12 RS. 2012.228
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten *** sowie die OberstrichterInnen ***, ***, *** und *** als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin *** in der
S t r a f r e c h t s h i l f e s a c h e
im Zusammenhang mit dem bei der Untersuchungsabteilung Ljubljana, Slowenien, zu Az III Kpd 328/2012 anhängigen Strafverfahren gegen A*** wegen des Verdachtes des Amts- und Rechtsmissbrauchs nach § 244 des slowenischen Strafgesetzbuches infolge der Revisionsbeschwerde der C***, vertreten durch D***, gegen den Beschluss des 3. Senates des Fürstlichen Obergerichtes vom 20.08.2013 (ON 36), womit
2.der Antrag der C*** auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde zurückgewiesen wurde,
nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nichtöffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Der Revisionsbeschwerde gegen die Zurückweisung der Beschwerde (ON 32) gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 14.06.2013 (ON 31) als verspätet wird dahin F o l g e gegeben, dass der angefochtene Beschluss a u f g e h o b e n und die Strafrechtshilfesache unter Abstandnahme des Zurück-weisungsgrundes zur neuerlichen Entscheidung über die Beschwerde an das Fürstliche Obergericht z u r ü c k v e r w i e s e n wird.
Der Revisionsbeschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird dahin F o l g e gegeben, dass der angefochtene Beschluss ersatzlos a u f g e h o b e n wird.
Das Land Liechtenstein ist schuldig, der Revisionsbeschwerdeführerin die mit CHF 1.701,-- bestimmten Kosten des drittinstanzlichen Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die für das Verfahren beim Obergericht geltend gemachten Kosten sind hingegen als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.
Gestützt auf ein Rechtshilfeersuchen des Kreisgerichtes Ljubljana im Strafverfahren gegen A*** wegen des Verdachtes des Amts- und Rechts-missbrauches nach § 244 des slowenischen Strafgesetzbuches erliess das Fürstliche Landgericht mit Beschluss vom 07.09.2012 (ON 4) die an die F*** in Liquidation sowie die G*** gerichtete Anordnung, zum Zwecke der Be-schlagnahme im Einzelnen bezeichnete Unterlagen betreffend die von der C*** bei diesen beiden Banken geführten Kontoverbindungen heraus-zugeben.
Dieser Anordnung kamen die beiden Banken auch nach.
Mit Beschluss vom 14.06.2013 (ON 31) ordnete das Fürstliche Landgericht die Ausfolgung der beschlagnahmten Kontounterlagen an die ersuchende Behörde an.
Der Beschluss wurde unter anderem am 18.06.2013 an "H***" zugestellt.
Gegen diesen Beschluss erhob die C***, vertreten durch "H***, D***", Beschwerde an das Fürstliche Obergericht mit dem Antrag, den ange-fochtenen Beschluss als nichtig aufzuheben, eventualiter den angefochtenen Beschluss aufzuheben und in der Sache selbst dahingehend zu entscheiden, dass die Ausfolgung der im Spruch zu Spruchpunkt 1 angeführten Unterlagen untersagt werde, eventualiter den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Strafrechtshilfesache an das Fürstliche Landgericht zurückzuverweisen. "Aus anwaltlicher Vorsicht" werde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Ausführungsfrist für die Beschwerde beantragt.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Fürstliche Obergericht die Beschwerde der C*** vom 16.07.2013 (ON 32) gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 14.06.2013 (ON 31) als verspätet zurück. Zudem wies es den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Be-schluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 14.06.2013 (ON 31) zurück, verpflichtete die C*** zum Kostenersatz an das Land Liechtenstein und verwies die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und auf Aussetzung der Vollstreckung des erst-gerichtlichen Beschlusses bis zur Entscheidung über den Wieder-einsetzungsantrag auf diese Entscheidungen.
In der Begründung führte das Beschwerdegericht Folgendes aus:
"Vorab ist zu bemerken, dass Voraussetzung für das Wiedereinsetzungsbegehren der C*** die Versäumung der 14-tägigen Frist zur Er-hebung einer Beschwerde gegen den Ausfolgungsbeschluss des Fürstlichen Landgerichts ist. In ihrem diesbezüglichen Vorbringen ist die C*** allerdings widersprüchlich. In "I. Vorbemerkungen und Antrag auf Wiedereinsetzung" behauptet sie zunächst, dass "die Einbringung des gegenständlichen Rechts-mittels der Beschwerde (...) fristgemäss innert der gesetzlichen Frist von 14 Tagen" erfolgt sei, um sogleich anschliessend daran "aus anwaltlicher Vor-sicht" einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen und darin unter Verweis auf die "Vorbemerkungen" und die Behauptung, dem Fürstlichen Landgericht sei bei der Zustellung des Ausfolgungsbeschlusses ein Fehler/Irrtum unterlaufen (was argumentativ gerade darauf hinausläuft, dass die Beschwerdefrist gewahrt wurde), von der Versäumung der Frist zur Beschwerdeerhebung auszugehen.
Es ist daher zunächst über die Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu erkennen.
Gemäss Art. 9 Abs. 1 RHG i.V.m. § 37 Abs. 3 und 4 StPO hatte das Fürstliche Landgericht seinen Ausfolgungsbeschluss dem Rechtsvertreter der C*** mittels Rückschein zuzustellen.
Wie der Website der FMA (www.fma-li.li) entnommen werden kann und dem Fürstlichen Obergericht darüber hinaus amtsbekannt ist, handelt es sich bei "H***" um eine in Rechtsform der einfachen Gesellschaft organisierte Rechtsanwaltsgesellschaft, deren Gesellschafter I***, dessen Büroräumlichkeiten sich in *** (an dieser Adresse ist im Übrigen auch die C***, deren Organ I*** ist, domiziliert) befinden, und D***, dessen Büroräumlichkeiten sich in *** befinden, sind, wobei, nachdem eine Rechtsanwaltsgesellschaft nur einen inländischen Kanzleisitz haben kann und muss, offensichtlich gegenüber der FMA als Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte als inländischer Sitz der Rechtsanwaltsgesellschaft "H*** Rechtsanwälte" gemäss Art. 9 RAG "" angegeben wurde, also jene Adresse, an der I seine Büroräumlichkeiten hat.
Gemäss der im Akt erliegenden Vollmachtsurkunde (s. bei ON 7) erteilte die C***, vertreten durch ihr Organ I***, in gegenständlicher Rechtssache "J***;D***,", Prozessvollmacht. Damit wurde die Vollmacht entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht nur D*** erteilt; dies wäre nur dann der Fall, wenn "J***" durchgestrichen worden wäre. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen der C*** ist insofern auch rechtsmissbräuchlich, weil in sämtlichen Eingaben der Rechtsvertreter der C*** im Rubrum immer "H***, D***" angeführt ist und sämtliche Zustellungen unbeanstandet immer an "H***" erfolgten, woraus insgesamt (also unter Berücksichtigung der Vollmachtsurkunde) redlicherweise nur der Schluss gezogen werden kann, dass zwar gesellschaftsintern das Mandat von D*** bearbeitet wurde, nicht aber, dass ausschliesslich D*** von der C*** bevollmächtigt worden wäre.
Das Fürstliche Landgericht konnte daher Zustellungen rechtsgenüglich an jeden der beiden bevollmächtigten Gesellschafter der Rechtsanwaltsgesellschaft "H*** Rechtsanwälte" vornehmen. Es genügte sohin jedenfalls, dass das Fürstliche Landgericht seinen Ausfolgungsbeschluss den Rechtsanwälten H*** zustellte, an welcher Adresse sich die Büroräumlichkeiten von I*** befinden, und an welcher Adresse auch der offizielle/aufsichtsrechtliche Kanzleisitz der in der Rechtsform einer einfachen Gesellschaft geführten Rechtsanwaltsgesellschaft "H*** Rechtsanwälte" geführt wird.
Es ist zudem abgesehen hiervon nachgerade rechtsmissbräuchlich, wenn sich die C*** nunmehr darauf beruft, die Beschwerdefrist sei erst ausgelöst worden, als der Ausfolgungsbeschluss D*** vom Fürstlichen Landgericht per Email zur Kenntnis gebracht worden sei. Das Fürstliche Landgericht hat nämlich bereits vor Zustellung des Ausfolgungsbeschlusses wiederholt, dies problemlos und sowohl von der C*** als auch den Rechts-anwälten H*** unbeanstandet, fristauslösende Zustellungen an die Adresse "H***" vorgenommen (s. Rückscheine bei ON 20 und ON 27; zuletzt im Übrigen auch die Mitteilung der Senatsbesetzung durch das Fürstliche Obergericht [s. ON 34]). Aus diesem Umstand ist im Übrigen erneut darauf zu schliessen, dass Vollmacht von der C*** entgegen dem Beschwerde-vorbringen nicht nur D*** sondern auch I***, dem zweiten Gesellschafter der Rechtsanwaltsgesellschaft "H*** Rechtsanwälte", erteilt worden war.
Von einem Gerichtsfehler bei Zustellung des Ausfolgungsbeschlusses ON 31 kann daher insgesamt ebenfalls keine Rede sein.
Mit der Zustellung des Ausfolgungsbeschlusses an "H*** Rechtsanwälte," am 18.06.2013 wurde somit die vierzehntägige Beschwerdefrist ausgelöst, weshalb die erst am 16.07.2013 zur Post gegebene Beschwerde der C verspätet ist.
Der Wiedereinsetzungsantrag hat der Zurückweisung zu verfallen, zumal die Wiedereinsetzung gemäss dem unmissverständlichen Wortlaut des § 282 Abs. 1 StPO nur vom "Beschuldigten" verlangt werden kann, nicht jedoch von den sonst gemäss Art. 52a, 58d RHG zur Beschwerde be-rechtigten Personen. Eine analoge Anwendung des § 282 StPO über den Verweis in Art. 77 Abs. 2 RHG scheidet aus, weil es sich beim Wiederein-setzungsantrag weder um ein Rechtsmittel noch um einen Rechtsbehelf handelt, sodass sich der Verweis in Art. 77 Abs. 2 RHG hierauf gerade nicht bezieht (s. StGH 01.07.2011, AZ StGH 2011/58, Erw. 3.2, [kein Verweis auf § 272 StPO in Art. 77 Abs. 2 RHG]).
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Ausfolgungsbeschluss wäre im Übrigen auch bei materieller Beurteilung zu verweigern.
Die Wiedereinsetzung wäre nämlich nur dann zu bewilligen, wenn die C*** nachzuweisen vermocht hätte, dass es ihr durch unabwendbare Umstände ohne ihr oder ihres Vertreters Verschulden unmöglich gemacht wurde, die Beschwerdefrist einzuhalten (§ 282 Abs. 1 Ziff. 1 StPO). Davon kann nicht ausgegangen werden.
I***, welcher den Ausfolgungsbeschluss offensichtlich entgegen nahm, durfte als Rechtsanwalt keinesfalls darauf vertrauen bzw. davon ausgehen, dass die an ihn mittels Rückschein erfolgte Zustellung lediglich seiner In-formation als "Repräsentant" der C*** diente, erfolgte doch die Zustellung des Ausfolgungsbeschlusses (ausweislich des Zustellscheins) - wie bereits diverse andere gerichtliche Zustellungen in der gleichen Rechtssache zuvor - ausdrücklich an "H*** Rechtsanwälte". I*** durfte damit nicht darauf vertrauen, dass der Ausfolgungsbeschluss vom Fürstlichen Landgericht entgegen den früheren Zustellungen (auch noch) an den das Mandat gesellschaftsintern bearbeitenden D*** zugestellt werde. Jedenfalls hätte er entsprechende (erhebliche) Bedenken haben müssen, was ihn wiederum dazu hätte veranlassen müssen, umgehend (und nicht erst nach rund vier Wochen) bei seinem Mitgesellschafter nachzufragen. Dass I*** hierzu aus irgendeinem Grund nicht in der Lage gewesen wäre, wird nicht behauptet. Die in einer einfachen Gesellschaft verbundenen Rechtsanwälte H*** hätten den aus der Führung von Büroräumlichkeiten an verschiedenen Orten resultierenden organisatorischen Anforderungen Sorge zu tragen gehabt, damit Missver-ständnisse, wie sie gegenständlich zur Versäumung der Beschwerdefrist geführt haben, gerade nicht hätten eintreten können. Es könnte daher, wäre der Wiedereinsetzungsantrag nicht schon zurückzuweisen, keinesfalls angenommen werden, dass die Einhaltung der Beschwerdefrist "durch unabwendbare Umstände" und "ohne Verschulden des Vertreters" der C*** verunmöglicht worden wäre."
Gegen den Beschluss auf Zurückweisung ihrer Beschwerde und gegen die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages richtet sich die Revisionsbeschwerde der C***, wobei als Beschwerdegründe Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit geltend gemacht werden.
Die Revisionsbeschwerdeführerin bringt zunächst vor, dass ihr Rechtsmittel gegen die Zurückweisung der Beschwerde zulässig sei, da die Zurückweisung aus formellen Gründen und ohne eine Überprüfung der Sachentscheidung des Beschlusses des Erstgerichtes erfolgt sei, sodass die Rechtsmittelbeschränkung des § 238 Abs 3 StPO gegen Entscheidungen des Obergerichtes keine Anwendung finde. Die Zulässigkeit der Revisions-beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ergebe sich ebenfalls daraus, dass die Entscheidung lediglich aus formellen Gründen erfolgt sei.
Zur Revisionsbeschwerde gegen die Zurückweisung der Beschwerde gegen den Beschluss ON 31 wird zusammengefasst vorgebracht, dass die Argumentation des Beschwerdegerichtes lediglich insoferne zutreffe, als die Rechtsanwaltsgesellschaft "H*** Rechtsanwälte" in der Rechtsform einer einfachen Gesellschaft organisiert sei und deren Gesellschafter I*** und D*** seien.
Es sei gerichtsnotorisch und auch aktenkundig, dass die beiden Gesellschafter I*** und D*** unterschiedliche Büroräumlichkeiten hätten. Daran ändere auch nichts, dass die Rechtsanwaltsgesellschaft ihren Sitz an der , habe und auch von der Aufsichtsbehörde an dieser Adresse geführt werde. I habe seine Kanzlei- und Büroräumlichkeiten an der Adresse , D hingegen an der Adresse ***.
Die beiden Gesellschafter führten ihre Kanzleien getrennt, was ebenfalls gerichtsnotorisch sei. Dieser Umstand werde auch aus der Voll-machtsurkunde ersichtlich, wie sie dem Gericht vorgelegt worden sei und im Gerichtsakt der ON 7 beiliege. Nach dieser Vollmachtsurkunde habe die Revisionsbeschwerdeführerin Vollmacht an "J***, D***, Rechtsanwalt,***" erteilt.
Entgegen den Erwägungen des Fürstlichen Obergerichtes sei Vollmacht ausschliesslich an Rechtsanwalt D*** erteilt worden, nicht auch an den weiteren Gesellschafter I***. Dies ergebe sich unzweifelhaft aus dieser Vollmachtsurkunde, da dort einschränkend einzig Rechtsanwalt D*** ange-führt sei. Dass es sich dabei um eine Beschränkung/Einschränkung handle, ergebe sich auch aus dem objektiven Erklärungswert der Vollmachtsurkunde. Hätte mit der vorliegenden Vollmacht gleichzeitig auch Vollmacht an I*** erteilt werden sollen, hätte entweder I*** als weiterer Bevollmächtigter unter Anführung seiner Kanzleiadresse auf der Vollmachtsurkunde mitangeführt werden müssen, oder es hätte der nach dem Wortlaut "H***" angeführte D*** gestrichen werden müssen. Da dies nicht erfolgt sei, ergebe sich eindeutig, dass die vorliegende Vollmacht nur an D*** mit dessen Kanzleiadresse erteilt worden sei. Aussteller der Vollmacht und damit Vollmachtgeber sei im Übrigen I*** als Organ der C***, was aus der Unterschrift auf der Vollmachts-urkunde ersichtlich sei. Auch dieser objektive Umstand verdeutliche, dass I*** die Vollmacht an eine dritte Person, nämlich D***, erteilen und nicht sich selbst bevollmächtigen hätte wollen. Hätte er dies gewollt, hätte er jedenfalls den Wortlaut "D***, ***" in der Vollmacht gestrichen und sich selbst als Prozessbevollmächtigten angeführt. Auch dies sei jedoch nicht erfolgt.
Unrichtig seien die gegenteiligen Erwägungen des Fürstlichen Obergerichtes, wonach eine Streichung von "H***" hätte erfolgen müssen, wenn die Vollmacht nur an D*** erteilt worden wäre.
Entgegen den Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes könne es niemals Rechtsmissbrauch darstellen, wenn eine mangelhafte Zustellung gerügt werde. Gerade der Umstand, dass in sämtlichen Eingaben der Rechts-vertreter der C*** mit "H***, D*** " angeführt worden sei, verdeutliche einmal mehr, wer der Bevollmächtigte und ausgewiesene Rechtsvertreter sei. Gleiches gelte für den weiteren Umstand, dass in den Gerichtseingaben explizit die Adresse "" angeführt worden sei. Aus den falschen Zustellvorgängen an "H" könne nicht zum Nachteil der Revisions-beschwerdeführerin eine rechtsgültige Zustellung an den Rechtsvertreter D*** abgeleitet werden. Es könne daraus nur der Schluss gezogen werden, dass ausschliesslich D*** bevollmächtigt worden sei. Die gegenteilige Auslegung durch das Fürstliche Obergericht sei rechtlich verfehlt und unangemessen. Es liege schlichtweg mit dem Zustellvorgang an die Adresse *** in *** ein offen-sichtlicher Gerichtsfehler vor, welcher der Revisionsbeschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen und ihr auch nicht angelastet werden könne. Dies sei mit dem Funktionieren des Rechtsstaates unvereinbar und willkürlich.
Es könne der Revisionsbeschwerdeführerin kein Nachteil daraus erwachsen, dass entgegen der aus der Vollmacht und auf sämtlichen Schriftsätzen ersichtlichen und ausgewiesenen Adresse vom Gericht aktiv und eigenmächtig an eine andere Adresse, nämlich an ***, zugestellt worden sei. Dass der Revisionsbeschwerdeführerin aufgrund ihres Antrages auf Wiedereinsetzung der Vorwurf des Rechtsmissbrauches gemacht werde, sei überraschend und habe nicht erwartet werden müssen.
Wenn das Fürstliche Obergericht auch darin einen Rechtsmissbrauch sehe, dass sich die C*** nunmehr darauf berufe, die Beschwerdefrist sei erst ausgelöst worden, als der Ausfolgungsbeschluss D*** "vom Fürstlichen Landgericht" per E-Mail zur Kenntnis gebracht worden sei, sei zunächst darauf hinzuweisen, dass nicht das Fürstliche Landgericht den Beschluss an D*** per E-Mail übermittelt habe, sondern Mitarbeiter der Kanzlei des I***, nachdem unmittelbar im Anschluss an das Telefonat mit der Fürstlichen Landrichterin wegen dieses Beschlusses mit der Kanzlei I*** Kontakt aufgenommen worden sei.
Der Ausfolgungsbeschluss sei D*** erst am 11.07.2013 um 09.20 Uhr mittels E-Mail übermittelt worden und es sei ihm der Beschluss ON 31 damit erst zu diesem Zeitpunkt zugegangen. Der bis zu diesem Zeitpunkt bestandene Zustellmangel sei erst durch den tatsächlichen Zugang des Ausfolgungsbeschlusses an den Rechtsvertreter D*** geheilt worden. Den Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes, wonach durch vorgängige Zu-stellungen, nämlich der ON 20 und ON 27 und zuletzt der Mitteilung über die Senatsbesetzung durch das Fürstliche Obergericht ON 34 an die Adresse , darauf zu schliessen sei, dass von der C die Vollmacht nicht nur an D*** , sondern auch an I*** erteilt worden sei, sei entgegenzuhalten, dass die genannten Schriftstücke der Vollmachtsausstellung zeitlich nachgingen, sodass diese niemals zur Beurteilung dafür herangezogen werden könnten, an wen Vollmacht erteilt worden sei. Diese Begründung des Fürstlichen Obergerichtes müsse als willkürlich bezeichnet werden.
Der Umstand, dass das Fürstliche Obergericht trotz der Beschwerde-führung in ON 32 die Senatsbesetzung und in weiterer Folge auch den angefochtenen Beschluss ON 36 an den nicht Bevollmächtigten I*** mit seiner Kanzleiadresse *** "***" (richtig: ***) ***, zugestellt habe, werde explizit kritisiert und gerügt.
Es sei ebenso gerichtsnotorisch, dass Gerichtszustellungen in Bezug auf Mandate, die ausschliesslich von D*** geführt würden, immer nur an diesen an dessen Kanzlei in der *** erfolgt seien. Lediglich im gegenständlichen Fall sei dies anders gewesen. Soweit in der gegen-ständlichen Strafrechtshilfesache mit den vom Fürstlichen Obergericht angeführten Gerichtsdokumenten ON 20, 27 und 34 Zustellungen durch das Fürstliche Landgericht fälschlicherweise an I*** an die Adresse *** erfolgt seien, seien die entsprechenden Gerichtsdokumente abgesehen vom Beschluss ON 31 bislang ausnahmslos immer und unmittelbar an D*** an dessen Kanzlei in *** übermittelt worden. Aus diesem Umstand sei ersichtlich, dass auch aus organisatorischer Sicht ausreichend für den Fall von Fehl-zustellungen Sorge getragen worden sei.
Die rechtliche Beurteilung des Fürstlichen Obergerichtes, die Be-schwerde der C*** sei verspätet eingebracht worden, sei rechtlich verfehlt und unangemessen. Bei richtiger rechtlicher und angemessener und willkür-freier Beurteilung der Sach- und Rechtslage hätte das Fürstliche Obergericht erkennen müssen, dass die am 16.07.2013 zur Post gegebene Beschwerde aufgrund des tatsächlichen Zugangs des Ausfolgungsbeschlusses ON 31 erst mit 11.07.2013 an den Rechtsvertreter D*** rechtzeitig bei Gericht eingelangt sei, sodass das Fürstliche Obergericht auch materiell auf die Beschwerde hätte eintreten müssen.
Es werde somit beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und in der Beschwerdesache selbst dahingehend zu entscheiden, dass die Ausfolgung der im Spruch des Beschlusses ON 31 zu Spruchpunkt 1 angeführten Unterlagen untersagt werde, eventualiter den angefochtenen Be-schluss aufzuheben und die Strafrechtshilfesache zur neuerlichen Ent-scheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen, subeventualiter den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes ON 36 und den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes ON 31 aufzuheben und die Straf-rechtshilfesache zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Landgericht zurückzuverweisen und das Land Liechtenstein zum Ersatz der Kosten des zweit- und drittinstanzlichen Verfahrens zu verpflichten.
Zur Revisionsbeschwerde gegen die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages bringt die C*** vor, dass der vom Fürstlichen Ober-gericht angeführte Verweis auf eine nicht veröffentlichte Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes fehlgehe, da § 272 StPO von der Wiederaufnahme des Verfahrens handle. Gegenständlich gehe es jedoch um eine Wiederein-setzung in den vorigen Stand nach § 282 StPO. Diese Rechtsvorschrift finde Anwendung im Rechtshilfeverfahren schon aufgrund der allgemeinen Bestimmung des Art 9 Abs 1 RHG. Dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Rechtshilfeverfahren nicht anzuwenden sei, ergebe sich aus dem Rechtshilfegesetz nicht und sei diese daher ein zulässiger Rechtsbehelf. Art 77 RHG handle hingegen vom Rechtsschutz und den Rechtsmitteln und sei für die Frage, ob eine Wiedereinsetzung im Rechtshilfeverfahren zulässig sei, nicht heranzuziehen.
Entgegen der irrigen Rechtsansicht des Fürstlichen Obergerichtes seien Antragsberechtigte für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand alle Verfahrensbeteiligten, denen ein Säumnigsgrund widerfahren sei (unter Verweis auf Schroll/Schillhammer in Rechtsmittel in Strafsachen, Leitfaden, Manz 2012). Die Revisionsbeschwerdeführerin sei Verfahrensbeteiligte im Sinne der StPO und nominelle Kontoinhaberin der verfahrensgegen-ständlichen Konten und damit persönlich und direkt von der Rechtshilfe und dem Beschluss Betroffene und somit auch direkt zur Beschwerde legitimiert. Entgegen der Rechtsansicht des Fürstlichen Obergerichtes zähle die Wieder-einsetzung auch zu den Rechtsbehelfen. Die Zurückweisung des Wiederein-setzungsantrages sei daher zu Unrecht erfolgt.
Soweit das Fürstliche Landgericht in einem obiter dictum auch materielle Anmerkungen zum Wiedereinsetzungsantrag gemacht habe, sei diesen Ausführungen nicht zu folgen. Das Fürstliche Obergericht übersehe den relevanten Umstand erneut, dass die Vollmacht vom 20.09.2012 ausschliesslich an D*** erteilt worden sei. Zufolge der ausschliesslichen Voll-machtserteilung an D*** - wie oben bereits ausgeführt - und der auf der Voll-machtsurkunde sowie auf sämtlichen Schriftsätzen ersichtlichen Kanzlei-adresse von D*** habe I*** sehr wohl davon ausgehen können und dürfen, dass eine Zustellung des Beschlusses ON 31 durch das Fürstliche Land-gericht auch an D*** erfolgt sei. Wie bereits im Wiedereinsetzungsantrag vorgebracht, arbeite I*** in dieser Hinsicht seit Jahren völlig fehlerfrei und es sei bisher noch nie vorgekommen, dass eine an ihn fehlgeleitete Gerichtspost nicht an D*** weitergeleitet worden sei. I*** habe nicht erkennen können, dass nicht zugleich eine Zustellung des Beschlusses ON 31 auch an D***, den Rechtsvertreter der C***, erfolgt sei. Es liege daher, wenn überhaupt, kein grobes Verschulden des I*** vor, sodass die Voraus-setzungen für eine Wiedereinsetzung gegeben seien. I*** habe auch aufgrund der Adressierung der Gerichtspost nicht erhebliche Bedenken haben und bei seinem Mitgesellschafter nachfragen müssen. Vielmehr habe er darauf vertrauen können, dass das Fürstliche Landgericht seine Zustellung auch an D*** durchgeführt habe. Nicht etwa eine mangelhafte Büro-organisation, wie sie energisch und ausdrücklich bestritten werde, sei daran schuld, dass D*** erst verspätet Kenntnis vom Ausfolgungsbeschluss ON 31 erlangt habe, sondern dass I*** nicht habe erkennen können und dies auch nicht erkannt habe, dass nicht auch eine Zustellung an den ausgewiesenen Rechtsvertreter erfolgt sei.
Es werde somit beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und in der Sache selbst dahingehend zu entscheiden, dass dem Wiedereinsetzungsantrag Folge gegeben werde, eventualiter den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Wiedereinsetzungssache zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen und das Land Liechtenstein zum Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu verpflichten.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Gegenäusserung.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat dazu Folgendes erwogen:
Die Zurückweisung einer Beschwerde gegen die materiell erledigte Entscheidung des Erstgerichtes lediglich aus formellen Gründen ohne Über-prüfung der Sachentscheidung durch die zweite Instanz ist keine gleich-lautende Entscheidung im Sinne des § 238 Abs 3 StPO (LES 1999, 198). Die Revisionsbeschwerde ist daher zulässig. Sie ist auch rechtzeitig und berechtigt.
Unter Zugrundelegung der diesbezüglich unbestrittenen Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes und des im Akt erliegenden Auszuges der eingetragenen Rechtsanwaltsgesellschaften (Stand 15.07.2013) ist davon auszugehen, dass es sich bei H*** um eine Rechtsanwaltsgesellschaft im Sinne des Art 10 RAG handelt, die in der Rechtsform einer einfachen Gesellschaft organisiert ist. Gesellschafter sind I*** und D***. Die Rechtsanwaltsgesellschaft hat ihren Kanzleisitz in *** und wird unter dieser Adresse auch von der FMA als Aufsichtsbehörde geführt. Auch der Gesell-schafter I*** hat dort seinen Kanzleisitz. Die Kanzlei- und Büroräumlichkeiten des D*** befinden sich hingegen an der Adresse ***.
In der gegenständlichen Strafrechtshilfesache wurde mit Schriftsatz vom 21.09.2012 (ON 7) unter Vorlage der Vollmacht vom 20.09.2012 die rechtsfreundliche Vertretung der Antragstellerin C*** "durch D***, H*** H***" angezeigt. Die angeführte Vollmacht lautet auf "J***", wobei darunter ausdrücklich "D***", angeführt ist. Auch auf der 1. Seite des Schriftsatzes ist als Vertreter der C*** "H***" mit der Adresse ***eingetragen.
Entgegen den Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes kann nicht davon ausgegangen werden, dass lediglich im Falle, dass "H***" durchgestrichen worden wäre, darauf zu schliessen sei, dass die Vollmacht nur D*** erteilt wurde. Ganz im Gegenteil dazu kann die ausdrückliche Anführung des Namens D*** samt seiner Adresse trotz des Zusatzes H*** Rechtsanwälte wohl nur bedeuten, dass gegenständlich ausschliesslich ihm Vollmacht erteilt wurde. Hätte man sowohl der Gesellschaft, somit I*** und D***, Vollmacht erteilen wollen, hätte genügt, lediglich "H*** Rechtsanwälte" anzuführen, womit dann ohnehin beide Gesellschafter I*** und D*** erfasst wären. Dass gerade dies nicht geschehen ist, lässt sich nur so interpretieren, dass tatsächlich ausschliesslich D***, der auch Gesellschafter der H*** Rechtsanwälte ist, von der C*** bevollmächtigt wurde.
Unterstrichen wird dies dadurch, dass in sämtlichen Schriftsätzen des Rechtsvertreters der C*** und auch in einem E-Mail (ON 13) die Adresse *** , angeführt ist.
Dass dies das Erstgericht zunächst offensichtlich auch so gesehen hat, geht daraus hervor, dass der Beschluss auf Ladung zur Ausfolgungstagsatzung (ON 12) sowie das Schreiben vom 14.11.2012 (ON 20) an H*** Rechtsanwälte unter der Adresse *** , zugestellt wurden.
Hat eine Partei, ein Beteiligter oder deren Vertreter mehrere Zu-stellungsbevollmächtigte, so gilt die Zustellung nach Art 10 Abs 2 2. Satz ZustG als bewirkt, sobald sie an einen von ihnen vorgenommen worden ist. Wäre somit tatsächlich (auch) die H*** Rechtsanwaltsgesellschaft von der C*** bevollmächtigt worden, wäre die an die Adresse H*** Rechtsanwälte, , am 18.06.2013 vorgenommene Zustellung des Ausfolgungsbeschlusses ON 31 ordnungsgemäss erfolgt und das am 16.07.2013 zur Post gegebene und am 17.07.2013 beim Fürstlichen Landgericht eingelangte Rechtsmittel der C ausserhalb der 14-tägigen Beschwerdefrist des § 241 Abs 2 StPO und damit verspätet erhoben worden. Da nach der von der C*** erteilten Vollmacht jedoch davon auszugehen ist, dass diese ausschliesslich von D*** unter dessen Kanzleiadresse und nicht von der gesamten Rechtsanwaltsgesellschaft H*** vertreten wurde, hätte auch nur an D*** rechtswirksam zugestellt werden können.
Nach Art 7 ZustG gilt dann, wenn im Verfahren der Zustellung Mängel unterlaufen, die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Diese Bestimmung entspricht exakt dem Wortlaut des § 7 öZustG, sodass zur Gesetzesaus-legung die diesbezügliche Rechtsprechung und Lehre herangezogen werden kann. Danach ist für die Heilung eines Zustellmangels erforderlich, dass das Schriftstück dem Empfänger tatsächlich zukommt, weshalb die blosse Kennt-nisnahme vom Inhalt des zuzustellenden Schriftstückes einen unterlaufenen Zustellmangel nicht heilen kann. Eine Heilung einer vom Gericht fehlerhaft verfügten Zustellung kann nicht eintreten, wenn weder in der Zustellverfügung noch auf dem Zustellstück der nach dem jeweils anzuwendenden Verfahrens-recht richtige Empfänger genannt ist. Die blosse Kenntnis des Inhaltes des Zustellstückes kann weder einen Ersatz für die unterlassene Zustellung darstellen noch eine Erkundigungspflicht auslösen (RIS-Justiz RS0106119). Voraussetzung für den Beginn des Laufes einer Rechtsmittelfrist ist eine rechtswirksame Zustellung. Eine mangelhafte Zustellung setzt die Rechtsmittelfrist nicht in Gang.
Nachdem dem Rechtsvertreter der C*** jedoch der Inhalt des Ausfolgungsbeschlusses ON 31 durch ein E-Mail von Mitarbeitern des I*** zur Kenntnis gelangte und daraufhin mit Schriftsatz vom 12.07.2013 Beschwerde gegen den Ausfolgungsbeschluss ON 31 erhoben wurde, ist die unter-bliebene Zustellung "durch Einlassung" (siehe dazu RIS-Justiz RS0083731) geheilt, wobei die an das Fürstliche Obergericht gerichtete Beschwerde der C*** gegen den Beschluss ON 31 im Hinblick auf die mangelhafte Zustellung jedenfalls als rechtzeitig anzusehen ist.
Die Beschwerde der C*** ON 32 gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 14.06.2013 (ON 31) wurde daher vom Fürstlichen Ober-gericht zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen, sodass dieser Beschluss aufzuheben und die Strafsache zur neuerlichen Entscheidung über die Be-schwerde unter Abstandnahme des Zurückweisungsgrundes an das Fürst-liche Obergericht zurückzuverweisen war.
Da Voraussetzung für das Wiedereinsetzungsbegehren der C*** gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels die Ver-säumung dieser Frist ist, wäre demzufolge über den aus "anwaltlicher Vor-sicht" eingebrachten Wiedereinsetzungsantrag gar nicht mehr zu entscheiden gewesen. Der Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes auf Zurückweisung dieses Antrages war daher ersatzlos aufzuheben.
Die Überprüfungskompetenz des Obersten Gerichtshofes hat sich aus-schliesslich auf die bekämpfte Formalentscheidung und die darin behandelten Rechtsprobleme zu beschränken, sodass eine meritorische Entscheidung, wie sie die Revisionsbeschwerdeführerin in erster Linie beantragte, nicht in Betracht kommt (LES 2005, 332).
Da die Revisionsbeschwerdeführerin unabhängig von der Sach-entscheidung über die Beschwerde mit ihrem Rechtsmittel erfolgreich war, hat sie auch gemäss § 307 StPO Anspruch auf Kostenersatz für das dritt-instanzliche Verfahren.
Die für das Verfahren beim Obergericht geltend gemachten Kosten sind hingegen als weitere Verfahrenskosten zu behandeln, da die Kosten-entscheidung in diesem Punkt vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens abhängt.
Vaduz, am 06. November 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat