12 RS. 2010.324
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterIn Dr. Thomas Hasler, Dr. Stefan Becker, Dr. Ingrid Brandstätter und lic.iur. Rolf Sele als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der
S t r a f r e c h t s h i l f e s a c h e
im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes in Lausanne/CH gegen 1. AK*** und 2. JD*** wegen des Verdachtes der Geldwäscherei nach Art 305bisbis ch-StGB, zufolge Beschwerde der D***, und der L***, beide vertreten durch Hoop & Hoop, Rechtsanwälte, Eschen, vom 28.04.2011 (ON 30) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 12.04.2010 (ON 25), womit die Beschwerde der D*** und der L*** gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 07.11.2010 (ON 4) ab- und die Beschwerde gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 14.03.2011 (ON 13) zurückgewiesen wurde, nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nichtöffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Der Revisionsbeschwerde wird k e i n e Folge gegeben.
Die Revisionsbeschwerdeführerinnen D*** und L*** sind schuldig, dem Land Liechtenstein binnen 14 Tagen zur ungeteilten Hand die mit CHF 1.000,-- bestimmten Kosten des drittinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen.
Hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird auf diese Entscheidung verwiesen.
Das der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Rechtshilfeersuchen der Schweizerischen Bundesanwaltschaft bezieht sich auf ein früheres Rechtshilfeersuchen der genannten Behörde in dem in der Schweiz gegen JD***, AK*** und weitere Beschuldigte wegen des Verdachtes der Geldwäscherei nach Art 305 ch-StGB und der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art 158 ch-StGB geführten Strafverfahrens.
Das Fürstliche Landgericht trug mit Beschluss vom 17.11.2010 der Volksbank AG, Schaan, die Herausgabe der in dieser Entscheidung näher bezeichneten Unterlagen betreffend die Firma D*** auf (ON 4).
Zum zu untersuchenden Sachverhalt ergibt sich aus diesem Beschluss Folgendes:
"Die Schweizerische Bundesanwaltschaft führt eine Voruntersuchung gegen die im Spruch näher bezeichneten Personen wegen des Verdachtes der Geldwäscherei nach Art 305bis ch-StGB und der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art 158 CH-StGB.
AK***, LM*** und OK*** waren Verwaltungsratsmitglieder der tschechischen Gesellschaft M*** (im Folgenden: M***), JD*** und JG*** Mitglieder des Aufsichtsrates dieser Gesellschaft. Die fünf genannten Personen stehen im Verdacht, gemeinsam mit MC*** und PK*** im Zeitraum von 1997 bis 2000 durch verschiedene von ihnen kontrollierte Gesellschaften, insbesondere durch die I*** und A*** Beträge in Höhe von mehreren hundert Millionen CHF zum Nachteil der M*** für ihren persönlichen Gebrauch unterschlagen zu haben. Sodann seien diese Gelder über zahlreiche durch die Beschuldigten kontrollierte Drittgesellschaften geschleust worden, um letztlich den Erwerb anderer grosser Gesellschaften in der Republik Tschechien zu finanzieren. Mit diesen Geldern seien aber auch tschechische Behörden bestochen worden, um unrechtmässige Vorteile zu erlangen. Ein Teil der Gelder sei von der A*** über eine Firma A*** an die A***, auf deren Konto Nr *** bei der Volksbank Liechtenstein AG transferiert worden, und zwar handle es sich dabei um einen Betrag von EUR 2,812.890,50, der in zwei Teilsummen geflossen sei.
Im Weiteren ging das Fürstliche Landgericht von folgendem Sachverhalt aus:
Im vorliegenden Fall geht es nun darum, den inkriminierten Geldfluss nachzuvollziehen. Dabei konnte aufgrund der von der Volksbank AG herausgegebenen Bankunterlagen bzw der beschlagnahmten Bankunterlagen der A*** nachvollzogen werden, dass seitens der Firma A*** insgesamt drei Beträge der A*** zugeflossen sind, nämlich am 06.03. ein Betrag von EUR 1,875.000,--, am 07.04. ein Betrag von EUR 937.000,-- und am 12.08.2003 ein Betrag von EUR 251.748,--. Diese Beträge wurden kurz nach Einlangen wiederum abdisponiert, nämlich der erstangeführte Betrag am 18.03.2003, der zweitangeführte Betrag am 08.04.2003 und der drittangeführte Betrag am 24.09.2003. Sämtliche dieser Beträge sind, wie sich wiederum aus den bei der A*** beschlagnahmten Unterlagen ergibt, an die Firma M***, und zwar in Form eines Darlehens, weitergeflossen. Dieses Darlehen wurde in der Folge jedoch nicht zurückbezahlt, sondern es wurde die Darlehensforderung von rund EUR 3 Mio um einen Betrag von EUR 600.000,-- an eine Firma L*** weiterverkauft. Auch dieser Betrag von EUR 600.000,-- ist der A*** letztlich nicht zugeflossen.
Im nunmehrigen Rechtshilfeersuchen geht die ersuchende Behörde ergänzend von folgendem Sachverhalt aus:
Die A*** übertrug am 01.02.2005 für einen Betrag von EUR 600.000,-- ihre Forderungen gegen M*** an L***, wobei die in diesem Vertrag vorgesehene Bezahlung nicht ausgeführt wurde. Weiters besass die A*** ein Lizenzrecht für die Marke M*** und sollte dafür von der Gesellschaft D*** ab dem 01.01.2002 eine jährliche Gebühr von mindestens EUR 600.000,-- erhalten. Auch diese Beträge wurden nicht gezahlt. Weiters wurde am 21.03.2005 dem Konto der A*** bei der Volksbank AG ein Betrag von EUR 300.000,-- und am 30.03.2005 ein Betrag von EUR 72.000,-- gutgeschrieben. Auf beiden Gutschriftsanzeigen ist erwähnt "Übertrag im Auftrage von Konto 10.001889 0.100 EUR lic.iur. MB***". Diese Gelder wurden teilweise an M*** weiter überwiesen.
Die ersuchende Behörde geht nun davon aus, dass der Betrag von EUR 3,052.500,-- entweder direkt oder indirekt (durch M***) an D***, überwiesen wurde und dass letztere diese Gelder behielt oder die Gelder zu Gunsten Dritter verwendete, da D*** nie die Lizenzrechte an A*** bezahlte. Somit ergibt sich als Schluss, dass die Gesellschaft D*** möglicherweise allein oder zusammen mit der Gesellschaft L*** benutzt wurde, um den Betrag von EUR 3.052.000,--, der die gegenständliche Untersuchung betrifft, weiter zu verteilen, und zwar zu dem angenommenen Zweck, tschechische Beamte zu bestechen, um ungebührlich Vorteile zu erlangen.
Das Fürstliche Landgericht hat hiezu erwogen:
Das den Beschuldigten des ausländischen Verfahrens vorgeworfene Verhalten stellt bei sinngemässer Umstellung auf das FL-StGB das Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 StGB dar und wäre somit auch in Liechtenstein strafbar.
Nach den Ausführungen im Rechtshilfeersuchen, welche sich auf eine bei der A*** vorgefundene handschriftliche Notiz vom 18.03.2005 gründen, wurden ca im Februar 2005 EUR 350.000,-- an die Firma D***, und zwar auf ein Konto derselben bei der Volksbank überwiesen. Damit ist jedoch der von der Rechtsprechung geforderte, Fishing-Expeditions ausschliessende Zusammenhang zwischen dem von der ersuchenden Behörde untersuchten Sachverhalt einerseits und der Volksbank AG andererseits hergestellt, sodass gemäss § 98a StPO der Volksbank der entsprechende Auftrag zu erteilen war."
Mit Schreiben vom 11.03.2011 (ON 14) forderte das Fürstliche Landgericht die Volksbank AG auf, binnen 14 Tagen allfällige begründete Einwendungen gegen die Ausfolgung der in Entsprechung des Beschlusses vom 17.11.2010 (ON 4) herausgegebenen Bankunterlagen der D*** an die ersuchende Behörde zu erstatten. Die Volksbank AG teilte dem Erstgericht am 16.03.2011 (ON 15) mit, das keine Einwendungen erhoben würden.
Über die Ausfolgung der betreffenden Bankunterlagen der D*** an die ersuchende Behörde wurde vom Erstgericht noch nicht entschieden.
Bei der am 14.01.2011 bei der K*** durchgeführten Hausdurchsuchung in Vaduz stellte sich heraus, dass sich die gesuchten, einen Bezug zur D*** und der L*** aufweisenden, Unterlagen im persönlichen Besitz des lic.iur. MB*** befanden, welcher an derselben Adresse residiert wie die K***.
In der Entsiegelungstagsatzung vom 10.02.2011 wurden die von lic.iur. MB*** am 14.01.2010 versiegelt herausgegebenen Unterlagen (Vollzugsbericht ON 10) entsiegelt und beschlagnahmt (ON 11 und ON 12).
Gleichzeitig wurde lic.iur. MB*** im Rahmen der Entsiegelungstagsatzung vom Erstgericht aufgefordert, binnen 14 Tagen mitzuteilen, ob er mit der Ausfolgung der Unterlagen der D*** und der L*** an die ersuchende Behörde einverstanden sei, oder binnen derselben Frist bekanntzugeben, welche Unterlagen nicht an die ersuchende Behörde auszufolgen seien, wobei der Grund dafür jeweils exakt zu bezeichnen sei.
Nachdem lic.iur. MB*** sich zur Ausfolgung der bei ihm beschlagnahmten Unterlagen der D*** und der L*** nicht äusserte, ordnete das Erstgericht mit Beschluss vom 14.03.2011 (ON 13) unter gleichzeitiger Setzung eines Spezialitätsvorbehaltes nach Art 52 Abs 4 RHG die Ausfolgung der am 14.01.2011 bei lic.iur. MB*** sichergestellten und in der Folge beschlagnahmten Unterlagen der D*** und der L*** an die ersuchende Behörde an.
Mit am 01.04.2011 zur Post gegebenen Schriftsatz ihrer ausgewiesenen Rechtsvertreter vom 30.03.2011 (ON 21) erhoben die D*** und die L*** Beschwerde gegen die Beschlüsse des Fürstlichen Landgerichts vom 17.11.2010 (ON 4) und vom 14.03.2011 (ON 13), mit welcher sie erklärten, diese Entscheidungen aus den Beschwerdegründen der Unangemessenheit und der Ungesetzlichkeit vollumfänglich anzufechten.
Die Beschwerde beantragte die Beschlüsse als nichtig aufzuheben, eventualiter diese aufzuheben und in der Sache selbst dahingehend zu entscheiden, dass die Ausfolgung der im Spruch des Beschlusses ON 13 angeführten Unterlagen sowie der Unterlagen laut ON 6 untersagt werde; eventualiter seien die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und sei die Strafrechtshilfesache an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Dem - in S 4 bis S 6 des nunmehr angefochtenen Beschlusses des Fürstlichen Obergerichtes ON 25 dargestellten - Beschwerdevorbringen hielt das Fürstliche Obergericht Folgendes entgegen:
"Was vorerst die Anfechtung des Beschluss ON 4 anbelangt das Folgende: Wenn im Rahmen der sog. ‚kleinen Rechtshilfe' - wie gegenständlich - um Beschlagnahme und Ausfolgung von Unterlagen zu Beweiszwecken ersucht wird, gestaltet sich das Verfahren gemäss Art 55 Abs 4 RHG zweiaktig. Zunächst sind die betreffenden Unterlagen zu beschlagnahmen (Beschlagnahmebeschluss) und anschliessend, nachdem den Berechtigten vorgängig das rechtliche Gehör gewährt wurde, ist gesondert darüber zu entscheiden, welche der beschlagnahmten Unterlagen effektiv an die ersuchende Behörde ausgefolgt werden (Ausfolgungsbeschluss).
Gemäss Art 58c Abs 1 RHG kann der Beschlagnahmebeschluss grundsätzlich nur gemeinsam mit dem Ausfolgungsbeschluss angefochten werden. Ausnahmsweise unterliegt der Beschlagnahmebeschluss gemäss Art 58c Abs 2 RHG der selbstständigen Anfechtung, wenn er andernfalls einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken würde.
Der von den Beschwerdeführerinnen angefochtene Ausfolgungsbeschluss ON 13 bezieht sich im gegenständlichen Fall aber nicht auf den gleichzeitig angefochtenen Beschlagnahmebeschluss ON 4 bzw ordnet der Ausfolgungsbeschluss ON 13 nicht die Ausfolgung der mit dem Beschlagnahmebeschluss ON 4 beschlagnahmten Unterlagen an. Während ersterer im Zusammenhang mit den gemäss Beschluss ON 12 bei lic.iur. MB*** beschlagnahmten Gesellschaftsunterlagen der D*** und der L*** zu sehen ist, betrifft letzterer die Beschlagnahme der Bankunterlagen der D*** bei der Volksbank G. Der Beschlagnahmebeschluss ON 4 wäre daher nur unter den Voraussetzungen des Art 58c Abs 2 RHG selbstständig anfechtbar.
Ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art 58c Abs 2 RHG ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es genügt nicht, diesen lediglich zu behaupten. Es muss vielmehr mit konkreten Angaben glaubhaft gemacht werden, inwiefern die angefochtene Zwangsmassnahme zu einem unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil führt. In Betracht kommen insbesondere drohende Verletzungen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen, unmittelbar bevorstehende Betreibungsschritte, der drohende Entzug von behördlichen Bewilligungen oder das Entgehen von konkreten Geschäften. Die bloss abstrakte Möglichkeit, dass sich eine strafprozessuale Zwangsmassnahme negativ auf die Geschäftstätigkeit des Betroffenen auswirken könnte, ist hingegen für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art 58c Abs 2 RHG grundsätzlich nicht ausreichend (BGE 130 II 329 E. 2; 128 II 353 E. 3, je mwH; Urteile des Bundesgerichts 1A.81/2006 vom 21.07.2006, E. 2 und 1A.183/2006 vom 01.02.2007, E. 1.2; TPF RR.2007.43 vom 16.05.2007, E. 2.2).
Die Beschwerdeführerinnen behaupten mit keiner Silbe, dass sie durch die gegenständliche Beschlagnahme ihrer Bankunterlagen bei der Volksbank AG gemäss Beschluss ON 4 einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleiden würden, geschweige denn bescheinigen sie einen solchen Nachteil.
Für die von den Beschwerdeführerinnen angestellte Spekulation, das Erstgericht werde die sie betreffenden, gemäss Beschluss ON 4 beschlagnahmten und von der Volksbank AG mit ON 6 herausgegebenen, Bankunterlagen an die ersuchende Behörde ausfolgen ("vermutlich zusammen mit den beschlagnahmten Unterlagen, wie sie beschlussgegenständlich zu ON 13 sind"), ohne ihnen vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren, wie dies Art 55 Abs 3 zweiter Satz RHG vorsieht, ergeben sich überhaupt keinerlei Anhaltspunkte.
Die selbstständige Anfechtung des Beschlagnahmebeschlusses ON 4 scheidet daher im gegenständlichen Fall mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art 58c Abs 2 RHG aus. Insofern hat daher die Beschwerde der Abweisung zu verfallen.
Hinsichtlich der Anfechtung des Ausfolgungsbeschlusses ON 13, mit welchem die Ausfolgung der bei lic.iur. MB*** gemäss Beschluss ON 12 beschlagnahmten Unterlagen der beiden Beschwerdeführerinnen an die ersuchende Behörde angeordnet wurde, sind die nachfolgenden Erwägungen anzustellen.
Zunächst zu klären ist, ob die Beschwerdeführerinnen überhaupt "Berechtigte" iSd Art 52a RHG sind, sie also vom Ausfolgungsbeschluss ON 13, mit welchem bei lic.iur. MB*** die sie betreffenden Unterlagen beschlagnahmt wurden, persönlich und direkt betroffen sind. Dies ist in zweierlei Hinsicht von Relevanz:
Erstens sind die Beschwerdeführerinnen nur in diesem Falle überhaupt beschwerdelegitimiert (Art 58d lit a RHG). Zweitens wäre diesfalls, wenn also die Beschwerdeführerinnen Berechtigte iSd Art 52a RHG wären, zu erwägen, ob ihnen vor Fassung des Ausfolgungsbeschlusses ON 13 das rechtliche Gehör gewährt wurde, wie dies Art 55 Abs 4 zweiter Satz RHG zwingend vorsieht. Art 58d lit a RHG und Art 55 Abs 4 zweiter Satz RHG gehen im Übrigen insofern vom gleichen Begriff des Berechtigten, wie er in Art 52a RHG definiert ist, aus, wobei die Beschwerdelegitimation gemäss Art 58d lit a RHG lediglich nebst der direkten und persönlichen Betroffenheit noch zusätzlich ein schutzwürdiges Interesse fordert, woraus sich allerdings kein zusätzliches, eine selbstständige Tragweite aufweisendes Kriterium ergibt, jedenfalls dann nicht, wenn ein von einer Rechtshilfemassnahme direkt Betroffener Beschwerde erheben will (Pra 2010 Nr 22, S 14; BGE 1C_424/2010 E. 5.1).
Zufolge schweizerischer Rezeptionsvorlage für die einschlägigen Bestimmungen des RHG, namentlich auch Art 52a, 55 Abs 4 zweiter Satz und Art 58d lit a RHG, sofern damit auf den Berechtigten als den von einer Rechtshilfehandlung "persönlich und direkt Betroffenen" Bezug genommen wird, kann zu deren Auslegung auf die schweizerische Lehre und Rechtsprechung zur Rezeptionsvorlage, nämlich Art 21 Z 3 IRSG (definierend die Beschwerdelegitimation des Beschuldigten), Art 80h lit b IRSG (definierend die Beschwerdelegitimation bei der sog "kleinen" Rechtshilfe) und Art 9a IRSV (Aufzählung einiger praktisch relevanter Fälle), abgestellt werden (OGH 14.01.2011, 13 RS.2010.186).
Abzustellen ist demnach gemäss Rechtsprechung des OGH prinzipiell auf die rechtliche und nicht die tatsächliche Betroffenheit. Persönlich und direkt betroffen von einer Rechtshilfemassnahme gemäss Art 50 ff RHG ist nur, wer sich selber und unmittelbar einer Zwangsmassnahme zu unterwerfen hatte, mithin bei einer Beschlagnahme nur der Besitzer der beschlagnahmten Unterlagen, somit jener, welcher diese inne hatte und bei dem sie beschlagnahmt wurden, nicht aber der Eigentümer, der Verfasser oder jener, auf welchen sich die beschlagnahmten Urkunden beziehen, sofern sie nicht selbst im Besitze der betroffenen Unterlagen waren und/oder sich nicht selbst (als Eigentümer, Mieter oder sonst dinglich oder obligatorisch Berechtigte an den zu durchsuchenden Räumlichkeiten) der Hausdurchsuchung unterziehen mussten (OGH 14.01.2011, 13 RS.2010.186 mit umfassenden Hinweisen auf Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts).
Da die Unterlagen, die einen Bezug zu den Beschwerdeführerinnen aufweisen, sich im Besitze von lic.iur. MB*** befanden, und diese in dessen eigenen Geschäftsräumlichkeiten (allenfalls jenen der K***) sichergestellt bzw beschlagnahmt wurden, ist unter Bedachtnahme auf die angeführte Rechtsprechung des OGH persönlich und direkt, mithin rechtlich betroffen und daher zur Beschwerde legitimiert, nur der von der gegenständlichen Zwangsmassnahme allein unmittelbar Betroffene lic.iur. MB*** (allenfalls die K***), nicht aber die Beschwerdeführerinnen.
Daran ändert nichts, dass lic.iur. MB*** Organstellung bei den Beschwerdeführerinnen innehat, zumal es sich bei diesen, wie den beschlagnahmten Unterlagen entnommen werden kann, um nach ausländischem Recht errichtete, im Ausland domizilierte und dort über einen blossen Briefkasten verfügende Sitzgesellschaften handelt, sodass unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des Strafrechtshilfeverfahrens zwischen lic.iur. MB***, als dem von der hier gegenständlichen Zwangsmassnahme unmittelbar und persönlich Betroffenen, und den bloss indirekt betroffenen Beschwerdeführerinnen zu differenzieren ist. An die Beschwerdelegitimation ist in Angelegenheiten der internationalen Strafrechtshilfe nämlich grundsätzlich ein restriktiver Massstab anzulegen (BGE vom 02.02.2011, 1C_424/2010, E. 6.4; BGE 128 II 211 E. 2.4; BGE 126 II 594 E. 5a-d).
Gemäss Art 9a lit b IRSV gilt zudem als "persönlich und direkt betroffen" iSd Art 80h lit b IRSG bei Hausdurchsuchungen bzw Beschlagnahme von Dokumenten und Gegenständen, wie vorstehend bereits erwogen, lediglich "der Eigentümer" der betroffenen Wohnung oder Liegenschaft sowie "der Mieter", sohin lediglich der dinglich oder obligatorisch an den betroffenen Räumlichkeiten, welche durchsucht wurden oder in welchen die gesuchten Dokumente bzw die gesuchten Gegenstände beschlagnahmt bzw sichergestellt wurden, Berechtigte, der die Unterlagen bzw Gegenstände damit auch unmittelbar besessen bzw die tatsächliche Verfügungsgewalt über diese ausgeübt hat (BGE vom 02.02.2011, 1C_424/2010, E. 6.2 mwN). Von einer derart erforderlichen Betroffenheit der beiden Beschwerdeführerinnen, bei welchen es sich eben um nach ausländischem Recht (dem Recht von Zypern und den BVI) errichtete, im Ausland domizilierte und dort über einen blossen Briefkasten verfügende Sitzgesellschaft handelt, kann nicht gesprochen werden.
Lediglich ergänzend und der Vollständigkeit halber ist auch noch zu erwägen, dass es sich bei den beschlagnahmten Unterlagen weitestgehend ohnehin um solche handelt, welche lic.iur. MB*** persönlich oder von den Beschwerdeführerinnen verschiedene Dritte betreffen, nämlich Sorgfaltspflichtunterlagen, insbesondere betr die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten der Beschwerdeführerinnen, Korrespondenz des lic.iur. MB*** mit den zuständigen ausländischen Treuhändern oder sonstigen Dritten, Protokolle über Generalversammlungen und Beschlüsse betr Kapitalerhöhungen von Drittgesellschaften (an den die Beschwerdeführerinnen evt beteiligt sind), Handelsregisterauszügen betr Drittgesellschaften etc.
Da es sohin den Beschwerdeführerinnen, sofern sie mit gegenständlicher Beschwerde auch den Ausfolgungsbeschluss ON 13 anfechten, an der Beschwerdelegitimation fehlt, hat ihre Beschwerde der Zurückweisung zu verfallen."
Gegen diesen Beschluss richtet sich die in den Antrag mündende Revisionsbeschwerde der D*** und der L***, der Oberste Gerichtshof wolle den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes im (lediglich) angefochtenen Umfang der Zurückweisung der Beschwerde gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 14.03.2011 (ON 13) aufheben und die Strafrechtshilfesache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs an das Obergericht zurückverweisen (ON 30).
Gleichzeitig beantragten die Revisionsbeschwerdeführerinnen gemäss Art 77 Abs 2 RHG iVm § 242 Abs 1 Satz 2 StPO die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
Die Beschwerde macht die Beschwerdegründe der Unangemessenheit und der Ungesetzlichkeit geltend und bringt im Wesentlichen Folgendes vor:
Der vom Fürstlichen Obergericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Formalstandpunkt sei nicht haltbar. Von der gegenständlichen Rechtshilfe sei nicht lic.iur. MB*** als Organ der beiden Beschwerdeführerinnen oder als obligatorisch Berechtigter der durchsuchten Räumlichkeiten, in welchen die gesuchten Dokumente sichergestellt wurden, persönlich und direkt betroffen. Persönlich und direkt betroffen vom Rechtshilfeersuchen und der prozessualen Zwangsmassnahme seien vielmehr die Beschwerdeführerinnen selbst. Diese hätten ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung ihrer Geschäfte und Transaktionen sowie ihrer Geschäftsunterlagen und der sie betreffenden Urkunde. Ihre Geschäftsgeheimnisse seien vom Rechtshilfeverfahren und dem Ausfolgungsbeschluss ON 13 betroffen.
Lic.iur. MB*** sei von den gerichtlichen Massnahmen nur mittelbar betroffen. Auf dem Spiel stünden die Geschäftsgeheimnisse der Beschwerdeführerinnen, nicht Geschäftsgeheimnisse oder persönliche Geheimnisse des lic.iur. MB***. Die von der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts geforderte "spezifische Beziehungsnähe" der beschlagnahmten und gemäss dem Beschluss vom 14.03.2011 (ON 13) auszufolgenden Unterlagen bestehe in ungleich höherem Masse zu den Beschwerdeführerinnen. So seien diese im Sinn der Art 52a und 58d lit a RHG und der dazu heranzuziehenden schweizerischen Rechtsprechung und Praxis persönlich und direkt von einer Rechtshilfehandlung betroffen. Sie seien es, die im Sinn des Art 58d lit a RHG ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Beschlusses ON 13 hätten.
Die von der anwendbaren schweizerischen Rechtsprechung geforderte spezifische Beziehungsnähe sei bei den Beschwerdeführerinnen eindeutig gegeben, seien sie doch durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes und durch den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes ON 13 berührt und beschwert. Als von der Beschlagnahme betroffene Gesellschaften hätten sie ein schutzwürdiges, aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Entscheidungen.
Die Revisionsbeschwerde verweist auch auf die Seiten 55 ff des BuA Nr 132/2008 betreffend Art 58d RHG. Danach werde ebenfalls prinzipiell auf die rechtliche und nicht auf die tatsächliche Betroffenheit abgestellt. Eine Bezugnahme auf die abweichende schweizer Rechtsprechung (BGE 128 II 211 S 217; BGE II 153 S 156; BGE 118 Ib 442) in Betreff auf die Beschwerdelegitimation sei hingegen offensichtlich nicht erfolgt. Aus den Gesetzesmaterialien gehe nur hervor, dass bei der Durchsuchung einer Wohnung dem Mieter und Inhaber von Schriftstücken separat Beschwerdelegitimation zukommen solle sowie offensichtlich auch Sitzgesellschaften. Auf die Beschwerdelegitimation natürlicher oder juristischer Personen bei Vorliegen einer spezifischen Beziehungsnähe sei in BuA Nr 132/2008 nicht eingegangen worden. Auch triftige Gründe für ein Abweichen von der schweizer Rechtsprechung und Praxis seien nicht genannt worden.
Weiters macht die Revisionsbeschwerde geltend, dass der Rechtsansicht des Fürstlichen Obergerichtes im angefochtenen Beschluss auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (StGH 2009/200) und dem darauf abstellenden Urteil des OGH zu AZ 03 RS.2009.90 nicht gefolgt werden könne. Zu dem der Individualbeschwerde StGH 2009/200 zugrunde liegenden Anlassfall der Vernehmung des Verwaltungsrates einer Gesellschaft als Zeuge habe der Staatsgerichtshof erwogen, dass die Unterscheidung zwischen einer Beschlagnahme von Akten einer Gesellschaft und der Zeugeneinvernahme ihres Verwaltungsrates keinen Sinn mache und die sachgerechte Lösung die sei, dass - wie in der Schweiz - nicht auf eine rein formale Betroffenheit des Zeugen durch seine rechtswidrige Einvernahme abgestellt werde, sondern darauf, ob er durch die Zeugeneinvernahme inhaltlich persönlich betroffen sei oder ob er sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen könne. Mit dieser differenzierten Lösung würden Widersprüche vermieden. Damit sei auch eine Verfahrensverzögerung nicht verbunden, denn es werde auch so sichergestellt, dass in der Regel nur ein Beschwerdeführer auftrete.
Im gegenständlichen Fall sei ebenso wenig begreiflich, weshalb von der dargelegten Rechtsprechung und Praxis zur schweizerischen Rezeptionsvorlage, wonach eine natürliche oder juristische Person, ohne ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen zu müssen, zu Rechtsmitteln legitimiert sei, wenn sie von der verlangten Rechtshilfemassnahme unmittelbar betroffen ist (spezifische Beziehungsnähe), abgewichen werden solle, und zwar trotz einer eindeutigen spezifischen Beziehungsnähe der Beschwerdeführerinnen und des Umstandes, dass der angefochtene Entscheid sie wesentlich stärker berührt als den Inhaber der Urkunden und der Mieträumlichkeiten.
In der Zurückweisung der Beschwerde liege auch eine Verletzung der Zweifelsregel, wonach gesetzliche Einschränkungen des grundrechtlichen Beschwerderechts des Art 43 LV im Zweifel zu Gunsten der Gewährung dieses Rechtes zu interpretieren seien. Ein blosses Abstellen auf die rein formale rechtliche Betroffenheit des Inhabers der Urkunden und Räumlichkeiten, wie es im angefochtenen Beschluss des Obergerichtes erfolgt sei, sei nicht sachgerecht.
Im Übrigen sei auch verschiedenen Stellen des Urteiles StGH 2009/200 zu entnehmen, dass der Staatsgerichtshof der betroffenen Gesellschaft Beschwerdelegitimation zubillige.
Insoweit das Fürstliche Obergericht im angefochtenen Beschluss auf Art 9a lit b IRSV und die dazu ergangene Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichtshofes verweise, sei einzuwenden, dass diese Bestimmung nicht in das liechtensteinische Recht rezepiert worden sei. Demzufolge könne diese und die hiezu ergangene schweizerische Judikatur zur Auslegung des Art 58d lit a RHG nicht, wie dies in BuA Nr 132/2008 auf S 52 für die rezepierten Rechtsvorschriften des IRSG postuliert worden sei, herangezogen werden.
Abschliessend macht die Revisionsbeschwerde ausdrücklich eine Verletzung des grundrechtlichen Beschwerderechtes des Art 43 LV geltend. Weiters behauptet das Rechtsmittel eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung und damit eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes damit, dass in Fällen der strafrechtshilfeweise erfolgten Beschlagnahme von Bankunterlagen dem Kontoinhaber, nicht hingegen der Gesellschaft bei Beschlagnahme deren Geschäftsunterlagen eine Beschwerdelegitimation zugebilligt werde. Die Gesellschaft werde in beiden Fällen von der Strafrechtshilfe direkt sowie in einem stärkeren Mass als Dritte betroffen. Darin liege ein unhaltbarer und rechtsungleicher Widerspruch und eine krasse Ungleichbehandlung ein- und derselben juristischen Person.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft hatte keinen Einwand gegen den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, beantragte jedoch, der Oberste Gerichtshof wolle die Revisionsbeschwerde abweisen bzw dieser keine Folge geben.
Der Oberste Fürstliche Gerichtshof hat hiezu Folgendes erwogen:
Die Revisionsbeschwerde ist rechtzeitig und zulässig, jedoch unbegründet.
Nach Art 58d RHG ist - neben der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft - zur Beschwerdeführung berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfehandlung betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
Ob diese Bedingungen im Einzelfall erfüllt sind, ist - was auch von der Beschwerde der Sache nach aufgezeigt wird - unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien sowie die Rechtsprechung der Liechtensteinischen und der Schweizer Gerichte zu beurteilen.
Dieser zu beantwortenden Frage ist folgender - vom Rechtsmittel auch nicht in Zweifel gezogener, sich aus dem angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes ergebende - Sachverhalt zugrunde zu legen:
Bei den Beschwerdeführerinnen handelt es sich um nach ausländischem Recht (dem Recht von Zypern und den BVI) errichtete, im Ausland domizilierte und dort über einen blossen Briefkasten verfügende Sitzgesellschaften, bei denen lic.iur. MB*** Organstellung innehat (S 10 in ON 25). Die Verwaltung lag persönlich bei lic.iur. MB*** (S 3 in ON 10). Die verfahrensgegenständlich interessierenden Unterlagen befanden sich bis zu deren Herausgabe durch den Genannten in dessen Besitz.
Bei diesem Sachverhalt war lic.iur. MB*** durch die von den in Entsprechung des Rechtshilfeersuchens der Schweizer Bundesanwaltschaft ergangenen Entscheidungen des Fürstlichen Landgerichtes iSd Art 58d lit a RHG persönlich und direkt betroffen. Demzufolge hat das Fürstliche Obergericht seine Beschwerdelegitimation iSd Art 58d RHG bejaht (S 9 f in ON 25).
Den Beschwerdeführerinnen hingegen billige das Fürstliche Obergericht lediglich die Position von indirekt Betroffenen zu, denen in Entsprechung des Grundsatzes, dass in Angelegenheiten der internationalen Strafrechtspflege bei der Beurteilung der Beschwerdelegitimation ein restriktiver Massstab anzuwenden sei, eine Beschwerdelegitimation gegen den - unter Beisetzung des Spezialitätsvorbehaltes nach Art 52 Abs 4 RHG ergangenen - Beschluss auf Ausfolgung der bei der Hausdurchsuchung vom 14.01.2011 bei lic.iur. MB*** sichergestellten Urkunden nicht zukomme.
Das Fürstliche Obergericht hat in der (oben wörtlich wiedergegebenen) Begründung seiner Entscheidung alle hiefür entscheidenden Grundlagen und Aspekte einbezogen und erwogen. Es hat nicht nur die Gesetzesmaterialien zum RHG, die zur Beschwerdelegitimation nach Art 58d RHG ergangene Judikatur des Staatsgerichtshofes, sondern auch die Bestimmungen des als Rezeptionsvorlage dienenden Schweizerischen Bundesgesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) sowie die zur verfahrensgegenständlich interessierenden Frage vorliegende Judikatur der Schweizer Gerichte berücksichtigt. Unter Bedachtnahme auf diese Erkenntnisse hat das Obergericht schlüssig und überzeugend die Beschwerdelegitimation der D*** und der L*** gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 14.03.2011 (ON 13) verneint.
Die Revisionsbeschwerde, welche wesentliche, vom Fürstlichen Obergericht nicht schon berücksichtigte Aspekte in sachverhaltsmässiger oder rechtlicher Hinsicht nicht aufzuzeigen vermag, ist unberechtigt.
Allein das vom Rechtsmittel ins Treffen geführte abstrakte Interesse der Beschwerdeführerinnen an der Geheimhaltung ihrer Geschäfte und Transaktionen sowie ihrer Geschäftsunterlagen verwirklicht nicht die persönliche und direkte Betroffenheit samt dem schutzwürdigen Interesse iSd § 58d lit a RHG. Dass über das grundsätzliche Anliegen nach der Geheimhaltung von Geschäftsunterlagen hinaus beachtliche konkrete Umstände vorlägen, welche bei den Beschwerdeführerinnen eine andere Beurteilung dieser Frage erforderten, lässt sich weder dem Rechtsmittelvorbringen noch dem Akt entnehmen. Damit erweist sich auch das Argument der Beschwerdeführerinnen nicht als zielführend, dass sie durch die Rechtshilfehandlungen des Fürstlichen Landgerichtes in einem stärkeren Mass als der (beschwerdeberechtigte) lic.iur. MB*** betroffen seien. Hiezu ist - wie schon im angefochtenen Beschluss erfolgt - zu veranschlagen, dass auch einem nicht persönlich und nicht unmittelbar von der konkreten Zwangsmassnahme im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens betroffenen Beschuldigten eines ausländischen Strafverfahrens eine Beschwerdelegitimation ebenso nicht zukommt, wie einem wirtschaftlich Berechtigten einer Gesellschaft (S 50 des BuA Nr 132/2008 betreffend die Abänderung des Rechtshilfegesetzes).
Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass, worauf die Revisionsbeschwerde ebenfalls Bezug nimmt, bei Auskünften über ein Bankkonto der nominelle Kontoinhaber beschwerdelegitimiert ist. Auch in diesem Fall kommt die Beschwerdelegitimation dem wirtschaftlich Berechtigten ebenso nicht zu wie der Bank oder einer Person, die am Konto eine Vollmacht hat oder deren Namen in Transaktionen genannt wird (S 51 des BuA Nr 132/2008). Entgegen der Revisionsbeschwerde ist aus den Gesetzesmaterialien zur Abänderung des Rechtshilfegesetzes kein Hinweis zu gewinnen, wonach der angefochtene Beschluss damit in Widerspruch stünde. Vielmehr findet sich in S 51 des BuA der Hinweis, dass bei Sitzgesellschaften die Berufung auf ein schutzwürdiges Interesse rechtsmissbräuchlich sein könnte (S 51).
Aus dem von der Revisionsbeschwerde relevierten Urteil des Staatsgerichtshofes vom 09.08.2010, StGH 2009/200, lässt sich ebenfalls nicht ableiten, dass in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden bei der Beschlagnahme von Gesellschaftsakten den Gesellschaften grundsätzlich Rechtsmittellegitimation nach Art 58d RHG zukomme. Dieser Grundsatz ist auch nicht den zu 03 RS.2009.90 ergangenen Entscheidungen des OGH zu entnehmen.
Dies trifft auch auf die von der Revisionsbeschwerde relevierten Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichtes zu (BGE 128 II 211 S 217; BGE 123 II 153 S 156; BGE 118 Ib 442).
Die Revisionsbeschwerde ist hingegen auf das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes vom 02.02.2011 (BGE 1C_424/2010) zu verweisen, wenngleich diesem eine mit dem verfahrensgegenständlichen Sachverhalt nicht zur Gänze idente (nämlich eine die Herausgabe des Protokolls einer Zeugeneinvernahme betreffende) Fallkonstellation zugrunde liegt. Trotzdem sind die in diesem erst vor Kurzem ergangenen Urteil dargestellten Grundsätze im Wesentlichen auch für die verfahrensgegenständliche Frage beachtlich.
Das Bundesgericht führte ua aus, dass die Beschlagnahme von Urkunden, die sich in den Händen von Dritten befinden, ein von der Zwangsmassnahme nur indirekt Betroffener nicht selbst anfechten könne. Dies gelte auch dann, wenn die Urkunden Informationen zu Aktivitäten des indirekt Betroffenen enthielten. Der Verfasser von Dokumenten, die sich im Besitz eines Dritten befinden, sei durch die den Dritten betreffende Verpflichtung zur Edition nicht persönlich berührt. Dementsprechend habe das Bundesgericht auch entschieden, dass allein der Aufbewahrer und Besitzer von beschlagnahmten Geschäftsunterlagen beschwerdelegitimiert sei und nicht deren (von der Beschlagnahme nur indirekt betroffener) Hinterleger bzw zivilrechtlicher Eigentümer (E.5.2.3). Lit b des Art 9a IRSV ("Betroffene Personen") beziehe sich auf Hausdurchsuchungen bzw auf die Beschlagnahme von Dokumenten und Gegenständen. Dass diese Bestimmung grundsätzlich am unmittelbaren Besitz (tatsächliche Verfügungsgewalt) bzw an der direkten Betroffenheit durch Zwangsmassnahmen anknüpfe, bringe das Gesetz dadurch zum Ausdruck, dass bei Hausdurchsuchungen (neben dem Eigentümer der betroffenen Wohnung oder Liegenschaft) "der Mieter" als Beschwerdelegitimierter bezeichnet werde (E.6.2 ). Dass ein Zeuge und Besitzer von Dokumenten gleichzeitig einziger Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin sei, lasse die Gesellschaft noch nicht als von den Rechtshilfemassnahmen unmittelbar oder direkt betroffen erscheinen (E.7.3)
Weiters legt das Schweizerische Bundesgericht in dem zitierten Urteil dar, dass die (völkerrechtlich verankerte und beförderte) internationale Rechtshilfe in Strafsachen nicht durch ein allzu extensives innerstaatliches Rechtsmittelsystem unnötig bzw vertragswidrig erschwert und verzögert werden dürfe. Insofern sei an die Beschwerdebefugnis bei Angelegenheiten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen grundsätzlich ein restriktiver Massstab anzulegen (E.6.3 und 4).
Dass die schweizerische Rechtshilfeverordnung (IRSV) nicht ins liechtensteinische Recht rezipiert worden ist, bedeutet nicht, dass sie bei der Berücksichtigung der Rezeptionsvorlagen für Art 58d RHG (insbesondere Art 80h ch-IRSG) gänzlich ausser Betracht zu bleiben hat. Zudem kommt den relevierten Bestimmungen der IRSV allein für die vorliegende Fallgestaltung keine entscheidende Bedeutung zu.
Die Verneinung der Beschwerdelegitimation nach Art 58d RHG der Beschwerdeführerinnen ist auch unter dem Aspekt der von der Revision ebenfalls ins Treffen geführten Zweifelsregel, wonach gesetzliche Einschränkungen des Beschwerderechtes im Zweifel zu Gunsten der Gewährung eines solchen Rechtes zu interpretieren sind, im Hinblick auf das dem Verwahrer ihrer Unterlagen lic.iur. MB*** zustehende Beschwerderecht sachgerecht.
Auch die von der Revision mit Bezugnahme auf das Beschwerderecht eines Kontoinhabers behauptete Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung liegt nicht vor, ist doch die Position des Kontoinhabers bei - anders als vorliegend - Fehlen eines weiteren beschwerdelegitimierten Betroffenen eine etwas andere.
Das Fürstliche Obergericht hat somit gründlich und überzeugend sowie richtig dargestellt, weshalb den Rechtsmittelwerberinnen die Beschwerdelegitimation nach Art 58d RHG gegen den Beschluss ON 13 nicht zusteht. Somit war ihrer unberechtigten Revisionsbeschwerde nicht stattzugeben.
Der Kostenspruch stützt sich auf §§ 307, 308 StPO (Art 40 GGG).
Vaduz, am 10. Juni 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat