12 UR. 2011.62
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein in der
S t r a f s a c h e
gegen NN wegen des Verdachtes des Verbrechens der versuchten Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen zufolge Revisionsbeschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des 3. Senates des Fürstlichen Obergerichtes vom 21.06.2011 (ON 43), womit der Beschwerde der NN gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 12.04.2011 (ON 20) Folge gegeben und der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben wurde, nach Anhörung der NN, vertreten durch Batliner Wanger Batliner, Rechtsanwälte in 9490 Vaduz, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Der Revisionsbeschwerde wird k e i n e Folge gegeben.
Gemäss § 307 StPO trägt die Kosten des Revisionsbeschwerde-verfahrens das Land Liechtenstein.
Gegen NN werden beim Fürstlichen Landgericht Vorerhebungen wegen des Verdachtes des Verbrechens der versuchten Erpressung nach den §§ 15, 144 Abs 1 StGB in eventu des Vergehens der versuchten Nötigung nach den §§ 15,105 Abs 1 StGB, des Verbrechens der falschen Verdächtigung nach § 297 Abs 1 1. und 2. Fall StGB und des Vergehens der Übertretung nach Art 21 Abs 1 BMG geführt.
Mit Beschluss vom 12.04.2011 (ON 20) ordnete das Fürstliche Landgericht bezüglich der Verdächtigen NN zur weiteren Aufklärung des Tatverdachtes gemäss Art 255 Abs 1 lit a chStPO die Erstellung eines DNA-Profils und dessen Aufnahme in das schweizerische DNA-Profil-Informationssystem an und beauftragte die liechtensteinische Landespolizei mit der Durchführung dieser Anordnung.
In der Begründung führte das Fürstliche Landgericht im Wesentlichen aus, dass aufgrund des Vertrages zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Rahmen der schweizerischen Informationssysteme für Fingerabdrücke und DNA-Profile (LGBl 2006 Nr. 75) und der gestützt darauf anwendbaren schweizerischen Normen anlässlich der erkennungsdienstlichen Behandlung als Verdächtige durch die liechtensteinische Landespolizei bei NN wegen des Verdachtes nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB gemäss Art 255 Abs 1 chStPO sowie Art 7 chDNA-Profil-Gesetz eine DNA-Probenentnahme durchgeführt worden sei (Wangenschleimhautabstrich).
Die Voraussetzungen von Art 255 Abs 1 lit a chStPO zur Erstellung eines DNA-Profils und dessen Aufnahme in das schweizerische Profil-Informationssystem zwecks Aufklärung des Verdachtes der versuchten Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB seien erfüllt. Die DNA-Analyse diene auch präventiven Zwecken. Habe sich eine Person eines strafrechtlichen Delikts von einer gewissen Schwere schuldig gemacht, sei davon auszugehen, dass gegenüber einem Durchschnittsbürger eine erhöhte Wahrscheinlichkeit bestehe, dass diese auch in Zukunft wieder in ein Delikt verwickelt sein werde oder ein solches bereits begangen habe. Bei der hier Verdächtigen sei dies zweifellos der Fall. Dementsprechend sei im Sinne des Antrages der Staatsanwaltschaft die Erstellung eines DNA-Profils anzuordnen.
Gegen diesen Beschluss erhob NN durch ihre Rechtsvertreter Beschwerde aus den Beschwerdegründen der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit, welche im Antrag mündete, den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufzuheben.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Gegenäusserung, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Mit dem angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 21.06.2011 (ON 43) wurde der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben. In der Begründung führte das Beschwerdegericht Folgendes aus:
"Der Beschwerde kommt aufgrund nachfolgender Erwägungen Berechtigung zu.
Massgeblich ist die Bestimmung des Art 255 Abs 1 Bst a und Abs 2 Bst a der schweizerischen Strafprozessordnung (ch-StPO), wonach von einer "beschuldigten Person" zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens zwecks Erstellung eines DNA-Profils nicht invasiv eine DNA-Probe genommen werden kann.
Im gegenständlichen Fall ist - wie in der Beschwerde gerügt und von der Staatsanwaltschaft in der Gegenäusserung auch nicht in Abrede gestellt - davon auszugehen, dass die Erstellung eines DNA-Profils der Beschwerdeführerin nicht der Aufklärung der dieser im gegenständlichen Vorerhebungsverfahren zur Last gelegten Straftat dient. Es ist tatsächlich nicht erkennbar, wie ein DNA-Profil diesem Zwecke gegenständlich nutzbar gemacht werden könnte.
Dass es an einem genügend konkreten bzw dringenden, die Anordnung eines DNA-Profils rechtfertigenden Tatverdacht gebricht, wird von der Beschwerdeführerin nicht gerügt.
Ins Zentrum der rechtlichen Erwägungen ist somit die Rechtsfrage zu stellen, ob gestützt auf Art 255 ch-StPO die Anordnung eines DNA-Profils nicht nur zum Zwecke der Aufklärung einer aktuellen Anlasstat, sondern (bereits im Stadium der Vorerhebungen bzw der Untersuchung) auch zu präventiven Zwecken sowie zur Erzielung allfälliger "cold hits" zulässig ist.
Diese Rechtsfrage ist mit der Beschwerdeführerin zu verneinen.
Die rechtliche Argumentation des Untersuchungsrichters und der Staatsanwaltschaft ist, soweit ausgeführt wird, dass "bei Personen, die sich eines strafbaren Delikts von einer gewissen Schwere schuldig gemacht haben, gegenüber dem Durchschnittsbürger eine leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit besteht, sie könnten auch in Zukunft in ein Delikt verwickelt werden oder bereits ein solches begangen haben", bereits deshalb nicht haltbar, weil sie gegen die durch Art 6 Z 2 EMRK garantierte Unschuldsvermutung verstösst. Diese Argumentation verkennt nämlich, dass beim derzeitigen Stand des Verfahrens nicht bereits davon ausgegangen werden kann, dass sich die noch nicht einmal (rechtskräftig) angeklagte Beschwerdeführerin einer strafbaren Handlung "schuldig gemacht" hat.
Die strafbehördliche Erstellung eines DNA-Profils und die damit verbundene Aufnahme in eine behördlich geführte (elektronische) Datensammlung ("Informationssystem") stellt darüber hinaus einen gravierenden Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen des Betroffenen, namentlich in die auch Art 32 Abs 1 LV geschützte Privatsphäre, dar. Die Erstellung eines DNA-Profils bedarf daher einer gesetzlichen Grundlage und muss darüber hinaus im öffentlichen Interesse gelegen sowie verhältnismässig sein.
Ein öffentliches Interesse (bestehend im Interesse der Strafverfolgungsbehörden an der Ermittlung noch unbekannter Täter bereits begangener oder in Zukunft allenfalls erst noch begangener Straftaten) zur Erstellung von DNA-Profilen zu präventiven Zwecken bzw zur Erzielung allfälliger "cold hits" ist zweifellos zu bejahen.
Die gesetzliche Grundlage könnte theoretisch in Art 255 ch-StPO, welche Bestimmung gemäss dem Vertrag zwischen Liechtenstein und der Schweiz über die Zusammenarbeit im Rahmen der schweizerischen Informationssysteme für Fingerabdrücke und DNA-Profile vom 15.12.2004 (LGBl 2006 Nr. 75; LR 0.369.101.2) im Inland anwendbar ist, erblickt werden. Allerdings ist nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Art 255 Abs 1 ch-StPO die Erstellung eines DNA-Profils nur zum Zwecke der Aufklärung einer Anlasstat zulässig. Für die Anfertigung von DNA-Profilen zu rein präventiven Zwecken bzw Erzielung allfälliger Zufallstreffer bietet Art 255 ch-StPO daher schon ausgehend von seinem klaren Wortlaut keine Handhabe. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass schwere Grundrechtseingriffe jedenfalls einer unmissverständlichen und klaren gesetzlichen Grundlage bedürfen.
Die Erstellung eines DNA-Profils hinsichtlich der einer Tat lediglich verdächtigen bzw beschuldigten Person für die genannten Zwecke geht zudem auch über das Notwendige hinaus, ist der damit verfolgte Zweck weiter auch nicht proportional zu dem damit verbundenen Grundrechtseingriff und dieser daher jedenfalls insgesamt unverhältnismässig. Falls das Strafverfahren nämlich eingestellt wird oder mit einem Freispruch endet, ist das aufgenommene DNA-Profil gemäss Art 259 ch-StPO iVm Art 16 Abs 1 ch-DNA-Profil-Gesetz ohnehin wieder aus dem entsprechenden Informationssystem zu löschen. Im Fall der Verurteilung kann gemäss Art 257 ch-StPO in den dort genannten "schweren" Fällen zu präventiven Zwecken bzw Erzielung allfälliger Zufallstreffer vom erkennenden Gericht die Erstellung eines DNA-Profils angeordnet werden. Die Erstellung eines DNA-Profils zu den genannten Zwecken bereits im Stadium des Ermittlungsverfahrens ist daher weder erforderlich noch steht sie in einem angemessenen Verhältnis zu dem damit verbundenen Grundrechtseingriff. Es ist nämlich unter präventiven Gesichtspunkten - unter zusätzlicher Bedachtnahme auf die Unschuldsvermutung - gerade auch im konkreten Fall der unbescholtenen Beschwerdeführerin sowie angesichts des Umstandes, dass die zu ermittelnde Anlasstat nicht von besonderer Schwere ist, durchaus vertretbar und auch angezeigt, mit der (allfälligen) Erstellung eines DNA-Profils jedenfalls die voraussichtlich relativ kurze Zeit bis zur Beendigung des Verfahrens zuzuwarten oder m.a.W.: Es ist unter präventiven Aspekten nicht ersichtlich, welcher zusätzliche, einen schweren Grundrechtseingriff rechtfertigende Nutzen bei Erstellung eines DNA-Profils bereits zum jetzigen Zeitpunkt und nicht erst im Falle einer allfälligen Verurteilung der bis dato unbescholtenen Beschwerdeführerin resultieren könnte.
Schliesslich ist aus dem Zusammenhalt zwischen Art 257 ch-StPO und Art 255 ch-StPO abzuleiten, dass die Erstellung eines DNA-Profils zu präventiven Zwecken bzw zur Erzielung allfälliger Zufallstreffer nur bei rechtskräftig verurteilten Personen und nur in den in Art 257 Bst a bis c ch-StPO angeführten "schweren Fällen" überhaupt zulässig ist oder m.a.W.: Die Zulässigkeit der Erstellung von DNA-Profilen zu den genannten Zwecken ist in Art 257 ch-StPO abschliessend geregelt. Es wäre in der Tat unverständlich, gemäss Art 257 ch-StPO bei verurteilten Rechtsbrechern nur in den dort aufgezählten "schweren Fällen" präventiv die Erstellung eines DNA-Profils zuzulassen, hingegen gemäss Art 255 ch-StPO für den Fall, dass sich das Strafverfahren noch im Vorerhebungs- bzw Untersuchungsstadium befindet, für den Betroffenen also jedenfalls noch die Unschuldsvermutung gilt, in einem viel weiteren Umfange."
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Revisionsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die im Antrag mündet, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der Beschwerde vom 28.04.2011 (ON 29) keine Folge gegeben und somit der Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 12.04.2011 (ON 20) wieder hergestellt werde, in eventu den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Strafsache zur neuerlichen Entscheidung über die Beschwerde an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen.
Die Beschwerdeführerin bringt dazu vor, dass die Revisionsbeschwerde zulässig sei, da es sich beim angefochtenen Beschluss um einen sogenannten unechten Aufhebungsbeschluss bzw verdeckt abändernden Beschluss handle. Das Fürstliche Obergericht verneine zu Unrecht die Rechtsfrage, ob gestützt auf Art 255 chStPO die Anordnung eines DNA-Profils nicht nur zum Zwecke der Aufklärung einer aktuellen Anlasstat, sondern auch zu präventiven Zwecken sowie zur Erzielung allfälliger "cold hits" zulässig sei. Es ignoriere dabei, dass nach ständiger Rechtsprechung und Lehre in der Schweiz DNA-Proben in einem weiteren Sinn zur Abklärung von gegenwärtig zu untersuchenden wie auch von anderen zukünftigen Verbrechen oder Vergehen der wegen dringenden Tatverdachts in ein Strafverfahren verwickelten Person - oder allgemein ausgeführt für strafprozessuale Zwecke - entnommen werden könnten, sodass die DNA-Analyse insofern auch präventiven Zwecken diene und sogenannte "cold hits" ermögliche. Die Probenahme und Analyse werde in einem solchen Fall gerade deshalb angeordnet, weil bei Personen, die sich eines strafrechtlichen Delikts von einer gewissen Schwere schuldig gemacht hätten bzw diesbezüglich im Verdacht stünden, gegenüber dem Durchschnittsbürger eine leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit bestehe, sie könnten auch in Zukunft in ein Delikt verwickelt werden oder bereits ein solches begangen haben und gerade nicht nur, um diese Anlasstat aufzuklären. Es bestehe daher unter Berücksichtigung dieser Grundsätze mit Art 255 Abs 1 chStPO sehr wohl eine ausreichende gesetzliche Grundlage für den gegenständlichen (nur geringen) Grundrechtseingriff durch Erstellung eines DNA-Profils und dessen Aufnahme in das schweizerische DNA-Profil-Informationssystem.
Der Wortlaut des Art 255 Abs 1 chStPO spreche entgegen den Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes nicht dafür, dass die Erstellung eines DNA-Profils nur zum Zwecke der Aufklärung einer Anlasstat zulässig sei. Hätte der schweizerische Gesetzgeber diese Einschränkung tatsächlich gewollt, hätte er nicht den Wortlaut "... eines Verbrechens oder eines Vergehens ..." verwendet, sondern ausdrücklich nur auf die Anlasstat Bezug genommen. Der schweizerische Gesetzgeber habe nämlich bei der Einführung des definitiven Systems der DNA-Datenbank mit dem Erlass des chDNA-Profil-Gesetzes (bzw nunmehr mit Art 255 ff chStPO für das Strafverfahren) eine breite Aufnahme von Profilen tatverdächtiger Personen erreichen wollen und habe die datenschutzrechtlichen bzw grundrechtlichen Vorgaben mit einem sehr restriktiven Löschregime umgesetzt. Ziel der DNA-Datenbank sei es, möglichst viele hits, sohin eine hohe Aufklärungsquote, zu erreichen. Dies sei insbesondere mit dem Unsicherheitsgefühl der Bevölkerung in der Schweiz begründet worden, welches nicht nur aus Kapitalverbrechen gegen Leib und Leben oder gegen die sexuelle Integrität resultiere, sondern auch stark durch serienmässige Eigentumsdelikte geprägt sei, wobei eine hohe Aufklärungsquote auch präventiv wirke (Botschaft zum chDNA-Profil-Gesetz, BBl 2001 29, Seite 39 ff; Art 1 Abs 2 chDNA-Profil-Gesetz und Art 1 Abs 2 des Staatsvertrages Liechtenstein/Schweiz, LGBl 2006 Nr. 75).
Auch die Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes zur angeblichen Verletzung der durch Art 6 Z 2 EMRK garantierten Unschuldsvermutung betreffend die Wendung "schuldig gemacht" seien nicht richtig. Dieses Zitat sei nämlich im Zusammenhang mit den weiteren Ausführungen zu sehen, dass sich der konkrete Tatverdacht nur auf die Anlasstat beziehen müsse, hingegen zur Aufklärung einer anderen, bereits begangenen oder sogar zukünftigen Straftat, welche in der Folge der betreffenden Person mittels DNA-Analyse zugeordnet werden könne, dieser Tatverdacht jedoch nicht notwendig sei. Das DNA-Profil bleibe auch nur dann gespeichert, wenn der Verdächtige auch tatsächlich verurteilt werde. Bei der Verneinung der Verhältnismässigkeit bzw Notwendigkeit der Erstellung des DNA-Profils und bei den Ausführungen zum "Zusammenhalt zwischen Art 257 chStPO und Art 255 chStPO" ignoriere das Fürstliche Obergericht wiederum die ständige Rechtsprechung und Lehre in der Schweiz zu Art 257 chStPO.
Der Zweck der Massnahme nach Art 257 chStPO liege einerseits in der Verhinderung von Rückfallstaten, woran ein erhebliches öffentliches Interesse bestehe, und andererseits auch in der durch die vorgängige Beweisbeschaffung ebenfalls vereinfachten Aufklärung dieser Tat. Angesichts der Tatsache, dass bei den gemäss Art 257 lit a bis c chStPO bzw Art 5 lit a bis c chDNA-Profil-Gesetz in Frage kommenden Delikten in der Regel bereits im Vorverfahren ein DNA-Profil von der beschuldigten Person gestützt auf Art 255 chStPO erstellt werde, verliere die DNA-Erfassung von Verurteilten zusehends an Bedeutung. Es handle sich bei dieser Norm somit vor allem um eine Auffangnorm zur Nacherfassung. Art 57 chStPO könne nicht als Beschränkung von der Art 255 chStPO in dem Sinn verstanden werden, dass das Belassen des DNA-Profils einer verurteilten Person im DNA-Profil-Informationssystem nach der Verurteilung nur unter den Voraussetzungen von Art 257 chStPO zulässig wäre. Es gehe hier einzig um die Erfassung von Personen, bei welchen dies bisher nicht erfolgt sei.
Auch die Ausführungen im angefochtenen Beschluss, dass die zu ermittelnde Anlasstat nicht von besonderer Schwere sei, sei nicht richtig und nachvollziehbar, zumal insbesondere auch der Verdacht von zwei Verbrechen mit einer empfindlichen Strafdrohung, nämlich Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, bestehe. Schon deshalb sei die Verhältnismässigkeit entgegen der Ansicht des Fürstlichen Obergerichtes jedenfalls gegeben.
Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sei weiter zu berücksichtigen, dass die Probe mittels Wangenschleimhautabstrich entnommen worden sei, sohin nicht invasiv erfolgt sei, bei der DNA-Analyse keine Erbmaterialien oder sonstigen sensiblen Informationen entschlüsselt würden und das DNA-Profil in der Folge anonymisiert ins schweizerische DNA-Profil-Informationssystem (CODIS) gestellt werde. Wegen des sehr restriktiven Löschregimes und aufgrund des Umstandes, dass die betroffene Person erst bei einem hit wieder den zuständigen Strafverfolgungsbehörden gemeldet werde, sei der Grundrechtseingriff lediglich als gering zu qualifizieren.
Auch die weiteren Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes, dass es durchaus vertretbar und auch angezeigt sei, mit der (allfälligen) Erstellung eines DNA-Profils jedenfalls die voraussichtlich relativ kurze Zeit bis zur Beendigung des Verfahrens zuzuwarten, seien nicht nachvollziehbar, weil sie die bereits erwähnte Intention des schweizerischen Gesetzgebers nicht berücksichtigten.
In ihrer dazu erstatteten Gegenäusserung beantragte NN durch ihre Rechtsvertreter, der Revisionsbeschwerde keine Folge zu geben. Zusammengefasst vertritt die Revisionsbeschwerdegegnerin den Standpunkt, dass die Anordnung des Landgerichtes einen gravierenden Eingriff in das Grundrecht auf Freiheit der Person gemäss Art 32 Abs 1 LV, insbesondere in dessen Gehalt auf Schutz der Privatsphäre, darstelle. Eingriffe in Grundrechte seien nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhten, im öffentlichen Interesse lägen und verhältnismässig seien. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft tangiere nicht nur die DNA-Entnahme als solche, sondern vielmehr auch die Aufnahme dieses DNA-Profils in das Informationssystem das genannte Grundrecht. Durch die Aufnahme von persönlichen Informationen der "Beschuldigten" in die Datensammlung des schweizerischen DNA-Profil-Informationssystems werde ohne Zweifel in ihr Recht auf Privatsphäre eingegriffen, wobei es sich aufgrund der Persönlichkeit der Daten um einen durchaus gravierenden Eingriff handle.
Es sei nicht ersichtlich, wie ein DNA-Profil bei den gegenständlich der "Beschuldigten" zur Last gelegten Straftaten einen wirksamen Beitrag zur Wahrheitsfindung leisten solle, sodass einer DNA-Analyse dazu bereits die Eignung fehle, was auch von der Staatsanwaltschaft nicht bestritten werde.
Schwerwiegende Eingriffe in grundrechtlich geschützte Positionen bedürften einer klaren und unzweideutigen gesetzlichen Grundlage. Die Anordnung von DNA-Profilen zu präventiven Zwecken sei weder in Art 255 chStPO noch in Art 3 chDNA-Profil-Gesetz klar und unzweideutig vorgesehen, sodass es bereits an einer genügend bestimmten gesetzlichen Grundlage fehle.
Ausgehend vom Wortlaut des Art 255 Abs 1 lit a chStPO bzw Art 3 Abs 1 lit a chDNA-Profil-Gesetz sei den Ausführungen der Staatsanwaltschaft entgegenzuhalten, dass eine Person erst dann als beschuldigt bzw verdächtigt gelten könne, wenn sie mit einer konkreten Anlasstat in Verbindung gebracht werden könne. Nach § 23 Abs 1 StPO könne als Beschuldigter nur angesehen werden, gegen wen Anklage oder Strafantrag erhoben oder der Antrag auf Einleitung der Untersuchung eingebracht worden sei. Bis zu diesem Zeitpunkt sei er als Verdächtiger zu betrachten. Ein Konnex zu einer Anlasstat sei somit Voraussetzung dafür, dass eine Person als verdächtigt oder beschuldigt bezeichnet werden könne. Es müsse eben gerade ein konkretes Verbrechen oder ein konkretes Vergehen vorliegen, welches durch die Erstellung eines DNA-Profils aufgeklärt werden solle. Wäre dies nicht der Fall, hätte der schweizerische Gesetzgeber eine andere Terminologie gewählt. Somit sei Art 255 chStPO nicht für präventive Zwecke anwendbar, sondern diene ausschliesslich der Abklärung einer konkreten Anlasstat.
Soweit die Staatsanwaltschaft ihre Rechtsansicht unter Bezugnahme auf Zitate aus dem Basler Kommentar zur StPO bzw aus der Entscheidung BGE 128 II 259 untermauere, finde sich der von der Staatsanwaltschaft eingefügte Teil "(bzw diesbezüglich im Verdacht stünden)" nicht in der ursprünglichen Literaturstelle. Dass ein Verdacht ausreiche, werde dort gerade nicht erwähnt. Die Entnahme einer DNA-Probe unabhängig vom Anlassfall zur Abklärung von zukünftigen Verbrechen oder Vergehen sehe nicht Art 255 chStPO, sondern Art 257 chStPO vor, allerdings nur für Personen, welche bereits zu einem Delikt von gewisser Schwere verurteilt worden seien. Die von der Staatsanwaltschaft ins Feld geführte schweizerische Lehre und Rechtsprechung habe diese Bestimmung im Auge und für die präventive Erstellung eines DNA-Profils eine bereits bestehende Verurteilung vorausgesetzt.
Die Staatsanwaltschaft habe bei ihren Erwägungen auch unberücksichtigt gelassen, dass eine Erstellung eines DNA-Profils im Vorverfahren nur dann erfolgen könne, wenn die Voraussetzungen des Art 255 chStPO erfüllt seien und das DNA-Profil eben zur Aufklärung der Anlasstat beitragen müsse. Nur bei einer bereits verurteilten Person könne eine leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sie auch in Zukunft in ein Delikt verwickelt werde oder bereits ein solches begangen habe. Bei einer verdächtigen Person, wie dies bei der Beschuldigten der Fall sei, könne aufgrund der Unschuldsvermutung keinesfalls von einer solchen Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden.
Auch die Verhältnismässigkeit sei nicht gegeben, da es einem DNA-Profil an der Eignung fehle, im gegenständlichen Strafverfahren zur Wahrheitsfindung beizutragen. Unter präventiven Aspekten bestehe keine Notwendigkeit, vor Beendigung des gegenständlichen Verfahrens ein DNA-Profil zu erstellen. Für den Fall, dass die Beschuldigte wider Erwarten verurteilt würde, sehe Art 257 chStPO in den dort genannten schweren Fällen die Möglichkeit vor, für präventive Zwecke ein DNA-Profil zu erstellen. Diese Variante stehe somit als wirksames gelinderes Mittel zur Verfügung, um den von der Staatsanwaltschaft angestrebten präventiven Zweck zu erreichen. Die Aufnahme eines DNA-Profils bei einem blossen Verdacht im Vorverfahren sei durch die Intention des schweizerischen Gesetzgebers nicht abgedeckt.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat dazu Folgendes erwogen:
Das Fürstliche Obergericht hat zwar keinen Rechtskraftvorbehalt im Sinne des § 235 Abs 3 StPO gesetzt. Da es sich beim gegenständlichen Aufhebungsbeschluss jedoch in Wahrheit um eine abändernde Entscheidung handelt - eine solche liegt immer dann vor, wenn in der Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses zugleich auch die abschliessende Entscheidung über die aufgeworfene und für diese Entscheidung ausschlaggebende Frage liegt - ist die Revisionsbeschwerde zulässig (LES 2005, 340; LES 2003, 182). Sie ist im Ergebnis jedoch nicht berechtigt.
Die Anordnung der Erstellung eines DNA-Profils und dessen Aufnahme in das schweizerische DNA-Profil-Informationssystem stützt sich auf die aufgrund des Vertrages zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Rahmen der schweizerischen Informationssysteme für Fingerabdrücke und DNA-Profile (LGBl 2006 Nr. 75) anwendbare Bestimmung des Art 255 Abs 1 lit a chStPO. Nach dieser Gesetzesstelle kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens eine Probe genommen und ein DNA-Profil der beschuldigten Person erstellt werden.
Aus dem Ausland rezipierte Gesetze sind grundsätzlich, sofern nicht triftige Gründe dagegen stehen, wie im Ursprungsland auszulegen (LES 2005, 100; LES 2007, 51; LES 2009, 196). Solche besonderen Gründe wurden vom Fürstlichen Obergericht nicht dargelegt und liegen tatsächlich auch nicht vor, sodass zur Auslegung der hier relevanten Bestimmungen des Art 255 und 257 chStPO die schweizerische Lehre und Rechtsprechung heranzuziehen ist.
Voraussetzung für die Anordnung sämtlicher Zwangsmassnahmen - und somit auch der Zwangsmassnahme der DNA-Analyse - sind ein hinreichender Tatverdacht, das Fehlen milderer Mittel zur Durchsetzung des Ziels und die Verhältnismässigkeit der Massnahme (Christoph Fricker/Stefan Maeder, Basler Kommentar zur StPO, Rz 1 zu Art 255).
Ohne jeden Zweifel greifen die Erhebung, Aufbewahrung und Bearbeitung erkennungsdienstlicher Daten in das Recht auf Geheim- und Privatsphäre gemäss Art 32 Abs 1 LV ein. Einschränkungen in Grundrechte sind nur dann zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sind. Die Entnahme eines Wangenschleimhautabstriches sowie die Erhebung, Aufbewahrung und Bearbeitung solcher Daten stellen - entgegen den Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes - nach der schweizerischen Rechtsprechung keinen gravierenden, sondern lediglich einen leichten Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen des Betroffenen dar, zumal das DNA-Profil einzig der Identifizierung dient und Informationen bezüglich Erbanlagen nicht erhoben werden. Die weitgehende Anonymisierung der Erstellung des DNA-Profils und dessen Bearbeitung im Informationssystem gewährleistet, dass unbefugte Personen keine Kenntnis von der Registrierung des DNA-Identifizierungsmusters des Betroffenen erhalten (BGE 128 II 259, BGE 120 I 147; Christoph Fricker/Stefan Maeder, Basler Kommentar zur StPO, Rz 10 Vor Art 255). Auch ein leichter Eingriff in verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte muss allerdings den Voraussetzungen des Art 32 Abs 1 LV genügen.
Soweit das Fürstliche Obergericht die Rechtsansicht vertritt, dass generell die Anordnung eines DNA-Profils gestützt auf Art 255 chStPO nur zum Zwecke der Aufklärung einer aktuellen Anlasstat und nicht auch zu präventiven Zwecken sowie zur Erzielung allfälliger "cold hits" zulässig sei, kann dieser nicht gefolgt werden.
Aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt sich zunächst, dass eine Anlasstat vorliegen muss, bevor überhaupt eine Probenahme oder die Erstellung eines DNA-Profils in Frage kommt, wobei es sich um ein Verbrechen oder ein Vergehen handeln muss. Eine diesbezügliche Anlasstat, bei der auch ein dringender Tatverdacht besteht, liegt im gegenständlichen Fall vor und wird auch von der Beschwerdegegnerin nicht in Abrede gestellt.
Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, ist nach ständiger schweizerischer Rechtsprechung und Lehre daraus nicht abzuleiten, dass DNA-Proben nur zur Aufklärung der Anlasstat, welcher die von der Zwangsmassnahme betroffene Person verdächtigt bzw beschuldigt ist, abgenommen und analysiert werden können. Vielmehr ergibt sich aus der Zielsetzung von Art 255 ff chStPO sowie auch aus dem DNA-Profil-Gesetz, dass solche Proben zur Abklärung von gegenwärtig zu untersuchenden wie auch von anderen zukünftigen Verbrechen oder Vergehen der wegen dringenden Tatverdachts in ein Strafverfahren verwickelten Person, somit für strafprozessuale Zwecke, entnommen werden können (Christoph Fricker/Stefan Maeder, Basler Kommentar zur StPO, Rz 6 ff zu Art 255; BGE 128 II 259).
Auch wenn eine DNA-Probe zur Aufklärung der Anlasstat ungeeignet ist, ist die Probenahme und Analyse zur Aufklärung eines allenfalls begangenen oder künftigen Deliktes der beschuldigten Person zulässig. Der für die Probenahme hinreichende Tatverdacht muss dabei lediglich hinsichtlich der Anlasstat vorliegen, nicht jedoch in Bezug auf bereits begangene oder sogar künftige Straftaten. (Christoph Fricker/Stefan Maeder, Basler Kommentar zur StPO, Rz 8 zu Art 255; BGE 120 I a 147). Auch in der Entscheidung BGE 128 II 259 wurde die Zulässigkeit der Abnahme einer DNA-Probe zur Erstellung eines DNA-Profils, die Auswertung der Probe, deren weitere Aufbewahrung sowie die Speicherung der gewonnenen Daten zur Erforschung strafbarer Handlungen - auch noch nicht bekannter bzw in der Zukunft liegender - bejaht.
Soweit das Fürstliche Obergericht in der Argumentation des Untersuchungsrichters, dass bei Personen, die sich eines strafrechtlichen Delikts von einer gewissen Schwere schuldig gemacht haben, gegenüber dem Durchschnittsbürger eine leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit bestehe, sie könnten auch in Zukunft in ein Delikt verwickelt werden oder bereits ein solches begangen haben, einen Verstoss gegen die durch Art 6 Z 2 EMRK garantierte Unschuldsvermutung sieht, da NN noch nicht einmal rechtskräftig angeklagt sei, ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass der in der schweizerischen Strafprozessordnung verwendete Begriff auch den Verdächtigen umfasst.
Nach Art 2 lit c idF des Gesetzes über die Abänderung des Gesetzes zum Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Rahmen der schweizerischen Informationssysteme für Fingerabdrücke und DNA-Profile (LGBl 2010 Nr. 395) werden unter Beschuldigten sowohl Verdächtige als auch Beschuldigte und Angeklagte nach § 23 StPO verstanden.
Im Bericht und Antrag Nr. 107/2010, S. 10 f, wird dazu Folgendes festgehalten:
"Die neue ch-StPO verwendet für die Person, die in einer Strafanzeige, einem Strafantrag oder von einer Strafbehörde in einer Verfahrenshandlung einer Straftat verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt wird, einzig den Begriff "Beschuldigter". Demgegenüber sieht § 23 StPO - je nach Verfahrensstand - verschiedene Begriffe vor. Beschuldigter ist nach § 23 Abs 1 diejenige Person, gegen die Anklage oder ein Strafantrag erhoben oder gegen die Antrag auf Einleitung der Untersuchung eingebracht worden ist. Bis zu diesem Zeitpunkt ist sie als Verdächtiger zu betrachten. In aller Regel werden aber DNA-Proben oder DNA-Profile bereits im Vorerhebungsstadium relevant, also zu dem Zeitpunkt, in dem nach der Diktion der StPO die betroffene Person als "Verdächtiger" zu bezeichnen ist. Um klarzustellen, dass die Anordnung einer DNA-Probenahme und einer DNA-Profilerstellung analog der Schweiz in jedem Stadium des Strafverfahrens möglich sind, wird in Bst c festgehalten, dass im Sinne des schweizerischen Begriffs "Beschuldigter" nebst dem Beschuldigten (nach liechtensteinischer Diktion) auch der Verdächtige und der Angeklagte im Sinne des § 23 StPO zu verstehen sind."
Zur Frage der Verletzung der Unschuldsvermutung im Zusammenhang mit der Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Akten wurde in der Entscheidung BGE 120 I a 147 ausgeführt, dass dann, wenn über eine bestimmte Person erkennungsdienstliche Unterlagen bestehen, auf diese Person immer ein Verdacht falle, wenn eine Straftat begangen werde, an welche jemand mit ähnlichen erkennungsdienstlichen Merkmalen beteiligt sei. Der Verdacht rechtfertige sich nicht nur dann, wenn sich die betroffene Person eines strafrechtlichen Deliktes schuldig gemacht habe, sondern selbst dann, wenn das Verfahren bloss vorläufig eingestellt werde, weil der Sachverhalt nicht genügend abgeklärt habe werden können. Die Aufbewahrung solcher Daten bedeute bloss, dass gegen die betroffene Person einmal der Verdacht einer strafbaren Handlung bestanden habe. Eine Verletzung der Unschuldsvermutung im Sinne des Art 6 Z 2 EMRK wurde auch darin nicht erblickt, dass trotz Einstellung des Strafverfahrens das erkennungsdienstliche Material weiter aufbewahrt wurde. Gemäss Art. 6 Z 2 EMRK werde bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld vermutet, dass der wegen einer strafrechtlichen Handlung Angeklagte unschuldig ist. Eine Verfügung verletze die Unschuldsvermutung nur dann, wenn aus der Begründung oder dem Dispositiv der Verfügung eine strafrechtliche Missbilligung hervorgehe, obwohl die von der Verfügung betroffene Person nicht im strafrechtlichen Sinn verurteilt werde (BGE 120 Ia 147 E 3 b).
Diesen Ausführungen ist uneingeschränkt beizupflichten. Nur die Vermutung des tatbestandsmässigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens ist nach Art 6 EMRK verboten. Die Aufnahme von DNA-Profilen erfolgt nur von Personen, die als Täter eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt bzw verdächtigt werden. Der Ausdruck "verdächtig" beinhaltet keinen Vorwurf eines tatbestandswidrigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens, sondern kennzeichnet nur eine Sachlage, wie sie sich der für die Anordnung von Zwangsmassnahmen zuständigen Behörde darstellt (BGE 107 I a 138). Eine Verletzung der Unschuldsvermutung kann daraus nicht abgeleitet werden.
Der Beschwerdeführerin ist auch darin beizupflichten, dass der Rechtsansicht des Fürstlichen Obergerichtes, die Erstellung eines DNA-Profils sei zu präventiven Zwecken in Art 257 chStPO abschliessend geregelt, nicht gefolgt werden kann. Vielmehr handelt es sich bei dieser Bestimmung vor allem um eine Auffangnorm zur Nacherfassung, die zusehends an Bedeutung verliert, da bei den nach Art 257 chStPO in Frage kommenden Delikten in der Regel bereits im Vorverfahren ein DNA-Profil von der beschuldigten Person gestützt auf Art 255 chStPO erstellt wird und vor allem Strafvollzugsinsassen in den ersten Jahren des Betriebs des DNA-Profil-Informationssystems betraf (Christoph Fricker/Stefan Maeder, Basler Kommentar zur StPO, Rz 2 zu Art 257; Botschaft zum Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten und vermissten Personen vom 08.11.2000, Seite 45).
Insgesamt ist davon auszugehen, dass die gesetzliche Grundlage für die gegenständlichen Massnahmen vorliegt.
Was die Frage betrifft, ob auch ein öffentliches Interesse in Bezug auf die gegenständlichen Massnahmen gegeben ist, ist diese eindeutig zu bejahen, da die Aufklärung geschehener und die Verhinderung zukünftiger Straftaten mittels erkennungsdienstlicher Massnahmen grundsätzlich im öffentlichen Interesse liegt (BGE 109 I a 155; BGE 120 I a 147; BGE 128 II 259. Ein solches öffentliches Interesse hat auch das Fürstliche Obergericht als gegeben erachtet.
In weiterer Folge ist zu prüfen, ob auch die Verhältnismässigkeit der gegenständlichen Massnahmen gegeben ist. Diese Frage ist aus folgenden Gründen zu verneinen:
Verhältnismässig ist die gegenständliche Massnahme dann, wenn sie zur Erreichung des Zieles, welches im öffentlichen Interesse vorgegeben ist, geeignet und erforderlich ist (BGE 120 Ia 147 E 2e; BGE 128 II 259 E 3.6). Entspricht sie diesen Kriterien nicht, ist sie nach Art 197 Abs 1 lit c und d chStPO unzulässig.
Unbestrittenermassen geht es im gegenständlichen Fall nicht um die Erstellung eines DNA-Profils zum Zweck der Aufklärung der vorliegenden Anlasstaten, zumal - wie das Fürstliche Obergericht zutreffend ausführt - nicht erkennbar ist, wie ein DNA-Profil diesem Zweck im gegenständlichen Fall dienen könnte. Für das gegenständliche Strafverfahren kann daher die Erstellung eines DNA-Profils und die Aufnahme in das schweizerische DNA-Profil-Informationssystem mangels Eignung nicht erforderlich sein. Bei der Beurteilung, ob die gegenständlichen Massnahmen aus präventiven Zwecken als zulässig anzusehen sind, ist zu prüfen, ob bei der Beschwerdegegnerin eine gegenüber dem Durchschnittsbürger zumindest leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit vorliegt, dass sie bereits früher oder aber in Zukunft andere Verbrechen oder Vergehen begangen hat bzw begehen könnte (Christoph Fricker/Stefan Maeder, Basler Kommentar zur StPO, Rz 9 zu Art 255).
Der schweizerische Gesetzgeber bezweckte mit der Erstellung eines DNA-Profils und der Aufnahme in das DNA-Profil-Informationssystem die Aufklärung bereits begangener Straftaten und die rasche Identifikation bei Wiederholungstaten. Begründet wurde der Vorschlag einer breiten Einsetzung der DNA-Analyse damit, dass in der Schweiz das Unsicherheitsgefühl der Bevölkerung nicht nur aus den Kapitalverbrechen gegen Leib und Leben sowie gegen die sexuelle Integrität resultiere, sondern auch stark durch die serienmässig verübten Eigentumsdelikte, insbesondere Einbruch- und Entreissdiebstähle, geprägt werde (Botschaft zum Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten und vermissten Personen, Seite 39).
Ausgehend von den Taten, deren NN verdächtig ist, nämlich der versuchten Erpressung und der falschen Verdächtigung, ist zunächst nicht ersichtlich, inwiefern auch selbst für den Fall, dass die Verdächtige derartige Delikte wiederum begehen sollte, ein DNA-Profil von Nutzen sein könnte. Dafür, dass die unbescholtene Revisionsbeschwerdegegnerin in Zukunft andere schwere Taten begehen werde, zu deren raschen Aufklärung die DNA-Analyse nach dem Willen des Gesetzgebers dienen könnte, bestehen nicht die geringsten Anhaltspunkte. Hätte der Gesetzgeber ohne weitere Prüfung gewollt, dass bei einer eines Vergehens oder Verbrechens verdächtigen Person generell ein DNA-Profil erstellt und eine Aufnahme in das DNA-Profil-Informationssystem anzuordnen wäre, so hätte er dies im Gesetz klar ausgedrückt. Eine gesetzliche Vermutung dahingehend, dass bei jeder Person, die sich eines strafrechtlichen Delikts von einer gewissen Schwere schuldig gemacht hat bzw die eines solchen Deliktes verdächtig ist, davon auszugehen ist, dass gegenüber einem Durchschnittsbürger eine erhöhte Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese auch in Zukunft wieder in ein Delikt verwickelt sein wird oder ein solches bereits begangen hat, ist auch der schweizerischen Rechtsprechung nicht zu entnehmen. In der Entscheidung BGE 128 II 259 geht es um eine Person, die im Verdacht stand, mehrfach sexuelle Handlungen an Kindern vorgenommen zu haben. Bei Prüfung der Verhältnismässigkeit der erkennungsdienstlichen Massnahmen (wie hier Abnahme des Wangenschleimhautabstriches und Anordnung der DNA-Analyse) war für die Bejahung der Zulässigkeit relevant, dass sich ein Vergleich von DNA-Profilen zur Aufklärung vermuteter Sexualdelikte und auch für die Verhinderung bzw Aufklärung künftiger Sexualdelikte in besonderer Weise eigne, sodass sowohl die Erstellung des DNA-Profils für das konkrete Strafverfahren als auch die Speicherung des DNA-Identifizierungsmusters für die Verhinderung bzw Aufklärung zukünftiger Straftaten im fraglichen Bereich erforderlich erachtet wurde. Zudem wurde erwogen, dass der Betroffene sich schon mehrmals sexueller Handlungen mit Kindern schuldig gemacht hat und es im Hinblick darauf, dass ihm zur Last gelegt wurde, dass er mittels Inseraten Kinder bzw Jugendliche gesucht habe, notwendig sei, abzuklären, ob der Betroffene im fraglichen Bereich allenfalls wieder straffällig geworden sei. Auch mit Blick auf das Rückfallsrisiko seien die gegenständlichen Massnahmen angezeigt, zumal die Inserate zumindest einen Hinweis auf ein solches lieferten und diese auch nahelegten, dieses Rückfallsrisiko ernst zu nehmen. Aufgrund dieser Ausgangslage wurden letztlich die gegenständlichen Massnahmen als verhältnismässig erachtet.
Das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, nämlich die Verbesserung der Effizienz der Strafverfolgung, indem durch eine systematische Auswertung biologischen Materials Tatzusammenhänge sowie Serien- und Wiederholungstäter rascher erkannt werden können, kann im gegenständlichen Fall durch Erstellung eines DNA-Profils und die Aufnahme in das DNA-Profil-Informationssystem hingegen nicht erreicht werden. Diese Massnahmen, die zur Aufklärung von Delikten dieser Art, wie sie der Verdächtigen zur Last gelegt werden, weder geeignet noch erforderlich sind, stehen somit in einem offensichtlichen Missverhältnis zu ihrem Nutzen und erweisen sich somit als unverhältnismässig.
Im Ergebnis, wenn auch aus anderen rechtlichen Erwägungen, war daher der Revisionsbeschwerde keine Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 307 StPO.
Vaduz, am 02. September 2011Fürstlich Oberster Gerichtshof, 2. Senat