12 EU. 2016.14
OGH. 2016.76
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen zweiten Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, lic. iur. Thomas Ritter, Dr. Ingrid Brandstätter und Dr. Kuno Frick als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der
Strafsache
gegen ---------- ---------- ----------, geboren am ***, wohnhaft in ***, ----------, vertreten durch A, ***, wegen des Verdachtes des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art 86 Abs 1 SVG zufolge der Revisionsbeschwerde der ---------- ---------- vom 24.05.2016 (ON 17) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 04.05.2016 (ON 16) nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Revisionsbeschwerde wird dahin Folge gegeben, dass im Spruch des angefochtenen Beschlusses unter Punkt 1. der dritte Satz entfällt und es stattdessen dort lautet wie folgt:
Die Bestellung des Rechtsanwaltes erfolgte durch die Rechtsanwaltskammer (Art 28 RAG).
Das Land Liechtenstein ist schuldig, der Beschwerdeführerin binnen 14 Tagen die mit CHF 680.40 bestimmten Kosten des drittinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen.
Mit ihrem Abschlussbericht vom 04.12.2015 brachte die Landespolizei des Fürstentums Liechtenstein der Staatsanwaltschaft den Verdacht zur Kenntnis, ---------- ---------- habe in der Nacht zum 20.10.2015 um ca. 04.00 Uhr in einem wegen übermässigen Alkoholkonsums nicht mehr fahrfähigen Zustand in Schaanwald einen PKW gelenkt.
Aus diesem Bericht ergab sich darüber hinaus, dass die Genannte am Grenzübergang Schaanwald völlig aufgelöst angetroffen worden war und danach den Polizeibeamten gegenüber angab, in der "B-Bar" in Schaanwald von drei Männern sexuell belästigt worden zu sein. Aus dem Akt ergibt sich ua, dass die Beschuldigte mit ihrem PKW gegen die Randsteinbegrenzung einer Verkehrsinsel gefahren war und ihr Fahrzeug beschädigt im Bereich der Verkehrsinsel zum Stillstand gekommen war.
"Mit Strafverfügung des Landgerichts vom 11.12.2015 wurde ---------- ---------- schuldig erkannt, sie habe am 20.10.2015 in Schaanwald in fahrunfähigem Zustand, nämlich mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.76 Gewichtspromille und unter Einfluss des Medikamentes Tradozon, das Motorfahrzeug "Peugeot", FL----------, geführt.
---------- ---------- wurde hierfür wegen der Übertretung nach Art. 86 Abs. 1 SVG zu einer Busse von CHF 1'800.--, im Falle der Uneinbringlichkeit zu 28 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, sowie gemäss § 305 Abs. 1 StPO zum Ersatz der mit insgesamt CHF 1'909.85 bestimmten Kosten des Verfahrens verurteilt.
Gegen diese Strafverfügung erhob ---------- ---------- fristgerecht Einspruch (ON 4).
Mit Schriftsatz ihres gewählten Verteidigers A vom 21.03.2016 (ON 10) beantragte sie die Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshilfeverteidiger gemäss § 26 Abs. 2 StPO sowie, dass die Rechtsanwaltskammer ersucht werde, den Wahlverteidiger zum Verfahrenshilfeverteidiger zu bestellen."
Weiters brachte der Verteidiger ua vor, dass die Beschuldigte bei ihren Angaben vor der Polizei am 20.10.2015 aufgrund ihrer Alkoholisierung nicht erkennen habe können, dass sie sich damit selbst belaste und ob sie die Wahrheit sage. Es werde die Aussage vor der Polizei, unter Alkoholeinfluss in Liechtenstein mit dem PKW gefahren zu sein, zurückgezogen. Eine falsche Selbstbelastung bleibe straffrei.
Mit Beschluss vom 01.04.2016 (ON 11) wies das Landgericht diesen Antrag ab.
Zur Begründung führte das Erstgericht nach Wiedergabe des Verfahrensganges und nach Bejahung der vermögensrechtlichen Voraussetzungen für die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers Folgendes aus:
"Weiter wird für die Gewährung der Verfahrenshilfe vorausgesetzt, dass der Beizug eines Verfahrenshilfeverteidigers im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist, wobei gegenständlich dieses Interesse nur bei Vorliegen einer schwierigen Sach- und Rechtslage vorliegen könnte.
Gegenständlich ist der Sachverhalt weder komplex, noch stellen sich rechtliche Fragen, welche nicht leicht zu beantworten wären und die Verdächtige als Laie überfordern könnten. Vorliegend gilt es zu klären, ob ---------- ---------- ---------- am 20.10.2015 in nicht fahrfähigem Zustand gefahren ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht von einer schwierigen Sach- und Rechtslage im Sinne von § 26 Abs 2 StPO auszugehen. Der Antrag auf Verfahrenshilfe war daher abzuweisen."
Über die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde der ---------- ---------- vom 18.04.2016 (ON 12) entschied das Fürstliche Obergericht am 04.05.2016 (ON 16) wie folgt:
"1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass er zu lauten hat:
---------- ---------- wird gemäss § 26 Abs. 2 StPO ein Verteidiger beigegeben, dessen Kosten sie nicht zu tragen hat.
Zur Verfahrenshilfeverteidigerin wird gemäss § 27 Abs. 1 StPO die Gerichtspraktikantin C bestellt.
Zur Begründung führte das Obergericht nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges Folgendes aus:
"4.1 Das Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 StPO für die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers bei der Beschwerdeführerin, also deren "Bedürftigkeit" i.S. des § 26 Abs. 2 StPO, ist, zumal es sich bei ihr offensichtlich um eine Sozialhilfeempfängerin handelt, vom Landgericht zu Recht nicht verneint worden.
4.2 Bleibt zu beurteilen, ob die Beigebung eines Verteidigers "im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist" (§ 26 Abs. 2, 1. Satz a.E. StPO).
In § 26 Abs. 2, 3. Satz Ziff. 1. bis 4. StPO werden vier Fälle angeführt, in denen zwingend von der Erforderlichkeit der Beigebung eines Verteidigers auszugehen ist. Von diesen vier Fällen könnte im gegenständlichen Fall ausschliesslich jener von Ziffer 4 relevant sein ("schwierige Sach- und Rechtslage"). Ausschliesslich mit dieser Ziffer 4 hat denn das Erstgericht auch argumentiert und eine "schwierige Sach- und Rechtslage" verneint.
Die Aufzählung in den Ziffern 1 bis 4 des letzten Satzes von § 26 Abs. 2 StPO ist keine abschliessende Aufzählung jener Fälle, in denen die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers im Interesse der Rechtspflege notwendig ist; vielmehr handelt es sich lediglich um eine beispielhafte Aufzählung von Fällen, in denen dieses Interesse jedenfalls anzunehmen ist. Zu konzedieren ist, dass bei Verneinung einer schwierigen Sach- und Rechtslage die Beigebung eines Verteidigers gemäss § 26 Abs. 2 StPO gestützt auf die Generalklausel ("im Sinne der Rechtspflege erforderlich") oftmals auch nicht in Frage kommen wird.
Der Anspruch auf Verfahrenshilfe leitet sich grundrechtlich zunächst aus dem Recht auf Beschwerdeführung (Art. 43 LV) sowie dem Gleichheitsgebot (Art. Art. 31 Abs. 1 LV) und speziell für das Strafverfahren auch aus dem Recht auf Verteidigung gemäss Art. 33 Abs. 3 LV bzw. Art. 6 Abs. 3 Bst. c EMRK ab, wobei dieser grundrechtliche Anspruch für das Strafverfahren in § 26 Abs. 2 StPO einfachgesetzlich konkretisiert wird. Art. 43 LV, Art. 33 Abs. 3 LV und Art. 6 Abs. 3 Bst. c EMRK gewähren im Ergebnis denselben Rechtsschutz (StGH 3.7.2006, StGH 2005/30). § 26 Abs. 2 StPO ist daher grundrechtskonform und für das Strafverfahren insbesondere orientiert an Art. 33 Abs. 3 LV bzw. an dem insofern gleichen Grundrechtsschutz bietenden Art. 6 Abs. 3 Bst. c EMRK auszulegen.
Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 Abs. 3 Bst. c EMRK sind die massgeblichen Kriterien, ob die Verteidigung als im Interesse der Rechtspflege anzusehen ist, die folgenden: Schwere der angeklagten Straftaten; Komplexität des Falles (insofern überschneidet sich die Generalklausel von § 26 Abs. 2 StPO in der praktischen Auslegung mit dem Anwendungsbereich von § 26 Abs. 2 Ziff. 4 StPO); Bedeutung der Strafsache für den Angeklagten. Droht dem Angeklagten eine Freiheitsstrafe, ist es in der Regel im Interesse der Rechtspflege notwendig, dem Angeklagten einen Verteidiger beizugeben (StGH 3.7.2006, StGH 2005/30; StGH 13.5.2013, StGH 2013/6, mit umfassenden Literaturhinweisen; EGMR 10.6.1996, Benham, Nr. 19380/92; EGMR, 24.5.1991, Quaranta, Nr. 12744/87; EGMR 27.3.2007, Talat Tunc, Nr. 32432/96; EGMR 22.10.2009, Raykov, Nr. 35185/03).
Die Beschwerdeführerin wird lediglich wegen einer Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes beschuldigt. Im Falle einer Verurteilung hat sie daher "nur" mit einer Geldbusse zu rechnen; eine Verurteilung würde zudem keinen Strafregistereintrag nach sich ziehen. Unter dem Aspekt der "Schwere der in Frage stehenden Straftat" oder der "Bedeutung der Strafsache" ist die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers daher nicht erforderlich.
Bezüglich der bisherigen Einlassung der Beschwerdeführerin wie sie sich aus der Stellungnahme ihres frei gewählten Verteidigers vom 22.03.2016 (ON10) sowie ihrem gegenständlichen Rechtsmittel ergibt, scheint sie bestreiten zu wollen:
a) in tatsächlicher Hinsicht, dass sie erstens das Fahrzeug (auch in Liechtenstein) gelenkt hat und zweitens, dass sie auch wegen der Einnahme von "Tradozon" (und nicht nur wegen Alkoholkonsums) fahrunfähig gewesen ist;
b) in verfahrensrechtlicher die Verwertbarkeit ihrer vor der Polizei abgelegten Aussage;
c) in rechtlicher Hinsicht die Höhe der über sie mit der Strafverfügung verhängten Busse; sowie
d) in kostenrechtlicher Hinsicht ihre Pflicht zum (vollständigen) Ersatz der Kosten des IRM St. Gallen im Falle einer Verurteilung.
Der gegenständliche Fall ist demnach zwar weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht derart einfach, dass man sagen könnte, die Beschwerdeführerin bedürfe überhaupt keines rechtlichen Beistandes. Allerdings ist auch nicht von einer derartigen Komplexität auszugehen, dass zwingend die Notwendigkeit der Verteidigung der Beschwerdeführerin durch einen Rechtsanwalt angenommen werden müsste. Vielmehr ist, auch im Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Verurteilung "lediglich" eine Geldbusse und jedenfalls auch kein Strafregistereintrag droht, den Interessen der Rechtspflege, vor allem dem Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung der Beschwerdeführerin, dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass ihr ein beim Landgericht tätiger Gerichtspraktikant mit abgeschlossenem Rechtsstudium als Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben wird (§ 27 Abs. 1 StPO)."
Gegen diesen Beschluss richtet sich die von ihrem gewählten Verteidiger verfasste Beschwerde der ---------- ---------- vom 24.05.2016 (ON 17).
Der Beschluss werde insofern angefochten, als nicht der einschreitende Rechtsanwalt, sondern ein Gerichtspraktikant als Verfahrenshilfeverteidiger bestellt worden sei.
Unter Geltendmachung der Beschwerdegründe der falschen Tatsachenfeststellung und der unrichtigen rechtlichen Begründung bringt das Rechtsmittel vor wie folgt:
Das Fürstliche Obergericht führe aus, dass die Beschwerdeführerin allenfalls "lediglich" eine Geldbusse zu erwarten habe und als Verfahrenshelfer ein Gerichtspraktikant mit abgeschlossenem Gerichtspraktikum ausreiche. Die Entscheidung untergrabe zum einen das grundrechtlich verankerte Recht der freien Anwaltswahl. Zum anderen übersehe das Obergericht, dass wegen der Aussage vom 20.11.2015 um 04.20 Uhr gegen die Beschuldigte beim Landgericht zu 14 UR.2015.431 ein weiteres Verfahren anhängig sei, in dem aufgrund ihrer gegenständlichen Aussage der Beschwerdeführerin das Vergehen der falschen Beweisaussage angelastet werde. In diesem Verfahren sei für die Beschwerdeführerin ihr Verteidiger als Verfahrenshelfer bestellt worden. Somit sei entgegen der Meinung des Obergerichtes die Sachlage doch viel komplizierter, da hier die jeweilige Entscheidung auf das Parallelverfahren Einfluss habe. In beiden Verfahren sei das "Beweisverwertungsverbot der Aussage" der Beschwerdeführerin für eine mögliche Verurteilung bzw einen Freispruch wesentlich. Gemeinsamer Ansatz samt Strategie sei, dass hier ein aufgrund der Alkoholisierung der Beschwerdeführerin von ca. 2%0 Blutalkohol ein Beweisverwertungsverbot betreffend ihre Aussage vom 20.11.2015 um 04.20 Uhr vorliege. Weiters sei auch das Vorbringen wesentlich, dass die Aussage vom 20.11.2015 um 04.20 Uhr zu 14 UR.2015.431 ohne anwaltliche Vertretung und unter dem Einfluss von ca 2%0 Blutalkohol erfolgt sei. Die Thematisierung der Beweiswürdigung, des Beweisverwertungsverbotes etc sei unverzichtbar. Insgesamt bewirke die Selbstbelastung ohne jegliche weitere Beweise im Konnex mit dem Verfahren 14 UR.2015.431 eine Komplexität, die eine einheitliche Vertretung erfordere und rechtfertige. Das Fürstliche Obergericht gehe in seiner Entscheidung nicht auf den Konnex mit dem Verfahren 14 UR.2015.431 ein, der eine einheitliche Vertretung gebiete. Das gegenständliche Verfahren sollte auch mit dem Verfahren 14 UR.2015.431 verbunden werden, da damit die Frage des Beweisverwertungsverbotes etc nur einmal abgehandelt werden müsse.
Dieses Vorbringen mündet in den Antrag, der Fürstliche Oberste Gerichtshof wolle in Stattgebung des Rechtsmittels die Bestellung der C zur Verfahrenshilfeverteidigerin aufheben und die liechtensteinische Rechtsanwaltskammer um die Bestellung der Verteidigers A zum Verfahrenshelfer ersuchen. In eventu möge die Verfahrenshilfeverteidigerin C abbestellt und die liechtensteinische Rechtsanwaltskammer ersucht werden, A zum Verfahrenshelfer der Beschwerdeführerin zu bestellen und das gegenständliche Verfahren 12 EU.2016.14 mit dem Verfahren 14 UR.2015.431 zu vereinigen. In subeventu möge die Rechtssache zur neuerlichen Behandlung an die Untergerichte zurückübermittelt werden. Weiters möge dem Land Liechtenstein der Ersatz der Kosten des Verfahrens bei sonstiger Exekution auferlegt werden.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft verzichtete hiezu auf eine Gegenausführung.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat Folgendes erwogen:
Ausgehend davon, dass gegen die Beschuldigte ---------- ---------- lediglich das Strafverfahren wegen der Übertretung nach Art 86 Abs 1 SVG anhängig wäre, erwiese sich die Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes als zutreffend.
Aufgrund des Vorbringens der Revisionsbeschwerde hat sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof davon überzeugt, dass die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft mit Anklageschrift vom 21.01.2016 ---------- ---------- das Verbrechen der falschen Verdächtigung nach § 297 Abs 1 zweite Alternative StGB und das Vergehen der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 1 und 3 StGB anlastet.
Laut dieser Anklageschrift habe die Genannte am 20.10.2015 in Vaduz durch die bei ihrer förmlichen Einvernahme als Zeugin bzw Opfer gegenüber den Beamten der Landespolizei sowie gegenüber ---------- ---------- und ---------- ---------- gemachten Angaben, wonach sie in der B-Bar von zwei Männern an den Armen und Füssen festgehalten worden sei, wobei der ---------- der B-Bar ihr das Top ausgezogen, die Hose und den Slip bis zu den Knien hinuntergezogen und dann begonnen habe, sie an den Brüsten auszugreifen und dabei auch versucht habe, ihr zwischen die Beine zu greifen,
--------------------, ---------- und ---------- bei einer Behörde in der Absicht, sie einer behördlichen Verfolgung auszusetzen, mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich einer im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) begangenen sexuellen Nötigung nach § 201 Abs 1 StGB verdächtigt, obwohl sie wusste, dass diese Verdächtigung falsch war, sowie
in einem durch die Landespolizei nach der Strafprozessordnung geführten Verfahren zur Sache falsch ausgesagt.
In diesem Verfahren wurde mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes am 11.03.2016, 14 UR.2015.431-12, ---------- ---------- gemäss § 26 Abs 2 StPO ein Verteidiger beigegeben. Gleichzeitig wies das Landgericht im Hinblick auf Art 28 RAG, wonach die Bestellung des Verfahrenshilfeverteidigers durch die Rechtsanwaltskammer erfolge, auf die bereits bestehende Vertretung durch A hin.
Unter Berücksichtigung des somit doch komplexeren Sachverhaltes in Verbindung mit der mehrfachen Beschuldigung der ---------- ---------- vor dem Fürstlichen Landgericht ist es im Interesse der Rechtspflege und einer zweckmässigen Verteidigung, auch im beschwerdegegenständlichen Verfahren zum Verfahrenshelfer einen Rechtsanwalt zu bestellen. Damit war die Bestellung der Gerichtspraktikantin C zur Verfahrenshilfeverteidigerin ersatzlos aufzuheben.
Art 28 Abs 1 RAG bestimmt, dass das Gericht über die Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelferverteidiger entscheidet und dass die namentliche Bestellung des Rechtsanwaltes durch die Rechtsanwaltskammer erfolgt. Nach Abs 2 leg cit hat der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bei der Bestellung nach festen Regeln vorzugehen; diese haben eine möglichst gleichmässige Heranziehung und Belastung der der Kammer angehörenden Rechtsanwälte zu gewährleisten.
Somit steht die Entscheidung, ob für ---------- ---------- auch im gegenständlichen Verfahren 12 EU.2016.14 A als Verfahrenshilfeverteidiger bestellt wird, dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 307 StPO. Der begehrte Betrag steht der Rechtsmittelwerberin zu (Art 11 Z 9 a RATG iVm TP4/I/1 iVm 3c RATVO samt 50% Einheitssatz und MwSt).
Vaduz, am 08. Juli 2016