12 UR 2002.6, 4 KG 2
§§ 240 Z 4, 241 Abs 1, 244 und 235 Z 4 StPO
Grundsätzlich steht einem Privatbeteiligten die Revisionsbeschwerde nicht zu. Wird jedoch der Privatbeteiligte durch eine E des Gerichtes II. Instanz mit einem neuen Sachverhalt konfrontiert und überrascht, so ist die vom OG gefällte E einer erstinstanzlichen E gleichzusetzen, durch die sich der Privatbeteiligte beschwert erachten kann und erstmals die Gelegenheit hat, sich durch Ergreifung eines Rechtsmittels dagegen zu wehren.
§ 202 Abs 1 und 4 StPO
Die Protokollierung hat auf Ansage durch den Vorsitzenden während der Verhandlung zu erfolgen, wobei ein Resümeeprotokoll genügt. Für die Ausfolgung einer Videokassette mit der Aussage eines Zeugen gibt es keine Rechtsgrundlage. Dem Verteidiger ist lediglich das Recht zu gestatten, sich das Videoband bei Gericht vorspielen zu lassen.
Der Angeklagte NN wurde mit U des Land- als Kriminalgerichtes vom 19.02.2003 wegen Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und des Vergehens des Missbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB, jeweils begangen an seiner damals knapp fünfjährigen Enkelin AN, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Das U ist nicht rechtskräftig, da es vom Angeklagten mit Berufung bekämpft wird, über die bislang noch nicht entschieden wurde.
In der Schlussverhandlung vor dem Land- als Kriminalgericht wurde die Aussage der am 11.03.1996 geborenen Zeugin AN auf Video aufgezeichnet. Über den Inhalt der Aussage hat das Land- als Kriminalgericht ein Resümeeprotokoll verfasst.
In der Folge hat der Verteidiger beantragt, die Aussage des Kindes, die auf Video aufgezeichnet wurde, wortgetreu ins Schriftliche zu übertragen. Diesen Antrag hat das Land- als Kriminalgericht mit dem hier angefochtenen B vom 18.03.2003 abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass die Aussage des Kindes iS der Bestimmung des § 202 Abs 4 StPO während der Verhandlung durch den Vorsitzenden protokolliert worden sei. Für eine wörtliche Wiedergabe der Videoaufzeichnung sei kein Raum.
Der gegen diesen B vom Angeklagten erhobenen Beschwerde gab das OG mit B vom 04.06.2003 Folge und änderte den erstinstanzlichen B dahin ab, dass dem LG die Ausfolgung einer Kopie der Videoaufzeichnung für die Einvernahme der mj Zeugin AN an den Verteidiger aufgetragen wurde. Da der Aussage des Kindes zentrale Bedeutung zukomme, erschien es dem Beschwerdegericht angebracht, dem Verteidiger nicht eine Transkription der auf Video aufgezeichneten Äusserungen zur Verfügung zu stellen, sondern eine Kopie des Videobandes, damit er insgesamt in die Lage versetzt wird, sich vollständig mit diesem Beweismittel auseinanderzusetzen.
Gegen diesen B richten sich die Revisionsbeschwerden sowohl der StA als auch der Privatbeteiligten mj AN. Geltend gemacht werden jeweils die Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit; beantragt wird die Abänderung des zweitinstanzlichen Beschlusses dahingehend, dass der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen B keine Folge gegeben wird.
Der OGH gab der Revisionsbeschwerde Folge, hob den angefochtenen B des OG auf und stellte den erstinstanzlichen B wieder her.
Der Angeklagte hat in seiner Gegenäusserung unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 240, 240 Z 4, 244 und 235 Z 4 StPO den Standpunkt vertreten, dass die Revisionsbeschwerde der Privatbeteiligten unzulässig sei. Dies ist grundsätzlich richtig. Trotzdem anerkennt der OGH die Beschwerdeberechtigung der Privatbeteiligten. Dies aus folgenden Erwägungen:
Gemäss § 241 Abs 1 StPO steht jedem, der sich durch einen B als beschwert erachtet, das Beschwerderecht zu. Dies gilt auch für die Privatbeteiligte, allerdings für gewöhnlich nur in Bezug auf erstinstanzliche Beschlüsse. Mit dem angefochtenen B des OG wird zwar nicht von der ersten Instanz, sondern von der zweiten Instanz aufgrund einer Beschwerde des Angeklagten die Ausfolgung einer Kopie der Videokassette mit der Einvernahme der mj Zeugin AN an den Verteidiger verfügt. Mit dieser Anordnung wird die Privatbeteiligte erstmals konfrontiert und überrascht, so dass der vom OG gefällte B praktisch einer erstinstanzlichen E gleichzusetzen ist, durch die sich die Privatbeteiligte zweifellos für beschwert erachten kann und erst jetzt erstmals die Gelegenheit hat, sich durch Ergreifung eines Rechtsmittels dagegen zu wehren. Der OGH erachtet daher auch iS des Art 43 der liechtensteinischen Landesverfassung die Beschwerdeführung der Privatbeteiligten in diesem Fall, der jedenfalls eine Ausnahme darstellt, für gegeben.
Nach § 202 Abs 1 StPO ist über die Schlussverhandlung bei sonstiger Nichtigkeit ein Protokoll aufzunehmen. Die Protokollierung hat auf Ansage durch den Vorsitzenden während der Verhandlung zu erfolgen (§ 202 Abs 4 StPO). Eine wörtliche Aufnahme einer Aussage in das Protokoll hat nur in den Fällen des § 48 Abs 3 StPO zu erfolgen, in der Regel ist daher ein Resümeeprotokoll und kein Simultanprotokoll aufzunehmen. Die Gerichtssprache ist Deutsch, es ist daher zulässig und geboten, eine in deutschem Dialekt erstattete Aussage in Hochdeutsch zu protokollieren. Dies ist in der Schlussverhandlung vor dem Land- als Kriminalgericht geschehen.
Eine Protokollierung unter Verwendung von Ton- und Bildaufnahmegeräten ist in der liechtensteinischen Strafprozessordnung nicht vorgesehen, allerdings auch nicht ausgeschlossen. Ton- und Bildaufnahmen können jedoch nicht die nach § 202 Abs 1 StPO zwingend vorgeschriebene Protokollierung ersetzen. Neben dem Protokoll nach § 202 StPO kann eine Übertragung der Tonaufnahme einer Vernehmung in der Schlussverhandlung mangels Rechtsgrundlage nicht begehrt werden.
Dem Verteidiger steht selbst nach § 271 Abs 6 öStPO lediglich das Recht zu, sich das Videoband über die Vernehmung eines Zeugen bei Gericht vorspielen zu lassen, nicht jedoch davon (wenn auch auf seine Kosten) eine Kopie der Videoaufzeichnung herstellen und sich diese Kopie ausfolgen zu lassen. Für eine derartige Vorgangsweise gibt es keine Rechtsgrundlage. Dasselbe gilt für die Übersendung der originalen Videoaufzeichnung. Darüber hinaus sprechen auch Zweckmässigkeitserwägungen gegen die Übersendung des Originals, da die Gefahr einer Löschung oder Beeinträchtigung der Videoaufzeichnung wesentlich schwerer wiegt als die Mühe, die der Verteidiger aufwenden muss, wenn er sich zwecks Ansehens und Anhörens des Videobandes zu Gericht begibt, wo er sich aber genauso ungestört die Videoaufzeichnung ansehen und anhören kann, wie in seiner eigenen Kanzlei (OLG Wien vom 06.03.1995, 19 Bs 61/95).
Mangels Rechtsgrundlage ist auch in Liechtenstein davon auszugehen, dass dem Verteidiger (zur Wahrung des rechtlichen Gehörs) lediglich das Recht zuzustehen ist, sich das Videoband über die Vernehmung eines Zeugen bei Gericht vorspielen zu lassen, nicht jedoch davon (wenn auch auf seine Kosten) eine Kopie der Videoaufzeichnung herstellen oder sich diese Kopie ausfolgen zu lassen.
Daran ändert auch das Recht auf Akteneinsicht nach § 30 StPO (insbesondere das Recht auf Abschriften oder Ablichtungen) nichts, da sich diese Bestimmung im Wesentlichen nur auf Lirkunden bezieht. Hinsichtlich Videoaufzeichnungen einer Zeugeneinvernahme ist nämlich auf die Gefahr hinzuweisen, dass diese kopiert und so leicht in die Hände unbefugter Dritter kommen könnte (vgl OLG Wien vom 06.03.1995, 19 Bs 61/95), was mit dem der liechtensteinischen Strafprozessordnung immanenten Opferschutzgedanken nicht in Einklang zu bringen wäre.
Da daher weder die Ausfolgung der Videokassette noch die wortgetreue Übertragung ins Schriftliche in Frage kommen, war beiden Revisionsbeschwerden Folge zu geben und spruchgemäss zu entscheiden.