12 EU. 2011.44-38
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterIn Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter, Dr. Stefan Becker und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler in der
S t r a f s a c h e
gegen HN***, geboren am ***, schweizerischer Staatsangehöriger, wohnhaft in ***, wegen Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 197 Abs 1 StGB zufolge Revision der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 28.09.2011 (ON 29), womit der Strafberufung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft keine, der Strafberufung des Angeklagten gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 06.07.2011 (ON 18) dahin Folge gegeben wurde, dass die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe von drei Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und ihm gemäss § 51 StGB die Weisung erteilt wurde, dem Land Liechtenstein aus der Unterhaltsbevorschussung den Betrag von monatlich CHF 400,-- zurückzubezahlen, nach Anhörung des Angeklagten in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Gemäss § 307 StPO trägt das Land Liechtenstein die Kosten des Revisionsverfahrens.
Mit Urteil vom 06.07.2011, welches auch einen Freispruch in Bezug auf den Tatzeitraum April 2010 und Jänner 2011 enthält, erkannte das Fürstliche Landgericht HN*** des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 197 Abs 1 StGB schuldig. Nach dem Schuldspruch hat er im Zeitraum vom 02.03.2010 bis 30.03.2011, ausser in den Monaten April 2010 und Jänner 2011, seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gegenüber dem AN***, geboren am ***, durch Nichtbezahlung der vorgeschriebenen Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 850,-- monatlich gröblich verletzt und dadurch bewirkt, dass der Unterhalt des Unterhaltsberechtigten ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet gewesen wäre.
Hiefür wurde HN*** nach § 197 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten sowie gemäss § 305 Abs 1 StPO zum Ersatz der mit CHF 400,-- bestimmten Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gleichzeitig erging gemäss § 335a Abs 1 Z 2 StPO der Beschluss auf Absehen vom Widerruf der zu 03 EU.2008.126 und 08 EU.2010.32 gewährten bedingten Strafnachsichten, wobei die Probezeit hinsichtlich der zu 08 EU.2010.32 verhängten bedingten Freiheitsstrafe gemäss § 335a Abs 5 StPO auf fünf Jahre verlängert wurde.
Zur Person und zum Sachverhalt traf das Erstgericht folgende Feststellungen:
"Der Beschuldigte ist der Vater des AN***, geboren am ***
Mit Entscheid des Bezirksgerichtes Werdenberg vom 27.05.1999 wurde die Ehe der Eltern (HN*** und AN***) geschieden und die Vereinbarung der Eltern vom 17./19.11.1998 gerichtlich genehmigt. Gemäss dieser Vereinbarung verpflichtete sich der Beklagte, für seinen Sohn A*** bis zum 10. Lebensjahr CHF 750,-- monatlich und ab dem 11. Lebensjahr bis zum ordentlichen Abschluss einer Ausbildung CHF 850,-- monatlich zu bezahlen.
Der Beschuldigte kam seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nach und wurde und werden - erstmals mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 19.07.2005 zu UV.2005.3 - Unterhaltsvorschüsse für AN*** gewährt und bewilligt.
Mit Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 27.06.2008 (zu 03 EU.2008.126) wurde HN*** des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 197 Abs 1 StGB schuldig erkannt, indem er vom 13.01.2007 bis 20.12.2007 den Unterhalt seines Sohnes A*** in Höhe von CHF 850,-- monatlich (und vom 13.01.2007 bis 31.07.2007 den Unterhalt seiner Tochter St*** von CHF 358,85 monatlich) nicht bezahlt hatte. Er wurde hiefür zu einer für eine Probezeit von 2 Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 2 Wochen verurteilt.
Mit Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 26.11.2010 (zu 08 EU.2010.32) wurde HN*** erneut des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 197 Abs 1 StGB schuldig erkannt, indem er vom 21.12.2007 bis 01.03.2010 den Unterhalt seines Sohnes A*** in Höhe von CHF 850,-- monatlich nicht bezahlt hatte. Er wurde hiefür zu einer für eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 4 Wochen verurteilt. Gleichzeitig wurde gemäss § 335a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum Urteil vom 27.06.2008, 03 EU.2008.126-13, abgesehen, allerdings die Probezeit auf 5 Jahre verlängert.
HN*** hat die Ausbildung als Landmaschinenmechaniker und Schmied und die kaufmännische Handelsschule abgeschlossen. Seit Januar 2011 arbeitet er als Personalberater bei der E***. . Zuvor hatte er bei der AJ*** AG seit März 2006 gearbeitet. Der Stellenwechsel erfolgte nahtlos. Das durchschnittliche Einkommen von HN*** betrug und beträgt im Zeitraum 02.03.2010 bis 30.03.2011 netto CHF 5.700,--.
Ausser für A*** ist HN*** noch sorgepflichtig für seine (zweite) Ehefrau und AN*** geboren am *** (aus der zweiten Ehe des Beschuldigten mit EN***, verheiratet seit 08.02.2008). Der Beschuldigte ist auch nach seiner letzten Verurteilung im Zeitraum vom 02.03.2010 bis 30.03.2011 seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber AN*** nur unzureichend nachgekommen. Im Jahr 2010 leistete HN*** auf die monatlichen Unterhaltsvorschüsse der Landeskasse nur am 08.04.2010 CHF 850,--. Bis zum 30.03.2011 zahlte er im Jahr 2011 lediglich am 25.01.2011 CHF 850,--. Für die restlichen Monate im Zeitraum 02.03.2010 bis 30.03.2011 kam es zu keinen weiteren Zahlungen.
HN*** hat ein durchschnittliches monatliches Einkommen von CHF 5.700,-- netto. Von diesem Geld bezahlt er monatlich cirka CHF 1.900,-- für den Hypothekarzins des Hauses und Amortisation inklusive Nebenkosten. Die Versicherungsleistungen belaufen sich monatlich auf cirka CHF 800,--. An Kosten für seine Familie wendet HN*** monatlich CHF 1.400,--, für den eigenen Arbeitsweg samt Verpflegung cirka CHF 700,-- auf. Zur Abzahlung seiner Schulden von cirka CHF 50.000,-- (resultierend aus dem Rekurs ((gemeint wohl: Konkurs)) seiner Firma) werden von seinem Lohn monatlich CHF 650,-- direkt abgezogen.
Dem Beschuldigten wäre es in der Zeit vom 02.03.2010 bis 30.03.2011 möglich und zumutbar gewesen, seinen Unterhaltsverpflichtungen über die geleisteten Zahlungen hinaus nachzukommen. Er war sich bewusst, dass der Unterhalt des Unterhaltsberechtigten ohne Hilfe von anderer Seite - ohne Gewährung von Unterhaltvorschüssen - gefährdet gewesen wäre. HN*** hat zu keinem Zeitpunkt einen Antrag auf Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung gestellt.
Die liechtensteinischen Strafkarte weist die bereits angesprochenen Verurteilungen zu 03 EU.2008.126 und 08 EU.2010.32 auf."
Im Rahmen der Beweiswürdigung legte der Erstrichter im Einzelnen die Gründe dar, aus denen er zu seinen Feststellungen gelangte. Dabei stützte er sich im Wesentlichen auf die Vorstrafakten, die Kontoauszüge der Landeskasse und die geständige Verantwortung des Angeklagten. Dass es HN*** möglich und zumutbar gewesen sei, in dem vom Schuldspruch umfassten Zeitraum seiner Unterhaltsverpflichtung vollinhaltlich nachzu-kommen, ergebe sich bereits daraus, dass er im gesamten Zeitraum voll beschäftigt gewesen sei und ein monatliches Einkommen von immerhin CHF 5.700,-- zur Verfügung gehabt habe. Der Umstand, dass der Angeklagte das Geld zur Abdeckung anderer Schulden bzw für seine Verpflichtungen gegenüber seiner jetzigen Familie aufgebraucht habe, ändere daran nichts. Es wäre dem Angeklagten auch jederzeit möglich gewesen, einen Unterhaltsherabsetzungsantrag zu stellen, was ihm aufgrund seiner bereits zweimaligen Vorverurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht auch bekannt sein müsse.
In rechtlicher Hinsicht erachtete das Erstgericht den Tatbestand der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 197 Abs 1 StGB sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht als verwirklicht.
Bei der Strafbemessung wurde das Geständnis als mildernd berücksichtigt, erschwerend hingegen die beiden einschlägigen Vorstrafen und der lange Tatzeitraum. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe sowie auf den anzuwendenden Strafrahmen erachtete das Erstgericht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten als schuld- und tatangemessen. Im Hinblick auf die beiden Vorverurteilungen innerhalb der Probezeit komme die neuerliche Verhängung einer bedingten Strafe nicht mehr in Betracht. Dennoch könne vom Widerruf der beiden bedingt gewährten Strafnachsichten zu 03 EU.2008.126 und 08 EU.2010.32 gemäss § 335a Abs 1 Z 2 StPO gerade noch abgesehen werden, wobei die Probezeit hinsichtlich der zu 08 EU.2010.32 verhängten bedingten Freiheitsstrafe auf fünf Jahre zu verlängern sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Angeklagte in einem geordneten Umfeld lebe und auch ein gutes und regelmässiges Einkommen habe. Mit der verhängten Freiheitsstrafe von drei Monaten sei es dem Angeklagten eher möglich, seine derzeitige Arbeitsstelle zu behalten bzw einen gleichwertigen Arbeitsplatz zu finden, als wenn zusätzlich die beiden verhängten Freiheitsstrafen von insgesamt weiteren eineinhalb Monaten widerrufen würden. Die Aufrechterhaltung der Arbeitsmöglichkeit beim Angeklagten sei jedenfalls auch im Interesse des Unterhaltsberechtigten mj. A***. Mit Absehen vom Widerruf bleibe für den Angeklagten zudem ein weiterer Anreiz bestehen, in Hinkunft den Unterhalt an den mj. A*** regelmässig und gewissenhaft zu bezahlen.
Gegen dieses Urteil erhoben die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe und Beschwerde wegen des Absehens vom Widerruf der bedingten Strafnachsichten, der Angeklagte Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe. Während die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft eine schuld- und tatangemessene Erhöhung der über den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe und den Widerruf der bedingten Strafnachsichten beantragte, strebte der Angeklagte mit seiner Strafberufung die Gewährung einer bedingten Strafnachsicht an.
Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Fürstliche Obergericht
der Berufung und der Beschwerde der Staatsanwaltschaft keine, der Berufung des Angeklagten Folge und sah die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe von drei Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nach. Gleichzeitig erteilte das Berufungsgericht dem Angeklagten nach § 51 StGB die Weisung, dem Land Liechtenstein aus der Unterhaltsbevorschussung den Betrag von monatlich CHF 400,-- gemäss der Rückzahlungsvereinbarung vom 29.03.2011 zu bezahlen. Das Land Liechtenstein wurde gemäss § 307 StPO zum Kostenersatz verpflichtet.
Dazu führte das Fürstliche Obergericht im Wesentlichen Folgendes aus:
"Die Strafberufung der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.
Die Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 197 StGB ist - wenn wie vorliegend der Täter nicht rückfällig ist oder die Tat weder die Verwahrlosung noch eine beträchtliche Schädigung der Gesundheit oder der körperlichen oder geistigen Entwicklung des Unterhaltsberechtigten zur Folge hat - mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bedroht. Bei der Strafbemessung hat das Gericht nach §§ 32 ff StGB allgemein auf die Schuld und die besonderen Strafzumessungsgründe abzustellen, wobei die besonderen Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen ist.
Diesen Vorgaben hat das Erstgericht dadurch entsprochen, dass dieses das Geständnis als besonders mildernd, die beiden einschlägigen Vorstrafen und den langen Tatzeitraum als besonders erschwerend erkannt und in der Abwägung gegeneinander bei dem Strafrahmen von bis zu 6 Monaten eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten als schuld- und tatangemessen ausgefällt hat. Dass das Erstgericht hiebei den Erschwerungsgründen zu geringes Gewicht zugemessen hat, vermag das Berufungsgericht nicht zu erkennen. Gegen diese Auffassung spricht schon die erhebliche Erhöhung der Freiheitsstrafe gegenüber den bisherigen Verurteilungen.
Bei der Strafbemessung zu Recht unberücksichtigt gelassen hat das Erstgericht die von der Staatsanwaltschaft erstmals in der Berufungsschrift geltend gemachte Verurteilung des Beschuldigten durch den Bezirksgerichtsausschuss Plessur wegen verschiedener Vermögens- und Urkundendelikte, da der Inhalt der hg. Akte 11 RS.2011.169 in der Schlussverhandlung nicht verlesen wurde und die Staatsanwaltschaft selbst im Rahmen der Vorerhebungen nur die Einholung einer inländischen, nicht aber einer schweizerischen Strafregisterauskunft beantragt hat. Die liechtensteinische Strafregisterauskunft gibt aufgrund der schweizerischen Nationalität des Beschuldigten und des schweizerischen Wohnsitzes des Beschuldigten aber nur Auskunft über die von den liechtensteinischen Gerichten erfolgten Verurteilungen.
Hingegen erweist sich die Strafberufung des Beschuldigten, soweit er letztmalig die bedingte Strafnachsicht begehrt, als begründet.
Ob die blosse Androhung der Vollziehung der Freiheitsstrafe allein oder in Verbindung mit anderen Massnahmen genügen wird, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken, hängt gerade bei der Verletzung der Unterhaltspflichten nicht so sehr vom Vorleben des Täters ab; vielmehr ist auf sein Verhalten nach der Tat Rücksicht zu nehmen. Ausserdem erfordert die besondere Beschaffenheit des Deliktes der Verletzung der Unterhaltspflicht und die besondere Aufgabe der Strafnorm, nämlich den zukünftigen Unterhalt des Unterhaltsberechtigten zu sichern, auch hinsichtlich der bedingten Strafnachsicht eine von der Norm abweichende Behandlung des Täters. So rechtfertigen tatkräftige Beweise einer Gesinnungsänderung, wie etwa durch grössere Rückstandsabdeckung, auch bei mehreren Vorstrafen eine bedingte Strafnachsicht, die allerdings mit Weisungen zu unterstützen ist (4 Bs 1999/73 des OLG Innsbruck).
Vorliegend ist im Berufungsverfahren hervorgekommen, dass der Beschuldigte aufgrund der mit dem Land Liechtenstein getroffenen Rückzahlungsvereinbarung vom 29.03.2011 ab April 2011 bis heute an die bevorschussten Unterhaltsbeiträge monatlich den Betrag von CHF 400,-- zurückbezahlt hat. Ferner hat er sich verpflichtet, nach der Nichtverlängerung der Unterhaltsbevorschussung (ab August 2011) im Einvernehmen mit seiner früheren Ehegattin gemäss Schreiben des Landgerichtes vom 02.09.2011 zu 01R UV 2005.3 den laufenden (reduzierten) Unterhaltsbetrag direkt an die Kindesmutter zu bezahlen. Dieser Vereinbarung ist er auch für die Monate August und September 2011 in voller Höhe nachgekommen. Daraus lässt sich nach Auffassung des Obergerichtes das ernsthafte Bestreben des Beschuldigten ableiten, nicht nur den Unterhaltsrückstand abzutragen, sondern auch rechtzeitig und zeitgerecht den laufenden Unterhalt zu Gunsten seines Sohnes zu bezahlen. Um diesen beiden Verpflichtungen nachkommen zu können, ist der Beschuldigte aber unbedingt auf die Erzielung eines Verdiensteinkommens angewiesen. Aufgrund der Umstände, dass der Beschuldigte in geordneten Verhältnissen lebt und unter Anspannung seiner Arbeitskraft bemüht ist, seine verschiedenen Verpflichtungen vollständig zu befriedigen, kann von der unmittelbaren Vollstreckung der Freiheitsstrafe abgesehen werden. Ein solcher Vollzug und damit verbunden der Verlust des Arbeitsplatzes hätte nicht nur für den Beschuldigten und seine Familie negative Folgen, sondern auch und insbesondere bezüglich der Unterhalts- und Rückzahlungsverpflichtung gegenüber dem AN*** und dem Land Liechtenstein, da damit jede Finanzierungsgrundlage wegfallen würde. Die Probezeit ist mit drei Jahren zu bestimmen.
Nach Auffassung des Obergerichtes ist aber dem Beschuldigten - um insbesondere generalpräventiven Aspekten Rechnung zu tragen - die Weisung zu erteilen, nicht nur den aus seiner Tat entstandenen Schaden nach Kräften wieder gutzumachen, sondern überhaupt die ganzen vom Land Liechtenstein bevorschussten Unterhaltsbeträge zurückzuführen. Diese Ausdehnung der Rückzahlungsverpflichtung über die von der gegenständlichen Verurteilung erfassten Beitragsrückstände ist aufgrund der früheren Verurteilungen und des in diesem Verfahren beantragten Widerrufs der bedingten Strafnachsichten begründet (4 Bs 389/76 des OLG Innsbruck vom 04.11.1976; 13 Os 14/95 vom 19.04.1995). Sollte der Beschuldigte der Weisung, die vom Land Liechtenstein bevorschussten Unterhaltsbeträge gemäss Rückzahlungsvereinbarung vom 29.03.2011 zurückzubezahlen, nicht nachkommen, könnte dies zum direkten Widerruf der bedingten Strafnachsicht nach § 53 Abs 3 StGB führen.
Mit der Beschwerde macht die Staatsanwaltschaft geltend, dass das Erstgericht wohl richtig erkannt habe, dass aufgrund der einschlägigen Vorstrafen beim verfahrensgegenständlichen Urteil nur noch eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen werden könne. Aus demselben Grund hätten auch die bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen der Vorverurteilungen widerrufen werden müssen, zumal diese nach den gleichen Kriterien zu beurteilen seien wie die Frage, ob eine bedingte Strafnachsicht in Frage kommt oder nicht. Das Erstgericht habe jedoch vom Widerruf der bedingten Freiheitsstrafe abgesehen und dies sinngemäss damit begründet, dass eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten das berufliche und wirtschaftliche Fortkommen des Beschuldigten nicht so massiv belasten würde. Würden jedoch die bedingten Strafnachsichten auch widerrufen und müsste der Beschuldigte dies alles am Stück absitzen, würde er seine Anstellung verlieren, was seine finanzielle Situation wiederum über Gebühr strapazieren würde. Zudem wäre es von Vorteil, wenn das Damoklesschwert der bedingten Strafnachsichten nach der Verbüssung einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten noch weiter über ihm hänge.
Diese Argumentation des Erstgerichtes sei in sich widersprüchlich. Wenn bei der neuerlichen Verurteilung aufgrund der einschlägigen Vorverurteilungen und der neuerlichen Delinquenz nach so kurzer Zeit keine Möglichkeit mehr gegeben sei, die verhängte Freiheitsstrafe bedingt nachzusehen, so seien auch die bedingt gewährten Strafnachsichten zu widerrufen, zumal eben beide Fragen nach denselben Kriterien zu beurteilen seien. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der zu 03 EU.2008.126 und 08 EU.2010.32 gewährten bedingten Strafnachsichten seien aufgrund der neuerlichen Verurteilung des Beschuldigten wegen desselben Deliktes aus spezialpräventiven Gründen jedenfalls gegeben, zumal seine letzte Verurteilung nur etwas über ein halbes Jahr zurückgelegen hat, er sein Verhalten in keiner Weise verändert hat und er es auch weiterhin unterlassen hat, einen Antrag auf Herabsetzung des Unterhaltes zu stellen.
Diese Beschwerde ist unbegründet.
Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft gibt es keinen Automatismus, wonach im Falle der Nichtgewährung der bedingten Strafnachsicht auch die bedingte Strafnachsicht aus den früheren Verurteilungen zu widerrufen ist. Abgesehen davon, dass vorliegend dem Beschuldigten nochmals und wohl letztmalig die bedingte Strafnachsicht gewährt wird, ist nach § 53 Abs 1 StGB die bedingte Strafnachsicht wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung nur dann zu widerrufen, wenn dies in Anbetracht der neuerlichen Verurteilung zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Demnach darf der Widerruf nur dann erfolgen, wenn es im Hinblick auf die neuerliche Verurteilung aus spezialpräventiven Gründen zusätzlich zum Strafausspruch wegen der neuen Tat erforderlich ist, auch die frühere Strafe vollziehen zu lassen.
Das Erstgericht hat zu Recht vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht mit der Begründung abgesehen, dass der Beschuldigte in einem geordneten Umfeld lebe und auch ein gutes regelmässiges Einkommen habe und dass der Stellenerhalt und damit auch die Aufrechterhaltung des Arbeitsplatzes im Interesse des Unterhaltsberechtigten liege. Damit hat das Erstgericht zum Ausdruck gebracht, dass der Widerruf der bedingten Strafnachsichten zu einer neuerlichen Verurteilung aus spezialpräventiven Gründen nicht zusätzlich geboten ist.
Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft hat der Beschuldigte gerade nach der letzten Verurteilung sein Verhalten grundlegend geändert. Dass er keinen Antrag auf Unterhaltsherabsetzung gestellt hat, ist ihm nicht vorzuwerfen, zumal er selbst davon ausging, dass er mit seinem Einkommen die bestehenden Unterhalts- und auch andere Verpflichtungen erfüllen könne."
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruches über die Strafe, mit der sie die Gewährung einer bedingten Strafnachsicht bekämpft. Das Rechtsmittel mündet im Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass die bedingte Strafnachsicht aus dem angefochtenen Urteil ausgeschieden und über den Angeklagten eine unbedingte Freiheitsstrafe verhängt werde.
Die Revisionswerberin bringt dazu zusammengefasst vor, dass der Angeklagte bereits von seiner ersten Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht völlig unbeeindruckt weiterhin keine einzige Unterhaltszahlung geleistet habe, was zu einer neuerlichen Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht geführt habe. Ungeachtet dessen habe der Angeklagte mit Ausnahme der Monate April 2010 und Jänner 2011 weiterhin keine Unterhaltszahlungen geleistet, womit sich gezeigt habe, dass den Angeklagten die über ihn verhängten bedingten Strafen in keinster Weise beeindruckt hätten. Das sich über mehrere Jahre hinweg erstreckende deliktische Verhalten sowie der jeweils äusserst rasche Rückfall stünden einer neuerlich bedingten Strafnachsicht ebenso entgegen wie die über ihn vom Bezirksgericht Plessur (Chur/GR) am 03.08.2007 zu Proz. Nr. 520-2007-27 wegen des Vergehens des mehrfachen Betruges, der Veruntreuung, der Irreführung der Rechtspflege, der ungetreuen Geschäftsbesorgung, des betrügerischen Konkurses und anderer Delikte verhängte und für eine Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von 15 Monaten und Busse von CHF 2.000,--. Angesichts dieser Umstände sprächen sowohl spezial- als auch generalpräventive Aspekte gegen die neuerliche Gewährung einer bedingten Strafnachsicht. Im Interesse der Erhaltung und Stärkung der allgemeinen Normtreue sowie zur Bekämpfung des um sich greifenden Missstandes der Unterhaltsverletzungen sei die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe über den Angeklagten erforderlich und notwendig. Aus kriminalpolitischen Gesichtspunkten sei im Hinblick auf die Tatbegehung während zweier offener Probezeiten eine bedingte Strafnachsicht entschieden abzulehnen, zumal dadurch die Rechtstreue aller zahlenden Unterhaltsschuldner untergraben würde. Der Angeklagte könne allenfalls einen Strafaufschub bis zu einem Jahr beantragen und in diesem Zeitraum aufzeigen, dass er durch Bezahlung sowohl des laufenden Unterhaltes als auch seiner Unterhaltsrückstände zu einer Normtreue zurückgefunden habe, wobei er durch dieses Wohlverhalten auch die Voraussetzungen für eine nachträgliche Milderung der Strafe gemäss § 31a StGB schaffen könne.
In seiner Gegenäusserung beantragt der Angeklagte, der Revision keine Folge zu geben und führt zusammengefasst aus, dass eine unbedingte Freiheitsstrafe von drei Monaten unverhältnismässig und kontraproduktiv sei und zur Folge hätte, dass die nun regelmässig geleisteten Zahlungen an die Landeskasse nicht mehr getätigt werden könnten. Durch den Wegfall des Einkommens, hervorgerufen durch den zu erwartenden Verlust des Arbeitsplatzes wäre auch die weitere Unterstützung seines Sohnes A*** und die Existenz der jetzigen Frau und Tochter A*** aus zweiter Ehe gefährdet, was langfristige Folgen hätte. Eine letztmalige bedingte Strafe wäre dagegen verhältnismässig und angemessen und würde die Zahlungen an die Landeskasse sicherstellen. Der Angeklagte lebe in geregelten Verhältnissen und befinde sich in einem aufrechten Arbeitsverhältnis. Aufgrund dieses tragfähigen Umfelds sei nun wirklich nicht damit zu rechnen, dass er weitere strafbare Handlungen begehen werde. Die Unterhaltszahlungen an seinen Sohn A*** habe er nie mutwillig unterlassen. Sein Sohn habe einen sehr guten Kontakt zu ihm, er besuche ihn, seine jetzige Frau und seine Schwester regelmässig. Die Nichtbegleichung der privaten Schulden und Steuerzahlungen hätte eine Insolvenz zur Folge gehabt, was eine Zahlung von Unterhaltbeiträgen und Rückzahlungen an die Landeskasse auch in Zukunft gänzlich verhindert hätte. Erschwerend käme hinzu, dass im Jahr 2009 von seinem damaligen Arbeitgeber kein 13. Gehalt ausbezahlt worden sei, was sich finanziell auch auf das Jahr 2000 ausgewirkt habe. Er sei mit Frau H*** von der Landeskasse in Vaduz während der Jahre 2010 und 2011 immer in Kontakt gestanden. Im März 2011 habe er eine Rückzahlungsvereinbarung getroffen, an die er sich auch halte. Da seine jetzige Frau aufgrund des Kindergarteneintrittes der gemeinsamen Tochter seit August 2011 einer Teilzeitbeschäftigung nachgehe, werde sich das Haushaltseinkommen erhöhen. Er habe A*** auch immer mit finanziellen Beiträgen wie Zahnarztrechnungen, Schulunterlagen, Schullager etc unterstützt. Auch in Bezug auf Reduktion der Unterhaltszahlung sei er mehrfach mit der Rechtspflegerin Isabelle Real vom Landesgericht Vaduz in Kontakt getreten. Da A*** in die Lehre bei der Hilti AG in Schaan gekommen sei, könne dies erst im August 2011 behandelt werden.
Seiner Gegenäusserung legt der Angeklagte - wie schon im Berufungsverfahren - ein Schreiben der Rechtspflegerin Isabelle Real vom 02.09.2011 bei, woraus sich eine gestaffelte Berechnung der zukünftig zu leistenden Unterhaltszahlungen abhängig vom Einkommen des AN*** als Lehrling ergibt, weiters die Rückzahlungsvereinbarung mit der Landeskasse vom 29.03.2011, Zahlungsbestätigungen über die Einzahlung von monatlich CHF 400,-- seit April 2011, (letzte Einzahlung 10.10.2011), eine Zahlungsbestätigung über einen Betrag von CHF 700,-- vom 30.08.2011 an die Kindesmutter AN*** sowie den Nachweis zweier weiterer Zahlungen vom 06.09.2011 und vom 30.09.2011 jeweils über einen Betrag von CHF 687,45 an die Kindesmutter AN***.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat dazu Folgendes erwogen:
Die Revision ist rechtzeitig und zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Entscheidend für die Frage, ob eine Strafe bedingt nachzusehen ist, ist aus spezialpräventivem Blickwinkel alleine der Umstand, ob die Androhung des Strafvollzuges im konkreten Fall nach der Person des Täters, dem Grad seiner Schuld und seinem Vorleben kriminalpolitisch als ausreichendes, gegenüber dem sofortigen Strafvollzug zweckmässigeres oder zumindest gleich zweckmässiges Mittel anzusehen ist, um den Rechtsbrecher in Zukunft von der Begehung von Straftaten gleicher oder anderer Art abzuhalten. Der Revisionswerberin ist darin beizupflichten, dass der Umstand, dass der Angeklagte, trotzdem er bereits zweimal wegen Vergehens der Unterhaltspflicht zu bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen verurteilt wurde, wiederum innerhalb der Probezeiten einschlägig straffällig wurde, zunächst gegen die Annahme spricht, dass die Gewährung einer neuerlichen bedingten Strafnachsicht den Angeklagten dazu bewegen könnte, sich rechtstreu zu verhalten.
Es ist allerdings zu beachten, dass bei der Sanktionierung des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht im Hinblick auf die besondere Aufgabe dieser Strafnorm, nämlich den zukünftigen Unterhalt der Unterhaltsberechtigten zu sichern, soweit als möglich auf die weitere Alimentierung des Unterhaltsberechtigten und die Erhaltung der Erwerbsquelle des Unterhaltspflichtigen Bedacht genommen werden soll (Markel in WK-StGB § 198 Rz 79a). Dieser Gesetzeszweck erfordert auch hinsichtlich der bedingten Strafnachsicht eine von der Norm abweichende Behandlung des Täters. Dabei ist weniger auf sein Vorleben, als vielmehr auf sein Verhalten nach der Tat Rücksicht zu nehmen (Mayerhofer StGB6 § 43 Rz 13). Abgesehen davon ist die Strafe nach dem Willen des Gesetzgebers kein Selbstzweck, sondern nur notwendiges Mittel zur Erfüllung der präventiven und damit auch resozialisierenden Aufgaben des Strafrechts. Scheint diese Zielsetzung auch durch blosse Androhung des Strafvollzugs erreichbar, ist dieser Unrechtsfolge schon aus Gründen der Zweckmässigkeit der Vorzug zu geben. Einerseits werden die vor allem mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe zwangsläufig verbundenen Nachteile und Gefahren vermieden, andererseits ermöglicht die Probezeit, insbesondere bei gleichzeitiger Erteilung von Weisungen, eine länger dauernde psychologische Einwirkung auf den Rechtsbrecher. Nur dann, wenn die Vollstreckung der Strafe von den Aufgaben des Strafrechtes her unverzichtbar ist, soll sie im Sinne des ultima-ratio-Grundsatzes auch angeordnet werden (Jerabek, WK-StGB, § 43 Rz 4).
Ausgehend davon, dass der Angeklagte mit dem Land Liechtenstein am 29.03.2011 eine Rückzahlungsvereinbarung in Bezug auf die gewährten Unterhaltsvorschüsse getroffen und diese in der Folge auch eingehalten hat und seit August 2011 zusätzlich direkt an die Kindesmutter für den AN*** Unterhaltszahlungen im Sinne der an das Einkommen des Unterhaltsberechtigten angepassten Berechnungen der Rechtspflegerin des Fürstlichen Landgerichtes leistet, ist trotz des Vorlebens des Angeklagten die Annahme zulässig, dass er - wenn auch unter dem Druck des gegenständlichen Strafverfahrens - nunmehr gewillt ist, nicht nur seiner Unterhaltsverpflichtung nachzukommen, sondern auch die Unterhaltsrückstände abzudecken. Dieses beinahe ein drei Viertel Jahr dokumentierte ernsthafte Bestreben des Angeklagten, seine Unterhaltsverpflichtung zu erfüllen und auch Unterhaltsrückstände abzudecken, lässt trotz der einschlägigen Vorstrafen darauf schliessen, dass der Vollzug der über den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe (noch) nicht zwingend erforderlich ist, um ihn zu einem gesetzestreuen Verhalten zu bewegen.
In der Regel ist spezialpräventiven Erwägungen, die für den Vollzugsverzicht sprechen, mehr Gewicht beizumessen als einem generalpräventiv begründeten Interesse am Vollzug, weil der Verbrechensprävention durch Einwirkung auf den Täter selbst Vorrang zukommt (Jerabek, WK-StGB § 43 Rz 18). Die Verbindung der bedingten Strafnachsicht mit sanktionsergänzenden Massnahmen, nämlich mit der Weisung, den vom Land Liechtenstein gewährten Unterhaltsvorschuss zurückzubezahlen, stellt nicht nur einen zusätzlichen Anreiz zu einem gesetzeskonformen Verhalten dar und verstärkt damit die spezialpräventive Wirkung der bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, sondern genügt auch dem generalpräventiven Zweck der Aufrechterhaltung des Vertrauens der Bevölkerung auf Durchsetzung des Rechtes, zumal damit klargestellt wird, dass ein Verstoss gegen die Verletzung von Unterhaltspflichten nicht akzeptiert wird und der Vollzug einer Freiheitsstrafe droht, wenn die Rückzahlungsverpflichtung nicht eingehalten wird.
Insgesamt ist dem Fürstlichen Obergericht darin beizupflichten, dass die blosse Androhung des Strafvollzuges zweckmässiger ist, als der sofortige Vollzug, der den Verlust der Erwerbsbasis zur Folge hätte und damit nicht nur die Unterhaltsleistung gegenüber dem AN***, sondern auch die Erfüllung der Sorgepflichten gegenüber der Ehegattin des Angeklagten und seines Kindes aus zweiter Ehe gefährden würde. Ausgehend von diesen Erwägungen war der Revisionsbeschwerde ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 307 StPO.
Vaduz, am 07. Dezember 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat