12 RS 2003.202-32
Eine Sperre von Vermögenswerten über drei Jahre hinaus ist unangemessen, es sei denn, es liegen Untersuchungsergebnisse oder Erkenntnisse im ausländischen Strafverfahren vor, die den ursprünglich angenommenen Tatverdacht erhärten oder es sind besonders berücksichtigungswürdige Umstände gegeben, die eine darüber hinausgehende Verlängerung rechtfertigen.
Die StA Basel-Stadt führt gegen TC und DA ein Strafverfahren wegen Verdachtes des mehrfachen Betruges und des betrügerischen Missbrauches einer Datenverarbeitungsanlage nach Art 146, 147 des schweizerischen Strafgesetzbuches. Im Zuge dieses Strafverfahrens stellte die StA Basel-Stadt am 17.09.2003 ein Rechtshilfeersuchen um Vornahme von Kontensperren und Beschlagnahmen. Diesem Ersuchen lag folgender Sachverhalt zugrunde:
In den Monaten Juli und August 2002 gingen via ausländischen SMS-Carrier über 500 000 sogenannter Love-SMS auf dem Swisscom Mobile Netz ein. Die SMS hatten als Absenderkennung die Premium Rate Service (PRS)-Rufnummern 0901-111111 und 0901-777776. Diese Rufnummern sind beim BAKOM auf die Firma X AG, Mauren, eingetragen. Die bei der Swisscom AG in Auftrag gegebene Untersuchung ergab, dass es sich dabei um Spam SMS handelte, welche mit ziemlicher Sicherheit maschinell ausgelöst und versandt wurden. Ein Rückruf auf eine dieser PRS-Nummern (CHF 6.66/Min) brachte nicht, wie eigentlich versprochen, die Auflösung der Identität eines «verliebten» Menschen, sondern nur eine minutenlange Werbebotschaft. Die Empfänger wurden mittels dem SMS-Text derart arglistig getäuscht, dass sie annahmen, eine reale Person stehe hinter dieser SMS-Meldung: Die durch diese Täuschung verursachten Rückrufe auf die erhöht gebührenpflichtigen Nummern 0901-111111 und 0901-777776 schädigten die Anrufer in der Höhe von total mindestens CHF 400 000.-. Die Ermittlungen ergaben, dass diese Erträge auf die Konten 0172009, lautend auf X AG sowie 0176125, lautend auf Y AG, jeweils bei der N Bank flossen.
Des Weiteren gingen in den Monaten März bis Juni 2003 mehrere Anzeigen bei der StA Basel-Stadt wegen betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage ein. Bei allen Anzeigeerstattern wurde ohne deren Wissen während einer Internetverbindung ein Dialerprogramm auf dem heimischen PC installiert, welches die bestehende Verbindung heimlich unterbrach und eine neue Internetverbindung auf eine erhöht gebührenpflichtige Nummer (zB 4,23/Min bzw 60.-/Einwahl) aufbaute. Die Anzeigeerstatter wurden über diese teure Verbindung nicht in Kenntnis gesetzt und entdeckten eine Schädigung erst nach ca vier Wochen bei Erhalt der nächsten Telefonrechnung. Die vorläufigen Ermittlungen ergaben, dass in mindestens zwei Fällen das BAKOM die Zuteilung für die entsprechenden Rufnummern widerrufen hatte, da Verdacht bestand, dass die Verwendung dieser 0906-Nummer missbräuchlich erfolgt war. Die erwähnten Rufnummern sind alle auf die X AG eingetragen, welche auch die durch den Dialer generierten Verbindungskosten einkassiert. Diese Erträge werden von DA und TC nach Liechtenstein transferiert. Nach dem Austritt von TC als Verwaltungsrat der X AG im November 2002 wird diese Firma von DA sowie dem Treuhänder NN alleine geleitet. TC wirkt aber nach wie vor im Hintergrund, was die bei einer Hausdurchsuchung erhobene E-Mails belegen.
Auf Grund dieses Ersuchens sperrte das LG mit B vom 07.10.2003 ua sämtliche Vermögenswerte der X und Y AG bei der N Bank AG für die Dauer von zwei Jahren. Mit B vom 26.08.2005 wurde diese Frist bis zum 07.10. 2006 mit folgender Begründung verlängert:
«Die Voraussetzungen der seinerzeitigen Beschlussfassung haben sich weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht geändert. Insbesondere wurde seitens der um Rechtshilfe ersuchenden Behörde, der StA Basel-Stadt, mit Schreiben vom 18.08.2005 mitgeteilt, dass die Ermittlungen in der vorliegenden Angelegenheit noch andauern und ein Abschluss des Verfahrens bis anhin noch nicht möglich gewesen sei. Auf Grund der Erkenntnisse aus dem Ermittlungsverfahren sei aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Guthaben auf gesperrten Konten Deliktserlöse darstellen würden. Im Falle einer Anklage werde das urteilende Gericht deshalb auch über die Einziehung dieser Vermögenswerte zu entscheiden haben. Im Hinblick auf deren Sicherung bzw auf die Gewährleistung des Vollzuges des gegebenenfalls ergehenden Einziehungsurteiles erweise sich die Weiterführung der Kontensperren als unerlässlich, weshalb beantragt werde, die Kontensperren mit Genehmigung des OG um ein weiteres Jahr zu verlängern.
Hinsichtlich der Verfahrensdauer werde darauf hingewiesen, dass die Ermittlungsakten über die Dauer eines Jahres, nämlich von Dezember 2004 bis Dezember 2005 der Rekurskammer des Strafgerichtes Basel-Stadt zu überlassen gewesen seien, welche auf Beschwerde hin über die Recht- und Verhältnismässigkeit des Rechtshilfeersuchens auf Verfügung der in casu in Frage stehenden Kontensperren bzw Beschlagnahme der darauf liegenden Vermögenswerte zu befinden hatte. Der guten Ordnung halber werde darauf hingewiesen, dass auf den erhobenen Rekurs mangels Aktivlegitimation nicht eingetreten werden konnte. Während dieser Zeit seien die Ermittlungen zufolge Nichtverfügbarkeit der Akten blockiert gewesen. Überdies seien laufend weitere gleich gelagerte Fälle aus anderen Kantonen zur Vereinigung mit dem vorliegenden Verfahren zu übernehmen gewesen.»
Mit B vom 12.09.2005 stimmte das OG diesem Verlängerungsbeschluss und dieser Begründung zu.
Dieser B wurde von der X AG und der Y AG mit Beschwerde zum OGH bekämpft.
Der OGH gab der Beschwerde keine Folge.
Die Bf vermeinen, dass die Verlängerung der Kontensperre deshalb ungesetzlich und unangemessen sei, weil
1). seitens der schweizerischen Behörden seit der Kontensperre keine zielführenden Untersuchungshandlungen gesetzt worden seien und sich deshalb auch die Verdachtslage nicht erhärtet habe;
2). das schweizerische Strafverfahren zögerlich und nicht zielführend abgewickelt werde und
3). eine Sperre über CHF 400 000.- hinaus unverhältnismässig sei.
Dem ist jedoch Folgendes entgegenzuhalten:
Der OGH hat in zahlreichen E wiederholt ausgesprochen, dass eine Sperre von Vermögenswerten über drei Jahre hinaus unangemessen ist, es sei denn, es werden zielführende Untersuchungshandlungen gesetzt und/ oder es liegen Untersuchungsergebnisse oder Erkenntnisse im ausländischen Strafverfahren vor, die den ursprünglich angenommenen Tatverdacht erhärten oder es sind besonders berücksichtigungswürdige Umstände gegeben, die eine darüber hinausgehende Verlängerung rechtfertigen (s zB OGH vom 03.03.2005,13 RS 2002.9-33; vom 19.07.2005, 14 UR 2002.384-379; ua).
Vorauszuschicken ist, dass sich an der für eine Kontensperre notwendigen «gegründeten Verdachtslage», die vom LG in seinem B vom 07.10.2003 auf Grund des im Rechtshilfeersuchen vom 17.09.2003 geschilderten Sachverhaltes angenommen wurde, kein Zweifel besteht, auch daran nicht, dass sich diese Verdachtslage seit dieser Beschlussfassung auch inzwischen erhärtet hat. Letzteres auf Grund des Schreibens der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18.08.2005, wonach auf Grund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die Guthaben auf den gesperrten Konten Deliktserlöse seien und dass im Falle einer Anklage über die Einziehung dieser Vermögenswerte zu entscheiden sein werde. Damit ist die Verdachtslage hinsichtlich der behaupteten Straftaten und der auf den gesperrten Konten befindlichen Gelder noch nie so klar und deutlich zum Ausdruck gebracht worden, so dass durchaus von einer erhärteten Verdachtslage gesprochen werden kann. Da auf Grund des im internationalen Rechtshilfeverkehr bestehenden Vertrauensgrundsatzes von der Richtigkeit der von der ersuchenden ausländischen Behörde gemachten Angaben auszugehen ist und darauf vertraut werden kann, ist davon auszugehen, dass die auf den gesperrten Konten befindlichen Vermögenswerte aus den Straftaten stammen, die den Beschuldigten im schweizerischen Strafverfahren vorgeworfen werden. Damit ist jedoch die Voraussetzung für eine Verlängerung der Kontensperre gegeben, diese ist weder ungesetzlich noch unangemessen, abgesehen davon, dass damit die vom OGH als unangemessen gehaltene 3-Jahres-Frist noch gar nicht überschritten wird (s zB OGH vom 06.10.2005, 13 RS 2002.9-47).
In einem ist den Bf zuzustimmen, dass nämlich das schweizerische Strafverfahren offenbar wenig effizient geführt wurde. So ist es unverständlich, dass die Ermittlungen über ein Jahr lang wegen der Nichtverfügbarkeit der Akten, die sich während dieser Zeit bei der Rekurskammer des Strafgerichtes Basel-Stadt befanden, blockiert gewesen sei. Durch Anlegen von Aktendoppel wäre eine Fortführung der Untersuchung höchstwahrscheinlich möglich gewesen.
Im gegenwärtigen Verfahrensstadium teilt daher der OGH die Ansicht der Vorinstanzen, dass sich der Verdacht, dass es sich um inkriminierte Gelder handelt, inzwischen verfestigt hat, daher eine Verlängerung der Sperre dieser Vermögenswerte durchaus vertretbar ist und dem von den Grundsätzen der internationalen Kooperation getragenen Gedanken der Rechtshilfe entspricht. Die schweizerische Strafuntersuchung ist weit fortgeschritten, so dass die Aufhebung der Sperre der inkriminierten Vermögenswerte kurz vor dem Abschluss der Strafuntersuchung jede strafrechtliche Ermittlung, Beschlagnahme, Sperre und Einziehung von Erträgen aus Straftaten ad absurdum führen würde. Ein weiteres Zuwarten auf das Ergebnis der schweizerischen Strafuntersuchung ist daher im Interesse einer wirksamen Strafverfolgung und Strafrechtspflege, das über jenes der von der Sperre Betroffenen zu stellen ist, im gegenwärtigen Verfahrensstadium noch durchaus gerechtfertigt. Es wird jedoch Aufgabe der schweizerischen Behörden sein, das Strafverfahren zügig voranzutreiben und innert der verlängerten Frist in die eine oder andere Richtung zum Abschluss zu bringen.
Wenn die Bf vermeinen, es handle sich im vorliegenden Fall «nur» um eine Schadenssumme von CHF 400 000.-, weshalb die Sperre von darüber hinausgehenden Vermögenswerten aufzuheben sei, so irren die Beschwerdeführerinnen. Aus dem schweizerischen Rechtshilfeersuchen vom 17.09.2003, wie auch aus der Begründung des B des LG vom 07.10.2003 wird von einer Schadenssumme von mindestens CHF 400 000.-ausgegangen. Dies bedeutet, dass die Schadenssumme auch über dem Betrag von CHF 400 000.- liegen kann. Die laut Eventualbegehren beantragte Freigabe dieses Überlings und die Einschränkung der Kontensperre auf den Betrag von CHF 400 000.- ist daher nicht möglich.