12 EU. 2011.41
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, lic. iur. Thomas Ritter, Dr. Ingrid Brandstätter und Dr. Stefan B****er als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler in der
S t r a f s a c h e
gegen AG***, geboren am ***, *** Staatsangehörige, wohnhaft in ****, wegen Verdachtes der Vergehen nach Art 30 Abs 1 lit a, b, f, g und l SPG vom 26.11.2004 infolge Revision der Angeklagten gegen das Urteil des 2. Senates des Fürstlichen Obergerichtes vom 02.11.2011 (ON 42), womit der Berufung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft wegen Nichtigkeit und Schuld gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 16.05.2011 (ON 27) Folge gegeben wurde, nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wegen Nichtigkeit wird F o l g e gegeben und das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes dahin abgeändert, dass der Berufung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft keine Folge gegeben wird und das Land Liechtenstein die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat.
Mit ihrer übrigen Revision wird die Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Gemäss § 307 StPO trägt das Land Liechtenstein auch die Kosten des Revisionsverfahrens.
Mit Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 16.05.2011 (ON 27) wurde AG*** von der gegen sie erhobenen Anklage, sie habe
seit Herbst 2005 den Vertragspartner nach Art 5 des SPG vom 26.11.2004 nicht identifiziert,
seit Herbst 2005 die wirtschaftlich berechtigte Person nach Art 7 des SPG vom 26.11.2004 nicht festgestellt,
seit Dezember 2005 die erforderlichen besonderen Abklärungen entgegen Art 15 Abs 2 SPG vom 26.11.2004 nicht vorgenommen,
zumindest seit Dezember 2005 die Mitteilung an die Stabstelle FIU nach Art 16 Abs 1 SPG vom 26.11.2004 unterlassen,
seit Herbst 2005 die Sorgfaltspflichtakten nach Art 20 Abs 1 SPG vom 26.11.2004 nicht vollständig angelegt und geführt,
gemäss § 207 Z 3 StPO freigesprochen.
Zur Person und zum Sachverhalt traf das Erstgericht folgende Feststellungen:
"Die **jährige Beschuldigte (richtig: Angeklagte iSd § 23 Abs 2 StPO) ist *** Staatsbürgerin, verheiratet und Mutter von zwei Kindern im Alter von 20 und 22 Jahren. Sie ist als Unternehmensberaterin tätig und hat ein jährliches Nettoeinkommen von EUR 150.000,--. Die Beschuldigte ist mit ihrem Gatten Miteigentümerin am Einfamilienhaus in *** und einer Immobilie in *** . Zudem hält sie diverse Firmenbeteiligungen. Ihr gesamtes Vermögen beläuft sich auf cirka EUR 500.000,-- bis EUR 1,000.000,--. Die Beschuldigte ist weder in *** noch in Liechtenstein im Strafregister vermerkt.
Die *** wurde am 22. September 1999 in das Liechtensteinische Öffentlichkeitsregister eingetragen. Der Zweck der Gesellschaft sind Handelsgeschäfte aller Art, Agenturtätigkeit, Unternehmensberatung (Consulting), Verwaltung ihres Vermögens, Erwerb, Verwaltung und Verwertung von Immobilien, Beteiligungen an anderen Unternehmungen, Patenten und anderen Schutzrechten sowie alle jene Tätigkeiten, die der Verwaltungsrat als im Interesse der Gesellschaft gelegen erachtet. Geschäftsführerin und Verwaltungsrätin mit Einzelzeichnungsrecht ist die Beschuldigte. Seit dem 23. Februar 2010 ist Herr GR*** weiteres Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelzeichnungsrecht. Die beiden Personen Herr SS*** und Frau BG*** verfügen über eine Einzelprokura seit 26. Juni 2004, respektive 27. Februar 2008 (Beilage 1 in ON 1).
CW***, ein Mitarbeiter einer Bank, trat im Herbst 2005 für die Bank an die AG*** bzw die Beschuldigte heran und teilte ihr mit, dass WM***, ein langjähriger Kunde aus Immobilienprojekten in Osteuropa Provisionen erwarten würde. Nach dessen Wunsch sollten diese allerdings nicht über sein Privatkonto abgewickelt werden, sondern über eine zwischengeschaltete Gesellschaft.
Diesem Wunsch entsprechend stellte die AG*** Herrn WM*** die bereits im Jahr 2002 gegründete Gesellschaft OM*** mit Sitz in *** zur Verfügung, wobei die geschäftliche Grundlage die undatierte Vereinbarung zwischen WM*** und O*** mit nachstehend ausschnittsweise wiedergegebenem Inhalt bildete:
" 1. O*** stellt dem Kunden (WM****) für die Abwicklung seiner Kooperationsvereinbarung den Namen sowie die Bankverbindung zur nicht exklusiven Verfügung.
Unterzeichnung einer Kooperationsvereinbarung mit AS*** sowie das Inkasso und Auszahlung des Gewinnanteils.
...3. Die Kosten für die Transaktionen betragen 5 % der Auszahlung. Die dem Kunden zustehenden Beträge abzüglich der vereinbarten Kosten werden umgehend auf ein vom Kunden bezeichnetes Konto weitergeleitet oder in bar ausbezahlt.
..."
Vor der Unterfertigung dieser Vereinbarung war der Beschuldigten WM*** bereits als Lobbyist bekannt. Zudem kam es im Herbst 2005 in *** zu einem persönlichen Treffen zwischen WM***, , CW*** und der Beschuldigten. Zu einer förmlichen Identifizierung des WM*** seitens der Beschuldigten im Sinne der Vorlage eines Reisepasses oder sonstigen beweiskräftigen Dokuments iSd Art 5 des SPG vom 26.11.2004 kam es nicht.
Die Beschuldigte wusste allerdings zum damaligen Zeitpunkt von CW*** , dass WM*** bereits langjähriger Kunde der Bank war. Dass CW*** der Beschuldigten in diesem Zusammenhang bereits die Übermittlung der Identifikationsunterlagen der Bank betreffend WM*** zusicherte, kann nicht festgestellt werden.
Bei diesem Gespräch in Wien im Herbst 2005 bestätigte WM*** die von CW*** vorab gegebene Information, dass die zu erwartenden Provisionszahlungen aus Immobilienprojekten in Osteuropa stammen und über eine von der zypriotischen Anwaltskanzlei DS***,, gegründeten *** Gesellschaft namens AS*** ausbezahlt würden. Eine weitere Spezifizierung erfolgte nicht, insbesondere legte WM*** insoweit auch keine projektbezogenen Unterlagen vor. Derartige wurden von der Beschuldigten auch nicht verlangt.
Die AG*** hatte hinsichtlich der AS*** die informelle Information, dass diese einem Geschäftspartner von WM***, nämlich PH***, zuzurechnen sei.
Als Grundlage für die Überwachung der Provisionszahlungen wurde eine (wiederum undatierte) Kooperationsvereinbarung zwischen AS**** und O*** geschlossen, welche im Hinblick auf das zu erwartende Provisionsvolumen von vorerst EUR 2,032.500,-- auf EUR 4,104.000,-- und schliesslich auf EUR 14,000.000,-- angehoben wurde. Als Laufzeit dieser Vereinbarung wurde der 01.01.2005 bis 31.12.2007 festgehalten. Hinweise auf die geschäftliche Grundlage der Provisionsvereinbarungen ergeben sich aus dieser als "Joint Venture and Corporation Agreement" bezeichneten Vereinbarung nicht.
In weiterer Folge kam es auf Basis des genannten Joint Venture and Corporation Agreement zu nachstehenden Transaktionen von der AS*** zur O***::
Zur Plausibilisierung der zu erwartenden Provisionen legte WM*** der Beschuldigten zusätzlich eine Rechnung der AS*** an CP*** vom 12.08.2005 nachstehenden Inhalts vor:
AS*** ...
CP***
N***, 12.8.2005
Rechnung 120805
Für die Vermittlung der Anteile an
AB*** in Zusammenhang mit den Projekten WE***
At***
CE***
AI***
stellen wir das vereinbarte Honorar in Rechnung:
€ 1,016.250,--
in Worten: eine Million sechzehntausend zweihundertfünfzig
Wir bitten sie diese Summe auf folgendes Konto zu überweisen:
AS***
...
Über diesen Rechnungsinhalt hinausgehende, objektivierbare Informationen zu den zu erwartenden Provisionsauszahlungen standen AG*** nicht zur Verfügung.
Allerdings lagen der AG*** die Gründungsurkunde, Stichnachweise über das Aktionariat sowie der Nachweis der Organe und Nachweis der Repräsentanz hinsichtlich der AS*** vor.
Wenn am Konto der O*** aus den oben aufgeschlüsselten Transaktionen Zahlungseingänge verbucht wurden, wurde die AG*** hievon seitens der Bank informiert. Zudem erhielt die AG*** auch die entsprechenden Kontoauszüge. In weiterer Folge wurde die Auszahlung des Geldbetrages abzüglich der zugunsten der O*** vereinbarten Kommission in bar durchgeführt und auf eines der privaten Konten des WM*** transferiert.
Seitens CW*** wurde der Beschuldigten letztlich eine Kopie des Passes von WM*** zur Verfügung gestellt, welcher das Ausstellungsdatum 15.03.2006 trägt. Wann die Passkopie an die Beschuldigte übergeben wurde, kann nicht festgestellt werden. Insbesondere kann auch nicht festgestellt werden, dass diese der AG*** vor Beendigung der Geschäftsbeziehung zu WM*** überhaupt zur Verfügung stand.
Im Herbst 2009 erstattete WM*** beim *** Finanzamt Selbstanzeige, wobei die über die Gesellschaft O*** geflossenen Provisionszahlungen im engen Zusammenhang mit den seitens der österreichischen Behörden geführten Ermittlungen in der BU*** stehen. Die AG*** wurde seitens CW*** von dieser Selbstanzeige informiert. In der Folge kam es nach mehreren - auch mit der Beschuldigten persönlich geführten - Telefonaten zu einem Treffen zwischen CW*** sowie den von der Beschuldigten bevollmächtigten AB*** und ihrem Rechtsvertreter Dr. S***. Bei diesem Gespräch übergab die AG*** der Bank noch jene Unterlagen, welche der Bank noch nicht zur Verfügung gestanden waren. CW*** teilte den Anwesenden bei diesem Treffen mit, dass die Bank bezüglich des gegenständlichen Vorfalls Anzeige an die Finanzmarktaufsicht erstatten wird.
Intern wurde auch seitens der AG*** diskutiert, ob eine Anzeige an die Finanzmarktaufsicht ergehen sollte. Die Beschuldigte sah davon nach Beratung mit ihrem Rechtsvertreter Dr. S*** ab. Ausschlaggebend dafür war einerseits, dass die Bank eine Anzeige an die Finanzmarktaufsicht angekündigt hatte und andererseits die Geschäftsverbindung zu WM*** bereits seit zwei Jahren beendet war.
Im Rahmen der Ermittlungen der österreichischen Behörden in der BU*** wurden auch Hausdurchsuchungen in Liechtenstein, ua auch bei der AG***, durchgeführt. Dabei wurden sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zu WM*** beschlagnahmt. Bei der AG*** waren unter anderem folgende Unterlagen vorhanden:
Transaktionsverzeichnis Konto Nr. 10.305110_0
Bestätigung der Bank AG, vom 09. und 10.03.2010
die Vereinbarung O***/M***
Verträge und Korrespondenz O***/AS***
die vorgenommenen Banktransaktionen am Geschäftskonto der O*** für WM***
O***-Gründungsdokumente
(Beilage zu ON 61 im Akt 11 RS.2010.19 des Fürstlichen Landgerichtes)
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschuldigten überhaupt bewusst war, dass sie WM*** nicht im Sinn des Art 5 des SPG vom 26.11.2004 identifiziert hatte, noch dass sie zumindest in Kauf nahm, dass sie WM*** nicht ausreichend identifiziert hatte und sich damit abgefunden hat.
Weiters kann nicht festgestellt werden, ob die Beschuldigte den Verdacht hatte bzw wusste, dass die für WM*** von AS*** an O*** überwiesenen Beträge aus einer strafbaren Handlung stammen. Es kann zudem nicht festgestellt werden, dass die dargestellten Geldflüsse auf das Konto der O*** im Zusammenhang mit Geldwäscherei, einer Vortat der Geldwäscherei, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung stehen/standen. Daraus resultierend steht auch nicht fest, dass die Beschuldigte eine fehlende Abklärung gemäss Art 15 Abs 2 SPG vom 26.11.2004 zumindest in Kauf genommen und sich damit abgefunden hat.
Letztlich kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beschuldigte eine fehlende Mitteilung an die Stabstelle FIU nach Art 16 Abs 1 des SPG vom 26.11.2004 zumindest in Kauf genommen und sich damit abgefunden hat."
Seine Feststellungen stützte das Erstgericht im Wesentlichen auf die Anzeige der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein samt den darin befindlichen Urkunden, auf die Verantwortung der Angeklagte AGen sowie die Aussagen der Zeugen AB und CW*** . Es sei klar, dass der AG*** zum Zeitpunkt der ersten Transaktion, welche zeitlich wohl nach dem Vertragsabschluss stattgefunden habe, die Kopie des Reisepasses betreffend WM*** noch nicht vorliegen habe können, da dieser Reisepass erst im März 2006 ausgestellt worden sei. Zudem habe die Angeklagte AG*** selbst eingeräumt, von WM*** nicht verlangt zu haben, sich durch ein beweiskräftiges Dokument zu identifizieren. Es sei zweifelhaft, dass der Angeklagte AG*** die Kopie des Reisepasses überhaupt vor Abschluss der Geschäftsbeziehung zu WM*** Ende 2007 zur Verfügung gestanden sei. So habe für die Angeklagte AG*** aus objektiven Gesichtspunkten im ersten Halbjahr 2006 kein besonderer Anlass mehr bestanden, gegenüber der Bank vehement auf die Identifizierungsunterlagen zu drängen. Der dafür denklogische Zeitpunkt wäre der Beginn der Vertragsbeziehung zu WM*** im Herbst 2005 gewesen. Dort sei eine Übermittlung, wie die vorgelegte Kopie des Passes des WM*** belege, versäumt worden. Dagegen habe sich die Notwendigkeit, die Identifizierungsunterlagen von der Bank einzuholen, erst wieder nach der Selbstanzeige des WM*** im Herbst 2009 ergeben, als seitens der Liechtensteinischen Finanzmarktaufsicht die fehlende Identifizierung gerügt worden sei.
Dass der Angeklagten AG*** bereits im ersten Halbjahr 2006 die Kopie des Reisepasses zur Verfügung gestellt worden sei, wie sie dies behaupte, sei unglaubwürdig und werde in dieser konkreten zeitlichen Zuordnung selbst von CW*** nicht bestätigt. Zudem hätten weder die Angeklagte *** noch die Zeugen B*** und W*** in Bezug auf ihre Glaubwürdigkeit das Gericht überzeugen können. Ganz im Gegenteil sei der Eindruck erweckt worden, dass die Genannten im Zusammenspiel versucht hätten, die Rolle der AG*** als vollkommen unbedarft und unwissend darzustellen und nur jene Tatsachen zu bestätigen, welche ohnehin durch objektive Beweisergebnisse bereits untermauert gewesen seien. Dies treffe auch auf die Darstellung der Angeklagten*** in Bezug auf ihre Einkommensverhältnisse zu, welche sich plötzlich - offensichtlich nach rechtlicher Beratung - in der Schlussverhandlung um mehr als die Hälfte reduziert hätten. Ihre Behauptung, sie hätte bei ihrer ersten gerichtlichen Vernehmung auch das Einkommen ihres Gatten hinzugezählt, sei nicht nachvollziehbar, zumal sie zuvor nach ihrer Arbeitstätigkeit gefragt worden sei und sie dann auch wohl zu diesem Punkt wie im Anschluss bei der Darstellung ihrer Vermögenswerte angegeben hätte, dass ihr davon nur die Hälfte oder ein sonstiger Prozentsatz zuzuordnen sei. Zudem seien die gegenüber dem Finanzamt offen gelegten Einkommensverhältnisse schwerlich mit der angegebenen Tätigkeit der Angeklagten in Liechtenstein in Einklang zu bringen.
Die Feststellungen zu den Ereignissen und Besprechungen nach der Selbstanzeige des WM*** ergebe sich aus den übereinstimmenden Angaben der involvierten Personen, die auch teilweise durch Schriftverkehr belegt seien. Ähnliches gelte auch für die Überlegungen der AG*** betreffend eine Meldung an die FIU. Trotz der aufgezeigten Unglaubwürdigkeit der Angeklagten sei das Gericht nicht restlos davon überzeugt, dass sie in Bezug auf die Fakten 1, 3 und 4 des Bestrafungsantrages zumindest einen bedingten Vorsatz gehabt habe.
In rechtlicher Hinsicht führte der Erstrichter aus, dass die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Personen nach Art 7 Abs 1 SPG vom 26.11.2004 nur dann geboten sei, wenn Zweifel darüber bestehe, dass der Vertragspartner mit der wirtschaftlich berechtigten Person nicht identisch sei. Dafür hätten sich jedoch keine Anhaltspunkte ergeben. Bereits aus diesem Grund könne ein Verstoss nach Art 7 des SPG vom 26.11.2004 nicht vorliegen.
Zweck des Art 5 des SPG vom 26.11.2004 sei, dass es bei auftretenden Verdachtsmomenten - wie hier - möglich sein solle, nachzuvollziehen, welche Person letztlich von den Geldtransaktionen profitiert habe. Die Angeklagte habe WM*** zwar bis zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme nicht persönlich gekannt, jedoch sei dieser bereits im Jahr 2005 in *** medial kein Unbekannter gewesen. Es sei daher auch glaubhaft, dass die Angeklagte beim gemeinsamen Treffen in *** im Herbst 2005 keinen Zweifel gehabt habe, dass ihr nun der aus den Medien bekannte WM*** gegenüber stehe. Zudem sei bei diesem Treffen auch CW*** seitens der Bank mit anwesend gewesen, der in seiner beruflichen Funktion für die Bank WM*** als langjährigen Kunden an die AG*** vermittelt habe.
Die Angeklagte habe diesen somit zwar nicht mit einem beweiskräftigen Dokument, allerdings sonst zweifelsfrei identifiziert. Dass neben der Identifizierung aufgrund eines beweiskräftigen Dokuments auch die Aufbewahrung einer Kopie verlangt werde, ergebe sich zumindest aus dem Wortlaut des Gesetzes nicht, sodass der Tatvorsatz nicht zweifelsfrei nachzuweisen sei.
Nach Art 15 Abs 2 des SPG vom 26.11.2004 müssten dann besondere Abklärungen getätigt werden, wenn im Rahmen von auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehungen Sachverhalte oder Transaktionen auftreten, die Verdachtsmomente begründen, dass Vermögenswerte im Zusammenhang mit Straftaten stünden, wie sie in Art 16 Abs 1 leg. cit. genannt seien. Bezüglich des Hintergrundes der zu erwartenden Finanztransaktionen habe die Angeklagte die Information gehabt, dass es sich dabei um Provisionen im Zusammenhang mit Immobiliengeschäften in Osteuropa handeln würde, was sie auch bereits von CW*** gewusst habe. Unterlagen dafür habe sie sich nicht vorlegen lassen. Es seien bei der Vertragsaufnahme lediglich die Vereinbarung M***/O*** sowie das Joint Venture and Corporation Agreement AS***/O*** sowie Unterlagen bezüglich der AS*** mit Sitz in *** und den für diese Firma verantwortlichen Personen zur Verfügung gestanden. Zum Bezug von Provisionen sei ihr seitens WM*** die Rechnung vom 12.08.2005 vorgelegt worden, aus der jedoch weder hervorgehe, ob dieser Betrag tatsächlich bezahlt worden, noch ob diese Rechnung überhaupt an die CP*** gegangen sei. Aus der Rechnung ergebe sich auch weder der Umfang der Tätigkeit noch sei das Honorar in Bezug auf die einzelnen Projekte aufgeschlüsselt. Sehe man die der Angeklagten vorliegenden Informationen vor Abschluss der Vertragsbeziehung zu WM*** im Zusammenhang damit, dass dieser ein diskretes Konto und eine Abwicklung der Finanztransaktionen über zwei Gesellschaften gewünscht habe, in welchen er persönlich nicht aufscheine, müsse die Phantasie nicht sehr strapaziert werden, um eine Verschleierungstaktik zu vermuten. Diese könne allerdings verschiedenste Gründe haben, die privater, familiärer, steuerlicher oder auch strafrechtlich relevanter Natur sein könnten. Die Abklärung nach Art 15 leg. cit. werde jedoch dann verlangt, wenn Verdachtsmomente auftreten, dass Vermögenswerte im Zusammenhang mit Straftaten stünden. Zusätzliche besondere Verdachtsmomente, welche einen Zusammenhang der Vermögenswerte mit einer Straftat befürchten hätten lassen, hätten jedoch nicht bestanden. Es sei auch heute noch unklar, ob diese Vermögenswerte tatsächlich aus Straftaten gestammt hätten oder zwar legal erworben, allerdings steuerschonend angelegt worden seien. Zumindest im Zweifel sei der Tatvorsatz der Angeklagten nicht nachgewiesen.
Was die unterlassene Mitteilung an die Stabsstelle FIU nach Art 16 Abs 1 des SPG vom 26.11.2004 betreffe, sei zu betonen, dass sich derartige Verdachtsmomente, wie sie in dieser Bestimmung genannt würden, im Zuge der Geschäftsbeziehung bis Ende 2007 nicht zwingend ergeben hätten. Was den Zeitpunkt ab Herbst 2009 betreffe, als WM*** die Selbstanzeige beim Finanzamt erstattet habe, könne ebenfalls kein Verstoss gegen Art 16 Abs 1 leg. cit. gesehen werden. Abgesehen davon, dass bei Straftaten mit fiskalischem Hintergrund das Tatbild des § 165 StGB nicht verwirklicht werde und bisher nicht geklärt sei, ob die Vermögenswerte aus sonstigen strafbaren Handlungen stammten, sei zu bedenken, dass sich die Angeklagte sofort nach Mitteilung der Selbstanzeige von WM*** eines Rechtsvertreters in dieser Angelegenheit bedient habe. Dieser habe dann gemeinsam mit AB*** und CW*** an der Aufarbeitung mitgewirkt. Zu diesem Zeitpunkt sei bereits klar gewesen, dass die Bank eine Anzeige bei der FIU erstatten würde, wobei die AG*** noch Unterlagen, welche der Bank nicht zur Verfügung gestanden seien, an diese herausgegeben habe. Damit bestehen auch in diesem Punkt - falls das objektive Tatbild überhaupt erfüllt sei - erhebliche Zweifel, dass die Angeklagte vorsätzlich die Mitteilungspflicht an die FIU verletzt habe.
Entgegen der Anzeige der FMA habe sich im Beweisverfahren ergeben, dass die AG*** sehr wohl einen Sorgfaltspflichtakt geführt habe, welcher der Bestimmung des Art 20 Abs 1 leg. cit. entspreche. Dieser Akt sei im Zuge der Hausdurchsuchung bei der AG*** zu 11 RS.2010.19 des Fürstlichen Landgerichtes beschlagnahmt worden.
Es sei daher zu allen Punkten mit Freispruch vorzugehen gewesen.
Gegen dieses Urteil erhob die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld, die im Antrag mündete, die Angeklagte nach Beweisergänzung und Beweiswiederholung im Sinne des Bestrafungsantrages schuldig zu sprechen und schuldangemessen zu bestrafen, in eventu das angefochtene Urteil aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Fürstliche Obergericht nach Durchführung einer Beweiswiederholung durch Vernehmung der Angeklagten AG*** sowie der Zeugen CW*** und AB*** und Verlesung des Akteninhaltes der Berufung Folge und erkannte AG***im Sinne des Bestrafungsantrages der Vergehen nach Art 30 Abs 1 lit a, b, f, g und l des SPG vom 26.11.2004 schuldig. Hiefür wurde die Angeklagte in Anwendung des § 28 StGB nach Art 30 Abs 1 SPG zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 400,--, im Uneinbringlichkeitsfall zu 60 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt, wobei der Vollzug der Hälfte der Geldstrafe gemäss § 43a Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Zudem wurde sie zum Kostenersatz an das Land Liechtenstein verpflichtet.
In der Begründung führte das Fürstliche Obergericht zusammengefasst Folgendes aus:
Die allgemeine Behauptung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft, die Begründung des Urteiles sei unvollständig in dem Sinne, dass Widersprüche zwischen den Ausführungen der FMA und den Angaben der Angeklagten nicht näher gewürdigt seien, sei keine gesetzmässige Ausführung des Nichtigkeitsgrundes nach § 220 Z 3 StPO, sodass darauf nicht näher eingegangen werden könne. Abgesehen davon habe sich das Erstgericht mit den in der Strafanzeige und dem Schreiben der FMA enthaltenen Ausführungen und den Angaben der Angeklagten auseinandergesetzt. So habe es im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, dass die Feststellungen im Wesentlichen aus der vorliegenden Anzeige der FMA und den darin befindlichen Urkunden entnommen werden könnten und dass der darin wiedergegebene Sachverhalt "in seinen Grundzügen" auch von der Angeklagten sowie den Zeugen AB*** und CW*** bestätigt worden seien. Ob diese Aussage richtig sei, sei im Rahmen der Nichtigkeitsrüge nicht näher zu prüfen. Es sei auch nicht nötig, bei jeder Tatsachenfeststellung das entsprechende Beweismittel anzuführen, es genüge eine zusammenfassende Aufzählung der Beweismittel. Die Feststellung, wonach "die Geschäftsverbindung zu WM*** bereits seit zwei Jahren beendet war", ergebe sich ohne weiteres aus den Angaben der Angeklagten und der Aussage des Zeugen AB***. Zudem habe nach den Feststellungen die letzte Überweisung der Geldbeträge im November 2007 stattgefunden.
Entgegen den Berufungsausführungen der Staatsanwaltschaft hätte das Erstgericht auch den erwähnten Sorgfaltspflichtakt nicht beischaffen und erörtern müssen, da das Erstgericht in seinem Urteil festgestellt habe, welche Unterlagen dieser Sorgfaltspflichtakt enthalte. Das Erstgericht habe nämlich konstatiert, dass bei der AG*** im Rahmen der Hausdurchsuchung alle Unterlagen im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zu WM*** beschlagnahmt worden seien, wobei es die einzelnen wesentlichen Urkunden aufgezählt habe. Ob der Inhalt des Sorgfaltspflichtaktes der Dokumentationspflicht nach Art 20 SPG entspreche, sei eine Rechtsfrage.
Den Argumenten der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in der Schuldberufung könne sich das Fürstliche Obergericht jedoch nicht verschliessen, zumal auch das Erstgericht selbst erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben der Angeklagten sowie der Aussagen der Zeugen gehabt habe, sodass das Berufungsgericht eine Beweiswiederholung durchgeführt habe. Dabei sei es zu folgenden, die bisherigen Feststellungen ergänzenden oder allenfalls berichtigenden Sachverhaltsannahmen gelangt:
"Die Beschuldigte AG*** ist seit der Eintragung im Öffentlichkeitsregister (am 22.09.1999) bei der AG*** Geschäftsführerin, einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsrätin und für die Einhaltung der Sorgfaltspflichten bezüglich der Geschäftsbeziehung der AG*** mit WM*** verantwortlich.
Weder sie noch die AG*** verfügen über eine Bewilligung nach dem Gesetz über die Treuhänder oder eine Bestätigung nach Art 180a PGR. Die Beschuldigte selbst ist davon ausgegangen, dass das Geschäft mit WM*** bewilligungspflichtig gewesen wäre. Dies war auch mit ein Grund, weshalb die AG*** mit einer weiteren Person im Jahre 2007 die Treuhandgesellschaft "WT***" gegründet hat.
Die Beschuldigte ist davon ausgegangen, dass das Geschäft mit WM*** dem Sorgfaltspflichtgesetz untersteht. Sie hat eingeräumt, dass sie die einschlägigen Vorschriften nach dem Sorgfaltspflichtgesetz gekannt hat. Dass sie sich diesbezüglich in einem nicht vorwerfbaren Rechtsirrtum befunden hat, ist von ihr nicht behauptet worden.
Die AG*** ist deshalb im Sommer 2005 vom Zeugen W*** von der Bank gefragt worden, ob sie für einen Bankkunden eine Servicegesellschaft zur Verfügung stellen könnte, weil sie dies in der Vergangenheit schon öfter getan hatte.
Die O*** steht im 100 %-igen Besitz der AG***, die Beschuldigte ist seit der Gründung im Jahr 2002 eine Direktorin. Über diese Gesellschaft sind früher für verschiedene Kunden Treuhandgeschäfte abgewickelt worden.
Die Serviceleistung der O*** hat beim Geschäft mit WM*** in der zur Verfügungstellung ihres Namens und ihrer Bankverbindung bei der Bank für die Entgegennahme von Provisionszahlungen der AS*** und der Weiterleitung der Gelder auf Konten des WM*** gegen eine Entschädigung in Höhe von 5 % der einbezahlten Beträge bestanden.
Die AS*** ist nach den Angaben der Beschuldigten wirtschaftlich dem Geschäftspartner des WM***, PH***, zuzurechnen.
So hätte die Beschuldigte nach Art 5 SPG den Vertragspartner bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung aufgrund eines beweiskräftigen Dokuments identifizieren müssen. Hiezu führt Art 16 Abs 1 SPV ergänzend aus, dass alle für die Identifizierung des Vertragspartners erforderlichen Annahmen und Dokumente vollständig und in gehöriger Form bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung vorliegen müssen, und dass - falls die erforderlichen Angaben und Dokumente 30 Tage nach Aufnahme der Geschäftsbeziehung noch nicht vorliegen - der Sorgfaltspflichtige die Geschäftsbeziehung unter hinreichender Dokumentation des Abflusses der Vermögenswerte abbrechen muss, es sei denn, die Voraussetzungen der Mitteilungspflicht nach Art 16 Abs 1 SPG würden vorliegen. Die Identifizierung im Wege der persönlichen Vorsprache geschieht nach Art 3 Abs 1 SPV dadurch, dass der Sorgfaltspflichtige Einsicht in ein beweiskräftiges Dokument (Original oder echtheitsbestätigte Kopie) des Vertragspartners nimmt und bei natürlichen Personen folgende Angaben erhebt und dokumentiert: Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitzadresse, Wohnsitzstaat und Staatsangehörigkeit.
Vorliegend hat der erste Geldfluss am 06.12.2005, der erste Geldabfluss am 14.12.2005 stattgefunden. Bereits vorher hatten die O*** und WM*** die Vereinbarung über ihre Serviceleistungen und in der Folge O*** mit AS*** die erste Kooperationsvereinbarung abgeschlossen, deren Laufzeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2007 festgelegt wurde. Die Beschuldigte hätte daher spätestens am 06.12.2005 den Vertragspartner mit den erforderlichen Angaben und Dokumenten vollständig und in gehöriger Form identifizieren müssen. Dies hat sie nicht getan. Aus der Passkopie des WM***, die sie vom Zeugen CW*** erhalten hatte, ist ersichtlich, dass der Pass erst am 15.03.2006 ausgestellt wurde. Diese Passkopie konnte somit am 06.12.2005 noch gar nicht bestehen.
Aber auch die Passkopie, die die Beschuldigte anlässlich ihrer Befragung vor dem Untersuchungsrichter am 27.10.2010 vorlegte und die sie angeblich in einem Ordner über Passkopien abgelegt hatte, die im Jänner 2010 nicht beschlagnahmt wurden, wäre zu spät erstellt worden, da sie die Passkopie nach eigenen Angaben erst im ersten Halbjahr 2006 erhalten hat.
Abgesehen davon hat sie von CW*** die Passkopie mit dem Vermerk "eine Kopie vom Original W*** eigenhändig" erhalten und nicht selbst erstellt. Diese Identifizierungspflicht hätte die Beschuldigte nicht CW*** überlassen dürfen, vielmehr hätte sie die Echtheit der Kopie selbst bestätigen müssen. Die Identifizierungspflicht hätte sie nur dann CW*** überlassen können, wenn sie mit ihm eine Delegationsvereinbarung nach Art 18 SPG abgeschlossen hätte. Dies ist aber von ihr nicht behauptet worden. Schliesslich entfällt die Pflicht zur Identifizierung des Vertragspartners nach Art 6 Abs 1 lit h SPG nur dann, wenn der Vertragspartner konzern- oder unternehmensintern bereits in gleichwertiger Weise identifiziert worden war. In diesem Falle hätte der Sorgfaltspflichtige eine Kopie der Dokumente, die der ursprünglichen Identifizierung zugrunde lagen, zu den Sorgfaltspflichtakten nehmen müssen. Auch solche Verhältnisse sind vorliegend nicht behauptet worden. Dass die Bank den Vertragspartner identifiziert hat, reicht somit nicht aus.
Die Beschuldigte hätte daher den Vertragspartner mit einem beweiskräftigen Dokument identifizieren müssen. Eine sonstige Identifizierung, etwa aufgrund des Kennens in den Medien, eines persönlichen Treffens oder den Angaben des Zeugen CW*** , dass es sich bei WM*** um einen langjährigen Bankkunden handelt, ist nicht im Gesetz vorgesehen. Die Identifizierung hätte sich ausserdem nicht auf den Namen und Vornamen beschränken dürfen, vielmehr wäre nach Art 3 Abs 1 lit a SPV auch das Geburtsdatum, die Wohnsitzadresse, der Wohnsitzstaat und die Staatsangehörigkeit zu erheben und zu dokumentieren gewesen.
Wie die Beschuldigte selbst eingeräumt hat, hat sie von WM*** nicht verlangt, dass er sich durch ein beweiskräftiges Dokument identifiziert. Daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass die Beschuldigte vorsätzlich die Identifizierungspflicht nicht erfüllt hat, zumindest es aber in Kauf genommen hat, dass der Vertragspartner nicht im Sinne des Gesetzes identifiziert wird und sich damit abgefunden. Die Beschuldigte hat zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt.
Auch hat die Beschuldigte gewusst, dass die AS*** wirtschaftlich nicht WM***, sondern seinem Geschäftspartner PH*** zuzurechnen ist. Sie hat deshalb davon ausgehen müssen, dass die Geldzahlungen der AS*** nicht von WM*** stammen. Aus diesem Grunde hätte sie nicht von der Vermutung ausgehen dürfen, dass der Vertragspartner mit der wirtschaftlich berechtigten Person identisch ist. Sie hätte daher von WM*** im Sinne von Art 7 Abs 1 SPG eine Erklärung darüber verlangen müssen, wer die wirtschaftlich berechtigte Person sei.
Zu diesem Vorgehen wäre die Beschuldigte auch deswegen verpflichtet gewesen, weil sie die O*** WM*** nicht zur exklusiven Verwendung zur Verfügung gestellt hat. Aus diesem Grunde hätten auch Einzahlungen auf das Konto der O*** bei der Bank von anderen Personen als der AS*** getätigt werden können. Auch gegen diese Feststellungspflicht hat die Beschuldigte vorsätzlich verstossen.
Nach Art 15 Abs 2 SPG hat der Sorgfaltspflichtige besondere Abklärungen zu tätigen, wenn im Rahmen von auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehungen Sachverhalte oder Transaktionen auftreten, die Verdachtsmomente begründen, dass die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Straftaten stehen, wie sie in Art 16 Abs 1 SPV genannt sind. In diesem Falle hätte der Sorgfaltspflichtige diejenigen Informationen beschaffen, auswerten und dokumentieren müssen, die geeignet sind, allfällige Verdachtsmomente nach Art 16 Abs 1 SPG auszuräumen oder zu erhärten.
Solche Umstände, die Verdachtsmomente dahin begründen, dass die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Geldwäscherei, einer Vortat der Geldwäscherei, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung stehen könnten, haben von allem Anfang an vorgelegen. So sind die Vereinbarung zwischen O*** und WM*** ebenso wie jene zwischen O*** und AS*** jeweils undatiert abgeschlossen worden. Ausserdem sind zwischen O*** und AS*** drei Verträge abgeschlossen worden, die sich nur in der Höhe der erwarteten Provision unterschieden haben, wobei die im dritten Vertrag genannte Provision das Siebenfache der ursprünglichen Summe darstellte. Als Erklärung hiezu hat die Beschuldigte eingeräumt, dass WM*** damit prüfen wollte, ob das Konstrukt auch funktioniert bzw sie seriöse Personen sind.
Zudem haben keinerlei Unterlagen über das Grundgeschäft vorgelegen, aus denen die Provisionszahlungen nachvollzogen hätten werden können. Schliesslich hat die O*** für die Zurverfügungstellung ihrer Leistungen eine Entschädigung in Höhe von 5 % der einbezahlten Beträge erhalten. Dies hat bei einbezahlten Beträgen von insgesamt EUR 7,9 Mio eine Entschädigung in Höhe von EUR 395.000,-- ergeben. Ausserdem hätten der Beschuldigten die besondere Art der Auszahlung der Geldbeträge an WM*** auffallen müssen. Die O*** hat wohl Barauszahlungsaufträge erteilt, diese sind aber von der Bank nicht vollzogen worden; vielmehr sind die Gelder bankintern einfach dem Konto des WM*** gutgeschrieben worden bzw teils an ihn bar ausbezahlt worden.
Spätestens aber im Herbst 2009, als die Beschuldigte vom Zeugen CW*** darüber informiert wurde, dass WM*** Selbstanzeige beim österreichischen Finanzamt erstattet hatte und sie nach eigenem Bekunden erstmals Zweifel an der Herkunft der Gelder hatte, wobei sie erfuhr, dass die Provisionszahlungen nicht aus Immobilienprojekten in Ungarn, sondern aus solchen in Österreich im Zusammenhang mit der BU***-Affäre stammten, hätte sie die besonderen Abklärungen durchführen müssen. Stattdessen hat es nur Gespräche mit der Bank gegeben, die damit geendet haben, dass die Bank, nicht aber die AG***, erklärt hat, Meldung an die Stabstelle Financial Intelligence Unit zu erstatten. Hiebei ist es nicht - wie das Erstgericht gemeint hat - erforderlich, dass die Gelder verdachtsweise aus strafbaren Handlungen stammen; vielmehr genügt nach Art 16 Abs 1 SPG der Verdacht, dass ein Zusammenhang mit Geldwäscherei, einer Vortat der Geldwäscherei, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung bestehen könnte. Damit hat aber die Beschuldigte die Nichtvornahme der besonderen Abklärung gemäss Art 15 Abs 2 SPG zumindest in Kauf genommen und sich damit abgefunden.
Hätte die Beschuldigte die besonderen Abklärungen getätigt, wäre für sie von allem Anfang an ohne weiteres erkennbar gewesen, dass ein Verdacht im Zusammenhang mit Geldwäscherei, einer Vortat zur Geldwäscherei oder organisierte Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung besteht. Aus diesem Grunde wäre die Beschuldigte auch verpflichtet gewesen, nach Art 16 SPG der Stabstelle Financial Intelligence Unit umgehend schriftlich Mitteilung zu machen, wobei diese Mitteilung nach Art 17 SPV alle erforderlichen Angaben zu enthalten hat, welche zur Beurteilung seitens der Stabstelle Financial Intelligence Unit notwendig sind. Die Ankündigung der Bank im Herbst 2009, dass sie ihrerseits Meldung erstatten werde, hat die Beschuldigte nicht von der eigenen Meldepflicht befreien können. Die Beschuldigte selbst wäre unabhängig davon, ob die Bank Mitteilung erstattet oder nicht, verpflichtet gewesen, aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Informationen die Verdachtsmomente mitzuteilen. Sie hat sich auch von dieser Mitteilungspflicht nicht dadurch befreien können, dass die AG*** der Bank Unterlagen übergeben hat, welche bis anhin der Bank nicht zur Verfügung gestanden hatten.
Abgesehen davon hat die Beschuldigte die Pflicht zur Meldeerstattung nach Art 18 SPG nicht durch die Bank vornehmen lassen können, da gerade diese Meldung von der Delegation an einen anderen Sorgfaltspflichtigen ausgenommen ist. Aber auch wenn eine Delegation möglich gewesen wäre, würde die Beschuldigte nach Art 18 Abs 2 SPG für die Einhaltung der Sorgfaltspflicht verantwortlich bleiben. Abgesehen davon hat die Beschuldigte die ordnungsgemässe Erfüllung der Aufgaben durch den Delegierten nicht geprüft, sodass auch nicht die strafrechtliche Verantwortung nach Art 30 Abs 2 SPG entfallen ist. Die Beschuldigte hat auch hier zumindest in Kauf genommen, dass sie die Meldepflicht verletzt und sich damit abgefunden.
Die Beschuldigte hat die Dokumentationspflicht nach Art 20 SPG schon deswegen nicht erfüllt, weil sie keine eigenen Sorgfaltspflichtakte angelegt und geführt hat. So sind bei der Hausdurchsuchung im Oktober 2006 zur hg. GZ 11 RS.2010.19 nur eine Vielzahl von Ordnern beschlagnahmt worden. Aus diesen Ordnern hat dann der Vertreter der Beschuldigten die sorgfaltspflichtrelevanten Dokumente bezeichnet (ON 61). Betrachtet man diese Dokumente näher, fällt auf, dass es sich ausschliesslich um sogenannte transaktionsbezogene Unterlagen und Belege handelt. Kundenbezogene Unterlagen und Belege wie etwa Dokumente, die ursprünglich zur Identifizierung des Vertragspartners gedient haben oder über das Profil der Geschäftsbeziehung Auskunft geben, insbesondere über den Vertragspartner, den wirtschaftlichen Hintergrund und die Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte oder der Verwendungszweck der Vermögenswerte im Sinne von Art 21 SPV, fehlen vollständig oder weisen einen dem Risiko der Geschäftsbeziehung nicht entsprechenden Detaillierungsgrad auf.
Zur Aufbewahrung der Unterlagen und Belege und zur Führung der Sorgfaltspflichtakten ist die Beschuldigte nach Art 20 SPG auch während 10 Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung verpflichtet gewesen. Dadurch, dass sie bewusst dieser Dokumentationspflicht nicht nachgekommen ist, hat sie auch in diesem Punkt vorsätzlich gehandelt."
Das Berufungsgericht bejahte ausgehend von diesen Feststellungen die Straftatbestände des Art 30 Abs 1 lit a, b, f, g und l SPG in objektiver und subjektiver Hinsicht. Die Vergehen nach Art 30 Abs 1 SPG seien auch nicht verjährt. Bei den Tatbeständen der Art 5, 7, 15 Abs 2, 16 Abs 1 und 20 Abs 1 SPG handle es sich um echte Unterlassungsdelikte, mit denen das Gesetz die Nichtvornahme des gebotenen Tuns mit Strafe bedrohe. Die Tat erschöpfe sich daher in der Nichtvornahme der vom Gesetz geforderten positiven Handlung. Der Täter verstosse durch Unterlassen dieses Tuns gegen das gesetzliche Gebot. Unterlassen bedeutet daher nicht "nichts tun", sondern "etwas Bestimmtes nicht tun". Der Unrechtsgehalt echter Unterlassungsdelikte liege somit im blossen Unterlassen der gebotenen Aktivität. Nach § 57 Abs 2 StGB beginne die Frist zur Strafverfolgung, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen sei oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufgehört habe. Bei Unterlassungsdelikten höre das strafbedrohte Verhalten erst auf, sobald die Handlungspflicht weggefallen sei. Der Lauf der Verjährungsfrist beginne demnach so lange nicht, als die Pflicht zu handeln bestehe und erfüllt werden könne. Dadurch, dass die Angeklagte den bis heute möglichen Handlungspflichten nicht nachgekommen sei, verhalte sie sich dauernd rechtswidrig. Die Verjährungsfrist habe daher nicht zu laufen begonnen.
Mit der rechtzeitigen Vornahme der gebotenen Handlungen hätten die dem Sorgfaltspflichtgesetz verfolgten Ziele, nämlich die Bekämpfung der Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung, erleichtert werden können. Ob mit dem gebotenen Tun auch ein Erfolg abgewendet worden wäre, stelle sich bei echten Unterlassungsdelikten nicht. Sie erschöpften sich - wie schlichte Tätigkeitsdelikte - in der blossen Unterlassung der gebotenen Handlung.
Aus denselben Gründen stelle sich auch die Frage nach dem Risikozusammenhang und der Risikoerhöhung gegenüber rechtmässigem Alternativverhalten nicht. Schliesslich könne sich die Angeklagte auch nicht auf einen Verbotsirrtum berufen. Habe die Angeklagte zwar alle Sachverhaltselemente, die einem Tatbild entsprächen, gekannt, werte sie jedoch ihr Verhalten nicht als rechtswidrig, sei ihr ein Bewertungsirrtum unterlaufen. In diesem Falle habe sie nicht schuldhaft gehandelt, sofern ihr dieser Irrtum nicht vorzuwerfen sei. Vorzuwerfen sei ein Rechtsirrtum nach § 9 Abs 3 StGB jedoch dann, wenn das Unrecht für den Täter wie für jedermann leicht erkennbar sei oder wenn der Täter sich mit den einschlägigen Vorschriften nicht bekannt gemacht habe, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre. Die Vorwerfbarkeit des Irrtums habe in diesen Fällen ihren Grund in der pflichtwidrigen Unterlassung, sich über die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften entsprechend zu informieren. Nach herrschender Meinung komme hiebei ein "objektiv-subjektiver Doppelmassstab" zur Anwendung: Der Täter müsse nach seinen individuellen Verhältnissen befähigt sein, der Rechtsüberzeugungspflicht zu entsprechen. Dass die Angeklagte hiezu nicht in der Lage gewesen sein sollte, sei nicht hervorgekommen. Auf einen fachkundigen Rat hätte sich die Angeklagte allenfalls nur dann verlassen dürfen, wenn dieser verlässlich und von einer sachlich kompetenten Stelle erteilt würde. Nicht aber, wenn dieser Rat von einer Bank erteilt werde, die ebenso wie die Angeklagte dem Sorgfaltspflichtgesetz unterstellt gewesen sei.
Bei der Strafbemessung sei von einer grossen Schuld der Angeklagten auszugehen, da sie sich in eklatanter Weise über einen längeren Zeitraum über Handlungsvorschriften hinweggesetzt habe, die vom Staat in den vergangenen Jahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung erlassen worden seien. Besonders mildernd zu berücksichtigen sei ihre Unbescholtenheit, besonders erschwerend der Umstand, dass die Angeklagte mehrere Vergehen nach Art 30 SPG während einer längeren Zeit begangen habe.
In Anbetracht des Unrechtsgehaltes der Straftaten sowie der Schuld der Angeklagten sei eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen schuld- und tatangemessen. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes bestimme sich von dem jährlichen Nettoeinkommen von EUR 150.000,--, welches umgelegt auf den Monat einen Betrag von CHF 15.000,-- ergebe, sodass abzüglich des Existenzminimums und der Unterstützungspflichten gegenüber den beiden sich im Studium befindlichen Kindern ein Betrag von CHF 12.000,-- monatlich abschöpfbar sei.
Die Geldstrafe könne weder aus spezial- noch aus generalpräventiven Gründen zur Gänze bedingt nachgesehen werden. Hingegen erscheine die Gewährung einer teilbedingten Strafnachsicht nach § 43a Abs 1 StGB angezeigt. Da bei Geldstrafen keine bestimmte Relation zwischen der unbedingt ausgesprochenen und dem bedingt nachgesehenen Teil der Geldstrafe im Gesetz vorgesehen sei, erachte das Berufungsgericht es als angemessen, die Hälfte der Geldstrafe vorläufig bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachzusehen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Angeklagten wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit sowie wegen des Ausspruches über die Schuld und Strafe, die im Antrag mündet, das angefochtene Urteil aufzuheben und einen Freispruch zu fällen, in eventu die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen, in eventu im Sinne der Revision wegen des Ausspruches über die Schuld - allenfalls nach Wiederholung des Beweisverfahrens - das angefochtene Urteil aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden und die Angeklagte freizusprechen, allenfalls die Strafsache zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, in eventu der Revision wegen des Ausspruches über die Strafe Folge zu geben und die Geldstrafe in Ansehung der Anzahl der Tagessätze schuld- und tatangemessen herabzusetzen, die Höhe des einzelnen Tagessatzes der geringeren Leistungsfähigkeit der Revisionswerberin und ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse entsprechend zu mindern sowie die Geldstrafe gemäss § 43 Abs 1 StGB bedingt nachzusehen und jedenfalls das Land Liechtenstein zum Kostenersatz zu verpflichten.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Gegenäusserung.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat dazu Folgendes erwogen:
Die Revision wurde rechtzeitig erhoben, ist zulässig und erweist sich auch in Bezug auf die Ausführungen zur Verjährung als begründet.
Als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens macht die Revisionswerberin geltend, dass der Vorsitzende des Fürstlichen Obergerichtes zwei Fragen des Verteidigers an die Angeklagte nicht zugelassen und dem Verteidiger daraufhin das weitere Fragerecht gegenüber der Angeklagten entzogen habe. Der Antrag des Verteidigers auf Protokollierung der von ihm gestellten, jedoch nicht zugelassenen Fragen sowie der Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes, dass weitere Fragen nicht zugelassen würden, sei vom Senatsvorsitzenden des Fürstlichen Obergerichtes dahingehend beantwortet worden, dass weitere Fragen vom Verteidiger nicht gestellt werden dürften. Der Verteidiger hätte an die Angeklagte Fragen zur Überprüfung der Plausibilität des Grundgeschäftes gehabt. Die Angeklagte habe auch mehrfach darauf hingewiesen, dass für sie die persönliche Identifizierung wichtiger erschienen sei als lediglich eine formale Passkopie und sie habe auch weitere Aussagen in Bezug auf die Reisepasskopie wie auch schon in den früheren Vernehmung genau so getätigt. Dies habe das Fürstliche Obergericht jedoch nicht so festgehalten. Die Hinweise der Verteidigung, dass diese Angaben nicht protokolliert worden seien, habe der Vorsitzende ignoriert.
Der Verteidiger hätte auch an den Zeugen AB*** die Frage gehabt, ob dieser intern die Sorgfaltspflichten übernommen habe und deshalb auch intern für die Sorgfaltspflichten zuständig gewesen sei, was sich auch aus seinen bisherigen Aussagen ergeben habe. Auch diese Fragen habe der Vorsitzende nicht zugelassen. Es handle sich bei dieser Einschränkung des Fragerechtes der Verteidigung um einen Eingriff in ein faires Verfahren nach Art 6 EMRK, weshalb schon alleine aus diesem Grund das Verfahren an das Fürstliche Obergericht oder allenfalls an das Fürstliche Landgericht zurückzuverweisen sei.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die diesbezüglichen Ausführungen keine Deckung in dem über den Gang der Berufungsverhandlung vollen Beweis bildenden Verhandlungsprotokoll finden, dessen Berichtigung gar nicht begehrt wurde. Dem Protokoll ist vielmehr zu entnehmen, dass auch der Verteidiger Fragen sowohl an die Angeklagte als auch an die Zeugen gestellt hat. Die Verkürzung des Fragerechtes könnte nur im Fall eines darauf gerichteten Antrages in der Verhandlung aus § 220 Z 8 StPO gerügt werden (15 Os 95/10z). Dass ein diesbezüglicher Antrag, dessen es zur Überprüfung des von der Revisionswerberin vermissten durch Art 6 Abs 3 lit d EMRK garantierten Fragerechtes bedurft hätte, gestellt worden wäre, ist dem Protokoll nicht zu entnehmen. Aus dem Protokoll über die Berufungsverhandlung, die beinahe drei Stunden dauerte, ist jedenfalls kein Hinweis auf das Beschneiden des Fragerechtes der Verteidigung ersichtlich.
Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt somit nicht vor.
Als materielle Nichtigkeit nach § 221 Z 1 2. Halbsatz StPO macht die Revisionswerberin sekundäre Feststellungsmängel geltend. So habe das Fürstliche Obergericht infolge unrichtiger Rechtsansicht in Verneinung der Verjährung keine Feststellungen dazu getroffen, ob überhaupt eine Straftat gesetzt worden sei und ob die Angeklagte nach wie vor noch erfolgsverhindernde Massnahme setzen hätte können. Ohne eine diesbezügliche Differenzierung zu treffen, gehe das Berufungsgericht davon aus, dass die Angeklagte nach wie vor handlungspflichtig gewesen sei. Ohne konkrete Feststellungen, ob noch erfolgsverhindernde Massnahmen gesetzt werden hätten können, könne nicht abschliessend beurteilt werden, ob und wenn ja wann die Verjährungsfrist begonnen habe zu laufen und ob der Strafaufhebungsgrund der Verjährung vorliege.
Es fehle auch der Rechtswidrigkeitszusammenhang. Das Fürstliche Obergericht habe nicht dargelegt, welches andere Ergebnis zu erwarten gewesen wäre, wenn die Angeklagte allenfalls anders gehandelt hätte. In diesem Zusammenhang sei wiederum die Verjährung zu sehen. Die Geschäftsbeziehung mit WM*** habe mit der letzten Geldzahlung geendet. Diese sei am 02.11.2007 erfolgt. Die Verpflichtung zu weiteren Abklärungen ergebe sich nur im Rahmen der Geschäftsbeziehung. Wenn diese bereits 2007 beendet gewesen sei, habe die Verjährung spätestens ab diesem Zeitpunkt begonnen, weshalb spätestens im November 2008 ein allfälliges strafwidriges Verhalten der Angeklagten verjährt wäre. Ebenso unzweifelhaft sei, dass wenigstens im Jahr 2006 die Angeklagte auch über ein beweiskräftiges Dokument (Reisepass) des WM*** verfügt habe, weshalb auch zu diesem Faktum spätestens im Verlauf des Jahres 2007 die Verjährung eingetreten sei. Die Strafanzeige der FMA an die Staatsanwaltschaft sei im August 2010 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt seien sämtliche allfällige Übertretungen des SPG ebenfalls verjährt gewesen.
Im Ergebnis ist die Revisionswerberin mit diesem Vorbringen im Recht.
Beim Tatbestand nach Art 30 SPG vom 26.11.2004 handelt es sich um ein schlichtes bzw echtes Unterlassungsdelikt. Dieses erschöpft sich in der Nichtvornahme einer gebotenen und möglichen Handlung, ohne einen darüber hinausgehenden strafrechtlich verpönten Erfolgseintritt zu bewirken. Echte Unterlassungsdelikte sind als Gegentyp zu den schlichten Tätigkeitsdelikten alle jene Delikte, welche die Nichtvornahme eines gebotenen und möglichen aktiven Tuns mit Strafe bedrohen. Der Eintritt darüber hinausgehender Folgen gehört nicht zum Tatbild. Der objektive Tatbestand erschöpft sich vielmehr im schlichten gebotswidrigen Unterlassen (Hilf, WK-StGB, § 2 Rz 4 und 9). Dem stehen die unechten Unterlassungsdelikte entgegen, die über die schlichte Nichtvornahme gebotenen möglichen Tuns hinaus den Eintritt eines tatbildmässigen Erfolges verlangen.
Nach § 57 Abs 2 StGB beginnt die Verjährungsfrist, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufgehört hat. Da sich beim echten Unterlassungsdelikt das strafbare Verhalten in einem Verstoss gegen das Handlungsgebot erschöpft, ohne dass es eines weiteren Erfolges bedarf, beginnt die Verjährung mit dem Wegfall der Handlungspflicht zu laufen. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt demnach so lange nicht, als die Pflicht zu handeln besteht und erfüllt werden kann (Marek, WK-StGB, § 57 Rz 7).
Die Pflicht zur Identifizierung des Vertragspartners im Sinne des Art 5 SPG - die im Übrigen bereits seit dem SPG 2001 ausnahmslos nicht mehr durch persönliche Bekanntheit ersetzt werden kann (Dr. iur. Thomas Zwiefelhofer, Die Sorgfaltspflichten des liechtensteinischen Geldwäscherei-rechts verglichen mit den entsprechenden Bestimmungen des schweizerischen Rechts, S. 90; Margarethe Flora, Die Meldepflicht von Finanzintermediären bei Geldwäschereiverdacht nach dem liechten-steinischen Sorgfaltspflichtgesetz, ZfRV 2002, S. 204) - und die Pflicht zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person im Sinne des Art 7 SPG beginnen mit Aufnahme einer Geschäftsbeziehung und bestehen, solange die Geschäftsbeziehung aufrecht ist. Dies ergibt sich zunächst aus Art 9 SPG, wonach die Identifizierung des Vertragspartners oder die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person wiederholt werden muss, wenn im Laufe der Geschäftsbeziehung Zweifel über die Identität des Vertragspartners oder über die wirtschaftlich berechtigte Person entstehen (Abs 1).
Die Abklärungen nach Art 15 SPG sind vorzunehmen, wenn im Rahmen von auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehungen ungewöhnliche Sachverhalte oder Transaktionen auftreten. Ebenso auf den Rahmen der auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehungen stellt die Mitteilungspflicht nach Art 16 SPG ab, die sich auf Verdachtsgründe bezieht, die sich aus Abklärungen im Sinne des Art 15 SPG oder im Zusammenhang mit anderen Geschäftsbeziehungen, die nicht auf Dauer angelegt sind, ergeben. Dass eine aufrechte Geschäftsbeziehung für die Pflicht zur Vornahme von Abklärungen nach Art 15 SPG und für die Mitteilungspflicht nach Art 16 SPG Voraussetzung ist, kann auch aus Art 16 Abs 2 SPG abgeleitet werden, wonach die Sorgfaltspflichtigen bis zum Abschluss von besonderen Abklärungen im Sinne von Art 15 Abs 2 SPG oder bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Mitteilungspflicht nach Art 16 SPG die Geschäftsbeziehung nicht abbrechen dürfen.
Auch die Dokumentationspflicht nach Art 20 SPG stellt auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten der Sorgfaltspflichtigen bei ihren Geschäftsbeziehungen ab, die sie nach Massgabe des Sorgfaltspflichtgesetzes dokumentieren müssen. Lediglich die Aufbewahrungspflicht, deren Verletzung vom Bestrafungsantrag ON 23 nicht umfasst ist, besteht nach Beendigung der Geschäftsbeziehung für mindestens 10 Jahre weiter.
Das Ende der Handlungspflicht der Angeklagten ist somit mit dem Ende der Geschäftsbeziehungen anzusetzen, sodass auch die Frist für die Verjährung der ihr zur Last gelegten Sorgfaltspflichtverletzungen mit diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen hat (siehe dazu auch LES 2003, 266).
Den Feststellungen bzw der Beweiswürdigung des Fürstlichen Landgerichtes (Seite 9 und Seite 11 ON 27) ist zu entnehmen, dass dieses davon ausgegangen ist, dass die Geschäftsbeziehung zwischen der Angeklagten und WM*** mit Ende 2007 abgeschlossen war. Diese Feststellung wurde auch vom Fürstlichen Obergericht gestützt und mit der Verantwortung der Angeklagten , der Aussage des Zeugen AB*** und der letzten Überweisung der Geldbeträge im November 2007 nachvollziehbar begründet. Dem Akteninhalt und den beigeschlossenen Akten 11 RS.2010.123 und 11 RS.2010.46 sind auch keine beweiskräftigen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Geschäftsbeziehung tatsächlich über diesen Zeitraum hinaus angedauert hätte. Dass AB*** in Vertretung der Angeklagten für die AG*** noch im Herbst 2009, nach der Selbstanzeige des WM***, an einem Besprechungstermin mit der Bank teilgenommen und der Bank Unterlagen der AS*** übergeben hat, wie dies sowohl der Verantwortung der Angeklagten als auch der Aussage des Zeugen AB*** zu entnehmen ist, bedeutet nicht automatisch, dass die Geschäftsbeziehung zu diesem Zeitpunkt noch aufrecht gewesen sein muss. Vielmehr haben die Angeklagte und der Zeuge B*** dazu unwiderlegt erklärt, dass WM*** damals nicht mehr Kunde der AG***, sondern nur mehr der Bank gewesen sei.
Damit hat ab spätestens Ende 2007 die Verjährungsfrist zu laufen begonnen. Gemäss § 57 Abs 3 StGB beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr, wenn die Handlung - wie gegenständlich - mit nicht mehr als 6-monatiger Freiheitsstrafe oder nur mit Geldstrafe bedroht ist. Zum Zeitpunkt der ersten Verfolgungshandlung gegen die Angeklagte (August 2010) war nach dem Gesagten die Verjährung bereits eingetreten und somit die Strafbarkeit mit diesem Zeitpunkt erloschen.
Entgegen den Revisionsausführungen bedarf es für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob die gegenständlichen Straftaten verjährt sind, über den festgestellten Sachverhalt hinaus keiner weiteren Feststellungen, so dass in der Sache selbst entschieden werden konnte.
Da die Revisionswerberin bereits mit dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nach § 221 Z 1 StPO durchgedrungen ist und ihr der materiellrechtliche Strafbefreiungsgrund der Verjährung zu Gute kommt, erübrigt es sich, auf das weitere Vorbringen im Rahmen der Nichtigkeitsberufung - welches im Übrigen nicht geeignet ist, die überzeugenden Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes zur grundsätzlichen Verwirklichung der der Angeklagten zur Last gelegten Tatbestände sowohl in subjektiver, als auch in objektiver Hinsicht zu widerlegen - einzugehen.
Der Revision war daher Folge zu geben und das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass der Revision der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft gegen das freisprechende Urteil des Erstgerichtes - im Ergebnis - aufgrund des Vorliegens der Verjährung sämtlicher der Angeklagten zur Last gelegten Fakten keine Folge zu geben war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 307 StPO.
Vaduz, am 10. Februar 2012Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat