12 RS. 2012.296
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten *** sowie die OberstrichterInnen ***, ***, *** und *** als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin *** , in der
S t r a f r e c h t s h i l f e s a c h e
im Zusammenhang mit dem beim Dezernat für Wirtschaftsdelikte beim Polizeirevier Varsiniais-Suomi/Fl anhängigen Strafverfahren gegen A***, wegen des Verdachtes der Unterschlagung nach Abschnitt 28 §§ 4 bis 5 des finnischen Strafgesetzbuches, über die Revisionsbeschwerde der B***, vertreten durch C***, vom 23.09.2013 (ON 37) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 03.09.2013 (ON 35), womit die Beschwerden der B*** gegen die Beschlüsse des Fürstlichen Landgerichtes vom 27.06.2013 (ON 15) und vom 08.07.2013 (ON 18) zurückgewiesen wurden, nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Revisionsbeschwerde wird k e i n e Folge gegeben.
Die Revisionsbeschwerdeführerin ist schuldig, dem Land Liechtenstein binnen 14 Tagen die mit CHF 1.200,-- bestimmten Kosten des drittinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen.
Das Fürstliche Landgericht führt über Ersuchen des Polizeireviers Varsiniais-Suomi/FI ein Strafrechtshilfeverfahren gegen A***, geboren am ***, finnischer Staatsangehöriger, ***, wegen des Verdachtes der Unterschlagung nach Abschnitt 28 §§ 4 bis 5 des finnischen Strafgesetzbuches.
Nach dem Rechtshilfeersuchen ist, wie vom Fürstlichen Landgericht in seinem Beschlagnahmebeschluss vom 27.06.2013 ausgeführt, von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Die Gattin des Industriellen D*** starb am . Zu jenem Zeitpunkt bzw bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses hatte das gemeinsame Vermögen der Eheleute D einen Wert von ca EUR 14 Mio. Der ungeteilte Nachlass wurde aufgrund eines gegenseitigen Testaments mit Nutzniessungsrecht vom Witwer D*** verwaltet.
D*** starb am . Bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses nach seinem Tod wurde festgestellt, dass das Vermögen bzw der Nachlass nurmehr ca EUR 9 Mio betrug. Der Wert des Nachlasses hat sich in der Zeit zwischen dem Tod der Gattin des D und dem Tod des D*** somit um ca EUR 5,2 Mio verringert.
Anlässlich einer im Jahr 2011 von der finnischen Finanzverwaltung durchgeführten Aussenprüfung des Nachlasses nach D*** wurde festgestellt, dass auf die finnischen Konten des D*** in den Jahren 2000 bis 2005 Gelder in Höhe von ca EUR 4,5 Mio aus dem Ausland transferiert und in Finnland bar behoben worden sind. Das Verfügungsrecht über die Konten des D*** hatten hauptsächlich D*** und sein Sohn A***, welcher Geschäftsführer der der Familie gehörenden Gesellschaften war und der sich um die Bankangelegenheiten und um die weiteren praktischen Angelegenheiten des D*** gekümmert hat.
Die finnische Finanzverwaltung hat von Seiten ausländischer Finanzbehörden Daten als Vergleichsangaben erhalten, aus denen hervorgeht, dass die in Liechtenstein gegründete F*** Gelder hatte, an denen D*** wirtschaftlich berechtigt war bzw D*** und A*** die Erstbegünstigten der Stiftung waren. Der Wert des Stiftungsvermögens betrug gemäss diesen Unterlagen per 31.12.2011 CHF 3,223.961,43 (EUR 2,186.477,74). Zum Zeitpunkt des Ablebens des D*** im Jahre 2005 betrug das Vermögen noch EUR 2,580.000,00. Bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses nach dem Ableben von D*** wurde dieses Vermögen nicht angegeben. Aus den Unterlagen geht weiter hervor, dass A*** bei der Gründung der F*** mitgewirkt und in der Beschlussfassung betreffend die Angelegenheiten der Stiftung aktiv agiert hat. In den Unterlagen wird auch festgehalten, dass nur die beiden Erstbegünstigten über das Stiftungsvermögen informiert werden.
Anlässlich der im Jahr 2011 von der finnischen Finanzverwaltung vorgenommenen Aussenprüfung wurden die Nachlassbeteiligten um zusätzlich Aufklärungen betreffend ua die F*** gebeten. A*** hat angegeben, dass er nichts über eine liechtensteinische Stiftung namens F*** wisse. Neben A*** sind acht weitere Personen am Nachlass nach D*** beteiligt. Es handelt sich dabei um Kinder und Enkel/Enkelinnen des D***. Der Aussenprüfungsbericht wurde den Nachlassbeteiligten zur Kenntnis gesandt. Den weiteren Nachlassbeteiligten waren weder die F*** noch der Sachverhalt bekannt, dass Gelder des D*** in diese Stiftung investiert worden sind.
Der Erblasser D*** sprach ausser seiner Muttersprache Finnisch keine weitere Fremdsprache, auch kein Deutsch. Gemäss Angaben der Angehörigen soll er nach dem Jahr 1995 auch nicht ausserhalb Finnlands gereist sein. Die finnischen Strafverfolgungsbehörden halten es daher für unwahrscheinlich, dass D*** zu Lebzeiten Gelder in die F*** eingebracht hat oder an der Gründung der F*** beteiligt gewesen ist. Vielmehr besteht der Verdacht, dass A*** nach dem Tod seiner Mutter im Jahr 1997 einen Geldbetrag unterschlagen hat, dessen Höhe im Jahr 2005 ca EUR 2,5 Mio betrug und dass die F*** alleine mit diesen unterschlagenen Geldern gegründet bzw ausgestattet wurde.
Das Fürstliche Landgericht beschloss am 27.06.2013 Folgendes (ON 15):
"Gemäss den §§ 92 ff StPO wird die Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten der B*** durch die Liechtensteinische Landespolizei angeordnet. Zu suchen ist nach sämtlichen Unterlagen, welche die F*** betreffen, einschliesslich der Gründungsunterlagen samt Anlagen.
Die Unterlagen werden gemäss § 96 Abs 1 StPO beschlagnahmt."
In Vollziehung dieses Beschlusses beschlagnahmte die Landespolizei des Fürstentums Liechtenstein am 09.07.2013 bei der B*** mehrere von deren Vertreter freiwillig herausgegebene Unterlagen der B*** (ON 19).
Mit Beschluss vom 08.07.2013 (ON 18) traf das Fürstliche Landgericht folgende Anordnung:
"Die G***, wird gemäss § 98a Abs 1 StPO aufgefordert, dem Fürstlichen Landgericht binnen 14 Tagen
sämtliche Geschäftsverbindungen der F*** , an welchen A*** und/oder D*** oder von ihnen verwaltete Stiftungen und Unternehmen verfügungsberechtigt sind oder waren, offenzulegen;
von den gemäss Ziff 1) offenzulegenden Geschäftsverbindungen die Kontoeröffnungsunterlagen (inkl Sorgfaltspflichtunterlagen) sowie die Kontoauszüge für die Jahre 1998 bis 2012 herauszugeben.
Die Unterlagen werden gemäss § 96 Abs 1 StPO beschlagnahmt."
Die G*** teilte dem Fürstlichen Landgericht mit Schreiben vom 24.07.2013 (ON 26) mit, dass sich keine der gemäss dem seinem Beschluss vom 08.07.2013 auszufolgenden Unterlagen in ihrem Besitz befänden.
Die B*** erhob sowohl gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 27.06.2013 (ON 15) als auch gegen jenen vom 08.07.2013 (ON 18) fristgerecht Beschwerde (ON 23 und ON 25).
Die B*** brachte in ihren Beschwerden im Wesentlichen jeweils Folgendes vor:
Das Rechtshilfeersuchen sei illegal und verstosse derart schwer gegen elementare Grundsätze und rechtsstaatliche Garantien der liechtensteinischen Rechtsordnung (ordre public), dass es in einem "Vorprüfungsverfahren" wegen gravierendster Nachteile zurückzuweisen sei. Das Rechtshilfeersuchen basiere nämlich auf zumindest vier Straftatbeständen, welchen insbesonders der schwere gewerbsmässige und erpresserische Datendiebstahl des mittels internationalen Haftbefehls gesuchten H*** zugrundeläge. Allein schon die Gefahr, dass ein schwerer gewerbsmässiger und erpresserischer Datendiebstahl irgendwie gefördert werden könne und dass durch diese Straftat Drittpersonen Einsicht in die Akten oder Kenntnis dieser geheimen Informationen erlangen könnten, begründe Nachteile iSd Art 58c Abs 2 RHG für die Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung. Weiters komme dazu, dass es sich um ein verdecktes Rechtshilfeersuchen in Steuersachen handle.
Zudem machte die Beschwerde geltend, dass - aus den in dem wesentlichen wortgleichen Rechtsmittel dargelegten Gründen - die Grundsätze des "ne bis in idem" sowie der "Litispendenz" entgegenstünden.
Das Fürstliche Obergericht wies diese Beschwerden, zu denen die Staatsanwaltschaft auf eine Gegenäusserung verzichtet hatte, mit Beschluss vom 03.09.2013 mit folgender wesentlichen Begründung zurück:
"Nach Art 58c Abs 1 RHG unterliegt der Beschluss des Rechtshilfegerichtes, mit dem das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Beschlüssen der Beschwerde. Nach Abs 2 leg.cit. können die vorangehenden Beschlüsse selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, was insbesondere für Anordnungen nach § 97a StPO gilt.
Mit Schaffung des Art 58c RHG bezweckte der Gesetzgeber primär die Beschleunigung des Strafrechtshilfeverfahrens. Die Bestimmung des Art 58c Abs 1 RHG dient dazu, die Verfahrensdauer in Rechtshilfesachen durch Zusammenfassung der Beschwerdeverfahren nach dem Vorbild des Art 80e ch-IRSG zu verkürzen. Entsprechend wird in den Gesetzesmaterialien zu Art 58c RHG darauf hingewiesen, dass unter Beschlüssen, die in Ausnahmefällen selbständig angefochten werden könnten, wenn sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkten, insbesondere solche nach § 97a StPO zu verstehen sind, welche im Regelfall Kontosperren betreffen. Daneben sind in absoluten Einzelfällen auch Fälle denkbar, welche aufgrund einer gerichtlich angeordneten Beschlagnahme, z.B. von umfangreichen Original-Unterlagen oder wesentlichen Teilen der EDV-Anlage, eine "Lahmlegung" des Geschäftsbetriebes eines operativ tätigen Unternehmens zur Folge haben. Der unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil muss nach diesen Erläuterungen die absolute Ausnahme bleiben. Durch den in Art 58c Abs 2 RHG vorgesehenen ausserordentlichen Rechtsmittelzug sollen insbesondere "Härtefälle" oder "Extremsituationen" vermieden werden (BuA Nr. 132/2008, S. 44 ff).
Nachdem Art 80e ch-IRSG als Rezeptionsvorlage für Art 58c RHG diente, ist zur Auslegung dieser Bestimmung gemäss Rechtsprechung des OGH auch die schweizerische Rechtsprechung heranzuziehen. Nach der Judikatur des Schweizerischen Bundesgerichtes kann ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil nur in absoluten Ausnahmefällen bejaht werden. Zu denken wäre dabei etwa an eine Beschlagnahme, welche die wirtschaftliche Tätigkeit eines Unternehmens oder einer Privatperson praktisch lahmlegt oder Mittel betrifft, die eine Person für ihren Unterhalt benötigt. Es genügt dabei nicht, den unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bloss zu behaupten. Dieser muss vielmehr glaubhaft gemacht werden.
Die rechtshilfeweise Beschlagnahme oder auch die Sperre von Vermögenswerten führt nicht automatisch zur selbständigen Anfechtbarkeit der entsprechenden Zwischenverfügung. Das Gesetz verlangt ausdrücklich, dass dies im konkreten Fall einen spezifischen, unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge haben muss. Es muss in der Beschwerde gegen den Zwischenentscheid dargelegt werden, worin dieser Nachteil liegt und inwiefern dieser im Zeitpunkt der Anfechtung der Schlussverfügung nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte. Als Nachteile im Sinne des Gesetzes können insbesondere drohende Verletzungen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen in Frage kommen, unmittelbar bevorstehende Betreibungsschritte der drohende Entzug von behördlichen Bewilligungen oder das Entgehen von konkreten Geschäften. Ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil kann allenfalls auch bei beschlagnahmten Vermögensgegenständen drohen, die mangels besonderer Verwaltungsmassnahmen einem raschen Wertverlust ausgesetzt sind, was etwa bei Wertpapieren der Fall sein kann (OGH 09.03.2012, 12 RS.2011.102, publ. LES 2012, 105, unter Hinweis auf: BGE 130 II 329; 128 II 211; 126 II 495; Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts 1 A.265/2000, 1 A.154/2001, 1 A.183/2006, 1 A.81/2006).
Inwiefern mit Bezug auf den der G*** erteilten Herausgabebefehl ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil für die Beschwerdeführerin resultieren könnte, ist schon deswegen nicht nachvollziehbar, weil sich diese Bank gar nicht im Besitz herauszugebender und zu beschlagnahmender Unterlagen befand.
Inwiefern ein Nachteil im Sinne des Art 58c Abs 2 RHG für die Beschwerdeführerin mit Bezug auf die bei ihr im Zuge der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Unterlagen betreffend die F*** resultieren sollte, wird von der Be-schwerdeführerin substantiiert nicht dargelegt. Nachteile ortet die Beschwerdeführerin gemäss ihrem Beschwerdevorbringen vielmehr erst für den Fall, dass die Rechtshilfe tatsächlich bewilligt werden sollte. Ob die Rechtshilfe tatsächlich und gegebenenfalls in welchem Umfang bewilligt wird, wird jedoch erst mit dem vom Fürstlichen Land-gericht noch zu fällenden, das Rechtshilfeverfahren abschliessenden (Ausfolgungs)-Beschluss entschieden werden. Diesen, das Rechtshilfeverfahren abschliessenden Beschluss kann die Beschwerdeführerin den Intentionen des Gesetzgebers ent-sprechend gemeinsam mit dem gegenständlichen Beschluss mittels Beschwerde anfechten, ohne hierbei in ihrem Beschwerdevorbringen in irgendeiner Richtung eingeschränkt zu sein; d.h., die Beschwerdeführerin wird umfassend auch geltend machen können, dass der Bewilligung der Rechtshilfe der inländische Ordre-public oder sonstige Gründe entgegenstehen. Inwiefern der Beschwerdeführerin ein un-mittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil dadurch entstehen sollte, dass sie die Zulässigkeit der Rechtshilfe erst im Wege der gemeinsamen Bekämpfung des gegenständlichen Beschlusses mit dem das Rechtshilfeverfahren abschliessenden (Ausfolgungs)Beschluss bekämpfen kann, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin eben auch gar nicht behauptet, geschweige denn bescheinigt.
Der Beschwerdeführerin ist im Übrigen insofern Recht zu geben, als die von ihr vorgetragenen, gegen die Bewilligung der Rechtshilfe sprechenden Argumente sehr beachtlich sind. Wie es sich damit verhält, muss aber an dieser Stelle (noch) nicht erwogen werden. Vielmehr kann die Beschwerdeführerin ihren diesbezüglichen, gegen die Bewilligung der Rechtshilfe sprechenden Standpunkt, ohne einen recht-lichen oder tatsächlichen Nachteil gewärtigen zu müssen, auch noch in ihrem Rechts-mittel, mit welchem sie - falls das Fürstliche Landgericht die Rechtshilfe tatsächlich (teilweise) bewilligen sollte - den gegenständlichen Beschluss gemeinsam mit dem das Rechtshilfeverfahren abschliessenden (Ausfolgungs)Beschluss bekämpft, geltend machen. Nach dem klaren Willen des Gesetzgebers kann sie das im jetzigen Zeitpunkt des Verfahrens (noch) nicht."
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Revisionsbeschwerde der B***. Die Revisionsbeschwerdeführerin bringt unter Geltendmachung der Rechtsmittelgründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit des angefochtenen Beschlusses im Wesentlichen Folgendes vor:
Die Beschlüsse des Fürstlichen Landgerichtes vom 27.06.2013 und vom 08.07.2013 (ON15 und ON 18) seien schon in diesem frühen Verfahrensstadium anfechtbar, weil schon jetzt klar sei, dass das zugrundeliegende finnische Rechts-hilfeersuchen auf unheilbare Art und Weise gegen den ordre public des Fürstentums Liechtenstein und gegen sonstige elementare Verfahrensgrundsätze (kein Gegen-recht) verstosse. Es würde auch die Durchführung der Aktenauswertung und der Ausfolgetagsatzung, die Verfassung eines Ausfolgebeschlusses sowie die Rechts-mittelerhebungen und -entscheidungen keinen prozessökonomischen Sinn machen, wenn schon jetzt erkennbar ist, dass bei das Rechtshilfeersuchen auf dem erpresserischen Datendiebstahl des H***, auf einem verdeckten Steuerrechtshilfeersuchen und auf "mangelndem Gegenrecht" basiere.
Zudem seien in dem vom Fürstlichen Landgericht gegen A*** zu 12 UR.2013.301 wegen Geldwäscherei eingeleiteten Parallelverfahren Unterlagen beschlagnahmt worden. Mit dem in diesem Verfahren den Rechtsvertretern am 06.09.2013 zugestellten Beschluss 12 UR.2013.301-4 seien Unterlagen der F***, der I***, der J*** etc beschlagnahmt und ein Verfügungsverbot gemäss § 97a Abs 1 StPO ausgesprochen worden. Folglich habe das unzulässige Rechtshilfeersuchen zu 12 RS.2012.296 im Verfahren 12 UR.2013.301 zu Unrecht das Verfügungsverbot gemäss § 97a Abs 1 StPO "verursacht und verschuldet". Dieses Verfügungsverbot wirke sich nämlich auch auf das Rechtshilfeverfahren dergestalt aus, dass der wirtschaftlich Berechtigte über die bei der K*** gehaltenen Vermögenswerte nicht verfügen könne. Es wäre daher ein überspitzter Formalismus, wenn man im Rechts-hilfeersuchen die Beschwerden deshalb zurückweisen würde, da - formell gesehen - nur in diesem Verfahren (noch) kein Verfügungsverbot ergangen sei und somit kein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil drohe. Die Verfahren 12 UR.2013.301 und 12 RS.2012.296 seien als Einheit zu sehen, zumal das eine Verfahren das andere verursacht habe und alle Verdachtsmomente auf das finnische Rechtshilfeersuchen zurückgingen. Im vorliegenden Fall würden durch den ange-fochtenen Beschluss des Obergerichtes ON 35 iVm den erstgerichtlichen Be-schlüssen ON 15 und ON 18 unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteile eintreten, sollte der Revisionsbeschwerde nicht Folge gegeben werden.
Aus nachstehenden Gründen sei das Rechtshilfeersuchen derart illegal und im Widerspruch zu sehr gewichtigen elementaren Grundsätzen und rechtsstaatlichen Garantieren der Liechtensteinischen Rechtsordnung (ordre public), dass es in einem "Vorprüfungsverfahren" wegen gravierendster Nachteile "a limine" zurückgewiesen werden müsse: Das Rechtshilfeersuchen gehe auf den erpresserischen Daten-diebstahl des H*** vom Sommer 2002 zurück. Der Genannte habe als ehemaliger Mit-arbeiter der G***, insbesondere im Namen der wirtschaftlich Berechtigten/ Treuhandkunden, die Kontodetails, Memoranden etc der L*** auf listige Art und Weise sowie unter Ausnützung seines Anstellungsverhältnisses auf Datenträger gebrannt und dem Bundesnachrichtendienst (BND) für ca EUR 4,6 Mio verkauft. Der BND habe die illegal erworbenen Daten an die australischen Finanzbehörden weiterverkauft, da die BRD als EU-Mitglied illegal erworbene Steuerdaten entweder nicht direkt nach Finnland liefern habe dürfen oder nicht liefern habe wollen. Australien als Nicht-EU-Mitglied habe in der "Handhabung" der illegal erworbenen Daten rechtlich und politisch frei agieren können. Diese Vorgänge würden belegen, mit welch üblen Methoden und Tricks auf höchster Staatsebene gearbeitet worden sei. Auf diesen unsauberen Methoden und Tricks beruhe das vorliegende Rechtshilfeersuchen. H*** habe auch die L***-Gruppe zu seinem eigenen finanziellen Vorteil erpresst bzw zu erpressen versucht. Gegen den Genannten, dessen Aufenthaltsort unbekannt sei, bestehe ein internationaler Haftbefehl.
Der verstorbene D*** und sein Sohn A*** seien dadurch Opfer des erpresserischen Datendiebstahles geworden, dass ihre Namen illegal (Verletzung des Banken- und Treuhändergeheimnisses, schwerer gewerbsmässiger Diebstahl und Erpressung etc) dem BND verkauft worden seien und dieser diese Daten auf illegale Art und Weise der australischen Finanzbehörde weitergegeben habe.
Unbekannt sei, über welche genauen Daten die finnische Finanzbehörde verfüge, sodass diese an diesem Rechtshilfeersuchen höchstes Interesse habe. Folglich drohe ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil für den Verdächtigen A***. Würden die finnischen Behörden alle Daten der Beschwerdeführerin im Zuge der unzulässigen Rechtshilfe erhalten, würde A*** mit massiven Konsequenzen und möglicherweise auch mit Haftstrafen zu rechnen haben.
Genau genommen lägen zumindest vier Straftatbestände vor, welche die illegale Basis des Rechtshilfeersuchens seien, nämlich a) Datendiebstahl und Erpressung des H*** in Liechtenstein, b) Anschlusshehlerei durch den Verkauf der Daten an den BND, c) weitere Anschlusshehlerei durch die Übergabe der Daten (möglicherweise durch einen weiteren Verkauf) vom BND an die australische Finanzverwaltung (um negative EU/EWR-widrige Konsequenzen zu vermeiden) sowie d) die nochmalige Anschlusshehlerei in Finnland.
Würde das Rechtshilfeersuchen für zulässig erklärt werden, so würden die vorerwähnten Straftatbestände "akzeptiert" werden, was rechtlich und politisch nicht möglich sein würde.
Auch die liechtensteinischen Gerichte und die Öffentlichkeit hätten ein denkbar hohes Interesse an der Zurückweisung des Rechtshilfeersuchens, weil kein Gericht irgendwelche Beitragshandlungen zu den Anschlusshehlereien leisten wolle. Eine andere Vorgangsweise würde gravierend gegen den ordre public verstossen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass das auf zumindest vier Straftaten beruhende Rechtshilfeersuchen immer illegal sei und einen unmittelbaren und durch nichts wieder gutzumachenden Nachteil bewirke. Allein schon die Gefahr, dass ein schwerer gewerbsmässiger und erpresserischen Datendiebstahl irgendwie gefördert werden könnte und dass durch diese Straftat möglicherweise Drittpersonen Einsicht in die Akten oder Kenntnis geheimer Informationen des Beschwerdeführers erlangen könnten, reichten für derartige Nachteile und damit als Voraussetzung für die Beschwerdeerhebung aus. Dazu komme noch, dass es sich um ein verdecktes Rechtshilfeersuchen in Steuerstrafsachen handle.
Die um Rechtshilfe ersuchende Behörde gebe unumwunden zu, dass die finnische Finanzverwaltung von Seiten ausländischer Finanzbehörden die Daten als Vergleichsangaben erhalten habe und dass dort steuerliche Untersuchungen laufen würden. Die Daten und Informationen würden/dürften daher nicht den ausländischen Finanzbehörden zur Verfügung stehen, wenn der Datendiebstahl entweder nicht passiert wäre oder wenn die ausländischen Behörden die verhehlten Daten nicht übernommen hätten, was einerseits nach den liechtensteinischen Rechtsverhältnissen bilateral zu erwarten gewesen wäre und andererseits auch den liechtensteinischen Gesetzen entsprochen hätte.
Aufgrund der beiden Unzulässigkeitsgründe für das Rechtshilfeersuchen (schwerer, gewerbsmässiger und erpresserischer Datendiebstahl sowie Steuerrechts-hilfe/Amtshilfe in Steuersachen) sei auch der von der Rechtsprechung anzunehmende Vertrauensgrundsatz völlig erschüttert. Vorliegend würden die Behauptungen/-Ausführungen der Rechtshilfebehörde keinen Vertrauensschutz mehr geniessen. Die ausländische Rechtshilfebehörde habe zu behaupten und zu beweisen, dass a) weder dieser Rechtshilfefall noch die in Finnland anhängigen Verfahren (wegen Untreue/Veruntreuung und Steuersachen) auf den erpresserischen Datendiebstahl des H*** zurückgehen, b) weder aus dem Datendiebstahl noch aus dem Steuerverfahren Erkenntnisse oder Beweismittel oder sonstige Informationen dem finnischen Untreue-/Veruntreuungsverfahren zugeführt wurden, c) die angeblich in Finnland hängigen Vorerhebungen wegen Untreue/Veruntreuung nicht auf Daten aus dem gegen den Verdächtigen behängenden Steuerverfahren beruhen und d) alle Daten und Informationen, die im Zusammenhang mit diesem Rechtshilfeersuchen und dem erwähnten Datendiebstahl des H*** stehen, weder dem finnischen Steuerverfahren noch dem finnischen Untreue-/Veruntreuungsverfahren zur Verfügung gestellt werden.
Da all diese Beweise und Belege nicht erbracht seien, sei das Rechts-hilfeersuchen als unzulässig zurück- oder abzuweisen. Erst nach dem Nachweis durch die finnische Strafbehörde, dass das Rechtshilfeersuchen weder auf den Datendiebstahl des H*** noch auf das gegen den Verdächtigen anhängige Strafverfahren zurückgehe, könnte darüber diskutiert werden, ob es auf Basis der allfälligen Untreue-/Veruntreuungshandlungen (gegenüber den Miterben) zulässig wäre. Dies sei jedoch nicht der Fall.
Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass aus dem im angefochtenen Beschluss ON 18 geschilderten Sachverhalt keine Straftatbestände (weder nach finnischem noch nach liechtensteinischem Recht) subsumierbar seien, da es keine Straftaten gegeben habe. Mit anderen Worten: Zu einem derzeit nicht feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls in den 70-er Jahren, habe sich der Verstorbene D*** ent-schlossen, in Liechtenstein mehrere Gesellschaften zu gründen, an denen er und ab den 90-er Jahren sein Sohn A*** wirtschaftlich begünstigt sein sollten. Ungefähr 1998 sei die F*** zum Zwecke des Vermögensschutzes/der Nachfolgeregelung gegründet worden. Es sei daher der klare Wille des Verstorbenen gewesen, dass eines seiner Kinder, namentlich A***, aus diesen off-shore-Gesellschaften Gelder erhalten sollte. Ebenso sei es klarer Wille des D*** gewesen, dass die anderen Erben aus diesen Strukturen nichts erhalten sollten.
Damit stehe fest, dass der Verstorbene mit Wissen und Absicht Teile seiner ausländischen Vermögenswerte dem Verdächtigen A*** zukommen habe lassen wollen bzw zukommen liess. D*** hätte seine Gelder auch einfach verbrauchen können; hier müsse provokant die Frage gestellt werden, ob dies eventuell auch eine Untreuehandlung gegenüber den Erben sein könnte, und zwar nach finnischem Recht. Worin liege der Tatbestand der Untreue/Veruntreuung? Vielmehr handle es sich um eine geradezu klassische Treuhandstruktur und klassische Nachfolgeregelung, die A*** begünstigen sollte.
Diese Begünstigung sei auch aus moralischen Gründen erklärbar. A*** sei jener gewesen, der sich um die schwierigen Bau- und Immobiliengeschäfte des Verstorbenen gekümmert habe. Er sei jene Persönlichkeit, die - im Gegensatz zu den anderen (Mit-)Erben - hart arbeiten und grössere Risiken auf sich nehmen habe müssen, sodass er als Ausgleich dafür die wirtschaftliche Berechtigung an diesen Strukturen beistatutarisch (von D***) zuerkannt erhalten habe. Was sei bei dieser Überlegung unrichtig? Jede andere Überlegung hätte zur Folge, dass die sogenannten Nachfolge- und Vermögensschutzstiftungen völlig sinnlos oder gar kriminell wären. Das würde das definitive Ende der liechtensteinischen Stiftung sein, da genau diese beiden Hauptargumente, "Vermögensschutz und/oder Nachfolge-regelung", bei Beratungsgesprächen im Zusammenhang mit der Gründung von Stiftungen ständig verwendet würden und die einzige Motivation für die Gründung einer liechtensteinischen Stiftung seien.
Würden derartige Rechtshilfesachverhalte zugelassen, würde niemand mehr eine liechtensteinische Stiftung gründen. Auch vorliegend wären die liechtensteinischen Strukturen nicht gegründet worden, wenn bekannt gewesen wäre, dass A*** strafrechtlich verfolgt werden könnte. Diesfalls hätte D*** ein simples Namenskonto zugunsten seines Sohnes eröffnet und hierauf alle Gelder eingezahlt, ohne seinen Sohn strafrechtlich irgendwie zu belasten.
Wenn sich die Kinder und/oder Enkel/innen des Verstorbenen "benachteiligt/verkürzt" fühlen, könnten sie jederzeit ihre erbrechtlichen Ansprüche im Zivilrechtsweg mit einer sogenannten Pflichtteilsergänzungsklage geltend machen. All dies bestätige, dass letztendlich eine reine Zivilrechtsfrage, niemals jedoch eine Untreue- oder Veruntreuungshandlung vorliege.
Die Beschwerdeführerin vertrete die Ansicht, dass nicht die Erben/Miterben des Verstorbenen Interesse an diesem Rechtshilfeersuchen haben, sondern die finnische Finanzverwaltung diese Sachverhalte konstruiert habe, um an weitere Daten/Zahlen zu kommen. Deshalb habe die Beschwerdeführerin auch mehrfach darauf hingewiesen, dass es sich um ein "verstecktes Steuerersuchen/Amtshilfeersuchen in Steuersachen" handle, welches nicht rechtshilfefähig und somit unzulässig sei.
Im angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes ON 15 (Seite 3 dritter Abs) werde zur Begründung der Untreue/Veruntreuungshandlung ausgeführt, dass der Verdacht bestehe, A*** habe nach dem Tod seiner Mutter im Jahre 1997 einen Geldbetrag unterschlagen, dessen Höhe im Jahr 2005 ca EUR 2,5 Mio betragen habe und dass die F*** allein mit diesen unterschlagenen Geldern gegründet oder ausgestattet worden sei. Der völlig unbegründete Verdacht werde bestritten. Mit keinem Wort werde dargelegt, aus welchem rudimentären Sachverhalt subsumierbar wäre, dass A*** nach dem Tod seiner Mutter im Jahr 1997 EUR 2,5 Mio unter-schlagen haben soll. Worin sollen die objektiven und subjektiven Tatbe-standsmerkmale der Unterschlagung/Untreue und/oder der Veruntreuung liegen?
Wie bereits ausgeführt, sei der Verstorbene D*** ein renommierter Bauunternehmer und Geschäftsmann gewesen. Seit zumindest den 70-er Jahren habe er zumindest einen Teil seiner (Auslands-)Geschäfte über liechtensteinische Strukturen abgewickelt. Damit die Nachfolgeregelung klar sei, habe er seinen Sohn und Geschäftsnachfolger A*** als Mitbegünstigten eingesetzt. Hätte der Verstorbene gewollt, dass weitere Kinder und/oder Enkel an diesen liechtensteinischen Strukturen begünstigt sein sollten, hätte er diese ebenfalls zu Mitbegünstigten oder Zweit-/Drittbegünstigte machen können. Dies habe er aber nicht wollen. Selbst wenn man völlig anderer Ansicht sein sollte, was jedoch bestritten bleibe, würden derartige Tatbestände schon längst verjährt sein. Nach den Sachverhaltsschilderungen des Rechtshilfeersuchens solle A*** ungefähr im Jahr 1997 EUR 2,5 Mio unterschlagen haben. Gemäss dem finnischen und liechtensteinischen Strafrecht verjährten Verun-treuungs- und Untreuetatbestände innert zehn Jahren. Die Verjährung allfälliger Tatbestände sei somit 2007 eingetreten. Verjährte Tatbestände seien nicht rechts-hilfefähig, sodass auch deshalb das Rechtshilfeersuchen zurückzuweisen wäre. Selbst wenn man anderer Ansicht sein sollte, müsste der Zeitraum der zu be-schlagnahmenden Dokumente maximal auf 2003 bis zur Gegenwart eingeschränkt werden.
Nach dem materiellen finnischen Strafrecht würde das Rechtshilfeersuchen gegen die Grundsätze "ne bis in idem" und "Litispendenz" verstossen. Aufgrund der in Finnland von Polizei und Staatsanwaltschaft initiierten steuerrechtlichen Unter-suchungen betreffend die F*** habe A*** eine Strafe von EUR 40.000,-- zahlen müssen. Der ihm dort vorgeworfene Sachverhalt decke sich mit jenem des Rechtshilfeersuchens. Nach finnischem Recht sei es so, dass EUR 40.000,-- Strafzahlung eine Bestrafung im Sinne des Strafrechts darstelle und wegen dieses Sachverhaltes die Strafverfolgungsbehörden nicht ein zweites Mal eine Strafverfolgung in die Wege leiten könnten. Das Rechtshilfeersuchen verstosse daher gegen den Grundsatz "ne bis in idem".
Der Verdächtige habe zudem gegen die Auferlegung der Strafzahlung Rechtsmittel erhoben, sodass das Steuerstrafverfahren noch anhängig sei. Wenn in Finnland noch ein Steuerstrafverfahren laufe, dürften keine weiteren Verfahren begonnen werden, weil diesen der Einwand der Streitanhängigkeit (Litispendenz) entgegenstünde.
Der Finnische Oberste Gerichtshof habe ungefähr im Juli 2013 seine Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Doppelbestrafungsverbot der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zum allgemein anerkannten Grundsatz "ne bis in idem" angepasst und eine Leitentscheidung publiziert, die vorliegend anwendbar sei. Das finnische Voruntersuchungsverfahren sei aufgrund dieser Rechtsprechung entweder eingestellt worden oder werde in Kürze eingestellt werden. Zu diesem Zweck habe der Beschwerdeführer den in Finnland aner-kanntesten Strafrechtsprofessor M*** mit der Beurteilung der Rechtsfrage beauftragt, ob im vorliegenden Fall die finnische Voruntersuchung das Verbot des "ne bis in idem" verletze und ob die Voruntersuchung einzustellen sei. Der Gutachter komme zum Schluss, dass das "ne bis in idem"-Verbot den Beginn der Voruntersuchung wegen des Unterschlagungsverdachtes gegen den Beschwerdeführer hindere. Folglich seien auch Zwangsmassnahmen gegen den Beschwerdeführer bzw betreffend sein Vermögen nicht möglich. Das finnische Voruntersuchungsverfahren sei daher einzustellen.
Dem Strafrechtsprofessor M*** seien die notwendigen Unterlagen wie die Hausdurchsuchungsbeschlüsse des Fürstlichen Landgerichtes ON 15 und ON 18 zu 12 RS.2012.296 ebenso wie der Steuerbescheid der Finanzverwaltung gegen den Beschwerdeführer und der Bericht über die Steuerprüfung zur Verfügung gestellt worden. In Finnland sei der wesentliche Sachverhalt der, dass der Beschwerdeführer sowohl finanzstrafrechtlich als auch wegen dieser angeblichen Unterschlagung verfolgt werde. Aufgrund der neuen Rechtsprechung des Finnischen Obersten Gerichtshofes sei eine Mehrfachuntersuchung/-verfolgung aufgrund des Doppelbestrafungsverbotes nicht möglich.
Der Gutachter halte zusammenfassend wörtlich Folgendes fest: "In Abschnitt 2 wurde zuerst die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes KKO 2013:59 auf allgemeiner Ebene analysiert. Danach wird wiederum erwogen, erstreckt das in der Entscheidung angenommene ne bis in idem-Verbot seine Auswirkung auf die Voruntersuchungsphase des Prozesses, d.h. wird das ne bis in idem-Verbot auch auf die Voruntersuchung des Prozesses angewendet, womit die verhängte Steuer-erhöhung dieselbe Sache betreffende Durchführung der Voruntersuchung verhindern würde. Aufgrund dieser Betrachtung kann angenommen werden, dass äusserst starke Gründe die Ansicht befürworten, aufgrund welcher die nach der Verhängung der Steuererhöhung auf derselben auf Steuervermeidung beruhende Durchführung der Voruntersuchung unzulässig ist.
Im Abschnitt 3 ist zuerst auf allgemeiner Ebene untersucht, aufgrund welcher Kriterien erwogen wird, ob es sich bei den in verschiedenen Verfahren zu behandelnden Sachen um im Rechtskraftsinn dieselbe Handlung handelt. Danach wurde wiederum dazu Stellung genommen, ob die NN verhängte Steuererhöhung im Rechtskraftsinn auf denselben Geschehensablauf beruhte wie die gegen ihn vorgesehene Unterschlagungsvoruntersuchung beruhen würde. Aufgrund dieser Untersuchung kann gesagt werden, dass äusserst starke Gründe die Ansicht befürworten, dass es sich in der Steuererhöhung und in dem Verdacht auf Unterschlagung im Rechtskraftsinn um dieselben Sachen handelt.
Praktisch gesagt bedeutet dies, dass das ne bis in idem-Verbot den Beginn der Voruntersuchung des Unterschlagungsverdachts gegen NN verhindert. Aus besagtem Grund wird auch die Anwendung von auf die Klärung der Unterschlagung abzielenden möglichen Zwangsmassnahmen gegen NN verhindert, denn es kann keineswegs als begründet betrachtet werden, dass Zwangsmassnahmen zur Klärung einer solchen Straftat angewendet würden, die wegen des ne bis in idem-Verbots sonst nicht im Strafprozess behandelt werden."
Aus alldem folge, dass das finnische Verfahren gegen elementare Grundsätze des Strafprozesses verstosse, sodass es keine geldwäschefähige Vortat sein könne.
Die finnischen Ergebnisse/Sachverhalte und Beweismittel seien auch derart rechtswidrig, dass das Fürstliche Landgericht sie, ebenfalls wegen der ne bis in idem-Wirkung nicht verwenden dürfe. Dazu komme, dass alle finnischen Beweismittel, Sachverhalte und Informationen auf gestohlenen und erpressten Daten des H*** basierten, mit anderen Worten: Finnland habe über den australischen IRS und den deutschen BND erpresste und geklaute Daten gekauft, um so einen seiner Staatsbürger (den Beschwerdeführer) verfolgen zu können. Dieses Verhalten der finnischen Behörde verstosse gegen mehrere Straftatbestände und Grundrechte, wie Anschlusshehlerei, unfaires Verfahren gemäss Art 6 EMRK etc. Auch nach liechtensteinischem Recht sei eine Rechtshilfe nur zulässig, wenn derart wichtige Grundsätze der Rechtshilfebehörde nicht verletzt werden. Vorliegend verstosse aber die Rechtshilfebehörde gegen solche Grundsätze.
Aus all diesen Gründen folge, dass die Voraussetzungen einer materiellen Beschwerdebehandlung, nämlich der unmittelbar drohende und nicht wieder gut zu machende Nachteil, erfüllt seien.
Gemäss Art 2 RHG dürfe einem ausländischen Ersuchen nur entsprochen werden, wenn die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen des Fürstentums Liechtenstein nicht verletzt werden. Gemäss Art 3 Abs 1 RHG dürfe einem ausländischen Ersuchen nur entsprochen werden, wenn gewährleistet ist, dass auch der ersuchende Staat einem gleichartigen liechtensteinischen Ersuchen entsprechen würde. Neben diesen allgemeinen Voraussetzungen müssten die besonderen Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe für das Ausland (IV. Teil des RHG) erfüllt sein. Insbesondere sei gemäss Art 51 Abs 1 Z 1 RHG die Leistung der Rechtshilfe insoweit unzulässig, als die dem Ersuchen zugrundeliegende Handlung nach liechtensteinischem Recht nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht sei.
Darüber hinaus müssten die Voraussetzungen des europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen (ERHÜ) erfüllt sein. Gemäss Art 2 ERHÜ könne die Rechtshilfe verweigert werden, wenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen bezieht, die vom ersuchten Staat als politische, als mit solchen zusammenhängende oder als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden, sowie wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentlichen Interessen seines Landes zu beeinträchtigen.
Die Gesetzesgrundlagen (RHG, IRHÜ) beinhalteten einen allgemeinen Teil, der die Voraussetzungen der Bewilligung eines Rechtshilfeersuchens regle. Sofern Rechtshilfeersuchen diese allgemeinen Voraussetzungen, wie ordre public, Gegenrecht, mangelnde Strafbarkeit etc, nicht erfüllten, seien sie "a limine" zurückzuweisen. Alles andere würde weder materiellrechtlich noch prozessökonomisch Sinn machen. Wenn jetzt schon klar sei, dass das vorliegende Rechtshilfeersuchen gegen den ordre public des Fürstentums Liechtenstein verstosse (erpresserischer Datendiebstahl des H***), heile diese mangelnde Voraussetzung nie mehr, mit anderen Worten: Dieses Argument schlage auch bei einer Beschwerde gegen den Ausfolgungsbeschluss durch, sodass bereits jetzt das Rechtshilfeersuchen allein aus diesem Grund zurückzuweisen sei.
Aus prozessökonomischer Sicht sei die weitere Durchführung des Rechtshilfeverfahrens aus zwei Gründen nicht vertretbar: Der Verfahrensaufwand bis zur Vorlage eines Ausfolgungsbeschlusses könne vermieden werden, wenn schon jetzt klar sei, dass das Rechtshilfeersuchen gegen den ordre public verstosse und zurückzuweisen sein werde. Zweitens sei die sofortige "a limine"- Zurückweisung gegenüber den finnischen Behörden fairer, weil sie damit schon jetzt um die Unzulässigkeit des Rechtshilfeersuchens wissen würden. Andernfalls müssten sie bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Ausfolgungsbeschluss zuwarten, was Jahre dauern könne und am Ergebnis nichts ändern würde. Erst in beispielsweise drei oder vier Jahren könnte den finnischen Rechtshilfebehörden mitgeteilt werden, was heute schon klar sei, nämlich die Unzulässigkeit ihres Rechtshilfeersuchens. In der Zwischenzeit könnten bereits schon Verjährungstatbestände etc eingreifen, sodass auch aus diesem Grund die sofortige a limine-Zurückweisung das Verfahren beschleunigen und für die ausländische Behörde klarer machen würde.
Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass das Fürstliche Landgericht zu Recht eine derartige Vorprüfung des Rechtshilfeersuchens durchgeführt habe (Schreiben des Fürstlichen Landgerichtes vom 28.11.2012 in ON 5 und vom 09.04.2013 in ON 9). Wäre zum damaligen Zeitpunkt bekannt gewesen, dass es sich um Daten aus dem erpresserischen Datendiebstahl des H*** handle, wäre es zu keiner Rechtshilfegewährung gekommen, sodass der Oberste Gerichtshof auf diese Beschwerde materiell einzutreten habe.
Mit der Revisionsbeschwere verbindet die Rechtsmittelwerberin den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Im Falle der Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung könnten Dritte Akteneinsicht in die Unterlagen nehmen, ehe über die Beschwerde rechtskräftig entschieden wurde. Die Gefahr, dass der Verdächtige oder sonstige Personen Nachteile/Repressalien zu befürchten haben, wäre zumindest vorläufig beseitigt. Auch die liechtensteinischen Gerichte hätten höchstes Interesse daran, dass kein Rechtshilfeerklären für zulässig erklärt wird, das auf der schweren Straftat des H*** und auf dem daraus resultierenden finnischen Steuerstrafverfahren beruhe. Ein derartiges Rechtshilfeersuchen sei unter Verschluss zu halten, damit sich der "H***-Skandal" nicht weiterfressen könne und diese "alten Räubergeschichten" nicht medial wieder ausgeschlachtet werden könnten.
Das Rechtsmittel mündet in den Antrag auf ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Fürstlichen Obergerichtes ON 35 sowie der Beschlüsse des Fürstlichen Landgerichtes ON 15 und ON 18, auf Abweisung der gestellten Anträge sowie auf Unzulässigerklärung der Rechtshilfe zu 12 RS.2012.296. Weiters möge das Land Liechtenstein zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verpflichtet werden.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Gegenäusserung zur Revisionsbeschwerde.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat hiezu Folgendes erwogen:
Die Revisionsbeschwerde ist zulässig. Nach § 238 Abs 3 StPO findet gegen Entscheidungen des Obergerichtes, die einer bei diesem Gericht eingereichten Beschwerde keine Folge geben, keine Weiterziehung mehr statt, soweit das Gesetz eine Ausnahme nicht begründet. Die Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine materiellrechtliche Entscheidung des Erstgerichtes lediglich aus formellen Gründen und somit ohne Überprüfung der Sachentscheidung ist jedoch keine Bestätigung im aufgezeigten Sinn.
Die Beschwerde ist auch rechtzeitig, jedoch aus folgenden Gründen nicht berechtigt.
Nach der schon im angefochtenen Beschluss zitierten Bestimmung des Art 58c Abs 1 Rechtshilfegesetz (RHG) unterliegt der Beschluss des Rechtshilfegerichtes, mit dem das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorange-gangenen Beschlüssen der Beschwerde. Nach Abs 2 leg cit können die voran-gehenden Beschlüsse selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken; dies gilt insbe-sondere für Anordnungen nach § 97a StPO.
Mit Art 58c RHG bezweckte der Gesetzgeber primär die Beschleunigung des Rechtshilfeverfahrens durch Verkürzung bzw Zusammenfassung von Beschwerde-verfahren nach dem Vorbild des Art 80e chIRSG. Die hiezu beachtlichen Erwägungen und Gesetzesmaterialien wurden im Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes zu-treffend und umfassend dargestellt. Der angefochtene Beschluss verweist auch auf die zur relevanten Frage ergangene Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichts-hofes vom 09.03.2012 zu 12 RS.2011.102 (LES 2012, 105). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird darauf sowie auf die - oben wörtlich wiedergegebenen - Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes als Beschwerdegericht verwiesen.
Dem Fürstlichen Obergericht ist weiters darin beizupflichten, dass auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der B*** in ihren Beschwerden gegen die Beschlüsse des Fürstlichen Landgerichtes vom 27.06.2013 (ON 15) und vom 08.07.2013 (ON 18), welches sich wiederum weitgehend mit jenem der Revisionsbeschwerde deckt, nicht davon auszugehen ist, dass diese Beschlüsse des Erstgerichtes einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil iSd Art 58c Abs 2 RHG bewirken.
Die G***, welcher das Fürstliche Landgericht mit Beschluss vom 08.07.2013 (ON 18) die Herausgabe bezughabender Unterlagen aufgetragen hatte, war nicht im Besitz solcher Unterlagen. Die G*** hatte keine Geschäftsbeziehungen zur F***, an welchen A*** und/oder D*** oder von ihnen verwaltete Stiftungen und Unternehmen verfügungsberechtigt sind oder waren (Schreiben der F*** vom 24.07.2013 in ON 26).
Auch durch die Beschlagnahme der anlässlich der Hausdurchsuchung von der B*** in Entsprechung des diesbezüglichen Beschlusses des Fürstlichen Landgerichtes vom 08.07.2013 (ON 18) herausgegebenen Unterlagen wurde ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil, wie er von Art 58c Abs 2 RHG für die selb-ständige Anfechtbarkeit des zugrundeliegenden Beschlusses gefordert ist, nicht herbeigeführt. Diese Unterlagen - laut dem Vollzugsbericht der Landespolizei zur Hausdurchsuchung vom 09.07.2013 (ON 19) drei Mappen und ein Ordner - können, wie von der Revisionsbeschwerde befürchtet, von unbefugten Dritten nicht einge-sehen werden. Schon deshalb ist, ungeachtet der Frage nach dem konkreten Inhalt dieser Geschäftsunterlagen, von einem unmittelbaren oder nicht wieder gutzu-machenden Nachteil iSd zitierten Gesetzesstelle nicht auszugehen. Auch die rechts-hilfeweise Beschlagnahme oder auch Sperre von Vermögenswerten führte nicht automatisch zur selbständigen Anfechtung der entsprechenden Entscheidung. Vielmehr ist - wie auch vorliegend - hiefür erforderlich, dass konkret ein spezifischer unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil herbeigeführt werden muss, der im Zeitpunkt der Anfechtung der Schlussverfügung nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte. Hiefür ergibt sich jedoch weder aus dem Vorbringen der Revisionsbeschwerdeführerin noch aus dem Akt ein tragfähiger Hinweis.
Die Revisionsbeschwerde trägt zahlreiche Argumente gegen die Zulässig-erklärung der Rechtshilfe vor. Diese - oben schon im Einzelnen wiedergegebenen - Aspekte und Erwägungen vermögen jedoch nicht, einen von Art 58c Abs 2 RHG geforderten unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil aufzuzeigen. Vielmehr werden diese Einwände tatsächlicher und rechtlicher Art vom Fürstlichen Landgericht anlässlich seiner abschliessenden Beschlussfassung über das Rechts-hilfeersuchen auf ihre Berechtigung zu prüfen sein.
Dem Revisionsbeschwerdevorbringen verhilft sein Hinweis auf das wegen des Verdachtes der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 bis 3 StGB zu 12 UR.2013.301 gegen A*** geführte Inlandsstrafverfahren und das im Zuge damit erlassene Ver-fügungsverbot gemäss § 97a Abs 1 StPO ebenfalls nicht zum Erfolg. Mag auch dieses Strafverfahren im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Rechtshilfeverfahren eingeleitet worden sein, so handelt es sich doch bei ihm und der hiezu beschlossenen Beschlagnahme samt Verfügungsverbot ebenfalls nicht um einen von den ange-fochtenen Beschlüssen des Fürstlichen Landgerichtes im vorliegenden Strafrechts-hilfeverfahren bewirkten unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil gem Art 58c Abs 2 RHG. Die im Verfahren des Fürstlichen Landgerichtes 12 UR.2013.301 gegen A*** wegen des Verdachtes der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 bis 3 StGB ergangenen Beschlüsse des Erstgerichtes sind in diesem Verfahren mit Beschwerde an das Fürstliche Obergericht anfechtbar. Demzufolge hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsbeschwerdeinstanz im vorliegenden Rechtshilfeverfahren von Ausführungen zu den im Strafverfahren gegen A*** ergangenen Beschlüssen des Landgerichtes Abstand zu nehmen.
Die von der Revisionsbeschwerde weiter ins Treffen geführten Aspekte der Verfahrensökonomie und -beschleunigung rechtfertigen gleichfalls nicht eine Sachentscheidung des Revisionsbeschwerdegerichtes zu der von der Revisions-beschwerde der Sache nach relevierten Frage der Unzulässigkeit der von den finnischen Strafverfolgungsbehörden begehrten Rechtshilfehandlungen. Damit haben weitere Ausführungen zu den gegen die Zulässigkeit der Rechtshilfe gerichteten Argumenten der Revisionsbeschwerde durch den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zu unterbleiben.
Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes erweist sich aus dessen zutreffender Begründung als richtig, sodass der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
Der Kostenspruch stützt sich auf § 307 StPO (Art 40 GGG).
Vaduz, am 06. November 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat