Foreign officers may attend only if necessary for mutual assistance

13 RS 2003.164-72Li Supreme Court02.12.2004Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The German prosecution requested mutual legal assistance in Liechtenstein for a search, seizure and witness hearing, and also asked that two German police officers be allowed to attend and assist. The LG granted that request, but the OG set the order aside and held the participation impermissible. On revision, the OGH confirmed that under Art. 59(1) RHG the courts must review whether the presence of foreign officers is necessary for the proper execution of the request, and that the affected party has a right to judicial review. Because the measures were simple document seizures and not complex investigative acts, the participation was not necessary.

Omnilex-Regeste

Art. 59 Abs. 1 RHG; Zulassung ausländischer Beamter bei Rechtshilfehandlungen nur bei Erforderlichkeit für die sachgemässe Erledigung des Ersuchens. Die gerichtliche Prüfung hat zu klären, ob die Anwesenheit und Mitwirkung ausländischer Behördenorgane zur zweckentsprechenden Durchführung notwendig erscheint; die Betroffenen haben Anspruch auf Überprüfung dieser Voraussetzung im Instanzenzug (vgl. Erw. 10). Die Zulassung bildet eine eng auszulegende Ausnahme, welche sich nach Art und Komplexität der konkreten Rechtshilfshandlung richtet. Bei einfachen Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmehandlungen fehlt die Erforderlichkeit regelmässig, wenn keine Verfahrensbeschleunigung zu erwarten ist und keine zusätzlichen Rechtshilfeersuchen erforderlich werden.

Gesamter Gesetzestext

13 RS 2003.164-72

Leitsatz 1

Art 59 Abs 1 RHG

Über die Zulassung ausländischer Beamter bei Rechtshilfehandlungen haben die Gerichte mitzuentscheiden, ob die Anwesenheit und Mitwirkung bei den Rechtshilfehandlungen zur sachgemässen Erledigung des Rechtshilfeersuchens erforderlich scheint.

Der Betroffene hat Anspruch darauf, iS von Art 59 Abs 1 RHG die Frage der Notwendigkeit dieser Massnahme im gerichtlichen Instanzenzug überprüfen zu lassen.

Sachverhalt

Die StA Augsburg ermittelt gegen die beiden deutschen Staatsangehörigen NN und MM wegen Verdachtes des Vereitelns der Zwangsvollstreckung, des Bankrotts und der falschen Versicherung an Eides Statt. Im Zuge dieses Strafverfahrens ersuchte der Leitende Oberstaatsanwalt in Augsburg am 31.07.2003 das LG um Rechtshilfe, und zwar um Durchführung einer Hausdurchsuchung und Beschlagnahme sowie einer Zeugenbefragung. Mit B vom 25.08.2003 ordnete das LG die Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten der X Treuhand Anstalt in Vaduz und die Beschlagnahme der für das deutsche Strafverfahren relevanten Unterlagen betreffend das Y Establishment und die A Stiftung an. Der dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Sachverhalt ergibt sich aus der Begründung dieses B, der am 25.08.2003 der Landespolizei zum Vollzug übermittelt wurde. Mit Schreiben vom 27.08.2003 ersuchte die StA Augsburg darum, die Teilnahme von zwei deutschen polizeilichen Sachbearbeitern an den Ermittlungshandlungen zu gestatten. Zur Begründung wurde namentlich vorgebracht, diese Teilnahme sei im Hinblick auf die Komplexität des Vorgangs zweckmässig und sachdienlich, weil die polizeilichen Sachbearbeiter aufgrund der bisherigen Ermittlungen Kenntnisse darüber besitzen, welche Unterlagen für die einzelnen Vorgänge von Bedeutung sind. Das Ressort Justiz stimmte der Teilnahme der deutschen Ermittlungsbeamten am 27.08.2003 zu. In der Folge teilte das LG der Landespolizei diese Zustimmung mit und ordnete an, den Termin mit den deutschen Beamten abzusprechen und - implizit - die Hausdurchsuchung gemeinsam mit diesen durchzuführen.

Mit B vom 15.10.2003 gestattete das LG den von der StA Augsburg bezeichneten polizeilichen Sachbearbeitern die Anwesenheit und Mitwirkung an den begehrten Untersuchungshandlungen (Hausdurchsuchung, Zeugenbefragung).

Am selben Tag (fand die Hausdurchsuchung bei der A Treuhand Anstalt statt. In deren Verlaufe teilte der zuständige Landrichter dem Vertreter des Treuhandbüros auf telefonische Anfrage mit, dass er die Teilnahme der deutschen Beamten bewilligt und auch das Ressort Justiz dem zugestimmt habe. Daraufhin wurde die Hausdurchsuchung in Anwesenheit der deutschen Ermittlungsbeamten durchgeführt und die Unterlagen der genannten Firmen beschlagnahmt. Anzufügen ist in diesem Zusammenhang noch, dass die beiden deutschen Polizeibeamten am 15.10.2003 verbindlich erklärten, dass die anlässlich des Aufenthaltes im Fürstentum Liechtenstein gewonnenen Erkenntnisse, insbesondere aus der Teilnahme an der Hausdurchsuchung und der Zeugenbefragung, in keiner Art und Weise bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rechtshilfeersuchens der StA Augsburg im Strafverfahren gegen NN und MM oder in irgend einem anderen Verfahren verwendet werden.

Gegen den B des LG vom 15.10.2003 erhoben 1) das Y Establishment, 2) die A Stiftung und 3) die A Treunhand Anstalt Beschwerde zum OG, welches mit B vom 24.11.2003 der Beschwerde Folge gab, den angefochtenen B aufhob und feststellte, dass die Teilnahme der von der StA Augsburg bezeichneten polizeilichen Sachbearbeiter an den begehrten Untersuchungshandlungen nicht zulässig war. Das OG vertrat den Standpunkt, dass aufgrund des Berichtes und Antrages der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechenstein der Teilnahme ausländischer Behördenorgane nur innerhalb eng gezogener Grenzen zugestimmt werden könne. Im vorliegenden Fall seien diese Voraussetzungen jedoch nicht gegeben.

Die StA bekämpfte diesen B mit Revisionsbeschwerde zum OGH.

Der OGH gab der Revisionsbeschwerde keine Folge.

Aus der Begründung

Nach der ständigen Rechtsprechung des StGH des Fürstentums Liechtenstein (StGH 2002/29, 2004/4) steht fest, dass die Gerichte bei der Zulassung ausländischer Beamter bei Rechtshilfehandlungen mitzuentscheiden haben, dass zunächst das LG auch darüber entscheidet, ob die Anwesenheit von ausländischen Beamten iS von Art 59 Abs 1 RHG erforderlich ist, und dass der Betroffene Anspruch darauf hat, iS von Art 59 Abs 1 RHG die Frage der Notwendigkeit dieser Massnahme im gerichtlichen Instanzenzug überprüfen zu lassen (S 10 in StGH 2002/29).

Bei dieser E ist nun iS des Art 59 Abs 1 zweiter Satz RHG gerichtlich zu überprüfen, ob die Anwesenheit und Mitwirkung bei den Rechtshilfehandlungen «zur sachgemässen Erledigung des Rechtshilfeersuchens erforderlich scheint».

Diesbezüglich hat das Beschwerdegericht zutreffend darauf hingewiesen, dass nach der Regierungsvorlage vom 23.05.2000, Nr 55/2000, S 58, im Interesse der Wahrheitsfindung gewissen Dienstverrichtungen ausländischer Behördenorgane «innerhalb eng gezogener Grenzen» zugestimmt werden könne. Dem OG ist weiters auch beizupflichten, dass diese eng gezogenen Grenzen im vorliegenden Fall überschritten wurden: Gegenstand der Rechtshilfehandlungen waren die Beschlagnahme von Unterlagen von zwei Sitzgesellschaften, also einfache Beschlagnahmehandlungen, bei denen ausländische Beamte wohl kaum etwas zur Verfahrensbeschleunigung beitragen können, zumal diese Beschlagnahmen zu einem simplen Beweisthema mit keinem komplexen Sachverhalt erfolgten und nicht Transaktionen mit grossen Deliktsbeträgen betrafen. Es ist daher auch nicht zu befürchten, dass durch die Nichtmitwirkung ausländischer Beamter ergänzende Rechtshilfeersuchen oder zeitraubende Rückfragen notwendig werden. Es mag sein, dass dem deutschen Strafverfahren ein sehr komplexer Sachverhalt zugrunde liegt, die vorgenommenen Rechtshilfehandlungen waren jedoch einfachster Natur und von den liechtensteinischen Behörden ohne nennenswerte Schwierigkeiten zu erledigen.

Die Teilnahme ausländischer Organe war daher zur sachgemässen Erledigung des Rechtshilfeersuchens nicht erforderlich.

Schlagwörter

mutual legal assistanceforeign officerssearch and seizurejudicial reviewnecessityinvestigative attendance

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether foreign police officers may participate in mutual legal assistance measures under Art. 59(1) RHG

Extrahierter Entscheid

Foreign officers may attend and assist only if their presence appears necessary for the proper execution of the request; in this case that necessity was not shown.

Extrahierte Begründung

The requested measures were simple searches and seizures concerning documents of two seat companies. The foreign officers could not materially speed up execution, the case was not complex in the relevant sense, and there was no risk of additional requests or delays if they were excluded.

Kernrechtsfrage

Whether the complainants were entitled to judicial review of the necessity of foreign officers' participation

Extrahierter Entscheid

Yes. The necessity of that measure must be reviewable through the court instances under Art. 59(1) RHG.

Extrahierte Begründung

Consistent with prior constitutional case law, the court held that authorization of foreign officers is a judicial question and the affected parties may challenge whether the statutory necessity requirement is met.

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