12 UR. 2009.164
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, Dr. Stefan Becker und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der
S t r a f s a c h e
gegen KS***, wohnhaft , wegen des Verdachts der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 bis 3 StGB, zufolge Beschwerde des KS und der E***, beide vertreten durch Meier & Kieber, Rechtsanwälte AG, Vaduz, vom 13.05.2011 (ON 87) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 26.04.2011 (ON 80) auf Zustimmung gemäss § 97a Abs 4 StPO zu der mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 11.04.2011 (ON 75) verfügten Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung für ein weiteres halbes Jahr, nämlich bis zum 15.11.2011, und gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 10.05.2011 (ON 86), mit dem die Beschwerde der Revisionsbeschwerdeführer gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 11.04.2011 auf Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung für ein weiteres halbes Jahr, nämlich bis zum 15.11.2011, zurückgewiesen worden ist, nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nichtöffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Den Beschwerden wird k e i n e Folge gegeben.
Die Beschwerdeführer KS*** und E***, sind schuldig, dem Land Liechtenstein binnen 14 Tagen zur ungeteilten Hand die mit CHF 1.500,-- bestimmten Kosten des drittinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen.
Das Fürstliche Landgericht führt aufgrund des Antrages der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft vom 14.05.2009 Vorerhebungen gegen KS*** wegen des Verdachtes der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 bis 3 StGB.
Das Fürstliche Landgericht erliess mit Beschluss vom 15.05.2009 das an die Verwaltungs- und Privatbank in Vaduz gerichtete und auf zwei Jahre befristete Verbot, über die Vermögenswerte auf dem Konto Nr *** zu verfügen (§ 97a Abs 1 Z 3 und Abs 4 StPO). Gleichzeitig wurde der genannten Bank gemäss § 98a StPO die Herausgabe der die E*** betreffenden Unterlagen aufgetragen (ON 2).
Diese Entscheidung begründete das Fürstliche Landgericht wie folgt:
"In Polen ist ein Strafverfahren gegen die Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter des Unternehmens F*** wegen des Verdachts nach Art 296 Paragraph 1 und 3 des polnischen Strafgesetzbuches anhängig, welchem wiederum folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
Am 25.03.2001 schloss die F*** in R***, vertreten durch den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden Herzy T*** und Zbigniew M*** mit der L***. in O***, tschechische Republik, vertreten durch den Inhaber Petr S*** einen Agenturvertrag. Nach diesem Vertrag sollte Petr S*** für die F*** Agenturleistungen in Europa erbringen. Aufgrund der Tätigkeit des Agenten schloss die F*** im Jahr 2002 vier Verträge, nämlich mit P***, Z***, O*** sowie mit B*** in Schweden. Nach Erfüllung des Agenturvertrags legte die L*** vier Rechnungen über insgesamt EUR 842.236,--, umgerechnet 3,093.725,19 PLN für die F***.
Petr S*** reichte am 25.11.2007 ein Schreiben an die Finanzkammer in Katowice ein, aus welchem zu entnehmen war, dass Petr S*** als Inhaber der Firma L*** in der Zeitspanne 2002 bis Februar 2003 einigen Mitarbeitern der F*** in R*** Hilfe dazu leistete über EUR 1 Mio vor Finanzbehörden sowie vor den Aktionären zu verschleiern und zu unterschlagen, indem er fingierte Rechnungen für angelbich erbrachte Agenturdienstleistungen in seiner Firma L*** für F*** in R*** erstellte. In diesem Zusammenhang wurden Unregelmässigkeiten bei den Geschäften zwischen F*** in R*** sowie L*** und der Firma E*** festgestellt, wobei diese Unregelmässigkeiten die Körperschaftssteuer für 2002 im Zusammenhang mit Agenturverträgen betrafen.
Im Mai 2008 wurde ein Steuerverfahren des 2. Finanzamtes in Bielsko-Biala zur Festsetzung der Höhe der Körperschaftssteuer für 2002 sowie zur Festsetzung der Zinsen von nicht gezahlten Steuervorauszahlungen für einzelne Monate im Jahr 2002 eingeleitet. Aufgrund des Steuerverfahrens wurde auch die Begründetheit der Zahlung der F*** in R*** für E*** aus dem Agenturvertrag vom 01.08.1997 bestritten. Die E*** vermittelte angeblich bei dem Vertrag vom 20.10.2000, Nr PL/270217865/00, zwischen F*** in R*** und K*** die Lieferung von Ersatzteilen. Am 07.01.2002 wurde der Nachtragsagenturvertrag Nr 1/02 geschlossen, gemäss dem die Vergütung für die Agenten in der Höhe von 5,8 %, dh USD 24.785,--, für die Hilfe bei Erlangung des Projektes 17-1175 El. Kosovo A festgesetzt wurde. Diese Summe wurde dann vom Konto der F*** in R*** bei I*** auf das Konto der E***, Nr *** bei der Verwaltungs- und Privat-Bank AG, überwiesen.
Der obige Sachverhalt wurde aufgrund eines polnischen Rechtshilfeersuchens an die liechtensteinischen Behörden dem A***, bekannt. Folglich erstattete das A*** eine Verdachtsmitteilung nach Art 17 SPG und führte dabei aus, dass die Firma E*** in den Jahren 1997 bis 2002 regelmässig Zahlungen von insgesamt DM 2,8 Mio, USD 430.000,--, EUR 314.000,-- erhalten habe. Diese Gelder seien in der Regel kurz nach Eingang bar bezogen worden. Maciej K*** habe davon einen Gesamtbetrag von DM 158.142,15 und USD 3.682,96 erhalten. Wirtschaftlich Berechtigter in der E*** sei KS***.
Recherchen in öffentlichen Quellen haben ergeben, dass Maciej K*** zum Zeitpunkt, als er das Geld von der E*** erhalten hat, Verwaltungsrat der Firma K*** war.
Aufgrund der bisherigen Abklärungen und Erkenntnisse besteht der begründete Anfangsverdacht, dass die Vermögenswerte, die auf dem Konto Nr , lautend auf E, bei der Verwaltungs- und Privat-Bank AG, Vaduz, liegen, aus Geldwäschereihandlungen oder Vortaten zur Geldwäscherei stammen.
Die Gelder, die noch bei der Verwaltungs- und Privat-Bank AG, Vaduz, liegen und im Zusammenhang mit den im Sachverhalt geschilderten Verhaltensweisen stehen, unterliegen möglicherweise einem Vorgehen nach § 20 StGB, weswegen die Kontensperre nach § 97a Abs 1 Z 3 StPO anzuordnen ist.
Diese Kontensperre ist gemäss § 97a Abs 4 StPO auf vorerst (berichtigt mit Beschluss vom 28.05.2009 in ON 9) zwei Jahre zu befristen.
Gestützt auf § 98a Abs 1 StPO ist eine Bank verpflichtet, sämtliche Unterlagen über die genannten Vermögenswerte herauszugeben. Diese Unterlagen sind wesentlich, um den erwähnten Verdacht abzuklären und namentlich die Mittelherkunft, den weiteren Geldfluss, die Hintergründe der Geschäfte und Transaktionen sowie die Beziehungen unter den einzelnen Personen und Gesellschaften festzustellen und zu beweisen."
Mit Beschluss ebenfalls vom 15.05.2009 forderte das Fürstliche Landgericht das A***, gemäß § 96 StPO zur Herausgabe sämtlicher Unterlagen betreffend die E*** auf; gleichzeitig wurden diese Unterlagen beschlagnahmt (ON 3).
Der Verdächtige KS*** erstattete mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 18.01.2010 ein umfangreiches Vorbringen zur Verdachtslage unter Anschluss zahlreicher Beilagen und beantragte damit abschliessend die Aufhebung der Vermögenssperre, die Aufhebung der Beschlagnahme und die Retournierung der davon betroffenen Unterlagen sowie die Einstellung des gegen ihn geführten Verfahrens (ON 28).
Das Fürstliche Landgericht wies mit Beschluss vom 27.01.2010 diese Anträge ab (ON 29).
Hiebei hielt das Fürstliche Landgericht dem Vorbringen des Verdächtigen in ON 28 Folgendes entgegen:
"Nach § 165 Abs 1 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wer Vermögensbestandteile, die aus einem Verbrechen herrühren, verbirgt oder ihre Herkunft verschleiert, insbesondere indem er im Rechtsverkehr über den Ursprung oder die wahre Beschaffenheit dieser Vermögensbestandteile, das Eigentum oder sonstige Rechte an ihnen, die Verfügungsbefugnisse über sie, ihre Übertragung oder darüber, wo sie sich befinden, falsche Angaben macht. Nach § 165 Abs 2 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wer Vermögensbestandteile, die aus einem Verbrechen herrühren, an sich bringt, in Verwahrung nimmt, sei es, um diese Bestandteile lediglich zu verwahren, diese anzulegen oder zu verwalten, solche Vermögensbestandteile umwandelt, verwertet oder einem Dritten überträgt. Mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren ist nach § 165 Abs 3 StGB zu bestrafen, wer eine Tat nach § 165 Abs 1 oder 2 StGB in Bezug auf einen CHF 75.000,-- übersteigenden Wert oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begehrt, die sich zur fortgesetzten Geldwäscherei verbunden hat.
Aus dem ursprünglichen Rechtshilfeersuchen der polnischen Behörden ergibt sich, dass Petr S*** mitteilte, dass er fingierte Rechnungen für angeblich erbrachte Agenturdienstleistungen in seiner Firma L*** für R*** erstellte, um Mitarbeitern von R*** zu helfen, EUR 1 Mio vor Aktionären und Finanzbehörden zu verschleiern bzw zu unterschlagen. Bei Erhebungen in diesem Zusammenhang wurden Unregelmässigkeiten auch bei Geschäften zwischen R*** und der E*** festgestellt. Aus der Mitteilung des Justizministeriums der Republik Polen in ON 24 ergibt sich, dass bei der Bezirks-Staatsanwaltschaft Gliwice ein Ermittlungsverfahren geführt wird, das im Zusammenhang mit einem der Kesselfabrik R*** zugefügten Schaden in besonders grossem Ausmass steht. Demnach sollen im Zeitraum März 2011 bis Februar 2003 Vorstandsmitglieder und andere Mitarbeiter dieser Fabrik durch Missbrauch (Veruntreuung) der ihnen zukommenden Berechtigungen den Schaden herbeigeführt haben. Infolge eines vorerst steuerlich bedingten Verfahrens sei die Begründetheit des Agenturvertrages vom 1. Dezember 1997 zwischen E*** und R*** in Zweifel gezogen worden.
Aufgrund dieser Mitteilung des Justizministeriums der Republik Polen steht nach Ansicht des Gerichtes fest, dass Organe der R*** im Verdacht stehen, sich durch Untreuehandlungen bereichert zu haben. Die durchaus plausiblen Ausführungen konnten aber den für das gegenständliche Verfahren relevanten Tatverdacht nicht entkräften. Für die gegenständliche Untersuchung ist es nämlich im derzeitigen Verfahrensstadium unerheblich, wer die verdächtigen Organe sind. Insbesondere schadet es nicht, dass Maciej K*** und der Verdächtige offenbar derzeit noch nicht Gegenstand der Untersuchung in Polen sind. Für das gegenständliche Verfahren reicht es nämlich aus, dass aufgrund der bisherigen Mitteilungen der Verdacht besteht, dass Vermögensmittel aus Untreuehandlungen auch zur E*** gelangt sind, unabhängig davon, wer die Untreuehandlungen begangen hat.
Die Frage der Verjährung stellt sich sohin nicht unter dem Blickwinkel des § 153 StGB, sondern unter dem Blickwinkel des § 165 StGB. Sollten nämlich die weiteren Erhebungen ergeben, dass die auf den Konten der E*** bei der VPB AG eingegangenen Vermögenswerte tatsächlich aus strafbaren Handlungen stammen, so ist der Beginn der Verjährung erst mit der letzten aktenkundigen Behebung vom Konto anzunehmen. Aus dem Bericht der Landespolizei in ON 15 ergibt sich, dass Barbehebungen vom Konto der E*** noch bis zum 15.09.2008 stattgefunden haben. Das Vergehen der Geldwäscherei ist demnach nach § 57 StGB noch nicht verjährt.
Wie sich aus der obigen Darstellung des Verfahrens ergibt, wurde der gegenständliche Antrag, das Verfahren einzustellen, der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme übermittelt. Diese hat eine ablehnende Stellungnahme abgegeben. Es ist dem Untersuchungsrichter aus diesem Grund verwehrt, das Verfahren einzustellen. Es ist ein Ausfluss des Anklageprinzips, dass gerade im Vorverfahren über die Einstellung des Verfahrens ausschliesslich der Ankläger entscheidet, denn es heisst im § 64 StPO ausdrücklich, dass die Untersuchung durch Verfügung des Untersuchungsrichters einzustellen ist, sobald der Ankläger von der strafgerichtlichen Verfolgung absteht. Sohin geht das Begehren auf Einstellung des Verfahrens von vornherein ins Leere. Dazu ist zu bemerken, dass Liechtenstein eine dem früheren § 109 Abs 2 öStPO entsprechende Bestimmung nicht in das Strafprozessrecht aufgenommen hat. Damit kann die Einstellung des Strafverfahrens im Verfahren vor der Anklageerhebung nicht über einen gerichtlichen Beschluss erreicht werden. Vielmehr ist um Durchsetzung dieses Begehrens die entsprechende Antragstellung bei der Staatsanwaltschaft vorzunehmen."
Der Verdächtige KS*** erhob gegen diesen Beschluss die Beschwerde vom 15.02.2010 (ON 36) und erstattete weiters zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu seiner Beschwerde die Gegenäusserung vom 11.03.2010 (ON 38).
Das Fürstliche Obergericht gab mit Beschluss vom 13.04.2010 der Beschwerde des KS*** mit der Massgabe keine Folge, dass die zu ON 2 ergangene vermögensrechtliche Verfügung vorerst bis zum 15.11.2010 befristet wird (ON 42).
Diese Entscheidung begründete das Fürstliche Obergericht - über die Darstellung des bisherigen Verfahrensganges und des Beschwerdevorbringens hinaus - wie folgt:
"Den weitwendigen Ausführungen zur Frage der Verjährung kann schon deswegen kein Erfolg beschieden sein, weil sich das Erstgericht in der Entscheidung ON 2 nicht bloss auf Erträge aus Geldwäschereihandlungen, sondern auch auf die Bereicherung aus Vortaten zur Geldwäscherei bezogen hat (AS 177, vierter Absatz). Da im vorliegenden Fall als Vortaten strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen, insbesondere der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 StGB aufgrund des Anfangsverdachtes indiziert erscheinen, ist von einem Strafsatz von bis zu zehn Jahren auszugehen, was gemäss § 57 Abs 3 StGB eine Verjährungszeit von zehn Jahren bedingt.
Auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich der Pflichten des Untersuchungsrichters in der Untersuchung gegen ins Leere. Denn das Verfahren befindet sich nach wie vor im Stadium der Vorerhebungen, sodass die Bestimmungen der §§ 41 ff StPO nicht zur Anwendung gelangen können. Dies wurde durch die mit LGBl 2007 Nr 292 durchgeführte Reform, insbesondere durch die Bestimmung des § 21a StPO verdeutlicht.
Somit kann, solange bloss Vorerhebungen geführt werden, auch die Bestimmung des § 64 Abs 2 StPO nicht zum Tragen kommen. Hinsichtlich des Rechtsschutzes ist somit auf § 19 Abs 1 StPO zu verweisen.
Aus der Antragstellung der Staatsanwaltschaft vom 25.01.2010 ergibt sich, dass diese auch die Durchführung eines Verfallsverfahrens nach § 20b Abs 2 StGB ins Auge fasst ("ob sich aus dem dortigen Verfahren konkrete Hinweise dafür ergeben, dass die auf den Konten der E*** bei der VPBank eingegangenen Vermögenswerte aus strafbaren Handlungen stammen ..."). Aus diesem Aspekt ist es jedenfalls gerechtfertigt, die einstweilige Verfügung sowie die weiters angefochtenen Beschlüsse derzeit aufrecht zu belassen. Allerdings wird die weitere Aufrechterhaltung der vermögensrechtlichen Anordnung wesentlich von den Ergebnissen des am 27.01.2010, ON 30, erstellten Rechtshilfeersuchens abhängen.
Soweit in der Beschwerde gerügt wird, dass das Ersuchen vom 27.01.2010 nicht den gesamten Inhalt der Stellungnahme des Beschwerdeführers umfasse, ist auszuführen, dass das gegenständliche Ersuchen eine ausreichende Grundlage dafür darstellt, um hinsichtlich der Kontamination der Vermögenswerte Beweisgrundlagen auch unter Beachtung des Vorbringens des Beschwerdeführers, das im Ersuchen in den wesentlichen Punkten mitgeteilt wurde, zu erhalten (ON 30). Dem weiters vorgebrachten Einwand, dass gegen den Beschwerdeführer kein Strafverfahren in Polen anhängig sei, ist schon deswegen der Boden entzogen, weil eine Vernetzung der ausländischen Ermittlungsergebnisse mit den im Inland vorliegenden Verdachtsgrundlagen zum Zeitpunkt der Verständigung, ON 25, offensichtlich noch nicht vorlag.
Somit erscheint es angezeigt, die zu ON 2 ergangene vermögensrechtliche Anordnung bis zum 15.11.2010 zu befristen. Über diesen Termin wird die ersuchte Behörde zu informieren sein, damit noch rechtzeitig diese Ermittlungsergebnisse bekannt gegeben werden, um eine allfällige Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung begründen zu können."
Mit Beschluss vom 15.10.2010 verlängerte das Fürstliche Landgericht die am 15.05.2009 angeordnete und mit Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 13.04.2010 bis zum 15.11.2010 befristete vermögensrechtliche Anordnung um ein weiteres halbes Jahr, somit bis zum 15.05.2011 (ON 60).
Diese Entscheidung wurde wie folgt begründet:
"Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 15.05.2009, 03 UR.2009.164-2, wurden die Vermögenswerte auf dem Konto Nr *** der E*** bei der Verwaltungs- und Privat-Bank AG, gesperrt. Die Voraussetzungen der seinerzeitigen Beschlussfassung haben sich weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht verändert, sodass grundsätzlich auf diesen Beschluss zu verweisen ist.
In der Zwischenzeit brachte der Verteidiger des Verdächtigen eine Sachverhaltsdarstellung ein. Diese Sachverhaltsdarstellung wurde dem Polnischen Justizministerium mit Schreiben vom 27.01.2010 (ON 30) zur Verfügung gestellt. Das Polnische Justizministerium wurde ersucht mitzuteilen, ob unter Berücksichtigung der Ausführungen des Verteidigers nach wie vor der Verdacht besteht, dass die auf den Konten der E*** bei der Verwaltungs- und Privat-Bank AG eingegangenen Vermögenswerte aus strafbaren Handlungen stammen, gegebenenfalls welche konkreten Hinweise sich hiefür aus dem dortigen Strafverfahren ergeben.
Das Justizministerium Polens übermittelte eine Stellungnahme der Bezirksstaatsanwaltschaft Gliwice, aus der sich ergibt, dass auch bei Würdigung der vom Verteidiger des Verdächtigen KS*** eingebrachten Stellungnahme angesichts des Beweismaterials weiterhin der begründete Verdacht besteht, dass von der Kesselfabrik R*** mit Sitz in R*** an Agenturen, unter anderem die Gesellschaft L*** mit Sitz in O*** sowie die Firma E***, für die Vermittlung von Verträgen Provisionen ohne wirtschaftlichen Grund überwiesen wurden, da die genannten Firmen gar keine Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Abschluss von Verträgen ohne Vermittlung Dritter abgeschlossen hat. Aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft Gliwice vom 16.05.2010 ergibt sich im Einzelnen noch Folgendes:
‚... Hingegen wurde im Zuge der Ermittlungen das Dossier mit dem mit der Firma K*** aus dem Kosovo geschlossenen Vertrag sichergestellt, das aber keinerlei Unterlagen enthält, die auf eine Beteiligung der Firma "E***" aus dem Fürstentum Liechtenstein beim Abschluss dieses Vertrages hindeuten würden.
Darüber hinaus sagte der als Zeuge vernommene Mitarbeiter der Aktiengesellschaft R***, Slawomir Mi, der die Verhandlungen mit dem Handelspartner geführt hatte, aus, dass der Vertrag mit K aus dem Kosovo ohne jede Beteiligung irgendwelcher Vermittler abgeschlossen wurde.
Im Anhang übersende ich zur Verwendung in dem vor dem Landgericht des Fürstentums Liechtenstein anhängigen Verfahren die beglaubigten Kopien des Protokolls über die Einsichtnahme in das Dossier mit dem in Rede stehenden Vertrag sowie des Protokolls der Vernehmung des Zeugen Slawomir M***.
Was den Inhalt der Einlassungen des Verteidigers des Verdächtigen KS***, die durch das dortige Gericht den polnischen Justizorganen zwecks Stellungnahme zu den vom Verteidiger vorgetragenen Argumenten übermittelt wurde, anbelangt, so wurde auf Anweisung der Bezirksstaatsanwaltschaft Gliwice eine Durchsuchung der Räume der Kesselfabrik R*** mit Sitz R*** veranlasst, bei der festgestellt wurde, dass seit dem Jahre 2000 von der Geschädigten - ausser aus dem oben näher bezeichneten Vertrag - auch noch Provisionen für Agenturdienstleistungen aus anderen Verträgen mit folgenden Firmen an die Firma "E***" gezahlt wurden.
V***
K*** mit Sitz in S***
P*** mit Sitz in B***
W*** (heute: D*** mit Sitz in L***)
W***
A*** mit Sitz in D***
E***
B*** aus dem K***
P*** mit Sitz in P***
S*** mit Sitz in W***
An die oben genannten Firmen mit Sitz in Polen, sowie an die anderen, in der Stellungnahme des Verteidigers des Verdächtigen KS*** genannten Firmen (dh an S*** mit Sitz in L*** und K*** mit Sitz in K***) wurde jeweils ein Schreiben mit der Aufforderung zur Abgabe einer schriftlichen Erklärung gerichtet, ob die Verträge mit der Firma Kesselfabrik R*** mit Sitz in R*** von diesen Unternehmen unter Vermittlung der Firma "E***" aus dem Fürstentum Liechtenstein abgeschlossen wurden.
Auf der Grundlage der bisher eingegangenen Erklärungen kann gesagt werden, dass die Firma "E***" nicht am Abschluss der oben erwähnten Verträge beteiligt war.
Darüber hinaus wurden in den von der Geschädigten übergebenen Dossiers mit den Verträgen (in denen bisher jedoch 5 Verträge mit den Nummern 150199, 141741, 150277, 150229 und 150227 fehlen) keinerlei Unterlagen gefunden, die auf irgendeine Beteiligung der Firma "E***" beim Abschluss dieser Verträge hinweisen würden.
Auch die als Zeugen vernommenen Mitarbeiter der geschädigten Gesellschaft R*** - dh Andrzej Z***, Miroslaw K*** und Andrzej B*** - sagten übereinstimmend aus, dass sie sich an keine Situation erinnern könnten, in der auf dem hiesigen Markt die Dienstleistungen eines Vermittlers in Anspruch genommen worden wären. Gleichzeitig verneinte sie, mit der von Guido M*** geführten Firma "E***" zusammengearbeitet zu haben. ...'
Aus diesen Ausführungen der Bezirksstaatsanwaltschaft Gliwice ergibt sich sohin schlüssig, dass sich die Verdachtslage wesentlich verdichtet hat. Da zudem Hinweise auf weitere Provisionszahlungen aufgetaucht sind, die auf eine Mitbeteiligung der E*** hinweisen, erscheint die Verlängerung der Sperre für die Dauer von einem weiteren halben Jahr, wie dies von der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft beantragt wurde, gerechtfertigt."
Mit Schreiben vom 09.03.2011 übermittelte die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Polen in Entsprechung des Rechtshilfeersuchens des Fürstentums Liechtenstein die Protokolle über die Vernehmung mehrerer Zeugen (ON 73).
Die Staatsanwaltschaft beantragte am 04.04.2010 die Verlängerung der Vermögenssperre um ein weiteres halbes Jahr, sohin bis 15.11.2011 mit der Begründung, dass noch nicht alle Erhebungsergebnisse aus Polen vorlägen.
Das Fürstliche Landgericht fasste daraufhin am 11.04.2011 folgenden Beschluss (ON 75):
"Die mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 15.05.2009, 12 UR., angeordnete und mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 15.10.2010, 12 UR., bis zum 15.05.2011 befristete Anordnung, mit welcher der Verwaltungs- und Privat-Bank AG, Vaduz, gemäss § 97a Abs 1 Z 3 StPO gerichtlich verboten wurde, über die Vermögenswerte auf dem Konto mit der Stamm Nr ***, bis auf weitere gerichtliche Anordnung zu verfügen, wird für die Dauer eines weiteren halben Jahres, das heisst bis zum 15.11.2011, verlängert."
Zur Begründung diese Entscheidung führte das Fürstliche Landgericht Folgendes aus:
"Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 15.05.2009, 12 UR., wurden die Vermögenswerte auf dem Konto Nr *** der E bei der Verwaltungs- und Privat-Bank AG, gesperrt und mit Beschluss vom 15.10.2010 (ON 60) verlängert. Die Voraussetzungen der seinerzeitigen Beschlussfassungen haben sich weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht verändert, sodass grundsätzlich auf diese Beschlüsse verwiesen werden kann.
In der Zwischenzeit wurden seitens des Polnischen Justizministeriums weitere Ermittlungsberichte vorgelegt, nämlich diverse Zeugenaussagen und Geschäftsunterlagen der Gesellschaft P*** Aus den bisher vom Rechtshilfegericht vorgelegten Ermittlungsergebnissen hat sich die vom Verteidiger des Verdächtigen aufgestellte Behauptung, dass die Zahlungen der Firma R*** an die Firma E*** Provisionszahlungen waren, nicht erwiesen. Ganz im Gegenteil liegen zwar Agenturverträge zwischen den genannten Firmen vor, allerdings verneinen die bislang einvernommenen und mit diversen Projekten seitens der Firma R*** betrauten Personen, dass es zu Vermittlungstätigkeiten der Firma E*** gekommen sei.
Die Konkretisierung der Frage, ob die beschlagnahmten Vermögenswerte der Firma E*** bei der Verwaltungs- und Privat-Bank AG aus inkriminierten Handlungen stammen, ist Gegenstand eines weiteren Rechtshilfeersuchens an die zuständige polnische Behörde.
Die Verdachtslage erweist sich dementsprechend nach wie vor als verdichtet, sodass die Verlängerung der Sperre für die Dauer von einem weiteren halben Jahr, wie dies von der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft beantragt wurde, gerechtfertigt ist."
Dieser Entscheidung schloss das Fürstliche Landgericht folgende Rechtsmittelbelehrung an: "Dieser Beschluss ist abgesondert nicht anfechtbar. Dieser Beschluss kann nur gemeinsam mit einem allenfalls die Verlängerung der Vermögenssperre genehmigenden Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes angefochten werden."
Gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 11.04.2011 (ON 75) erhoben KS*** und E*** die Beschwerde vom 27.04.2011 an das Fürstliche Obergericht (ON 82 bzw früher: ON 82a).
Die Beschwerdeführer beantragten die ersatzlose Aufhebung des Beschlusses des Fürstlichen Landgerichtes vom 11.04.2011 sowie die Aufhebung der mit den Beschlüssen des Fürstlichen Landgerichtes vom 15.05.2009 (ON 2 und ON 3) angeordneten Beschlagnahmen samt Zurückstellung der davon betroffenen Unterlagen an die Verwaltungs- und Privat-Bank AG, Vaduz, und an das A***, in eventu die Aufhebung des Beschlusses des Fürstlichen Landgerichtes vom 11.04.2011 und Zurückverweisung der Strafsache an das Fürstliche Landgericht zur neuerlichen Entscheidung sowie in jedem Fall die Verpflichtung des Landes Liechtenstein zum Ersatz der Beschwerdekosten.
Das Fürstliche Obergericht stimmte mit Beschluss vom 26.04.2011 (ON 80) der vom Fürstlichen Landgericht am 11.04.2011 verfügten Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung gemäss § 97a Abs 4 StPO mit folgender Begründung zu:
"Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Beschluss verlängerte das Erstgericht die erstmals mit Beschluss vom 15.05.2009 (ON 2) angeordnete und mit Beschluss vom 15.10.2010 (ON 60) bis zum 15.05.2011 verlängerte Geltungsdauer der Anordnung, mit welcher der Verwaltungs- und Privat-Bank AG, Vaduz, gemäss § 97a Abs 1 Z 3 StPO gerichtlich verboten wurde, über die Vermögenswerte auf dem Konto mit der Stamm Nr *** bis auf weitere gerichtliche Anordnung zu verfügen, für die Dauer eines weiteren halben Jahres bis zum 15.11.2011.
Hinsichtlich der Begründung dieser Entscheidung wird auf den den Verfahrensbeteiligten durch Zustellung bereits zur Kenntnis gebrachten Beschluss ON 75 des Erstgerichtes verwiesen.
Die Ausführungen im erstgerichtlichen Beschluss entsprechen der Aktenlage. Es liegen keine im Verfahren gemäss § 97a Abs 4 dritter Satz StPO wahrzunehmenden Umstände tatsächlicher oder rechtlicher Art vor, welche der Zustimmung zu der vom Erstgericht angeordneten Verlängerung der Geltungsdauer der vermögensrechtlichen Anordnung für die Dauer eines weiteren halben Jahres entgegenstehen."
Die Beschwerde des Verdächtigen KS*** und der E*** (ON 82 bzw 82a) gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 11.04.2011 wies das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 10.05.2011 zurück (ON 86).
Zur Begründung dieser Entscheidung führte das Fürstliche Obergericht - über den Hinweis auf die Beschlussfassung des Landesgerichtes vom 11.04.2011 (ON 75) hinaus - Folgendes aus:
"Mit Beschluss des gefertigten Gerichts vom 26.04.2011 (ON 80) wurde dem Verlängerungsbeschluss ON 75 die Zustimmung erteilt. Der Zustimmungsbeschluss ON 80 wurde den Rechtsvertretern der Beschwerdeführer vom Untersuchungsrichter im Postwege zugestellt, wobei die Zustellung am 29.04.2011 erfolgte.
Noch vor dem 29.04.2011, nämlich mit dem vorab per Fax vom 27.04.2011 (ON 82a) gesendeten und am Folgetag im Original mittels Boten überreichten Schriftsatz vom 27.04.2011 (ON 82b), erhoben die beiden Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Verlängerungsbeschluss ON 75, welcher ihnen vom Untersuchungsrichter vorgängig des Zustimmungsbeschlusses ON 80 zugestellt worden war.
Die Beschwerde vom 27.04.2011 (ON 82b) gegen den Verlängerungsbeschluss des Erstgerichts vom 11.04.2011 (ON 75) hat aus folgenden Erwägungen der Zurückweisung zu verfallen.
Gemäss ständiger Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes kann der erstinstanzliche Beschluss, mit welchem die Geltungsdauer einer gestützt auf § 97a Abs 1 StPO erlassenen einstweiligen Anordnung über die Dauer von zwei Jahren hinaus verlängert wird, nur gleichzeitig mit dem diese Verlängerung gemäss § 97a Abs 4 StPO bewilligenden Beschluss des Fürstlichen Obergerichts angefochten werden, und zwar mittels Beschwerde zum Fürstlichen Obersten Gerichtshof (OGH 04.11.2004, LES 2005, 445 uva).
Die gegenständliche Beschwerde, welche sich ausschliesslich gegen den erstinstanzlichen Verlängerungsbeschluss richtet und zudem an das Fürstliche Obergericht erhoben wurde, hat daher der Zurückweisung zu verfallen.
Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Untersuchungsrichter seinen Verlängerungsbeschluss ON 75 fälschlicherweise und voreilig ohne den Zustimmungsbeschluss ON 80 den Rechtsvertretern der Beschwerdeführer zustellte. Zum einen entspricht die aufgezeigte Rechtslage mittlerweile ständiger, auch publizierter, Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes, welche den rechtskundig durch einen inländischen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführern bekannt sein müsste. Zum anderen wird in der Rechtsmittelbelehrung zum Verlängerungsbeschluss ON 75 richtigerweise darauf hingewiesen, dass dieser Beschluss nur gemeinsam mit dem Zustimmungsbeschluss des Fürstlichen Obergerichts, aber nicht gesondert angefochten werden könne."
Gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 26.04.2011 auf Zustimmung zur Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung (ON 80) und den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 10.05.2011 auf Zurückweisung der Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 11.04.2011 (ON 75) richtet sich die am 13.05.2011 übermittelte Beschwerde des KS*** und der E*** vom 13.05.2011 (ON 87).
Als Beschwerdegründe werden Ungesetzlichkeit und Nichtigkeit geltend gemacht.
Die Beschwerde bringt - zusammengefasst wiedergegeben - im Wesentlichen Folgendes vor:
Nach § 97 Abs 4 StPO seien nach dem Ablauf von zwei Jahren nach der erstmaligen Anordnung weitere Fristverlängerungen für jeweils ein weiteres Jahr mit Zustimmung des Fürstlichen Obergerichtes zulässig. Das Fürstliche Landgericht habe jedoch am 11.04.2011 die Vermögenssperre nicht für ein weiteres Jahr, sondern lediglich für 6 Monate angeordnet. Dies sei unzulässig.
Die dem Verlängerungsbeschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 11.04.2011 angeschlossene Rechtsmittelbelehrung, wonach diese Entscheidung nicht abgesondert anfechtbar sei, sei unrichtig. Das Fürstliche Obergericht habe ohne deren Überprüfung sich auf diese unrichtige Rechtsmittelbelehrung gestützt. Das Obergericht habe sich in rechtswidriger Weise entgegen § 97a Abs 4 StPO eine Zuständigkeit angemasst, weshalb sein Beschluss vom 26.04.2011 auf Erteilung der Zustimmung (ON 80) ohne gesetzliche Grundlage und somit nichtig sei (Pkt 2.2 der Beschwerde).
Auch der Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 10.05.2011 auf Zurückweisung der Beschwerde gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 11.04.2011 auf Verlängerung der Vermögenssperre (ON 86) sei in Verkennung der Rechtslage ergangen und gesetzwidrig (Pkt 2.3).
Am Beschluss vom 10.05.2011 (ON 86) hätten zudem Richter mitgewirkt, welche bereits in der gegenständlichen Angelegenheit durch die Beschlussfassung vom 26.04.2011 (ON 80), nämlich mit der Zustimmung gemäss § 97a Abs 4 StPO zum Verlängerungsbeschluss des Landgerichtes vom 11.04.2011, befasst gewesen seien. Es liege auf der Hand, dass der Vorsitzende, nachdem er schon die Zustimmung zur Verlängerung der Vermögenssperre erteilt und dadurch sich eine gesetzlich nicht vorgesehene Zuständigkeit angemasst habe, eine Beschwerde wegen Unzulässigkeit einer solchen Massnahme nicht gutheissen werde. Damit liessen objektive Gründe befürchten, dass nicht unparteiisch und sachlich entschieden worden sei. Nach Art 58 GOG habe jeder Richter, sobald ihm ein Ausschliessungsgrund bekannt werde, auf alle gerichtlichen Handlungen zu verzichten. Da dies nicht erfolgt sei, hafte dem Beschluss vom 10.05.2011 (ON 86) seine ersatzlose Aufhebung bewirkende Nichtigkeit an.
Eine schriftliche Verständigung über die Senatsbesetzung gemäss Art 59 GOG sei nicht erfolgt, weshalb der Ablehnungsgrund gegen den Vorsitzenden und das schon mit dem Beschluss vom 26.04.2011 (ON 80) befasste weitere Senatsmitglied noch einmal ausdrücklich geltend gemacht werde. Hiezu sei noch zu erwähnen, dass betreffend die Senatszusammensetzung die Beschwerdeführer lediglich wegen des krankheitsbedingten Ausfalls von zwei Laienrichtern telefonisch kontaktiert worden seien (Pkt 2.4).
Eine Gesetzwidrigkeit des Zustimmungsbeschlusses des Obergerichtes gemäss § 97a Abs 4 StPO sieht die Beschwerde auch in einer fehlenden Überprüfung des Beschlusses des Fürstlichen Landgerichtes vom 11.04.2011 (ON 75). Das Fürstliche Obergericht sei somit nicht nur betreffend die Überprüfung seiner Zuständigkeit, sondern auch hinsichtlich der materiellen Überprüfung des Beschlusses des Landgerichtes vom 11.04.2011 untätig geblieben.
Wenngleich das Fürstliche Obergericht die Rechtfertigung der Verlängerung der Vermögenssperre nicht selbst zu prüfen habe, setze doch die Entscheidung über die Zustimmungserteilung gemäss § 97a Abs 4 StPO durch eine der verfahrensführenden Instanz übergeordneten Instanz eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der betreffenden Angelegenheit voraus. Andernfalls hätte der Gesetzgeber eine Überprüfung der Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung durch das Fürstliche Obergericht gar nicht vorsehen müssen, sondern eine solche auch bei den Voraussetzungen nach § 97a Abs 4 StPO dem Betroffenen im Rechtsmittelweg offen lassen können.
Eine solche inhaltliche Auseinandersetzung lasse jedoch weder der Beschluss des Obergerichtes vom 26.04.2011, noch jener vom 10.05.2011 erkennen. Was mit der Darlegung des Fürstlichen Obergerichtes im Beschluss vom 26.04.2011 (ON 80), wonach die Ausführungen im erstgerichtlichen Beschluss der Aktenlage entsprechen würden, gemeint sei und ob dadurch eine "unbesehene Bestätigung" der Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung gerechtfertigt werden könne, sei mehr als fraglich, bedeute doch eine richtige Wiedergabe des Akteninhaltes durch das Landgericht nicht auch schon die Richtigkeit dessen Entscheidung. Angesichts einer damit nicht erfolgten inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Akt sei es nicht erstaunlich, dass dem Fürstlichen Obergericht auch Verstöße des Erstgerichtes gegen grundlegende Verfahrensprinzipien, wie etwa die Nichtzustellung wesentlicher Dokumente an die Beschwerdeführer, nicht aufgefallen seien. Das Fürstliche Obergericht präsentiere sich somit als formale Durchlaufstelle für die Bestätigung gesetzwidriger Verlängerungen von vermögensrechtlichen Anordnungen. Ein solches Vorgehen sei unter keinen Umständen zu schützen. Das Fürstliche Obergericht verkenne, dass der Ausspruch über die Zustimmung zur Anordnung des Fürstlichen Landgerichtes und zu dessen Begründung in einer rechtsgenüglichen Form erfolgen müsse. Davon könne vorliegend nicht gesprochen werden, zumal nicht nur unklar sei, von welchen (sachlichen) Motiven sich das Fürstliche Obergericht bei seiner Entscheidung leiten liess, sondern auch, wie schon geltend gemacht, ob es eine inhaltliche Überprüfung der Entscheidung im erforderlichen Ausmass vorgenommen habe.
Weiters macht die Beschwerde (unter Pkt 4) Versäumnisse des Fürstlichen Landgerichtes in der bisherigen Verfahrensführung geltend. Dieses habe zielführende Vorerhebungen nicht vorgenommen. Die erfolgte Befragung von an den zu untersuchenden Geschäftstätigkeiten gar nicht beteiligten Personen könnte den "angeblichen Verdacht" nicht erhärten (Pkt 4.6 der Beschwerde). Zudem beanstandet die Beschwerde die an die polnischen Strafverfolgungsbehörden gerichteten Rechtshilfeersuchen als unvollständig und für eine objektive Aufklärung des Sachverhaltes ungeeignet.
Auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Rechtshilfeersuchen könne nicht von einer "verdichteten Verdachtslage" gesprochen werden. Das Fürstliche Landgericht lasse auch unberücksichtigt, dass gegen den in diesem Verfahren verdächtigen KS*** in seiner Heimat Polen offenbar keine Anschuldigungen vorlägen, was Beweis dafür sei, dass tatsächlich Geschäftsbeziehungen zwischen der R*** und der E*** bestanden haben. Aus der Einvernahme von Zeugen im Rechtshilfeweg, wie etwa jene des Lawomir M***, seien keine beachtlichen Erkenntnisse für die Verdachtslage zu gewinnen, bleibe doch unklar, seit wann und in welcher Position diese Zeugen bei R*** tätig gewesen sind. Dass in den Unterlagen zu einzelnen Projekten angeblich keine Hinweise auf die Beschwerdeführer festgestellt worden seien, stelle jedoch keinen Beweis für ein strafbares Verhalten dar. Wie eine Gesellschaft ihre Unterlagen intern ablege, sei, soweit die diesbezüglichen Geldflüsse ordnungsgemäß verbucht wurden, strafrechtlich irrelevant.
Auch das derzeit noch offene Rechtshilfeersuchen rechtfertige nicht die Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung. Bei richtiger Beurteilung des Sachverhaltes hätte das Fürstliche Obergericht zum einzig zulässigen Schluss kommen müssen, dass keine den Verdacht rechtfertigenden Untersuchungsergebnisse vorlägen und solche auch vom noch ausstehenden Rechtshilfeersuchen nicht zu erwarten seien. Dies erfordere die ersatzlose Aufhebung des Beschlusses des Fürstlichen Landgerichtes vom 11.04.2011 (ON 75).
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft relevierte in ihrer Gegenäusserung die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerden gegen den (am 29.04.2011 dem Vertreter der Beschwerdeführerinnen zugestellten) Beschluss vom 26.04.2011 (ON 80) und erstattete darüber hinaus keine Gegenäusserung.
Die Beschwerden sind zulässig und rechtzeitig. Die von der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft angesprochene Rechtzeitigkeit der Beschwerde ON 80 ist angesichts der aufgrund dieser Äusserung veranlassten Erhebung, wonach die Beschwerde am 13.05.2011 übermittelt worden ist, zu bejahen.
Beide Beschwerden sind jedoch unberechtigt.
Zu den Beschwerden gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 10.05.2011 (ON 86) auf Zurückweisung der Beschwerden gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 11.04.2011 auf Verlängerung der gerichtlichen Anordnung bis 15.11.2011 (ON 75):
Nach § 97a Abs 4 StPO hat das Gericht die Dauer, für welche die vermögensrechtliche Anordnung getroffen wird, zu befristen. Diese Frist kann auf Antrag verlängert werden. Sind seit der erstmaligen Verlängerung zwei Jahre vergangen, ohne dass Anklage erhoben oder Antrag im selbstständigen objektiven Verfahren nach § 356 StPO gestellt wurde, so sind weitere Fristverlängerungen für jeweils ein weiteres Jahr nur mit Zustimmung des Obergerichtes zulässig.
Diese Regelung ist - entgegen der Beschwerde - nicht so zu verstehen, dass eine nach Ablauf der zweijährigen Frist verfügte Verlängerung der Anordnung nur für ein Jahr erfolgen kann. Bei der einjährigen Frist des § 97a Abs 4 StPO handelt es sich um eine Maximalfrist (s hiezu StGH 2009/149 Pkt 2.1 der Begründung), deren Dauer insbesondere unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips zu bestimmen ist. Eine Vermögenssperre stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie dar, der nur zulässig ist, wenn die entsprechenden Eingriffskriterien, darunter auch das Verhältnismässigkeitsprinzip, beachtet werden (StGH 2005/23, LES 2007, 77). Eine schon im Gesetz vorgesehene Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes von Kontosperren ist das Befristungserfordernis des § 97a Abs 4 StPO. Demnach kann die Sperre nach Ablauf von zwei Jahren nur um jeweils maximal ein Jahr und dies nur mit Zustimmung des Obergerichtes verlängert werden. Dieses Verständnis der zitierten Bestimmung entspricht dem Grundsatz, dass eine Vermögenssperre als Grundrechtseingriff so kurz wie möglich gehalten werden soll. In diesem Sinn judiziert auch der Fürstliche Oberste Gerichtshof, dass erforderlichenfalls die genannte Maximalfrist von einem Jahr nicht ausgenützt werden darf (zB Beschluss des OGH vom 09.04.2010 zu 12 UR.2001.39). Die Anwendung des § 97a Abs 4 StPO in dem von der Beschwerde verstandenen Sinn würde dementgegen zum im Einzelfall unsachlichen Ergebnis einer längeren als unbedingt notwendigen Vermögenssperre führen. Auch aus den von der Beschwerde hiezu zitierten Entscheidungen ergibt sich nicht, dass eine Verlängerung der Anordnung gemäß § 97a Abs 4 StPO über die zweijährige Frist hinaus jeweils nur für ein Jahr erfolgen kann.
Die Beschwerdebehauptung, wonach der Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes auf Verlängerung der Anordnung über zwei Jahre hinaus abgesondert anfechtbar und somit die dem Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 11.04.2011 angeschlossene Rechtsmittelbelehrung falsch sei, ist unrichtig. Die Beschwerde ist auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses vom 11.05.2011 und die darin zitierte Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 04.11.2004 (LES 2005, 445) zu verweisen. Danach kann ein Beschluss des Landgerichtes auf Verlängerung der vermögensrechtlichen Sperre über zwei Jahre hinaus nicht abgesondert, sondern nur gemeinsam mit dem der Fristverlängerung zustimmenden Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes angefochten werden. Dieser Entscheidung lag ein Sachverhalt wie der verfahrensgegenständliche zugrunde. Der Oberste Gerichtshof sieht keinen Anlass, in der vorliegenden Beschwerdesache von dieser ständigen Rechtsprechung abzuweichen (s hiezu auch LES 2004, 84).
Aus diesen Darlegungen ergibt sich, dass das Fürstliche Obergericht mit der Zurückweisung der Beschwerde gegen den Verlängerungsbeschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 11.04.2011 sich nicht - wie von der Beschwerde behauptet - in rechtswidriger Weise eine Zuständigkeit angemasst und unrichtig entschieden hat. Zufolge des zu Recht ergangenen Beschlusses auf Zurückweisung der Beschwerde ist auch die Beschwerdekritik unberechtigt, dass sich das Obergericht nicht inhaltlich mit den Beschwerdeargumenten auseinandergesetzt hat.
Das unter Bezugnahme auf Art 58 und Art 59 GOG erstattete Vorbringen der Beschwerde verhilft hier ebenfalls nicht zum Erfolg. Ein Richter hat nach Art 58 GOG ab dem Zeitpunkt, zu dem ihm ein Ausschliessungsgrund bekannt ist, auf alle gerichtlichen Handlungen zu verzichten. Dass für den Vorsitzenden oder für ein Mitglied des dritten Senates des Fürstlichen Obergerichtes in der von der Beschwerde relevierte Beschlussfassung vom 10.05.2011 ein solcher Umstand gelegen hätte, ergibt sich weder überzeugend aus dem Beschwerdevorbringen noch aus dem Akt. Allein der Umstand, dass der Senatsvorsitzende lic.iur. Uwe O*** und die Oberrichterin Mag.jur. Marion H*** in der vorliegenden Strafsache schon als Mitglieder des dritten Senates des Fürstlichen Obergerichtes mit der Beschlussfassung vom 26.04.2011 über die Zustimmung zur vermögensrechtlichen Anordnung befasst waren, begründet einen solchen Umstand nicht. Dass ein Richter in der selben Rechtssache mehrere Entscheidungen (etwa auch in einem wiederholten Rechtsgang) zu treffen hat, welche dieselbe Sach- oder Rechtslage betreffen, bedeutet nicht, dass er sich bei den nachfolgenden Entscheidungen von unsachlichen Beweggründen leiten liesse oder aus anderen Gründen nicht objektiv und sachlich entscheiden würde. Demzufolge erweist sich das diesbezügliche Beschwerdevorbringen als unberechtigt.
Dies trifft auch auf das unter Bezugnahme auf Art 59 GOG erstattete Vorbringen zur Zusammensetzung des dritten Senates des Fürstlichen Obergerichtes bei der Entscheidung vom 10.05.2011 zu. Hiezu ist zum einen festzuhalten, dass den Beschwerdeführern der Beschluss des dritten Senates des Fürstlichen Obergerichtes vom 26.04.2011 über die Zustimmung zur Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung durch die Zustellung am 29.04.2011 zur Kenntnis gebracht worden war. Der Vertreter der Beschwerdeführer erklärte sich am 06.05.2011, nachdem ihm die Zusammensetzung des Senates für die noch anstehende Entscheidung über die Beschwerde vom 27.04.2011 gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 11.04.2011 mitgeteilt worden war, telefonisch mit der bekanntgegebenen Senatszusammensetzung (Vorsitzender lic.iur. Uwe O*** und Senatsmitglieder Dr. Stefan H***, Mag.jur. Marion H***, Sigrid K*** und Edith M***) einverstanden. Dies ergibt sich aus dem Aktenvermerk vom 06.05.2010 (ON 84).
Mit dieser Mitteilung an den Vertreter der beschwerdeführenden Partei und dessen Einverständnis hiezu wurde der Vorschrift des Art 59 GOG entsprochen. Daran vermag auch der - zum Teil mit dem Aktenvermerk vom 06.05.2011 in Widerspruch stehende - ergänzende Beschwerdehinweis nichts zu ändern, dass es zum fernmündlichen Kontakt mit dem Fürstlichen Obergericht lediglich wegen des krankheitsbedingten Ausfalles von zwei Laienrichtern gekommen sei. Unabhängig davon ergibt sich aus dem unbedenklichen Aktenvermerk vom 06.05.2011, dass der Vertreter der Beschwerdeführer über die Zusammensetzung des zur Entscheidung zuständigen Beschwerdesenates im Sinn des Art 59 GOG in Kenntnis gesetzt worden ist und somit, unabhängig von der Beachtlichkeit dieses Umstandes, auch darüber informiert gewesen ist, dass zwei Mitglieder dieses Senates schon bei der Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes vom 26.04.2011 mitgewirkt hatten.
Da sich keines der gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes auf Zurückweisung der Beschwerde gerichteten Argumente als berechtigt erwies, war der dagegen gerichteten Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Zur Beschwerde gegen den Beschluss auf Zustimmung zur Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung gemäss § 97a Abs 4 StPO vom 26.05.2011 (ON 80):
Keines der mit dem Ziel vorgetragenen Argumente, dass die Voraussetzungen für die Vermögenssperre bzw für deren Verlängerung verneint und diese Verfügung aufgehoben werde, vermag der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.
Die Zuständigkeit des Fürstlichen Obergerichtes zur Entscheidung über die Zustimmung zu der vom Fürstlichen Landgericht verfügten Fristverlängerung ergibt sich aus § 97a Abs 4 StPO. Hiebei ist die von der Beschwerde auch in diesem Zusammenhang relevierte Frage der Dauer der über die zweijährige Frist hinaus verfügten Fristverlängerung, soweit sie ein Jahr nicht übersteigt, nicht entscheidungswesentlich.
Der Beschwerdekritik, dass sich das Fürstliche Obergericht im Beschluss vom 26.04.2011 nicht inhaltlich mit den Voraussetzungen für die Fortdauer der vermögensrechtlichen Anordnung auseinandergesetzt habe, ist Folgendes entgegenzuhalten:
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hat das Obergericht nicht selbst zu prüfen, weshalb eine Verlängerung der Vermögenssperre gerechtfertigt ist, sondern zu begründen, ob es der diesbezüglichen Begründung des Erstgerichtes zustimmen kann oder nicht (LES 2008, 191). Hiebei bleibt der Beschwerdeeinwand nicht unberücksichtigt, dass die Entscheidung des Obergerichtes, ob es der Fristverlängerung zustimmt oder nicht, nicht lediglich ein reiner Formalakt ohne jede erkennbare Bezugnahme auf die Entscheidung des Erstgerichtes sein darf. Davon kann jedoch vorliegend, wenngleich die Begründung des angefochtenen Beschlusses nur sehr kurz ist, noch nicht gesprochen werden. Aus seiner Begründung ergibt sich nämlich, dass das Fürstliche Obergericht durch die Bezugnahme auf den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 11.04.2011 in Verbindung mit seiner Beurteilung, dass die darin dargestellten Ausführungen des Landgerichtes der Aktenlage entsprechen, die Darlegungen des Erstgerichtes in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachvollzogen und für zutreffend gefunden hat. Weiters kam das Fürstliche Obergericht zur Beurteilung, dass dem Verfahrensergebnis keine Umstände tatsächlicher oder rechtlicher Art zu entnehmen sind, welche der vom Erstgericht angeordneten Fristverlängerung der Anordnung und damit der Zustimmung dazu entgegenstünden. Damit hat das Fürstliche Obergericht der Beschwerde entgegen noch hinreichend erkennbar und ohne Missachtung der Begründungspflicht in rechtsgenüglicher Form dargetan, weshalb die Zustimmung zu der vom Erstgericht beschlossenen Fristverlängerung zu erteilen war.
Die Überprüfung dieser Entscheidung des Obergerichtes sowie des Beschlusses des Fürstlichen Landgerichtes vom 11.04.2011 - wenngleich auch dessen Begründung nur sehr kurz gehalten ist - anhand des Akteninhaltes und des Beschwerdevorbringens durch den Fürstlichen Obersten Gerichtshof ergab, dass der für die Verlängerung der Vermögenssperre erforderliche Verdacht nach wie vor vorliegt und die Fristverlängerung bis zum 15.11.2011 auch nicht unverhältnismässig ist. Hiebei sind zur Verhältnismässigkeit der Fristverlängerung folgende Umstände zu berücksichtigen:
Die Aufklärung des Tatverdachtes ist dadurch wesentlich erschwert, dass die zu untersuchenden Handlungen zum Grossteil in Polen gesetzt wurden und damit deren Aufklärung fast ausschliesslich nur durch Rechtshilfeersuchen erreicht werden kann. Auch der Fortgang der Untersuchungshandlungen in dem mit dem verfahrensgegenständlichen Sachverhalt im Zusammenhang stehenden Strafverfahren in Polen ist erschwert. Zu dem bei der Regionalstaatsanwaltschaft in Gliwice/Polen geführten Strafverfahren gegen Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter des Unternehmens (kurz:) R*** behängt beim Fürstlichen Landgericht das - schon in den erstgerichtlichen Beschlüssen näher dargestellte - Rechtshilfeverfahren zu 03 RS.***. Schliesslich ist bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Fortdauer der vermögensrechtlichen Verfügung auch wesentlich, dass derzeit noch die Erledigung des Rechtshilfeersuchens des Fürstlichen Landgerichtes vom 11.04.2011 (ON 76) aussteht.
Betreffend den gegen den Beschwerdeführer KS*** gerichteten Verdacht der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 bis 3 StGB sowie zur in den Vorentscheidungen relevierten Verjährungsfrage wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die (oben in ihren wesentlichen Teilen wörtlich wiedergegebenen) Entscheidungen des Fürstlichen Landgerichtes vom 15.05.2009, vom 15.10.2010 und vom 11.04.2011 sowie auf den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 13.04.2010 verwiesen.
Dem angefochtenen Beschluss ist beizupflichten, dass sich der bei der Anordnung der Vermögenssperre vorgelegene Verdacht inzwischen trotz der dagegen von den Beschwerdeführern, insbesondere mit der Sachverhaltsdarstellung ON 28 samt Beilagen vorgetragenen Einwände nicht entkräftet hat. Vielmehr findet die in den zitierten Beschlüssen dargestellte Verdachtslage eine weitere Stütze in den von den polnischen Strafverfolgungsbehörden aufgrund der bisherigen Rechtshilfeersuchen des Fürstlichen Landgerichtes übermittelten Erhebungsergebnissen. Auf diese bezieht sich auch das Fürstliche Landgericht in seinem Beschluss vom 11.04.2011.
Hiezu ist insbesondere auf die Aussagen der Zeugen Miroslaw K*** vom 19.05.2010, Slawomir M*** vom 04.05.2010 und des Andrzej B*** vom 10.06.2010 (jeweils in ON 58 Bd II) zu verweisen. Weiters sind im Sinne eines begründeten Tatverdachtes die im Bericht der Bezirksstaatsanwaltschaft Gliwice vom 16.05.2010 in ON 55 zusammengefassten Erhebungsergebnisse zu berücksichtigen.
Dies gilt auch für die Darlegung der weiteren Ermittlungsergebnisse der polnischen Strafverfolgungsbehörden in ON 73, darunter auch die Aussagen der Zeugen Julita D*** vom 15.09.2010, Janusz W*** vom 27.09.2010, Romuald C*** vom 13.10.2010, Zdzislaw S*** vom 01.10.2010 und Edward P*** vom 30.09.2010. Diese den Tatverdacht stützenden Ermittlungsergebnisse, auf welche die Beschwerde ohnehin nicht konkret Bezug nimmt, werden durch die gegenteiligen Darlegungen und Argumente des Rechtsmittels nicht in dem von ihm angestrebten Sinn relativiert oder entkräftet. Dies trifft auch für das Beschwerdeargument zu, dass - zumindest nach den vorliegenden Erkenntnissen - wegen des verfahrensgegenständlichen Tatverdachtes gegen den Beschwerdeführer KS*** in Polen kein Strafverfahren anhängig ist.
Im Übrigen wurden die gegen den Tatverdacht gerichteten Beschwerdeargumente im Wesentlichen schon in den oben zitierten Entscheidungen, wie etwa im Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 13.04.2010 entkräftet. Auf diese Entscheidungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
Die Beschwerdekritik am Fürstlichen Landgericht, dass den Beschwerdeführern einzelne Aktenstücke nicht zugestellt worden seien, verhilft dem Rechtsmittel ebenfalls nicht zum Erfolg. Unabhängig davon, dass diese behaupteten Umstände nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerdeentscheidung sind, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass zum einen den Beschwerdeführern ohnehin uneingeschränkte Akteneinsicht möglich gewesen ist, und dass zum anderen die Beschwerde auch nicht darzulegen vermag, aufgrund welcher Umstände und in Entsprechung welcher gesetzlichen Bestimmung das Erstgericht den Beschwerdeführern von Amts wegen alle oder bestimmte Aktenstücke übermitteln hätte müssen.
Die von der Beschwerde behaupteten Versäumnisse des Fürstlichen Landgerichtes bei der Verfahrensführung sowie das geltend gemachte unangemessene Vorgehen des Landgerichtes im Zuge der an die polnischen Strafverfolgungsbehörden gerichteten Rechtshilfeersuchen vermag weder den für die Fortdauer der vermögensrechtlichen Anordnung erforderlichen Verdacht in Zweifel zu ziehen, noch aus anderen Gründen die auch damit behauptete Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit der bis 15.11.2011 verlängerten vermögensrechtlichen Anordnung aufzuzeigen. Auch die Beurteilung der Berechtigung der Beschwerdekritik an den von der Staatsanwaltschaft beantragten bzw vom Fürstlichen Landgericht vorgenommenen Untersuchungshandlungen ist vorliegend nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofes, zumal Versäumnisse und Mängel der bisherigen Untersuchungshandlungen mit der Bedeutung, dass damit die Verhältnismässigkeit der verfügten Vermögenssperre zu verneinen wäre, nicht vorliegen und auch nicht konkret aufgezeigt wurden.
Da bei der Beurteilung der bisherigen Verfahrensergebnisse, wobei eine detaillierte Erörterung der jeweiligen Beweiskraft der einzelnen konkreten Ermittlungsergebnisse durch den Obersten Gerichtshof nicht erforderlich ist, der bei der Anordnung der Vermögenssperre bejahte Tatverdacht nach wie vor vorliegt und auch die Fortdauer dieser Massnahme bis 15.11.2011 nicht unverhältnismässig ist, war der Beschwerde gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 26.04.2011 auf Zustimmung zur Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung durch das Fürstliche Landgericht bis zum 15.11.2011 ein Erfolg zu versagen. Damit erweist sich im Ergebnis auch der Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 11.04.2011 als sach- und rechtsrichtig.
Der Kostenspruch stützt sich auf § 307 StPO (Art 40 GGG). Die Beschwerdeführer haben die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Vaduz, am 01. Juli 2011.Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat