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12 UR 2003.93-27 ΓÇó No further appeal against decision on subsidiary request
12 UR 2003.93-27Li Supreme Court03.06.2004Dismissed
NN sought continuation of criminal proceedings against XY after the investigations had been discontinued. The LG and then the OG treated NN's written submission as a subsidiary request under § 173 StPO. The OG rejected the request, and NN challenged that ruling before the OGH. The OGH held that § 173 Abs. 3 StPO makes the OG's decision on the admissibility of proceeding with the case final and excludes any further appeal. The revision complaint was therefore inadmissible. Because the OG had given an incorrect legal-remedy notice, the OGH did not order NN to pay the costs of the revision proceedings.
§ 173 Abs. 3 StPO; subsidiar request for continuation of criminal proceedings; finality and exclusion of further remedy. The OG decides on the admissibility of initiating or continuing criminal proceedings on the basis of a subsidiary request conclusively, to the exclusion of any further instance. A revision complaint to the OGH is therefore inadmissible. An erroneous legal-remedy notice issued by the OG does not create appellate jurisdiction and cannot cure the lack of a statutory remedy; it may, however, justify refraining from imposing costs on the unsuccessful complainant.
12 UR 2003.93-27
§ 173 Abs 3 StPO
Über die Zulässigkeit der Fortsetzung eines Strafverfahrens aufgrund eines Subsidiarantrages entscheidet das OG unter Ausschluss eines weiteren Rechtszuges.
Aufgrund der Anzeige der NN vom 05.03.2003 wurden über Antrag der StA beim LG gegen XY Vorerhebungen wegen Verdachtes des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 StGB und des betrügerischen Konkurses nach § 156 Abs 1 StGB geführt. Nachdem die StA nach Abschluss der Vorerhebungen die Erklärung abgab, dass zur strafgerichtlichen Verfolgung des XY kein Grund gefunden wird, wurden die Vorerhebungen mit B des LG vom 17.02.2004 gem § 22 Abs 2 StPO eingestellt. Hievon wurde NN am 17.02.2004 verständigt.
Mit Schreiben vom 10.03.2004 an das LG brachte NN daraufhin Folgendes vor:
«Hiermit erhebe ich Einspruch und beziehe mich auf Art 256 des ZPD's und verlange den Antrag auf Untersuchung über alle von mir eingegebenen Unterlagen in Zusammenhang mit meiner Firma und meinen Konten auf der Liechtensteinischen Landesbank.»
Dieses Schreiben wurde vom LG als Subsidiarantrag angesehen und daher dem OG zur E gem § 173 StPO vorgelegt. Das OG wies den Subsidiarantrag vom 10.03.2004 mit B vom 31.03.2004 deshalb zurück, da dieses Schreiben nicht geeignet sei, als Subsidiarantrag behandelt zu werden, da sich daraus mit keinem Wort ergebe, aus welchen Gründen die Einstellung des Strafverfahrens gegen XY verfehlt erscheine.
Diesem B fügte das OG folgende Rechtsmittelbelehrung bei:
«Gegen diesen B ist die Revisionsbeschwerde binnen 14 Tagen ab Zustellung an den OGH zulässig.»
Dieser B wird von NN mit Revisionsbeschwerde bekämpft, wobei beantragt wird, das Strafverfahren gegen XY fortzusetzen.
Der OGH wies die Revisionsbeschwerde als unzulässig zurück.
Sowohl das LG als auch das OG haben den Inhalt des Schreibens der Revisionsbeschwerdeführerin vom 10.03.2004 zutreffend als Subsidiarantrag nach § 173 Abs 1 StPO angesehen. Als nichts anderes ist dieser «Einspruch» zu werten.
§ 173 Abs 3 StPO besagt nun, dass über die Zulässigkeit der Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens aufgrund eines Subsidiarantrages das OG unter Ausschluss eines weiteren Rechtszuges entscheidet. Das OG beschliesst daher, über den Antrag der NN das Strafverfahren gegen XY fortzusetzen, endgültig. Eine Anrufung des OGH ist daher nicht möglich.
Die Revisionsbeschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen, wobei daran auch die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung durch das OG nichts ändern kann (s LES 1980, 25; ua). Im Hinblick auf diese falsche Rechtsmittelbelehrung sieht der Fürstliche OGH davon ab, der erfolglosen Revisionsbeschwerdeführerin den Ersatz der Kosten des Revisionsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen.