12 Rs 2002.39-25
§ 240 Z 3 StPO aF
Wird ein vor dem Inkrafttreten des neuen RHG (19.12.2000) eingelangtes Rechtshilfeersuchen später durch ein weiteres Ersuchen ergänzt, so sind auf dieses die Bestimmungen des alten RHG anzuwenden, auch wenn das ergänzende Rechtshilfeersuchen beim LG eine neue Geschäftszahl erhalten hat.
Die StA beim LG Frankfurt am Main führt ein Ermittlungsverfahren gegen Dr NN und andere wegen Verdachtes der qualifizierten Untreue nach § 266 Abs 1 und 2 (§ 263 Abs 3) des Deutschen Strafgesetzbuches sowie wegen unrichtiger Darstellung nach § 331 des Deutschen Handelsgesetzbuches. Zu diesem Strafverfahren stellte die StA beim LG Frankfurt am Main am 22.08.2000 ein Rechtshilfeersuchen an die liechtensteinischen Behörden, das zunächst zu GZ 12 Rs 2000.246 und nach Rückzug und Neueinbringung am 28.11.2000 unter der GZ 12 Rs 2000.279 registriert wurde.
Im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens zu 12 Rs 2000.279 trug das LG der X-Bank mit B vom 12.12.2000 auf, hinsichtlich näher angeführter Konten des Beschuldigten NN sämtliche Konto- und Depotunterlagen hinsichtlich des Zeitraumes vom 01.01.1995 bis zum 31.12.1998 herauszugeben.
Nachdem die X-Bank die gewünschten Unterlagen mit Schreiben vom 31.01.2001 vorgelegt hatte, ordnete das LG mit B vom 10.10.2001 im zweiten Rechtsgang gem Art 52 Abs 5 und Art 55 Abs 4 RHG die Ausfolgung der von der X-Bank herausgegebenen und im Spruch näher beschriebenen Unterlagen an die rechtshilfeersuchende Behörde unter dem Vorbehalt des Art 52 Abs 4 RHG sowie unter Setzung eines Fiskalvorbehaltes an und wies die gegenteiligen Anträge der X-Bank ab.
Der dagegen erhobenen Beschwerde der X-Bank gab das OG mit B vom 06.02.2002 keine Folge und belehrte die X-Bank dahingehend, dass gegen diesen B kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig sei.
Entgegen der Rechtsmittelbelehrung des OG brachte die X-Bank die Revisionsbeschwerde beim OGH ein, der diese jedoch mit B vom 04.04.2002 als unzulässig zurückwies. Auf das vorliegende Rechtshilfeersuchen seien die Bestimmungen des neuen RHG anzuwenden. Da zwei gleichlautende E vorliegen, könne der OGH nicht mehr angerufen werden (§ 240 Z 4 StPO).
Der gegen diesen B von der X-Bank erhobenen Verfassungsbeschwerde gab der StGH des Fürstentums Liechtenstein mit E vom 16.09.2002, StGH 2002/22, Folge und stellte fest, dass die X-Bank durch den angefochtenen B des OGH in ihren verfassungsmässig garantierten Rechten verletzt worden sei. Der angefochtene B des OGH wurde wegen Verletzung des Willkürverbotes und des Gleichheitsgrundsatzes aufgehoben und dem OGH die neuerliche E unter Bindung an die Rechtsansicht des StGH aufgetragen. Der StGH vertrat entgegender Ansicht des OGH den Standpunkt, dass auf das nach Inkrafttreten des neuen RHG (LGBl 2000/215) gestellte Rechtshilfeersuchen vom 28.11.2000 infolge rechtsmissbräuchlicher Zurückziehung des ursprünglichen identen Rechtshilfeersuchens vom 22.08.2000 die Bestimmungen des alten RHG (LGBl 1993/68) anzuwenden seien, wonach die Revisionsbeschwerde zulässig sei.
Unter Zugrundelegung der überbundenen Rechtsansicht gab der OGH daraufhin der Revisionsbeschwerde Folge, hob den angefochtenen B des OG auf und trug diesem eine neuerliche E unter Zugrundelegung des alten RHG auf.
Parallel zum Rechtshilfeverfahren wurden auf Grundlage des Rechtshilfeersuchens vom 28.11.2000 sowie aufgrund einer Anzeige des Amtes für Finanzdienstleistungen vom 06.02.2001 im Rahmen eines inländischen Strafverfahrens zu 12 Ur 2001.34 Vorerhebungen gegen unbekannte Täter wegen des Verdachtes des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1, 2 und 3 StGB geführt. Im Inlandsstrafverfahren gelangte der OGH aus Anlass einer Revisionsbeschwerde gegen einen die erstinstanzliche Beschlagnahme diverser Unterlagen bestätigenden B des OG aufgrund des im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhaltes zur Auffassung, dass hieraus keine Verdachtsgründe für das Vorliegen einer für das Tatbild der Geldwäscherei erforderlichen Vortat erkennbar seien. Insbesondere lasse sich der Verdacht des Verbrechens der Untreue bzw Beihilfe dazu nicht ableiten. Daraufhin gab die StA im Inlandsstrafverfahren das Erklären ab, dass für eine Fortsetzung des Strafverfahrens kein Grund gefunden wird (§ 22 Abs 2 zweiter Satz StPO).
Zwischenzeitig war beim LG das gegenständliche Rechtshilfeersuchen der StA beim LG Frankfurt am Main vom 31.10.2001 eingelangt. Dieses wurde ausdrücklich als ergänzendes Rechtshilfeersuchen bezeichnet. Es wurde aber beim LG nicht zum bisherigen Akt 12 Rs 2000.279 genommen, sondern in einem neuen Akt unter der Geschäftszahl 12 Rs 2002.39 geführt. In diesem ergänzenden Rechtshilfeersuchen wird ua ausgeführt, dass der Beschuldigte NN die Verwaltung der aus dem Verkauf der Aktien erzielten Erlöse auf die in Liechtenstein ansässige R- sowie S-Stiftung übertragen habe. Im ergänzenden Rechtshilfeersuchen wurde deshalb um Beschlagnahme sämtlicher Unterlagen dieser Stiftungen ersucht.
Mit dem B vom 07.03.2002 beschlagnahmte das LG gem § 96 StPO die seinerzeit im Inlandsstrafverfahren 12 Ur 2001.34 sichergestellten Unterlagen der R-Stiftung der S-Stiftung betreffend den Zeitraum Juni 1998 bis November 1999 für die Dauer bis zum 06.03.2003.
Der gegen diesen B erhobenen Beschwerde gab das OG insoweit Folge, als der erstgerichtliche B aufgehoben und dem LG aufgetragen wurde, nach Durchführung eines Verbesserungs- bzw Ergänzungsverfahrens neuerlich über das Rechtshilfeersuchen zu entscheiden.
Dabei ging das OG (unzutreffend - vgl OGH vom 06.09.2001, 11 Rs 2001.60-17) davon aus, dass die im Inlandsstrafverfahren zusätzlich gewonnenen Erkenntnisse bei der Beurteilung der Verdachtslage im Rechtshilfeverfahren vom LG hätten berücksichtigt werden müssen. Folglich reiche der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt nicht aus, um einen konkreten Verdacht einer Vortat iS des § 165 StGB zu begründen. Insoweit erweise sich daher der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt als offensichtlich unvollständig und mangelhaft, weshalb das LG die ersuchende Behörde um Verbesserung und Ergänzung ersuchen hätte müssen. Darüber hinaus erachtete das OG als aufklärungsbedürftig, welche Umstände den Schluss nahelegen, dass der Beschuldigte die Verwaltung der aus dem Verkauf der Aktien erzielten Erlöse auf in Liechtenstein ansässige Stiftungen übertragen habe. Für die Anlegung der Zwangsmassnahme sei nämlich nach liechtensteinischem Recht ein "gegründeter Verdacht" iS des § 92 StPO in der Richtung vorausgesetzt, dass eine bestimmte strafbare Handlung begangen worden sei und dass sich die gesuchten Unterlagen bei den genannten Stiftungen befänden.
Mit Schreiben vom 30.10.2002 ersuchte der Untersuchungsrichter die StA beim LG Frankfurt am Main um Ergänzung des Rechtshilfeersuchens iS des B des OG vom 03.07.2002.
Diese erfolgte mit Schreiben vom 04.11.2002.
Nach Darlegung der Umstände, aus denen die StA beim LG Frankfurt am Main ableitet, dass der Beschuldigte NN wirtschaftlicher Berechtigter der Stiftungen R und S war, schliesst die Ergänzung zum Rechtshilfeersuchen vom 04.11.2002 mit dem Bemerken, dass der Tatvorwurf der Untreue nicht in dem Umstand begründet ist, dass die Aktien zu einem überhöhten Preis verkauft wurden, sondern darin, dass Teile des Kaufpreises dem Unternehmen entzogen und treuwidrig an die Beschuldigten weitergeleitet wurden.
Mit B vom 21.11.2002 hat das LG neuerlich die im Spruch im Einzelnen aufgezählten Geschäftsunterlagen der R-Stiftung sowie der S-Stiftung beschlagnahmt. Es vertrat die Auffassung, dass das dem Beschuldigten des deutschen Verfahrens zur Last liegende strafbare Verhalten auch bei sinngemässer Umstellung auf das liechtensteinische StGB als strafbar nach § 153 StGB anzusehen sei.
Gegen diesen B erhoben die R- und die S-Stiftung am 11.12.2002 Beschwerde an das OG. Dieses gab der Beschwerde mit B vom 24.03.2003 keine Folge und belehrte die Bf dahingehend, dass gegen diesen B kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig sei.
In seiner Entscheidungsbegründung führte das OG zur Frage des anzuwendenden RHG aus, dass auf die gegenständliche Rechtshilfesache das neue Gesetz über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen anzuwenden sei. Den Übergangsbestimmungen könne keineswegs entnommen werden, dass ein im Ausland vor Inkrafttreten des neuen RHG eingeleitetes Strafverfahren, in dessen Zuge Liechtenstein bereits nach den Bestimmungen des alten RHG Rechtshilfe geleistet habe, zwingend dazu führen müsse, dass auch jegliches späteres Rechtshilfeersuchen zwingend wiederum unter die Bestimmung des alten RHG fallen würden. Gegenteiliges anzunehmen würde einen unerträglichen Formalismus darstellen, der gerade die vom Gesetzgeber nicht gewollten Verfahrensverzögerungen bedingen würde. Aus der E des StGH des Fürstentums Liechtenstein vom 16.09.2002, StGH 2002/10 und 2002/22, könne die Bf nichts für ihren Standpunkt ableiten, da diese E zu einem anderen, hier nicht gegenständlichen Rechtshilfeersuchen ergangen sei. Im Übrigen bejahte das OG das Vorliegen der Voraussetzungen für die gegenständlichen Rechtshilfemassnahmen nach dem neuen RHG.
Dieser B wurde von der R- und der S-Stiftung mit Revisionsbeschwerde bekämpft, wobei die erstinstanzliche Aufhebung der Beschlüsse des LG und des OG beantragt wurde.
Der OGH gab der Revisionsbeschwerde Folge, hob den angefochtenen B des OG auf und verwies die Strafrechtshilfesache zur neuerlichen E an das OG zurück.
Das Beschwerdegericht hat den Standpunkt vertreten, dass es sich bei dem dieser Strafrechtshilfesache zugrunde liegenden Rechtshilfeersuchen der StA beim LG Frankfurt am Main vom 31.10.2001 um ein neues selbständiges Rechtshilfeersuchen handelt, das beim LG auch zu einer eigenen Geschäftszahl getrennt vom ursprünglichen Rechtshilfeersuchen vom 28.11.2000 geführt wird und deshalb die Bestimmungen des neuen RHG (RHG LGBl 2000/215) und der StPO anzuwenden seien, die eine Weiterziehung an den OGH nicht gestatten.
Der OGH teilt in diesem Punkt nicht die Rechtsansicht des Beschwerdegerichtes, sondern pflichtet den Revisionsbeschwerdeführern bei, dass es sich beim Rechtshilfeersuchen vom 31.10.2001 lediglich um eine Ergänzung des ursprünglichen Ersuchens handelt. Dies geht eindeutig aus der Formulierung im Betreff des Ersuchens "Ergänzung des hiesigen Rechtshilfeersuchens ... vom 28. November 2000" und der weiteren Formulierung "Unter Bezugnahme auf das im Betreff genannte Rechtshilfeersuchen sowie mein Schreiben vom 31. Juli 2000 teile ich Folgendes mit ..." hervor. Auch nach seinem materiellen Gehalt kann das Rechtshilfeersuchen vom 31.10.2001 nicht als eigenständig gelten, zumal ein selbständiges Rechtshilfeersuchen eine präzise Darstellung des wesentlichen Sachverhaltes enthalten muss. Dieser ergibt sich jedoch hier nur aus einer Zusammenschau der Rechtshilfeersuchen vom 22.08.2000, vom 28.11.2000 und vom 31.10.2001, da beim erstgenannten Rechtshilfeersuchen (im Wesentlichen) der Verdacht dargelegt wird, NN ua haben als Verantwortliche der BP AG die ihnen durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, dadurch wissentlich missbraucht und der BP AG einen besonders grossen Vermögensnachteil zugefügt, indem sie Aktien der A AG zu einem weit überhöhten Kaufpreis erwarben und im gegenständlichen Rechtshilfeersuchen vom 31.10.2001 dazu nur ergänzend mitgeteilt wird, dass nunmehr auch der Verdacht besteht, dass der Beschuldigte NN die Verwaltung der aus dem Verkauf der Aktien erzielten Erlöse auf in Liechtenstein ansässige Stiftungen, konkret den Beschwerdeführern, übertragen hat.
In Fortschreibung seiner bisherigen Judikatur (vgl 11 Rs 2001.60-17) bleibt der OGH sohin bei der schon dort ausgesprochenen Rechtsansicht, dass ergänzende Rechtshilfeersuchen unter der Geschäftszahl des ursprünglichen Rechtshilfeersuchens zu den verfahrensrechtlichen Bestimmungen zu führen sind. Dies bedeutet im Falle der daraus resultierenden Anwendbarkeit des alten RHG entgegen der Ansicht der StA auch keine gravierende Herabsetzung der Effektivität der neuen Rechtslage, zumal es ausschliesslich Sache der ersuchenden ausländischen Behörde ist, ob sie ein neues selbständiges Rechtshilfeersuchen stellt oder das ursprüngliche Ersuchen bloss ergänzt. Dementsprechend hätte hier das Rechtshilfeersuchen vom 31.10.2001 keine eigene Geschäftszahl bekommen dürfen, sondern wäre unter der ursprünglichen Geschäftszahl 12 Rs 2000.279 zu den gleichen verfahrensrechtlichen Bestimmungen, die auf das Rechtshilfeersuchen vom 22.08.2000 und vom 28.11.2000 anzuwenden sind, zu führen gewesen.
Aufgrund der dem OGH zur Strafrechtshilfesache 12 Rs 2000.279 mit E vom 16.09.2002 zu StGH 2002/10 und StGH 2002/2 überbundenen Rechtsanschauung des StGH des Fürstentums Liechtenstein, wonach auf das Rechtshilfeersuchen vom 28.11.2000 die Bestimmungen des alten RHG anzuwenden sind, sind auch auf das gegenständliche Rechtshilfeersuchen vom 31.10.2001 die Bestimmungen des alten RHG anzuwenden. Danach ist die Revisionsbeschwerde zulässig (§ 240 Z 3 StPO aF).
Da die Revisionsbeschwerde auch rechtzeitig erhoben wurde, hat sich der OGH damit meritorisch zu befassen.
Die R- und S-Stiftungen bemängeln insbesondere, dass das Beschwerdegericht das neue RHG angewendet habe, obwohl noch das alte RHG zum Tragen komme. In diesem Punkt ist den Revisionsbeschwerdeführern iS der vorstehenden Ausführungen Recht zu geben und davon auszugehen, dass auf die gegenständliche Strafrechtshilfesache die Bestimmungen des alten RHG anzuwenden sind. Nachdem das OG dem B über die von der R- und der S-Stiftung gegen den B des LG vom 21.11.2002 erhobenen Beschwerde die Bestimmungen des neuen RHG zugrunde gelegt hat, wird es eine neuerliche E darüber, diesmal unter Anwendung des alten RHG zu fällen haben. Dem OGH ist es diesbezüglich verwehrt meritorisch abzusprechen, da ansonsten den Beteiligten der Instanzenzug abgeschnitten würde.