12 RS. 2012.94
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten *** sowie die OberstrichterInnen ***, ***, *** und *** als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin ***, in der
S t r a f r e c h t s h i l f e s a c h e
im Zusammenhang mit dem bei der Oberstaatsanwaltschaft Prag/CZ gegen A*** u.a. wegen des Verdachtes der Bestechlichkeit gemäss § 160 Abs 1, 4 Bst a czStGB u.a. anhängigen Strafverfahren zufolge Revisionsbeschwerde der D***, vertreten durch C*** vom 29.10.2013 (ON 57) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 15.10.2013 (ON 56), womit die Beschwerde der D*** gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 13.06.2013 (ON 28) zurückgewiesen wurde, nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird k e i n e Folge gegeben.
Die Beschwerdeführerin ist schuldig, dem Land Liechtenstein binnen 14 Tagen die mit CHF 800,-- bestimmten Kosten des drittinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen.
Das Fürstliche Landgericht führt über Ersuchen der Oberstaatsanwaltschaft Prag ein Strafrechtshilfeverfahren gegen 1. A***, wegen des Verdachts der Bestechlichkeit gemäss § 160 Abs 1, 4 Bst a, der Verletzung der Pflichten bei der Verwaltung fremden Vermögens gemäss § 255 Abs 1, 3 und der Legalisierung von Erträgen aus strafbarer Tätigkeit nach § 252a Abs 1, 3 Bst b des tschechischen Strafgesetzbuches, 2. F***, wegen des Verdachtes der Bestechung gemäss § 161 Abs 1, 2 Bst a, der Verletzung der Pflichten bei der Verwaltung fremden Vermögens gemäss § 255 Abs 1, 3 und der Legalisierung von Erträgen aus strafbarer Tätigkeit nach § 252a Abs 1, 3 Bst b des tschechischen Strafgesetzbuches, 3. G***, wegen des Verdachts der Bestechlichkeit gemäss § 160 Abs 1, 4 Bst a, der Verletzung der Pflichten bei der Verwaltung fremden Vermögens gemäss § 255 Abs 1, 3 und der Legalisierung von Erträgen aus strafbarer Tätigkeit nach § 252a Abs 1, 3 Bst b des tschechischen Strafgesetzbuches und 4. H***, wegen des Verdachtes der Verletzung der Pflichten bei der Verwaltung fremden Vermögens gemäss § 255 Abs 1, 3 und der Legalisierung von Erträgen aus strafbarer Tätigkeit nach § 252a Abs 1, 3 Bst b des tschechischen Strafgesetzbuches.
In dieser Strafrechtshilfesache ersuchte die Oberstaatsanwaltschaft Prag/CZ um Rechtshilfe u.a. durch Vernehmung des Zeugen I*** als Organ (Verwaltungsrat) der D***, wobei gleichzeitig auch darum ersucht wurde, den ermittelnden bzw zuständigen ausländischen Beamten (Sachbearbeiter der Kriminalpolizei und Staatsanwalt) sowie den Verteidigern der Beschuldigten die Teilnahme an der Einvernahme des Zeugen zu genehmigen.
Das Fürstliche Landgericht fasste daraufhin am 13.06.2013 folgenden Beschluss (ON 28):
"Den zuständigen Vertretern der tschechischen Strafverfolgungsbehörden wird die Teilnahme an der Zeugenbefragung von I***, als Vertreter der J*** als auch als Mitglied des Verwaltungsrates der D***, gestattet, wobei es ihnen untersagt ist, Notizen über die Befragung zu machen und Kopien zu erstellen, und sie sich vorgängig schriftlich zu verpflichten haben, die anlässlich dieser Zeugenbefragung gewonnenen Erkenntnisse in keiner Art und Weise bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rechtshilfeersuchen weder im zugrunde liegenden Strafverfahren noch in irgend einem anderen Verfahren zu verwenden bzw zu verwerten."
Die Vernehmung des Zeugen I*** durch das Fürstliche Landgericht erfolgte am 28.08.2013 in Anwesenheit der Vertreter der ersuchenden Behörde (ON 46). Das Ministerium für Justiz hatte zur Anwesenheit der tschechischen Ermittlungsbeamten bei der Zeugenbefragung dem Landgericht mit Schreiben vom 09.07.2013 mitgeteilt, aus welchen Erwägungen hiezu die Bewilligung erteilt wurde (ON 32).
Ein Beschluss über die Ausfolgung des Protokolles über die Vernehmung dieses Zeugen, der sich mit dessen Ausfolgung im vereinfachten Verfahren nicht einverstanden erklärte, liegt noch nicht vor.
Die D*** erhob gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 13.06.2013 (ON 28) Beschwerde an das Fürstliche Obergericht (ON 50a). Das Rechtsmittel mündete in den Antrag, das Fürstliche Obergericht wolle den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufheben und die mit dieser Entscheidung bewilligte Teilnahme ausländischer Behördenvertreter an der Einvernahme des Zeugen I*** für unzulässig erklären, in eventu nach Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Fürstlichen Obergerichtes an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Das Fürstliche Obergericht wies die Beschwerde der D*** mit Beschluss vom 15.10.2013 zurück (ON 56).
Diese Entscheidung begründete das Fürstliche Obergericht wie folgt:
"Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich lediglich um eine Zwischenentscheidung und noch nicht um die das Rechtshilfeverfahren mit Bezug auf die Einvernahme des Zeugen I*** abschliessende Entscheidung betreffend die (Nicht)Ausfolgung des Vernehmungsprotokolls an die ersuchende Behörde.
Nach Art 58c Abs 1 RHG unterliegt der Beschluss des Rechtshilfegerichtes, mit dem das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den voran-gehenden Beschlüssen der Beschwerde. Nach Abs 2 leg. cit. können die voran-gehenden Beschlüsse allerdings nur dann selbständig angefochten werden, wenn sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, was insbesondere für Anordnungen nach § 97a StPO gilt.
Mit Schaffung des Art 58c RHG bezweckte der Gesetzgeber insbesondere die Beschleunigung der Strafrechtshilfeverfahren. Die Bestimmung des Art 58c Abs 1 RHG dient dazu, die Verfahrensdauer in Rechtshilfesachen durch Zusammenfassung der Beschwerdeverfahren nach dem Vorbild des Art 80e ch-IRSG zu verkürzen. Entsprechend wird in den Gesetzesmaterialien zu Art 58c RHG darauf hingewiesen, dass unter Beschlüssen, die in Ausnahmefällen selbständig angefochten werden könnten, wenn sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkten, insbesondere solche nach § 97a StPO zu verstehen sind, welche im Regelfall Kontosperren betreffen. Der unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil muss nach diesen Erläuterungen die absolute Ausnahme bleiben. Durch den in Art 58c Abs 2 RHG vorgesehenen ausserordentlichen Rechtsmittelzug sollen insbesondere "Härtefälle" oder "Extremsituationen" vermieden werden (BuA Nr. 132/2008, S 44 ff).
Nachdem Art 80e ch-IRSG als Rezeptionsvorlage für Art 58c RHG diente, ist zur Auslegung letzterer Bestimmung auch die schweizerische Rechtsprechung heranzuziehen (OGH 09.03.2012, 12 RS.2011.102, publ. LES 2012, 105). Gemäss Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichtes hat die blosse Anwesenheit ausländischer Ermittlungsbeamter an einer Rechtshilfehandlung für den Betroffenen noch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge, sofern von diesen - wie im gegenständlichen Fall geschehen - vorgängig der Teilnahme eine Verpflichtungs-erklärung eingeholt wird, die gewonnenen Erkenntnisse bis zum rechtskräftigen Ab-schluss des Rechtshilfeverfahrens nicht zu verwenden (BGE 128 II 211 [215 f]; U BGer 15.11.2005, 1A.259/2005 Erw. 1.3).
Es genügt zudem nicht, den unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne des Art 58c Abs 2 RHG bloss zu behaupten, sondern muss dieser vielmehr glaubhaft gemacht werden. Die Teilnahme ausländischer Behördenvertreter an einer Rechtshilfehandlung führt nicht automatisch zur selbstständigen Anfecht-barkeit der Zwischenentscheidung, mit welcher die Teilnahme bewilligt wurde. Das Gesetz verlangt ausdrücklich, dass dies im konkreten Fall einen spezifischen, un-mittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge haben muss. Es muss in der Beschwerde gegen die Zwischenentscheidung dargelegt werden, worin dieser Nachteil liegt und inwiefern dieser im Zeitpunkt der Anfechtung der Schlussverfügung nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte (OGH 09.03.2012, 12 RS.2011.102, publ. LES 2012, 105; BGE 130 II 329; 128 II 211; 126 II 495).
Auch aus der Entscheidung des Staatsgerichtshofes vom 26.03.2012, AZ StGH 2011/183, publ. in LES 2012, 57, ergibt sich nichts anderes, zumal der Staatsgerichtshof dort ausführte: "Vielmehr muss in Zukunft konsequent eine Zwischen-verfügung über die Zulassung ausländischer Beamter gemäss Art 58c Abs 2 RHG ergehen, damit ex ante, also vor der entsprechenden Rechtshilfehandlung, zumindest über die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde entschieden werden kann." (Erw. 4.6). Dass die für eine selbständige Anfechtbarkeit erforderliche Voraussetzung des unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteils ge-mäss Art 58c Abs 2 RHG (in Abweichung von der Rechtsprechung des schweize-rischen Bundesgerichtes) nicht erfüllt sein müsse, hat der Staatsgerichtshof nicht erwogen.
In der Beschwerde wird auch nicht mit einer einzigen Silbe begründet, inwiefern die Teilnahme der ausländischen Behördenvertreter an der Einvernahme des Zeugen I*** für die Beschwerdeführerin einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken soll. Es ist auch nicht ersichtlich, wieso dies der Fall sein sollte, nachdem die an der Einvernahme des Zeugen I*** teilnehmenden ausländischen Beamten sich vorgängig ausdrücklich verpflichtet haben, die bei der Vernehmung des Zeugen erlangten Informationen nicht vor rechtskräftiger Bewilligung der Rechtshilfe zu verwenden (BGE 128 II 211, Erw. 2.1).
Die Beschwerdeführerin wird daher (falls das Erstgericht die Rechtshilfe bewilligt) ihre in der Beschwerde vorgebrachten Argumente, weshalb die Teilnahme der ausländischen Behörden an der Zeugeneinvernahme unter Bedachtnahme auf die restriktive Voraussetzung von Art 59 Abs 1, 2. Satz RHG ("zur sachgemässen Erledigung des Rechtshilfeersuchens erforderlich") nicht zulässig war, in ihrer Beschwerde vorbringen müssen, mit welcher sie die das Rechtshilfeverfahren abschliessende Entscheidung des Erstgerichts auf Ausfolgung des Zeugenvernehmungsprotokolls an die um Rechtshilfe ersuchende Behörde bekämpft."
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der D*** vom 29.10.2013 (ON 57). Die Beschwerdeführerin macht unter Geltendmachung der Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit im Wesentlichen Folgendes geltend:
Das Fürstliche Obergericht stütze die Zurückweisung der Beschwerde auf Art 58c Abs 1 RHG und vertrete die Auffassung, dass die von Abs 2 dieser Gesetzesstelle geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Diese Sichtweise sei jedoch vor dem Hintergrund der für das Obergericht bindenden Rechtsprechung des Staats-gerichtshofes verfehlt. Die Beschwerde hätte materiell behandelt werden müssen. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes werde der Beizug ausländischer Beamter zu einer Rechtshilfemassnahme als schwerer Grundrechtseingriff qualifiziert. Wenn der Staatsgerichtshof hiezu in StGH 2011/183, Erw. 4.6 (LES 2012, 57 [62]) ausgeführt habe, dass in Zukunft konsequent eine Zwischenverfügung über die Zulassung ausländischer Beamter gemäss Art 58c Abs 2 RHG ergehen müsse, sei dies an Deutlichkeit nicht zu überbieten. Diese Bestimmung regle nämlich nur solche Beschlüsse, welche einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil für den Betroffenen bewirken. Auch der weitere Passus in der zitierten Entscheidung des Staatsgerichtshofes, wonach ex ante zumindest auf die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde entschieden werden müsse, lasse nur den Schluss zu, dass eine separate Beschwerde gegen die Teilnahme ausländischer Behörden-vertreter an einer Rechtshilfehandlung in jedem Fall zulässig sein müsse und dass somit diese auch materiell zu behandeln sei. In die gleiche Richtung gehe im Übrigen der Hinweis des Staatsgerichtshofes, dass die Notwendigkeit einer Zwischen-verfügung die vorherige Ankündigung beispielsweise nach Hausdurchsuchung unter Teilnahme ausländischer Beamter voraussetze, sofern diese nicht eine vergebliche Anreise riskieren wollten. Eine solche vergebliche Anreise setze nämlich ebenfalls voraus, dass die Teilnahme an der Rechtshilfehandlung durch ein Rechtsmittel gegen die zwingend zu erlassende Zwischenverfügung verhindert wird.
Im Übrigen werde in solchen Fällen der unmittelbare und nicht wieder gutzu-machende Nachteil immer in der Gefahr einer vorzeitigen Verwendung von anlässlich solcher Rechtshilfehandlungen gewonnenen Informationen bestehen, sodass auch der Vorhalt des Obergerichtes, die Beschwerdeführerin habe hiezu nichts Näheres vorgetragen, unverständlich sei. Eine sich aus der veröffentlichten Rechtsprechung ergebende rechtliche Selbstverständlichkeit müsse vom Verfahrensbetroffenen nicht auch noch vorgetragen werden. Das Obergericht wäre vielmehr gehalten gewesen, dies im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung entsprechend zu berücksichtigen.
Diese Auffassung habe, was sich aus der seinem Beschluss ON 58 beigefügten Rechtsmittelbelehrung ergebe, offensichtlich auch das Erstgericht vertreten. Dieses verweise nämlich im Gegensatz zu normalen Zwischenverfügungen im Rechtshilfeverfahren gerade nicht auf die Differenzierung zwischen Art 58c Abs 1 und 2 RHG, sondern gehe in korrekter Interpretation der StGH-Rechtsprechung davon aus, dass einem Beschluss über die Zulassung ausländischer Behördenvertreter das in Art 58c Abs 2 RHG geforderte Kriterium des unmittelbaren und nicht wieder gutzu-machenden Nachteils bereits inherent sei. Insoweit sei auch die Bemerkung des Obergerichtes nicht nachvollziehbar, der Staatsgerichtshof habe nicht erwogen, dass die Voraussetzung des unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht erfüllt sein müsse. Es liege auf der Hand, dass der Staatsgerichtshof dieses Kriterium bei der Zulassung ausländischer Beamten als von vornherein gegeben betrachte.
Abgesehen davon verweise der Staatsgerichtshof in der vom Obergericht zitierten Entscheidung auf den Vergleichsfall StGH 2011/108, in welchem die endgültige Rechtshilfeverweigerung (als ultima ratio) gerade deswegen ausgesprochen werden habe müssen, weil die ersuchende Behörde nachweislich Informationen, die aus einer Zeugeneinvernahme in Liechtenstein gewonnen worden waren, entgegen ihrer schriftlichen Zusage im ausländischen Strafverfahren vorzeitig verwendet habe, ohne die Rechtskraft des Rechtshilfeverfahrens abzuwarten. Bezeichnenderweise sei jenes Rechtshilfeersuchen auch von der Oberstaatsanwaltschaft Prag und somit von derselben ersuchenden Behörde wie im gegenständlichen Verfahren gestellt worden. Wenn das Obergericht im angefochtenen Beschluss deshalb ausführe, die aus-ländischen Beamten hätten sich vorgängig verpflichtet, die Informationen nicht vor rechtskräftiger Bewilligung der Rechtshilfe zu verwenden, weshalb allein schon von keinem unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil auszugehen sei, mute dies im Lichte dieses Sachverhaltes doch recht eigenartig an. Auch wenn einzuräumen sei, dass aufgrund der beschriebenen (eklatanten) Verletzung des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips nicht jede zukünftige Rechtshilfe zu verweigern sein werde, so werde man der Beschwerdeführerin aber im Sinn der beschriebenen StGH-Rechtsprechung jedenfalls zugestehen müssen, dass sie die Teilnahme von Beamten einer Behörde, welche sich in der Vergangenheit nachweislich nicht an völkerrechtliche Zusagen gehalten hat, einer separaten gerichtlichen Beurteilung zuführen lassen könne. Insofern ergebe sich der nicht wieder gutzumachende Nach-teil schon aus dem Sachverhalt und der veröffentlichten Rechtsprechung, sodass sich ein weiteres Vorbringen hiezu erübrige.
Unverständlich sei deshalb, wie schon erwähnt, auch die der Beschwerdeführerin vom Obergericht dahingehend erteilte Rüge, dass die Beschwerde nicht begründe, inwieweit die Teilnahme der ausländischen Behördenvertreter an der Ein-vernahme des Zeugen I*** für die Beschwerdeführerin einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken solle. Die Beschwerdeführerin frage sich, welchen anderen Nachteil als denjenigen der Gefahr einer vorzeitigen Verwendung der aus ihrem Geheimbereich gewonnenen Information sie in diesem Kontext geltend machen könnte. Dieser Nachteil werde in der zitierten Rechtsprechung des Staats-gerichtshofes aber als dem Zulassungsverfahren von ausländischen Beamten inherent anerkannt, sodass sich eine entsprechende Wiederholung in der Beschwerde erübrige. Es gehe hier somit nicht um die Glaubhaftmachung von spezifischen Tatsachen durch die Beschwerdeführerin, sondern vielmehr um einen auf der Hand liegenden Nachteil, der in der Natur eines solchen Verfahrens liege und deshalb auch gerichtsnotorisch sein sollte. Allein die Lektüre der von der Beschwerdeführerin zitierten Rechtsprechung hätte dem Obergericht vorliegend weitergeholfen, sodass der Vorhalt eines vermeintlich mangelnden Beschwerdevortrages unbegründet sei.
Die Zurückweisung der Beschwerde durch das Obergericht widerspreche somit der Rechtsprechung des Staatsgerichthofes.
Die Revisionsbeschwerde mündet in den Antrag, der Fürstliche Oberste Gerichtshof wolle den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 15.10.2013 (ON 56) ersatzlos aufheben, in eventu nach Aufhebung des ange-fochtenen Beschlusses die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes zur materiellen Erledigung der Beschwerde an das Fürstliche Obergericht zurückverweisen, jedenfalls dem Land Liechtenstein den Ersatz der Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Gegenäusserung zur Revisionsbeschwerde.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat hiezu Folgendes erwogen:
Die Revisionsbeschwerde ist zulässig. Nach § 238 Abs 3 StPO findet gegen Entscheidungen des Obergerichtes, die einer bei diesem Gericht eingereichten Beschwerde keine Folge geben, keine Weiterziehung mehr statt, soweit das Gesetz eine Ausnahme nicht begründet. Die Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine materiell-rechtliche Entscheidung des Erstgerichtes lediglich aus formellen Gründen und somit ohne Überprüfung der Sachentscheidung ist jedoch keine Bestätigung im aufgezeigten Sinn.
Art 58c Abs 1 Rechtshilfegesetz (RHG) bestimmt, dass der Beschluss des Rechtshilfegesetzes, mit dem das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Beschlüssen der Beschwerde unterliegt. Nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle können die vorangehenden Beschlüsse selbständig ange-fochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken; dies gilt insbesondere für Anordnungen nach § 97a der Straf-prozessordnung. Allfällige Rechtsmittel nach Abs 2 hemmen den weiteren Fortgang des Rechtshilfeverfahrens nicht (Abs 3 leg. cit.).
Mit Art 58c RHG bezweckte der Gesetzgeber primär die Beschleunigung des Rechtshilfeverfahrens durch Verkürzung bzw Zusammenfassung von Beschwerdeverfahren nach dem Vorbild des Art 80e chIRSG. Entsprechend wird in den Gesetzesmaterialien zu Art 58c RHG darauf hingewiesen, dass unter Beschlüssen, die in Ausnahmefällen selbständig angefochten werden könnten, wenn sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, insbesondere solche nach § 97a StPO zu verstehen sind, welche im Regelfall Kontosperren betreffen. Daneben sind in absoluten Einzelfällen auch Fälle denkbar, welche aufgrund einer gerichtlich angeordneten Beschlagnahme, zB von umfangreichen Original-Unterlagen oder wesentlichen Teilen der EDV-Anlage, eine "Lahmlegung" des Geschäftsbetriebes eines operativ tätigen Unternehmens zur Folge haben (s auch StGH 2012/49, Erw. 4). Der unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil muss nach diesen Erläuterungen die absolute Ausnahme bleiben. Durch den in Art 58c Abs 2 RHG vorgesehenen ausserordentlichen Rechtsmittelzug sollen insbe-sondere "Härtefälle" oder "Extremsituationen" vermieden werden (BuA Nr. 132/2008, S. 44 f).
Da Art 80e chIRSG als Rezeptionsvorlage zu Art 58c RHG diente, ist zur Auslegung dieser Bestimmung gemäss Rechtsprechung des OGH auch die schweizerische Rechtsprechung heranzuziehen. Nach der Judikatur des schweizerischen Bundesgerichtes kann ein unmittelbarer und nicht wieder gutzu-machender Nachteil nur in absoluten Ausnahmefällen bejaht werden. Es genügt dabei nicht, den unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bloss zu behaupten, vielmehr muss er glaubhaft gemacht werden.
Dies gilt auch für die Teilnahme eines ausländischen Ermittlungsbeamten bei der Rechtshilfevernehmung eines Zeugen durch das Landgericht, wenn die ausländischen Organe - wie im vorliegenden Verfahren erfolgt (ON 28 iVm ON 30 und 32) - von der Verfassung von Notizen über die Befragung oder die Herstellung von Kopien Abstand nehmen und sich vorgängig schriftlich verpflichten, die bei der Vernehmung gewonnenen Erkenntnisse in keiner Art und Weise bis zur rechts-kräftigen Erledigung des Rechtshilfeersuchens weder im gegenständlichen Verfahren noch in einem anderen Verfahren zu verwenden.
Anhaltspunkte dafür, dass die in diesem Verfahren eingeschrittenen ausländischen Organe entgegen ihrer Erklärung die bei der Zeugenvernehmung vom 28.08.2013 gewonnene Informationen weitergeben würden, sind nicht ersichtlich und wurden von der Beschwerde nicht behauptet und glaubhaft gemacht. Ihr Hinweis, dass in einem anderen Verfahren zufolge einer im Raum gestandenen zusage-widrigen Weitergabe von in Liechtenstein gewonnenen Informationen durch Organe des ersuchenden tschechischen Staates die Rechtshilfe wegen Verletzung des völker-rechtlichen Vertrauensgrundsatz für unzulässig zu erklärt wurde, verhilft dem Rechts-mittel nicht zum Erfolg. Die in diesem Fall vom Staatsgerichtshof bejahte Konsequenz der Rechtshilfeverweigerung als ultima ratio beim Verstoss gegen den völkerrecht-lichen Vertrauensgrundsatz bedeutet nämlich nicht, dass damit gegenüber der tschechischen Republik dieser Grundsatz auch in anderen Rechtshilfefällen keine Anwendung zu finden hätte. Die im zitierten Fall ausgesprochene Sanktion sollte den tschechischen Behörden vor Augen führen, dass Liechtenstein auch in Zukunft die sorgfältige Einhaltung von völkerrechtlich verbindlichen Zusagen im Rahmen von Rechtshilfeverfahren konsequent einfordern wird (StGH 2011/108 Erw. 3).
Die Beschwerde bleibt auch mit dem Verweis auf das Urteil des Staatsgerichtshofes vom 26.03.2012, StGH 2011/193, ohne Erfolg, weil sich der diesem Urteil zugrundeliegende Rechtshilfefall von der beschwerdegegenständlichen Konstellation unterscheidet. Bei dem zu StGH 2011/193 beurteilten Verfahren war es unter Beiziehung ausländischer Organe zur Durchsuchung von Wohnräumlichkeiten und zur Beschlagnahme hiebei vorgefundener Unterlagen gekommen. Diese Beschlagnahme tangierte somit das Hausrecht und die Privat- und Geheimsphäre gemäss Art 32 Abs 1 LV. Im Hinblick darauf ist die Ausführung des Staats-gerichtshofes zu sehen, dass der damit einhergehende Beizug ausländischer Beamter die Intensität des Eingriffes in diese Grundrechte erhöht. Somit habe diese Mass-nahme ihrerseits den anerkannten Grundrechtseingriffskriterien zu genügen, was heisse, dass die Anforderungen der genügenden gesetzlichen Grundlage und insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip bzw das Übermassverbot eingehalten werden müssten (StGH 2011/183 Erw. 4.1). Entgegen der Revisionsbeschwerde ist, wie schon vom Fürstlichen Obergericht ausgeführt, für den vorliegenden Sachverhalt aus StGH 2011/183 nicht zu entnehmen, dass der qualifizierte Nachteil nach Art 58c Abs 2 RHG schon in der Anwesenheit ausländischer Beamter bei einer Zeugen-befragung liege und deshalb die gesonderte Anfechtung offen stehe.
Verfahrensgegenständlich erfolgte der Beizug ausländischer Beamter nicht bei einem Eingriff in das Hausrecht unter Tangierung der Privat- und Geheimsphäre, sondern bei der gerichtlichen Einvernahme des Zeugen I*** vom 28.08.2013 durch das Landgericht. Diese zudem nicht umfangreichen Aussagen beziehen sich auf wenige Fragestellungen (s Protokoll über die Zeugenbefragung vom 28.08.2013 in ON 46).
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof pflichtet angesichts der Umstände des vorliegenden Falles dem Rechtsmittel nicht bei, dass durch die Teilnahme der tschechischen Ermittlungsbeamten an der Zeugenbefragung vom 28.08.2013 ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil iSd Art 58c Abs 2 RHG für die Beschwerdeführerin bewirkt worden ist. Ein solcher Nachteil eines Betroffenen ist nicht in jedem Fall mit der Teilnahme ausländischer Organe an einer Zeugen-vernehmung verbunden.
Somit hat das Obergericht zutreffend die gesonderte Anfechtbarkeit des Beschlusses des Landgerichtes auf Zulassung tschechischer Beamter an der Befragung des Zeugen I*** verneint. Das Recht der Betroffenen auf Beschwerde gem § 58c Abs 1 RHG bleibt davon unberührt. Die Einschränkung ihres Beschwerde-rechtes durch die nicht selbständige Anfechtbarkeit des Beschlusses ist nicht unverhältnismässig. In diesem Sinn hielt auch der StGH - wenngleich zur früheren Rechtslage - sogar den Rechtsmittelausschluss gem Art 77 Abs 1 iVm Art 59 Abs 1 RHG, idF LGBl 2009 Nr 36, im Lichte des grundrechtlichen Beschwerderechtes und der Begründungspflicht nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern auch verhältnismässig (Urteil vom 29.03.2010, StGH 2009/168, Erw. 2.3.2).
Die gegenteilige von der Revisionsbeschwerde angestrebte Beurteilung widerspräche ohne zwingende Notwendigkeit dem mit der wiederholten Novellierung der diesbezüglichen Bestimmungen des RHG verfolgten Ziel des Gesetzgebers nach einer Beschleunigung der Rechtshilfeverfahren (vgl BuA Nr 132/2008 S 5, S 44 f).
Der Beschwerde kommt somit, wobei im Übrigen auf die Erwägungen des Fürstlichen Obergerichtes verwiesen wird, kein Erfolg zu.
Der Kostenspruch stützt sich auf § 307 StPO (Art 40 GGG). Die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels hat die Beschwerdeführerin selbst zu tragen.
Vaduz, am 06. Dezember 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat