12 Ur 6/02-48
§ 206 StGB § 131 Abs 2 Z 3 StPO
Die Wiederholungsgefahr ist ausgeschlossen, wenn sich die Verhältnisse, unter denen die unzüchtigen Handlungen stattgefunden haben, geändert haben, insbesondere wenn Kontaktmöglichkeiten zwischen dem Täter und den Kindern nicht mehr gegeben sind, dadurch die Gefahr einer abermaligen Tatbegehung nicht besteht.
§ 131 Abs 2 Z 2 StPO
Sind alle betroffenen und beteiligten Personen gerichtlich vernommen und liegt bereits eine Anklageschrift vor, ist dazu noch eine geographische Distanz zwischen dem möglichen Täter und massgebenden Zeugen gegeben, so ist nicht anzunehmen, dass der Beschuldigte auf freiem Fusse Verfahrensbeteiligte beeinflussen wird.
In der - bislang noch nicht rechtskräftigen - Anklageschrift vom 28.01.2002 wird dem Beschuldigten NN zur Last gelegt, er habe in Vaduz und anderen Orten zu verschiedenen Zeitpunkten im Jahre 2001 sowie über einen längeren Zeitraum davor mit dem fünfjährigen Kind Petra X beischlafähnliche Handlungen verschiedenster Art begangen zu haben.
Die StA begehrt die Verurteilung des Beschuldigten NN wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB, des Vergehens des Missbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB, des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauches von Unmündigen nach § 205 Abs 1 StGB und des Vergehens des Inzests nach § 211 Abs 2 StGB.
Seit 17.01.2002 befindet sich der Beschuldigte aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Wiederholungsgefahr in Untersuchungshaft. Seiner Beschwerde gegen den diesbezüglichen B mit dem Antrag, die über ihn verhängte Untersuchungshaft aufzuheben, gab der Präsident des OG mit B vom 29.01.2002 unter Anwendung von gelinderen Mitteln, nämlich der Ablegung des Gelöbnisses, keinen Versuch zu unternehmen, die Untersuchung zu vereiteln, sowie ferner die Erteilung der Weisung, die Enkelin Petra X sowie andere Schülerinnen und Schüler der Musikschule nicht zu kontaktieren und mit ihr bzw ihnen keinerlei Umgang zu pflegen, Folge.
Gegen diesen B erhob die StA Beschwerde an das Kollegium des OG, der das OG mit B vom 06.02.2002 Folge gab, den angefochtenen B dahin abänderte, dass die über den Beschuldigten NN aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Wiederholungsgefahr nach § 130 Abs 2 Z 2 und 3 StPO verhängte Untersuchungshaft aufrecht erhalten wird. Das Kollegium des OG vertrat die Auffassung, dass beide Haftgründe nach wie vor vorliegen und dass diesen Haftgründen auch nicht mit gelinderen Mitteln begegnet werden könne. Trotz Einbringung der Anklageschrift seien noch verschiedene Untersuchungen und Erhebungen vorzunehmen. Solange diese nicht abgeschlossen seien, könne die Gefahr nicht ausgeschlossen werden, der Beschuldigte würde auf Grund seiner schädlichen Neigung auf freiem Fusse Straftaten, wie sie ihm zur Last gelegt werden, begehen. Auch sei die Gefahr, dass der Beschuldigte selbst oder über ihm nahestehende Personen die Kinder beeinflussen könnte, besonders hoch zu veranschlagen. Zur Sicherung einer völlig unbeeinflussten Aussage des Kindes, zur Hintanhaltung des Sicherheitsrisikos sowie zur Wahrheitsfindung sei die Untersuchungshaft aufrecht zu erhalten.
Gegen diesen B erhob der Beschuldigte Revisionsbeschwerde zum OGH.
Der OGH gab der Beschwerde Folge, hob den angefochtenen B auf und stellte den B des Präsidenten des OG vom 29.01.2002 wieder her.
Grundsätzliche Voraussetzung für die Verhängung der Untersuchungshaft ist ein dringender Tatverdacht, der im vorliegenden Verfahren vom Beschuldigten nicht bestritten wird und daher auch nicht Gegenstand des drittinstanzlichen Verfahrens ist. Vielmehr bekämpft wird das Vorliegen der beiden Haftgründe.
Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr einer neuerlichen Delinquenz besteht (Foregger-Kodek, StPO7; Bertel, Die Reform der Untersuchungshaft im Strafverfahrensänderungsgesetz 1983, Anw 9/1983).
Obwohl das Fürstentum Liechtenstein die in Österreich stattgefundene Reform der Untersuchungshaft (Strafverfahrensänderungsgesetz 1983) (noch) nicht mitgetragen hat, kann im vorliegenden Fall durchaus auf die dieser gesetzlichen Bestimmungen basierende Rechtsprechung und Lehre zurückgegriffen werden, da einerseits mit dieser Reform eine Milderung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr zugunsten des Beschuldigten verbunden war (Bertel, Anw 9/1983, S 513) und andererseits die Reform in der österreichischen Judikatur kaum nennenswerte Unterschiede bewirkt hat.
So hat zB der öOGH ausgesprochen, dass die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr (Tatbegehungsgefahr) nur zulässig ist, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, dass der Beschuldigte ohne Haftverhängung - ungeachtet des Eindruckes des gegen ihn geführten Strafverfahrens - eine strafbare Handlung (von je nach Anlasstat unterschiedlicher Intensität) begehen werde, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete Tat. Die Annahme einer solchen Gefahr muss sich daher auf bestimmte Tatsachen stützen, die die Gefahr einer Wiederholung begründen.
Darüber hinaus ist gem § 180 Abs 2 Z 3 öStPO die Gefährlichkeit des Beschuldigten für Leib und Leben oder seine Beteiligung an einer kriminellen Organisation zu berücksichtigen, aber auch ob die Tatbegehungsgefahr durch eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Anlasstaten begangen wurden, gemindert ist. Eine solche Änderung der Verhältnisse liegt etwa dann vor, wenn die Wohn- und Lebensgemeinschaft zwischen dem Beschuldigten, dem jahrelanger sexueller Missbrauch seiner Stieftochter vorgeworfen wird, und seinem Opfer auf Weisung des Gerichtes aufgehoben worden ist (JBl 1998, 133).
In der angefochtenen E des OG wurde die Wiederholungsgefahr nach § 131 Abs 2 Z 3 StPO mit der Begründung bejaht, dass dem Beschuldigten nicht nur besonders gravierende Unzuchtshandlungen über einen langen Zeitraum vorgeworfen werden, sondern auch dass er das in ihn gesetzte Vertrauen, er werde sich um seine Enkelin zu deren Wohl entsprechend kümmern, dazu ausgenutzt habe, seine sexuellen Neigungen zu befriedigen, weshalb es dem Kollegium des OG notwendig erschien, den Beschuldigten einer entsprechenden psychiatrischen Untersuchung zuzuführen und abzuklären, welchen Schaden das erst fünfjährige Kind durch das Verhalten des Beschuldigten erlitten habe. Solange diese Untersuchungen bzw Abklärungen nicht erfolgt seien, könne die Gefahr nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte auf Grund seiner schädlichen Neigung auf freiem Fusse Straftaten, wie sie ihm in der Anklageschrift zur Last gelegt werden, begehen werde.
Damit werden indes keine bestimmten Tatsachen angeführt, auf die die Annahme einer Tatbegehungsgefahr mit Fug gestützt werden könnte. Laut Anklageschrift soll der Beschuldigte die ihm angelasteten Unzuchtshandlungen gegenüber seiner heute fünfjährigen Enkelin unter sichtlicher Ausnutzung des im familiären Bereich wurzelnden persönlichen Nahe- und Gelegenheitsverhältnisses begangen haben. Dafür, dass der unbescholtene Beschuldigte trotz des gegen ihn geführten Strafverfahrens und trotz der abschreckenden Wirkung der Anhaltung in der Untersuchungshaft neuerlich Unzuchtsdelikte der ihm angelasteten Art begehen werde, fehlen jedoch hinreichende Anhaltspunkte, geschweige denn kann von bestimmten Tatsachen die Rede sein, aus denen die konkrete Gefahr einer abermaligen Tatbegehung abgeleitet werden könnte. Ein psychiatrisches Gutachten, auf das eine negative Prognose allenfalls gestützt werden könnte, liegt nicht vor; Anhaltspunkte, dass ein solches Gutachten, falls es eingeholt werden sollte, eine negative Prognose beinhalten wird, sind ebenfalls nicht gegeben (s Mayerhofer/Rieder, Das österreichische Strafrecht, 2. Teil, S 614, RNr 18a zu § 180 öStPO). Auf jeden Fall ist die Wiederholungsgefahr auszuschliessen, wenn sich die Verhältnisse, unter denen die Unzuchtshandlungen stattgefunden haben, geändert haben (s zB 11 Os 52/97 vom 23.04.1997). So wird der Beschuldigte bei einer Enthaftung zufolge seiner Suspendierung von der Musikschule keinerlei Möglichkeit mehr haben, mit Schülerinnen oder Schülern Kontakt aufzunehmen, so dass die vom Kollegium des OG befürchteten Berührungspunkte nicht mehr gegeben sind. Dasselbe gilt hinsichtlich seiner Enkelin Petra, die in Balzers wohnhaft ist und dort den Kindergarten besucht. Der Beschuldigte wohnt in Vaduz. Durch die vom Vater des Kindes getroffenen vorsorglichen Massnahmen ist es ohne weiteres möglich, einen Kontakt des Beschuldigten mit seiner Enkelin während der Dauer des Strafverfahrens auszuschliessen. Der OGH ist daher der Ansicht, dass der Wiederholungsgefahr im Hinblick auf diese Umstände mit den durch den Präsidenten des OG erteilten Weisungen, die Enkelin Petra sowie die Schülerinnen und Schüler der Musikschule nicht zu kontaktieren und mit ihr bzw ihnen keinerlei Kontakt zu pflegen, begegnet und damit der Haftzweck erreicht werden kann (A Venier, Das Recht der Untersuchungshaft, 1999, S 129 ff; öOGH vom 23.05.1995, 11 Os 73/95, 13 Os 138/97; vom 05.04.1995, 13 Os 40/95; ua).
Verdunkelungsgefahr ist gem § 131 Abs 2 Z 2 StPO anzunehmen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde auf freiem Fusse Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte beeinflussen, die Spuren der Tat zu beseitigen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren versuchen. Das Beschwerdegericht erachtete diese Gefahr vor allem im Hinblick auf das Naheverhältnis des Beschuldigten zu seiner Enkelin und auch deshalb für gegeben, weil das Kind bisher lediglich von der Strafverfolgungsbehörde ohne Beiziehung des Beschuldigten oder seines Verteidigers befragt worden sei.
Der OGH ist aus den bereits zum Haftgrund der Wiederholungsgefahr dargelegten Gründen nicht dieser Ansicht. Es fehlen nämlich bestimmte Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen könnten, der Beschuldigte werde einen Versuch unternehmen, die Untersuchung zu vereiteln. Die blosse abstrakte Möglichkeit der Beeinträchtigung der Wahrheitsfindung ist kein Haftgrund (IndRME 1963). Verdunkelungsgefahr ist lediglich dann zu bejahen, wenn es wirklich zu einem Verdunkelungsversuch kam oder konkrete Anhaltspunkte darauf hinweisen, dass ein Versuch unternommen werden würde, die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; die blosse Möglichkeit der Beeinträchtigung der Wahrheitsfindung genügt nicht (IndRME 1984; JUS 1988, H 39, 9; ÖJZ 1984, 524). Solche konkrete Anhaltspunkte ergeben sich aus dem Akteninhalt jedoch nicht. Im Gegenteil, durch die geographische Distanz der Wohnsitze und durch die vom Vater des Kindes getroffenen Massnahmen ist anzunehmen, dass keinerlei Kontakte zwischen dem Beschuldigten und dem Kind stattfinden werden, weshalb dem Haftgrund der Verdunkelungsgefahr durchaus mit der vom Präsidenten des OG erteilten Weisung, keinen Versuch zu unternehmen, die Untersuchung zu vereiteln, iS der Bestimmungen des § 131 Abs 4 und 5 StPO begegnet werden kann. Im Übrigen sind alle betroffenen und beteiligten Personen vernommen und liegt bereits eine Anklageschrift vor. Darüber hinaus wird der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr ohnedies von Gesetzes wegen in wenigen Tagen wegfallen (§ 138 Abs 2 StPO).