12 UR 2003.93-27
§ 173 Abs 3 StPO
Über die Zulässigkeit der Fortsetzung eines Strafverfahrens aufgrund eines Subsidiarantrages entscheidet das OG unter Ausschluss eines weiteren Rechtszuges.
Aufgrund der Anzeige der NN vom 05.03.2003 wurden über Antrag der StA beim LG gegen XY Vorerhebungen wegen Verdachtes des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 StGB und des betrügerischen Konkurses nach § 156 Abs 1 StGB geführt. Nachdem die StA nach Abschluss der Vorerhebungen die Erklärung abgab, dass zur strafgerichtlichen Verfolgung des XY kein Grund gefunden wird, wurden die Vorerhebungen mit B des LG vom 17.02.2004 gem § 22 Abs 2 StPO eingestellt. Hievon wurde NN am 17.02.2004 verständigt.
Mit Schreiben vom 10.03.2004 an das LG brachte NN daraufhin Folgendes vor:
«Hiermit erhebe ich Einspruch und beziehe mich auf Art 256 des ZPD's und verlange den Antrag auf Untersuchung über alle von mir eingegebenen Unterlagen in Zusammenhang mit meiner Firma und meinen Konten auf der Liechtensteinischen Landesbank.»
Dieses Schreiben wurde vom LG als Subsidiarantrag angesehen und daher dem OG zur E gem § 173 StPO vorgelegt. Das OG wies den Subsidiarantrag vom 10.03.2004 mit B vom 31.03.2004 deshalb zurück, da dieses Schreiben nicht geeignet sei, als Subsidiarantrag behandelt zu werden, da sich daraus mit keinem Wort ergebe, aus welchen Gründen die Einstellung des Strafverfahrens gegen XY verfehlt erscheine.
Diesem B fügte das OG folgende Rechtsmittelbelehrung bei:
«Gegen diesen B ist die Revisionsbeschwerde binnen 14 Tagen ab Zustellung an den OGH zulässig.»
Dieser B wird von NN mit Revisionsbeschwerde bekämpft, wobei beantragt wird, das Strafverfahren gegen XY fortzusetzen.
Der OGH wies die Revisionsbeschwerde als unzulässig zurück.
Sowohl das LG als auch das OG haben den Inhalt des Schreibens der Revisionsbeschwerdeführerin vom 10.03.2004 zutreffend als Subsidiarantrag nach § 173 Abs 1 StPO angesehen. Als nichts anderes ist dieser «Einspruch» zu werten.
§ 173 Abs 3 StPO besagt nun, dass über die Zulässigkeit der Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens aufgrund eines Subsidiarantrages das OG unter Ausschluss eines weiteren Rechtszuges entscheidet. Das OG beschliesst daher, über den Antrag der NN das Strafverfahren gegen XY fortzusetzen, endgültig. Eine Anrufung des OGH ist daher nicht möglich.
Die Revisionsbeschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen, wobei daran auch die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung durch das OG nichts ändern kann (s LES 1980, 25; ua). Im Hinblick auf diese falsche Rechtsmittelbelehrung sieht der Fürstliche OGH davon ab, der erfolglosen Revisionsbeschwerdeführerin den Ersatz der Kosten des Revisionsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen.