12 EU 2006.318-41
§§ 219 Abs 2, 237 Abs 4 StPO
Wird mit Revision lediglich der Ausspruch über die Kosten angefochten, so ist dies zurückzuweisen, da dies nur mit Beschwerde möglich wäre.
§ 309 Abs 2 StPO
Beschwerden gegen E des LG im Kostenpunkt werden vom OG endgültig entschieden.
§ 238 Abs 4 StPO
Bei Anfechtung des Ausspruches über die Kosten kann die Beschwerde nur ergriffen werden, wenn das Urteil nicht gleichzeitig aus anderen Gründen angefochten wird.
§ 238 Abs 1 StPO
Enthält die Beschwerde keine Beschwerdegründe, so ist sie zu verwerfen.
Der Beschuldigte wurde mit U des LG vom 26.03.2007 wegen der Übertretung nach Art 85 Abs 1 SVG iVm Art 6 Abs 1 lit b VRV schuldig gesprochen, am 05.04.2006 um ca 04.05 Uhr in Schaan auf der Feldkircherstrasse, Fahrtrichtung Schaan, ausserorts mit dem Fahrzeug Toyota Yaris mit dem Kontrollschild XXY die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um (zumindest) 29 km/h überschritten zu haben. Das Erstgericht verurteilte den Beschuldigten zu einer Busse von CHF 1000.- (im Uneinbringlichkeitsfalle 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) sowie gem § 305 StPO zum Ersatz der mit CHF 1863.15 (inkl Sachverständigengebühren in der Höhe von CHF 1263.15) bestimmten Kosten des Strafverfahrens.
Hinsichtlich des festgestellten Sachverhaltes, der Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung wird auf die Ausführungen des Erstgerichtes auf den Seiten 2 bis 13 in ON 24 mangels Relevanz für die gegenständliche E verwiesen.
Gegen dieses U erhob der Beschuldigte Berufung zum OG. Mit U vom 19.12.2007 gab das OG der Berufung teilweise Folge, änderte es im Kostenspruch dahingehend, dass die vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit CHF 600.- bestimmt werden. Den Kostenspruch begründete das Berufungsgericht wie folgt:
"Soweit der Beschuldigte die Herabsetzung des Strafverfahrens auf den Betrag von pauschal CHF 500.- begehrt, weil der Grossteil der Kosten dadurch angefallen sei, dass die Beamten nicht gerade in professioneller Art und Weise ein Protokoll erstellt haben, ist dieser Einwand begründet. Das nicht professionelle Verhalten der Beamten hat das Erstgericht darin geortet, dass der Ausdruck des Messgerätes über die gefahrene Geschwindigkeit deswegen vernichtet wurde, weil die nachgefahrene Strecke nicht 500 m betragen hat. Diese Praxis mag auf die unterschiedlichen Modelle der Messgeräte zurückzuführen sein, wobei bei dem einen Messgerät (der Marke SAT-Speed) überhaupt kein Ausdruck erfolgt, wenn die nachgefahrene Strecke nicht mindestens 500 m beträgt. Daraus haben offensichtlich die Polizisten abgeleitet, dass auch der Ausdruck beim anderen Messgerät ohne Beweiswert ist, wenn die nachgefahrene Strecke nicht ebenso 500 m beträgt. Dass dies nicht der Fall ist, ist durch das Gutachten des Bundesamtes für Meteorologie eindeutig bestätigt worden. Hätten daher die beiden Polizisten den Ausdruck aufbewahrt und der Akte zugrunde gelegt, hätte sich die Einholung des Sachverständigengutachtens sehr wahrscheinlich erübrigt. Aus diesem Grunde können dem Beschuldigten die hiefür angefallenen Kosten nicht zum Ersatz aufgetragen werden. Somit hat der Beschuldigte an erstinstanzlichen Kosten lediglich die Gebühr von pauschal CHF 600.- zu ersetzen."
Das OG fügte seiner E folgende Rechtsmittelbelehrung bei:
"Gegen dieses U ist kein weiteres Rechtsmittel zulässig."
Gegen dieses U richtet sich die Revision der StA wegen des Ausspruches über die Kosten.
Die Revision wurde vom OGH als unzulässig zurückgewiesen.
Die StA bekämpft mit der gegenständlichen Revision ausschliesslich den Ausspruch über die Kosten. Gemäss §219 Abs 2 letzter Satz StPO, welche Bestimmung gem § 237 Abs 4 StPO auch auf das drittinstanzliche Verfahren anzuwenden ist, ist dies jedoch nur mittels Beschwerde zulässig. Allein deshalb schon wäre die Revision zurückzuweisen. Aber selbst dann, wenn man der Rechtsmittelwerberin den in der Rsp entwickelten Grundsatz, dass eine falsche Bezeichnung des Rechtsmittels nicht schadet, zubilligt und daher die Revision als Beschwerde betrachtet, kann das von der StA erhobene Rechtsmittel nicht zulässig werden. Gemäss § 309 Abs 2 StPO werden nämlich abgesonderte Beschwerden gegen E des LG im Kostenpunkte vom OG endgültig entschieden. Dazu kommt, dass gem § 238 Abs 4 StPO zur Anfechtung des Ausspruches über die Kosten die Beschwerde nur ergriffen werden kann, wenn das U nicht gleichzeitig aus anderen Gründen angefochten wird. Das trifft nicht zu, abgesehen davon, dass die "Beschwerde" keine Beschwerdegründe enthält (§ 238 Abs 1 StPO).
Es liegen sohin sogar mehrere Gründe vor, die von der StA erhobene Revision als unzulässig zurückzuweisen.