12 Ur 2001.00271-18
§ 92 Abs 1 StPO
Die Anordnung einer Hausdurchsuchung ist nur bei Vorliegen eines konkreten gegründeten Tatverdachtes zulässig. Der Hinweis der Betroffenen, dass FX die Täterin eines eine gefährliche Drohung beinhaltenden E-Mails sein könnte, weil sie sich immer abweisend verhalten habe, reicht für die Annahme eines gegründeten Tatverdachtes und damit für die Anordnung einer Hausdurchsuchung nicht aus.
§§ 95, 108 StPO
Vor Vornahme einer Hausdurchsuchung ist nach Möglichkeit die vorherige Vernehmung des Betroffenen am Platze. Die Vornahme einer Hausdurchsuchung durch neun Personen im Büro einer unbescholtenen Bediensteten der Landesverwaltung wird dem Grundsatz der Schonung des Rufes der Beteiligten und der Vermeidung unnötigen Aufsehens nicht gerecht.
Am 05.11.2001 erstattete Berta N, geboren am 26.01.1967, wohnhaft in E, eine Anzeige wegen Belästigung und gefährlicher Drohung mittels E-Mail und SMS sowie Veröffentlichung von verächtlichen Inhalten auf einer Homepage.
Auf Grund des ersten Postings auf der Webseite eines Vereines äusserte sich Berta N hinsichtlich der Täterschaft in der Richtung, "dass es sich beim Absender um jemanden aus dem Verein handeln könnte", wobei sie sich "am ehesten vorstellen könnte, dass es sich beim Verfasser um F X handeln könnte, da ihr Verhältnis mir gegenüber eher abweisend ist und ich den Eindruck habe, dass sie nicht will, dass ich im Verein bin".
Im Einzelnen hatten die E-Mails die Absenderadresse: vollstrecker77@yahoo.de7, wobei die am 10.10.2001 und 18.10.2001 versendeten E-Mail vom ermittelnden Polizeibeamten bis zum Proxyserver der liechtensteinischen Landesverwaltung zurück verfolgt werden konnten. Das E- Mail vom 18.10.2001 hat folgenden Wortlaut: ". . . Pass' auf, was Du machst, Du bekommst Deinen Lohn für all die versauten Dinge, die Du machst!!!".
Auf Grund dieser Anzeige bzw dieser Ermittlungen beantragte die StA am 06.11.2001 beim LG die Vornahme von Vorerhebungen gegen F X wegen des Verdachtes des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 StGB, und zwar durch Durchsuchung des Arbeitsplatzes der Verdächtigen sowie ihrer Wohnung.
Am 07.11.2001 erliess das LG den B ON 3 mit folgendem Tenor:
"Es ergeht der gerichtliche Auftrag gem § 92 ff StPO, folgende Räumlichkeiten der F X zu durchsuchen, nämlich
a). die von F X an ihrer Arbeitsstelle benützten Räumlichkeiten;
b). die Räumlichkeiten der F X in O.
Gegenstand der Hausdurchsuchung, worunter auch die Durchsuchung von elektronisch gespeicherten Daten zu verstehen ist, ist das Auffinden von Gegenständen, Urkunden aber auch EDV-Daten, welche zur Aufklärung der Strafsache dienlich sind."
Zur Begründung führte das LG aus, dass F X im Verdacht stehe, sie habe im Oktober 2001 Berta N gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, nämlich durch Zusendung von E-Mails (am 10. und 18.10.2001) mit der Absenderadresse "vollstrecker77@yahoo.de" und des Inhaltes wie ". . . Pass' auf, was Du machst, Du bekommst Deinen Lohn für all die versauten Dinge, die Du machst!!!". Der Tatverdacht gegen Frieda X ergebe sich aus den bisherigen Erhebungsergebnissen der Landespolizei und aus den niederschriftlichen Angaben der Anzeigerin. Nach den Erhebungen der Landespolizei seien E-Mails über yahoo.de von der Liechtensteinischen Landesverwaltung ausgegangen.
Für die Aufklärung der Strafsache sei es erforderlich, die im Spruch näher bezeichneten Räumlichkeiten der F X zu durchsuchen, um so Gegenstände, Urkunden und EDV-Daten sicherstellen zu können, welche für die gegenständliche Strafsache von Bedeutung sind. Die bezügliche Antragstellung der StA finde daher ihre Deckung im § 92 Abs 1 StPO. Falls derartige Gegenstände aufgefunden werden sollten, verfügte das Erstgericht, dass sie zu beschlagnahmen bzw elektronisch sicherzustellen sind.
Die Hausdurchsuchung wurde gleichentags in den Räumlichkeiten des Amtes für Umweltschutz in Triesen vollzogen, wobei im Einzelnen der Untersuchungsrichter, die Protokollführerin, zwei Gerichtszeugen sowie drei Polizisten und zwei weitere Personen anwesend waren. Hiebei wurden in dem von F X benutzten Büro der PC mit der Inventarnummer 4068 sowie an ihrem Arbeitsplatz zwei 3 1/2 Zoll Disketten mit der Bezeichnung "Sicherung" und "FL" sichergestellt.
Welche Gegenstände anlässlich der Durchsuchung der Privaträume in O sichergestellt wurden, ist nicht aktenkundig.
Gegen diesen B erhob F X Beschwerde an das OG, das der Beschwerde Folge gab und aussprach, dass der mit B des LG vom 07.11.2001 erlassene und gleichentags vollzogene Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl gesetzwidrig ist und anordnete, dass die anlässlich der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Gegenstände, insbesondere die elektronische Taschenagenda Psion, wieder an F X auszufolgen sind.
Das Beschwerdegericht vertrat die Ansicht, dass der für die Hausdurchsuchung erforderliche konkrete oder gegründete Tatverdacht nicht gegeben sei; darüber hinaus sei die Hausdurchsuchung ohne vorherige Einvernahme der F X und nicht mit der gebotenen Schonung durchgeführt worden. Die vorgenommene Hausdurchsuchung sei daher gesetzwidrig und völlig unverhältnismässig.
Dagegen richtet sich die Revisionsbeschwerde der StA.
Der OGH gab der Revisionsbeschwerde keine Folge.
Vorauszuschicken ist, dass jeglicher Psychoterror, vor allem solcher unter Benutzung von Telefon, SMS, E-Mail usw zu verurteilen und dagegen auch mit entsprechender Strenge vorzugehen ist. Der OGH ist jedoch im vorliegenden Fall in Übereinstimmung mit dem OG der Ansicht, dass die von der StA beantragte und vom Untersuchungsrichter vollzogene Vorgangsweise in keiner Weise einer modernen Strafrechtspflege gerecht wird und weit überzogen ist.
Zunächst scheint es mehr als zweifelhaft, ob das E-Mail des Inhaltes ". . . Pass' auf, was Du machst, Du bekommst Deinen Lohn für all die versauten Dinge, die Du machst!" tatsächlich eine gefährliche Drohung iS des § 107 Abs 1 oder gar Abs 2 StGB darstellt. Es mag sein, dass Berta N und vielleicht auch ihre Familie dadurch subjektiv in Angst versetzt wurden. Kriterium für die Verurteilung wegen gefährlicher Drohung ist jedoch ein objektiver Massstab: Eine Drohung muss objektiv geeignet sein, die davon Betroffenen in Furcht und Unruhe zu versetzen. Die Eignung der Drohung, begründete Besorgnis einzuflössen, muss objektiv begründet sein (Foregger-Kodek, öStPO, 7. Auflage, S 201; SSt 37/39; LSK 1976/192). Anzulegen ist daher ein Durchschnittsmassstab, nicht ausschlaggebend ist aber, ob der Bedrohte wegen übermässiger Ängstlichkeit oder besonderen Gleichmutes vom Durchschnittsmassstab abweichend Befürchtungen hegt (LSK 1977/124), so zB ist die Drohung mit blosser Misshandlung keine gefährliche (EvBl 1982/11). Was nun der Täter mit "Du bekommst Deinen Lohn" gemeint hat, kann sehr arg sein, etwa Misshandlungen oder Ähnliches, aber auch völlig harmlos gemeint sein, wie zB dass ihn der Herrgott einmal bestrafen wird. All dies wird im weiteren Verfahren nach Möglichkeit zu klären sein (Mayerhofer/Rieder, Das österreichische Strafrecht, 4. Auflage, S 614 ff; Chrudimak, Zur Frage der Haus- und Personendurchsuchung, ÖJZ 1954, 420). Der bisherige Sachverhalt lässt jedoch eine gefährliche Drohung sehr fraglich erscheinen.
Dazu kommt, dass es an dem gem § 92 Abs 1 StPO verlangten gegründeten Tatverdacht fehlt. Die StA und der Erstrichter stützen diesen auf zwei Umstände: Zum einen auf die Aussage von Berta N: "Am ehesten vorstellen könnte ich mir, dass es sich beim Verfasser um F X handeln könnte, da ihr Verhältnis mir gegenüber eher abweisend ist und ich den Eindruck habe, dass sie nicht will, dass ich im Verein bin"; und zum anderen auf die Tatsache, dass das E-Mail bis zum Proxyserver der Liechtensteinischen Landesverwaltung zurückverfolgt werden konnte. Letzteres bedeutet nichts anderes, als dass fast alle Bedienstete der Landesverwaltung theoretisch als Täter in Frage kommen können. Einen konkreten Anhaltspunkt, dass das E-Mail vom Computer der F X stammt, gibt es nicht; selbst dann, wenn dies der Fall wäre, muss F X nicht unbedingt die Täterin sein, da dieser PC vielen ihrer Kollegen zur Verfügung steht und von diesen benutzt wird, die auch das Passwort kennen. Überdies ist F X zum Zeitpunkt der Versendung des fraglichen E-Mails zufolge der Stundenaufstellung gar nicht an ihrem Arbeitsplatz gewesen. Auch der Umstand, dass sich Frieda X zu Berta N abweisend verhalten haben soll, kann wohl nicht ernstlich als konkreter Hinweis auf die Täterschaft der F X angesehen werden, sondern stellt - wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat - eine reine und durch nichts belegte oder begründete Vermutung dar. Das OG hat daher zutreffend "diese Suppe als zu dünn" angesehen, um auf derartige massive Art und Weise gegen eine bislang unbescholtene liechtensteinische Staatsangehörige vorzugehen. Dieser Ansicht schliesst sich der OGH vollinhaltlich an.
Dazu kommt, dass gerade in einem solchen Fall die im Gesetz vorgesehene (§ 108 StPO, § 140 öStPO) vorherige Vernehmung der F X am Platze gewesen wäre, die wahrscheinlich schon zu einer freiwilligen Herausgabe der zu beschlagnahmenden Gegenstände und Unterlagen geführt hätte. Auch kann nicht davon gesprochen werden, dass der Vorschrift des § 95 Abs 1 StPO (§ 142 ÖStPO) Rechnung getragen wurde. Danach ist, wenn eine Hausdurchsuchung schon unbedingt erforderlich ist, unter Vermeidung unnötigen Aufsehens und unter Schonung des Rufes der Beteiligten usw vorzugehen. Eine Hausdurchsuchung, durchgeführt von 9 (!) Personen, im Amtsraum einer unbescholtenen liechtensteinischen Verwaltungsbeamtin erregt sicherlich Aufsehen und zieht eine Rufschädigung in irgendeiner Weise nach sich. Daran kann auch die Tatsache nichts ändern, dass die Durchsuchung nach 18.00 Uhr stattgefunden hat.
Bei allem Verständnis für das Bemühen, die materielle Wahrheit zu erforschen, ist daher auch der OGH der Ansicht, dass die Vorgangsweise der StA und des LG überzogen war und dass das anzustrebende Ziel, nämlich die Wahrheit herauszufinden, auf andere gelindere Art zu erreichen sein wird. Die Anordnung der Hausdurchsuchung war daher gesetzwidrig und trägt dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit keine Rechnung.