13 EU. 2012.153
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten *** sowie die OberstrichterInnen ***, ***, *** und *** als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin ***, in der
S t r a f s a c h e
gegen A***, wegen des Vergehens nach § 197 StGB, zufolge Beschwerde des A*** vom 07.05.2013 (ON 31) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 09.04.2013 (ON 28), mit dem die Berufung des A*** gegen das Abwesenheitsurteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 30.01.2013 (ON 19) verworfen worden ist, nach Anhörung der Staatsanwaltschaft in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird F o l g e gegeben, der Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 09.04.2013 a u f g e h o b e n und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung über die Berufung des Angeklagten gegen das Abwesenheitsurteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 30.01.2013 z u r ü c k v e r w i e s e n.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft legte dem Angeklagten A*** mit Bestrafungsantrag vom 11.12.2012 das Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 197 Abs 1 StGB zur Last und beantragte gleichzeitig gemäss § 335a Abs 1 Z 4 StPO iVm § 53 Abs 1 StGB den Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu 12 EU.2007.385 des Fürstlichen Landgerichtes (ON 13).
Mit dem gemäss § 295 StPO in Abwesenheit des Angeklagten ergangenen Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 30.01.2013 (ON 19) wurde A*** des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 197 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach der genannten Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt und gemäss § 305 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens in Höhe von CHF 500,-- verpflichtet.
Danach habe der Angeklagte vom 17.07.2010 bis 11.12.2012 in Liechtenstein seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern BG*** und CG*** durch Nichtbezahlung der monatlichen Unterhaltsbeiträge von je CHF 810,-- gröblich verletzt und dadurch bewirkt, dass der Unterhalt der Unterhaltsberechtigten ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet gewesen wäre.
Aus Anlass dieses Urteiles beschloss das Fürstliche Landgericht gemäss § 53 Abs 1 StGB iVm § 335a Abs 1 Z 4 StPO den Widerruf der bedingten Strafnachsicht der mit Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 09.07.2007 zu 12 EU.2007.385-ON 13 verhängten Freiheitsstrafe von 14 Tagen.
Diesem Urteil legte das Fürstliche Landgericht folgende Feststellungen zugrunde:
"Der Beschuldigte wurde am *** in ***/CH geboren, ist *** Staatsangehöriger und wohnhaft an der ***. Er ist bereits zweifach vorbestraft wegen Verletzung der Unterhaltspflicht. Mit Abwesenheitsurteil des Fürstlichen Landgerichts vom 18.07.2010 wurde er hinsichtlich des Zeitraumes von Oktober 2006 bis 23.05.2007 zu 12 EU.2007.385-13 wegen Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 197 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Tagen verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren gemäss § 43 Abs 1 StGB bedingt nachgesehen wurde. Mit Abwesenheitsurteil des Fürstlichen Landgerichts vom 08.06.2011 wurde er hinsichtlich des Zeitraumes vom 24.05.2007 bis 16.07.2010 zu 12 EU.2010.109-24 wegen Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 197 Abs 1 StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum ersten Urteil abgesehen, jedoch die Probezeit gemäss § 335a Abs 5 StPO auf 5 Jahre verlängert.
Die minderjährigen Unterhaltsberechtigten BG***, geboren am , und CG, geboren am , entstammen der Ehe des Beschuldigten A und der D***. Mit rechtskräftigem Scheidungsurteil des Bezirksgerichtes *** vom 30.10.1997 zu NBZ/97-003 wurde die Ehe geschieden und das Obsorgerecht über die beiden minderjährigen Kinder der Mutter zugeteilt (1R UV.2000.22, Beilage zu ON 1). Aufgrund des Scheidungsurteils ist der Beschuldigte verpflichtet, seinen beiden Kindern einen monatlichen Unterhalt von je CHF 725,-- zu leisten. Diese Unterhaltsbeiträge wurden gemäss dem Konsumentenpreisindex dahingehend wertgesichert, dass sie alljährlich jeweils per 01. Januar (erstmals per 01. Januar 1999) nach Massgabe des Indexstandes per November des vorangegangenen Jahres der Teuerung angepasst werden, und zwar gemäss der Formel neuer UB = (ursprünglicher UB x Indexstand November des Vorjahres) : Indexstand Juli 1997, Basis Mai 1993. Die Unterhaltspflicht im Zeitraum ab Juli 2010 betrug monatlich je CHF 810,--. Dieser Verpflichtung ist der Beschuldigte indes seit Rechtskraft des Scheidungsurteils nie nachgekommen, auch nicht im verfahrensrelevanten Zeitraum.
Die Unterhaltsbeiträge werden seit Oktober 2000 vom Land Liechtenstein bevorschusst, zuletzt gemäss Beschlüssen des Fürstlichen Landgerichts vom 12.09.2012 zu 1R UV.2000.22-45 und 47. Die Bevorschussung beläuft sich im verfahrensrelevanten Zeitraum auf monatlich je CHF 810,--, dies mit Ausnahme der Zeit von August bis Dezember 2012, in welchem der Vorschuss für CG*** aufgrund seines Lehrlingslohnes auf monatlich CHF 634,50 reduziert wurde. Obwohl der Beschuldigte zur Rückzahlung an die Liechtensteinische Landeskasse verpflichtet wäre, ist er auch dem bis anhin nie nachgekommen (ON 1).
Der Beschuldigte wusste um seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinen Kindern BG*** und CG***. Durch die Nichtbezahlung der Beiträge wäre der Unterhalt der minderjährigen Kinder ohne Hilfe von anderer Seite, nämlich ohne die Bevorschussung durch das Land Liechtenstein, gefährdet gewesen.
Der Beschuldigte erklärt seit Jahren und auch in seiner letzten Vernehmung vom 05.12.2012 (ON 12), dass er unabhängig davon, welche finanziellen Mittel er hat, nie Unterhalt für seine Kinder leisten werde. Der Grund liege darin, dass seine Kinder im Scheidungsurteil als CG*** und BG*** bezeichnet seien, während sie richtig BF*** und CF*** heissen würden. Er räumte sodann ein, dass er grundsätzlich in der Lage gewesen wäre, seiner Unterhaltspflicht zumindest teilweise nachzukommen. Seine tatsächlichen Einkommensverhältnisse wurden von ihm nicht detailliert angegeben. Er bezog zum Teil Arbeitslosengeld und war darüber hinaus immer wieder erwerbstätig, gab aber weder die Arbeitgeber noch die konkreten Einkünfte bekannt. Unabhängig davon steht aufgrund seiner eigenen Erklärungen und des Umstandes, dass er arbeitsfähig ist, fest, dass es ihm während des gesamten relevanten Zeitraums von Juli 2010 bis Dezember 2012 möglich gewesen wäre, zumindest einen Teil der Unterhaltsbeiträge für seine beiden Kinder zu bezahlen. Indem er überhaupt keine Zahlungen leistete, hat er seine Unterhaltspflicht verletzt, und zwar gröblich.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unbedenklich und zweifelsfrei aus den eigenen Angaben des Beschuldigten (ON 12), den bei den einzelnen Erwägungen angeführten Beweismitteln und -ergebnissen sowie den Erkenntnissen aus den früheren Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Verletzung der Unterhaltspflicht (12 EU.2010.109 und 12 EU.2007.385)."
In rechtlicher Hinsicht legte das Erstgericht Folgendes dar:
"Der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 197 Abs 1 StGB macht sich schuldig, wer seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gröblich verletzt und dadurch bewirkt, dass der Unterhalt oder die Erziehung des Unterhaltsberechtigten gefährdet wird oder ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet wäre. Seine Unterhaltspflicht verletzt dabei insbesondere auch, wer es unterlässt, einem Erwerb nachzugehen, der ihm die Erfüllung dieser Pflicht ermöglichen würde.
Der Beschuldigte ist seiner gesetzlichen Pflicht zur Bezahlung monatlicher Unterhaltsleistungen an seine beiden Kinder BG*** und CG*** seit dem Scheidungsurteil im Jahre 2000 nie nachgekommen, auch nicht im verfahrensrelevanten Zeitraum, obwohl er sich seiner Unterhaltspflicht bewusst war. Die Unterhaltsbevorschussung durch das Land Liechtenstein war dem Beschuldigten ebenfalls bekannt.
Nach dem Zumutbarkeits- und dem Anspannungsgrundsatz hat sich der Unterhaltsverpflichtete so zu verhalten, wie dies von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Unterhaltspflichtigen in seiner Situation nach den Umständen des Falles verlangt werden kann. Er hat zur ordnungsgemässen Erfüllung seiner Verbindlichkeiten alles in seiner Macht und in seinen Kräften stehende zu tun (Ernst Markel, Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 2. A., N 50 zu § 198 A-StGB). Der persönliche Bedarf des Unterhaltspflichtigen - für seinen Unterhalt oder für seine Schulden - hat gegenüber seinen Unterhaltspflichten keinen Vorrang. Der Verpflichtete muss vielmehr unter Hintansetzung seiner eigenen Person sein Einkommen im Rahmen des Zumutbaren mit den Anspruchsberechtigten teilen; er hat sich auf den notwendigen Unterhalt zu beschränken.
Diese Grundsätze hat der Beschuldigte ausser Acht gelassen. Es wäre ihm unter Berücksichtigung des Zumutbarkeits- und Anspannungsgrundsatzes ohne weiteres möglich gewesen, wenigstens teilweise seinen Unterhaltspflichten nachzukommen. Dass er überhaupt noch nie Unterhaltszahlungen leistete und dies nach seinen eigenen Aussagen auch nie tun wird, begründet offenkundig auch die gröbliche Verletzung der Unterhaltspflicht.
In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte betreffend sämtliche Tatbestandsmerkmale vorsätzlich, zumal ihm die Unterhaltspflicht bekannt war. Auch hat er zumindest in Kauf genommen, dass der Unterhalt seiner beiden Kinder BG*** und CG*** ohne die Hilfeleistung des Landes Liechtenstein gefährdet gewesen wäre.
Da alle Voraussetzungen des § 197 Abs 1 StGB erfüllt sind, ist der Beschuldigte wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zum Nachteil seiner Kinder BG*** und CG*** durch Nichtbezahlung der gerichtlich festgelegten und indexierten Unterhaltsbeiträge von monatlich je CHF 810,-- im Zeitraum vom 17.07.2010 bis 11.12.2012 zu verurteilen."
Weiters begründete das Erstgericht den Strafausspruch und die Entscheidung im Widerrufsverfahren.
Gegen dieses dem Angeklagten A*** im Rechtshilfeweg zugestellte Abwesenheitsurteil erhob der Genannte am 22.02.2013 mit folgender Begründung fristgerecht Berufung:
"Hiermit lege ich Berufung gegen das obgenannte Urteil ein.
Ein Grund ist, dass die diversen Beschlüsse gar nicht rechtskräftig sein dürften, da einem Beschluss ein rechtskräftiges Urteil vorangegangen sein muss. Das einzige rechtskräftige Urteil ist das Scheidungsurteil vom 30.10.1997 (act 2). Aus diesem geht klar hervor, dass meine Kinder den Namen F*** tragen. Für ihre Gerichte war dies offenbar nicht relevant. Und in Ihrem Land gab es nie ein rechtskräftiges Urteil, zu dem ich verpflichtet worden wäre, für die Kinder namens G*** Unterhaltsbeiträge zu leisten.
Der erste Beschluss UV.2000.00022-3 vom 26.10.2000 (act 1) wurde bereits mit den geänderten Namen ohne ein rechtsgültiges Urteil beschlossen.
Alle nachfolgenden Beschlüsse knüpfen an diesen Beschluss an. Für mich sind diese irrelevant.
Demzufolge bin ich in allen Punkten freizusprechen.
Weiter war es mir gar nicht möglich mich persönlich an der Verhandlung zu verteidigen, da ich mit einer Verhaftung rechnen musste, gemäss Urteil vom 16.06.2011? (act 3) in dessen Besitz ich gar nicht bin.
Ich fordere Sie hiemit auf, diesem Spuk ein Ende zu machen und das obgenannte Urteil für ungültig zu erklären.
Ferner fordere ich für die irreparablen Schäden durch Ihre Gerichte seit 2000 einen Schadenersatz von SFr. 750'000.--."
Das Fürstliche Obergericht verwarf mit Beschluss vom 09.04.2013 (ON 28) die Berufung und verpflichtete den Berufungswerber gemäss § 307 StPO iVm § 308 Abs 1 StPO zum Ersatz der mit CHF 700,-- bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens.
Diese Entscheidung begründete das Fürstliche Obergericht wie folgt:
"Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, es sei die Berufung gemäss § 226 Abs 1 Ziff. 2 StPO zu verwerfen, in eventu der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung des A*** ist gemäss § 226 Abs 1 Ziff. 2 StPO bereits in nicht-öffentlicher Sitzung zu verwerfen, weil sie weder Berufungsanträge noch Beschwerdepunkte enthält.
In der Berufung wird - auch bei Anlegung eines unter Bedachtnahme darauf, dass es sich bei A*** um einen anwaltlich nicht vertretenen juristischen Laien handelt, niedrigen Standards - nicht nachvollziehbar zum Ausdruck gebracht, inwiefern dem angefochtenen Urteil eine Nichtigkeit nach § 220 f StPO anhaften soll oder inwiefern dem Fürstlichen Landgericht bei Beurteilung der Schuld- oder Straffrage ein Fehler unterlaufen sein soll. Die Berufung des A*** ist daher einer inhaltlichen Behandlung durch das Fürstliche Obergericht nicht zugänglich und daher schon in nicht-öffentlicher Sitzung zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 307 StPO iVm § 308 Abs 1 StPO."
Diesen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes bekämpft der Angeklagte A*** mit der rechtzeitigen Beschwerde.
Das Rechtsmittel führt der Angeklagte wie folgt aus:
"Hiermit lege ich Beschwerde gegen den erwähnten Beschluss ein.
Die Staatsanwaltschaft bringt es auf den Punkt (gemäss oberwähnten Beschluss Punkt 4., ich zitiere ... dass es sich bei A*** um einen anwaltlich nicht vertretenen juristischen Laien handelt, niedrigen Standards ....). Denn nur so konnte es passieren, dass ich über viele Jahre von Ihrem Land, bzw Ihren Gerichten gedemütigt wurde.
Es gibt kein Gerichtsurteil in Ihrem Land, das mich zur Zahlung verpflichtet an die Kinder namens G***.
Ich fordere, dass sämtliche Gerichtskosten der Staatsanwaltschaft Ihres Landes auferlegt werden, da diese die Kosten verursacht hat, da es diese nie für nötig befunden hat abzuklären, ob die Namensänderung legal war. Des Weiteren beharre ich auf meiner Schadenersatzforderung."
Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Gegenäusserung zur Beschwerde des Angeklagten.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat hiezu Folgendes erwogen:
Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig, sie ist auch berechtigt.
Wenngleich die Beschwerde entgegen der Bestimmung des § 222 Abs 5 StPO, die gem § 244 StPO auch für das Beschwerdeverfahren gilt, ausdrücklich weder eine Beschwerdebegründung von einen Beschwerdeantrag enthält, lassen sich die Ausführungen des unvertretenen Angeklagten im Zusammenhalt mit seinem Berufungsvorbringen den Beschwerdegründen der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit iSd § 238 Abs 1 StPO zuordnen. Der Beschwerde ist noch erkennbar zu entnehmen, dass der Rechtsmittelwerber den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes, mit dem seine Berufung verworfen worden ist, anfechten und diesen beseitigt haben will. Somit ist sie inhaltlich zu behandeln.
Nach § 226 Abs 1 Z 2 StPO hat das Obergericht eine Berufung unter anderem dann zu verwerfen, wenn die Berufungsanmeldung oder Berufungsausführung entgegen dem Gebot des § 222 Abs 5 StPO nicht ausdrücklich oder doch deutlich erkennbar erklärt, wie weit das Urteil angefochten wird, und wenn die Berufungsausführung keine Berufungsanträge und keine Beschwerdepunkte enthält.
Der von § 222 Abs 5 StPO geforderte zumindest eindeutig erkennbare Erklärung des Umfanges der Berufung und der angestrebten Rechtsmittelentscheidung ist durch den eindeutigen Antrag des Berufungswerbers, vom Vorwurf der Unterhaltspflichtverletzung in allen Punkten freigesprochen zu werden, erfolgt.
Aber auch die von der genannten Gesetzesstelle verlangten Beschwerdegründe sind dem Rechtsmittel des - nicht rechtsfreundlich vertretenen - Angeklagten A*** noch hinreichend erkennbar zu entnehmen. Dieser verneint nämlich das Vorliegen rechtskräftiger Entscheidungen über seine Unterhaltsverpflichtung; rechtskräftig sei lediglich das Scheidungsurteil vom 30.10.1997. Der Berufungswerber führt gegen seine Verurteilung ins Treffen, dass die liechtensteinischen Gerichte den seines Erachtens in rechtlicher Hinsicht relevanten Umstand nicht berücksichtigt hätten, dass eine rechtskräftige Entscheidung zur Erbringung von Unterhaltsbeiträgen "für die Kinder namens G***" nicht vorläge. Seine Kinder würden, was sich aus dem Scheidungsurteil ergebe, den Namen F*** tragen. Damit macht der Angeklagte hinreichend erkennbar zumindest das Fehlen einer für die Verurteilung nach § 197 Abs 1 StPO erforderlichen Unterhaltspflicht gegenüber den im Schuldspruch angeführten Kinder geltend. Die Einwände des Berufungswerbers gegen seine Verurteilung lassen somit die Beurteilung nicht zu, dass die Berufungsausführung iSd § 226 Abs 2 StPO "keine Beschwerdepunkte" enthalte und dass deshalb das Rechtsmittel ohne inhaltliche Behandlung zu verwerfen sei.
In diesem Zusammenhang hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof in seinem Beschluss vom 05.11.1998, 10 Vr 203/97-719, (LES 1999, 198) bei der Prüfung, ob in einer Beschwerde die Beschwerdegründe (§ 222 Abs 5 iVm § 244 StPO) angeführt worden sind, zu verstehen gegeben, dass eine Vorschrift nicht bestehe, wonach sich die Beschwerdeführer bei Anmeldung oder Ausführung der Berufung (Beschwerde) der im Gesetzestext oder von der Rechtssprechung verwendeten Worte bedienen müssten. Der Vorschrift des § 222 Abs 5 StPO sei entsprochen, wenn aus dem Sinn der Beschwerdeerzählung zu erkennen sei, in welcher Richtung und aus welchen Gründen der Beschwerdeführer den Beschluss anfechten wolle.
In diesem Sinn lauten auch die Beschlüsse des Obersten Gerichtshofes vom 06.05.1999, 09 Vr 247/98-100, (LES 200, 85) und vom 01.09.2005, 13 RS 2005.77-63, (LES 2006, 266).
Verfahrensrechtliche Bestimmungen haben grundsätzlich der Verwirklichung des materiellen Rechts zu dienen. Daher dürfen Formvorschriften nicht derart interpretiert und angewendet werden, dass sie zum Selbstzweck und damit zum unzulässigen überspitzten Formalismus werden (StGH 2007/135 Erw 3.5.1 mwN).
Diesen Grundsätzen entsprechend wäre iVm dem klaren Berufungsbegehren des A***, von der Anklage der Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern BG*** und CG*** zur Gänze freigesprochen zu werden, seine Berufung einer inhaltlichen Behandlung zu unterziehen gewesen. In diesem Sinn hatte auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 27.02.2013 zur Berufung des Angeklagten in eventu beantragt, der Berufung einen Erfolg zu versagen. Der allenfalls erschliessbare materielle Nichtigkeitsgrund der angeblich fehlenden Unterhaltspflicht gegenüber BG*** und CG*** sei nicht stichhältig. Den diesbezüglichen Ausführungen seien nämlich die richtigen Feststellungen und die richtige rechtliche Beurteilung im Ersturteil entgegen zu halten. Der Berufungswerber versuche hingegen lediglich, sich mit dem Hinweis auf eine seiner Ansicht nach widerrechtliche Namensänderung der Kinder seiner an sich unstrittigen Unterhaltspflicht zu entziehen.
Demzufolge war der Beschwerde durch die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses mit dem Ziel der inhaltlichen Behandlung der Berufung des Angeklagten Folge zu geben.
Vaduz, am 07. Juni 2013 Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat