11 UR. 2015.273
OGH. 2016.87
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen zweiten Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, lic. iur. Thomas Ritter, Dr. Ingrid Brandstätter und Dr. Kuno Frick als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der
Strafsache
gegen ---------- ----------, geboren am --------, derzeit in Untersuchungshaft im Landesgefängnis Vaduz, wegen Verdachtes des Verbrechens des gewerbsmässigen schweren Diebstahles durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130, zweiter Fall StGB zufolge Revisionsbeschwerde des Beschuldigten ---------- ----------, vertreten durch --------, gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 07.06.2016 (ON 146), womit der Beschwerde des ---------- ---------- gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 04.05.2016 (ON 132) keine Folge gegeben und die Untersuchungshaft bis längstens 06.08.2016 fortgesetzt wurde, nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nicht öffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Der Revisionsbeschwerde wird keine Folge gegeben.
Gemäss § 307 StPO hat der Rechtsmittelwerber die Kosten des Revisionsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Diese werden mit CHF 1'000.00 bestimmt, jedoch gemäss § 308 Abs 1 StPO für uneinbringlich erklärt.
Beim Fürstlichen Landgericht behängt ein Strafverfahren gegen ---------- ---------- wegen Verdachtes des gewerbsmässigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130, zweiter Fall StGB. Das Verfahren gegen den Mittäter ---------- ---------- wurde mittlerweile zu 11 UR.2016.169 ausgeschieden.
Mit Beschluss vom 05.02.2016 (ON 55) verhängte das Fürstliche Landgericht über ---------- ---------- die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 131 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a StPO mit Wirksamkeit bis 19.02.2016. In der Begründung führte das Erstgericht Folgendes aus:
"Das Fürstliche Landgericht führt ein Strafverfahren gegen 1. ---------- und 2. ---------- ---------- wegen des Verdachts des gewerbsmässigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach den § 127, 128 Abs 1 Ziff 4, 129 Ziff 4, 129 Ziff 1 und 130 zweiter Fall StGB.
---------- ---------- und ---------- ---------- werden verdächtigt, sich am 30.07.2015 um 02:26 Uhr mittels Aufwuchtens einer Servicetür Zugang zur -------- verschafft zu haben und dort 307 Stangen Zigaretten sowie eine Münzrollenkasse mit Bargeld in Höhe von CHF 1'050.00 und Banknoten im Wert von CHF 1'400.00 entwendet zu haben. Der Vermögensschaden beläuft sich auf CHF 27'617.99. Zudem ist ein Sachschaden in Höhe von ca. CHF 3'800.00 entstanden.
Dazu sollen ---------- ---------- und ---------- ---------- mit dem angemietetem Personenwagen --------, Kennzeichen --------, aus Richtung -------- nach -------- gefahren sein und sich nach Parkieren des Fahrzeuges zur -------- begeben haben und dort eingestiegen sein. Nachdem sie 307 Stangen Zigaretten in mitgebrachten Taschen abgepackt hätten, hätten Sie -------- verlassen und seien anschliessend zurückgekehrt, um das Bargeld zu stehlen. Gegen 03:00 Uhr hätten Sie das Tatobjekt verlassen und sich zurück zu ihrem Personenwagen begeben.
Mit Anlassbericht vom 12.08.2015 (ON 9) teilte die Liechtensteinische Landespolizei mit, dass am Tatort DNA-Spuren gesichert werden konnten, wobei eine DNA-Spur am Bestandteil einer Tragtasche sichergestellt wurde. Bei einem Abgleich der bei Europol vorhandenen erkennungsdienstlichen Daten des ---------- ---------- konnte eine eindeutige Übereinstimmung mit der DNA-Spur an der Tragetasche festgestellt werden. Eine weitere DNA-Spur konnte an der Hülle einer Taschenlampe festgestellt werden, der Abgleich mit der Datenbank des schweizerischen Bundesamtes für Polizei ergab jedoch keine Zuordnung zu einer bestimmten Person. Allerdings konnte eine Übereinstimmung mit einer DNA-Spur, welche aus einem Einbruchsdiebstahl in -------- stammt, festgestellt werden.
Die Ermittlungsergebnisse zeigen, dass ---------- ---------- am 30.07.2015 gemeinsam mit ---------- ---------- in einem gemieteten -------- unterwegs war. Sie haben am 30.07.2015 um 01.15 Uhr die Schweiz verlassen, um 03.15 Uhr reisten sie über die Rheinbrücke -------- wieder in die Schweiz ein. Tatzeit des gegenständlichen Einbruchsdiebstahls war zwischen 02:26 Uhr und 03:03 Uhr.
Der Beschuldigte ist weder im liechtensteinischen Strafregister, den Registraturen der Landespolizei, noch im österreichischen Strafregister verzeichnet. Auch ist er in Litauen unbescholten, jedoch polizeilich wegen Gewalt in der Öffentlichkeit sowie wegen Raubes in Erscheinung getreten.
Nach Informationen von IP Bern, welche sich wiederum auf Angaben der litauischen Polizei stützt, sind die Beschuldigten den litauischen Behörden als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung bekannt, welche auf bewaffnete und gewerbsmässige Überfälle auf Bijouterien und Telefongeschäfte spezialisiert ist.
Am 17.08.2015 wurde durch das Fürstliche Landgericht ein internationaler Haftbefehl gegen ---------- ---------- wegen des Verdachts des gewerbsmässigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs 1 Ziff 4, 129 Ziff 1 und 130 zweiter Fall StGB erlassen.
Gestützt auf den internationalen Haftbefehl des Fürstlichen Landgerichts wurden ---------- ---------- und ---------- ---------- am 29.11.2015 um 00:40 Uhr in Polen verhaftet. Nach einem Ersuchen um Auslieferung an das Fürstentum Liechtenstein wurde ---------- ---------- am 04.02.2016 um 16:00 beim Flughafen in Warschau durch die Landespolizei übernommen und selben tags um 20:45 im Landesgefängnis Vaduz inhaftiert.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft beantragte die Verhängung der Untersuchungshaft aus den Gründen der Fluchtgefahr (§ 131 Abs 2 Ziff 1 StPO), der Verdunkelungsgefahr (§ 131 Abs 2 Ziff 2 StPO) sowie der Tatbegehungsgefahr (bis zum Einlagen der Strafregisterauskünfte vorerst nur § 131 Abs 2 Ziff 3 lit a StPO) (AVB vom 13.08.2015).
Erwägungen:
Zum Sachverhalt und Tatverdacht kann zunächst vollumfänglich auf den internationalen Haftbefehl vom 17.08.2015 (ON 11) verwiesen werden. Darüber hinaus zeigte sich ---------- ---------- vollumfänglich geständig, in den -------- eingebrochen zu sein und dort Zigaretten und Bargeld gestohlen zu haben (ON 49, Einvernahme ----------, S. 6/9). Er machte relativ detaillierte Angaben zum Ablauf des Einbruchsdiebstahls, darüber, wie er und sein Kollege ---------- ---------- in den -------- gelangt sind, was sie erbeutet und wie sie das Tatobjekt wieder verlassen hatten. Über Vorhalt der Höhe des Deliktsbetrages und des Sachschadens gab ---------- ---------- an, dass dies so passen könne (ON 49, Einvernahme ----------, S. 8/9). Über Vorhalt der Fotos vom Tatort sagte ---------- ---------- aus, dass er sich nach Durchsicht der Fotos an den -------- erinnere. Er erkannte darauf auch seine zurückgelassene Tasche seiner Taschenlampe (ON 49, Einvernahme ----------, S. 8/9 f.).
In rechtlicher Hinsicht ist vom Verdacht des gewerbsmässigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs 1 Ziff 4, 129 Ziff 1 und 130 zweiter Fall StGB auszugehen. Die Qualifizierung als schweren Diebstahl ergibt sich daraus, dass der Deliktsbetrag die in § 128 Abs. 1 Ziff. 4 StGB festgesetzte Schwelle von CHF 5'000.00 deutlich übersteigt. Gemäss den vorliegenden Ermittlungen erbeuteten ---------- ---------- und ---------- ---------- einen Deliktsbetrag in Höhe von CHF 27'617.00 (Bargeld und Zigaretten). ---------- ---------- gab bei seiner Einvernahme vor der Landespolizei zum Deliktsbetrag befragt an, dass es sicher möglich sei, dass es sich um diesen Betrag handle. Die Gewerbsmässigkeit ergibt sich einerseits aufgrund der finanziellen Verhältnisse von ---------- ----------, welcher keiner geregelten Arbeit nachgeht und sich lediglich mit Gelegenheitsjobs über Wasser hält, sowie seiner eigenen Aussage, dass er einen Teil der Beute für die Finanzierung seines Lebensunterhaltes verwendete (ON 49, Einvernahme ----------, S. 7/9).
Zu den Haftgründen ergibt sich folgendes:
Fluchtgefahr nach § 131 Abs. 2 Ziff. 1 StPO:
Fluchtgefahr gemäss dieser Gesetzesstelle ist dann gegeben, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde in Freiheit wegen der Grösse der ihm mutmasslich bevorstehenden Strafe oder aus anderen Gründen flüchten, sich verborgen halten oder sich dem Strafverfahren auf andere Weise entziehen, insbesondere dadurch, dass er sich ohne Erlaubnis von seinem Wohnort entfernt oder eine Ladung zur Schlussverhandlung nicht befolgt.
Für die Annahme der Fluchtgefahr spricht vorliegend, dass der Beschuldigte ausländischer Staatsangehöriger ist, keinen Wohnsitz in Liechtenstein hat und gemäss seinen eigenen Aussagen auch keinen Bezug zu Liechtenstein hat und hier niemanden kennt (ON 49, Einvernahme ----------, S. 5/9). Zudem ist er gemäss eigenen Angaben viel auf Reisen (ON 53, S. 3).
Hinzu kommt, dass er im Falle der Verurteilung mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen hat (gemäss § 130 zweiter Satz StGB: Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahre). Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte angesichts der Höhe der mutmasslich bevorstehenden Strafe in Freiheit der Strafverfolgung zu entziehen versuchen würde. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund seiner eigenen Aussage, wonach es schwierig sei im Gefängnis und ohne seine Familie, seine Familie auf ihn warten würde und er eine Freundin in Polen habe (ON 53, S. 6).
Der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 131 Abs. 2 Ziff. 1 StPO ist sohin gegeben.
Tatbegehungsgefahr nach § 131 Abs. 2 Z. 3 lit. a StPO
Der Haftgrund nach § 131 Abs. 2 Z. 3 lit. a StPO bedingt den Verdacht, der Beschuldigte werde in Freiheit ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit schweren Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist, wie die ihm angelastete strafbare Handlung mit schweren Folgen.
Es liegt der Verdacht nahe, dass der Beschuldigte - ebenso wie beim gegenständlichen Einbruchsdiebstahl - auch zukünftig seinen Lebensunterhalt durch Vermögensdelikte bestreiten wird, zumal er über kein geregeltes Einkommen verfügt. Dafür spricht auch die Vorgehensweise beim Einbruchsdiebstahl in den --------. Die Tatsache, dass die beiden Beschuldigten sowohl Tatwerkzeug als auch eine Tasche zur Verbringung der Ware bei sich hatten, zeugt von einer gewissen professionellen Vorbereitung auf den Einbruch und ist es wenig glaubwürdig, wenn der Beschuldigte aussagt, die -------- sei bei der Durchreise entdeckt worden und sei der Entschluss einzubrechen, spontan erfolgt. Auch die Aussage von ---------- ---------- auf die Frage, weshalb sie Werkzeuge und eine Tasche dabei hatten, nämlich "Wir waren nicht wirklich gut ausgerüstet. Wenn wir das gewesen wären, dann wäre ich nicht hier" vermittelt eher den Eindruck, dass der gegenständliche Einbruch nicht der erste und wahrscheinlich auch nicht der letzte gewesen ist.
Im Übrigen konnte an der Hülle einer Taschenlampe eine DNA-Spur gesichert werden, welche noch keine Zuordnung zu einer bestimmten Person ergab. Allerdings konnte eine Übereinstimmung mit einer DNA-Spur, welche aus einem Einbruchsdiebstahl in -------- stammt, festgestellt werden. ---------- ---------- erkannte auf Vorhalt der entsprechenden Fotos seine zurückgelassene Tasche seiner Taschenlampe. Es kann also davon ausgegangen werden, dass die noch nicht zugeordnete DNA-Spur ---------- ---------- gehört. Folglich ist aber auch davon auszugehen, dass ---------- ---------- ebenfalls den Einbruchsdiebstahl in -------- begangen hat. Insoweit schwindet die Glaubwürdigkeit seiner Aussage vor dem Fürstlichen Landgericht, wonach er so etwas wie den gegenständlichen Einbruchsdiebstahl vorher nicht gemacht habe und auch in Zukunft nicht machen werde (ON 53, S. 5).
Hinzu kommt, dass der Beschuldigte gemäss Informationen der litauischen Behörden Mitglied einer kriminellen Vereinigung sei, welche gewerbsmässige Überfälle auf Bijouterien und Telefongeschäfte begehen.
All dies begründet den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 131 Abs. 2 Z. 3 lit. a StPO.
Die Anwendung gelinderer Mittel kommt aufgrund der angenommenen Haftgründe zumindest im aktuellen Zeitpunkt nicht in Frage. Die Verhängung der Untersuchungshaft erscheint sodann nicht unangemessen, dies v.a. unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte im Falle der Verurteilung mit einer Freiheitsstrafe innerhalb des Strafrahmens von einem Jahr bis zu 10 Jahren zu rechnen hat und dass von einer raschen Anklageerhebung ausgegangen werden kann.
Zusammenfassend sind die Voraussetzungen erfüllt, um über den Beschuldigten wegen des Verdachtes des gewerbsmässigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Ziff. 4, 129 Ziff. 1 und 2, 130 zweiter Fall StGB sowie aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 131 Abs. 2 Ziff. 1 und 3 lit. a StPO die Untersuchungshaft zu verhängen. Diese ist gestützt auf § 132 Abs. 2 Ziff. 1 StPO vorderhand auf 14 Tage befristet."
Der dagegen von ---------- ---------- erhobenen Beschwerde gab das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 08.03.2016 (ON 81) keine Folge und sprach aus, dass die Untersuchungshaft bis längstens 08.05.2016 fortzudauern habe.
Gegen diese Entscheidung erhob ---------- ---------- Revisionsbeschwerde, welcher der Fürstliche Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 04.05.2016 (ON 133b) keine Folge gab.
Mit Beschluss vom 04.05.2016 (ON 132) sprach die zuständige Untersuchungsrichterin des Fürstlichen Landgerichtes nach Durchführung einer Haftverhandlung die Fortsetzung der mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 05.02.2016 (ON 55) verhängten Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 133 Abs 2 Z 1 und Abs 2 Z 3 lit a StPO mit Wirksamkeit bis 04.07.2016 aus.
Seine Entscheidung begründete das Erstgericht nach Wiedergabe des Inhaltes des Beschlusses auf Verhängung der Untersuchungshaft ON 55 wie folgt:
"Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2016 stellte der Verteidiger einen Antrag auf Enthaftung von ---------- ---------- (ON 66). Zudem erhob er mit Schriftsatz vom gleichen Tag Beschwerde gegen den Beschluss auf Verhängung der Untersuchungshaft (ON 67). Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 18.02.2016 wurde der Antrag des Beschuldigten ---------- ---------- auf Enthaftung abgewiesen (ON 75). Das Fürstliche Obergericht gab der Beschwerde gegen den Beschluss auf Verhängung der Untersuchungshaft am 08.03.2016 keine Folge (ON 81).
Innert der gesetzlichen Frist erfolgte am 04.05.2016 die Haftprüfungsverhandlung (ON 130). An dieser stellte die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft den Antrag auf Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Fluchtgefahr und der Tatbegehungsgefahr, da die Voraussetzungen nach wie vor gegeben seien und die bisherigen Ermittlungsergebnisse nach wie vor auf eine Gewerbsmässigkeit hindeuten würden. Der Verteidiger beantragte die Enthaftung des Beschuldigten bis zur Schlussverhandlung und brachte zusammengefasst vor, dass sich der Beschuldigte seit mittlerweile rund 5 Monaten in Untersuchungshaft befinden würde, er in Liechtenstein unbescholten und zudem geständig sei. Es liege gegenständlich weder Flucht- noch Tatbegehungsgefahr vor. Der Beschuldigte würde über keine finanziellen Mittel verfügen und sei in Liechtenstein nicht verwurzelt.
Erwägungen:
Zum Sachverhalt und Tatverdacht kann zunächst auf die oben zitierten Erwägungen aus dem Beschluss zur Verhängung der Untersuchungshaft (ON 55) verwiesen werden. Am dringenden Tatverdacht hat sich nichts geändert. Der Beschuldigte ist geständig, den gegenständlichen Einbruch gemeinsam mit ---------- ---------- begangen zu haben.
Fluchtgefahr nach § 131 Abs. 2 Ziff. 1 StPO:
Fluchtgefahr gemäss dieser Gesetzesstelle ist dann gegeben, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde in Freiheit wegen der Grösse der ihm mutmasslich bevorstehenden Strafe oder aus anderen Gründen flüchten, sich verborgen halten oder sich dem Strafverfahren auf andere Weise entziehen, insbesondere dadurch, dass er sich ohne Erlaubnis von seinem Wohnort entfernt oder eine Ladung zur Schlussverhandlung nicht befolgt.
Die im Beschluss vom 05.02.2016 (ON 55) angeführten Ausführungen zum Haftgrund der Fluchtgefahr haben nach wie vor ihre Gültigkeit. Im Übrigen kann auf die Ausführungen im Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 09.03.2016 verwiesen werden, welcher zur Fluchtgefahr unter anderem ausführte, dass der Beschuldigte über keinen Wohnsitz in Liechtenstein verfüge, sondern als litauischer Staatsangehöriger quer durch Europa unterwegs sei, wobei aufgrund der mutmasslich auch in der Schweiz begangenen Einbruchsdiebstähle unweigerlich der Eindruck eines "Kriminaltouristen" entstehe. Die Ausführungen des Verteidigers anlässlich der Haftprüfungsverhandlung vom 04.05.2016 sprechen zudem gerade für die Annahme einer Fluchtgefahr. Der Verteidiger brachte vor, dass der Beschuldigte über keine finanziellen Mittel verfüge und in Liechtenstein nicht verwurzelt sei. Zudem gab der Beschuldigte, dass er nach dem gegenständlichen Strafverfahren nach Hause gehen würde, wo seine Familie und seine Freundin auf ihn warten würden. Auch wolle er eine Familie gründen. Gerade diese Umstände und auch da der Beschuldigte über keine finanziellen Mittel verfügt und in Liechtenstein in keiner Weise verwurzelt ist, sprechen - in Anbetracht der zu erwartenden Strafe - für die Annahme einer Fluchtgefahr.
Der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 131 Abs. 2 Ziff. 1 StPO ist sohin nach wie vor gegeben.
Tatbegehungsgefahr nach § 131 Abs. 2 Z. 3 lit. a StPO
Der Haftgrund nach § 131 Abs. 2 Z. 3 lit. a StPO bedingt den Verdacht, der Beschuldigte werde in Freiheit ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit schweren Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist, wie die ihm angelastete strafbare Handlung mit schweren Folgen.
Auch hier gelten die Ausführungen im Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 05.02.2016 (ON 55) nach wie vor. Das Fürstliche Obergericht führte in seinem Beschluss vom 09.03.2016 (ON 81) zur Tatbegehungsgefahr unter anderem aus, dass bei gewerbsmässiger Tatbegehung im Sinne von § 131 Abs. 2 Ziff. 3 StPO die Annahme gerechtfertigt sei, der Angeklagte bzw. Beschuldigte werde nach einer allfälligen Entlassung aus der Untersuchungshaft Straftaten auf der Linie seiner bisher zu Tage getretenen schädlichen Neigung erneut begehen (LES 2001, 115). Es sei zumindest von einer einschlägigen Vorstrafe des Beschuldigten auszugehen und habe dieser mutmasslich auch in der Schweiz einschlägig delinquiert, wie ihm dies nun auch in Liechtenstein zur Last gelegt werde. Zudem gehe der Beschuldigte nach eigenen Angaben jedenfalls in seiner Heimat Litauen keiner geregelten Erwerbstätigkeit nach, welch ihm die Finanzierung seines Lebensunterhaltes erlauben würde. Angesichts der vom Beschuldigten erwirkten Deliktssumme von rund CHF 30'000.00 könne auch nicht mehr von bloss leichten Folgen seiner Delinquenz gesprochen werden, sondern sei vielmehr von einem schweren Fall im Sinne von lit. a leg. cit. auszugehen. Diese Ausführungen gelten nach wie vor.
Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr § 131 Abs. 2 Z. 3 lit. a StPO ist sohin nach wie vor gegeben.
Die Anwendung gelinderer Mittel kommt aufgrund der angenommenen Haftgründe zumindest zum aktuellen Zeitpunkt nicht in Frage. Die Verhängung der Untersuchungshaft erscheint sodann nicht unangemessen, dies v.a. unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte im Falle der Verurteilung mit einer Freiheitsstrafe innerhalb des Strafrahmens von einem Jahr bis zu 10 Jahren zu rechnen hat und dass von einer raschen Anklageerhebung ausgegangen werden kann.
Zusammenfassend sind die Voraussetzungen erfüllt, um die verhängte Untersuchungshaft über den Beschuldigten wegen des Verdachtes des gewerbsmässigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Ziff. 4, 129 Ziff. 1 und 2, 130 zweiter Fall StGB sowie aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 131 Abs. 2 Ziff. 1 und 3 lit. a StPO fortzusetzen. Gestützt auf § 132 Abs. 2 Ziff. 2 StPO ist dieser Haftbeschluss längstens wirksam für zwei Monate, sohin bis zum 04.07.2016."
Gegen diesen Beschluss erhob ---------- ---------- durch seinen Verfahrenshilfeverteidiger Beschwerde an das Fürstliche Obergericht. Unter Geltendmachung der Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit wurde beantragt, den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufzuheben, in eventu den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Beigabe eines Dolmetschers an das Fürstliche Landgericht zurückzuverweisen und in jedem Fall das Land Liechtenstein zum Kostenersatz zu verpflichten.
Das Fürstliche Obergericht gab der Beschwerde mit Beschluss vom 07.06.2016 (ON 146) keine Folge und sprach aus, dass die mit dem angefochtenen Beschluss fortgesetzte Untersuchungshaft bis zum 06.08.2016 (zu ergänzen: aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 131 Abs 2 Z 1 und 3 lit a StPO) fortzudauern habe.
Seine Entscheidung begründete das Fürstliche Obergericht über die Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges hinaus mit folgenden Erwägungen:
"3. Die gegenständliche Haftbeschwerde ON 135 ist zwar zulässig und rechtzeitig (§ 241 Abs. 1 und § 132a Abs. 4 StPO), jedoch nicht berechtigt. Dazu hat der Senat erwogen:
3.1 Vorbemerkung:
Soweit der Beschwerdeführer den dringenden Tatverdacht im Sinne von § 131 Abs. 1 StPO hinsichtlich der inkriminierten Gewerbsmässigkeit nach § 130 2. Satz StGB bestreiten möchte, ist dem folgendes entgegenzuhalten: Zwischenzeitlich hat die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft am 11.05.2016 beim Fürstlichen Land- als Kriminalgericht gemäss § 15 Abs. 2 StPO gegen den Beschuldigten ---------- folgende Anklage erhoben (ON 36):
"---------- ---------- habe am 30.07.2015 in -------- in bewusstem und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten ---------- ---------- als Mittäter (§ 12 StGB), in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, fremde bewegliche Sachen in einem CHF 5'000 übersteigendem Wert, nämlich Zigaretten im Wert von CHF 25'117.00 sowie Bargeld in Höhe von CHF 2'500.00, einem anderen, namentlich der --------, durch Einbruch in das Verkaufsgeschäft der --------, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmässig zu bereichern, weggenommen.
---------- ---------- habe hiedurch das Verbrechen des gewerbsmässig schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130, zweiter Fall StGB begangen und sei hierfür nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB zu bestrafen.
Gemäss § 20 Abs 1 StGB wird bei ---------- ---------- die Abschöpfung der Bereicherung beantragt."
Insbesondere was die gewerbsmässige Tatbegehung betrifft, kann auf die plausible Begründung der Anklageschrift ON 136 und die darin angeführten Indizien verwiesen werden. Damit hat sich aber der dringende Tatverdacht seit der zwischenzeitlich durch den OGH bestätigten zweitinstanzlichen Fortsetzung der Untersuchungshaft ON 81 noch erhärtet und sich zur entsprechenden Verurteilungswahrscheinlichkeit verdichtet. im Übrigen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dortigen Erwägungen verwiesen werden, welche nach wie vor gelten.
3.2 Zur angeblichen Ungesetzlichkeit (ON 135, I):
3.2.1 Zur Fluchtgefahr (ON 135, I.1):
Entgegen dem unbehelflichen Beschwerdevorbringen hat das Erstgericht im angefochtenen Beschluss ON 132 die Fluchtgefahr gemäss § 131 Abs. 2 Ziff. 1. StPO zu Recht bejaht angesichts der Mindeststrafe des § 130 2. Satz StGB von mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe und des ausländischen Wohnsitzes des Beschuldigten in Litauen (LES 2007, 244).
Wenn der Beschwerdeführer vermeint, wegen seiner fehlenden finanziellen Mittel gar nicht "entkommen zu können", so ist lapidar darauf hinzuweisen, dass jedenfalls die schweizerische Grenze zu Liechtenstein leicht zu Fuss zu erreichen ist. Sodann handelt es sich bei der fehlenden sozialen Verwurzelung des Beschuldigten ---------- in Liechtenstein nicht etwa um ein "Scheinargument", sondern um eine Tatsache, die die Annahme der Fluchtgefahr gerade untermauert (LES 2007, 244). So räumt der Beschwerdeführer selbst ein, dass er nach Litauen zurückkehren möchte, um dort mit seiner Freundin eine Familie zu gründen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass auch Litauen eigene Staatsangehörige nicht ausliefert.
Soweit der Beschwerdeführer bzw. sein Verfahrenshilfeverteidiger befürchtet, das Kriminalgericht könnte im Falle einer weiteren Fortsetzung der Untersuchungshaft "unter Druck gesetzt" werden, eine entsprechend höhe Freiheitsstrafe zu verhängen, ist dem mit dem blossen Hinweis auf die richterliche Unabhängigkeit zu begegnen. Ebenso muss dem erkennenden Gericht die Beurteilung der Frage überlassen werden, ob es sich hier um einen gewerbsmässigen Diebstahl im Sinne von § 130 2. Satz StGB handelt oder nicht. Es sei hier jedoch festgehalten, dass im vorliegenden Fall ein diversionelles Vorgehen nach dem III.a Hauptstück der Strafprozessordnung von vornherein ausscheidet mit Blick auf die Bestimmung des § 22a Abs. 2 Ziff. 1 StPO, zumal bereits die Qualifikation des § 128 Abs. 1 Ziff. 4 StGB einer Diversion entgegen steht. Abgesehen davon sprechen gerade im Falle von Kriminaltourismus generalpräventive Gründe regelmässig gegen eine Diversion.
3.2.2 Zur Tatbegehungsgefahr (ON 135, I.2):
Entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen hat die Vorinstanz auch die bekämpfte Tatbegehungsgefahr nach § 131 Abs. 2 Ziff. 3 lit. a StPO mit Fug angenommen. Es kann dazu zur Vermeidung von Wiederholungen auf die eingangs wiedergegebenen zweit- und drittinstanzlichen Entscheidungen ON 81 und ON 133b (OGH 2016.56-119) verwiesen werden, zumal sich seither diesbezüglich nichts verändert hat. Es sei hier lediglich nochmals an die Vorstrafe des Beschuldigten ---------- wegen Diebstahles in den Niederlanden und seinen mutmasslich weiteren Einbruchdiebstahl in der Schweiz erinnert, welche Delikte auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen und gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind das hier nunmehr unter Anklage gestellte Faktum.
Da es sich beim Beschuldigten ---------- nach der Verdachtslage um einen typischen "Kriminaltouristen" handeln dürfte, kommt es auf ein allfälliges strafrechtlich relevantes Verhalten in seiner Heimat nicht an. So kann mangels Relevanz dahingestellt und offen bleiben, ob der Beschwerdeführer in Litauen einer "kriminellen Vereinigung" zugerechnet wird oder nicht. Allerdings kann von "Amateurhaftigkeit des Beschuldigten" und einem "Gelegenheitseinbrecher" nach dem Gesagten keine Rede sein. Vielmehr ist hier jedenfalls von einem professionellen Vorgehen auszugehen, wobei die Frage der gewerbsmässigen Tatbegehung letztlich dem erkennenden Kriminalgericht überlassen werden muss angesichts der zwischenzeitlichen Anklageerhebung (s. ON 136).
3.3.3 Zur geltend gemachten Unangemessenheit (ON 135, II.):
Für die Beurteilung der Angemessenheit der Untersuchungshaft im Sinne von § 131 Abs. 1 2. Satz StPO in Relation zur Bedeutung der Sache sind in erster Linie die abstrakte Strafdrohung für das angelastete Delikt und die nach der Verdachtslage konkrete Fallgestaltung entscheidend, wobei die Benennung der genauen Höhe der zu erwartenden Strafe keine notwendige Voraussetzung der Verhältnismässigkeitsprüfung ist (so der OGH in LES 2010, 373).
In casu wäre selbst bei Verneinung der gewerbsmässigen Tatbegehung aufgrund der angeklagten Qualifikationen des § 128 Abs. 1 Ziff. 4 und des § 129 Ziff. 1 StGB von Strafdrohungen bis zu 3 bzw. 5 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Dabei beträgt hier die inkriminierte Deliktssumme gut CHF 27.000,--, was einem Mehrfachen der Wertgrenze des § 128 Abs. 1 Ziff. 4 StGB von CHF 5.000,-- entspricht. Im Vergleich zur bisherigen Dauer der Untersuchungshaft von rund 4 Monaten kann deshalb entgegen dem Beschwerdevorbringen von Unangemessenheit keine Rede sein. Dies gilt aber auch dann, wenn noch die Auslieferungshaft in Polen vom 29.11.2014 bis zum 04.02.2016 mitberücksichtigt wird (vergleiche ON 132, S. 3).
An der Verhältnismässigkeit der weiteren Fortsetzung der Untersuchungshaft vermochte auch die vom Beschuldigten ---------- anlässlich der untersuchungsrichterlichen Haftverhandlung vom 04.05.2016 (ON 130) zumindest verbal bekundete und mit seiner Beschwerde bekräftigte Einsicht in das Unrecht seiner Tat (ON 135, S. 4 unten) nichts zu ändern.
3.4 Zusammenfassend erwies sich die Haftbeschwerde ON 135 als unbegründet, weshalb ihr nicht stattgegeben werden konnte.
Vielmehr war die Fortsetzung der Untersuchungshaft durch das Erstgericht ON 132 zu bestätigen, wobei sich die nochmalige Verlängerung der Haftfrist aus § 130 Abs. 5 iVm § 132 Abs. 2 Ziff. 3 StPO ergibt, der nach der Rechtsprechung des OGH auch für den Fall der Anfechtung eines Beschlusses auf Verlängerung der Untersuchungshaft gilt (GE 2011, 119).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Revisionsbeschwerde des ---------- ----------. Das Rechtsmittel macht die Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit geltend und beantragt, den angefochtenen Beschluss als ungesetzlich bzw unangemessen ersatzlos aufzuheben, in eventu den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Beigabe eines Dolmetschers an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen und in jedem Fall das Land Liechtenstein zum Ersatz der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer zu verpflichten. Im Wesentlichen bringt das Rechtsmittel Nachstehendes vor:
Die Ausführungen des Obergerichtes zum Thema Fluchtgefahr griffen zu kurz. Es sei sicherlich so, dass dem Beschuldigten eine Verurteilung drohe. Im Hinblick darauf, dass er bisher unbescholten, geständig und kooperativ sei, dürfe er jedoch redlich davon ausgehen, nicht zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt zu werden. Aus Sicht eines Straftäters wäre es insoferne "doch mehr als dumm, eine derartige Position wieder leichtfertig zu verspielen". Der Beschuldigte habe auch in Zukunft vor, frei in Europa, speziell im Schengenraum, reisen zu können. Seine Eltern würden in Irland wohnen, wohin der Beschuldigte regelmässig zum Arbeiten reise. Von dem dort verdienten Geld könne man in Litauen durchaus leben. Es solle ihm also nicht zum Nachteil gereichen, wenn er angebe, eine Familie in Litauen gründen zu wollen; vielmehr unterstreiche dies seine Rückkehr zum Rechtsstaat. Er sei gewillt, eine finanzielle (Teil-)Schadenswiedergutmachung zu leisten, sofern dies in seinen Möglichkeiten stehe. Eine Fluchtgefahr sei nicht ersichtlich.
Was die Tatbegehungsgefahr betreffe, solle ein Straftäter durch Verhängung der Untersuchungshaft daran gehindert werden, wieder dieselben Taten gegen dasselbe Rechtsgut begehen zu können. Im Verfahren tauche immer wieder der Hinweis auf irgendwelche angeblichen Tatbegehungen in der Schweiz auf. Ein Rechtshilfeersuchen aus der Schweiz sei bis zum heutigen Tag nicht eingetroffen, sodass dies bei der rechtlichen Beurteilung ausser Acht zu lassen sei. Der Beschuldigte beabsichtige eine Familie zu gründen und nicht als Verbrecher zu enden. Allein dies lasse keine weitere Tatbegehungsgefahr erkennen. Damit bestehe auch keine Veranlassung, den Revisionsbeschwerdeführer weiterhin in Untersuchungshaft zu belassen. Der angefochtene Beschluss sei daher ungesetzlich.
Zum Beschwerdegrund der Unangemessenheit werde ausgeführt, dass der Beschuldigte bisher alle ihm zur Last gelegten Vorwürfe eingeräumt habe. Es sei ihm jedoch nicht negativ anzulasten, dass er nicht als gewerbsmässiger Krimineller bezeichnet werden wolle. Er habe eine dumme Tat begangen, jedoch den Unrechtsgehalt seiner Tat eingesehen und bereue diese. In Anbetracht seines Geständnisses, seiner tadellosen Führung im Gefängnis und einer ordentlichen Sozialprognose könne eine Haftentlassung bis zur Schlussverhandlung in Erwägung gezogen werden.
Zudem seien die Ausführungen des Obergerichtes bezüglich Diversion nicht abschliessend. Im Strafverfahren seien Analogien zu Gunsten des Angeklagten immer zulässig. Ein reines Abstellen des Obergerichtes auf § 128 Abs 1 Z 4 StGB sei daher nicht zielführend. Vielmehr hätte das Obergericht dem Landgericht auftragen müssen, diversionell vorzugehen, sofern es nicht schon die Pflicht des Landgerichtes sei, dies zu tun. Die Tatbegehung sei gemeinschaftlich erfolgt; trotzdem werde dem Beschuldigten der komplette Wert der gestohlenen Gegenstände angerechnet. Dies führe im Ergebnis zu einer verbotenen Doppelbestrafung, weil ihm nunmehr diesbezüglich eine Diversion verweigert werde.
Im Übrigen werde auf die Ausführungen zum Beschwerdepunkt Ungesetzlichkeit verwiesen, um festzustellen, dass die gegenständlichen gerichtlichen Massnahmen unangemessen seien.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Gegenäusserung.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat dazu Folgendes erwogen:
Die Revisionsbeschwerde ist zulässig (§ 240 Abs 1 Z 1 lit a StPO) und auch rechtzeitig. Sie ist allerdings nicht berechtigt.
Voranzustellen ist zunächst, dass der Oberste Gerichtshofs gemäss § 240 Abs 2 StPO bei einer Beschwerde gegen einen Beschluss des Obergerichtes auf Fortsetzung der Untersuchungshaft lediglich über die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Beschlusses erkennt, nicht jedoch über die Fortsetzung der Untersuchungshaft. Ein solcher Beschluss löst auch keine Haftfrist aus. Anders als das Obergericht, welches bei seiner Entscheidung über eine Haftbeschwerde nach der Bestimmung des § 239 Abs 2 StPO gegebenenfalls auch auf Umstände Rücksicht zu nehmen hat, die nach dem angefochtenen Beschluss eingetreten oder bekannt geworden sind, ist der Entscheidung über die Revisionsbeschwerde die Verfahrenslage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Obergericht zugrunde zu legen.
Die Untersuchungshaft darf gemäss § 131 Abs 1 StPO nur auf Antrag des Staatsanwaltes und nur dann verhängt oder fortgesetzt werden, wenn gegen den Beschuldigten eine Untersuchung eingeleitet oder Anklage erhoben wird und der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig ist, einer der in den Absätzen 2 oder 7 angeführten Haftgründe vorliegt und der Beschuldigte durch den Untersuchungsrichter bereits zur Sache und zu den Voraussetzungen der Untersuchungshaft einvernommen worden ist. Sie darf nicht verhängt oder fortgesetzt werden, soweit sie zur Bedeutung der Sache oder zu der zu erwartenden Strafe ausser Verhältnis steht oder ihr Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel (Abs 5) erreicht werden kann.
Der dringende Verdacht, der Beschwerdeführer habe am 30.07.2015 in -------- im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten ---------- ---------- als Mittäter (§ 12 StGB), in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung solcher Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, fremde bewegliche Sachen in einem CHF 5'000.00 übersteigenden Wert, nämlich Zigaretten im Wert von CHF 25'117.00 sowie Bargeld in Höhe von CHF 2'500.00 einem anderen, nämlich der -------- durch Einbruch in das Verkaufsgeschäft der --------, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmässig zu bereichern, weggenommen, stützt sich auf die Polizeierhebungen, insbesondere auf die am Tatort gesicherten DNA-Spuren sowie das Geständnis des Beschwerdeführers zur objektiven Tatseite und zum Diebstahlsvorsatz. Nach der dringenden Verdachtslage liegt dem Beschwerdeführer somit das Verbrechen des gewerbsmässig schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Fall StGB zur Last.
Der dringende Tatverdacht wird in den Ausführungen des Beschwerdeführers zwar nicht dezidiert bestritten, dem Vorbringen, er wolle nicht als "gewerbsmässiger Krimineller" bezeichnet werden, lässt sich allerdings entnehmen, dass die Absicht des Beschwerdeführers, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, in Abrede gestellt wird. Zur Begründung des dringenden Tatverdachtes in Bezug auf die Gewerbsmässigkeit der Begehung von Diebstählen durch Einbruch im Sinne des § 130 zweiter Satz StGB ist zunächst auf die Ausführungen des Landgerichtes und des Obergerichtes in Verbindung mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 11.05.2016 (ON 36) zu verweisen. Der Verdacht auf gewerbsmässige Begehung von Einbruchsdiebstählen leitet sich aus der professionellen Vorgangsweise bei der gegenständlichen Tat in Verbindung mit den ungünstigen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers und seiner von ihm selbst zugestandenen Vorstrafe wegen Diebstahls in den Niederlanden ab. Nach eigenen Angaben bezieht der beschäftigungslose Beschwerdeführer kein geregeltes Einkommen, verfügt - wie auch der Verteidiger in der Haftprüfungsverhandlung vom 04.05.2016 ausführte - über keine finanziellen Mittel und lebt lediglich von Gelegenheitsarbeiten bzw gelegentlichen Zuwendungen seiner Eltern. Anlässlich seiner Vernehmung bei der Landespolizei (S 359 in ON 49) schilderte der Beschwerdeführer, dass er seinen Teil der Beute zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes verwendete.
Nach der dringenden Verdachtslage haben der Beschwerdeführer und ---------- ---------- - obwohl sie mit einem eigenen PKW aus Litauen angereist waren - ein weiteres Fahrzeug in der Schweiz angemietet, mit welchem sie sich zum Tatort begaben, verschafften sich mit bereits mitgeführtem Werkzeug, nämlich mit einem Brecheisen, mittels Aufwuchtens einer Servicetür den Zugang zur --------, brachen dort eine weitere Verbindungstür zu einem Lagerraum auf und stahlen 307 Stangen Zigaretten sowie Bargeld, transportierten die Beute mit bereits mitgebrachten Taschen ab und verkauften die Zigaretten in der Folge in der Schweiz und in Frankreich.
Insgesamt betrachtet liegt damit jener höhere Grad an Wahrscheinlichkeit im Sinne eines dringenden Tatverdachtes vor, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Straftat begangen hat. Ein Schuldbeweis ist im Rahmen der Prüfung der Haftfrage nicht gefordert (RIS-Justiz RS0107304).
Fluchtgefahr liegt vor, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde auf freiem Fuss wegen Art und Ausmass der ihm voraussichtlich bevorstehenden Strafe oder aus anderen Gründen flüchten oder sich verborgen halten. Der Haftgrund ist nur gegeben, wenn über die blosse Möglichkeit hinaus noch konkrete Tatsachen, zum Beispiel in der Person des Beschuldigten oder in der Tat vorliegen, aus denen auf diese Gefahr geschlossen werden kann (RIS-Justiz RS0097878). Nach § 131 Abs 3 erster Satz StPO ist Fluchtgefahr jedenfalls nicht anzunehmen, wenn der Beschuldigte einer Straftat verdächtig ist, die nicht strenger als mit 5-jähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, er sich in geordneten Lebensverhältnissen befindet und einen festen Wohnsitz im Inland hat, es sei denn, dass er bereits Anstalten zur Flucht getroffen hat. Diese gesetzliche Vermutung ist unwiderlegbar. Massgeblich ist ausschliesslich das Ausmass der primär angedrohten Freiheitsstrafe, welche gegenständlich allerdings nach § 130 zweiter Satz StGB von einem bis zu zehn Jahren reicht.
Geordnete Lebensverhältnisse sind in der Regel dann gegeben, wenn der Beschuldigte einer legalen Beschäftigung nachgeht. Keine geordneten Lebensverhältnisse liegen etwa vor, wenn er sein Einkommen aus Straftaten bestreitet (Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 173 Rz 31 ff und 53 ff).
Der Beschuldigte ist litauischer Staatsangehöriger ohne festen Wohnsitz im Inland und hat in Liechtenstein auch keine sozialen und beruflichen Bindungen, geht keiner geregelten Beschäftigung nach, verfügt über kein regelmässiges Einkommen und ist dringend verdächtig, sein Einkommen durch die Begehung von Straftaten zu bestreiten. Der Mangel sozialer Integration im Inland und eine hohe Strafdrohung rechtfertigen die Annahme von Fluchtgefahr. Selbst wenn der Revisionsbeschwerdeführer über geordnete Familienverhältnisse im Ausland verfügen würde, könnten diese mangels jeglicher Inlandsbeziehung an der bestehenden Fluchtgefahr nichts ändern (RIS-Justiz RS0097702).
Entgegen den Rechtsmittelausführungen haben sowohl das Landgericht als auch das Obergericht den Haftgrund der Fluchtgefahr daher zu Recht bejaht.
Tatbegehungsgefahr nach § 131 Abs 2 Z 3 lit a StPO liegt vor, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde auf freiem Fuss ungeachtet des Eindrucks des gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit schweren Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist, wie die ihm angelastete strafbare Handlung mit schweren Folgen. Die Annahme einer solchen Gefahr muss sich daher auf bestimmte Tatsachen stützen, die die Gefahr einer Wiederholung begründen (RIS-Justiz RS0107369). Bei der Frage, ob eine strafbare Handlung mit schweren Vorliegen vorliegt, ist stets die konkrete Fallkonstellation massgeblich und nicht das abstrakte Gewicht des im Tatbestand der betroffenen Strafnorm vertypten Erfolgs (Kirchbacher/Rami, aaO, § 173 Rz 43). Dabei ist bei der Beurteilung des Gesamtgewichtes der Auswirkungen der Taten in der gesellschaftlichen Wirklichkeit zu differenzieren, ob es sich um Wohnungs- und Geschäftseinbrüche handelt, die in der Regel erhebliche Beute erwarten lassen, oder etwa um Einbrüche in Fischerhütten, abgestellte PKW's und dergleichen, somit Taten, die von vornherein keine Beute in hohem Wert versprechen und im Wesentlichen nur zur Befriedigung der täglichen Bedürfnisse des Beschuldigten dienen (Nimmervoll, Haftrecht2, E 564; RIS-Justiz RS0090221, insbesondere 10 Os 26/87).
Ob eine Tat als strafbare Handlung mit schweren Folgen anzusehen ist, bestimmt sich nach Art, Ausmass und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für den Betroffenen im Einzelnen als auch für die Gesellschaft im Ganzen, wobei unter anderem auch der gesellschaftliche Störwert zu berücksichtigen ist (Kirchbaucher/Rami, aaO Rz 43).
Der dem Beschuldigten nach der Verdachtslage zur Last gelegte in der Nacht mit einem Mittäter professionell und als sogenannter Kriminaltourist - die aus Litauen stammenden Täter reisten mit einem eigens in der Schweiz angemieteten PKW zur Tatbegehung nach Liechtenstein ein und danach sofort wieder aus - durchgeführte Einbruch in ein --------, gegen den man sich nur schwer bzw nur unter grossem Kostenaufwand (Alarmanlage, Bewachungsdienst und dergleichen) zur Wehr setzen kann, entspricht den genannten Kriterien einer Tat im Sinne des § 131 Abs 2 Z 3 lit a StPO.
Nach eigenen Angaben war der Beschuldigte ohne geregelte Beschäftigung und arbeitete nur gelegentlich, wobei er erklärte, ca EUR 300.00 bis EUR 500.00 durchschnittlich im Monat zur Verfügung zu haben und vermögenslos zu sein (ON 53). Ausgehend von seinen tristen finanziellen Verhältnissen, die auch bei seiner Enthaftung weiterhin gegeben wären, der professionellen Tatbegehung, seiner von ihm selbst zugestandenen Vorstrafe wegen eines Eigentumsdeliktes in Holland aus dem Jahre 2012 - die in der Rechtsmittelausführung behauptete Unbescholtenheit des Beschuldigten liegt daher nicht vor - und im Hinblick darauf, dass auch in der Schweiz gegen den Revisionsbeschwerdeführer wegen eines Einbruchsdiebstahles in ein Sportgeschäft in -------- (die dort sichergestellten Täterspuren stimmen mit seinem DNA-Profil überein) und wegen Diebstahles eine Fahrrades in -------- ermittelt wird - entgegen den Rechtsmittelausführungen ersuchten die Kantonspolizei Freiburg, Interpol Bern bzw die Kantonspolizei Graubünden die Landespolizei diesbezüglich zumindest bereits um Amtshilfe, siehe die Berichte der Landespolizei vom 02.03.2016, ON 84 a und vom 09.02.2016, ON 118 -, liegen jene bestimmten Tatsachen vor, die die Tatbegehungsgefahr nach § 131 Abs 2 Z 3 lit a StPO begründen. Die Argumentation, der Beschuldigte wolle eine Familie gründen und nicht als Verbrecher enden, vermag die für die Annahme des Haftgrundes herangezogenen bestimmten Tatsachen nicht zu entkräften.
Bei Prüfung der Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft in Relation zur Bedeutung der Sache ist zum einen von der Dauer der Untersuchungshaft zum Zeitpunkt der Haftentscheidung auszugehen und zum anderen die zu erwartende Strafe zu berücksichtigen, wobei auch eine etwaige anzurechnende Haft (gegenständlich auch die Auslieferungshaft) zu beachten ist. Die Dauer der Untersuchungshaft hat beträchtlich hinter der zu erwartenden Strafe zurückzubleiben, wobei nach ständiger Rechtsprechung für die Prüfung der Verhältnismässigkeit ohne Bedeutung ist, ob zu erwarten ist, dass die Strafe bedingt nachgesehen wird (Kirchbacher/Rami, aaO Rz 9, 10 und 14).
Angesicht der bei verdachtskonformer Verurteilung heranzuziehenden Strafdrohung von einem bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe und der Schwere des nach der Verdachtslage dem Beschuldigten zur Last gelegten Verbrechens ist die bisher erst knapp über fünf Monate andauernde Untersuchungshaft auch unter Berücksichtigung der Auslieferungshaft gemessen an der Bedeutung der Sache nicht unverhältnismässig, zumal die bisherige Haftzeit noch weit unter der Untergrenze des genannten Strafrahmens liegt (siehe dazu 13 Os 1/98) und eine Anklageschrift bereits vorliegt, sodass mit einem raschen Abschluss des Verfahrens zu rechnen ist.
Dafür, dass mit einer Erledigung des Verfahrens nach dem IIIa. Hauptstück der StPO (Diversion) gerechnet werden könnte, gibt es im Hinblick auf die dringende Verdachtslage in Bezug auf gewerbsmässigen Diebstahl durch Einbruch nach § 130 zweiter Satz StGB mit einer Strafdrohung von einem bis zu 10 Jahren, der einschlägigen Vorstrafe des Beschuldigten und der bei aus dem Ausland einreisenden gewerbsmässig agierenden Tätern, sogenannten "Kriminaltouristen", in erhöhtem Masse zu berücksichtigenden generalpräventiven Erfordernissen (12Os79/06x) derzeit keine Anhaltspunkte. Nicht nachvollziehbar ist, was in diesem Zusammenhang mit zu Gunsten des Beschuldigten anzuwendenden Analogien gemeint sein soll, sodass sich diese Rechtsmittelausführungen einer inhaltlichen Erwiderung entziehen.
Soweit der Revisionsbeschwerdeführer moniert, es werde ihm zu Unrecht der "komplette Wert der gestohlenen Gegenstände" angerechnet, was zu einer "verbotenen Doppelbestrafung" führe, weil ihm deshalb eine Diversion verweigert werde, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte nach dem dringenden Tatverdacht im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit ---------- ---------- als Mittäter gehandelt hat und alle Mittäter für ihre Mitwirkung bei der Tatausführung wechselseitig haften, wobei jedem die Tatbeiträge der anderen zugerechnet werden (RIS-Justiz RS0090006; Fabrizy, WK-StGB § 12 Rz 26). Von einer Doppelbestrafung kann dabei keine Rede sein.
Die - von der Revisionsbeschwerde ohnehin nicht relevierte - Anwendung gelinderer Mittel stellt in Anbetracht der Intensität der Haftgründe der Flucht- und Tatbegehungsgefahr in Verbindung mit den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten kein taugliches Mittel dar, die Haftzwecke zu erreichen.
Dem Rechtsmittel konnte somit insgesamt kein Erfolg zukommen. Die Verpflichtung des Revisionsbeschwerdeführers zum Ersatz der durch sein erfolgloses Rechtsmittel verursachten Kosten ergibt sich aus § 307 StPO. Im Hinblick auf die Vermögens- und Einkommenslosigkeit des Beschuldigten waren die Verfahrenskosten gemäss § 308 StPO für uneinbringlich zu erklären.
Vaduz, am 08. Juli 2016