtenstein nachzuweisen, nicht möglich sein wird (AS 279, 2. Absatz). Diese gänzliche Beweislastumkehr ist dem liechtensteinischen Recht im Strafverfahren fremd (A Fuchs/ Tipold, WK, § 20, Rz 74 ff). Somit würde der Titel auch inhaltlich nicht die Voraussetzungen für eine Vollstreckung im Inland erfüllen (§ 64 Abs 4 RHG iVm Art 17 Abs 2 MLAT -"... in dem nach ihren jeweiligen Gesetzen zulässigen Ausmass ...").
Der Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnungen stehen aber auch weitere Bedenken entgegen.
Die Vermögenswerte sind nunmehr bereits seit etwa neun Jahren gesperrt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist zwar nicht bloss abstrakt, sondern im Lichte der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu beurteilen. Dies ergibt sich aus dem Verhältnis und der Wechselwirkung verschiedener Faktoren, wie der Schwierigkeit des Falles, dem Verhalten des Bf, dem Verhalten der staatlichen Behörden und der Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer. Nicht die Verfahrensdauer führt schlechthin zu einer Verletzung des Art 6 EMRK, sondern nur eine Verzögerung, die auf Versäumnisse staatlicher Organe zurückzuführen ist.
Diese gem Art 64 Abs 1 Z 1 RHG auch auf das Rechtshilfeverfahren anzulegenden Massstäbe hinsichtlich der Angemessenheit der Verfahrensdauer gem Art 6 EMRK lassen es angesichts des Verfahrensverlaufes nicht vertretbar erscheinen, weitere Verlängerungen der Verfügungsverbote zuzulassen, wenn man insbesondere in Betracht zieht, dass der Verdachtssachverhalt nahezu 20 Jahre zurückliegt, das inländische Verfallsverfahren mangels ausreichender Beweisergebnisse - diese stützten sich nahezu ausschliesslich auf Ermittlungsergebnisse und Zeugen des ersuchenden Staates - zur gänzlichen Abweisung des Verfallsantrages führte und erst jetzt nach Einbringung einer Zivilklage im Oktober 2005 in einem in den Vereinigten Staaten neu durchzuführenden Beweisverfahren geklärt werden soll, ob die Voraussetzungen für eine Verwirkung der hier sichergestellten Vermögenswerte vorliegen."
Gegen diesen B erhob die StA Revisionsbeschwerde.
Der OGH gab der Revisionsbeschwerde keine Folge.
Der OGH hat in zahlreichen E ausgesprochen, dass eine Sperre von Vermögenswerten über drei Jahre hinaus unangemessen ist, es sei denn, es werden zielführende Untersuchungshandlungen gesetzt oder sind noch unerledigt und es liegen Untersuchungsergebnisse vor, die den dem Strafverfahren zugrunde liegenden Verdacht erhärten oder es sind besonders berücksichtigungswürdige Umstände gegeben, die eine darüber hinausgehende Verlängerung rechtfertigen.
Seit der Sperre der Vermögenswerte im April 1997 sind fast zehn Jahre vergangen, ohne dass sich die Verdachtslage konkretisiert oder erhärtet hätte. Im Gegenteil, durch das den Verfall abweisende U des Land- als Kriminalgerichtes zu 1 KG 2001.10 mangels ausreichender Beweisergebnisse hat sich der Anfangsverdacht sogar abgeschwächt. Dazu kommt, dass die Straftaten, die zur Verurteilung NN führten und dem plea agreement zugrunde lagen, zwischen 1977 und 1985, also vor über 20 Jahren begangen wurden. Unter diesem Gesichtspunkt ist es unangemessen und unverhältnismässig, eine weitere Verlängerung der Verfügungsverbote anzuordnen. Einer solchen Verlängerung stehen die Rechtsschutzgarantien der Landesverfassung, die Bestimmung des Art 6 EMRK und jene über den fair trial entgegen, zumal auch Art 64 Abs 1 Z 1 RHG die Einhaltung der Menschenrechte, insbesonders Art 6 der Konvention als Voraussetzung für eine zulässige Vollstreckung einer vermögensrechtlichen Anordnung eines ausländischen Gerichtes vorsieht.
Die StA vermeint dazu, dass die Sperre der Vermögenswerte nicht im Zusammenhang mit dem objektiven Verfallsverfahren 1 KG 2001.10 erfolgte. Die amerikanischen Behörden konnten erst nach Vorliegen klarer Beweise, dass das plea agreement von NN verletzt worden sei, das Civil-forfeiture-Verfahren einleiten.
Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass das plea agreement ein Ausfluss, ein Ergebnis des gegen NN geführten Strafverfahrens ist. Das plea agreement ist nichts anderes als eine Vereinbarung (Vergleich) zwischen dem Staat USA und dem Verurteilten, der das Strafverfahren beendet und beruht auf demselben Sachverhalt wie das Strafverfahren und der zur Sperre der Vermögenswerte im April 1997 führte. Es kann daher nicht sein, dass durch das in den USA wegen Verletzung des plea agreement eingeleitete Zivilverfahren (dazu wird im Nachstehenden noch ausgeführt) und durch die neuerliche Sperre der Vermögenswerte die oben aufgezeigten Grundsätze (Landesverfassung, fair trial, Art 6 EMRK) ad absurdum geführt werden (siehe lt OG Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar2, Rz 143 ff).
Der OGH pflichtet daher den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdegerichtes vollinhaltlich bei, so dass schon aus diesen grundsätzlichen Erwägungen der Revisionsbeschwerde kein Erfolg beschieden sein konnte.
Auch in einem weiteren Punkt ist dem Beschwerdegericht zuzustimmen, nämlich dass es sich beim civil-forfeiture-proceeding um ein Zivilverfahren handelt, auch wenn die StA das Gegenteil behauptet, dass es sich bei diesem in den USA erst vor kurzem eingeleiteten Verfahren um ein dem objektiven Verfallsverfahren nach § 356 StPO ähnliches Verfahren, also einem Strafverfahren handelt.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die amerikanische Rechtsordnung ein "civil forfeiture" und ein "criminal forfeiture" vorsieht. "Civil" bedeutet laut Wörterbuch "bürgerlich, zivilrechtlich", "criminal" bedeutet "strafrechtlich". Allein das deutet darauf hin, dass es sich beim civil forfeiture um ein Zivilverfahren handelt. Warum wird ansonsten zwischen "civil forfeiture" und "criminal forfeiture" unterschieden. Das "civil forfeiture" ist eine "in rem action" gegen das Vermögen selbst, wobei es keine Voraussetzung dafür ist, dass der Eigentümer der Vermögenswerte strafrechtlich verfolgt oder verurteilt wurde, während Voraussetzung für das "criminal forfeiture" eine strafrechtliche Verurteilung des Angeklagten ist. Im "civil forfeiture" wird daher von Klage und Klagebeantwortung gesprochen, im "criminal forfeiture" von einer Anklageschrift. All dies führt in Übereinstimmung mit dem OG zur Überzeugung, dass es sich bei dem eingeleiteten Civil-forfeiture-Verfahren um ein Zivilverfahren handelt, das etwa vergleichbar mit einer Klage nach liechtensteinischem Recht auf Herausgabe von Vermögenswerten, verbunden mit einem Antrag auf Erlassung eines Sicherungsbotes zur Sicherstellung dieser Vermögenswerte ist.
Dies hat zur Folge, dass dieses amerikanische Zivilverfahren nicht Gegenstand einer Rechtshilfeleistung in diesem Strafrechtshilfeverfahren sein kann. Art 50 Abs 1 RHG besagt, dass Rechtshilfe nur für Strafverfahren geleistet werden darf. Nach Abs 3 ist Rechtshilfe jede Unterstützung, die für ein ausländisches Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit gewährt wird. Die StA vermeint, dass diese Bestimmung des Rechtshilfegesetzes auf Grund des Vertrages zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika betreffend die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 08.07.2002, LGBl 2003/149 MLAT) nur subsidiär anwendbar sei. Art 17 Abs 2 letzter Satz MLAT gelte nämlich für beide forfeiture proceedings in den USA, nämlich sowohl für criminal als auch für civil forfeiture. Diese Rechtsauffassung überzeugt jedoch nicht.
Nach Art 17 Abs 2 MLAT leisten die Vertragsparteien einander in dem nach ihren jeweiligen Gesetzen zulässigen Ausmass Rechtshilfe in Verfahren betreffend den Verfall von Erlösen oder Mitteln zur Begehung strafbarer Handlungen, die Rückerstattung an die Verbrechensopfer und die Vollstreckung von Geldstrafen, die durch Urteile in strafgerichtlichen Verfahren verhängt wurden. Dies kann Massnahmen zur vorübergehenden Sperrung von Erlösen und Mitteln oder die Anerkennung eines Verfallsurteiles umfassen.
Entgegen der Auffassung der StA ist daraus nicht herauszulesen, dass Rechtshilfe auch in Zivilsachen geleistet wird, vielmehr ist in dieser Bestimmung ausschliesslich von Strafsachen die Rede. Im Übrigen hat das OG zutreffend auf das Protokoll 2003-03-0123, S 145 bis 151, über die im Landtag geführte Diskussion zu Art 17 Abs 2 MLAT hingewiesen, wonach ua der damalige Aussenminister Dr Heinz Frommelt erläuterte, dass es sich dabei um strafrechtliche Verfahren im Ausland handeln muss. Auch aus dem Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag zu MLAT heisst es zu Art 17 Abs 2:
"Absatz 2 regelt die Leistung von Rechtshilfe in Verfahren betreffend den Verfall von Erlösen aus der Begehung oder Mitteln zur Begehung strafbarer Handlungen, die Rückerstattung von entzogenen Gütern an die Verbrechensopfer und die Vollstreckung von Geldstrafen. Auch die vorübergehende Sperrung von Erlösen und Mitteln sowie die Anerkennung von Verfallsurteilen sind davon umfasst. Die Leistung von Rechtshilfe richtet sich in diesem Fall jeweils nach dem Recht des ersuchten Staates, in Liechtenstein somit nach dem Rechtshilfegesetz."
Das Beschwerdegericht hat daher durchaus zutreffend den Schluss gezogen, dass nach Art 17 Abs 2 MLAT nur Rechtshilfe in Strafsachen zu leisten ist und dass das liechtensteinische Rechtshilfegesetz nicht bloss subsidiär anzuwenden ist, deshalb Art 50 RHG zum Tragen kommt und es daher an der Prognosevoraussetzung des § 97a Abs 1 StPO, dass die Vermögenswerte nach § 20 StGB für verfallen zu erklären sein werden, fehlt. Dem steht nämlich einerseits das den Verfall abweisende U zu 1 KG 2001.10 und der Umstand entgegen, dass es sich im vorliegenden Fall um ein amerikanisches Zivilverfahren handelt.