12 RS. 2011.102
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, weiters im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler in der
S t r a f r e c h t s h i l f e s a c h e
im Zusammenhang mit dem bei der Staatsanwaltschaft Feldkirch/A wegen des Verdachtes der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 2. Fall öStGB unter Bedacht auf § 153 a öStGB anhängigen Strafverfahren gegen 1. RM*** 2. ML*** und 3. RK***, infolge Revisionsbeschwerde der MW***, vertreten durch Advokaturbüro JP***, gegen den Beschluss des 3. Senates des Fürstlichen Obergerichtes vom 10.01.2012 (ON 37), womit die Beschwerde gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 31.03.2011 (ON 5) zurückgewiesen wurde, nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nichtöffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Der Revisionsbeschwerde wird k e i n e Folge gegeben.
Die Beschwerdeführerin ist schuldig, dem Land Liechtenstein binnen 14 Tagen die mit CHF 800,-- bestimmten Kosten des drittinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen.
Gestützt auf ein Rechtshilfeersuchen vom 14.03.2011 in dem gegen RM*** , ML*** und RK***, bei der Staatsanwaltschaft Feldkirch behängenden Strafverfahren wegen des Verdachtes der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 2. Fall öStGB, teils als Beitrags- bzw Bestimmungstäter nach § 12 öStGB unter Bedacht auf § 153a öStGB (Geschenkannahme durch Machthaber), traf das Fürstliche Landgericht mit Beschluss vom 31.03.2011 (ON 5) folgende Anordnungen:
"An die LGT Bank in Liechtenstein AG, Vaduz, die Neue Bank AG, Vaduz, und die Liechtensteinische Landesbank AG, Vaduz, ergeht gemäss §§ 92, 96 Abs 2, 98a StPO die Aufforderung, binnen zwei Wochen sämtliche vorhandenen Kontounterlagen betreffend Konten in laufender Rechnung, Sparkonten, Festgeldkonten, Darlehenskonten, Hypothekenkonten, sonstige Kreditkonten, Abrechnungskonten, Wertpapiere, Depotkonten, CpD-Konten und andere bankinterne Konten, wie zum Beispiel auch Sammel-, Unter-, Vorläufer- und Zwischenkonten, betreffend den Zeitraum 01.01.2002 bis zum Zeitraum der Umsetzung dieser Anordnung im Original oder Kopie bzw einem gebräuchlichen Dateiformat herauszugeben, und zwar hinsichtlich jener Konten, an denen
RM*** ,
SA***,
RK***,
MW***, und
CS***,
zeichnungsberechtigt und/oder führungsberechtigt und/oder wirtschaftlich berechtigt sind/waren.
Dies betrifft insbesondere die Konten mit den Nummern ...AB und ... sowie ...AA und ...AB bei der LGT Bank in Liechtenstein AG sowie das Konto mit der Nummer ... der Neue Bank AG.
Herauszugeben sind insbesondere die Unterlagen über Kontoeröffnung und Schliessung, Unterkontoeröffnung und Schliessung sowie andere vertragliche Änderungen der Kontobeziehung, Kreditakten, Kreditanträge, die Kreditbeschlüsse, Kreditverhandlungsnotizen, bankinterne Vermerke, eingeholte Auskünfte und Ähnliches sowie den Schriftverkehr mit vorgenannten Firmen/Personen, vorgelegte Urkunden vorgenannter Firmen/Personen, Gegenstände, die sich in Schliessfächern, Miet- und Sammeldepots, Bankpostfächern oder Ähnliches oder als Verwahrstücke in den Räumen des Kreditinstitutes befinden sowie Unterlagen und Aufzeichnungen über Tafelgeschäfte.
Herauszugeben sind auch die Tagesstrazzen betreffend Barabhebungen durch die genannten Personen/Gesellschaften von über EUR 30.000,-- einschliesslich der Kassabewegungen 15 Minuten vor und nach der Transaktion.
An die LGT Bank in Liechtenstein AG, Vaduz, die Neue Bank AG, Vaduz, und die Liechtensteinische Landesbank AG, Vaduz, ergeht darüber hinaus die Aufforderung, Auskunft darüber zu erteilen, welche Geschäftsbeziehungen vorgenannte Personen/Firmen mit dem Bankinstitut hatten/haben, insbesondere welche Konten, Depots, Schliessfächer unterhalten wurden/werden bzw für welche Konten, Depots, Schliessfächer oder Ähnliches die genannten Personen/Firmen wirtschaftlich Berechtigte und/oder (in welchem Umfang) auch Bevollmächtigte sind/waren.
Die genannten Unterlagen und Gegenstände werden gemäss § 96 Abs 1 StPO beschlagnahmt."
Seinem Beschluss fügte das Fürstliche Landgericht folgende Rechtsmittelbelehrung bei:
"Dieser Beschluss kann nicht selbstständig angefochten werden, sondern erst zusammen mit dem Beschluss des Rechtshilfegerichts, mit welchem das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird (Art 58c Abs 1 RHG)."
Gegen diesen Beschluss erhob die MW*** mit Schriftsatz vom 18.04.2011 (ON 14) Beschwerde an das Fürstliche Obergericht unter Geltendmachung der Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und zu verfügen, dass die in Bezug auf die Beschwerdeführerin gesetzten Anordnungen nicht im Rahmen der Rechtshilfe zu gewähren seien.
Mit weiterem Schriftsatz vom 03.05.2011 brachte die MW*** zudem eine Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 31.03.2011 (ON 5) ein.
Der Staatsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein wies die Individualbeschwerde mit Beschluss vom 24.10.2011, StGH 2011/73, mangels der Voraussetzungen der Letztinstanzlichkeit und der Enderledigung zurück.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Fürstliche Obergericht am 10.01.2012 die Beschwerde der MW*** gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 31.03.2011 zurück und verpflichtete die Beschwerdeführerin, dem Land Liechtenstein binnen 14 Tagen die mit CHF 700,-- bestimmten Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ersetzen.
In seiner Begründung führte das Beschwerdegericht im Wesentlichen Folgendes aus:
"Wenn im Rahmen der sog. "kleinen Rechtshilfe" um eine Massnahme gemäss § 98a Abs 1 Z 3 StPO und die Ausfolgung der von der Bank herauszugebenden Unterlagen zu Beweiszwecken ersucht wird, gestaltet sich das Verfahren gemäss Art 55 Abs 4 RHG zweiaktig. Zunächst ist der Bank vom Gericht der auf § 98a Abs 1 Z 3 StPO gestützte Herausgabeauftrag zu erteilen und anschliessend, nachdem den Berechtigten vorgängig das rechtliche Gehör gewährt wurde, ist gesondert darüber zu entscheiden, welche der von der Bank herausgegebenen Unterlagen effektiv an die ersuchende Behörde ausgefolgt werden (Ausfolgungsbeschluss).
Gemäss Art 58c Abs 1 RHG kann der Beschluss, mit welchem der Bank der Auftrag zur Herausgabe von Unterlagen erteilt wird ("Herausgabebeschluss"), grundsätzlich nur gemeinsam mit dem Ausfolgungsbeschluss angefochten werden. Ausnahmsweise unterliegt der auf § 98a Abs 1 Z 3 StPO gestützte Beschluss gemäss Art 58c Abs 2 RHG der selbstständigen Anfechtung, wenn er andernfalls einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil für die Bank oder den Bankkunden bewirken würde.
Ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art 58c Abs 2 RHG ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es genügt nicht, diesen lediglich zu behaupten. Es muss vielmehr mit konkreten Angaben glaubhaft gemacht werden, inwiefern die angefochtene Zwangsmassnahme zu einem unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil führt. In Betracht kommen insbesondere drohende Verletzungen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen, unmittelbar bevorstehende Betreibungsschritte, der drohende Entzug von behördlichen Bewilligungen oder das Entgehen von konkreten Geschäften. Die bloss abstrakte Möglichkeit, dass sich eine strafprozessuale Zwangsmassnahme negativ auf die Geschäftstätigkeit des Betroffenen auswirken könnte, ist hingegen für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art 58c Abs 2 RHG grundsätzlich nicht ausreichend (BGE 130 II 329 E. 2; 128 II 353 E. 3, je m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1 A.81/2006 vom 21. Juli 2006, E. 2 und 1 A.183/2006 vom 1. Februar 2007, E. 1.2; TPF RR.2007.43 vom 16. Mai 2007, E. 2.2).
Die von der Beschwerdeführerin im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art 58c Abs 2 RHG aufgestellten Behauptungen dahingehend, dass mit dem angefochtenen Beschluss für sie ein Reputationsverlust verbunden sei und daraus wiederum der Verlust von (Nachfolge)Aufträgen resultieren könne, stellen blosse, durch nichts auch nur ansatzweise konkretisierte, Spekulationen darüber dar, was allenfalls sein könnte. Die Beschwerdeführerin hat mit keiner Silbe konkret behauptet, geschweige denn auch nur ansatzweise bescheinigt, dass ihr wegen des angefochtenen Beschlusses ein konkreter (Nachfolge)Auftrag entgehen könnte oder ihr ein solcher bereits entgangen sei oder sie einen geschäftsschädigenden Reputationsverlust tatsächlich erleiden könnte oder tatsächlich bereits erlitten hätte. Die bloss abstrakte Möglichkeit, dass dem so sein könnte, reicht jedenfalls nicht aus. Hinsichtlich des behaupteten Reputationsverlustes sei ergänzend auch noch bemerkt, dass dieser nicht Folge des angefochtenen Beschlusses, sondern des auf die Kapitaleigner/ Organe der Beschwerdeführerin fallenden Verdachts einer strafbaren Handlung wäre.
Den von der Beschwerdeführerin befürchteten Unbilligkeiten kann im Übrigen bei gemeinsamer Anfechtung des Ausfolgungsbeschlusses und aller vorangehenden Beschlüsse gleich wirksam bzw jedenfalls nicht wesentlich unwirksamer begegnet werden wie bei selbstständiger Anfechtung des gegenständlichen "Herausgabebeschlusses" ON 5, sodass es verhältnismässig ist, die Interessen an einer effektiven Rechtshilfegewährung über die Interessen der Beschwerdeführerin an einer selbstständigen Anfechtung des Beschlusses ON 5 zu stellen.
Die selbstständige Anfechtung des "Herausgabebeschlusses" ON 5 scheidet daher im gegenständlichen Fall mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art 58c Abs 2 RHG aus, weswegen die Beschwerde der Zurückweisung zu verfallen hat."
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Revisionsbeschwerde der MW*** an den Obersten Gerichtshof, mit der die Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes ihrem gesamten Inhalt nach unter Geltendmachung der Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit angefochten wird. Das Rechtsmittel mündet im Antrag auf Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahingehend, dass der durch die ausländische Behörde beantragten Rechtshilfe nicht entsprochen, die Gewährung der Rechtshilfe für unzulässig erklärt, der Beschlagnahme-beschluss hinsichtlich der Unterlagen der Beschwerdeführerin aufgehoben und die Ausfolgung der beschlagnahmten Unterlagen angeordnet werde. Zudem wolle das Land Liechtenstein zur Bezahlung der Vertretungskosten in Höhe von CHF 2.268,-- verpflichtet werden.
Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst Folgendes vor:
Auch wenn im Zuge der Revision des Rechtshilfegesetzes im Jahr 2009 unter anderem auch die Beschleunigung und Vereinfachung des Rechtshilfeverfahrens ein zentrales Thema gewesen sei, bedeute dies nicht, dass damit jeglicher Rechtsschutz und jegliches Rechtsmittel für Betroffene und Beteiligte von Rechtshilfemassnahmen ausgeschlossen werde. Immer dann, wenn ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil für den Betroffenen der Rechtshilfemassnahmen zu befürchten sei, müsse im Sinne der Ausnahmebestimmung des Art 58c Abs 2 RHG auch eine selbständige Anfechtung mittels Beschwerde möglich sein. Die Beurteilung des Fürstlichen Obergerichtes, dass die Beschwerdeführerin nicht konkretisiert habe, in welcher Hinsicht für sie ein derartiger Schaden zu befürchten sei, sei nicht richtig. Vielmehr sei sehr ausführlich dargetan worden, weshalb die gesetzten Massnahmen für die Beschwerdeführerin mit einem unwiederbringlichen Schaden verbunden seien und worin ein solcher Schaden zu erblicken sei. Ein solcher drohe ihr in wirtschaftlicher Hinsicht. Sie werde durch die gegenständliche Massnahme in ihrem Geschäftsbetrieb massiv beeinträchtigt, wobei insbesondere die Reputation des international tätigen Unternehmens unter diesen Massnahmen drastisch leide. Die MW*** sei eine der grössten unabhängigen Marketing- und Kommunikationsagenturen in Europa. Sie biete an vier verschiedenen Standorten einen internationalen Fullservice in den Bereichen Marketing, Unternehmens- und Finanzkommunikation sowie Messen und Ausstellungen an und habe zahlreiche internationale Preise gewonnen. Zur Bearbeitung des Schweizer und liechtensteinischen Wirtschaftsgebietes habe sie sich im Jahr 1998 für die Ausweitung ihrer Tätigkeit auch auf dieses Gebiet entschieden und in yyy die MW*** gegründet. Aufgrund des sich einstellenden Wachstums und Erfolgs seien im Mai 2003 neue Büroräumlichkeiten in yyy bezogen worden. Im August 2008 seien die derzeit in Verwendung stehenden Agenturräumlichkeiten im Ausmass von 400 m² angemietet worden. Die MW*** beschäftige aktuell 16 Mitarbeiter und könne auf entsprechenden wirtschaftlichen Erfolg in den vergangenen Jahren zurückblicken. Zu ihren Kunden zählten unter anderem die **** und die zzzz (FL). Die erfolgreiche Geschäftsentwicklung der MW*** und der Gruppe insgesamt lasse sich auch anhand der Umsatzzahlen unschwer nachverfolgen. So habe sich der Umsatz in den Jahren 2006 bis 2010 zwischen CHF 10 Millionen und CHF 18 Millionen jährlich bewegt. Die MG*** habe sich während der letzten Jahre ein solides Kundenportfolio erarbeitet. Besonders im Bereich der Finanzkommunikation sei es gelungen, einige renommierte Auszeichnungen zu gewinnen. Es sei nur verständlich, dass gerade in diesem Segment grosses Vertrauen, Diskretion und eine tadellose Reputation von grösster Wichtigkeit und Voraussetzung für eine funktionierende Zusammenarbeit mit den Kunden seien. Entgegen der Ansicht des Fürstlichen Obergerichtes sei sehr wohl von einem konkreten Schaden und einem Reputationsverlust für die Beschwerdeführerin auszugehen. Dies werde zwischenzeitlich auch durch die Ausführungen des Geschäftsführers BS*** in seinem Schreiben vom 25.01.2012 sowie des seit nunmehr zwei Jahren bei der Beschwerdeführerin angestellten Aussendienstmitarbeiters LL*** vom selben Datum belegt. Aus beiden Stellungnahmen sei deutlich ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin durch die gesetzten Massnahmen sehr stark in Mitleidenschaft gezogen worden sei und sich diese auch auf ihren Geschäftsbetrieb und ihr wirtschaftliches Fortkommen auswirkten. Dies beziehe sich nicht nur auf die Neuakquisition von Kunden, sondern auch auf die Unsicherheit bei bestehenden Kunden. Es seien auch die Mitarbeiter verunsichert und allfällige Neuverpflichtungen von Kreativ-Mitarbeitern zur Stärkung des Teams und Weiteraufbaus der Werbeagentur seien in den letzten Monaten praktisch unmöglich gewesen. Mit der Gewährung der Rechtshilfe, der Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen bzw Kontounterlagen und dem Herausgabebeschluss insbesondere an die Liechtensteinische Landesbank AG - aber auch an die anderen Banken - habe sich für die Revisionsbeschwerdeführerin eine sehr unerfreuliche und wirtschaftlich schwierige Situation eingestellt.
Die MW*** könne auf ein solides und reputables Unternehmen zurückblicken, welches seit der Zeit seiner Gründung in keinerlei Unregelmässigkeiten oder irgendwelche Rechtsstreitigkeiten verwickelt gewesen sei. Das Unternehmen sei zudem in steuerlicher Hinsicht mit dem seinerzeitigen Chef der Steuerverwaltung und dessen damaligen Stellvertreter koordiniert und abgestimmt worden. Bei einem tätigen Unternehmen wie es die Revisionsbeschwerdeführerin darstelle, sei sicherlich mit grösserer Behutsamkeit und Bedachtnahme auf dessen berechtigte Interessen vorzugehen, als wenn es sich um eine Sitzgesellschaft handeln würde. Zugestanden werden müsse, dass naturgemäss zum Zeitpunkt der Beschlagnahme selbst noch kein konkreter Schaden beziffert und auch noch nicht abschliessend beurteilt werden könne, welche Aufträge und welche Kunden sich in weiterer Folge aufgrund der Verwicklung in ein derartiges Rechtshilfeverfahren von der Revisions-beschwerdeführerin distanzieren würden.
In ihrem übrigen Vorbringen setzt sich die Revisionsbeschwerde-führerin inhaltlich mit dem Strafvorwurf gegen RM*** , ML*** und RK*** auseinander.
Dem der Revisionsbeschwerde angeschlossenen Schreiben des LL*** vom 25.01.2012 an den Stiftungsvorstand der CS*** ist zu entnehmen, dass dieser sich bei den Eigentümern bzw Gesellschaftern über einen Ansehensverlust und Rufschädigung durch üble Nachrede beklagt. Er weist darauf hin, dass er und seine Mitarbeiter vor allem in den Managementfunktionen der Agentur immer wieder mit der unangenehmen Thematik der Hausdurchsuchung/Steuerhinterziehung aus dem Jahr 2008 und in der Folge 2011 konfrontiert würden. So würden sie immer wieder von potenziellen Kunden auf dieses Thema angesprochen. Ähnlich verhalte es sich bei bestehenden Kunden, wobei vor allem die Projektleiter die Leidtragenden seien, die in regelmässigen Abständen von den Kunden nach dem Status gefragt würden. Dies reduziere bewusst oder unbewusst das Vertrauen in das Unternehmen MW*** und gebe diesem praktisch keine Chancen, weitere oder grössere Aufträge in diesem Segment zu gewinnen. Im Bereich der Personalrekrutierung sei die Problematik besonders gross und lasse sich schwer beziffern. Auch seien einige langjährige Mitarbeiter seit längerem verunsichert und stellten ihren Arbeitsplatz in Frage. Die Motivation gleiches oder gar mehr zu leisten sei nachweislich gesunken. Besonders auffallend sei die aussergewöhnlich hohe Fluktuation an beiden Standorten. In Gesprächen mit austretenden oder ausgetretenen Mitarbeitern stelle sich immer wieder heraus, dass sich diese negativ gegenüber MW*** als Arbeitgeber äusserten. Im Internet erscheine immer noch der negative Beitrag der VN, worauf LL*** wiederholt angesprochen werde, was sich negativ auf seine Person und auch auf das Unternehmen auswirke. Es wolle alles daran gesetzt werden, dass vor allem die Beiträge im Internet entfernt werden könnten.
Dem der Revisionsbeschwerde ebenfalls angeschlossenen Schreiben des Geschäftsführers BS*** vom 25.01.2012 an die Gesellschafter der MW*** zHd RM*** ist zu entnehmen, dass dieser sich darüber beklagt, dass die MW*** durch das seit Anfang 2008 schwebende Verfahren bei der Staatsanwaltschaft ... im Zusammenhang mit dem Kunden **** in seiner Unternehmensentwicklung stark behindert werde. Die Angelegenheit beschädige die Zusammenarbeit mit langjährigen Kunden, wie beispielsweise Rückfragen der Liechtensteinischen Landesbank belegten. Andererseits werde die Geschäftsanbahnung mit Neukunden stark eingeschränkt, da die notwendige Vertrauensbasis für eine Geschäftsbeziehung nicht gegeben sei. Auch die Suche nach qualifizierten Mitarbeitern werde schwer behindert, da sich diese über die zahlreichen im Internet und in Printmedien vorhandenen Meldungen vorinformierten und unter diesen Umständen entsprechend negativ für MW*** reagierten. Dieses nachteilige Klima schädige zudem die tägliche Arbeit des Stammpersonals und die langjährige Zusammenarbeit mit hochqualifizierten Freelancern.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Gegenausführung.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat dazu Folgendes erwogen:
Zunächst ist zu prüfen, ob die Revisionsbeschwerde zulässig ist. Nach § 238 Abs 3 StPO findet gegen Entscheidungen des Obergerichtes, die einer bei diesem Gericht eingereichten Beschwerde keine Folge geben, keine Weiterziehung mehr statt, soweit das Gesetz eine Ausnahme nicht begründet. Die Zurückweisung einer Beschwerde gegen die materiell erledigte Entscheidung des Erstgerichtes lediglich aus formellen Gründen ohne Überprüfung der Sachentscheidung ist allerdings keine Bestätigung. Die Beschwerde ist daher zulässig und auch rechtzeitig, jedoch nicht berechtigt.
Nach Art 58c Abs 1 RHG unterliegt der Beschluss des Rechtshilfegerichtes, mit dem das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Beschlüssen der Beschwerde. Nach Abs 2 leg. cit. können die vorangehenden Beschlüsse selbstständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken; dies gilt insbesondere für Anordnungen nach § 97a StPO.
Mit der Rechtshilfegesetz-Novelle LGBl 2009 Nr 36 bezweckte der Gesetzgeber insbesondere die Beschleunigung der Strafrechtshilfeverfahren. Nach dem Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag Nr. 132/2008, Seite 44 ff, sollte die Bestimmung des Art 58 c Abs 1 RHG dazu dienen, die Verfahrensdauer in Rechtshilfesachen durch Zusammenfassung der Beschwerdeverfahren nach dem Vorbild des Art 80e chIRSG zu verkürzen. Entsprechend wird in den Gesetzesmaterialien zu Art 58 c RHG darauf hingewiesen, dass unter Beschlüssen, die in Ausnahmefällen selbstständig angefochten werden könnten, wenn sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkten, insbesondere solche nach § 97a StPO zu verstehen sind, welche im Regelfall Kontosperren betreffen. Daneben sind in absoluten Einzelfällen auch Fälle denkbar, welche aufgrund einer gerichtlich angeordneten Beschlagnahme zB von umfangreichen Original-Unterlagen oder wesentlichen Teilen der EDV-Anlage eine "Lahmlegung" des Geschäftsbetriebes eines operativ tätigen Unternehmens zur Folge haben. Der unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil muss nach diesen Erläuterungen die absolute Ausnahme bleiben. Durch den in Art 58c Abs 2 RHG vorgesehenen ausserordentlichen Rechtsmittelzug sollen insbesondere "Härtefälle" oder "Extremsituationen" vermieden werden.
Nachdem Art 80e chIRSG als Rezeptionsvorlage des Art 58c RHG diente, ist zur Auslegung dieser Bestimmung auch die schweizerische Lehre und Rechtsprechung dazu heranzuziehen. Nach der Schweizer Judikatur kann ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil nur in absoluten Ausnahmefällen bejaht werden. Zu denken wäre dabei etwa an eine Beschlagnahme, welche die wirtschaftliche Tätigkeit eines Unternehmens oder einer Privatperson praktisch lahmlegt oder Mittel betrifft, die eine Person für ihren Unterhalt benötigt. Es genügt dabei nicht, den unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bloss zu behaupten. Dieser muss vielmehr glaubhaft gemacht werden. Die rechtshilfeweise Beschlagnahme oder auch die Sperre von Vermögenswerten führt nicht automatisch zur selbstständigen Anfechtbarkeit der entsprechenden Zwischenverfügung. Das Gesetz verlangt ausdrücklich, dass dies im konkreten Fall einen spezifischen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge haben muss. Es muss in der Beschwerde gegen den Zwischenentscheid dargelegt werden, worin dieser Nachteil liegt und inwiefern dieser im Zeitpunkt der Anfechtung der Schlussverfügung nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte. Als Nachteile im Sinne des Gesetzes können insbesondere drohende Verletzungen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen in Frage kommen, unmittelbar bevorstehende Betreibungsschritte, der drohende Entzug von behördlichen Bewilligungen oder das Entgehen von konkreten Geschäften. Ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil kann allenfalls auch bei beschlagnahmten Vermögensgegenständen drohen, die mangels besonderer Verwaltungsmassnahmen einem raschen Wertverlust ausgesetzt sind, was etwa bei Wertpapieren der Fall sein kann (BGE 130 II 329 E 2; 128 II 211 E 2.1; 126 II 495 E. 5; Urteile des schweizerischen Bundesgerichts 1 A.265/2000; 1 A.154/2001; 1 A.183/2006; 1 A.81/2006).
Mit dem pauschalen Vorbringen der Befürchtung eines Reputationsverlustes bzw weiterer befürchteter wirtschaftlicher Nachteile, wobei die Revisionsbeschwerdeführerin selbst eingestehen muss, keinen konkreten Schaden beziffern und auch nicht beurteilen zu können, welche Aufträge dadurch entgehen und welche Kunden sich von der MW*** distanzieren würden, wird kein nicht wieder gutzumachender Nachteil glaubhaft gemacht. Der blosse Umstand, dass sich der Beschlagnahmebeschluss des Fürstlichen Landgerichtes auf die Geschäftstätigkeit der Revisionsbeschwerdeführerin auswirken könnte, dass die Situation für sie unerfreulich und wirtschaftlich schwierig ist, stellt keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne des Art 58 c Abs 2 RHG dar. Die Revisionsbeschwerdeführerin legte auch nicht dar, welche konkreten Geschäfte mit welchen Gewinnen ihr dadurch entgangen sein sollen und wodurch konkret ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil bewirkt werde, der nicht auch noch gemeinsam mit der Anfechtung des enderledigenden Beschlusses korrigiert werden könnte. Abgesehen davon ist den der Revisionsbeschwerde beigelegten Schreiben des BS*** und des LL** zu entnehmen, dass der Ansehensverlust und die Reputationsschädigung sich bereits seit dem Jahr 2008 im Zusammenhang mit dem bei der Staatsanwaltschaft ... anhängigen Strafverfahren abzeichne, wofür somit der Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 31.03.2011 wohl nicht verantwortlich sein kann.
Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass gegenständlich ein vom Gesetzgeber mit der Bestimmung des Art 58c Abs 2 RHG gemeinter zu vermeidender "Härtefall" bzw eine "Extremsituation" (BuA Nr. 132/2008, Seite 47) vorliegt, sodass das Fürstliche Obergericht mit zutreffender Begründung zum Ergebnis gekommen ist, dass die Voraussetzungen des Art 58c Abs 2 RHG nicht vorliegen und die Beschwerde demzufolge zu Recht als unzulässig zurückgewiesen hat.
Soweit die Revisionsbeschwerdeführerin befürchtet, dass ihr damit jeglicher Rechtsschutz und jegliches Rechtsmittel als Betroffene von Rechtshilfemassnahmen genommen werde, ist sie darauf zu verweisen, dass ihr nach Art 58c Abs 1 RHG die Anfechtung des Beschlusses des Fürstlichen Landgerichtes vom 31.03.2011 gemeinsam mit der Anfechtung des enderledigten Beschlusses offen steht, sodass eine Verletzung des Rechtes auf Beschwerdeführung und effektiven Rechtsschutz nicht vorliegt.
Damit war der Revisionsbeschwerde keine Folge zu geben, ohne dass auf die inhaltlichen Ausführungen zum Rechtshilfeersuchen einzugehen war.
Der Kostenspruch stützt sich auf § 307 StPO (Art 40 GGG).
Vaduz, am 09. März 2012Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat