12 UR. 2011.328
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterIn Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter, Dr. Ingrid Brandstätter und Dr. Stefan Becker als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der
S t r a f s a c h e
gegen 1. RD*** und 2. u.T. wegen des Verdachtes des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 StGB, zufolge Revisionsbeschwerde der MS***, vertreten durch Advokaturbüro JP***, Vollmacht vom 25.03.2012 (ON 54) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 07.02.2012 (ON 41), mit dem der Subsidiarantrag der MS*** abgewiesen wurde, nach Anhörung der Staatsanwaltschaft in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Revisionsbeschwerde wird k e i n e Folge gegeben.
Gemäss § 307 StPO hat die Beschwerdeführerin dem Land Liechtenstein die mit CHF 1.000,-- bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen.
Aufgrund von Eingaben der MS*** beantragte die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft am 29.09.2011 beim Untersuchungsrichter die Durchführung von Vorerhebungen gegen RD*** und gegen unbekannte Täter wegen des Verdachtes des Verbrechens der Untreue nach § 153 StGB.
MS*** schloss sich dem Verfahren als Privatbeteiligte an.
Nach Einlangen des Ermittlungsberichtes der Landespolizei vom 26.09.2011 und weiterer Unterlagen sowie nach Einvernahme der Zeugen PM""" und MO*** und des Verdächtigen RD*** erklärte die Staatsanwaltschaft am 10.11.2011, zu einer weiteren strafgerichtlichen Verfolgung des RD*** und unbekannter Täter wegen des Verdachtes des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 StGB keinen Grund zu finden (§ 22 Abs 1, zweiter Satz StPO). Daraufhin stellte das Fürstliche Landgericht mit Beschluss vom 11.11.2011 die Vorerhebungen gemäß § 22 Abs 1 StPO ein (ON 20).
MS*** beantragte daraufhin mit dem am 10.01.2012 beim Fürstlichen Landgericht eingegangenen Schreiben "als Subsidiaranklägerin die Fortsetzung der Strafverfolgung gegen 1. RD*** und 2. PT*** in Bezug auf M*** Foundation" (ON 36).
Der dritte Senat des Fürstlichen Obergerichtes wies diesen Antrag mit Beschluss vom 07.02.2012 ab und verpflichtete die Subsidiarantragstellerin, binnen 14 Tagen dem Land Liechtenstein die mit CHF 1.000,-- bestimmten Kosten des Verfahrens zu ersetzen. Zur Begründung führte das Obergericht im Wesentlichen Folgendes aus:
Im Subsidiarantrag werde mit keiner Silbe begründet, worin ein strafbares Verhalten des RD*** und/oder der Verantwortlichen des "P*** Trust Management" oder einer anderen Person mit Bezug auf die "M*** Foundation" liegen solle. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten mit Bezug auf die M*** Stiftung sei aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse auch nicht auszumachen. Der substanzlose Subsidiarantrag der Privatbeteiligten erfordere somit keine weitere Begründung.
Die Privatbeteiligte sei erneut darauf hinzuweisen, dass nach den vorliegenden Ermittlungsergebnissen kein Hinweis dahin bestehe, dass
a) die M*** Stiftung in irgend einer rechtlichen oder tatsächlichen Beziehung zur Privatbeteiligten oder ihrer Familie, namentlich zu ihrem im August 2003 verstorbenen Vater, gestanden sei oder dass
b) RD*** rechtlich oder tatsächlich in irgendeiner Beziehung zur M*** Stiftung gestanden sei.
Gegen diesen Beschluss wendet sich MS*** mit ihrem als Beschwerde aufzufassenden Schreiben vom 25.03.2012. Darin bringt sie einleitend ua vor, keine Aufforderung zur Teilnahme "an der Verhandlung vom 07.02.2012" erhalten zu haben. In dieser Sache sei ihr auch noch keine Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes zugestellt worden.
Darüber hinaus macht die Beschwerdeführerin Verfahrensmängel und unzureichende Untersuchungshandlungen geltend. Ihr Antrag sei aus trivialen Gründen abgewiesen worden. Möglicherweise habe sie die von den Beschuldigten begangene Straftat nicht bezeichnet, sie habe jedoch in Entsprechung der Anweisung des Fürstlichen Landrichters die Fortsetzung des Verfahrens gegen RD*** und unbekannte Täter beantragt. Das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin bezieht sich auf Aspekte des - nach ihrer Beurteilung vorliegenden - Tatverdachtes. Abschliessend beantragt die Rechtsmittelwerberin (unter Punkt 13. der Eingabe), unter Bezugnahme ua darauf, dass das Fürstliche Obergericht den Namen des Beschuldigten "P*** Trust Management" nicht angeführt habe sowie unter Berücksichtigung ihrer Argumente, dass die Entscheidung des Obergerichtes überprüft werde. Hiezu wiederholt sie den Antrag auf Fortsetzung der Untersuchung zu AZ 12 UR.2011.328 gegen 1. RD*** und 2. P*** Trust Management wegen des Verdachts der Untreue gemäss § 153 StGB in Betreff auf die Stiftung M*** Foundation, die im September 1991 von FH*** gegründet wurde und am 04.11.2003 von RD*** aufgelöst worden sei.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Gegenäusserung.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat hiezu Folgendes erwogen:
Die Revisionsbeschwerde ist rechtzeitig, jedoch unzulässig.
Über die Zulässigkeit der Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens aufgrund eines Subsidiarantrages des Privatbeteiligten entscheidet das Obergericht unter Ausschluss eines weiteren Rechtszuges (§ 173 Abs 3 StPO). Dieser eindeutigen Rechtslage entspricht die ständige Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes, wonach über einen Subsidiarantrag das Obergericht endgültig und ohne Weiterziehungsmöglichkeit an den Obersten Gerichtshof entscheidet (LES 2008, 41; LES 2005, 328).
Im Einklang mit dieser Gesetzeslage und Rechtsprechung hat auch das Obergericht seiner Entscheidung vom 07.02.2012 folgende Rechtsmittelbelehrung angeschlossen: "Gegen diesen Beschluss steht kein Rechtsmittel offen (§ 173 Abs 3 StPO)".
Der Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 07.02.2012 auf Abweisung des Subsidiarantrages der MS*** ist somit nicht mit Revisionsbeschwerde an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof anfechtbar. Zufolge dieses Rechtsmittelausschlusses war die Revisionsbeschwerde zurückzuweisen. Damit ist die meritorische Überprüfung der Entscheidung des Obergerichtes über den Subsidiarantrag, die inzwischen der Beschwerdeführerin auch zugestellt worden ist, im ordentlichen Rechtsmittelzug nicht möglich, sodass Ausführungen zum diesbezüglichen Rechtsmittelvorbringen zu unterbleiben haben.
Nach § 307 StPO haftet derjenige, welcher ein ganz erfolglos gebliebenes Rechtsmittel ergriffen hat, für die dadurch verursachten Kosten. Damit war der Beschwerdeführerin der Ersatz des wie im Spruch bestimmten Pauschalgebührenbetrages (Art 40 GGG) aufzuerlegen.
Vaduz, am 06. Juli 2012Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat