13 RS 2003.164
Art 59 Abs 1 RHG
Bei Vorliegen einer Bewilligung für die Mitwirkung ausländischer Organe bei Rechtshilfehandlungen durch das Ressort Justiz ist eine nochmalige E des Gerichtes darüber, ob ausländische Organe mitwirken dürfen, nicht vonnöten.
§ 59d IRG
Im Sinne einer effizienten Rechtshilfeleistung ist die Teilnahme ausländischer Organe zur Vermeidung von Nachtragsersuchen und Verwertbarkeitsfragen im weitestmöglichen Umfang zuzulassen.
Vorauszuschicken ist, dass sich der OGH bei dieser E nur mit der Frage zu befassen hat, ob die Teilnahme der von der StA Augsburg bezeichneten polizeilichen Sachbearbeiter an den begehrten Untersuchungshandlungen zulässig ist bzw war. Trotzdem ist es zum besseren Verständnis notwendig, den bisherigen Sachverhalt und Verfahrensgang in geraffter Form darzutun.
Die StA Augsburg ermittelt gegen die beiden deutschen Staatsangehörigen AA und BB wegen Verdachtes des Vereitelns der Zwangsvollstreckung, des Bankrotts und der falschen Versicherung an Eides Statt. Im Zuge dieses Strafverfahrens ersuchte der leitende Oberstaatsanwalt in Augsburg am 31.07.2003 das LG um Rechtshilfe, und zwar um Durchführung einer Hausdurchsuchung und Beschlagnahme sowie einer Zeugenbefragung. Mit B vom 25.08.2003 ordnete das LG die Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten der X Treuhand Anstalt in Vaduz und die Beschlagnahme der für das deutsche Strafverfahren relevanten Unterlagen betreffend das Y Establishment und die Z Stiftung an. Der dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Sachverhalt ergibt sich aus der Begründung dieses Beschlusses, der am 25.08.2003 der liechtensteinischen Landespolizei zum Vollzug übermittelt wurde. Mit Schreiben vom 27.08.2003 ersuchte die StA Augsburg darum, die Teilnahme von zwei deutschen polizeilichen Sachbearbeitern an den Ermittlungshandlungen zu gestatten. Zur Begründung wurde namentlich vorgebracht, diese Teilnahme sei im Hinblick auf die Komplexität des Vorgangs zweckmässig und sachdienlich, weil die polizeilichen Sachbearbeiter aufgrund der bisherigen Ermittlungen Kenntnisse darüber besitzen, welche Unterlagen für die einzelnen Vorgänge von Bedeutung sind. Das Ressort Justiz stimmte der Teilnahme der deutschen Ermittlungsbeamten am 27.08.2003 zu. In der Folge teilte das LG der liechtensteinischen Landespolizei diese Zustimmung mit und ordnete an, den Termin mit den deutschen Beamten abzusprechen und - implizit - die Hausdurchsuchung gemeinsam mit diesen durchzuführen.
Mit B vom 15.10.2003 gestattete das LG den von der StA Augsburg bezeichneten polizeilichen Sachbearbeitern die Anwesenheit und Mitwirkung an den begehrten Untersuchungshandlungen (Hausdurchsuchung, Zeugenbefragung).
Am selben Tag fand die Hausdurchsuchung bei der X Treuhand Anstalt statt. In deren Verlaufe teilte der zuständige Landrichter dem Vertreter des Treuhandbüros auf telefonische Anfrage mit, dass er die Teilnahme der deutschen Beamten bewilligt und auch das Ressort Justiz dem zugestimmt habe. Daraufhin wurde die Hausdurchsuchung in Anwesenheit der deutschen Ermittlungsbeamten durchgeführt und die Unterlagen der genannten Firmen beschlagnahmt. Anzufügen ist in diesem Zusammenhang noch, dass die beiden deutschen Polizeibeamten am 15.10.2003 verbindlich erklärten, dass die anlässlich des Aufenthaltes im Fürstentum Liechtenstein gewonnenen Erkenntnisse, insbesondere aus der Teilnahme an der Hausdurchsuchung und der Zeugenbefragung, in keiner Art und Weise bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rechtshilfeersuchens der StA Augsburg im Strafverfahren gegen AA und BB oder in irgend einem anderen Verfahren verwendet werden.
Gegen den B des LG vom 15.10.2003 erhoben 1. das Y Establishment, 2. die Z Stiftung und 3. die X Treuhand Anstalt Beschwerde zum OG, welches mit B vom 24.11.2003 der Beschwerde Folge gab, den angefochtenen B aufhob und feststellte, dass die Teilnahme der von der StA Augsburg bezeichneten polizeilichen Sachbearbeiter an den begehrten Untersuchungshandlungen nicht zulässig war. Das OG vertrat den Standpunkt, dass aufgrund des Berichtes und Antrages der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein der Teilnahme ausländischer Behördenorgane nur innerhalb eng gezogener Grenzen zugestimmt werden könne. Im vorliegenden Fall seien diese Voraussetzungen jedoch nicht gegeben.
Die StA bekämpft diesen B mit Revisionsbeschwerde zum OGH. Geltend gemacht werden die Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit; beantragt wird, den angefochtenen B des OG vom 24.11.2003 aufzuheben und die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, in eventu den angefochtenen B abzuändern und zu entscheiden, dass die Teilnahme der ausländischen Beamten zulässig war.
Der OGH gab der Revisionsbeschwerde Folge, hob den angefochtenen B des OG auf und stellte den erstinstanzlichen B wieder her.
Art 59 Abs 1 des Liechtensteinischen RHG lautet:
"Die Vornahme von Erhebungen und Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz durch ausländische Organe auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein ist unzulässig. Dem zuständigen ausländischen Richter, StA und anderen am Verfahren beteiligten Personen sowie ihren Rechtsbeiständen ist jedoch die Anwesenheit und Mitwirkung bei Rechtshilfehandlungen zu gestatten, wenn dies zur sachgemässen Erledigung des Rechtshilfeersuchens erforderlich scheint. Die hiezu erforderlichen Dienstverrichtungen ausländischer Organe bedürfen, ausser im Fall grenzüberschreitender Observationen, der Bewilligung durch das Ressort Justiz".
Diese Bestimmung deckt sich mit § 59 Abs 1 des öARHG. Sowohl in Österreich als auch in Liechtenstein dürfen auch ausländische Organe (zB Richter, Staatsanwälte, ermittelnde Polizeibeamte) bei der Rechtshilfehandlung in Österreich bzw Liechtenstein anwesend sein und mitwirken. In beiden Staaten bedarf es jedoch einer Bewilligung. In Österreich ist dafür das Bundesministerium für Justiz zuständig, in Liechtenstein das Ressort Justiz. In der Regierungsvorlage zum öARHG heisst es, dass die Bewilligung für die Teilnahme ausländischer Organe vom Bundesministerium für Justiz erteilt wird, während über die Zulassung anderer Verfahrensbeteiligter (vor allem des Verteidigers) das Gericht entscheidet (s auch Schwaighofer, Auslieferung und internationales Strafrecht, S 242). Daraus ergibt sich eindeutig, dass bei Vorliegen einer Bewilligung durch das Justizressort eine nochmalige E darüber, ob ausländische Organe mitwirken dürfen, durch das Gericht nicht vonnöten ist.
Übertragen auf den vorliegenden Rechtshilfefall bedeutet dies, dass über die Zulassung der von der StA Augsburg bezeichneten polizeilichen Sachbearbeiter, also staatlichen Organen, allein das Ressort Justiz zu entscheiden hat. Nachdem im gegenständlichen Fall das Ressort Justiz am 27.08.2003 der Teilnahme der deutschen Ermittlungsbeamten zugestimmt hatte, bedurfte es also keiner weiteren E durch das LG. Der Bewilligungsbeschluss des LG vom 15.10.2003 war also überflüssig. Da er aber einmal gefasst wurde, war dieser B iS der Bestimmungen des § 238 2 1 StPO auch mittels Beschwerde anfechtbar, der jedoch im Hinblick auf die ausschliessliche Zuständigkeit des Ressorts Justiz vom OG keine Folge zu geben gewesen wäre.
In logischer Konsequenz war daher der Revisionsbeschwerde der StA Folge zu geben, der angefochtene B des OG aufzuheben und der erstinstanzliche B wieder herzustellen.
In der Sache selbst sei bemerkt, dass die Teilnahme ausländischer Organe schon zur Vermeidung von Nachtragsersuchen und Verwertbarkeitsfragen entgegen der Ansicht des OG iS einer effizienten Rechtshilfeleistung im weitestmöglichen Umfang zuzulassen ist, damit diese ergänzende Fragen und Untersuchungen anregen können (s ua Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen Rz 39 zu § 59 IRG).