11 UR. 2015.175
OGH. 2016.23
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen zweiten Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der
Strafsache
gegen unbekannte Täterschaft wegen des Verdachtes des Verbrechens nach den §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB zufolge Revisionsbeschwerde der ---------- Vaduz, vertreten durch & ----------, --------, gegen den Beschluss des zweiten Senates des Fürstlichen Obergerichtes vom 15.12.2015 (ON 42), womit der Beschwerde der Privatbeteiligten ----------, vertreten durch --------, gegen Spruchpunkt 2. des Beschlusses des Fürstlichen Landgerichtes vom 20.10.2015 (ON 33) Folge gegeben und der Privatbeteiligten vollumfängliche Akteneinsicht gewährt wurde, nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft und der Privatbeteiligten ---------- in nicht öffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Der Revisionsbeschwerde wird keine Folge gegeben.
Die Revisionsbeschwerdeführerin ist gemäss § 307 StPO schuldig, binnen 14 Tagen dem Land Liechtenstein die mit CHF 1'000.00 bestimmten Kosten des drittinstanzlichen Verfahrens und der Revisionsgegnerin ---------- zu Handen ihres Rechtsvertreters --------, die insgesamt mit CHF 1'155.00 bestimmten Kosten ihrer Gegenäusserung vom 03.03.2016 (ON 49) zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren der Revisionsbeschwerdegegnerin ---------- in Höhe von CHF 1'155.00 wird abgewiesen.
---------- hat die Kosten seiner Gegenäusserung selbst zu tragen.
In dem beim Fürstlichen Landgericht gegen unbekannte Täterschaft wegen des Verdachtes des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB geführten Strafverfahren fasste die Untersuchungsrichterin am 20.10.2015 (ON 33) folgenden Beschluss:
"1. ---------- wird als Privatbeteiligte im gegenständlichen Strafverfahren zugelassen.
"2. Der Privatbeteiligten wird Akteneinsicht gewährt, mit Ausnahme der Einsicht in ON 18, ON 28 und ON 30."
Dazu führte das Erstgericht Folgendes aus:
"Das Fürstliche Landgericht in Vaduz führt ein Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB. Dem liegt eine Strafanzeige von 1. ---------- und 2. ---------- zugrunde, welche ebenfalls eine Erklärung zum Anschluss als Privatbeteiligte beinhaltete (ON 3). Mit Schriftsatz vom 10. September 2015 beantragten 1. ---------- und 2. ----------, "die Antragsteller als Privatbeteiligte nunmehr neuerlich die Einsicht in den verfahrensgegenständlichen Strafakt". Die Interessen der Privatbeteiligten seien im Sinne des § 32 StPO evidenterweise und nach wie vor betroffen, sie seien die "potentiellen" Opfer in dieser Sache.
---------- ist am 18.08.2015 in Belgien verstorben (ON 27).
Mit E-Mail vom 11. September 2015 beantragte die ----------, dass bei künftiger Einsichtnahme in den Verfahrensakt durch den Vertreter der Anzeigerin oder andere Personen, die Aussage von Herrn ---------- von der Einsichtnahme ausgenommen werde (ON 23). Mit Schreiben des Fürstlichen Landgerichtes vom 21. September 2015 wurde Rechtsanwalt ---------- aufgefordert, die vom Gesetz geforderten "besonderen Gründe" im Sinne von § 32 Abs 1 Z 2 StPO bekannt zu geben, welche einer Akteneinsicht der Privatbeteiligten in ON 20 entgegenstehen würden. Am 25. September 2015 langte beim Fürstlichen Landgericht eine Äusserung der ---------- ein (ON 28). Zudem beantragte diese unter anderem, das Untersuchungsgericht wolle gemäss § 32 Abs 1 letzter Satz StPO feststellen, dass die Anzeigerin in den gegenständlichen Vorerhebungen nicht als Privatbeteiligte zu betrachten sei, da ihre entsprechende Erklärung offensichtlich unberechtigt sei und dass die Rechte einer Privatbeteiligten, wie insbesondere die Einsichtnahme in die Akten nicht zustehe.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft teilte mit Übersendungsnote vom 25.09.2015 mit, dass im Hinblick auf das in der Eingabe der ---------- erstattete Vorbringen gemäss § 32 Abs. 1 letzter Satz StPO zu entscheiden sei.
Erwägungen:
Gemäss § 32 Abs 1 StPO kann jeder durch ein Verbrechen oder ein von Amtes wegen zu verfolgendes Vergehen in seinen Rechten Verletzte bis zum Beginn der Schlussverhandlung erklären, sich seiner privatrechtlichen Ansprüche wegen dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anzuschliessen. Soweit dies nicht offensichtlich ist, sind die Berechtigungen, am Verfahren mitzuwirken, und die Ansprüche auf Schadenersatz oder Entschädigung zu begründen. Die Erklärung ist vom Gericht zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich unberechtigt ist oder verspätet abgegeben wurde. Die Ansprüche sind nicht zu beziffern, sondern es genügt, wenn schlüssig, dass Bestehen eines aus der Straftat entstandenen, im Zivilrechtsweg geltend zu machenden Anspruchs behauptet wird und sich ein Zusammenhang zwischen Tat und Anspruch ableiten lässt (Fabrizy StPO11, § 67 Randziffer 3).
Die Bestimmung von § 32 Abs. 1 StPO ermöglicht eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Privatbeteiligung auch schon vor dem Urteil und verpflichtet - in einem gewissen Umfang - zur Prüfung in jeder Lage des Verfahrens, ob die Voraussetzungen für eine Mitwirkung als Privatbeteiligter aktuell vorliegen und dem Opfer die mit dieser Verfahrensrolle verbundenen prozessualen Rechte zu gewähren sind (vgl. Fabrizy StPO11, § 67 Randziffer 8).
Im gegenständlichen Strafverfahren steht der Vorwurf im Raum, dass eine derzeit noch unbekannte Täterschaft allenfalls mittels gefälschten Instruktionen und unter Vortäuschung der Handlungs- und Geschäftsfähigkeit des , welche nicht mehr vorgelegen haben soll, Änderungen im Beistatut der ---------- herbeigeführt und/oder Ausschüttungen aus dem Stiftungsvermögen an Unberechtigte veranlasst und/oder das Stiftungsvermögen veräussert oder belastet haben soll, um sich oder Dritte dadurch unrechtmässig zu bereichern.
Unstrittig ist, dass der Stifter und Erstbegünstigte der ----------, gesundheitliche Probleme hatte. Auch ist aus dem gegenständlichen Strafverfahren bekannt, dass die Erstanzeigerin, ----------, nicht mehr Begünstigte der ---------- ist (vgl. ON 27, AS 171). Ob die fragliche Änderung des Beistatuts tatsächlich aufgrund einer strafrechtswidrig erwirkten bzw. erstellten Erklärung von stammt, gilt es im gegenständlichen Strafverfahren zu prüfen.
Das vorliegende Verfahren befindet sich im Stadium der Vorerhebungen, in welchem die Staatsanwaltschaft dominus litis ist. Ihr obliegt es - nach Prüfung der vorgelegten Beweise - das Strafverfahren allenfalls einzustellen. Am 25.09.2015 teilte die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft mit, dass sie nach dem derzeitigen Ermittlungsstand keinen Anlass gefunden habe, das Strafverfahren gegen -------- gemäss § 22 Abs. 1, 2. Satz StPO einzustellen. Damit ist aber der oben beschriebene Tatverdacht nach wie vor aufrecht. Erweisen sich die Vorwürfe als richtig und wurde die Erstanzeigerin mittels strafrechtlich erlangter Erklärung des Erstbegünstigten als Begünstigte der ---------- gestrichen, so hat sie daraus einen zivilrechtlichen Anspruch und rechtfertigt dies, sie im gegenständlichen Strafverfahren als Privatbeteiligte anzuerkennen.
Da ---------- im August 2015 verstorben ist, kann sich dieser dem gegenständlichen Verfahren nicht mehr als Privatbeteiligter anschliessen.
Zu erwähnen gilt, dass die Stellung als Privatbeteiligte nicht per se bedeutet, dass (uneingeschränkt) Akteneinsicht in den gegenständlichen Strafakt gewährt wird. Denn dem Privatbeteiligten steht gemäss § 32 Abs. 2 Ziff. 2 das Recht auf Akteneinsicht zu, "soweit seine Interessen betroffen sind". Dies gilt es bei jedem Akteneinsichtsantrag neu zu prüfen.
Da gegenständlich ein solcher Akteneinsichtsantrag der Privatbeteiligten vorliegt, ist darüber zu entscheiden, in welche Aktenstücke sie Einsicht erhält. Um dies beurteilen zu können, muss vorerst die Frage geklärt werden, welches denn die (betroffenen) Interessen der Privatbeteiligten sind. Für die Privatbeteiligte entscheidend ist, ob die Änderung des Beistatuts, mit welchem sie aus der Begünstigtenstellung gestrichen wurde, Ausfluss einer strafbaren Handlung darstellt. Wie die internen Abläufe der ---------- gehandhabt werden, betrifft die Interessen der Erstanzeigerin nicht. Die ---------- hat beantragt, die Zeugenbefragung des ---------- von der Akteneinsicht durch die Privatbeteiligte auszunehmen (ON 23). Die Einsicht in die Einvernahme von ---------- ist nun aber für die Wahrung der Interessen der Privatbeteiligten nicht notwendig, weshalb diese von der Akteneinsicht ausgenommen wird. Gleiches gilt für den Schriftsatz der ---------- vom 24.09.2015 sowie das Einvernahmeprotokoll von , welche zudem Stiftungsinterna enthalten, welche im schutzwürdigen Interesse höher zu bewerten sind als das Interesse der Privatbeteiligten an der Einsicht in dieses Schriftstück.
Die Akteneinsicht wird damit grundsätzlich bewilligt mit Ausnahme der Einsicht in die Aktenstücke ON 18, ON 28 und ON 30.
Dieser Beschluss wird erst in Vollzug gesetzt, wenn er in Rechtskraft erwachsen ist."
Gegen Punkt 2. dieses Beschlusses, wonach die Akteneinsicht in die ON 18, 28 und 30 nicht gewährt wurde, erhob die Privatbeteiligte ---------- Beschwerde an das Fürstliche Obergericht (ON 34). Spruchpunkt 1. blieb hingegen unbekämpft.
Das Fürstliche Obergericht gab der Beschwerde mit Beschluss vom 15.12.2015 Folge und änderte die erstgerichtliche Entscheidung in ihrem Punkt 2. dahin ab, dass der Privatbeteiligten vollumfängliche Akteneinsicht gewährt wird (ON 42).
Zur Begründung führte das Fürstliche Obergericht - über die Wiedergabe des erstgerichtlichen Beschlusses hinaus - im Wesentlichen Folgendes aus:
3.1 Vorauszuschicken ist, dass die Zulassung der nunmehrigen Beschwerdeführerin als Privatbeteiligte im gegenständlichen Strafverfahren in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Beschlusses ON 33 ebenso unbekämpft geblieben ist wie die grundsätzliche Gewährung von Akteneinsicht. Für eine Heranziehung von § 39 Abs. 1 StPO, wonach bei der Akteneinsicht Dritter zwischen öffentlichen und privaten Interessen abzuwägen ist, bleibt hier deshalb kein Raum.
Einschlägig ist in casu vielmehr der grundsätzlich auch vom Erstgericht angewendete § 32 Abs. 2 Ziff. 2 StPO. Danach kann der Privatbeteiligte - soweit seine Interessen betroffen sind - in die Akten, und zwar, falls nicht besondere Gründe entgegenstehen, schon während der Untersuchung Einsicht nehmen. Nach Satz 2 leg. cit. darf die Akteneinsicht jedenfalls verweigert oder beschränkt werden, soweit durch sie der Zweck der Untersuchung oder eine unbeeinflusste Aussage als Zeuge gefährdet wäre. Das dem Privatbeteiligten zustehende Recht auf Akteneinsicht erstreckt sich auch auf beschlagnahmte Beweisgegenstände. Eine Beschränkung dieses Rechtes ist in der Regel nur dann zulässig, wenn daraus Nachteile für die Untersuchung zu besorgen sind (so der OGH in LES 1995, 72). Letzteres ist hier aber weder dargetan worden noch sonst wie ersichtlich.
Mangels - soweit ersichtlich bzw. publiziert - eigenständiger (höchstrichterlicher) Rechtsprechung ist hier auch die Literatur und Judikatur zur österreichischen Rezeptionsvorlage (früher § 47 Abs. 2 Ziff. 2., heute § 68 Abs. 1 öStPO) heranzuziehen. Danach ist eine Verweigerung oder Beschränkung der Akteneinsicht von Privatbeteiligten nur soweit zulässig, als durch sie der Zweck der Ermittlungen oder eine unbeeinflusste Aussage als Zeuge gefährdet wäre. Eine solche Verweigerung oder Beschränkung ist auch dann zulässig, wenn Ermittlungsergebnisse betroffen sind, die besonderer Geheimhaltung bedürfen (Fabrizy, Kurzkommentar StPO, 11. Aufl., Rz 1 zu § 68 StPO). Soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht, hat auch der Beschuldigte einen Rechtsanspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, wobei Privatbeteiligte auch ein (überwiegendes) Interesse an der Kenntnis dieser Beweismittel haben können. Es ist deshalb im Einzelfall eine Interessenabwägung vorzunehmen (Fabrizy, aaO, Rz 2).
3.2 Im vorliegenden Fall begründet das Erstgericht im angefochtenen Beschluss ON 33 die Beschränkung der der zugelassenen Privatbeteiligten grundsätzlich gewährten Akteneinsicht nicht etwa mit dem Zweck der Untersuchung (hier: Vorerhebungen) im Sinne von § 32 Abs. 2 Ziff. 2 2. Satz StPO. Dies insbesondere auch nicht hinsichtlich der Einvernahmeprotokolle ON 18 und ON 30, zumal ja die Zeugen und bereits befragt worden sind, sodass schon von daher eine Beeinflussung derselben ausgeschlossen werden kann.
Soweit die Vorinstanz vermeint, dass die Stiftungsinterna der ---------- die Interessen der Privatbeteiligten iSv § 32 Abs. 2 Ziff. 2 1. Satz StPO nicht betreffen würden, ist diese Begründung bereits in sich widersprüchlich, jedenfalls nicht stichhaltig. So hat das Erstgericht im angefochtenen Beschluss (ON 33, S. 3) selbst festgehalten, dass der Tatverdacht nach wie vor bestehe, dass die Änderungen in den Beistatuten der ---------- mit der Streichung der Privatbeteiligten als Begünstigte durch eine Ausnützung der Geschäftsunfähigkeit des - mittlerweile verstorbenen - wirtschaftlichen Stifters und (vormaligen) Erstbegünstigten erfolgt sind. Die nunmehrige Beschwerdeführerin hat deshalb sehr wohl ein legitimes Interesse daran, in Erfahrung zu bringen, wie es zu ihrer Elimination als Begünstigte der ---------- gekommen bzw. ob dies "mit rechten Dingen zu und her gegangen" ist.
Im Übrigen können hier personenbezogene Daten des Beschuldigten einer Akteneinsicht von vornherein nicht entgegenstehen, weil sich die gegenständlichen Vorerhebungen (noch) gegen unbekannte Täterschaft richten.
Soweit schutzwürdige Interessen nicht verfahrensbeteiligter Dritter einer Akteneinsicht der Privatbeteiligten gestützt auf § 32 Abs. 2 Ziff. 2 StPO überhaupt entgegenstehen können, ist darauf bei der Behandlung der einzelnen im angefochtenen Beschluss ON 33 von der Akteneinsicht ausgenommenen Aktenstücke (ON 18, 28 und 30) näher einzugehen.
3.3 Zutreffend verweist die Beschwerdeführerin auf die Nachwirkung von Informationsrechten über das formelle Ende der Begünstigung hinaus (vgl. dazu Bernhard Lorenz, in: Schauer [Hrsg], Kurzkommentar zum liechtensteinischen Stiftungsrecht, S. 51 f, Rz 20 f). Die sich aus der Begünstigung ergebenden Rechte wirken demnach auch nach Beendigung der Rechtsstellung fort. Zwar dient das Informationsrecht des ehemaligen Begünstigten nicht mehr der Sicherstellung einer ordnungsgemässen Stiftungsverwaltung, jedoch der Durchsetzung der bereits entstandenen vermögensrechtlichen Ansprüche resp. der Ansprüche, die bei zweckkonformer Stiftungsverwaltung entstanden wären. Darüber hinaus besteht grundsätzlich ein Bedürfnis, Informationen über das Verwaltungshandeln zu erhalten, das sich nach dem Ausscheiden als Begünstigter ereignet, solange die Ansprüche der ehemaligen Begünstigten nicht befriedigt sind (Bernhard Motal, Der stiftungsrechtliche Informationsanspruch, SLR 21, Schaan 2014, S. 71f).
Da die Privatbeteiligte und nunmehrige Beschwerdeführerin den Inhalt der betroffenen Aktenstücke naturgemäss nicht kennt, sind diese nachstehend von Amtes wegen auf ihre Geheimhaltungsbedürftigkeit und/oder Schutzwürdigkeit hin zu prüfen.
3.3.1 Zu ON 18: Dabei handelt es sich um das Protokoll der untersuchungsrichterlichen Zeugenbefragung von ---------- vom 31.08.2015 als Mitglied des Stiftungsrates der ----------. Es erschliesst sich dem beschliessenden Senat nicht, was daran gegenüber der Privatbeteiligten geheimhaltungsbedürftig sein soll. Vielmehr hat die nunmehrige Beschwerdeführerin - wie bereits erwähnt - als ehemalige Begünstigte der ---------- ein legitimes Informationsbedürfnis, wie es zur inkriminierten Beistatutenänderung kam, insbesondere ob der - zwischenzeitlich verstorbene - wirtschaftliche Stifter und (vormalige) Erstbegünstigte damals geschäftsfähig war oder nicht. Was im Übrigen die vom Zeugen angeführte Bestellung der Erstanzeigerin und nunmehrigen Privatbeteiligten als Vormund ihres Vaters durch ein "libanesisches, sunnitisches Gericht" mit der gegenständlichen Akteneinsicht zu tun haben soll (vgl. ON 18, S. 4), bleibt unerfindlich.
Zwar hat der genannte Zeuge anlässlich seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 31.08.2015 (ON 18) Berichte des Kontrollorganes der ---------- für die Jahre 2012, 2013 und 2014 vorgelegt, doch enthalten diese keinerlei geheimhaltungsbedürftige oder sonst schutzwürdige Informationen, die dem legitimen Interesse der Privatbeteiligten an einer Akteneinsicht nach § 32 Abs. 2 Ziff. 2 StPO entgegenstehen würden.
3.3.2 Zu ON 28: Es handelt sich dabei um eine Äusserung der ---------- vom 24.09.2015, welche u.a. mit einem Antrag auf Einstellung der gegenständlichen Vorerhebungen verbunden wurde. Wenn sich die bereits genannten Stiftungsratsmitglieder darin auf das Treuhändergeheimnis berufen (vgl. dazu LES 2005, 86), so ist dem entgegenzuhalten, dass die Verschwiegenheitspflicht der Treuhänder strafprozessual nicht so weitgehend geschützt ist wie jene der Rechtsanwälte. So können Berufstreuhänder auch dann trotz Berufung auf ihr Treuhändergeheimnis zur Aussage verhalten werden, wenn es wegen der besonderen Bedeutung der Aussage unerlässlich ist (so der OGH in LES 1998, 158). Letzteres war hier aber anzunehmen, nachdem die Stiftungsräte (ON 18) und (ON 30) von der zuständigen Untersuchungsrichterin in der gegenständlichen Strafsache bereits einvernommen worden sind. Im Übrigen ging es dabei nur um ihre Tätigkeit als Stiftungsräte der ---------- und nicht als Treuhänder.
Wenn die ---------- in ihrer Äusserung ON 28 weiter vorbringt, dass die Beteiligtenstellung von im Stiftungsaufsichtsverfahren 05 HG.2015.77 rechtskräftig verneint worden sei, so ist darauf hinzuweisen, dass dieselbe im gegenständlichen Strafverfahren in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Beschlusses ON 33 als Privatbeteiligte zugelassen wurde, was unbekämpft geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen ist. Und wenn die ---------- die bereits erwähnte libanesische Entscheidung, mit welcher die Privatbeteiligte "zum Vormund des Stifters" bestellt worden ist, als in Liechtenstein nicht anzuerkennendes "Sharia-Urteil" bezeichnet, so kommt dem - wie bereits ausgeführt - für das gegenständliche Strafverfahren keinerlei Relevanz zu. Im Übrigen ergeht sich die Äusserung der ---------- ON 28 vor allem in Rechtsausführungen, deren Geheimhaltungsbedürftigkeit und/oder Schutzwürdigkeit nicht ersichtlich ist.
Soweit in der Äusserung der ---------- ON 28 der (frühere) Gesundheitszustand des - mittlerweile verstorbenen - wirtschaftlichen Stifters releviert wird, ist ein (überwiegendes) Geheimhaltungsinteresse gegenüber dessen eigener Tochter nicht erkennbar. Dem gegenüber hat die Privatbeteiligte und nunmehrige Beschwerdeführerin auch in diesem Zusammenhang ein legitimes Informationsbedürfnis, um sich ein eigenes Bild über die Geschäftsfähigkeit ihres verstorbenen Vaters im Zeitpunkt der inkriminierten Änderung der Begünstigungsregelung machen zu können.
Wenn die ---------- in ihrer Äusserung ON 28 schliesslich einwendet, dass auch die Stiftungsratsmitglieder ---------- und -------- "krimineller Machenschaften bezichtigt", so ist dem entgegenzuhalten, dass die beiden Genannten im gegenständlichen Vorverfahren (jedenfalls bisher) als Zeugen behandelt worden sind (vgl. ON 18 und ON 30), also nicht etwa als Beschuldigte oder Verdächtige.
Das vorstehend Gesagte gilt auch für die von der ---------- mit ihrer Äusserung ON 28 eingereichten Beilagen. So sind den in Kopie vorgelegten Aktenstücken aus den Stiftungsaufsichtsverfahren 05 HG.2015.77 und 05 HG.2015.125 keinerlei geheimhaltungsbedürftige und/oder schutzwürdige Daten zu entnehmen, die dem legitimen Informationsbedürfnis der Privatbeteiligten und nunmehrigen Beschwerdeführerin entgegenstehen würden. Nicht anders verhält es sich mit der neurologischen Begutachtung von durch Dr. ---------- vom 30.09.2014, aus dessen deutscher Übersetzung sich im Übrigen durchaus gewisse Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Geschäftsfähigkeit des wirtschaftlichen Stifters und zwischenzeitlich verstorbenen Vaters der Privatbeteiligten ergeben könnten - ohne hier der Beweiswürdigung in irgendeiner Weise vorzugreifen.
3.3.3 Zu ON 30: Dabei handelt es sich um das Protokoll der untersuchungsrichterlichen Zeugenbefragung von vom 28.09.2015 in dessen Eigenschaft als Mitglied des Stiftungsrates der ----------. Es kann deshalb dazu zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen unter 3.3.1 hievor verwiesen werden, die mutatis mutandis auch hier gelten.
Im Übrigen wusste der Zeuge über die ---------- weniger Bescheid als sein Kollege (vgl. ON 18), weshalb er auch keine geheimhaltungsbedürftigen und/oder schutzwürdigen Angaben machen konnte, die das legitime Informationsbedürfnis der Privatbeteiligten überwiegen würden und damit der Akteneinsicht der nunmehrigen Beschwerdeführerin im Sinne von § 32 Abs. 2 Ziff. 2 StPO entgegenstehen könnten. Im Übrigen könnte für diese höchstens von Bedeutung sein, dass es nach den Zeugenaussagen von noch einen - namentlich genannten - "dritten Stiftungsrat" gab (vgl. ON 30, S. 3 oben).
3.4 Zusammenfassend erwies sich die Beschwerde der Privatbeteiligten ON 34 im Ergebnis als berechtigt, weshalb der bekämpfte Spruchpunkt 2. des angefochtenen Beschlusses (ON 33) in Richtung Gewährung vollumfänglicher Akteneinsicht abzuändern war.
Offenbar hat das Erstgericht die ---------- nicht als Verfahrensbeteiligte angesehen und dieser deshalb die gegenständliche Beschwerde auch nicht zur Gegenäusserung zugestellt, dies wohl zu Recht (vgl. LES 2004, 244 betr. Stiftungen im objektiven Verfallsverfahren). Zwar gab die ---------- am 16.07.2015 der zuständigen Untersuchungsrichterin auf deren Ersuchen gegenüber der ---------- AG vom 29.06.2015 (ON 13) ihre Stiftungsräte lic. iur. ---------- und Dr. iur. bekannt (ON 14), um dann am 04.09.2015 einen - nicht näher begründeten - Antrag auf Akteneinsicht zu stellen (ON 20), doch vermochte dies keine Beteiligtenstellung zu begründen. Ebenso wenig die dem Rechtsvertreter der ---------- am 10.09.2015 faktisch - d.h. ohne förmliche Beschlussfassung - gewährte Akteneinsicht (ON 21). Und soweit die Vorinstanz in ihrem an den Rechtsvertreter der ---------- gerichteten Schreiben vom 21.09.2015 (ON 25) auf § 32 Abs. 1 Ziff. 2 StPO Bezug nahm, betraf dies explizit die von der Privatbeteiligten beantragte Akteneinsicht. Schliesslich konnte sich auch die von RA ---------- beim Fürstlichen Landgericht am 05.10.2015 vorgenommene neuerliche Akteneinsicht (ON 32) höchstens auf § 39 Abs. 1 StPO stützen, auch wenn sich dies dem gegenständlichen Akt nicht entnehmen lässt.
Zwar haben die ---------- sowie Dr. und lic. iur. ---------- zwischenzeitlich beim Erstgericht mit Eingabe vom 09.12.2015 ihren Privatbeteiligtenanschluss erklärt und hat zudem die genannte Stiftung nach unpräjudizieller Bekanntgabe (vgl. ON 43) des vorgesehenen Entscheidungstermins der gegenständlichen Beschwerde dazu von sich aus eine vom 14.12.2015 datierende "Gegenäusserung" eingebracht (Anm.: Damit wäre eine allfällige Gehörsverletzung geheilt), doch vermochte dies am Ausgang des Beschwerdeverfahrens nichts mehr zu ändern:
Zum einen hat die Vorinstanz über die fragliche Privatbeteiligung der ---------- und deren Organe - soweit aus dem Akt ersichtlich - noch gar nicht entschieden, jedenfalls nicht förmlich wie über die Privatbeteiligung der nunmehrigen Beschwerdeführerin . Zum andern bringt die ---------- in ihrer - nicht aufgetragenen - Gegenäusserung vom 14.12.2015 nichts vor bzw. wendet nichts ein, was dem Akteneinsichtsrecht der Privatbeteiligten nach § 32 Abs. 2 Ziff. 2 StPO entgegenstehen könnte. So liegt das legitime Informationsbedürfnis der Privatbeteiligten - wie bereits ausgeführt - gerade im Umstand begründet, dass sie als vormalige Zweitbegünstige bzw. Anwartschaftsberechtige der ---------- unter dubiosen Umständen entfernt worden ist. Ob dies rechtmässig oder vielmehr in strafrechtlich relevanter Weise geschah, muss den weiteren Vorerhebungen vorbehalten bleiben. Ebenso, ob der Vater der Privatbeteiligten als wirtschaftlicher Stifter und Erstbegünstigter im Zeitpunkt der inkriminierten Beistatutenänderung vom 18.12.2009 geschäftsfähig war oder nicht.
Im Übrigen hat das Stiftungsaufsichtsgericht im Verfahren 05 HG.2015.254 darauf hingewiesen, dass die sich hier stellenden Fragen in einem Strafverfahren zu klären seien (vgl. 05 HG.2015.254-ON 4 S. 12 oben). Aus der dortigen Abweisung der Sicherungsanträge u.a. der nunmehrigen Beschwerdeführerin kann deshalb die ---------- im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nichts zu Ihren Gunsten ableiten.
Gegen diese Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes richtet sich die Revisionsbeschwerde der ---------- Vaduz vom 04.01.2016 (ON 48), mit welcher unter Geltendmachung der Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit der Beschluss in vollem Umfang angefochten wird. Das Rechtsmittel mündet im Antrag, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass der Beschwerde der Beschwerdegegnerin vom 06.11.2015 nicht Folge gegeben und der Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 20.10.2015 (ON 33) bestätigt werde; in eventu den angefochtenen Beschluss aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen und in jedem Fall das Land Liechtenstein zum Kostenersatz zu verpflichten.
Die Revisionsbeschwerdeführerin bringt zunächst zur Frage der Rechtsmittellegitimation und Beschwer vor, dass sie Verfahrensbeteiligte des gegenständlichen Voruntersuchungsverfahrens sei und sich diesem als Privatbeteiligte angeschlossen habe. Durch den angefochtenen Beschluss sei sie in den von ihr geltend gemachten Geheimhaltungsinteressen verletzt bzw werde das Recht auf Geheimhaltung der Stiftungsinterna verweigert. Damit sei sie zur Erhebung der gegenständlichen Beschwerde berechtigt sowie aufgrund der unmittelbaren Betroffenheit und Beeinträchtigung ihrer Rechte durch den angefochtenen Beschluss beschwert.
Inhaltlich bringt das Rechtsmittel vor, § 32 Abs 2 Z 2 StPO sei für die Gewährung der Akteneinsicht einschlägig. Das Obergericht übersehe jedoch, dass Rezeptionsvorlage für § 32 StPO nicht der heute geltende § 68 öStPO sei, sondern dessen alte Fassung, § 47 öStPO. So enthalte § 32 Abs 2 Z 2 der liechtensteinischen StPO im Vergleich zu § 68 öStPO die Ergänzung, dass der Privatbeteiligte - soweit seine Interessen betroffen seien - in die Akten Einsicht nehmen könne und zwar, falls nicht besondere Gründe entgegenstünden, schon während der Untersuchung. Das gegenständliche Verfahren befinde sich noch im Stadium der Vorerhebungen. In diesem Stadium dürfe die Akteneinsicht jedenfalls verweigert oder beschränkt werden, soweit durch sie der Zweck der Untersuchung oder eine unbeeinflusste Aussage als Zeuge gefährdet wäre. Zu den besonderen Gründen äussere sich das Obergericht in der angefochtenen Entscheidung nicht. Die vom Obergericht vorgenommene Interessenabwägung sei nicht angemessen, vielmehr habe die Stiftung durchaus ein zu schützendes Geheimhaltungsinteresse. Zudem fehle es der Beschwerdegegnerin an einem legitimen Informationsinteresse gegenüber der Stiftung. Das gegenständliche von ihr initiierte Voruntersuchungsverfahren ziele offensichtlich auch darauf ab, Kenntnis von Stiftungsinterna zu erlangen, auf welche sie keinen Anspruch habe.
Mache die Beschwerdegegnerin einen Informationsanspruch gegenüber der Stiftung geltend, sei dies jedoch nicht Gegenstand des Strafverfahrens, sondern sei sie damit auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Die Beschwerdegegnerin hätte zu Lebzeiten des Stifters und Erstbegünstigten gemäss dem von ihr vorgelegten Beistatut aus dem Jahre 2009 keine aktuelle Begünstigtenstellung erwerben können und habe auch nie einen Anspruch auf eine Begünstigung erlangt, zumal das besagte Beistatut, wie von ihr ja auch behauptet, noch zu Lebzeiten des erstbegünstigten Stifters abgeändert worden sei. Einen Informationsanspruch als Stiftungsbeteiligte (Begünstigte) habe die Beschwerdegegnerin damit niemals erworben. Somit könne aus dem nie bestandenen Informationsrecht auch keine Nachwirkung über das formelle Ende der nie bestandenen Begünstigung hinaus abgeleitet werden. Dem stehe die vom Obergericht herangezogene Literatur auch nicht entgegen, welche unter anderen besage, dass grundsätzlich ein Bedürfnis bestehe, Informationen über das Verwaltungshandeln zu erhalten, das sich nach dem Ausscheiden als Begünstigter ereigne, solange die Ansprüche der ehemaligen Begünstigten nicht befriedigt seien. Das Obergericht übersehe jedoch, dass die Beschwerdegegnerin gar nie einen Anspruch auf eine Begünstigung erlangt habe und folglich auch keine unbefriedigten Ansprüche bestehen könnten.
Nach dem vorgelegten Beistatut hätte die Beschwerdegegnerin erst nach Ableben des Stifters und Erstbegünstigten eine Begünstigtenstellung erlangen können. Das Beistatut sei zu Lebzeiten des Stifters abänderbar und widerruflich gewesen.
Entgegen den Ausführungen des Obergerichtes habe ein potenzieller künftiger Begünstigter, der nur eine Ermessensbegünstigung erlangen solle, keinen Informationsanspruch, zumal er weder Anwartschaftsberechtigter noch Ermessensbegünstigter im Sinne des Gesetzes sei und damit als Adressat des Informationsrechtes ausscheide. Dies sei auch vom Aufsichtsgericht im Verfahren zu 05 HG.2015.254 so festgehalten worden, was sich aus den in Kopie vorgelegten Beschlüssen des Fürstlichen Landgerichtes vom 11.12.2015 und 16.12.2015 im genannten Verfahren ergebe.
Das Strafgericht könne nicht einfach dieses Resultat negieren und Informationsansprüche zuerkennen, wenn es sich dabei um zivilrechtliche Fragestellungen handle und der Beschwerdegegnerin hiezu auch (weitere) zivilrechtliche Wege offen stünden. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Beschwerdegegnerin Begünstigte gewesen wäre, hätte sie nur ein minimalstes Auskunftsrecht gegenüber der Stiftung gehabt, da eine Kontrollstelle eingerichtet sei. Wenn ein Kontrollorgan gesetzmässig eingerichtet und besetzt sei, bestünden die individuellen Informationsrechte des Begünstigten gemäss Art 552 § 9 PGR nicht. Die Beschwerdegegnerin habe demnach kein legitimes Informationsinteresse gegenüber der Stiftung und keinen Anspruch auf Kenntnisnahme der Stiftungsinterna.
Der Geheimhaltungsanspruch der Stiftung und die entsprechende Verpflichtung der Stiftungsverwaltung, Stiftungsangelegenheiten geheim zu halten, stellten jedenfalls besondere Gründe dar, die der Gewährung einer Akteneinsicht in die durch das Erstgericht ausgenommenen Aktenstücke durch die Beschwerdegegnerin entgegenstünden. Das Erstgericht habe die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung korrekt vorgenommen. Zu den besonderen Gründen, welche gemäss § 32 Abs 2 Z 2 StPO einer Akteneinsicht entgegenstehen könnten, habe die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Äusserung ON 28 sowie in ihrer Gegenäusserung vom 14.12.2015 ausführlich Stellung genommen, worauf verwiesen werde. So habe sie mehrfach die zu schützenden Geheimhaltungsinteressen bzw- pflichten dargelegt.
Die Stiftungsräte dürften weder der Beschwerdegegnerin noch anderen, nicht berechtigten Personen, Stiftungsinterna offenbaren, andernfalls sie ihre Verschwiegenheitsverpflichtung als Treuhänder verletzen würden. Der Stiftungsrat sei zur Wahrung der Integrität und des Geheimhaltungsanspruchs der Stiftung und ihrer Beteiligten verpflichtet. Entgegen den Ausführungen des Obergerichtes sei vom Treuhändergeheimnis alles umfasst, was den Treuhändern in ihrer Eigenschaft als Treuhänder offenbart werde. Zudem werde im vorliegenden Fall die Verschwiegenheitspflicht der Treuhänder gar nicht gegenüber den Strafverfolgungsbehörden, sondern gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend gemacht. Gerade deshalb, weil die beiden Stiftungsräte als Treuhänder trotz ihrer Verschwiegenheitspflicht im gegenständlichen Verfahren eine Aussage gemacht hätten, müsse dies besondere Berücksichtigung bei der Interessenabwägung gemäss § 32 Abs 2 Z 2 StPO finden.
Gegenständlich handle es sich um ein Offizialdelikt und es sei damit nicht notwendig oder zweckmässig, dass sich die Beschwerdegegnerin als Privatbeteiligte "ein eigenes Bild" über die Situation machen könne. Sie habe gemäss § 32 Abs 2 Z 1 StPO die Möglichkeit, dem Staatsanwalt und dem Untersuchungsrichter alles in die Hand zu geben, was zur Überführung des Beschuldigten oder zur Begründung des Entschädigungsanspruchs dienlich sei und könne die Aufnahme von Beweisen beantragen. Es liege aber in der Entscheidungsmacht des Staatsanwaltes, ob er Anlass finde, ein Untersuchungsverfahren einzuleiten. Falls der Staatsanwalt die Vorerhebungen einstelle, könne sich die Privatbeteiligte dagegen mittels Beschwerde zur Wehr setzen.
Die Staatsanwaltschaft sei dominus litis der Vorerhebungen. Deshalb müsse in einem solchen Verfahrensstadium der Rechtsschutz dritter Betroffener wie der Stiftung besonders beachtet werden. Die Rechte der Beschwerdegegnerin seien in diesem Stadium noch nicht so weitgehend und es sei ein allfällig bestehendes Interesse der Beschwerdegegnerin insbesondere im derzeitigen Verfahrensstadium keinesfalls höher zu bewerten als das Geheimhaltungsinteresse der Stiftung. Vielmehr überwiege letzteres. Zu beachten gelte es insbesondere auch, dass die Staatsanwaltschaft, Herrin des Voruntersuchungsverfahrens, die Abweisung der Beschwerde der Privatbeteiligten beantragt habe.
Was die Stellung der Stiftung als Verfahrensbeteiligte betreffe, sei diese von Anfang an gegeben gewesen. Die Entscheidung LES 2004, 244, auf welche das Obergericht verweise, beruhe auf einem völlig anderen Sachverhalt. Es gehe dort um die Stellung der Stiftung in einem objektiven Verfallsverfahren und nicht um die Voruntersuchung wegen Verdachtes auf Betrug. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sei auch nicht faktisch und ohne förmliche Beschlussfassung Akteneinsicht gewährt worden, vielmehr habe das Erstgericht am 10.09.2015 den Antrag auf Akteneinsicht mittels Beschluss genehmigt.
Das Obergericht verkenne bezüglich des Privatbeteiligtenanschlusses, dass hierüber keine förmliche Beschlussfassung des Gerichtes notwendig sei. Für den Anschluss genüge vielmehr eine Erklärung, die formlos erfolgen könne. Die Privatbeteiligtenstellung der Beschwerdeführerin ergebe sich aus dem Gegenstand der Voruntersuchung. Träfen die Vorwürfe der Beschwerdegegnerin zu, wäre die Beschwerdeführerin die potenziell unmittelbar am Vermögen Geschädigte.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Gegenäusserung zur Revisionsbeschwerde.
Hingegen brachten die Privatbeteiligte ---------- und----------, der sich mit Schriftsatz vom 16.12.2015 (ON 45) dem Strafverfahren ebenfalls als Privatbeteiligter angeschlossen hat, eine Gegenäusserung zur Revisionsbeschwerde ein. Darin bringen sie durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter im Wesentlichen vor, die Akteneinsicht der Privatbeteiligten sei nach der Strafprozessordnung zu beurteilen. Die Weglassung der Wortfolge "falls nicht besondere Gründe entgegenstehen" im Zuge der Strafprozessreform habe keine materiellen Auswirkungen. Auch im neuen österreichischen Recht sei die Akteneinsicht zu beschränken, wenn besondere Gründe entgegenstünden, was sich schon allein aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergebe. Den Materialien zur Strafprozessreform sei nichts zu entnehmen, wonach die Akteneinsicht in der Fassung des § 68 öStPO im Vergleich zur Fassung des § 47 öStPO zu Lasten des Privatbeteiligten beschränkt worden wäre.
Das gegenständliche Verfahren basiere auf dem Verdacht, dass die Privatbeteiligten aufgrund einer strafrechtswidrig erwirkten bzw erstellten Erklärung des Stiftungsgründers () als Begünstigte widerrufen worden seien. Sie seien dadurch jeweils im Betrag von USD 16'650'000.00 geschädigt worden, sodass ihre Interessen augenscheinlich massiv betroffen seien. Die Verdachtslage erfordere zwingend, dass den Privatbeteiligten auch die sogenannten Stiftungsinterna offengelegt würden, weil ja gerade der Verdacht bestehe, dass die Privatbeteiligten in Folge einer strafrechtswidrig erwirkten Erklärung des Stiftungsgründers, Erstbegünstigten und Instruktionsberechtigten, sohin durch rechtswidrige interne Abläufe der Stiftung, in ihrer Rechtsposition als Begünstigte geschädigt worden seien. Die Akteneinsicht stehe den Privatbeteiligten jedenfalls und insbesondere in jenem Umfang zu, als sie zur Durchsetzung oder Abwehr ihrer Rechtsansprüche - auch gegenüber Dritten - erforderlich sei. Ob den Privatbeteiligten auch zivilrechtliche Informationsrechte gegenüber der Stiftung zustünden oder nicht, sei für die Beurteilung ihres Anspruches auf Akteneinsicht im Strafverfahren nicht relevant. Das Informationsrecht stehe den Privatbeteiligten im Übrigen auch in zivilrechtlicher Hinsicht zu. Die von der Beschwerdeführerin genannten Entscheidungen des Fürstlichen Landgerichtes im Verfahren 05 HG.2015.254 seien von den Privatbeteiligten mit Rekurs bekämpft worden, das Verfahren beim Fürstlichen Obergericht sei derzeit anhängig. Die Beschwerdeführerin übersehe, dass die Privatbeteiligten zivilrechtlich so lange als informationsberechtigte Begünstigte der Stiftung anzusehen seien, bis über ihre gegenständlichen aufsichtsrechtlichen Anträge materiell rechtskräftig abgesprochen worden sei. Zudem seien die Privatbeteiligten gemäss Beistatut vom 18.12.2009 zu Lebzeiten des Stifters Anwartschaftsberechtigte im Sinne von Art 552 § 6 Abs 2 PGR gewesen. Nach dem Wegfall eines im Rang vorgehenden Begünstigten hätten sie nach dem Beistatut einen rechtlichen Anspruch, aufgrund der Stiftungsurkunde, der Stiftungszusatzurkunde oder eines Reglements eine Begünstigungsberechtigung (jeweils 33,3% des Stiftungsvermögens) zu erlangen. Dies habe auch das Erstgericht im Verfahren 05 HG.2015.254 so gesehen. Dieser Rechtsanspruch sei den Privatbeteiligten gerade mit den gegenständlichen verbrecherischen Handlungen genommen worden.
Zudem wirkten Begünstigtenrechte nach. Der Begünstigte könne daher auch noch nach dem formellen Ende seiner Begünstigung durch Ausübung des Informationsrechtes feststellen lassen, ob es durch zweckwidrige Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens zu einer Verkürzung seiner Ansprüche gekommen sei. Die Privatbeteiligten hätten sohin auch aus zivilrechtlicher Sicht selbst dann einen Informationsanspruch, wenn sie legitimer Weise als Begünstigte entfernt worden wären; umso mehr, wenn dies strafrechtswidrig geschehen sei. Die Beschwerdeführerin habe nun, nachdem Informationsanfragen der Privatbeteiligten über Monate hinweg ohne Begründung abgelehnt worden seien, plötzlich eine (angeblich) bestehende Schiedsklausel und Hinweise auf Kontrollstellen "aus dem Hut gezaubert", wobei es keinen legitimen Grund gebe, die Privatbeteiligten nicht bereits aussergerichtlich davon zu informieren.
Die Beschwerdeführerin habe sich dem Strafverfahren selbst als Privatbeteiligte angeschlossen, sodass sie offensichtlich die Auffassung vertrete, dass das gegenständliche Verbrechen stattgefunden habe und dass auch die Privatbeteiligten durch diese Verbrechen in ihren Rechten verletzt worden seien, widrigenfalls sie die Zulassung der Privatbeteiligten bekämpft hätte. Bereits aus dieser Perspektive erweise sich der Einwand der Beschwerdeführerin gegen die Akteneinsicht als stossend und rechtsmissbräuchlich, aber auch als unbegründet. Wenn sie hingegen die Auffassung vertrete, dass sie nicht glaube, das gegenständliche Verbrechen habe stattgefunden, wäre ihr Anschluss als Privatbeteiligte rechtswidrig, jedenfalls rechtsmissbräuchlich erfolgt.
Die Beschwerdeführerin verkenne die Regelung des § 32 Abs 2 Z 2 StPO. Die besonderen Gründe, auf welche die Beschwerdeführerin abstelle, hätten nur eine zeitliche Komponente. Liege ein legitimes Interesse der Privatbeteiligten vor, sei die Akteneinsicht zu gewähren. Lediglich während der Untersuchung sollte der Ermittlungserfolg in bestimmten Fällen nicht gefährdet werden. Eine Beschränkung des Rechtes auf Akteneinsicht sei eben nur dann zulässig, wenn daraus Nachteile für die Untersuchung (nicht für die Beschwerdeführerin) zu besorgen seien. Derartiges habe auch die Beschwerdeführerin nicht behauptet.
Wenn die Beschwerdeführerin die Auffassung vertrete, dass sich die Privatbeteiligten durch die Akteneinsicht Kenntnis von Informationen verschaffen wollten, die mit ihrem Interesse an der Aufklärung der zu ihrem Nachteil erfolgten Straftat nicht im Zusammenhang stünden, hätte sie ein entsprechend substantiiertes und konkretes Vorbringen erstatten müssen. Der blosse Verweis auf das angebliche Treuhändergeheimnis ersetze ein solches Vorbringen nicht. Vielmehr wären derartige Umstände durch Anführung konkreter und überprüfbarer Einzelheiten zu belegen. Allfällige Unklarheiten in diesem Zusammenhang gingen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die sogenannten Stiftungsinterna stünden im Übrigen aber gerade und kausal mit dem genuinen und vitalen Interesse der Privatbeteiligten an der Aufklärung der zu ihrem Nachteil erfolgten Straftat im Zusammenhang. Deshalb sei ihnen auch uneingeschränkt Akteneinsicht zu gewähren.
Die Beschwerdeführerin übersehe auch, dass sie selbst als Stiftung mit Sicherheit nicht dem Treuhändergesetz unterliege. Eine Verletzung des Treuhändergeheimnisses könne von vornherein deshalb nicht vorliegen, weil die Informationen nicht gegenüber den Privatbeteiligten offengelegt worden seien, sondern gegenüber dem Strafgericht, wofür es eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage und entsprechende Verpflichtung - explizit auch für Treuhänder - gebe (Art 21 Abs 1 TrHG).
Sofern die Beschwerdeführerin als Stiftung versuche, angebliche Geheimhaltungsansprüche ihrer Stiftungsräte geltend zu machen, fehle ihr die Legitimation. Die Stiftungsräte hätten keine Beschwerde eingereicht, wobei eine solche ebenso unberechtigt wäre.
Es werde somit beantragt, der Revisionsbeschwerde keine Folge zu geben, diese eventualiter zurückzuweisen und in jedem Fall die Revisionsbeschwerdeführerin, eventualiter das Land Liechtenstein zum Ersatz der Kosten der Privatbeteiligten zu verpflichten.
Ihrer Gegenäusserung legten die Privatbeteiligten Kopien ihrer Rekurse im Verfahren 05 HG.2015.254 sowie der Entscheidung zu LES 1995, 72 bei.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat dazu Folgendes erwogen:
Die Revisionsbeschwerde ist rechtzeitig und aus folgenden Erwägungen auch zulässig:
Nach § 239 Abs 1 StPO haben im Untersuchungsverfahren alle, welche sich durch Verzögerungen des Untersuchungsrichters oder durch eine bezüglich der Untersuchung oder im Laufe derselben erfolgende Verfügung beschwert erachten, das Recht, darüber eine Entscheidung des Obergerichtes einzuholen. Diese Bestimmung ist dem § 113 Abs 1 öStPO aF nachgebildet, welche den Rechtszug einer Beschwerde an die Ratskammer in den genannten Fällen eröffnete. Nach § 113 Abs 4 öStPO aF war ein weiterer Rechtszug an den Gerichtshof zweiter Instanz ausgeschlossen, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmte. Abweichend von der österreichischen Rezeptionsvorlage enthält § 239 StPO keine Bestimmung über die Zulässigkeit bzw Unzulässigkeit eines weiteren Rechtszuges. Die Gründe dafür sind den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen.
Gemäss § 240 Abs 1 Z 4 StPO ist gegen die Entscheidungen des Obergerichtes ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof in allen Fällen, in denen die Beschwerde nicht ausgeschlossen ist und keine gleichlautenden Entscheidungen gemäss § 238 Abs 3 StPO vorliegen, zulässig. Weder liegt gegenständlich eine gleichlautende Entscheidung vor, noch ist der Strafprozessordnung eine Bestimmung zu entnehmen, wonach ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Obergerichtes über eine Beschwerde nach § 239 Abs 1 StPO ausdrücklich ausgeschlossen wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und des Staatsgerichtshofes ist das Beschwerderecht im Lichte von Art 43 LV eher extensiv auszulegen und im Zweifel stets die Zulässigkeit eines Rechtsmittels anzunehmen (StGH 2007/26; Stotter, StPO E 2 und 3 zu § 240).
§ 241 Abs 1 StPO normiert, dass Beschwerde von allen Personen erhoben werden kann, die berechtigt sind Berufung einzulegen, oder welchen durch einen Beschluss oder eine Verfügung Rechte verweigert werden oder Pflichten entstehen. Die Entscheidung des Fürstlichen Landgerichtes zur Frage des Rechtes der Privatbeteiligten ---------- erging aufgrund eines Antrages der nunmehrigen Beschwerdeführerin, welche Geheimhaltungsinteressen geltend machte; die angefochtene Entscheidung verneinte ein solches Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdeführerin, sodass diese von der Entscheidung unmittelbar betroffen ist.
In diesem Sinn lautet auch die dem bekämpften - und auch der ---------- zugestellten - Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes angeschlossene Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen den Beschluss innerhalb 14 Tagen ab Zustellung die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof zulässig ist.
Der Revisionsbeschwerde kommt allerdings keine Berechtigung zu.
Die Revisionsbeschwerdegegnerin ---------- wurde mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 20.10.2015, Spruchpunkt 1., im gegenständlichen Strafverfahren als Privatbeteiligte rechtskräftig zugelassen, sodass ihr Recht auf Akteneinsicht nach § 32 StPO zu beurteilen ist. Ob sie als Anwartschaftsberechtigte im Sinne von Art 552 § 6 Abs 2 PGR anzusehen ist, ob es sich bei ihr um eine blosse Ermessungsbegünstigte handelt und inwiefern ihr zivilrechtliche Informationsrechte gegenüber der ---------- zustehen, ist in dem bereits anhängigen Zivilverfahren zu klären und kann hier auch dahingestellt bleiben, zumal dies für die Beurteilung des Anspruches der Privatbeteiligten auf Akteneinsicht auf der Grundlage des § 32 Abs 2 Z 2 StPO nicht von Relevanz ist.
Die Privatbeteiligung dient dazu, vermögensrechtliche, durch ein Offizialdelikt entstandene Ersatzansprüche des Verletzten ohne Notwendigkeit der Beschreitung des Zivilrechtsweges durchzusetzen. Die Bestimmung des § 32 StPO ist aus dem österreichischen Recht rezipiert worden, sodass zur Auslegung auch die österreichische Judikatur und Rechtsprechung heranzuziehen ist. Die Rechte des Privatbeteiligten sind ähnlich denen des Staatsanwaltes. Die Mitwirkung des Geschädigten bei der Erforschung des Sachverhaltes dient sowohl der strafrechtlichen Aufklärung des Sachverhaltes als auch der Vorbereitung der Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche durch das Strafgericht selbst oder durch das Zivilgericht. Der Privatbeteiligte kann schon im Vorverfahren auf die Sammlung des Prozessstoffes Einfluss nehmen und zwar nicht nur im Hinblick auf die Geltendmachung seiner privatrechtlichen Ansprüche, sondern auch in Bezug auf die Schuldfrage. Der Privatbeteiligte hat Antragsrechte sowie Informations- und Anwesenheitsrechte.
Primäres Informationsrecht ist das Recht auf Akteneinsicht (Korn/Zöchbauer, WK StPO, 54. Lfg., § 47 aF Rz 36 f). So regelt § 32 Abs 2 Z 1 und 2 StPO, dass dem Privatbeteiligten das Recht zusteht, dem Untersuchungsrichter alles an die Hand zu geben, was der Überführung des Beschuldigten oder zur Begründung der Entschädigungsansprüche dienlich ist und die Aufnahme von Beweisen zu beantragen. Das Recht auf Akteneinsicht steht dem Privatbeteiligten grundsätzlich unbeschränkt zu, "soweit seine Interessen betroffen sind" und soweit dies zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung seiner zivilrechtlichen Interessen notwendig ist. Eine Einschränkung dieses Rechtes hat Ausnahmecharakter und darf nur aus besonderen Gründen und auch dann lediglich im Stadium der Untersuchung erfolgen. Ausdrücklich im Gesetz angeführt sind als besondere Gründe, welche die Verweigerung oder Beschränkung der Akteneinsicht jedenfalls berechtigen, die Gefährdung des Zweckes der Untersuchung oder einer unbeeinflussten Aussage als Zeuge (§ 32 Abs 2 Z 2 zweiter Satz StPO). Solche besonderen Umstände, die befürchten lassen, dass durch eine sofortige Kenntnisnahme der Privatbeteiligten von bestimmten Aktenstücken der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre, wurden gegenständlich nicht behauptet und liegen tatsächlich auch nicht vor.
Die Rezeptionsvorlage des § 32 Abs 2 Z 2 StPO, § 47 Abs 2 Z 2 öStPO aF, bestimmte, dass der Privatbeteiligte in die Akten, und zwar, falls nicht besondere Gründe entgegenstehen, schon während der Vorerhebungen und der Voruntersuchung, Einsicht nehmen kann. § 68 Abs 1 öStPO idgF normiert, dass Privatbeteiligte und Privatankläger zur Akteneinsicht berechtigt sind, soweit ihre Interessen betroffen sind, wobei auf das Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten verwiesen wird. Im Übrigen darf die Akteneinsicht nur verweigert oder beschränkt werden, soweit durch sie der Zweck der Ermittlungen oder eine beeinflusste Aussage als Zeuge gefährdet wäre. Dass in der novellierten Bestimmung der Passus "falls nicht besondere Gründe entgegenstehen" weggelassen wurde, bedeutet inhaltlich keine Erweiterung des Akteneinsichtsrechtes des Privatbeteiligten, weil sich eine Beschränkung der Akteneinsicht bereits aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nach § 5 öStPO ergibt und eine Verweigerung oder Beschränkung der Akteneinsicht auch nach der geltenden Bestimmung dann zulässig ist, wenn Ermittlungsergebnisse betroffen sind, die besonderer Geheimhaltung bedürfen (Korn/Zöchbauer, WK StPO, 191. LfG., § 68 Rz 2; Fabrizy, Kurzkommentar StPO, 12. Auflage, Rz 1 zu § 68 Schwaighofer, Die neue Strafprozessordnung, S 167; EBRV StPRefG zu § 67). Zu Recht hat das Fürstliche Obergericht daher zur Interpretation des § 32 Abs 2 Z 2 StPO auch Literatur und Rechtsprechung zu § 68 öStPO idgF herangezogen.
Das Recht auf Akteneinsicht von Privatbeteiligten besteht also nicht unbeschränkt, sondern nur soweit deren Interessen betroffen sind, wobei im Einzelfall eine Interessenabwägung vorzunehmen ist. Dabei steht zum einen Akteneinsicht jedenfalls in dem Umfang zu, als sie zur Durchsetzung oder Abwehr eines Rechtsanspruches -auch gegenüber einem Dritten - erforderlich ist. Zum anderen steht diesem Interesse das Interesse Dritter - auch des Beschuldigten - gegenüber, wonach ein Anspruch auf Geheimhaltung personenbezogener Daten besteht (Korn/Zöchbauer, WK-StPO § 68 Rz 2). Für diese Abwägung ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit heranzuziehen, das heißt, es ist zu prüfen, inwiefern Aktenbestandteile, an denen Betroffene ein gerechtfertigtes Geheimhaltungsinteresse haben, zur Durchsetzung oder Abwehr von Rechtsansprüchen des Privatanklägers unbedingt dienlich sind. In diesem Umfang ist Akteneinsicht zu gewähren.
Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens ist der Verdacht, dass eine derzeit noch unbekannte Täterschaft allenfalls mittels gefälschten Instruktionen und unter Vortäuschung der Handlungs- und Geschäftsfähigkeit des , welche nicht mehr vorgelegen haben soll, Änderungen im Beistatut der ---------- herbeigeführt und/oder Ausschüttungen aus dem Stiftungsvermögen an Unberechtigte veranlasst und/oder das Stiftungsvermögen veräussert oder belastet haben soll, um sich oder Dritte dadurch unrechtmässig zu bereichern. Gerade zur Aufklärung dieser Frage - ein anderer Zweck ist aus dem Akt nicht ersichtlich - wurden ---------- (ON 18) und (ON 30), beide Mitglieder des Stiftungsrates der ----------, als Zeugen vernommen. Die zu diesem Beweisthema vernommenen Zeugenaussagen stehen ohne Zweifel mit dem Interesse der Privatbeteiligten an der Aufklärung der nach der zu prüfenden Verdachtslage zu ihrem Nachteil erfolgten Straftat im Zusammenhang. ---------- hat im Übrigen anlässlich seiner Zeugenbefragung erklärt, nicht bereit zu sein, dem Fürstlichen Landgericht die schriftliche Anordnung in Bezug auf die Änderung des Beistatuts sowie das geänderte Beistatut vorzulegen, mit der Begründung: ".... da wir verhindern möchten, dass die Erstanzeigerin, welche keine Stiftungsbeteiligte ist, Einsicht in die Stiftungsunterlagen erhält".
Weder den Aussagen der beiden genannten Zeugen, noch der Stellungnahme der ---------- ON 28 ist zu entnehmen, dass hier Stiftungsinterna bzw schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Stiftung preisgegeben worden wären. Vielmehr wird im letztgenannten Schriftsatz ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Stiftungsräte der ---------- und anderen nicht berechtigten Personen keine Stiftungsinterna offenbaren dürften, andernfalls sie ihre Verschwiegenheitsverpflichtung als Treuhänder verletzen würden und dass der Stiftungsrat der ---------- zur Wahrung der Integrität und des Geheimhaltungsanspruchs der Stiftung und ihrer Beteiligten verpflichtet sei.
Zur Beurteilung der vom Fürstlichen Landgericht von der Akteneinsicht der Privatbeteiligten ---------- ausgenommenen Aktenstücke ON 18, 28 und 30, schliesst sich der Oberste Gerichtshof im Übrigen vollinhaltlich den oben wiedergegebenen zutreffenden Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes an, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
Die erwähnten Zeugenaussagen und die mit der Stellungnahme ON 28 vorgelegten Unterlagen betreffen den Kernbereich des gegenständlichen Strafverfahrens und sind für die Aufklärung des Sachverhaltes und für die Verfolgung der Rechtsansprüche der Privatbeteiligten von geradezu grundlegender Bedeutung. Wie das Fürstliche Obergericht zutreffend ausgeführt hat, hat die Privatbeteiligte ---------- ein legitimes Informationsbedürfnis, wie es zur inkriminierten Beistatutenänderung gekommen ist. Es kann ihr daher nicht unterstellt werden, dass sie sich durch die Akteneinsicht Kenntnis von Informationen verschaffen will, die mit ihrem Interesse an der Aufklärung der zu ihren Nachteil erfolgten Straftat nicht im Zusammenhang stünden.
Der Revisisonsbeschwerdeführerin wäre es im Übrigen unbenommen geblieben, konkret darzulegen, welche Aktenseiten bzw welche Passagen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Stiftung beträfen und inwieferne eine beachtenswerte Verletzung von Interessen der ---------- durch die Akteneinsicht durch die Privatbeteiligte zu befürchten wäre, wobei solche Passagen durch - wie von der Privatbeteiligten in ihrer Beschwerde an das Obergericht auch angeregt - geschwärzt werden könnten. Die blosse Behauptung allgemeiner Geheimnisschutzinteressen sowohl in der Gegenäusserung zur Beschwerde der Privatbeteiligten (ON 44) als auch in der gegenständlichen Revisionsbeschwerde ist nicht geeignet, eine ausnahmsweise Beschränkung der Akteneinsicht zu rechtfertigen (siehe dazu auch LES 1995, 72).
Wie die Revisionsbeschwerdeführerin zutreffend ausführt, ist die Staatsanwaltschaft im Verfahrensstadium der Vorerhebungen dominus litis. Sie bestimmt, welche Erhebungen durchzuführen sind - wobei das Gericht an diese Anträge gebunden ist und ihre Befolgung nur bei offenbarer Gesetzwidrigkeit ablehnen kann (LES 1998, 158 - und entscheidet, ob das vorliegende Aktenmaterial die Einleitung einer Voruntersuchung bzw die Erhebung einer Anklage rechtfertigt oder ob zu einer weiteren Verfolgung kein Grund besteht (§§ 21a, 22 StPO). Daraus ist aber nicht abzuleiten, dass die Gerichte an Anträge der Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Gewährung von Akteneinsicht an Privatbeteiligte oder andere betroffene Personen gebunden wären. Aus dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde der Privatbeteiligten ---------- ist daher für den Standpunkt der Revisionsbeschwerdeführerin nichts zu gewinnen.
Der Revisionsbeschwerde war daher insgesamt keine Folge zu geben.
Der Kostenspruch stützt sich auf § 307 StPO (Art 40 GGG).
Soweit die Gegenäusserung zur Revisionsbeschwerde auch durch ---------- erstattet wurde, ist dazu auszuführen, dass dieser weder vom Beschluss des Erstgerichtes ON 33 umfasst, noch am bisherigen Rechtsmittelverfahren beteiligt war. Gegenstand des Beschlusses des Landgerichtes ON 33 und des Obergerichtes ON 42 war ausschliesslich die Frage der Akteneinsicht der Privatbeteiligten ----------, sodass auch lediglich sie zur Erstattung einer Gegenäusserung berechtigt war und nur ihr ein Ersatz der Kosten der - erfolgreichen - Gegenäusserung zusteht. Demgegenüber hat ---------- die Kosten seiner Gegenäusserung selbst zu tragen.
Was die Höhe der der Privatbeteiligten ---------- zustehenden Kosten betrifft, ist davon auszugehen, dass zwei Parteien, die einen gemeinsamen Rechtsanwalt beauftragen, dessen um den Streitgenossenzuschlag erhöhte Kosten je zur Hälfte tragen (vgl RIS-Justiz RS0035919). Werden mehrere Privatbeteiligte daher durch einen einzigen Rechtsanwalt vertreten, so sind die Kosten des einzelnen Privatbeteiligten dahingehend zu berechnen, dass die Gesamtkosten der Vertretung zuzüglich des Streitgenossenzuschlages durch die Zahl der vertretenen Privatbeteiligten geteilt werden. Daraus ergibt sich das abgewiesene Mehrbegehren von CHF 1'155.00.
Vaduz, am 04. Mai 2016