12 RS. 2012.47
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterIn Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter und Dr. Stefan Becker als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der
S t r a f r e c h t s h i l f e s a c h e
im Zusammenhang mit dem beim Kreisgericht Koper, Slowenien, zu Kpd 90/10 (II Kpd 18186/10) gegen A***, wegen des Verdachtes der Geldwäsche nach Art 252 des slowenischen Strafgesetzbuches und anderer strafbarer Handlungen geführten Ermittlungsverfahren zufolge Revisionsbeschwerde des 1. B***, und 2. C***, beide vertreten durch D***, vom 16.04.2012 (ON 23) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 27.03.2012 (ON 16), womit die Beschwerde der Genannten gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 16.02.2012 (ON 5) als verspätet zurückgewiesen wurde, nach Aufhebung des Beschlusses des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 25.05.2012 (ON 28) mit Urteil des Staatsgerichtshofes vom 03.09.2012, StGH 2012/98, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Den Revisionsbeschwerden des B*** und des C*** wird F o l g e gegeben, der Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 27.03.2012 (ON 16) aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht z u r ü c k v e r w i e s e n.
Das Land Liechtenstein ist schuldig, den Revisionsbeschwerdeführern binnen 14 Tagen die mit CHF 2.310,-- bestimmten Kosten des drittinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen.
Das Mehrbegehren von CHF 1.155,-- wird abgewiesen.
Mit Schreiben des Ressorts Justiz vom 10.02.2012 wurde dem Fürstlichen Landgericht das Rechtshilfeersuchen des Kreisgerichtes Koper/Slowenien vom 06.02.2012 übermittelt. Dabei wurde auf den Vorakt 12 UR.2011.14 hingewiesen (ON 2). Im Schreiben der Landespolizei des Fürstentums Liechtenstein vom 08.02.2012 an das Landgericht wurde auf das über Interpol Ljubljana übermittelte Rechtshilfeersuchen verwiesen und mitgeteilt, dass sich dieses laut der polizeilichen Datenbank auf die Aktenzahl 12 UR.2011.14 beziehe.
Im Rechtshilfeersuchen wurde unter anderem Folgendes ausgeführt:
Es bestehe der Verdacht, dass A*** den Aufsichtsrat der Firma E*** im Zusammenhang mit einem Immobilienkauf in Moskau in der Absicht getäuscht habe,
C*** und der Firma F*** einen Vermögensvorteil zu sichern. Er habe dabei der Firma E*** einen Vermögensschaden in Millionenhöhe verursacht. Nachdem die entsprechenden Gelder auf das Konto Nr *** bei der LGT Bank in Liechtenstein geflossen seien, bestehe der Verdacht, dass sich auf diesem Konto inkriminierte Geldwerte befänden. Aufgrund der Zusammenarbeit zwischen Interpol Ljubljana und Interpol Vaduz habe die Staatsanwaltschaft in Koper in Erfahrung bringen können, dass beim Landgericht in Vaduz unter anderem gegen die Beschwerdeführer zu 12 UR.2011.14 wegen des Verdachtes der Geldwäsche ermittelt werde. Aus den übermittelten Informationen gehe auch hervor, dass es sich dabei um einen Betrag von EUR 24,9 Mio handle, sohin jenen Betrag, welcher über Anordnung von A*** im Jahre 2007 nach Liechtenstein überwiesen worden sei.
Ausgehend davon bat die ersuchende Behörde um Übermittlung von Informationen darüber, wer Eigentümer des Bankkontos Nr. *** sei, wann das Konto eröffnet wurde und Daten über den Umsatz auf dem Konto vom 19. März 2007 bis 31. Dezember 2008.
Daraufhin fasste das Fürstliche Landgericht am 16.02.2012 folgenden Beschluss:
"1. Die im Verfahren 12 UR.2011.14 aufgrund des Beschlusses des Fürstlichen Landgerichtes vom 16.03.2011, 12 UR.2011.14-7, seitens der LGT Bank in Liechtenstein AG mit Schreiben vom 01.04.2010 herausgegebenen Kontounterlagen betreffend die Konto-Nr *** (EUR), werden auch im Verfahren 12 RS.2012.47 gemäss § 96 Abs 1 StPO beschlagnahmt.
Diese Anordnung ist gemäss § 97a Abs 4 StPO auf zwei Jahre befristet."
Zur - für den gegenständlichen Beschluss nicht entscheidenden - Begründung dieser Entscheidung wird auf den erstgerichtlichen Beschluss in ON 5 verwiesen.
Die vom Erstrichter am 16.02.2012 verfügte Zustellung des Beschlusses erfolgte am 20.02.2012 an die Staatsanwaltschaft und am 22.02.2012 an die LGT Bank in Liechtenstein AG.
Am 13.02.2012 hatte der Fürstliche Landrichter die Beiziehung des Aktes 12 UR.2011.14 veranlasst. Das Kreisgericht in Koper hatte auch um Übermittlung der Vernehmungsprotokolle und der Bankunterlagen ersucht, welche sich im Akt 12 UR.2011.14 des Fürstlichen Landgerichtes befinden (S 2 des Ersuchens in ON 4).
Am 23.02.2012 überreichte D*** unter Anschluss der Vollmachtserteilung des B*** und des C*** vom 08.11.2010 beim Fürstlichen Landgericht den am selben Tag bewilligten Antrag auf Gewährung auf Akteneinsicht (ON 7).
Am 08.03.2012 brachte der genannte Rechtsanwalt die mit selbem Tag datierte Beschwerde der nunmehrigen Rechtsmittelwerber als den - nach dem Beschwerdevorbringen - gemeinsamen Inhabern des vom angefochtenen Beschluss betroffenen Kontos gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 16.02.2012 ein (ON 11). Auch darin wurde damit auf das Verfahren 12 UR.2011.14 des Fürstlichen Landgerichtes Bezug genommen, dass die schon zu diesem Verfahren erfolgte Beschlagnahme über das Rechtshilfeersuchen des Kreisgerichtes in Koper hinausgegangen sei. Die im Verfahren 12 UR.2011.14 beschlagnahmten Unterlagen hätten einen längeren Zeitraum als im Rechtshilfeersuchen angeführt betroffen (S 4 in ON 11). Die Beschwerdeführer verneinten die Voraussetzungen für die Rechtshilfe und beantragten die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, in eventu dessen Abänderung zu Punkt 2. durch eine Einschränkung der Vermögenssperre auf EUR 16,3 Mio.
Das Fürstliche Obergericht wies mit Beschluss vom 27.03.2012 die Beschwerde des B*** und des C*** als verspätet zurück und verpflichtete gleichzeitig die Beschwerdeführer zur ungeteilten Hand zur Zahlung der mit CHF 700,-- bestimmten Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Land Liechtenstein (ON 16).
Dieser Beschluss wurde wie folgt begründet:
"Mit Schriftsatz ihrer ausgewiesenen Rechtsvertreter vom 23.02.2012 (ON 7), beim Fürstlichen Landgericht eingereicht ebenfalls am 23.02.2012, erklärten B*** und C*** , den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 16.02.2012 (ON 5) anzufechten. Hinsichtlich ihrer Beschwerdelegitimation führten B*** und C*** aus, dass das von der Kontensperre und Beschlagnahmeanordnung des Fürstlichen Landgerichts betroffene Konto Nr *** (EUR) auf sie gemeinsam laute; als Kontoinhaber seien sie gemäss Art 58d Bst. A RHG beschwerdelegitimiert.
Vom Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 16.02.2012 (ON 5) haben die Rechtsvertreter des B*** und C*** offensichtlich, wie sich aus dem Akt erschliessen lässt, im Wege der Akteneinsicht am 23.02.2012 tatsächlich Kenntnis erlangt. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Gegenäusserung zur Beschwerde des B*** und des C***.
Die Beschwerde hat aufgrund nachfolgender Erwägungen als verspätet der Zurückweisung zu verfallen.
Bei Unterstellung der behaupteten Inhaberschaft am Konto Nr *** (EUR) bei der LGT Bank in Liechtenstein AG sind B*** und C*** tatsächlich Berechtigte im Sinne des Art 52a RHG und daher gemäss § 58d lit a RHG beschwerdelegitimiert.
Die von den inländischen Strafrechtshilfegerichten gefällten Entscheidungen sind lediglich den Berechtigten, welche in Liechtenstein ihren Wohnsitz oder Sitz haben, oder den im Ausland ansässigen Berechtigten mit Zustelladresse in Liechtenstein, zuzustellen (Art 58b Abs 1 RHG).
Die im Ausland wohnhaften Beschwerdeführer verfügten im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses am 16.02.2012 über keine für das gegenständliche Strafrechtshilfeverfahren ausgewiesene Zustelladresse im Inland.
Zwar sind B*** und C*** scheinbar Verdächtige in einem vom Fürstlichen Landgericht zu AZ 12 UR.2011.14 geführten, bereits lange vor Einlangen des gegenständlichen Strafrechtshilfeersuchens eingeleiteten, Inlandsstrafverfahren, und werden sie dort scheinbar von der gleichen Rechtsanwaltssozietät vertreten wie nunmehr im gegenständlichen Strafrechtshilfeverfahren. Die Rechtsvertretung des B*** und C*** im bereits anhängig gewesenen Inlandsstrafverfahren begründete allerdings keine inländische Zustelladresse der im Ausland wohnhaften B*** und C*** für das gegenständliche Strafrechtshilfeverfahren an der Adresse ihrer Rechtsvertreter im Inlandsstrafverfahren, zumal erst mit dem am 23.02.2012 beim Fürstlichen Landgericht eingelangten Schriftsatz ON 7 eine Rechtsvertretung des B*** und C*** durch die nämlichen inländischen Rechtsvertreter auch im gegenständlichen Strafrechtshilfeverfahren ausgewiesen wurde.
Das Fürstliche Landgericht hat daher seinen mit gegenständlicher Beschwerde angefochtenen Beschluss vom 16.02.2012 (ON 5) richtigerweise lediglich der LGT Bank in Liechtenstein AG zugestellt.
Die 14-tägige Beschwerdefrist des Art 9 Abs 1 RHG iVm § 241 Abs 2 StPO gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 16.02.2012 (ON 5) begann damit mit der ordnungsgemässen Zustellung dieses Beschlusses an die kontenführende LGT Bank in Liechtenstein AG am 22.02.2012 und unabhängig vom Umstand, wann die Beschwerdeführer bzw deren Rechtsvertreter von diesem Beschluss tatsächlich Kenntnis erlangten, zu laufen (LES 2010, 361; OGH 04.11.2011, 14 RS.2009.150), und endete sohin am 07.03.2012.
Die erst am 08.03.2012 bei der Einlaufstelle des Fürstlichen Landgerichts eingereichte Beschwerde wurde daher zu spät erhoben und ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 307 StPO."
Gegen diesen Beschluss erhoben B*** und C*** Revisionsbeschwerde aus den Gründen der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit.
Die Rechtsmittelwerber machten im Wesentlichen Folgendes geltend:
Die Begründung des Fürstlichen Obergerichtes für die Zurückweisung der Beschwerde als verspätet sei nicht haltbar. Die Revisionsbeschwerdeführer seien schon lange vor dem angefochtenen Beschluss in Liechtenstein anwaltlich vertreten und verfügten somit über eine dem Gericht bekannte Zustelladresse im Inland. Das Erstgericht habe die Zustellung des Beschlusses an den ausgewiesenen Rechtsvertreter der Beschwerdeführer verabsäumt, weshalb ein Zustellmangel vorliege, der durch die Akteneinsicht und den Erhalt der Kopie des Beschlusses ON 5 am 24.03.2012 geheilt worden sei.
Die Revisionsbeschwerdeführer würden durch den ausgewiesenen Rechtsanwalt schon lange vor dem gegenständlichen Rechtshilfeverfahren beim Fürstlichen Landgericht in mehreren Straf- und Rechtshilfeverfahren vertreten, und zwar in solchen, die auch von dem für das vorliegende Verfahren zuständigen Richters geführt würden. Deshalb liege seit langem eine inländische Zustelladresse vor. D*** habe sein Mandat betreffend beide Beschwerdeführer im Rechtshilfeverfahren 11 RS.2010.283 mit Eingabe vom 08.11.2010 dem Fürstlichen Landgericht bekannt gegeben. Diese Vollmacht sei in keiner Weise auf ein spezielles Verfahren beschränkt, vielmehr vollumfänglich und unbeschränkt gewesen ("to receive deliveries of any kind"). Die Vollmacht habe somit die Ermächtigung für Zustellungen jeder Art umfasst. Viel klarer als durch eine solche vollumfängliche und unbeschränkbare Prozessvollmacht könne eine Zustelladresse nicht begründet werden.
Ab dem Zeitpunkt dieser Vollmachtsbekanntgabe habe das Gericht bis zur Mitteilung eines allfälligen Widerrufes oder der Niederlegung der Vertretung davon ausgehen müssen, dass "in sämtlichen Angelegenheiten in Liechtenstein" die Revisionsbeschwerdeführer durch den benannten Rechtsanwalt vertreten würden. Dieser habe auch im Rechtshilfeverfahren 11 RS.2010.283 für die Revisionsbeschwerdeführer mehrere Anträge gestellt und mehrere Eingaben gemacht. Bezeichnend sei darüber hinaus, dass sowohl zu 11 RS.2010.283 als auch im gegenständlichen Verfahren es sich bei der ersuchenden Behörde um das Kreisgericht Koper handle. Das vorliegende Rechtshilfeersuchen stelle lediglich ein neuerliches Nachfassen des genannten Gerichtes in derselben Angelegenheit dar und sei kein völlig neues Rechtshilfeersuchen.
Auch im Inlandsverfahren 12 UR.2011.14 habe der ausgewiesene Vertreter der dort als Verdächtige geführten Revisionsbeschwerdeführer schon mit Eingabe vom 29.03.2011 seine Bevollmächtigung bekannt gegeben und Kopien der schon im Rechtshilfeverfahren 11 RS.2010.283 vorgelegten Vollmachten überreicht. Diese Vorlage sei lediglich der Vollständigkeit halber erfolgt. Da dem Gericht die Bevollmächtigung bereits bekannt und die Kanzleiadresse als Zustelladresse schon registriert gewesen sei, hätte auch ein Verweis auf die ausgewiesene Vertretung im Verfahren 11 RS.2010.283 genügt.
Der ausgewiesene Rechtsvertreter habe ab Bekanntgabe der Vollmacht auch als Zustellbevollmächtigter urgiert, die Kanzleiadresse sei seither Zustelladresse der Revisionsbeschwerdeführer im Inland. In diesem Sinne seien auch beispielsweise die Ladungen der Revisionsbeschwerdeführer als Verdächtige zu ihrer Einvernahme vom 14.12.2011 an den ausgewiesenen Rechtsvertreter versandt worden. Das Gericht habe daher völlig richtig im Verfahren 12 UR.2011.14 die Kanzleiadresse als Zustelladresse angesehen, offensichtlich sei dies auch gerichtsintern so registriert.
Somit würden entgegen den Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes die Anzeige der Vertretung und die Vorlage der Vollmachten in den genannten zwei Verfahren auch eine Zustelladresse der Revisionsbeschwerdeführer im Inland begründen, nämlich unter der Adresse ihres Vertreters, ***. Dies ergebe sich schon aus dem unbeschränkten Umfang einer Prozessvollmacht. Eine solche umfasse nämlich auch die Zustellbevollmächtigung, handle es sich hiebei im Vergleich zu einer Prozessvollmacht doch lediglich um ein Minus. Wenn eine dem Gericht bekannte Zustellbevollmächtigung für die Zustellung von Entscheidungen des Rechtshilfegerichtes ausreiche, müsse dies zufolge des Grössenschlusses auch für eine dem Gericht bekannte und nicht auf eine Causa beschränkte Prozessvollmacht gelten.
Der Standpunkt des Fürstlichen Obergerichtes, die ausgewiesene Vertretung in anderen Rechtshilfe- und Strafverfahren in Liechtenstein, welche zudem im Zusammenhang mit dem selben Sachverhalt stünden, begründe keine inländische Zustelladresse der im Ausland wohnhaften Revisionsbeschwerdeführer auch für das gegenständliche Rechtshilfeverfahren, sei überspitzt formalistisch und willkürlich und stelle völlig überhöhte Anforderungen an den Nachweis einer Zustelladresse gemäss § 58a RHG. Würde man dieser Rechtsansicht folgen, so könnte in keinem neu eingeleiteten Rechtshilfeverfahren eine inländische Zustelladresse für im Ausland wohnhafte Personen bekannt sein, und zwar selbst dann nicht, wenn - wie verfahrensgegenständlich - gegen diese Personen im Inland im Zusammenhang mit ein- und demselben Sachverhalt ein Strafverfahren geführt werde und sich die Betroffenen in diesem Verfahren durch einen liechtensteinischen Rechtsanwalt vertreten lassen und das Gericht in dieser Sache auch Zustellungen an diesen Rechtsvertreter vornehme. Vor Eingang eines Rechtshilfeersuchens und vor Erlass einer entsprechenden Vermögenssperre oder Beschlagnahmeanordnung seien nämlich weder das Rechtshilfeersuchen noch das Rechtshilfeverfahren an sich, geschweige denn die Verfahrensnummer oder der Inhalt des Rechtshilfeverfahrens bekannt. Würde der Ansicht des Obergerichtes gefolgt werden, könnte mangels Kenntnis des Verfahrens und der Verfahrensnummer des Rechtshilfeverfahrens überhaupt keine Zustellbevollmächtigung oder Zustelladresse für das neue Strafrechtshilfeverfahren begründet werden. Eine Vollmachtsbekanntgabe für ein noch nicht bekanntes Verfahren sei nicht möglich. Den Revisionsbeschwerdeführern würden somit hellseherische Fähigkeiten abverlangt werden.
Würde beim Fürstlichen Landgericht ein weiteres Rechtshilfeverfahren unter einer neuen Verfahrensnummer eingehen, würde sich das "gegenständliche Spiel wiederholen", das Gericht könnte wiederum ungeachtet der bekannten Bevollmächtigung in den schon anhängigen drei Verfahren das Fehlen einer Zustelladresse für das neue Rechtshilfeverfahren behaupten. Die Rechtsansicht des Beschwerdegerichtes würde sohin zu absurden und willkürlichen Ergebnissen führen, welche das Recht auf effektive Verteidigung und Beschwerdeführung vollständig beseitigen würden. Vor Einlangen eines Rechtshilfeersuchens könnte mangels dessen Bestimmbarkeit die Zustelladresse nicht ausgewiesen werden, danach könnte der Bekanntgabe der Zustelladresse entgegengehalten werden, dass bisher für das neue Verfahren eine solche nicht ausgewiesen worden und ein bereits ergangener Beschlagnahmebeschluss schon in Rechtskraft erwachsen sei und auch nicht zugestellt hätte werden müssen. Offensichtlicher könnten Verteidigungsrechte nicht verletzt werden. Dass ein- und derselbe Richter desselben Gerichtes gleichzeitig einerseits in einem Verfahren (12 UR.2011.14) Zustellungen an den bekannten ausgewiesenen Rechtsvertreter vornehme und andererseits im zweiten Verfahren (12 RS.2012.47) das Fehlen einer Zustelladresse behauptet und somit das Erfordernis einer Zustellung verneint werde, sei willkürlich und bedeute, dass der Nachweis einer liechtensteinischen Zustelladresse gemäss Art 58b Abs 1 Ziff 2 RHG offensichtlich unmöglich sei. Sollte die Rechtsansicht des Fürstlichen Obergerichtes auch vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof vertreten werden, bestehe Anlass für eine Prüfung der zitierten Bestimmung auf ihre Verfassungsmässigkeit durch den Staatsgerichtshof. Dies werde gleichzeitig angeregt.
Entgegen der Ansicht des Fürstlichen Obergerichtes stelle die ausgewiesene Prozessvollmacht in den zwei schon anhängigen Verfahren 11 RS.2010.283 und 12 UR.2011.14 einen vollkommen hinreichenden Nachweis einer Zustelladresse der Revisionsbeschwerdeführer in Liechtenstein dar. Eine gegenteilige Auffassung sei willkürlich, überspitzt formalistisch und würde das im Rechtshilfeverfahren ohnehin stark eingeschränkte Recht auf effektive Verteidigung und Beschwerdeführung vollkommen aushöhlen.
Das Fürstliche Landgericht hätte somit den bekämpften Beschluss vom 16.02.2012 (ON 5) den Rechtsmittelwerbern an die bekannte Zustelladresse ihres ausgewiesenen Rechtsvertreters zustellen müssen.
Der ausgewiesene Rechtsvertreter habe sofort nach Bekanntwerden des vorliegenden Verfahrens der Vollständigkeit halber mit Eingabe vom 23.02.2012 seine Vertretungsbefugnis auch im Verfahren 12 RS.2012.47 mitgeteilt und das Fürstliche Landgericht um Akteneinsicht und förmliche Zustellung bereits ergangener Entscheidungen zur Ermöglichung einer Beschwerdeführung ersucht. Hiezu seien dieselben und dem Gericht schon bekannten Vollmachten wie in den schon anhängigen Verfahren 11 RS.2020.283 und 12 UR.2011.14 vorgelegt worden, es hätte auch ein Verweis auf die in den anderen Verfahren bereits vorgelegten Vollmachten ausgereicht. Mit der Vollmachtsvorlage sei auch die Aufforderung zur Zustellung des bisher fälschlicherweise nicht zugestellten Beschlusses ON 5 erfolgt. In der Folge sei zwischen dem Landrichter und dem Rechtsvertreter vereinbart worden, dass dieser Akteneinsicht nehmen und dass mit Erhalt der Kopie des Beschlusses über die Kontosperre dessen Zustellung als erfolgt angesehen werden und damit die Rechtsmittelfrist zu laufen beginnen solle. Mit Erhalt der Kopie des Beschlusses ON 5 vom 24.02.2012 sei der Zustellmangel geheilt worden. Die Beschwerdefrist habe somit erst mit Erhalt des Beschlusses und Heilung des Zustellmangels am 24.02.2012 zu laufen begonnen und bis 09.03.2012 angedauert. Demzufolge sei die Beschwerde vom 08.03.2012 rechtzeitig überreicht worden. Der Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes wegen Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit sei aufzuheben und dem Obergericht die inhaltliche Entscheidung über die Beschwerde aufzutragen.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft hatte auf eine Gegenausführung hiezu verzichtet.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof gab mit Beschluss vom 27.05.2012 der Revisionsbeschwerde keine Folge und verpflichtete die Rechtsmittelwerber zum Ersatz der Kosten des drittinstanzlichen Verfahrens.
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
"Gemäss Art 58b Abs 1 RHG stellen das Rechtshilfegericht und die Rechtsmittelinstanzen ihre Entscheidungen und Vorladungen zu
den Berechtigten, welche in Liechtenstein ihren Wohnsitz oder Sitz haben;
den im Ausland ansässigen Berechtigten mit Zustelladresse in Liechtenstein.
Mit dieser anlässlich der Abänderung des Rechtshilfegesetzes durch LGBl 2009 Nr. 36 erfolgten Neuregelung der Zustellung von Ladungen und Entscheidungen soll nunmehr jede im Ausland wohnhafte oder domizilierte Berechtigte eine Zustelladresse im Inland angeben, an welche rechtsgültig zugestellt werden kann. Damit bleiben die Rechte der Berechtigten gewahrt, ohne dass die Rechtshilfeerledigung unnötigerweise verzögert wird. § 241 Abs 4 StPO, wonach nicht zugestellte oder verkündete Beschlüsse jederzeit mit Beschwerde angefochten werden können, solange sie nicht gegenstandslos geworden sind und ihre Folgen noch rückgängig gemacht werden können, kommt somit hier nicht zur Anwendung.
Die Beschwerdefrist für einen im Ausland ansässigen Berechtigten beginnt somit entweder mit Zustellung an die bekannt gegebene Zustelladresse in Liechtenstein zu laufen oder, wenn eine solche nicht bekannt gegeben worden ist, mit der Zustellung an die übrigen im jeweiligen Verfahren zur Beschwerdeführung Berechtigten, vorliegend mit der Zustellung an die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft bzw mit der erst am 22.02.2012 erfolgten Zustellung an die LGT Bank in Liechtenstein AG. Die damit ausgelöste 14-tägige Beschwerdefrist ist mit 07.03.2012 abgelaufen. Damit haben B*** und C*** ihre Beschwerde gegen den ihnen am 24.02.2012 zugegangenen Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes, wie vom Fürstlichen Obergerichtes zutreffend ausgeführt, verspätet erhoben. Die dagegen vorgetragenen Einwände der Rechtsmittelwerber, wonach das Fürstliche Landgericht seinen Beschluss an ihren in den Verfahren 12 UR.2011.14 und 12 RS.2010.283 aktenkundigen Rechtsvertreter als Zustellbevollmächtigter im Sinn des Art 58 Abs 1 Zif 2 RHG zustellen hätte müssen, versagen.
Aus Art 58b Abs 1 Zif 2 RHG ergibt sich im Zusammenhalt mit dem Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein betreffend die Abänderung des Rechtshilfegesetzes vom 30.09.2008, wonach jeder im Ausland wohnhafte oder domizilierte Berechtigte eine Zustelladresse im Inland anzugeben hat (S 39 des BuA Nr 132/2008), dass der Berechtigte diese Zustelladresse im jeweiligen Verfahren bekanntzugeben hat. Weder den Bestimmungen des RHG noch den Gesetzesmaterialien lassen sich Anhaltspunkte für die Richtigkeit der von der Revisionsbeschwerde vertretenen Auffassung entnehmen, dass eine im Sinn des § 58 Abs 1 Zif 2 RHG beachtliche Zustelladresse schon dann vorliege, wenn eine solche in einem wenngleich bei Gericht schon anhängigen anderen Verfahren aktenkundig ist, sei es - wie vorliegend - in einem weiteren Rechtshilfeverfahren oder in einem gegen die im Rechtshilfeverfahren Berechtigten als Verdächtige (Beschuldigte oder Angeklagte) geführten Strafverfahren. Ein solcher Hinweis fehlt auch für den vom Rechtsmittel vorgetragenen Fall, dass die verschiedenen Verfahren beim selben Gericht geführt oder gar von ein- und demselben Richter bearbeitet werden.
Gegen die von den Rechtsmittelwerbern vertretene Ansicht, dass bei der vorliegenden oder einer der aufgezeigten Fallkonstellationen von der Namhaftmachung der Zustelladresse bzw der Benennung eines bevollmächtigten Rechtsvertreters abgesehen werden könnte, spricht nicht nur das Fehlen einer diesbezüglichen Regelung des RHG, auch Aspekte der Rechtssicherheit und ein möglichst eindeutigen und Erschwernisse vermeidende Rechtsanwendung sprechen gegen eine solche Rechtsansicht.
Das vom Rechtsmittel vertretene Verständnis des § 58b Abs 1 Zif 2 RHG würde bedeuten, dass sich der ein Rechtshilfeersuchen bearbeitende Richter jeweils Kenntnis darüber verschaffen müsste, ob der in seinem Verfahren im Ausland ansässige Berechtigte in einem anderen Verfahren des Gerichtes, sei es ein weiteres Rechtshilfeverfahren oder - wie vorliegend - ein inländisches Strafverfahren, aktenkundig ist und einen auch für andere Verfahren bevollmächtigten Rechtsvertreter auch als Zustelladressaten hat. Damit wären nicht nur ein unakzeptabler Verfahrensaufwand, sondern auch beachtliche Fehlerquellen verbunden und müssten im Ergebnis verfahrensverzögernde Erschwernisse in Kauf genommen werden, welche dem mit der Änderung des Rechtshilfegesetzes LGBl 2009 Nr 36 angestrebten Ziel der Vermeidung von Verfahrensverzögerungen eklatant zuwiderlaufen würden. Schon angesichts dieser Aspekte kann die Darlegung weiterer nachteiliger Auswirkungen der vom Rechtsmittel vertretenen Rechtsansicht unterbleiben, wie beispielsweise die im Einzelfall anstehende Beurteilung des Umstandes, dass, wenngleich seine Bevollmächtigung nicht von vornherein auf ein bestimmtes Verfahren beschränkt ist, ein Rechtsanwalt oder Verteidiger nicht in jedem Fall auch zur Vertretung in anderen Verfahren bevollmächtigt sein muss.
Somit hatte das Fürstliche Landgericht - entgegen dem Rechtsmittel - seinen Beschluss vom 16.02.2012 nicht dem in den Verfahren 12 UR.2011.14 und 11 RS.2010.238 aktenkundigen Rechtsvertreter der Revisionsbeschwerdeführer zuzustellen, mag auch fallaktuell der zuständige Richter von diesem Verfahren Kenntnis gehabt haben. Deshalb liegt die im Unterbleiben dieser Zustellung behauptete Gesetzesverletzung nicht vor. Damit stellt sich mangels einer gesetzwidrig unterbliebenen Zustellung auch nicht die vom Rechtsmittel relevierte Frage der Heilung eines Zustellmangels und somit jene nach dem späteren Beginn der 14-tägigen Beschwerdefrist.
Auch die übrigen Beschwerdeargumente, nach denen eine vom Standpunkt des Rechtsmittels abweichende Beurteilung die Wahrung des Beschwerderechtes nicht zulassen würde, versagen. Dies ergibt sich schon anhand des vorliegenden Sachverhaltes daraus, dass die Rechtsmittelwerber vom verfahrensgegenständlichen Rechtshilfeersuchen so rechtzeitig Kenntnis erhalten haben, dass ihnen nicht nur der Inhalt des Aktes 12 RS.2012.47, sondern auch der Beschluss vom 16.02.2012 schon am 24.02.2012, somit schon zwei Tage nach der Zustellung an die LGT Bank in Liechtenstein AG, zugänglich geworden ist. Damit stand ihnen ohnehin die 14-tägige Frist zur Erhebung der Beschwerde fast zur Gänze zur Verfügung. Für die Überreichung des Rechtsmittels erst am 08.03.2012, somit einen Tag zu spät, ergibt sich hingegen aus dem Akt kein nachvollziehbarer Grund. Im Übrigen wird hiezu auf die nachfolgenden Ausführungen zur behaupteten Verfassungswidrigkeit des Art 58b RHG verwiesen.
Auch mit der Vorlage des Aktenvermerkes vom 23.02.2012 ist für den Standpunkt der Rechtsmittelwerber nichts gewonnen, wobei die Revisionsbeschwerde ohnehin nicht ausdrücklich, etwa unter Bezugnahme auf das daraus zu entnehmende Gespräch mit dem Landrichter, einen über den behaupteten Zustellmangel und dessen Heilung durch die spätere Zustellung hinaus beachtlichen späteren Beginn der Beschwerdefrist geltend gemacht.
Insgesamt teilt somit der Fürstliche Oberste Gerichtshof die Kritik an der gesetzlichen Regelung des Art 58b Abs 1 Zif 2 RHG bzw an der Anwendung dieser Bestimmung durch das Fürstliche Land- und Obergericht als überspitzt formalistisch und willkürlich nicht. Vielmehr hatte das Erstgericht seinen Beschluss vom 16.02.2012 nicht auch an den, nach dem ihrem Vorbringen, in den Verfahren 12 RS.2012.47 und 12 UR.2011.14 des Landgerichtes aktenkundigen Vertreter der Rechtsmittelwerber zuzustellen. Beim vorliegenden Rechtshilfeverfahren handelt es sich, was sich nicht nur aus dem eigenen Aktenzeichen und dem Zeitpunkt des zugrunde liegenden Ersuchens, sondern auch aus dessen Inhalt ergibt, um ein weiteres und eigenständiges Verfahren und nicht nur um eine Ergänzung eines schon anhängigen Verfahrens."
Weiters legte der Fürstliche Oberste Gerichtshof dar, weshalb er die von der Revisionsbeschwerde vorgetragenen Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des Art 58b Abs 1 Z 2 RHG nicht teilt und demzufolge keinen Anlass für einen Antrag auf ein Gesetzesprüfungsverfahren gemäss Art 18 Abs 1 lit b StGHG sah.
Gegen diesen Beschluss erhoben B*** und C*** mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 22.06.2012 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf Beschwerdeführung gemäss Art 43 LV, des rechtlichen Gehörs im Strafverfahren und Orientierung im Gerichtsverfahren gemäss Art 33 Abs 3 LV, Art 6 EMRK, Rechtsverweigerung nach Art 31 Abs 1 LV und ein Verstoss gegen Treu und Glauben, überspitzter Formalismus nach Art 31 Abs 1 LV sowie Willkür geltend gemacht wurde.
Der Staatsgerichtshof gab mit Urteil vom 03.09.2012 der Individualbeschwerde Folge und sprach aus, dass durch den angefochtenen Beschluss die Beschwerdeführer in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt wurden. Der Staatsgerichtshof hob den angefochtenen Beschluss auf und verwies die Rechtssache unter Bindung an seine Rechtsansicht zur neuerlichen Entscheidung an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zurück.
Zur Begründung dieses Urteiles führte der Staatsgerichtshof ua Folgendes aus:
"2. Die Beschwerdeführer rügen die Zurückweisung ihrer Beschwerde ON 7 gegen den Beschluss des Landgerichtes ON 5 durch die Entscheidung des Obergerichtes ON 16 und die Bestätigung dieser Entscheidung des Obergerichtes durch den nunmehr angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes (OGH 2012.78-28) unter anderem als Verletzung des grundrechtlichen Verbots des überspitzten Formalismus.
2.1 Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes stellt das Verbot des überspitzten Formalismus einen Teilgehalt des Willkürverbotes dar. Danach haben Formvorschriften immer dem Inhalt zu dienen und dürfen nicht zum Selbstzweck werden. Wenn Formvorschriften entsprechend verabsolutiert werden, kann dies unhaltbare Konsequenzen haben und gegen das Willkürverbot verstossen (StGH 2008/4, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2007/84, Erw. 2.1; StGH 2002/45, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2001/46, Erw. 4.1; StGH 1995/P10, LES 1997, 9 [17, Erw. 3.5]; StGH 1992/13-15, LES 1996, 10 [18m Erw. 71]; vgl auch StGH 2010/47, Erw. 2.2 und 3.1 und StGH 2009/99, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
2.2 Im Beschwerdefall hat der Rechtshilferichter seinen Beschluss vom 16. Februar 2012 (ON 5) betreffend Kontensperre und Aktenherausgabe nur der LGT Bank in Liechtenstein als der betroffenen Bank zugestellt, obwohl er jedenfalls aufgrund des ebenfalls von ihm geführten innerstaatlichen Strafverfahrens zu 12 Ur.2012.14, in welchem dieses Konto ebenfalls schon blockiert worden war, Kenntnis davon hatte, dass die Kontoinhaber und im ausländischen Strafverfahren Beschuldigten, nämlich die beiden Beschwerdeführer, im Inland anwaltlich vertreten waren. Tatsächlich hat der Erstrichter zwei Tage nach der Zustellung des Beschlusses ON 5 an die LGT Bank in Liechtenstein auch von sich aus den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer telefonisch über das neuerliche Rechtshilfegesuch und den aufgrund dieses Ersuchens ergangenen Beschluss (ON 5) informiert.
Vor diesem Hintergrund erscheint dem Staatsgerichtshof die Rechtsauffassung der Rechtsmittelinstanzen überspitzt formalistisch, dass die Beschwerdeführer zwar für das Inlandsstrafverfahren (und das schon vorangegangene Rechtshilfeverfahren 12 RS.2010.283) eine Zustelladresse im Sinne von Art 58b Abs 1 Z 2 RHG hatten, nicht aber für das gegenständliche neue Rechtshilfeverfahren. Wie die Beschwerdeführer richtig ausführen, würde bei dieser Rechtsauffassung die erwähnte Bestimmung des Rechtshilfegesetzes (RHG) jedenfalls für die Anfangsphase eines Rechtshilfeverfahrens obsolet. Zwar ist dem Obersten Gerichtshof zuzustimmen, dass es dem gesetzgeberischen Anliegen einer schnellen und effizienten Rechtshilfe (siehe StGH 2011/198, Erw. 3.2 mit Verweis auf Bericht und Antrag Nr. 132/2008, S. 40; siehe auch StGH 2011/183, LES 2012, 57 [61, Erw. 3.4] mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen) widersprechen würde, wenn der Rechtshilferichter zunächst aufwendige Abklärungen vornehmen müsste, ob die von einem Rechtshilfeersuchen Betroffenen allenfalls in anderen in Liechtenstein anhängigen oder gar schon abgeschlossenen Gerichtsverfahren anwaltlich vertreten sind bzw waren. Entgegen dem Beschwerdevorbringen erscheint es dem Staatsgerichtshof auch nicht praktikabel, beim Landgericht ein entsprechendes Register zu führen, zumal in diesem Register konsequenterweise nicht nur Rechtshilfe- und Strafverfahren, sondern auch andere Gerichtsverfahren zu berücksichtigen wären.
Hingegen ist keine Verfahrenserschwerung bzw -verzögerung zu befürchten, wenn der Rechtshilferichter jedenfalls dann, wenn ihm die anwaltliche Vertretung der in einem Rechtshilfeverfahren Beschwerdelegitimierten bekannt ist, eine Zustellung im Sinne von Art 58 Abs 1 Z 2 RHG an deren Rechtsvertreter als deren liechtensteinische Zustelladresse vorzunehmen hat. Bei positiver Kenntnis des Vertretungsverhältnisses kann der Rechtshilferichter auch ohne Weiteres überprüfen, ob die entsprechende Vollmacht nicht etwa ausnahmsweise nur auf ein bestimmtes Verfahren beschränkt ist (Anzumerken ist hier, dass entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer eine Prozessvollmacht an sich sehr wohl auf ein bestimmtes Verfahren eingeschränkt werden kann).
Die hier vom Staatsgerichtshof vertretene Rechtsauffassung drängt sich auch deshalb auf, weil, wie die Beschwerdeführer richtig ausführen, das fehlende Zustellerfordernis im Rechtshilfeverfahren für im Ausland wohnhafte Berechtigte eine massive Einschränkung des Beschwerderechts darstellt und die Ausnahmeregelung in Art 58b Abs 1 Z 2 RHG betreffend eine inländische Zustelladresse diesen Grundrechtseingriff im Lichte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes angemessen abschwächt (in diesem Sinne sind auch die Ausführungen im Bericht und Anhang Nr. 132/2008, S. 39 zu verstehen; danach bleiben mit dieser Regelung ‚die Rechte der Berechtigten gewahrt, die Rechtshilfeerledigung wird aber nicht unnötigerweise verzögert'; vgl auch StGH 2010/128, Erw. 4.3.2). Demnach spricht auch eine verfassungskonforme Auslegung dieser Bestimmung des RHG im Lichte des grundrechtlichen Beschwerderechts gegen die von den Rechtsmittelinstanzen vertretene restriktive Handhabung des Erfordernisses der inländischen Zustelladresse.
Demnach hätte der Erstrichter den Beschluss ON 5 nicht nur der LGT Bank in Liechtenstein, sondern auch dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zustellen müssen. Als Folge davon begann die Beschwerdefrist für die Beschwerdeführer vorliegend nicht schon mit der Zustellung des Beschlusses an die LGT Bank in Liechtenstein zu laufen, sondern erst mit dem 23. Februar 2012, dem Datum der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer vorgenommenen Akteneinsicht, mit welcher er erstmals Kenntnis vom genauen Inhalt des Beschlusses erhielt. Entsprechend war die von den Beschwerdeführern am 8. März 2012 erhobene Beschwerde noch rechtzeitig.
2.3 Somit erweist sich der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes, mit dem die Zurückweisung der von den Beschwerdeführern erhobenen Beschwerde durch das Obergericht als verspätet bestätigt wurde, als verfassungswidrig; er verstösst insbesondere gegen das Verbot des überspitzten Formalismus. Der vorliegenden Individualbeschwerde ist somit spruchgemäss Folge zu geben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen noch eingegangen zu werden braucht. Da Art 58b Abs 1 Z 2 RHG gemäss obiger Erwägungen einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich ist, ist schliesslich auch die Prüfung der eventualiter erhobenen Normenkontrollrüge obsolet."
Unter Zugrundelegung dieses Urteiles des Staatsgerichtshofes hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof im zweiten Gang über die Revisionsbeschwerde des B*** und des C*** Folgendes erwogen:
Zufolge der Darlegungen des Staatsgerichtshofes hätte der Erstrichter seinen Beschluss vom 16.02.2012 (ON 5) nicht nur der LGT Bank in Liechtenstein und der Staatsanwaltschaft, sondern auch dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zustellen müssen. Als Folge davon begann die Beschwerdefrist für die Revisionsbeschwerdeführer nicht schon mit der Zustellung des Beschlusses an die LGT Bank in Liechtenstein zu laufen, sondern erst mit dem 23.02.2012, dem Datum der vom Rechtsvertreter der Rechtsmittelwerber vorgenommenen Akteneinsicht, mit welcher er erstmals Kenntnis vom genauen Inhalt des Beschlusses erhielt. Die von B*** und C*** am 08.03.2012 erhobene Beschwerde war somit noch rechtzeitig.
Demzufolge hätte das Fürstliche Obergericht die Beschwerde nicht - wie mit seinem Beschluss vom 27.03.2012 erfolgt - als verspätet zurückweisen dürfen. Deshalb kommt der dagegen gerichteten Revisionsbeschwerde Erfolg zu.
Zufolge dieser Beurteilung, wobei im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Staatsgerichtshofes verwiesen wird, war der Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 27.03.2012 aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung über die Beschwerde des B*** und des C*** gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 16.02.2012 an das Obergericht zurückzuverweisen.
Dementsprechend haben die Revisionsbeschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Kosten des drittinstanzlichen Verfahrens (§ 307 StPO). Für deren Bestimmung sind die für das Verfahren über eine Privatanklage bzw für die Vertretung des Privatbeteiligten im Strafverfahren geltenden Bestimmungen der TP 4 RATV heranzuziehen (LES 2005, 236; StGH 2008/93). Demzufolge errechnen sich die den Beschwerdeführern zu ersetzenden Kosten nach TP 4 II lit c iVm I Z 3 lit b RATV samt 40 % Einheitssatz und 10 % Streitgenossenzuschlag mit CHF 2.310,--. Die Mehrwertsteuer war nicht zuzusprechen, weil gemäss Art 8 Abs 1 MWStG eine von einem liechtensteinischen Rechtsanwalt gegenüber im Ausland wohnhaften Klienten erbrachte Dienstleistung als im Ausland erbracht gilt, sodass sie nicht der Mehrwertsteuer unterliegt (StGH 2010/85 Erw. 4).
Vaduz, am 01. Oktober 2012.Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat