13 EU 2002.1003-53
§ 235 Abs 4 StPO
Eine vom Subsidiarankläger erhobene Revisionsbeschwerde ist als unzulässig zurückzuweisen.
§§ 235 Abs 3, 244 StPO
Handelt es sich um einen echten Aufhebungsbeschluss, bei dem kein Rechtskraftvorbehalt gesetzt wurde, so ist die Revisionsbeschwerde ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen.
NN wurde mit U des LG vom 02.12.2002 wegen Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 4 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen (im Uneinbringlichkeitsfalle zu 15 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe) zu à CHF 100.- (Gesamtstrafe somit CHF 3000.-) bedingt auf zwei Jahre und zum Ersatz der mit CHF 400.- bestimmten Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Gleichzeitig wurde er vom Vorwurf der Übertretung nach Art 85 iVm Art 29 Abs 1 SVG freigesprochen.
Der Privatbeteiligte und Subsidiarankläger mj AA wurde mit seinen Zivilansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Im Rahmen des Schuldspruches wurde NN zur Last gelegt, am 23.07.2001 gegen 17.10 Uhr auf der Churerstrasse in Nendeln als Lenker eines Personenkraftwagens den dreijährigen AA fahrlässig am Körper verletzt zu haben, indem er zufolge mangelnder Aufmerksamkeit und unangepasster Geschwindigkeit auf Höhe des Fussgängerstreifens südlich der Abzweigung in die Nebenstrasse "Bahngasse" mit AA kollidierte, welcher dadurch einen Schlüsselbeinbruch, einen Oberschenkelbruch, eine Gehirnerschütterung, Hautabschürfungen am Kopf und Brustkorbprellungen, eine leichte Halbseitenlähmung sowie eine motorische und sensorische Sprachstörung (mit einem zumindest dreiwöchigen stationären Krankenhausaufenthalt und nachfolgenden weiteren Therapien), somit eine schwere Körperverletzung erlitten hat.
Gegen dieses U erhob NN Berufung zum OG, das der Berufung mit B vom 19.02.2003 Folge gab, das angefochtene U aufhob und die Strafsache im Umfange der Aufhebung zur Verfahrensergänzung und neuerlichen E an das LG zurückverwies. Ein Rechtskraftvorbehalt wurde nicht gesetzt. Das Berufungsgericht erachtete einerseits die Einholung einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung der Subsidiaranklage und andererseits die Vornahme eines Lokalaugenscheines, die Einholung eines kfz-technischen Sachverständigengutachtens sowie eines Zeit-Weg-Diagrammes für notwendig.
Das OG fügte seiner Urteilsausfertigung folgende Rechtsmittelbelehrung bei:
"Gegen diesen B ist gem § 240 Z 4 StPO binnen 14 Tagen die Revisionsbeschwerde an den OGH zulässig. ..."
Gegen den B II. Instanz richtet sich die Revisionsbeschwerde des Subsidiaranklägers. Geltend gemacht wird der Revisionsgrund der Ungesetzlichkeit. Beantragt wird die Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahingehend, dass das erstgerichtliche U wieder hergestellt wird.
Der OGH wies die Revisionsbeschwerde als unzulässig zurück.
Gemäss § 244 StPO finden auf die Beschwerde, soweit in der Strafprozessordnung keine Abweichung enthalten ist, die Bestimmungen über die Berufung und die Revision entsprechende Anwendung. § 235 Abs 3 StPO besagt nun hinsichtlich der Revision: "Wird das angefochtene Urteil vom OG aufgehoben und dem LG eine neuerliche Schlussverhandlung aufgetragen, so kann das Urteil des OG nur dann angefochten werden, wenn in demselben bestimmt ist, dass erst nach Eintritt seiner Rechtskraft mit dem Vollzuge des dem LG erteilten Auftrages vorzugehen sei." Diese Regelung entspricht jener des § 487 Z 3 ZPO (§§ 479, 519, 527 öZPO).
Das OG hat mit dem angefochtenen B das erstinstanzliche U aufgehoben und dem LG aufgetragen, nach Verfahrensergänzung neuerlich zu entscheiden. Ein Rechtskraftvorbehalt iS des § 235 Abs 3 StPO wurde nicht gesetzt. Die dagegen vom Subsidiarankläger erhobene Revisionsbeschwerde ist daher unzulässig, da es sich um einen sogenannten "echten" Aufhebungsbeschluss und nicht etwa um einen verdeckten abändernden B handelt (RZ 1938, 60; RZ 1937, 348; EvBl 1958/63; JBl 1958, 212, ua). Da in der Strafprozessordnung eine für aufhebende Beschlüsse abweichende Regelung nicht enthalten ist, war daher die Revisionsbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen (s auch Stotter, Die liechtensteinische Strafprozessordnung, Erläuterungen zur Regierungsvorlage, S 174/175).
An diesem Ergebnis vermag auch die unrichtige Rechtsmittelbelehrung des OG, in welcher es gegen ihre E die Revisionsbeschwerde an den OGH für zulässig erklärte, nichts zu ändern. Ist nämlich die Erhebung eines Rechtsmittels nach dem Gesetz unzulässig, dann wird die Zulässigkeit eines solchen Rechtsmittels auch nicht durch eine unrichtige Rechtsbelehrung (über ihre Zulässigkeit) bewirkt. Die vom Berufungsgericht erteilte unrichtige Rechtsmittelbelehrung, dass gegen seinen B das Rechtsmittel der Revisionsbeschwerde zulässig sei, ist daher ohne Wirkung (EvBl 1972, 355).
Der Zulässigkeit der Revisionsbeschwerde steht auch die Bestimmung des Abs 4 des § 235 StPO entgegen.