12 Rs 2001.00330-16
Art 51 Abs 1 Z 1 RHG
Eine der Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe ist das Vorliegen der beiderseitigen Strafbarkeit. Das Verschweigen von Vermögenswerten mit dem Vorsatz, sich dadurch zum Nachteil anderer Erbberechtigter zu bereichern, ist auch im Fürstentum Liechtenstein strafbar, womit die beiderseitige Strafbarkeit gegeben ist.
Ob die aufgrund eines Rechtshilfeersuchens im Fürstentum Liechtenstein hervorgekommenen Beweise geeignet und ausreichend sind, eine strafgerichtliche Verurteilung oder eine Einstellung des ausländischen Strafverfahrens herbeizuführen, hat nicht der liechtensteinische Rechtshilferichter, sondern ausschliesslich das erkennende ausländische Gericht zu beurteilen.
Für entsprechende Bedingungen und Auflagen hinsichtlich der auszufolgenden Unterlagen ist nicht das Rechtshilfegericht, sondern die Regierung des Fürstentums Liechtenstein zuständig.
Beim Nationalen Untersuchungsgericht in Strafsachen Buenos Aires ist ein Untersuchungsverfahren gegen die argentinischen Staatsangehörigen NN und XX wegen Verdachtes des Betruges und der untreuen Verwaltung nach Art 173 Abs 7 des argentinischen Strafgesetzbuches anhängig.
Im Zuge dieses Untersuchungsverfahrens richtete das Nationale Untersuchungsgericht in Strafsachen Buenos Aires am 22.06.2001 ein Rechtshilfeersuchen an das zuständige Gericht im Fürstentum Liechtenstein. In diesem wird unter ausdrücklichem Anbot der Gegenseitigkeit um Übersendung von dort näher bezeichneten Unterlagen der von Franz S, Vaduz, gegründeten und verwalteten Stiftung, insbesondere über deren Statuten, die innere Organisation sowie die Kontenbewegungen ersucht.
In der Folge wurde Peter M zu den Gesellschaften und Stiftungen, die von ihm verwaltet wurden, als Zeuge befragt, wobei dieser ohne jedweden Vorbehalt eine Aussage zur Sache ablegte und mehrere Urkunden vorlegte.
Aus diesem Rechtshilfeersuchen ergibt sich folgender - gerafft dargestellter - Sachverhalt:
XX ist der Sohn von Frau NN. Diese wiederum war mit Herrn Franz S verheiratet gewesen. Dieser ist am 20.06.1991 in Argentinien verstorben. Franz S hatte aus erster Ehe zwei leibliche Nachkommen, nämlich Sylvia und Petra S. Im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens wurden - so die Verdachtslage im argentinischen Strafverfahren - von NN und XX Vermögenswerte des Franz S, über welche dieser im Fürstentum Liechtenstein verfügt hatte, nicht angegeben ("nicht denunziert"). Dadurch sei Sylvia und Petra S ein Schaden entstanden.
Aus der Einvernahme des Zeugen Peter M sowie aus den von ihm vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass Franz S und Frau NN tatsächlich ab 19.07.1976 als wirtschaftlich Berechtigte der N-Foundation anzusehen waren. Die N-Foundation wurde im Jahre 1995 aufgelöst. Über welche Vermögenswerte die N-Foundation konkret verfügte, konnte im Fürstentum Liechtenstein nicht erhoben werden. Diesbezüglich werden die argentinischen Strafverfolgungsbehörden entsprechende Auskünfte von der Schweizer Eidgenossenschaft erhalten.
Am 13.12.2001 fasste das LG den Beschluss, mit welchem gem Art 52 Abs 5, 55 Abs 4 RHG die Ausfolgung des Protokolles über die Einvernahme des Zeugen Peter M vom 06.12.2001 samt Beilagen an die um Rechtshilfe ersuchende Behörde angeordnet wurde, dies unter den Auflagen des Art 52 Abs 4 RHG.
Das LG erachtete die Voraussetzungen nach dem liechtensteinischen RHG für die Gewährung der erbetenen Rechtshilfe, insbesonders die beiderseitige Strafbarkeit für gegeben. Das Verschweigen von Vermögenswerten in einem Verlassenschaftsverfahren sei auch nach den Bestimmungen des liechtensteinischen Strafgesetzbuches strafbar (§§ 146, 147 Abs 2 StGB).
Gegen diesen B erhob XX Beschwerde zum OG mit dem Antrag, die Rechtshilfe wegen Fehlens der Gegenseitigkeit und der beiderseitigen Strafbarkeit zu verweigern.
Mit B vom 16.01.2002 gab das OG der Beschwerde Folge, hob den angefochtenen B ersatzlos auf und stellte fest, dass die Leistung der Rechtshilfe an das Nationale Untersuchungsgericht in Strafsachen Buenos Aires unzulässig ist (Art 51 Abs 1 RHG). Das Beschwerdegericht sah zwar die Gegenseitigkeit nicht in Frage gestellt, war jedoch der Ansicht, dass die beiderseitige Strafbarkeit nicht gegeben sei.
Gegen diesen B erhob die StA Revisionsbeschwerde zum OGH.
Der OGH gab der Revisionsbeschwerde Folge, hob den angefochtenen B auf und stellte den B des LG vom 13.12.2001 wieder her.
Nach stRsp des OGH, die auch vom StGH des Fürstentums Liechtenstein akzeptiert wird, hat sich der ersuchte Staat nach dem Vertrauensgrundsatz an die Angaben im Rechtshilfeersuchen zu halten, wobei an diese Sachverhaltsdarstellung keine überspitzten Anforderungen zu stellen sind, also kein strenger Massstab anzulegen ist. Es genügt eine kurze geraffte Sachverhaltsdarstellung, wobei an deren Detailliertheit und Lückenlosigkeit keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Das Rechtshilfeersuchen dient der Schliessung von noch bestehenden Sachverhaltslücken und der Beschaffung von entsprechenden Beweisen, um im ersuchenden Staat erst die Voraussetzungen für die Durchführung eines Strafverfahrens zu schaffen. Es ist nicht Aufgabe der ersuchenden Behörde, gegenüber der ersuchten Behörde praktisch einen Schuldnachweis zu erbringen. Eine Ausnahme besteht nur bei offensichtlich rechtsmissbräuchlichem Verhalten des ersuchenden Staates (s Zimmermann, S 271 f und Rz 348 ff mV auf Hans Schultz, Das schweizerische Auslieferungsrecht, Basel 1953, S 320). Auf Grund dieser Erwägungen - ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch ist nicht ersichtlich - erscheint dem OGH die Sachverhaltsdarstellung im vorliegenden Rechtshilfeersuchen im Lichte des Art 56 Abs 1 RHG noch als genügend, auch wenn das Rechtshilfeersuchen zwar sehr knapp gefasst ist, aber doch ausreichend präzise ist. Jedenfalls ergibt sich daraus der Verdacht, dass NN und XX in dem argentinischen Verlassenschaftsverfahren nach dem am 20.06.1991 verstorbenen Franz S Vermögenswerte mit dem Vorsatz verschwiegen haben, sich oder Dritte dadurch unrechtmässig zu bereichern, wodurch der Verlassenschaftsrichter getäuscht wurde und bei den Gesetzeserben Sylvia und Petra S ein Schaden in besonders grosser Höhe eingetreten ist. Dieser Sachverhalt ist - als Voraussetzung für die Gewährung der Rechtshilfe - auch im ersuchten Staat, nämlich im Fürstentum Liechtenstein, strafbar und kann unter den Bestimmungen des Betruges (§§ 146 ff StGB), der Untreue (§ 153 StGB), der Veruntreuung (§ 133 StGB) oder der Unterschlagung (§ 134 StGB) subsumiert werden. Damit ist jedoch dem Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit nach Art 51 Abs 1 Z 1 RHG entsprochen. Ob die in Liechtenstein auf Grund des Rechtshilfeersuchens hervorgekommenen Beweise geeignet und ausreichend sind, eine strafgerichtliche Verurteilung oder eine Einstellung des Strafverfahrens herbeizuführen, hat nicht der liechtensteinische Rechtshilferichter, sondern ausschliesslich das erkennende Gericht in Argentinien zu beurteilen (s ua StGH 2000/28 vom 17.07.2000, S 18 ff).
Massgebend im vorliegenden Fall ist ausschliesslich, ob das Verschweigen von Vermögenswerten im Zuge eines Verlassenschaftsverfahrens zum Nachteil anderer Erbberechtigter strafbar ist oder nicht. Ob das in Liechtenstein hervorgekommene Vermögen nun tatsächlich zu Recht oder zu Unrecht verschwiegen wurde, unterliegt nicht der Beurteilung des liechtensteinischen Rechtshilferichters, sondern ausschliesslich dem erkennenden ausländischen Gericht. Die tiefschürfenden und sicherlich auch zutreffenden Ausführungen des Beschwerdegerichtes über das Wesen und die rechtliche Beschaffenheit von liechtensteinischen Stiftungen können deshalb letztlich auf die Gewährung oder Nichtgewährung der Rechtshilfe keinen Einfluss haben. Ihnen ist nur grundsätzlich entgegenzuhalten, dass eine Durchbrechung des die juristische Persönlichkeit gewöhnlich kennzeichnenden Trennungsprinzips auch nach der Rechtsprechung des OGH dann angezeigt ist, wenn sich ein Stifter - wie hier - in den Statuten weitgehende Interventions- und Gestaltungsrechte vorbehält und es ihm im Wege eines über Mandatsvertrag weisungsgebundenen Stiftungsrates möglich ist, über das Stiftungsvermögen und/oder dessen Erträgnisse im eigenen Interesse und losgelöst vom Stiftungszweck zu verfügen. In einem solchen Fall kann das Stiftungsvermögen direkt dem Stifter zugeordnet werden (LES 1998, 332; vgl auch LES 1991, 92). Dass das Verschweigen von Vermögenswerten in einem Verlassenschaftsverfahren zum Nachteil anderer möglicher Erben den Tatbestand des Betruges oder der Untreue oder der Veruntreuung nach liechtensteinischem Strafrecht verwirklichen kann, ist wohl unbestritten, so dass am Vorliegen der Voraussetzung der beiderseitigen Strafbarkeit für die Gewährung der Rechtshilfe nicht gezweifelt werden kann.
Der Revisionsbeschwerde der StA war daher Folge zu geben, der angefochtene B des OG aufzuheben und der B des LG vom 13.12.2001 wieder herzustellen.
Hinsichtlich der vom Revisionsbeschwerdegegner in seiner Beschwerde geforderten Beschränkung, dass die auszufolgenden Unterlagen in keiner Weise in einem Zivilverfahren verwendet werden dürfen, ist der Revisionsbeschwerdegegner darauf hinzuweisen, dass für entsprechende Bedingungen und Auflagen die Regierung des Fürstentums Liechtenstein zuständig ist (s StGH 1995/21, LES 1997, 18; StGH 2000/18, StGH 2000/28 vom 17.07.2000, S 21 unten).