12 EU. 2011.96
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, lic. iur. Thomas Ritter, Dr. Ingrid Brandstätter und lic. iur Rolf Sele als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler in der
S t r a f s a c h e
gegen IN***, geboren am ..., serbische Staatsangehörige, zuletzt ..., vertreten durch AF***, Rechtsanwalt in 9490 Vaduz, wegen Verdachtes des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB infolge Revision der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des 3. Senates des Fürstlichen Obergerichtes vom 06.12.2011 (ON 32), womit der Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 10.08.2011 (ON 16) Folge gegeben und IN*** gemäss § 207 Z 4 StPO freigesprochen wurde, nach Anhörung der Angeklagten in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Das Land Liechtenstein ist schuldig, IN*** binnen 14 Tagen die mit CHF 1.822,50 bestimmten Kosten des drittinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen.
Mit Urteil vom 10.08.2011 erkannte das Fürstliche Landgericht IN*** des Vergehens nach § 83 Abs 1 StGB schuldig. Nach dem Schuldspruch habe sie am 20.06.2011 in xxx XS*** vorsätzlich am Körper verletzt, indem sie in einem gegenseitigen Streit mit den Händen auf sie eingeschlagen, sie gekratzt und an den Haaren gezogen habe, wodurch diese Schürfungen in beiden äusseren Augenwinkeln erlitten habe.
Hiefür wurde IN*** nach § 83 Abs 1 StGB zu einer gemäss § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall zu 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, sowie gemäss § 305 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes wurde mit CHF 10,-- bestimmt.
Zum Sachverhalt traf das Erstgericht folgende Feststellungen:
"Aufgrund des Polizeirapportes vom 21.06.2011 (ON 1) samt Ergänzungen (ON 2, 3, 4, 5, 6 und 7), der Strafregisterauskunft (ON 14) sowie der Vernehmung der Zeugin XS*** sowie der Verantwortung der Beschuldigten IN*** steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:
Die mittlerweile y-jährige Beschuldigte, ledig und derzeit xxx aufhältig. Sie hat kein Vermögen, keine Schulden, keine Sorgepflichten und auch keine Vorstrafen.
Am 20.06.2011 gegen Mittag kam es im Heim, xxxx zwischen IN*** und XS*** zu einem Streit, im Zuge dessen sich die Genannten gegenseitig an den Haaren zogen, aufeinander einschlugen und sich kratzten. Welche der beiden mit den Tätlichkeiten begonnen hat, kann nicht festgestellt werden. Bei dieser körperlichen Auseinandersetzung erlitt XS*** Schürfungen im Bereich der beiden äusseren Augenwinkel, welche ihr von IN*** zugefügt wurden.
Bei Ausübung der körperlichen Attacken wollte IN*** XS*** verletzen, ihr insbesondere Kratzwunden im Gesicht zufügen. Die Verletzungen in den beiden äusseren Augenwinkeln stellen sich bei XS*** als deutlich erkennbare Schürfwunden dar".
In der Beweiswürdigung führte der Erstrichter zusammengefasst aus, dass von IN*** und XS*** bestätigt worden sei, dass es zu einer wechselseitigen körperlichen Auseinandersetzung zwischen ihnen gekommen sei. Beide hätten behauptet, dass jeweils die andere den Streit angefangen und sie deren körperlichen Attacken geradezu passiv ausgeliefert gewesen seien. Allerdings habe der Facharzt für innere Medizin sowohl bei IN*** frische Schürfungen in der linken Gesichtshälfte vom Jochbogen bis in die Oberlippe als auch bei XS*** frische Schürfungen in beiden äusseren Augenwinkeln festgestellt. Da sowohl XS*** als auch IN*** aufgrund des Raufhandels am 20.06.2011 mittags den Arzt xxxxx aufgesucht hätten, sei zwingend und denklogisch davon auszugehen, dass diese Verletzungen von der jeweils anderen stammen müssten.
XS*** habe zwar angeführt, sie könne nicht genau sagen, von wem jene Verletzungen stammten, da sie von der gesamten Familie N*** attackiert worden sei. Gleichzeitig habe sie allerdings betont, dass die Haupttäterin IN*** gewesen sei. Diese wiederum habe eingeräumt, aufgrund der körperlichen Attacken der XS*** diese an den Haaren gepackt und gezogen zu haben. Allerdings habe sie bestritten, darüber hinaus körperlich aktiv gegen XS*** vorgegangen zu sein. Zumal sie jedoch gleichzeitig bestätigt habe, dass es lediglich zwischen ihr und XS*** zu einem körperlichen Kontakt gekommen sei und sich die übrigen Mitglieder ihrer Familie am Raufhandel gar nicht beteiligt hätten, könnten die Schürfwunden in den beiden äusseren Augenwinkeln bei XS*** nur von IN*** stammen. Da diese Verletzungen nicht allein vom Haareziehen herrühren könnten, sei auch ausdrücklich festzustellen, dass sich IN*** und XS*** gegenseitig gekratzt, geschlagen und an den Haaren gezogen hätten. Wer den Streit vom Zaun gebrochen habe, könne aufgrund der vollkommen divergierenden Angaben der beiden Beteiligten nicht festgestellt werden, wobei dies jedoch für die strafrechtliche Beurteilung auch ohne Belang sei.
Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite seien aus dem objektiven Sachverhalt abzuleiten.
In rechtlicher Hinsicht erachtete das Erstgericht den Tatbestand des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB als verwirklicht.
Bei der Strafbemessung wurden die Unbescholtenheit sowie der Umstand, dass IN*** die Tat vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen habe, berücksichtigt. Erschwerend stehe dem nichts gegenüber. Ausgehend davon und in Anbetracht des Strafrahmens (Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen) sei die verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen. Da davon auszugehen sei, dass die blosse Androhung der Vollziehung der Geldstrafe genüge, um IN*** von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten, sei gemäss § 43 Abs 1 StGB eine bedingte Strafnachsicht für eine Probezeit von drei Jahren zu gewähren.
Gegen dieses Urteil erhob die Angeklagte Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld, die im Antrag mündete, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass IN*** von der gegen sie erhobenen Anklage freigesprochen werde, in eventu das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Fürstliche Obergericht gab der Berufung mit dem angefochtenen Urteil in amtswegiger Wahrnehmung des Nichtigkeitsgrundes nach § 221 Z 1 StPO Folge, hob das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 10.08.2011 auf und sprach IN*** von dem gegen sie erhobenen Vorwurf des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB nach § 207 Z 4 StPO frei.
In der Begründung führte das Fürstliche Obergericht Folgendes aus:
"Obwohl die Schuldberufung durchaus Anlass zu einer Überprüfung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes geben könnte, ist von einer Beweiswiederholung deswegen abzusehen, weil bereits die Feststellungen ausreichen, um einen Freispruch gemäss § 207 Ziff 4 StPO zu rechtfertigen. Eine Entscheidung nach § 42 StGB ist kein Schuldspruch, sondern ergeht lediglich aufgrund der Verdachtslage (Mayerhofer/Rieder, Das österreichische Strafrecht, 4. Auflage, Anm. 6 zu § 42 StGB). Da ein entsprechender Tatverdacht jedenfalls vorliegt, war somit gemäss der Vorschrift des § 232 Abs 3 StPO die materielle Nichtigkeit nach § 221 Z 1 StPO wegen Nichtanwendung des § 42 StGB von Amts wegen aufzugreifen.
Zunächst ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass das Erstgericht nicht mit Sicherheit feststellen konnte, von wem der Streit und die Gewalttätigkeiten initiiert wurden. Damit ist im Zweifel davon auszugehen, dass der Angeklagten IN*** die Initiative zu den körperlichen Attacken im Zweifel nicht zur Last gelegt werden kann. Dies bedingt aber, dass die Schuld der Angeklagten als gering einzustufen ist, wobei auch die angespannte Situation im xxxx, in dem Personen unterschiedlicher ethnischer Herkunft untergebracht sind, zu berücksichtigen ist. Dabei ist zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Beurteilung der Voraussetzungen für eine geringe Schuld kein allzu strenger Massstab angelegt werden darf (SSt 55/59, 50/45; EvBl 1986/82; Schroll WK-StGB § 42 Rz 25).
Weiters hat die Tat nur unbedeutende Folgen, nämlich geringfügige Schürfungen in beiden äusseren Augenwinkeln, nach sich gezogen. Nach Lehre und Judikatur ist eine Tatfolge dann unbedeutend, wenn sie keine ins Gewicht fallenden sozialen Folgen nach sich gezogen hat (Schroll aaO Rz 36). Für die Annahme derartiger Folgen bieten aber weder die Feststellungen noch die Ermittlungsergebnisse Anlass.
Im Hinblick auf die Unbescholtenheit der Angeklagten ist schliesslich auch eine Bestrafung aus dem Gesichtspunkt der Vorbeugung (Spezialprävention) nicht indiziert. Ebenso wenig sprechen Belange der Generalprävention für eine Bestrafung.
Somit liegen insgesamt die Voraussetzungen für die mangelnde Strafwürdigkeit der Tat vor, zumal in diesem Zusammenhang gerade in Bezug auf Körperverletzungen auf die Judikatur des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes, die auf eine grosszügige Anwendung dieses Strafausschliessungsgrundsatzes hinweist, abzustellen ist (E OGH zu 5 ES.2003.118-43 vom 02.12.2004).
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Urteiles und die Zurückverweisung des Verfahrens zur neuerlichen Entscheidung unter Abstandnahme der Anwendung des § 42 StGB an das Fürstliche Obergericht anstrebt.
Unter Geltendmachung des Revisionsgrundes der Nichtigkeit nach den §§ 234 Z 1, 219 Abs 2, 221 Z 1 StPO wird das Urteil in seinem gesamten Umfang angefochten. Zusammengefasst bringt die Revisionsführerin vor, dass, auch wenn die Tat nur eine leichte Körperverletzung der XS*** und damit nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen habe und IN*** unbescholten sei, die weiteren Voraussetzungen der geringen Schuld und der Spezial- sowie Generalprävention nicht vorlägen. Die Tatsache, dass im Heim in xxxx eine angespannte Situation herrsche, da Personen unterschiedlicher ethnischer Herkunft dort untergebracht seien, führe entgegen der Ansicht des Fürstlichen Obergerichtes gerade dazu, dass es für ein friedliches Zusammenleben der unterschiedlichen Kulturen und Ethnien unabdingbar sei, dass klare und strenge Regeln gesetzt und durchgesetzt würden. Der Massstab der Generalprävention müsse im Heim daher deutlich niedriger angesetzt werden als bei Streitigkeiten im privaten Umfeld. Auch wenn bei diesem Vorfall kein Messer oder eine andere Waffe im Spiel gewesen sei, sei es amtsbekannt, dass Streitereien im Heim schnell eskalierten und vorhandene Messer, Billardqueues oder Ähnliches als Waffen verwendet würden. Dies müsste IN*** genau wissen, sei doch am selben Tag, ein bis zwei Stunden später, XS*** von ZG*** mit einem Messer attackiert und verletzt worden. Schon aus generalpräventiver Sicht sei daher ein Vorgehen nach § 42 StGB nicht angemessen.
Auch aus spezialpräventiver Sicht scheine es nicht ausreichend, dass IN*** sich lediglich den Befragungen der Landespolizei und des Gerichtes habe stellen müssen, sondern es sei auch eine Bestrafung für das gegenständliche Handeln geboten, um sie von weiteren Straftaten abzuhalten. So ergebe sich aus den Akten (Ermittlungsbericht 03 der Landespolizei vom 29.06.2011, Seite 2/18), dass bereits am Tag zuvor eine Streiterei zwischen IN*** , XS*** und ZG*** stattgefunden habe, zu welcher die Landespolizei gerufen worden sei. Bei den drei Frauen seien Aggression und Gewaltbereitschaft vorhanden, welche ein gesundes Mass deutlich überstiegen. Auch wenn IN*** sich derzeit nicht mehr im Heim in xxxx befinde, sei davon auszugehen, dass sie diese Gewaltbereitschaft immer noch in sich mittrage, weshalb ihr mit der Verurteilung und Bestrafung ein klares Zeichen gesetzt werden müsse. In Berücksichtigung all dieser Umstände könne nicht von einer geringen Schuld der IN*** gesprochen werden.
In ihrer Gegenäusserung beantragt die Angeklagte durch ihren Verteidiger, die Revision der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft abzuweisen und dem Land Liechtenstein die mit CHF 1.822,50 verzeichneten Kosten des Verfahrens zur Tragung zu überbinden. Die Schuld der Revisionsgegnerin sei als gering einzustufen, zumal nicht feststellbar gewesen sei, von wem im vorliegenden Fall der Angriff bzw die Aggression ausgegangen sei. Im Zweifel sei daher zu Gunsten der Revisionsgegnerin anzunehmen, dass der Streit nicht von ihr ausgegangen sei, sodass es aus spezialpräventiver Sicht nicht erforderlich sei, sie zu verurteilen. Die von der Staatsanwaltschaft genannten Streitigkeiten im Heim spielten diesbezüglich keine Rolle, da solche nicht strafbar seien. Dass die Revisionsgegnerin bei weiteren strafbaren Handlungen beteiligt gewesen wäre, sei zu Recht nicht vorgebracht worden.
Die Anwendung des § 42 StGB sei auch aus generalpräventiver Sicht nicht ausgeschlossen. Da der gegenständliche Streit im Zweifel nicht von IN*** ausgegangen sei, relativierten sich dadurch ihre Handlungen, soweit dadurch überhaupt eine Körperverletzung verursacht worden sei. Dass im Heim noch andere Streitigkeiten und strafbare Handlungen begangen würden, sei ihr nicht anzulasten. Immerhin bestätige sich jedoch dadurch, dass gegenständlicher Streit nicht von der Revisionsgegnerin ausgegangen sei, da Frau S*** auch an diesen anderen Streitigkeiten teilweise beteiligt gewesen sei.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat dazu Folgendes erwogen:
Die Revision wurde rechtzeitig erhoben, ist auch zulässig, jedoch nicht begründet.
Eine von Amts wegen zu verfolgende Tat, die nur mit Geldstrafe, mit nicht mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe oder mit einer solchen Freiheitsstrafe und Geldstrafe bedroht ist, ist gemäss § 42 StGB nicht strafbar, wenn die Schuld des Täters gering ist (Z 1), die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat oder, sofern sich der Täter zumindest ernstlich darum bemüht hat, die Folgen der Tat im Wesentlichen beseitigt, gutgemacht oder sonst ausgeglichen worden sind (Z 2) und eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Täter von strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Angesichts der von XS*** beim gegenständlichen Vorfall erlittenen Verletzungen, nämlich Schürfwunden in den beiden äusseren Augenwinkeln, ist das Berufungsgericht zu Recht vom Vorliegen unbedeutender Folgen ausgegangen, was von der Revisionswerberin auch nicht beanstandet wurde. Damit liegen zunächst die Voraussetzungen des § 42 Z 2 StGB vor.
Ob die Schuld des Täters gering ist, ist in erster Linie anhand der Strafzumessungsgründe, soweit sie unmittelbar die Schuld betreffen, zu prüfen. Diese Strafzumessungsschuld muss jedoch, um als gering gewertet werden zu können, absolut, aber auch im Vergleich zu den typischen Fällen des betreffenden Deliktes gering sein. Sie muss erheblich hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt zurückbleiben, wobei schuldmindernde Umstände sowohl in persönlichen Eigenschaften des Täters als auch in Umständen bei der Begehung der Tat gelegen sein können (9 Os 134/85; 14 Os 129/92; Mayerhofer, StGB5 § 42 E. 6 ff). Bei der Beurteilung der Voraussetzungen für eine geringe Schuld ist allerdings kein allzu strenger Massstab anzulegen (Schroll, WK-StGB, § 42 Rz 25 und 26; LES 2010, 178; Mayerhofer aaO§ 42 E 3a).
Dem Fürstlichen Obergericht ist darin beizupflichten, dass IN*** aufgrund der diesbezüglichen Negativfeststellung des Erstgerichtes im Zweifel nicht unterstellt werden kann, dass sie mit den Tätlichkeiten begonnen hat. Ausgehend davon ist die Schuld der zum Tatzeitpunkt unter x- jährigen Revisionsgegnerin, die bisher einen ordentlichen Lebenswandel führte und sich nach der Verdachtslage dazu hinreissen liess, im Zuge einer nicht von ihr iniziierten Auseinandersetzung, bei der sie auch selbst Verletzungen im Gesicht erlitt, XS*** an den Haaren zu reissen und zu kratzen, anhand einer umfassenden Gesamtbetrachtung aller Tatfaktoren als gering anzusehen. Zu Recht hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch auf die angespannte Situation der Bewohner eines Heimes hingewiesen. Das enge Zusammenleben von Menschen unterschiedlicher ethnischer Herkunft mit fehlender Aufenthaltssicherheit und ungewisser Zukunft schafft ein Umfeld, welches beim Grad des Schuldgehaltes ebenfalls nicht unberücksichtigt bleiben kann und die nach der Verdachtslage einmalige Tat der Revisionsgegnerin zusätzlich unter einem milderen Licht erscheinen lässt. Die Ausführungen der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang betreffen nicht den Schuldgehalt der Tat, sondern generalpräventive Überlegungen, auf die noch einzugehen sein wird. Soweit die Revisionswerberin mit Streitigkeiten zwischen IN*** , XS*** und ZG*** , die nach der Aktenlage bereits am Tag vor der gegenständlichen Auseinandersetzung stattgefunden hätten, argumentiert, ist dem entgegenzuhalten, dass eine verbale Auseinandersetzung, bei der es - wie dem Ermittlungsbericht 03 der Landespolizei vom 29.06.2011 entnommen werden kann - zu keinen Tätlichkeiten gekommen ist, die Annahme einer geringen Schuld nicht ausschliessen kann. Insgesamt hat das Fürstliche Obergericht daher zu Recht auch das Vorliegen der Voraussetzung des § 42 Z 1 StGB bejaht.
Was die Frage der Spezial- und Generalprävention betrifft, vermögen auch dazu die Ausführungen der Revisionswerberin nicht zu überzeugen. Präventive Anwendungshindernisse sind anhand einer umfassenden Fallbewertung zu prüfen. Nach der Verdachtslage ist von einem einzigen deliktischen Angriff der IN*** , die bisher noch nie strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, auszugehen, wobei dieser Angriff im Zweifel nicht von ihr provoziert wurde. Die Revisionsgegnerin hat Tätlichkeiten, nämlich das Reissen an den Haaren der XS*** , zugestanden, sodass ihr auch eine gewisse Schuldeinsicht zuzubilligen ist. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sprechen spezialpräventive Gründe nicht für die Notwendigkeit einer Bestrafung, um die Revisionsgegnerin zukünftig von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Von einer besonderen Aggressivität und Gewaltbereitschaft der IN*** kann angesichts des festgestellten Sachverhaltes und des einmaligen Angriffes keine Rede sein.
Aber auch generalpräventive Erwägungen verlangen im gegenständlichen Fall keine Bestrafung, zumal die behördliche Reaktion in Form der sofortigen Amtshandlung der Polizei am Tatort, die Durchführung einer Schlussverhandlung vor dem Fürstlichen Landgericht und das Rechtsmittelverfahren eine hinreichend abschreckende Wirkung sowohl für die Angeklagte als auch für andere potenzielle Täter erwarten lässt. Durch diese prompte, für die Angeklagte mit spürbaren Unannehmlichkeiten verbundene und auch nach aussen hin sichtbare Reaktion des Staates auf strafbares Verhalten kann auch für andere nicht der Eindruck entstehen, man könne folgenlos untereinander seine Aggressionen ausleben. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Anwendung des § 42 StGB im gegenständlichen Fall zu einer Ermunterung für andere zur Begehung von Gewalttaten führt bzw die Neigung zu derartigen Delikten verstärkt. Damit ist auch generalpräventiven Belangen ausreichend Genüge getan (Schroll aaO § 42 Rz 55; 11 Os 98/89; 14 Os 118/03; LES 2010, Seite 176).
Es liegen somit sämtliche Voraussetzungen für die mangelnde Strafwürdigkeit der Tat im Sinne des § 42 StGB vor, sodass der Revision der liechtensteinischen Staatsanwaltschaft keine Folge zu geben war.
Damit war das Land Liechtenstein gemäss § 307 StPO zum Ersatz der richtig verzeichneten Kosten der zweckentsprechenden Revisionsbeantwortung der IN*** zu verpflichten.
Vaduz, am 20. Jänner 2012Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat