12 RS. 2013.20
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten *** sowie die OberstrichterInnen ***, ***, *** und *** als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin *** in der
S t r a f r e c h t s h i l f e s a c h e
im Zusammenhang mit dem bei der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich anhängigen Strafverfahren gegen A***, wegen des Verdachtes des mehrfachen Betruges nach Art 146 Abs 1 ch-StGB und anderer Delikte infolge Revisionsbeschwerde der B*** (gelöscht), vertreten durch C***, Rechtsanwalt in , gegen den Beschluss des 3. Senates des Fürstlichen Obergerichtes vom 02.07.2013 (ON 97), womit die Beschwerde der B (gelöscht) gegen die Beschlüsse des Fürstlichen Landgerichtes vom 13.02.2013 (ON 10), 14.02.2013 (ON 11) und 21.05.2013 (ON 76) zurück-gewiesen und die Anträge auf Bestellung eines Beistandes bzw auf Zurückleitung der Strafrechtshilfesache zur Bestellung eines Beistandes an das Fürstliche Landgericht sowie auf Unterbrechung des Verfahrens abgewiesen wurden, nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nichtöffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Der Revisionsbeschwerde wird k e i n e Folge gegeben.
Die Revisionsbeschwerdeführerin ist schuldig, dem Land Liechtenstein binnen 14 Tagen die mit CHF 1.200,-- bestimmten Kosten des drittinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen.
Gestützt auf ein Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich im Strafverfahren gegen A*** wegen Verdachtes des mehrfachen Betruges nach Art 146 Abs 1 ch-StGB, der qualifizierten Veruntreuung nach Art 138 Z 2 iVm Z 1 ch-StGB, der ungetreuen Geschäfts-besorgung nach Art 158 Z 1 ch-StGB, der schweren Geldwäscherei nach Art 305 bis Z 1 iVm Z 2 ch-StGB sowie der mehrfachen Unterdrückung von Urkunden nach Art 254 Abs 1 ch-StGB erliess das Fürstliche Landgericht mit Beschluss vom 13.02.2013 (ON 10) die Aufforderung an sämtliche in Liechtenstein ansässigen Bankinstitute nach §§ 92, 96 Abs 2, 98a StPO, alle Geschäftsverbindungen, an welchen unter anderem die B*** berechtigt sei oder gewesen sei, offen zu legen und von den offen gelegten Geschäftsverbindungen die monatlichen Kontoauszüge ab 01.01.1996 sowie die Kontoeröffnungsunterlagen, Unterlagen über Depots etc und Sorgfaltspflichtunterlagen herauszugeben. Diese Unterlagen würden gemäss § 96 Abs 1 StPO beschlagnahmt.
Mit weiterem Beschluss vom 14.02.2013 (ON 11) ordnete das Fürstliche Landgericht die Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten des D*** nach allfälligen Vermögenswerten, Hinweisen auf solche Vermögens-werte sowie sämtlichen für die Abklärung des dem vorliegenden Strafverfahren zu Grunde liegenden Sachverhaltes und Tatverdachtes relevanten Unterlagen, insbesondere nach Geschäftsunterlagen unter anderem der B*** an.
Mit Beschluss vom 28.02.2013 (ON 30) erging durch das Fürstliche Landgericht an die E*** gemäss §§ 92, 96 Abs 2, 98a StPO die Aufforderung, die vollständigen Unterlagen unter anderem betreffend die Geschäfts-verbindung der B*** herauszugeben. Gleichzeitig wurden gemäss § 97a Abs 1 Z 3 StPO sämtliche Vermögenswerte bis zu einer Höhe von maximal CHF 50 Millionen unter anderem betreffend die Geschäftsverbindung der B*** gepfändet und der E*** verboten, über diese Vermögenswerte bis auf weitere gerichtliche Anordnung zu verfügen, wobei diese Anordnung nach § 97a Abs 4 StPO auf 2 Jahre befristet wurde.
Die vom Fürstlichen Landgericht angeordnete Hausdurchsuchung wurde am 28.02.2013 beim D*** durchgeführt, wobei unter anderem die relevanten Unterlagen der B*** freiwillig herausgegeben wurden.
Am 04.03.2013 übermittelte die E*** die geforderten Unterlagen betreffend die B***.
Das Fürstliche Landgericht beschloss am 21.05.2013 (ON 76) die vollständige Ausfolgung der mit Beschluss vom 11.02.2013 (ON 10) herausverlangten und von der E*** übermittelten Unterlagen zur Geschäftsverbindung lautend auf die B*** sowie der mit Beschluss vom 14.02.2013 (ON 11) herausverlangten und vom D*** herausgegebenen Geschäftsunterlagen der B*** an die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, wobei ein Fiskal- und Spezialitätsvorbehalt beigefügt wurde. Der Beschluss wurde der E*** und der D*** jeweils am 23.05.2013 zugestellt.
Über Antrag der B*** (gelöscht) vom 27.05.2013 (ON 80) gewährte das Fürstliche Landgericht dieser am 28.05.2013 Akteneinsicht durch deren Rechtsvertreter.
Mit Schriftsatz vom 05.06.2013 (ON 84) erhob die B***, vertreten durch C***, Beschwerde gegen die Beschlüsse des Fürstlichen Landgerichtes vom 13.02.2013 (ON 10), vom 14.02.2013 (ON 11) und vom 21.05.2013(ON 76) und beantragte gleichzeitig, das Fürstliche Obergericht wolle für die Beschwerdeführerin einen Beistand mit der Aufgabe bestellen, sie im gegenständlichen Strafrechtshilfeverfahren zu vertreten, eventualiter die gegenständliche Strafrechtshilfesache zwecks Bestellung eines Beistandes für die Beschwerdeführerin an die dafür zuständige Abteilung des Fürstlichen Landgerichtes Vaduz zurückleiten und das gegenständlichen Strafrechts-hilfeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zur Bestellung eines Beistandes bzw bis zur Zustellung des Beschlusses ON 76 an den zu bestellenden Beistand der Beschwerdeführerin unterbrechen.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Fürstliche Obergericht die Beschwerde zurück. Zudem wurden die Anträge der B*** abgewiesen und die Beschwerdeführerin zum Kostenersatz an das Land Liechtenstein verpflichtet. In der Begründung führte das Beschwerdegericht im Wesentlichen Folgendes aus:
Bei der B*** handle es sich um eine gelöschte, nach liechtensteinischem Recht errichtet gewesene Stiftung. Prozessvollmacht sei C*** von deren letztem (einzelzeichnungsberechtigten) Stiftungsrat F*** erteilt worden.
Mit der Löschung im Stiftungsregister gehe eine Stiftung ihrer Rechts- und damit ihrer Parteifähigkeit verlustig und höre als juristische Person zu existieren auf. Es handle sich bei einer gelöschten Stiftung um ein rechtliches Nichts (unter Bezug auf LES 2008, 76 [79]). Die Löschung einer Verbands-person führe in jedem Fall, also auch dann, wenn die Stiftung noch nicht voll beendet sei, zum Wegfall der organschaftlichen Vertretung durch die bisherigen Organe, was wiederum den Verlust der Geschäfts- und somit den Verlust der Prozessfähigkeit zur Folge habe (unter Verweis auf LES 2013, 82 [83]).
Die rechtlich nicht mehr existente B*** könne mangels Rechts- und damit mangels Parteifähigkeit keine Beschwerde erheben. Ebenso wenig habe der ehemalige, zur Vertretung nicht mehr befugte Stiftungsrat der (voll beendeten) B*** RA C*** namens der (gar nicht mehr existenten) Stiftung (Prozess-) Vollmacht erteilen können. Die Beschwerde sei daher zurückzuweisen.
Nach Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (grundlegend für das Strafrechtshilfeverfahren StGH 2009/146) könne eine im Öffentlichkeitsregister gelöschte (auch voll beendete) juristische Person im Strafrechts-hilfeverfahren als Beschwerdeführerin im eigenen Namen und aus eigenem Recht auftreten, wenn zu ihrer Vertretung in (analoger) Anwendung des Art 141 Abs 1 PGR für sie ein Beistand bestellt worden sei, womit sie partiell (nämlich beschränkt auf den Gegenstand des Strafrechtshilfeverfahrens und für dessen Dauer) wieder Partei- und Prozessfähigkeit erlange. Die Bestellung eines Beistandes nach Art 141 Abs 1 PGR erfolge hiebei weder von Amts wegen noch auf Kosten des Landes Liechtenstein, sondern ausschliesslich über Antrag eines Beteiligten (z.B. eines vormaligen Organs oder einer vormaligen Repräsentanz), welcher die mit der Beistandsbestellung verbundenen Kosten vorzuschiessen habe. Beistände nach Art 141 Abs 1 PGR seien vom Fürstlichen Landgericht über Antrag eines Beteiligten im Ausserstreitverfahren zu bestellen (unter Hinweis auf StGH 2009/146, StGH 2010/56).
Der Antrag, das Fürstliche Obergericht wolle einen Beistand für die B*** zu deren Vertretung im gegenständlichen Rechtshilfeverfahren bestellen, habe daher mangels Zuständigkeit des Fürstlichen Obergericht der Zurückweisung zu verfallen. Für die eventualiter beantragte "Zurückleitung an die (für die Beistandsbestellung) zuständige Abteilung des Fürstlichen Landgerichtes" durch das Fürstliche Obergericht fehle es an einer gesetz-lichen Grundlage, sodass auch dieser Antrag zurückzuweisen sei. Damit sei auch der im Eventualantrag weiter bzw gleichzeitig beantragten Unter-brechung des gegenständlichen Verfahrens die Verfahrensgrundlage ent-zogen.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass dadurch, dass das Erstgericht RA C*** als Vertreter der gelöschten B*** Akteneinsicht gewährt und dieser respektive deren ehemaliger Repräsentanz, gestützt auf Art 58b Abs 2 RHG, den Ausfolgungsbeschluss vom 21.05.2013 (ON 76) zugestellt habe, rechtlich in Bezug auf die fehlende Rechts- bzw Partei-fähigkeit der gelöschten Stiftung nichts abzuleiten sei. Die fehlende Partei-fähigkeit einer als Beteiligte eines Strafrechtshilfeverfahrens auftretenden juristischen Person sei ebenso wie jene der fehlenden Prozessfähigkeit als Grundvoraussetzung auch eines strafgerichtlichen Beschwerdeverfahrens vom Fürstlichen Obergericht von Amts wegen wahrzunehmen.
Wie es sich für den Fall einer Beistandsbestellung für die B*** durch das hiefür zuständige Fürstliche Landgericht mit der Wahrung der Beschwerdefrist verhalte, insbesondere ob diesfalls die erstinstanzlichen Beschlüsse dem bestellten Beistand zuzustellen seien und ob hiedurch allenfalls die 14-tägige Beschwerdefrist (neuerlich) ausgelöst werde, müsse mangels Entscheidungsrelevanz nicht näher erörtert werden.
Die Kostenentscheidung stütze sich auf § 307 StPO. Einem rechtlichen Nichts könne zwar kein Kostenersatz aufgetragen werden. Da bis zur rechtskräftigen Feststellung des Gegenteils von der Rechts- bzw Partei-fähigkeit der B*** auszugehen sei, habe dennoch eine Kostenentscheidung zu deren Nachteil zu ergehen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die unter Geltendmachung der Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und der Unangemessenheit mit Schriftsatz vom 18.07.2013 (ON 100) erhobene Revisionsbeschwerde der B*** (gelöscht), vertreten durch den - mittlerweile mit Beschluss vom 08.07.2013 zu 05 HG.2013.108 mit vorläufiger Verbindlichkeit zur Vertretung im gegenständlichen Rechtshilfeverfahren - gerichtlich bestellten Beistand RA C***. Das Rechtsmittel mündet im Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Fürstlichen Obergericht eine neuerliche Verhandlung und Entscheidung über die Beschwerde ON 84 unter Abstandnahme von dem im angefochtenen Beschluss angeführten Zurückweisungsgrund aufzutragen. Eventualiter wolle der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Fürstlichen Obergericht Vaduz eine Sanierung des von ihm aufgezeigten Mangels sowie eine anschliessende neuerliche Verhandlung und Entscheidung über die Beschwerde ON 84 aufgetragen werden. In jedem Fall wolle das Land Liechtenstein zur Bezahlung der Vertretungskosten im Beschwerde- und Revisionsbeschwerdeverfahren verpflichtet werden.
Den Rechtsmittelausführungen wurde vorangestellt, dass der im Verfahren zu 05 HG.2013.108 gerichtlich bestellte Beistand der Revisionsbeschwerdeführerin C*** die dem Rechtsvertreter der damals schon rechts- und parteifähigen B*** am 27.05.2013 erteilte und bei Gericht am selben Tag vorgelegte (Prozess-) Vollmacht, die Vollmachtsvorlage mit Schriftsatz vom 27.05.2013 und die mit Schriftsatz vom 05.06.2013 eingebrachte Beschwerde ON 84 hiemit genehmige. Damit seien die im angefochtenen Beschluss relevierten angeblichen Mängel behoben (unter Verweis auf RIS-Justiz RS0007460), sodass die Revisionsbeschwerdeführerin im gegenständlichen Strafrechtshilfeverfahren und auch schon bei der Erhebung der Beschwerde ON 84 als ordnungsgemäss vertreten zu gelten habe und einer Entscheidung über die wegen der Genehmigung prozessual wirksame Beschwerde ON 84 nichts mehr entgegenstehe.
In Ausführung der Revisionsbeschwerde wurde im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:
Der angefochtene Beschluss handle dem nach Art 112 Abs 1 LV allgemein verbindlichen Verfassungsauftrag des Art 27 Abs 1 LV, welcher die ordentlichen Gerichte dazu verpflichte, von Massnahmen Abstand zu nehmen, die einer Durchsetzung des materiellen Rechts entgegenstünden, zuwider, da die Wahrnehmung des Mangels der gesetzlichen Vertretung nicht in der Zurückweisung eines Rechtsmittels bestehen könne.
Das Fürstliche Obergericht argumentiere zum einen, die Beschwerdeführerin sei nicht rechts- und parteifähig gewesen und qualifiziere diese im selben Beschluss als "bis zur rechtskräftigen Feststellung des Gegenteils" richtigerweise als rechts- und parteifähig. Dies verstosse gegen Art 2 PGR, nämlich dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens. Die weiteren Ausführungen würden nur vorsorglich für den Fall gemacht, dass sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof mit der von beiden Unterinstanzen bejahten und für ihn damit bindend festgestellten Rechts- und Parteifähigkeit der Beschwerdeführerin wider Erwarten befassen sollte.
Einer im Register gelöschten Verbandsperson komme auch nach ihrer Vollbeendigung noch Parteifähigkeit zu, wenn ihre Rechtsverhältnisse Dritten gegenüber noch nicht abgewickelt seien (unter Verweis auf Schönfeld in LJZ 1/2013, 49). Parteifähigkeit setze nach Art 109 Abs 1 PGR Rechtsfähigkeit voraus.
Zu einer solchen Abwicklung von Rechtsverhältnissen gegenüber Dritten komme es auch in einem Strafrechtshilfeverfahren, wenn der im Rahmen seiner Hilfsfunktion für das Ausland tätige Rechtshilferichter der im Register bereits gelöschten juristischen Person gestützt auf Art 58b Abs 1 Z 1 und Abs 2 RHG den das Verfahren abschliessenden Beschluss zustelle.
Dieser Vorgang habe Rechts- und Parteifähigkeit (beschränkt auf das betreffende Strafrechtshilfeverfahren) der Verbandsperson zwingend zur Voraussetzung. Art 58b RHG habe mit Blick auf den Zustellungsempfänger nicht ein rechtliches Nichts im Auge, sondern ein rechtliches Etwas. Die Bestimmung beruhe auf der Prämisse, dass es in Gestalt der im Register bereits gelöschten Verbandsperson, der zuzustellen sei, einen rechts- und parteifähigen Zustellungsempfänger sehr wohl noch gebe, konkret einen Berechtigten im Sinne von Art 52a RHG.
Der Abhandlung von Jehle zur "Rechtsstellung juristischer Personen im Rahmen von Strafrechtshilfeverfahren unter besonderer Berücksichtigung gelöschter juristischer Personen" (LJZ 1/2013, 35) sei zu entnehmen, dass der Staatsgerichtshof in der Entscheidung zu AZ StGH 2010/56 ganz allgemein von "sämtliche(n) der gelöschten Verbandsperson zustehenden Grundrechte(n)" ausgegangen sei, somit von Grundrechten, die einer im Register bereits gelöschten Verbandsperson trotz dieser Löschung von Verfassung wegen zustünden. Im Ausfolgungsverfahren habe daher die davon persönlich und direkt betroffene voll beendete Verbandsperson auch noch nach ihrer Löschung im Register zumindest einen Anspruch auf Geheimnisschutz im Sinne von Art 32 Abs 1 LV iVm Art 115 Abs 2 PGR, auf Zustellung (Art 58b Abs 1 Z 1 und Abs 2 RHG), auf Akteneinsicht (Art 58a RHG), auf rechtliches Gehör (Art 31 Abs 1 LV) und auf Beschwerdeführung (Art 43 LV iVm Art 52a und 58c RHG).
Diese Ansprüche setzten eine Rechtsträgerschaft dieser Verbandsperson und damit ihre Rechtsfähigkeit auch nach Löschung im Register naturgemäss voraus. Damit im Einklang habe auch Jehle in der angeführten Abhandlung von der Wahrung eigener prozessualer Rechte gelöschter juristischer Personen gesprochen. Diese "eigenen prozessualen Rechte" seien der Beschwerdeführerin spätestens mit Zustellung des das Verfahren abschliessenden Beschlusses ON 76 und auch ohne Bestellung eines Beistandes nach Art 141 PGR zugestanden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt habe die Rechts- und Parteifähigkeit der Beschwerdeführerin Bestand gehabt.
Diese (im angefochtenen Beschluss ohnehin unterstellte) Rechts- und Parteifähigkeit habe es der Beschwerdeführerin bzw ihrem letzten Organ sehr wohl ermöglicht, für das gegenständliche Strafrechtshilfeverfahren Vollmacht zu erteilen und sich in diesem Verfahren rechtsfreundlich vertreten zu lassen, um auf diesem Weg Rechtsschutz zu verlangen. Einem rechtlichen Nichts könne auch von vornherein keine Akteneinsicht gewährt werden. In ihrer Vollmachtsvorlage vom 27.06.2013 habe die Beschwerdeführerin das Thema ihrer Rechts-, Partei- und Prozessfähigkeit ausführlich erörtert und habe vor diesem Hintergrund nach Treu und Glauben annehmen können, dass ihrer Beteiligung am gegenständlichen Strafrechtshilfeverfahren und einer Wahrnehmung der daraus resultierenden eigenen prozessualen Rechte gerichtlicherseits nichts entgegengesetzt und ihre im Verfahren erster Instanz erfolgte Verfahrenszulassung auch vor den Rechtsmittelinstanzen Bestand haben würde.
Die Beschwerdeführerin habe auf das Verhalten des Fürstlichen Landgerichtes, welches sie nicht auf die Notwendigkeit, nach Art 141 PGR einen Beistand bestellen zu müssen, hingewiesen, sondern zu erkennen gegeben habe, dass die Beschwerdeführerin kraft Vollmachtvorlage ihres Rechtsvertreters am Verfahren nach Art 58a RHG beteiligt werde, vertraut. Nicht zuletzt entspreche dies auch der gängigen Praxis der Gerichtsabteilung 13, voll beendete juristische Personen über einen bevollmächtigten liechtensteinischen Rechtsanwalt ohne weiteres zu beteiligen.
Auch der Verwaltungsgerichtshof (VGH 2012/12) lasse eine im Register bereits gelöschte Stiftung liechtensteinischen Rechts als Partei des Verfahrens auch ohne Bestellung eines Beistandes zu.
Die vom Fürstlichen Obergericht zitierte Judikatur LES 2008, 76 betreffe kein Strafrechtshilfe- sondern ein zivilgerichtliches Verfahren. Zudem gehöre sie, was das Thema der Rechts- und Parteifähigkeit vollbeendeter juristischer Personen angehe, einer alten, inzwischen überwundenen Rechtsprechungslinie an. Solche Gebilde würden in Strafrechtshilfeverfahren de lege lata als rechts- und parteifähige Berechtigte anerkannt, jedenfalls wenn sie als nominelle Kontoinhaber fungiert hätten und von der Strafrechtshilfe in der Eigenschaft als Berechtigte persönlich und direkt betroffen seien. Während es jedoch in zivilgerichtlichen Verfahren um einen gerichtlich exekutierbaren Anspruch auf ein bestimmtes Tun oder Unterlassen im Rechtsverkehr unter Privaten gehe, sei in einem Strafrechtshilfeverfahren darüber zu befinden, ob und in welchem Umfang das Land Liechtenstein als Hoheitsträger dazu befugt sei, in verfassungsgeschützte Rechtspositionen einzugreifen. Zudem hätten in Strafrechtshilfeverfahren voll beendete Verfahrenspersonen einen Anspruch auf Zustellung des das Verfahren abschliessenden Beschlusses an ihr letztes Organ oder an ihre letzte Repräsentanz (Art 58b Abs 1 Z 1 und Abs 2 RHG).
Dies setze nicht nur eine Rechtsträgerschaft der bereits gelöschten Verbandsperson voraus, sondern auch eine Vertretungsmacht ihrer letzten Organe/Repräsentanz. Würde man Letzteren den Wegfall der organschaftlichen Vertretung entgegenhalten, führe dies zu einem unvereinbaren Wertungswiderspruch zur besonderen Zustellungsvorschrift des Art 58b Abs 1 Z 1 und Abs 2 RHG. Damit im Einklang habe der Oberste Gerichtshof bis in die jüngste Zeit ausgesprochen (unter Verweis LES 2009, 241 oder LES 2007, 57), dass der ehemalige Verwaltungsrat einer zwischenzeitlich gelöschten juristischen Person für Letztere weiterhin vertretungsbefugt sei, was die Prozesshandlung einer Vollmachtserteilung naturgemäss einschliesse. Auf diese Rechtsprechungslinie habe die Beschwerdeführerin bei ihrer Vollmachtsvorlage nicht nur wegen Art 58b RHG, sondern auch deshalb vertrauen dürfen, weil die vom Fürstlichen Obergericht relevierte Judikaturstelle LES 2013, 82 darauf nicht Bezug nehme. Diese Judikaturstelle betreffe auch keinen gegen eine gelöschte Verbandsperson auf der Basis des RHG geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Ausfolgungsanspruch einer ausländischen um Rechtshilfe ersuchenden Behörde.
Es erweise sich als ungesetzlich und unangemessen, einer voll beendeten Stiftung liechtensteinischen Rechts die Geschäfts- und Prozessfähigkeit in zweiter Instanz abzusprechen.
Die spätestens mit der Zustellung des Beschlusses ON 76 relevante Rechts- und Parteifähigkeit der Beschwerdeführerin inkludiere auch die Vollmachterteilung an einen frei gewählten Rechtsanwalt. Wegen dieser Befugnis hätte das Beschwerdegericht nach dem subsidiär anwendbaren § 38 ZPO der Beschwerdeführerin von Amts wegen auftragen müssen, die ihrem Rechtsvertreter erteilte Vollmacht genehmigen zu lassen.
Nach Art 9 Abs 1 RHG iVm § 5 Abs 1 StPO sei die ZPO in Strafrechtshilfeverfahren subsidiär anwendbar. Unter Heranziehung der Grundsätze des § 6 ZPO habe das Gericht in jeder Lage des Verfahrens auf eine Einbeziehung des gesetzlichen Vertreters zu drängen und ihm eine Genehmigung prozessual unwirksamer Prozesshandlungen der vom Vertretungsmangel betroffenen Partei zu ermöglichen. Eine Ausserachtlassung dieser Pflicht stelle einen schweren Verstoss gegen die Prozessgesetze dar. Mit der Zurückweisung der Beschwerde habe das Beschwerdegericht gegen Treu und Glauben zuwider gehandelt. Vielmehr hätte das Fürstliche Obergericht dem Antrag auf amtswegige Sanierung der von ihm relevierten angeblichen Mängel stattgeben und die Sanierung selbst vornehmen müssen.
In einem Strafrechtshilfeverfahren - wie dem gegenständlichen - gehe es um schwerwiegende hoheitliche Eingriffe in verfassungsmässig geschützte Rechtspositionen. Die im Zivilprozess zum Schutz des materiellen Rechts zur Verfügung gestellten prozessualen Abhilfemittel müssten in einem Strafrechtshilfeverfahren daher erst recht zum Zuge kommen. Wenn sich der Staat schon dazu legitimiere, bereits bestehende und grundrechtlich fundierte Abwehrrechte auch einer im Register bereits gelöschten innerstaatlichen juristischen Person zu durchbrechen (unter Verweis auf StGH 2010/56), obliege es ihm umso mehr, der von einem angeblichen Mangel betroffenen Person eine Verteidigung dieser Rechte zu ermöglichen.
Eine Übertragung von Rechtsinstituten des Zivilprozessrechtes auf das Strafprozess- und damit Strafrechtshilferecht zur Lückenfüllung, welche von den liechtensteinischen Gerichten auch immer wieder vorgenommen worden sei, dränge sich auch deshalb auf, weil es in einem solchen Verfahren mindestens einer Partei möglich sein müsse, gegen eine konkrete Rechts-hilfemassnahme mit Beschwerde vorzugehen (unter Verweis auf den Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 06.08.2012 zu 14 RS.2012.45). Diese Befugnis könne gegenständlich sinnvollerweise nur der Beschwerdeführerin zukommen, nachdem ihr letztes Organ bzw ihre letzte Repräsentanz über die Kontaktdaten der zuletzt wirtschaftlich berechtigten Person nicht mehr verfüge. Eine Beschwerdelegitimation nur des Aktenverwahrers sei nicht befriedigend, da dieser naturgemäss eine andere Interessenslage zu vertreten habe als die Verbandsperson.
Das Fürstliche Obergericht habe dem letzten Organ, dem Stiftungsrat F***, eine Vertretungsbefugnis abgesprochen. Mit Blick auf die der Beschwerdeführerin zustehenden Grundrechte werde in Ermangelung eines zu ihrer Vertretung befugten Organs der Prozessstandpunkt der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Strafrechtshilfeverfahren jedenfalls durch einen dazu berufenen dritten Prozessvertreter zu artikulieren sein. Damit dürfe es aber keine Rolle spielen, ob dieser Dritte seine Vertretungsmacht aus einem Rechtsgeschäft oder aus einem Gerichtsbeschluss ableiten könne.
Die Vorgangsweise, eine durch einen Rechtsanwalt formulierte Beschwerde für unzulässig und eine solche durch einen Beistand formulierte für zulässig zu erklären, sei überspitzter Formalismus und konstituiere einen prozessualen Leerlauf.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Gegenäusserung.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat dazu Folgendes erwogen:
Die Revisionsbeschwerde wurde rechtzeitig erhoben, ist auch zulässig, jedoch nicht begründet.
Soweit die Revisionsbeschwerdeführerin eingangs ihrer Ausführungen, die sie nur "vorsorglich geltend" machte, argumentiert, dass ihre Rechts- und Parteifähigkeit von beiden Unterinstanzen bejaht worden wäre, kann dies weder den Entscheidungen des Fürstlichen Landgerichtes noch derjenigen des Fürstlichen Obergerichtes und auch dem Akteninhalt nicht entnommen werden.
Der Rechtsmittelwerberin ist zwar einzuräumen, dass die Begründung im angefochtenen Beschluss im Zusammenhang mit der Kostenentscheidung, dass bis zur "rechtskräftigen Feststellung des Gegenteils von der Rechts- bzw Parteifähigkeit der B***" auszugehen sei, im zumindest scheinbaren Widerspruch zu den übrigen Ausführungen im angefochtenen Beschluss steht. Aus dieser Formulierung kann aber nicht abgeleitet werden, dass das Beschwerdegericht entgegen den eindeutigen Erwägungen im angefochtenen Beschluss von einer Rechts- und Parteifähigkeit der B*** ausgegangen wäre.
Die - zu Recht erfolgte - Auferlegung der Verfahrenskosten ist im Sinne des § 307 StPO damit zu begründen, dass für diejenigen besonderen Kosten, welche unter anderem durch Ergreifung eines Rechtsmittels herbeigeführt werden, derjenige haftet, welcher das Rechtsmittel ergriffen und das erwähnte Begehren gestellt hat, insoferne das erstere ganz erfolglos geblieben oder das letztere abgewiesen worden ist. Die Problematik der Rechts- und Parteifähigkeit des zum Kostenersatz Verpflichteten wird dabei gar nicht thematisiert. Ob diese Kosten in Anbetracht der Löschung einer Partei allenfalls uneinbringlich sind, ist eine andere Frage, die jedoch die grundsätzliche Kostenersatzpflicht nicht berührt (siehe dazu auch StGH 2008/134).
Ebenso wenig wie aus der Begründung des Fürstlichen Obergerichtes im Zusammenhang mit der Kostenersatzpflicht kann aus dem Verhalten des Fürstlichen Landgerichtes geschlossen werden, dass dieses von einer Rechts- und Parteifähigkeit der gelöschten B*** ausgegangen wäre.
Der Beschluss ON 76 wurde zwar der Revisionsbeschwerdeführerin zugestellt, wenn auch an das D*** in , allerdings mit dem Zusatz auf der Empfangsbestätigung "für die B" adressiert, und es trifft auch zu, dass das Fürstliche Landgericht über Antrag des Rechtsvertreters der gelöschten B*** C*** diesem am 29.05.2013 Akteneinsicht gewährt hat.
Abgesehen davon, dass nicht einmal eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung durch das Gericht nach ständiger Rechtsprechung ein vom Gesetz versagtes Rechtsmittel zu eröffnen vermag (LES 2004, 249; LES 2005, 424; LES 2005, 430; StGH 2003/62 in LES 2006, 8; LES 2011, 146), sodass dies noch viel weniger auf eine selbst unzutreffende Zustellung oder zu Unrecht gewährten Akteneinsicht zutreffen könnte, ist die Zustellung des Beschlusses ON 76 und die vom Fürstlichen Landgericht der Revisions-beschwerdeführerin gewährte Akteneinsicht auch zu Recht erfolgt, ohne dass daraus für Letztere eine Rechts- und Parteifähigkeit abzuleiten war. Selbst-verständlich muss ganz im Sinne der Ausführungen der Revisions-beschwerdeführerin die Betroffene vom Eingriff in ihre geschützten Interessen Kenntnis erlangen. Demgemäss war das Fürstliche Landgericht auch verpflichtet, gemäss Art 58b RHG eine Zustellung - gegenständlich an den letzten Repräsentanten - vorzunehmen.
Weder der Rechtsprechung noch dem RHG ist hingegen zu entnehmen, dass eine gelöschte juristische Person gleichzeitig über die Möglichkeit einer Kuratorbestellung im Sinne des Art 141 Abs 1 PGR bzw darüber, dass ohne eine solche eine Rechtsmittellegitimation nicht gegeben ist, zu belehren wäre (siehe dazu auch die von der Beschwerdeführerin zitierte Abhandlung von Jehle zur "Rechtsstellung juristischer Personen im Rahmen von Strafrechtshilfeverfahren unter besonderer Berücksichtigung gelöschter juristischer Personen" LJZ 1/2013, 35). Auf den Vertrauensschutz bzw auf Treu und Glauben kann sich die Revisionsbeschwerdeführerin angesichts der unten noch zu erörternden Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Parteifähigkeit gelöschter juristischer Personen nicht berufen.
Daran ändert auch nichts, wenn der Rechtsvertreter der Revisionsbeschwerdeführerin - wie behauptet - als Bevollmächtigter voll beendeter juristischer Personen in anderen Verfahren ohne weiteres auftreten konnte, zumal einerseits denkbar ist, dass in den genannten Fällen dem Rechtsvertreter die Prozessvollmacht noch vor der Löschung der betreffenden juristischen Personen ausgestellt wurde, sodass diese analog § 35 ZPO auch nach Löschung des Vollmachtgebers weiter Bestand hat (LES 2008, 129; StGH 2010/147), und andererseits eine allenfalls zu Unrecht erfolgte Anerkennung der Partei- und Prozessfähigkeit in einem anderen Verfahren gegenständlich unbeachtlich ist. Was das zitierte Verfahren VGH 2012/012 betrifft, geht es dort überhaupt nicht um eine gelöschte Stiftung, sondern betrifft dies die Arbeitslosenentschädigung einer Person.
Grundsätzlich ist zur Rechtsmittellegitimation im gegenständlichen Verfahren zunächst noch Folgendes voranzustellen:
Zur Beschwerde im Sinne des Art 58d Bst a RHG ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfehandlung betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung vorweisen kann. Zur Beschwerde legitimiert sind Personen, gegen die unmittelbar eine Zwangsmassnahme angeordnet wurde, jedoch nicht der Verfasser von Unterlagen, die er nicht besitzt. Die Beschlagnahme von Urkunden, die sich in den Händen von Dritten befinden, kann ein von der Zwangsmassnahme nur indirekt Betroffener somit nicht selbst anfechten. Dementsprechend ist nur der Aufbewahrer und Besitzer von beschlagnahmten Geschäftsunterlagen beschwerdelegitimiert und nicht der von der Beschlagnahme nur indirekt betroffene Hinterleger bzw der zivilrechtliche Eigentümer. Der Verfasser von Schriftstücken, welche im Besitz eines Dritten beschlagnahmt werden, ist nicht zur Beschwerde befugt. Dies gilt auch für Personen, auf welche sich die Unterlagen beziehen oder die Eigentümer sind, sofern sie nicht selbst im Besitz der betroffenen Unterlagen waren und sich nicht der Hausdurchsuchung unterziehen mussten. Bei Auskünften über ein Bankkonto ist nur der nominelle Kontoinhaber zur Beschwerde legitimiert, nicht aber der wirtschaftlich Berechtigte oder die Bank oder eine Person, die am Konto eine Vollmacht hat oder deren Name in Transaktionen genannt wird (Beschluss des OGH vom 02.08.2013 zu 14 RS.2012.45; Beschluss des OGH vom 14.01.2011 zu 13 RS.2010.186 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2012/143).
Die vorstehenden Erwägungen müssen selbstverständlich auch Geltung haben, soweit es um die Ausfolgung beschlagnahmter Unterlagen an die ersuchende Behörde geht. Weder die bereits erwähnte Entscheidung des Staatsgerichtshofes StGH 2012/143 noch die schweizerische Recht-sprechung, auf die Bedacht zu nehmen ist, zumal Art 58 d RHG auf schweizerischen Rezeptionsvorlagen beruht (Art 80 h chIRSG, Art 21 Abs 3 chIRSG und Art a chIRSV) enthalten eine Differenzierung zwischen der Beschlagnahme und der Ausfolgung der beschlagnahmten Gegenstände an die ersuchende Behörde (BGE 130 II 162; 123 II 161; 122 II 130; 116 I b 106; 114 I b 156). Eine solche Unterscheidung widerspräche auch Sinn und Zweck des durch LGBl 2009 Nr. 36 neu geregelten Art 58c RHG. Gegen eine beabsichtigte Unterscheidung zwischen Beschwerdelegitimierten in Bezug auf die Beschlagnahme und Ausfolgung spricht zudem, dass im Bericht und Antrag Nr. 132/2008 S. 50 festgehalten ist, dass zur Beschwerde berechtigt ist, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfehandlung betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung vorweisen kann (siehe dazu auch den Beschluss des OGH vom 02.08.2013, 14RS.2012.45).
Nach dem Vorgesagten käme der Revisionsbeschwerdeführerin unabhängig von der Problematik der Rechts- und Parteifähigkeit gelöschter Verbandspersonen eine Beschwerdelegitimation in Bezug auf die anlässlich der Hausdurchsuchung beim D*** sichergestellten und auszufolgenden Unterlagen grundsätzlich nicht zu. Vielmehr ist einziger Beschwerde-legitimierter in Bezug auf diese Unterlagen das D***.
Anders verhält es sich in Bezug auf die von der E*** als Folge des Beschlusses vom 13.02.2013 (ON 10) herausgegebenen Bankunterlagen, zumal die Revisionsbeschwerdeführerin Inhaberin des betreffenden Kontos ist. Lediglich diesbezüglich ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen, die zur Zuerkennung der Partei- und Rechtsfähigkeit der gelöschten B*** führten.
Was diese Voraussetzungen betrifft, ist auf die bereits vom Fürstlichen Obergericht zitierte Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu verweisen, der konkret seit der Entscheidung vom 23.10.2009, StGH 2008/002, bzw für das Straf- bzw Strafrechtshilfeverfahren seit der Entscheidung vom 23.10.2009, StGH 2008/118, (beide im Internet abzurufen unter www.gerichtsentscheide.li) die Rechts- und Parteifähigkeit einer gelöschten juristischen Person unter der Voraussetzung anerkennt, dass dieser ein Kurator im Sinne von Art 141 ff PGR bestellt wird (ebenso StGH 2009/146; StGH 2010/56). Mit der Bestellung eines Kurators im Sinne von Art 141 ff PGR - aber auch erst mit dieser - wird eine gelöschte juristische Person faktisch wieder handlungs- bzw prozessfähig.
Zu Recht hat das Fürstliche Obergericht ausgeführt, dass eine Stiftung ihrer Rechts- und damit ihrer Parteifähigkeit mit der Löschung im Stiftungs-register verlustig geht und die Löschung einer Verbandsperson in jedem Fall, auch dann, wenn die Stiftung noch nicht voll beendet ist, zum Wegfall der organschaftlichen Vertretung durch die bisherigen Organe führt. Dies ent-spricht entgegen den Revisionsbeschwerdeausführungen keiner inzwischen überwundenen Rechtsprechungslinie, sondern ist aktuelle Rechtsprechung (LES 2013, 82).
Soweit die Revisionsbeschwerdeführerin ausführt, dass sie auf die Rechtsprechungslinie des OGH vertrauen habe dürfen und sich dazu auf LES 2009, 241 und LES 2007, 57 beruft, ist dem entgegen zu halten, dass diese Rechtsprechung überholt ist.
In der Entscheidung vom 04.05.2006 zu 12UR 2004.374 (LES 2007,57) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof ausgesprochen, er sei im Beschluss vom 02.12.1999 zu 8 RS 122/99 davon ausgegangen, dass dem früheren Liquidator einer gelöschten Gesellschaft jegliche Vertretungs-befugnis abhanden gekommen sei. In seiner Entscheidung über eine dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde habe der Staatsgerichtshof jedoch den gegenteiligen Standpunkt vertreten und den Beschluss des Obersten Gerichtshofes aufgehoben. Dieser habe sich deshalb der Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes angeschlossen und in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass der ehemalige Verwaltungsrat und Liquidator einer gelöschten juristischen Person weiterhin für diese Firma vertretungsbefugt sei. Eine Beistandsbestellung sei daher überflüssig. In seinem Beschluss vom 05.03.2009 (LES 2009, 241) verweist der Oberste Gerichtshof auf diese Rechtsprechung.
Von dieser Rechtsansicht ist der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 04.09.2008, 11RS.2008.51, abgewichen und hat ausgesprochen, dass eine vollbeendete Verbandsperson ein rechtliches Nichts sei und ihre Parteifähigkeit verloren habe. Auch durch eine Kurator-bestellung könne sie keine Rechts- und damit Parteifähigkeit erlangen. Dieser bisher nur im zivilrechtlichen Bereich vertretene Standpunkt müsse auch im strafrechtlichen Bereich Gültigkeit haben.
Der Staatsgerichtshof führte in seiner Entscheidung über die dagegen erhobene Individualbeschwerde, in welcher sich die Beschwerdeführer auf die Rechtsprechung in LES 2007, 57 beriefen, aus, dass die im Beschluss des Obersten Gerichtshofes zu 12UR.2004.374 erwähnte Entscheidung gar nie beim Staatsgerichtshof angefochten worden sei und die nunmehrige Praxisänderung im Verfahren 11RS.2008.51 nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes stehe. Es sei vielmehr konsequent, eine gelöschte und vermögenslose juristische Person, der nach bereits bestehender Praxis des Obersten Gerichtshofes im Zivilverfahren mangels Rechtspersönlichkeit auch die Partei- und somit die Prozessfähigkeit abgesprochen wurde, im Strafverfahren gleich zu behandeln.
In Abänderung dieser Rechtsprechung hat der Staatsgerichtshof in seinen bereits oben erwähnten Entscheidungen vom 23.10.2009 StGH 2008/2 (für das Zivilverfahren) und StGH 2008/118 (analog für das Straf- bzw Strafrechtshilfeverfahren) ausgesprochen, dass gelöschten juristischen Personen auf Antrag im Sinne von Art 141 f PGR ein Kurator bestellt werden kann, wofür die Antragsteller die Kosten vorzuschiessen haben. Nur durch diesen bestellten Kurator und lediglich eingeschränkt auf das entsprechende konkrete Verfahren erlangen gelöschte juristische Personen wieder Partei- und Prozessfähigkeit. Dies ist seither ständige Rechtsprechung (StGH 2009/146; StGH 2010/56; StGH 2010/147).
Dem Beschwerdegericht ist daher zuzustimmen, dass der nicht mehr zur Vertretung befugte Stiftungsrat der gelöschten B*** RA C*** auch keine Vollmacht mehr erteilen konnte.
Daran vermag auch die besondere Zustellungsvorschrift des Art 58b Abs 1 Z 1 und Abs 2 RHG nichts zu ändern. Den Gesetzesmaterialien (BuA Nr. 132/2008, Seite 40 ff) ist zu entnehmen, dass gerade deshalb, weil "eine im Register gelöschte Verbandsperson sachlich und rechtlich nicht mehr existent und damit auch nicht recht- und parteifähig..", somit "ein rechtliches Nichts", ist und damit die Problematik der Zustellung an organlose juristische Personen oder Personen rechtlicher Gemeinschaften bestand, mit dieser Bestimmung eine speziellen Regelung getroffen werden sollte. Damit wurde das letzte Organ oder der letzte Repräsentant einer gelöschten juristischen Person im Rechtshilfeverfahren zum Zustellungsbevollmächtigten erklärt, was aber noch nicht bedeutet, dass deshalb seine Vertretungsfähigkeit generell zu bejahen wäre.
Zutreffend hat die Revisionsbeschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass gewährleistet bleiben muss, dass eine konkrete Rechtshilfehandlung von zumindest einem Beschwerdelegitimierten angefochten werden kann (siehe dazu den Beschluss des OGH vom 06.08.2012 zu 14 RS.2012.45, im Internet abzurufen unter www.gerichtsentscheide.li). Dies ist aber im gegenständlichen Fall dadurch gewährleistet, dass Art 141 Abs 1 PGR mit der Möglichkeit der Bestellung eines Kurators ein geeignetes Instrument zur Verfügung stellt, um die Interessen und damit die Grundrechte der gelöschten juristischen Person, auf die die Revisionsbeschwerdeführerin zu Recht hingewiesen hat, zu wahren (StGH 2010/56).
Die Beschwerdeführung durch die gelöschte B*** ohne wirksame Bevollmächtigung deren Rechtsvertreters und ohne Bestellung eines Kurators gemäss § 141 Abs 1 PGR ist nach dem Vorgesagten vom Fürstlichen Obergericht zu Recht der Zurückweisung verfallen. Das Fürstliche Obergericht war aber auch entgegen den Ausführungen der Revisionsbeschwerdeführerin nicht zur Sanierung des Mangels der Beschwerdelegitimation verpflichtet bzw berechtigt, zumal ein Kurator nicht von Amts wegen zu bestellen ist, da gemäss Art 141 Abs 1 PGR die Bestellung eines Kurators durch das Gericht auf Antrag der Beteiligten, nicht jedoch von Amts wegen erfolgt (StGH 2010/56).
Die Frage der Partei- und Prozessfähigkeit kann zwar auch im Strafprozess anhand zivilrechtlicher Grundsätze beurteilt werden. Eine im Öffentlichkeitsregister gelöschte Anstalt ist allerdings nicht existent und eben nur unter der Voraussetzung der Kuratorbestellung in Sinne von Art 141 ff PGR parteifähig. Ein Heilungsversuch im Sinne des § 6 Abs 2 ZPO kommt bei einem parteiunfähigen Gebilde nicht in Betracht (LES 2000, 166; LES 2003, 21). Anträge auf Bestellung eines Kurators für ein Rechtshilfeverfahren sind dabei im Verfahren über ausserstreitige Angelegenheiten zu behandeln.
Zu Recht wurden daher auch die Anträge der Revisionsbeschwerdeführerin, einen Beistand zur Vertretung im gegenständlichen Strafrechtshilfeverfahren zu bestellen bzw die gegenständliche Strafrechts-hilfeverfahren zur Bestellung eines Beistandes an das Fürstliche Landgericht zurückzuleiten und das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bestellungsverfahrens bzw zur Zustellung des Beschlusses ON 76 an den zu bestellenden Beistand zu unterbrechen, abgewiesen.
Der Revisionsbeschwerde konnte somit insgesamt kein Erfolg zukommen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 307 StPO.
Vaduz, am 6. September 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat