11 UR. 2013.531
OGH. 2016.69
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen zweiten Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der
Strafsache
gegen ---------- , geboren am ***, ***, vertreten durch A, ***, wegen des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB über die Revisionsbeschwerde der ---------- vom 04.05.2016 (ON 84) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 26.04.2016 (ON 83) nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Revisionsbeschwerde wird nicht Folge gegeben.
---------- hat die mit CHF 800.00 bestimmten Kosten des Revisionsbeschwerdeverfahrens tragen. Diese werden gemäss § 308 Abs 1 StPO für uneinbringlich erklärt.
Über Antrag der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft waren beim Fürstlichen Landgericht Vorerhebungen gegen ---------- wegen des Verdachts der Verbrechen der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB, der Untreue nach § 153 Abs 1 zweiter Fall StGB und des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB anhängig.
Nach teilweiser Einstellung des Verfahrens am 12.10.2015 erhob die Staatsanwaltschaft gegen ---------- am 10.12.2015 Anklage wegen des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB (ON 58).
Laut der Anklageschrift habe ---------- am 29.10.2012 in Schaan mit unrechtmässigem Bereichungsvorsatz versucht, ---------- ---------- durch Täuschung über die unwahre Tatsache, nämlich dass ---------- ---------- ein Testament zu ihren (----------) Gunsten errichtet habe, gemäss welchem er ihr sämtliche Liegenschaften übertrage, dies mittels Ausnutzen ihrer Gutgläubigkeit, Zurechnungsunfähigkeit, persönlichen Situation, des Vertrauensverhältnisses und ihrer Abhängigkeit von ---------- , zu einer Handlung zu verleiten, nämlich zur Unterzeichnung des vermittleramtlichen Anerkenntnisses, mit welchem ---------- ---------- ihr (----------) sämtliche Grundstücke, welche sie (---------- ----------) von ---------- ---------- geerbt hatte und welche einen Gesamtwert von mindestens CHF 8'000'000.00 haben, aufgrund des angeblichen Erblasserwillens von ---------- ---------- übereignen sollte, welche sie in entsprechender Höhe (besonders grosser Schaden) am Vermögen geschädigt hätte.
Die Anklageschrift wurde (auch) dem Verfahrenshilfeverteidiger A zugestellt, nämlich am 27./28.01.2016.
Mit dem von ihrem Verteidiger verfassten Beweisantrag vom 07.12.2015 (ON 62) hatte ---------- die Einholung folgender Akten sowie die Gewährung der Einsicht in diese Akten beantragt:
02 PG.2009.163, 02 PG.2013.77, 02 PG.2014.62, 13 UR.2009.337, 14 UR.2012.93, 03 VA.1994/80 und 03 TR.2013.155 des Fürstlichen Landgerichtes sowie VGH 2013/87 des Verwaltungsgerichtshof und StGH 2013/168 des Staatsgerichtshofes.
Diese Akten seien für die gegenständliche Strafsache wesentlich. Der Akt 03 VA.1994/80 sei offenbar der Verlassenschaftsakt nach ---------- ----------. Der Akt 03 TR.2013.155 stelle offenbar einen Akt betreffend das Testament der ---------- ---------- dar.
Mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 10.02.2016 (ON 72) teilte die Angeklagte mit, dass vier der begehrten Akten, darunter auch die Akten 03 VA.1994/80 und 03 TR.2013.155 noch nicht beigezogen worden seien. Gleichzeitig wiederholte sie den Antrag auf Einholung dieser Akten und die Gewährung der Akteneinsicht.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft erklärte hiezu in der Übersendungsnote vom 18.02.2016, dass die Akten 02 PG.2013.77 und 02 PG.2009.163 im gegenständlichen Verfahren bereits beigezogen worden seien und dass deren Verlesung in der Anklageschrift beantragt worden sei. Deshalb bestehe kein Einwand gegen die Einsicht in diese Akten. Die Akten 02 PG.2014.62, 03 VA.1994/80 und 03 TR.2013.155 seien für das gegenständliche Verfahren nicht relevant, weshalb auch kein Antrag auf Beizug gestellt worden sei.
Dazu ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft mit Übersendungsnoten vom 20.12.2013 und 19.05.2014 den Beizug der Akten 02 PG.2009.163 und 02 PG.2013.77 beantragt hatte und diesen Anträgen mit Verfügungen des Untersuchungsrichters vom 23.12.2013 bzw. 20.05.2014 Folge gegeben worden war. Damit sind diese beiden Akten beigezogen.
Am 22.02.2016 wurde der Kanzlei des Verteidigers vom Landgerichtssekretariat mitgeteilt, dass dem Verteidiger Einsicht in den Akt 02 PG.2013.77 gewährt wird, dass die restlichen drei Akten jedoch nicht beigezogen wurden, da kein Antrag der Staatsanwaltschaft vorliegt (Kanzleivermerk vom 22.02.2016, ON 73).
Am 01.03.2016 teilte der Verteidiger fernmündlich mit, dass er um Beschlussausfertigung betreffend den nicht erfolgten Beizug der von ihm erwähnten Akten ersucht (AV der Landrichterin vom 01.03.2016, ON 73).
Die Untersuchungsrichterin fasste am 07.03.2016 folgenden Beschluss:
"Der Antrag von ----------, vertreten durch A, vom 07.12.2016 (ON 62) auf Beizug der Akten 02 PG.2014.62, 14 UR.2012.93, 03 VA.1994/80, 03 TR.2013.155, VGH.2013/87 und STGH 2013/168 wird abgewiesen."
Diese Entscheidung begründete die Untersuchungsrichterin im Wesentlichen wie folgt:
"Grundsätzlich gilt, dass bei Vorerhebungen, wie im gegenständlichen Fall, die Staatsanwaltschaft Herrin des Verfahrens ist und diese entsprechende Anträge zur Erforschung der Wahrheit an das Fürstliche Landgericht stellt (vgl. § 20 StPO). Hinsichtlich der Akten 02 PG.2013.77, 02 PG.2009.163, 07 CG.2013.460 und 13 UR.2009.337 hat die Staatsanwaltschaft einen entsprechenden Antrag auf Beizug gestellt, weshalb diese dem Verfahren auch beigezogen wurden. Betreffend die im Spruch genannten Akten fehlt ein entsprechender Antrag der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft auf Beizug der Akten.
Gemäss § 174 Abs. 1 StPO kann der Verteidiger ebenso wie der Beschuldigte unabhängig vom Recht der Einspruchserhebung gegen eine Anklageschrift in dem Falle, als der eine oder der andere glaubt, dass doch noch irgendein Tatumstand erhoben werden soll innerhalb vierzehn Tagen seit Zustellung der Anklageschrift einschlägige Anträge an das Gericht stellen. Der Beweisantrag der Beschuldigten erfolgte noch vor Zustellung der Anklagschrift an den Verteidiger (eine Zustellung an ---------- scheiterte, da diese die hinterlegte Sendung nicht abholte), weshalb der vorliegende Fall kein Fall von § 174 StPO darstellt.
Nach § 23b Abs. 1 StPO ist der Beschuldigte schon während der Vorerhebungen berechtigt, bei der Staatsanwaltschaft die gerichtliche Aufnahme von Beweisen anzuregen. In der Anregung sind Beweisthema, die Beweismittel und jene Informationen, die für die Durchführung der Beweisaufnahme erforderlich sind, zu bezeichnen. Soweit dies nicht offensichtlich ist, ist zu begründen, weswegen das Beweismittel geeignet sein könnte, das Beweisthema zu klären. Diesen Erfordernissen genügt der Schriftsatz vom 07.12.2016 (ON 62) nicht, ist daraus jedenfalls nicht ersichtlich, welchen Beweiswert die zum Beizug beantragten Akten für das gegenständliche Verfahren haben, weshalb schon aus diesem Grund der Antrag abzuweisen war. Im Übrigen sind die Anträge bei der Staatsanwaltschaft zu stellen, welche die Anträge prüft und ihrerseits Anträge, welche sie für begründet hält, an das Fürstliche Landgericht stellt. Die Staatanwaltschaft hat nach Prüfung des Beweisantrages auf Beizug der Akten mitgeteilt, dass diese für das gegenständliche Verfahren nicht relevant seien und stellte ihrerseits keinen Antrag auf Beizug dieser Akten.
Hinzu kommt, dass der Untersuchungsrichter gemäss § 23b Abs. 3 StPO die Aufnahme eines Beweises der Schlussverhandlung vorbehalten kann. Dies ist dann unzulässig, wenn das Ergebnis der Beweisaufnahme geeignet sein kann, den Tatverdacht unmittelbar zu beseitigen, oder die Gefahr des Verlustes des Beweises einer erheblichen Tatsache besteht. Dies ist vorliegend beides nicht der Fall, weshalb die Aufnahme der Beweise der Schlussverhandlung vorbehalten bleibt.
Es war somit spruchgemäss zu entscheiden. Der Beschuldigten steht es frei, allfällige Beweisanträge, unter Bezeichnung des Beweisthemas, der Beweismittel und jener Information, die für die Durchführung der Beweisaufnahme erforderlich sind, im Verfahren vor dem Kriminalgericht erneut einzubringen."
Über die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde der Angeklagten ---------- vom 23.03.2016 (ON 75) entschied das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 26.04.2016 (ON 83) wie folgt:
"Die Beschwerde wird, soweit sie sich auf die geltend gemachten Verzögerungen im Zusammenhang mit der Einsicht in die beigezogenen Akten 02 PG.2009.163 und 02 PG.2013.77 bezieht, als gegenstandslos zurückgewiesen. Im Übrigen wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Beschluss insoweit ersatzlos aufgehoben, als der Antrag auf Beizug der Akten 03 VA.1994/80 und 03 TR.2013.155 abgewiesen wurde.
Die Kosten der Beschwerdeführerin werden mit CHF 2.268,-- bestimmt und dem Land Liechtenstein zur Zahlung binnen 14 Tagen auferlegt."
Zur Begründung dieses Beschlusses führte das Fürstliche Obergericht nach der Wiedergabe des wesentlichen Verfahrensganges u.a. Folgendes aus:
"7.2 Die Anklageschrift der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft vom 10.11.2015 wurde der Beschwerdeführerin entgegen der im angefochtenen Beschluss vertretenen Auffassung, wonach eine Zustellung gescheitert sei, da die Beschwerdeführerin die hinterlegte Sendung nicht abgeholt habe, rechtswirksam zugestellt.
Gemäss § 165 Abs. 2 StPO teilt der Untersuchungsrichter dem Beschuldigten die Anklageschrift samt Beilagen mit. Die Zustellung erfolgt nach den Bestimmungen des ZustG, wobei bloss die Art. 8, 9 Abs. 2, 10 Abs. 1 und 12 jenes Gesetzes nicht immer anzuwenden sind (§ 36 Abs. 1 und 2 StPO). Damit hat jedoch im Strafverfahren auch Art. 19 ZustG uneingeschränkt Geltung (vgl. dazu auch StGH 2012/92). Nach dieser Bestimmung ist das zuzustellende Dokument dann, wenn es an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann, im Falle der Zustellung durch einen Zustelldienst *** bei seiner zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen, ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen, ist das hinterlegte Dokument mindestens 14 Tage zur Abholung bereitzuhalten und gelten hinterlegte Dokumente als mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt (Art. 19 Abs. 1 bis 3 ZustG). Nachdem eine Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 19 Abs. 3 ZustG nicht erfolgte, galt die Anklageschrift als am 12.11.2015 zugestellt.
Durch die noch innerhalb von 14 Tagen seit Zustellung der Anklage erfolgte Antragstellung auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers verlängerte sich diese Frist bis über 14 Tage nach Zustellung des Beschlusses über die Verteidigerbestellung und der Anklageschrift an den Verteidiger hinaus (§ 28 Abs. 1 StPO; LES 2016, 24).
7.3 Damit lag kein Fall des § 23b Abs. 1 StPO vor (die Vorerhebungen waren ja spätestens mit Einbringung der Anklageschrift abgeschlossen), sondern ist der Sachverhalt nach § 174 Abs. 1 und 2 StPO zu beurteilen. Nach dieser Bestimmung kann vom Verteidiger bzw. Beschuldigten, wenn noch irgendein Tatumstand erhoben werden soll, innerhalb von 14 Tagen seit Zustellung der Anklageschrift ein einschlägiger Antrag bei Gericht gestellt werden. Der Untersuchungsrichter soll darauf noch vor der Schlussverhandlung durch nachträgliche Erhebungen den Untersuchungsakt in der etwa erforderlichen Weise vervollständigen. Sieht sich der Untersuchungsrichter jedoch nicht bestimmt oder in der Lage, den Untersuchungsakt durch nachträgliche Erhebungen zu vervollständigen, so hat er das Begehren des Beschuldigten bzw. Verteidigers den übrigen Akten zur Entscheidung bei der Schlussverhandlung beizuschliessen. Mit anderen Worten: Wird seitens des Beschuldigten bzw. Verteidigers binnen 14 Tagen ab Zustellung der Anklageschrift (bzw. binnen der durch rechtzeitige Antragstellung auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers verlängerten Frist) ein Beweisantrag gestellt, so kann der Untersuchungsrichter entweder diesem Beweisantrag selbst Folge geben oder er hat den Beweisantrag mit dem Akt dem Kriminalgericht zu übermitteln. Eine formelle Beschlussfassung, und insbesondere die Abweisung eines Beweisantrages, wie sie im vorliegenden Fall vom Erstgericht vorgenommen wurde, sieht das Gesetz jedoch nicht vor.
7.4 Die Angeklagte ist durch die unzulässige erstgerichtliche Beschlussfassung insoweit beschwert, als ihr Beweisantrag, was den Beizug der Akten 03 VA.1994/80 und 03 TR.2013.155 betrifft, durch die gegenständliche Beschlussfassung abgewiesen wurde, wodurch zwar keine Bindungswirkung für die Erledigung eines neuerlichen Antrages beim Kriminalgericht erzeugt wird (vgl. Danek/Mann in WK StPO [233. Lfg.] § 222 Rz 1), jedoch hätte der Verteidiger beim Kriminalgericht einen neuen (weiteren) Beweisantrag zu stellen - dies entgegen der Bestimmung des § 174 Abs. 3 StPO, die die Weiterleitung des bereits gestellten Beweisantrages an das Kriminalgericht ausdrücklich vorsieht. Die Beschwerdeführerin ist somit durch die gegenständliche Beschlussfassung im Umfange der Anfechtung beschwert und hat ein Interesse an der ausdrücklichen Aufhebung (Beseitigung) des die untersuchungsrichterlichen Kompetenzen überschreitenden Beschlusses.
7.5 Nicht Folge zu geben war der Beschwerde jedoch insoweit, als sie eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahingehend, dass Einsicht in die Akten 03 VA.1994/80 und 03 TR.2013.155 gewährt wird, anstrebt. Denn nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes hat ein Beschuldigter keinen Rechtsanspruch auf Erledigung eines nach § 174 Abs. 1 StPO gestellten Beweisantrages, sondern es kann der Untersuchungsrichter dem Beweisantrag selbst Folge geben und die begehrten Erhebungen durchführen oder (falls er sich dazu nicht bestimmt oder in der Lage sieht) ihn mit dem Akt an das Kriminalgericht weiterleiten.
Im vorliegenden Fall fand sich nun die Untersuchungsrichterin nicht dazu bestimmt, dem Beweisantrag auf Beizug der Akten 03 VA.1994/80 und 03 TR.2013.155 Folge zu geben. Dies ist aus der Begründung auf Seite 4 des angefochtenen Beschlusses (vorletzter Absatz) abzuleiten, in welcher auf die hier zwar nicht anwendbare, jedoch einen ähnlichen Regelungsgehalt wie § 174 Abs. 3 StPO aufweisende Bestimmung des § 23b Abs. 3 StPO abgestellt wird. Demnach sah sich die Untersuchungsrichterin aus den dort dargelegten Gründen nicht bestimmt, dem Beweisantrag Folge zu geben. Damit hat es aufgrund der Überschreitung der Entscheidungskompetenz bei der ersatzlosen Aufhebung des angefochtenen Beschlusses (im Umfange der Anfechtung) zu verbleiben.
7.6 Dass gegen die (im Übrigen nicht mit einem formellen Beschluss vorzunehmende) Entscheidung des Untersuchungsrichters, einem Beweisantrag gemäss § 174 Abs 3 StPO nicht Folge zu geben, sondern diesen mit dem Akt dem Kriminalgericht zu übermitteln, - inhaltlich - kein Rechtsmittel zulässig ist, ergibt sich daraus, dass gemäss § 239 Abs 1 StPO nur im Untersuchungsverfahren (und gemäss § 21a Abs. 2 StPO somit auch während der Vorerhebungen) "sämtliche untersuchungsrichterliche Verfügungen" anfechtbar sind (StGH 2007/26). Das Untersuchungsverfahren (die Vorerhebungen) sind jedoch spätestens mit Anklageerhebung abgeschlossen, sodass die allgemeine Bestimmung des § 238 Abs. 1 StPO anzuwenden ist, mit der jedoch (bloss) formelle Beschlüsse gemeint sind - dies ungeachtet des dort auch verwendeten Begriffs "Verfügungen", ergibt sich doch aus der Systematik der StPO (zB §§ 15 Abs. 4 iVm 67 Abs. 3, 52, 64, 99 u.a.), dass damit ausschliesslich förmliche Entscheidungen (eben "Beschlüsse") gemeint sind.
Dazu kommt: Werden - wie hier - Vorerhebungen geführt, so kann ein Beschuldigter bei der Staatsanwaltschaft bloss die gerichtliche Aufnahme von Beweisen anregen, es kommt ihm jedoch kein formelles Beweisantragsrecht zu (anders in der Untersuchung - vgl. §§ 43 Abs. 1 und 23b Abs. 3 StPO). Eine Beschwerde an das Obergericht wegen Nichtaufnahme von Beweisen ist mangels eines Beweisantragsrechts somit ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist ein abgesondertes Rechtsmittel aber auch gegen Entscheidungen des Kriminalgerichtes bzw. seines Vorsitzenden, soweit damit etwa Beweisanträge abgewiesen werden (§ 238 Abs. 2 StPO). Dem Beschuldigte steht somit lediglich die im vorliegenden Fall nicht genützte Möglichkeit offen, einen Einspruch gegen die Anklageschrift zu erheben und auf eine bessere Aufklärung des Sachverhaltes (Aufnahme weiterer Beweise) zu dringen (§ 168 Abs. 1 StPO). Macht ein Beschuldigter hievon jedoch nicht Gebrauch und wird lediglich eine Erhebung nach § 174 Abs. 1 StPO beantragt, so kann im Falle, dass diesem Antrag nicht Folge gegeben wird (§ 174 Abs. 3 StPO), ebenfalls kein Rechtsmittel zulässig sein, könnte doch ein Beschuldigter ansonsten im Wege des eine Verfahrensbeschleunigung intendierenden § 174 StPO die Aufnahme (umfangreicher) weiterer Beweise beantragen und somit eine Verfahrensverzögerung herbeiführen. Einen Anspruch auf (ergänzende) Beweisaufnahme hat ein Beschuldigter in dieser Phase des Verfahrens jedoch nur bei Vorliegen der Einspruchsgründe des § 168 Abs. 1 StPO. Ansonsten ist die (weitere) Beweisaufnahme, wenn sich der Untersuchungsrichter (wie hier) nicht gemäss § 174 Abs. 3 StPO zur Durchführung der entsprechenden Erhebungen bestimmt oder in der Lage sieht, dem Verfahren vor dem Kriminalgericht vorbehalten.
Der Vollständigkeit halber: Dem Verfahrenshelfer soll damit keineswegs unterstellt werden, er würde eine Verfahrensverzögerung beabsichtigen, im Gegenteil: Sollte der Beizug der beiden Akten 03 VA.1994/80 und 03 TR.2013.155 notwendig sein, wozu sich das Obergericht jeder inhaltlichen Stellungnahme zu enthalten hat, so ist es natürlich sinnvoll und prozessökonomisch, wenn dies bereits vom Vorsitzenden des Kriminalgerichtes im Zwischenverfahren (und nicht erst in der Schlussverhandlung) angeordnet wird.
7.7 Nach Eintritt der Rechtskraft des gegenständlichen Beschlusses wird der Akt gemäss § 177 StPO dem Vorsitzenden des Kriminalgerichtes vorzulegen sein, der den Beweisantrag der Angeklagten auf Beizug der Akten 03 VA.1994/80 und 03 TR.2013.155 zu behandeln haben wird.
7.8 Soweit sich die Beschwerde auf geltend gemachte Verzögerungen bei der Einsichtnahme in die beigezogenen Akten 02 PG.2009.163 und 02 PG.2013.77 bezieht, war sie als gegenstandslos zurückzuweisen, da der Verteidiger zwischenzeitlich Einsicht in diese Akten nehmen konnte (ON 78 bis 81). Anlass zu einem Feststellungsbeschluss im Sinne des § 239 Abs. 3 StPO besteht schon deshalb nicht, weil im Gegensatz zur Rezeptionsvorlage (§ 113 Abs. 2 öStPO alt), die ausdrücklich von einer Gesetzesverletzung (neben einem Beschluss auch) durch einen "Vorgang" spricht, ein Feststellungsbeschluss nach § 239 Abs. 3 FL-StPO ausschliesslich auf eine Verfügung oder einen Beschluss abstellt - dies im Gegensatz zu § 239 Abs. 1 StPO, der ausschliesslich auch "Verzögerungen" als beschwerdefähig ansieht. Dazu kommt, dass nicht ersichtlich ist, welches Interesse die Beschwerdeführerin an einer Feststellung der behaupteten Verzögerung haben könnte, und ohnedies voller Kostenersatz erfolgt.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revisionsbeschwerde der ---------- vom 04.05.2016 (ON 84).
Die Rechtsmittelweberin bekämpft den Beschluss insoweit, als dieser nicht in Stattgebung ihrer Beschwerde gegen den erstgerichtlichen Beschluss vom 07.03.2016 (ON 74) diesen dahin abgeändert hat, dass die Akten 03 VA.1994/80 und 03 TR.2013.155 des Fürstlichen Landgerichtes dem Verfahren beigezogen werden und ---------- Einsicht in diese Akten gewährt wird.
Die Anfechtbarkeit des Beschlusses des Fürstlichen Obergerichtes ergebe sich aus § 240 Abs 1 Z 4 StPO.
Unter Heranziehung der Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit bringt die Revisionsbeschwerde im Wesentlichen Folgendes vor:
Die Angeklagte habe mit ihrer Beschwerde an das Fürstliche Obergericht vom 23.03.2016 darauf angetragen, dass der Beschluss des Erstgerichtes vom 07.03.2016 (ON 74) dahin abgeändert werde, dass die Akten 03 VA.1994/80 und 03 TR.2013.155 des Fürstlichen Landgerichtes dem gegenständlichen Verfahren beigezogen und ---------- Einsicht in diese Akten gewährt werde. Das Fürstliche Landgericht (richtig: Obergericht) habe jedoch mit Beschluss vom 26.04.2016 (ON 83) der Beschwerde lediglich dahingehend Folge gegeben, dass es den erstgerichtlichen Beschluss vom 07.03.2016 (ON 74) insoweit ersatzlos aufhob, als der Antrag auf Beizug der Akten 03 VA.1994/80 und 03 TR.2013.155 abgewiesen worden ist.
Unter Punkt 4.1. "Antragsrecht gemäss § 174 StPO" bringt das Rechtsmittel Folgendes vor:
In der gegenständlichen Angelegenheit sei der Antrag der Beschwerdeführerin gemäss § 174 StPO Gegenstand der Entscheidung, sodass zunächst Ausführungen dazu notwendig seien, welche Qualität der Gesetzgeber dem Antragsrecht gemäss § 174 StPO beigebe, dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass das Obergericht in Seite 10 seiner Entscheidung darauf reflektiere, dass dem Beschuldigten im Rahmen von Vorerhebungen hinsichtlich der Beweisaufnahme bloss ein Anregungsrecht zukomme, ihm jedoch - anders als in der Untersuchung - kein formelles Beweisantragsrecht zustehe, weshalb eine Beschwerde an das Obergericht wegen Nichtaufnahme von Beweisen mangels eines Beschwerdeantragsrechts ausgeschlossen sei. Festzuhalten sei, dass zwischen den Bestimmungen der §§ 23b und 43 StPO und jener des § 174 StPO strikt unterschieden werden müsse. § 43b StPO regle, dass während der Vorerhebungen der Beschuldigte berechtigt ist, bei der Staatsanwaltschaft die gerichtliche Aufnahme von Beweisen anzuregen. Es sei hier ausdrücklich nur von einem Anregungsrecht die Rede. Demgegenüber normiere § 43 StPO, dass der Beschuldigte hinsichtlich der Vornahme einzelner Untersuchungshandlungen ein Antragsrecht habe und dass dieser über derartige Anträge entscheiden müsse. Ebenso normiere § 174 StPO, dass der Beschuldigte unabhängig vom Recht des Einspruchs gegen eine Anklageschrift innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Anklage einschlägige Anträge bei Gericht stellen könne, worauf der Untersuchungsrichter noch vor der Schlussverhandlung durch nachträgliche Erhebungen den Untersuchungsakt in der etwa erforderlichen Weise vervollständigen solle. Festzuhalten sei daher zunächst, dass der Gesetzgeber in § 174 StPO klargestellt habe, dass dem Beschuldigten ein Antrags- und nicht nur Anregungsrecht zustehe wie gemäss § 43b StPO. Dies sei zunächst als Zwischenergebnis festzuhalten.
"4.2. Erledigungsanspruch":
Die nächste zu beleuchtende Frage sei diejenige, wie ein Untersuchungsrichter mit einem vom Beschuldigten gemäss § 174 StPO gestellten Antrag zu verfahren hat. Das Fürstliche Obergericht vertrete die Ansicht, dass nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes ein Beschuldigter keinen Rechtsanspruch auf Erledigung eines nach § 174 Abs 1 StPO gestellten Beweisantrages habe, vielmehr könne der Untersuchungsrichter dem Beweisantrag selbst Folge geben und die begehrten Erhebungen durchführen oder - falls er sich dazu nicht bestimmt oder in der Lage sieht - ihn mit dem Akt an das Kriminalgericht weiterleiten. Diese Rechtsansicht sei unrichtig.
§ 174 Abs 2 StPO bestimme ausdrücklich, dass der Untersuchungsrichter nach Stellung eines Antrages gemäss § 174 Abs 1 StPO durch den Beschuldigten noch vor der Schlussverhandlung durch nachträgliche Erhebungen den Untersuchungsakt in der etwa erforderlichen Weise vervollständigen soll. Lediglich dann, wenn der Untersuchungsrichter sich nicht bestimmt oder nicht in der Lage sehe, nach § 174 Abs 2 StPO vorzugehen, habe er das mündlich oder schriftlich gestellte einschlägige Begehren des Beschuldigten oder seines Verteidigers den übrigen Akten zur Entscheidung bei der Schlussverhandlung beizuschliessen (§ 174 Abs 3 StPO).
Eine gesetzliche Bestimmung, welche die Worte "kann" oder "soll" enthalte, normiere stets eine Ermessensentscheidung. In mehreren gesetzlichen Bestimmungen komme es vor, dass das Gesetz den Strafverfolgungsorganen oder dem Gericht Ermessen einräumt. Bereits das Wort "kann" sei jedoch dann als "muss" zu verstehen, wenn einem zur Legalität verpflichteten Organ (Richter, Staatsanwalt, Sicherheitsorgan, nicht aber Beschuldigter und anderer privater Prozessbeteiligter) eine Befugnis unter bestimmten Voraussetzungen eingeräumt wird, die im konkreten Fall vorliegen. In diesem Fall spreche man auch von "bedingtem Müssen" (Verweis auf Fabrizy, StPO9 § 1 Rz 18 zur österreichischen Rezeptionsvorlage des § 1 StPO). Immer wenn einem Gericht Ermessen eingeräumt werde, so handle es sich um ein "gebundenes Ermessen" und niemals um "freies Ermessen".
Dies bedeute nunmehr bezogen auf § 174 StPO Folgendes: Der Gesetzgeber möchte dem Beschuldigten noch vor Rechtskraft der Anklageschrift die Möglichkeit einräumen, einschlägige Anträge bei Gericht zu stellen, welche den Zweck haben, den Untersuchungsakt durch nachträgliche Erhebungen zu vervollständigen, bevor es zur Schlussverhandlung kommt. Hätte der Gesetzgeber dem Beschuldigten diese Möglichkeit nicht einräumen wollen, so wäre die Bestimmung des § 174 StPO entbehrlich. Der Gesetzgeber normiere nunmehr, dass aufgrund eines solchen Antrages der Untersuchungsrichter vor der Schlussverhandlung durch nachträgliche Erhebungen den Untersuchungsakt in der etwa erforderlichen Weise nicht nur vervollständigen kann, sondern vielmehr sogar vervollständigen soll. Dieses vom Gesetzgeber angeführte "Sollen" gemäss § 174 StPO normiere eine Verhaltensanordnung/-verpflichtung an/für den Untersuchungsrichter, nämlich, dass dieser tunlich verpflichtet sei, den Untersuchungsakt noch vor der Schlussverhandlung in der etwa erforderlichen Weise zu vervollständigen. Lediglich dann, wenn sich der Untersuchungsrichter zur Vorgehensweise nach § 174 Abs 2 StPO nicht bestimmt sehe, wenn etwa ein Antrag mit der Sache gar nichts zu tun habe, oder wenn er sich dazu nicht in der Lage sehe, wenn z.B. der Untersuchungsrichter faktisch nicht in der Lage wäre, eine nachträgliche Erhebung durchzuführen, habe er die Möglichkeit, das Begehren des Beschuldigten den übrigen Akten zur Entscheidung bei der Schlussverhandlung beizuschliessen. Der Untersuchungsrichter könne jedoch entgegen der Rechtsansicht des Obergerichtes nicht frei entscheiden, ob er die vom Beschuldigten beantragten nachträglichen Erhebungen durchführt oder dies der Schlussverhandlung vorbehält. Vielmehr habe der Beschuldigte im Rahmen des § 174 StPO normierten Ermessens und den dort normierten Vorschriften einen Anspruch auf Erledigung seines Antrages.
4.3. "Beschwerderecht bei Nichterledigung eines Antrages gemäss § 174 Abs 3 StPO":
Das Fürstliche Obergericht vertrete ferner die Rechtsansicht, dass gegen die nicht mit einem formellen Beschluss vorzunehmende Entscheidung des Untersuchungsrichters, einem Beweisantrag gemäss § 174 Abs 3 StPO nicht Folge zu geben, sondern diesen mit dem Akt dem Kriminalgericht zu übermitteln, kein Rechtsmittel zulässig sei. Dies ergebe sich daraus, dass gemäss § 239 Abs 1 StPO nur im Untersuchungsverfahren (und gemäss § 21a Abs 2 StPO somit auch während der Vorerhebungen) "sämtliche untersuchungsrichterliche Verfügungen" anfechtbar seien. Das Untersuchungsverfahren (die Vorerhebungen) seien jedoch spätestens mit Anklageerhebung abgeschlossen, sodass die allgemeine Bestimmung des § 238 Abs 1 StPO anzuwenden sei, mit der jedoch bloss formelle Beschlüsse gemeint seien - dies ungeachtet des dort auch verwendeten Begriffs "Verfügungen". Hinzu komme, dass im Fall (wie hier) von Vorerhebungen ein Beschuldigter bei der Staatsanwaltschaft bloss die gerichtliche Aufnahme von Beweisen anregen könne und ihm anders als in der Untersuchung kein formelles Beweisantragsrecht zustehe. Eine Beschwerde an das Obergericht wegen Nichtaufnahme von Beweisen sei mangels eines Beweisantragsrechts somit ausgeschlossen (S 9 f des angefochtenen Beschlusses). Diese Ansicht sei ebenfalls unrichtig.
Wie bereits ausgeführt sei zunächst strikt zwischen dem "Anregungsrecht" während der Vorerhebungen und dem in § 174 StPO normierten "Antragsrecht" zu unterscheiden. In dieser Strafsache sei ein Antrag gemäss § 174 StPO gegenständlich, sodass die Reflektion auf § 23b StPO nicht einschlägig sei.
Entgegen den Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes sei das Untersuchungsverfahren nicht spätestens mit Anklageerhebung abgeschlossen, sondern grundsätzlich erst mit Rechtskraft der Anklage. Dies könne jedoch im Hinblick auf den gegenständlich gestellten Antrag gemäss § 174 StPO ohnehin dahingestellt bleiben, da § 177 StPO ausdrücklich normiere, dass Ergänzungen aufgrund § 174 Abs 2 StPO Teil der "Untersuchung" seien und der Untersuchungsrichter die Strafakten dem Vorsitzenden mit möglichster Beschleunigung zur Einsicht und zur Anberaumung der Schlussverhandlung vorzulegen habe, sobald die Anklage eingebracht bzw rechtskräftig geworden ist und allenfalls noch vorzunehmende Ergänzungen der Untersuchung durchgeführt sind, wobei ausdrücklich auf § 174 Abs 2 StPO verwiesen werde.
Eine Ergänzung der Untersuchung aufgrund eines gemäss § 174 StPO gestellten Antrages sei daher jedenfalls Teil des Untersuchungsverfahrens, weshalb bei einer diesbezüglichen Verzögerung durch den Untersuchungsrichter, sohin im Fall, dass der Untersuchungsrichter über einen gemäss § 174 StPO gestellten Antrag nicht entscheidet, bereits von vornherein eine Beschwerde gemäss § 239 StPO zulässig sei.
Diese Rechtsmittelmöglichkeit sei auch bereits aus Rechtsschutzgründen für den Beschuldigten und aufgrund des Telos der gesetzlichen Bestimmung des § 174 StPO zu bejahen. § 174 StPO verfolge den Zweck, dem Beschuldigten die Möglichkeit einzuräumen, nach Einbringung der Anklageschrift, wodurch der Beschuldigte im Detail erfahre, was ihm die Staatsanwaltschaft vorwerfe und wie sie dies begründe, noch vor Anberaumung der Schlussverhandlung Anträge zu stellen, damit noch vor der Schlussverhandlung durch nachträgliche Erhebungen der Untersuchungsakt in der erforderlichen Weise vervollständigt werde. Hätte der Untersuchungsrichter ohne Rechtschutzmöglichkeit für den Beschuldigten die Möglichkeit, frei (ohne gebundenes Ermessen) darüber entscheiden zu können, den Antrag nach § 174 StPO den übrigen Akten zur Entscheidung bei der Schlussverhandlung beizuschliessen, obwohl es für ihn leicht möglich wäre, diesem selbst zu entsprechen, liefe dies dem Zweck des § 174 StPO diametral entgegen. Wenn man nunmehr auch noch zur Ansicht gelangen würde, dass der Beschuldigten gegen derartige Verzögerungen des Untersuchungsrichters entgegen § 239 Abs 1 StPO keine Beschwerde einbringen könne, so würde dies ein massives Rechtsschutzdefizit für den Beschuldigten bedeuten und die Antragsmöglichkeit des § 174 StPO zu einem "zahnlosen" Instrument für den Beschuldigten verkommen lassen. Diesfalls hätte sich der Gesetzgeber die Antragsmöglichkeit für den Beschuldigten gemäss § 174 StPO in Wahrheit "ersparen" können.
Ergänzend sei noch - wie bereits in der Beschwerde vom 23.03.2016 - darauf hinzuweisen, dass sich aus der gesamten einschlägigen Literatur ergebe, dass gestützt auf § 113 öStPO aF sämtliche untersuchungsrichterliche Verfügungen anfechtbar seien. Da § 113 Abs 1 öStPO aF die Rezeptionsvorlage für § 239 Abs 1 StPO darstelle, könne zur Auslegung der liechtensteinischen Bestimmung ohne weiteres auf die österreichische Literatur und Rechtsprechung zurückgegriffen werden (Verweis auf Stotter, FL StPO I2 § 239 E 17).
Festzuhalten sei hingegen, dass §§ 224 und 225 öStPO aF im Verhältnis zu § 174 StPO nicht zur Auslegung herangezogen werden könnten, da zwischen den österreichischen Normen und der liechtensteinischen Norm der gravierende Unterschied bestehe, dass für Anträge gemäss §§ 224, 225 öStPO aF der Vorsitzende des Strafgerichtes zuständig gewesen sei und nicht wie in § 174 StPO normiert der Untersuchungsrichter. Insoweit seien diese Bestimmungen - soweit hier interessierend - nicht vergleichbar.
4.4. "Zusammenfassung:"
Zusammengefasst stehe einem Beschuldigten gemäss § 174 StPO ein Antragsrecht zu, über welches der Untersuchungsrichter nach gebundenem Ermessen zu entscheiden und diesem tunlichst zu entsprechen habe (Argument: "soll"). Sofern er dem Antrag nicht nachkomme, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt wären, stehe dem Beschuldigten die Beschwerdemöglichkeit des § 239 StPO zu. Gegenständlich gehe es um die Beiziehung und Einsichtgewährung in die Akten 03 VA.1994/080 und 03 TR.2013.155 des Fürstlichen Landgerichts. Laut der Anklageschrift gehe es um das Testament des ---------- ----------, sohin ganz wesentlich um seinen Nachlass. Darüber hinaus werfe die Staatsanwaltschaft vor, dass sie ---------- ---------- versucht habe zu betrügen. Sie habe ---------- ---------- über den Erblasserwillen des ---------- ---------- zu täuschen versucht, damit ---------- ---------- jene Grundstücke an übertrage, welche sie von ---------- ---------- geerbt habe. Es sei daher offenkundig, dass der Akt 03 VA.1994/080, welcher den Verlassenschaftsakt des ---------- ---------- darstelle, Relevanz habe, gehe es doch gerade auch darum, inwiefern Anhaltspunkte für ein Testament seinerzeit vorhanden gewesen waren und ob diesbezüglich etwas aus dem Verlassenschaftsakt hervorgehe.
Beim Akt 03 TR.2013.155 handle es sich offenbar um einen Akt betreffend das Testament der ---------- ----------. ---------- wisse, dass ---------- ---------- vormals ein Testament verfasst habe, welches sie begünstigt habe, es sohin dem Willen der ---------- ---------- entsprochen habe, ---------- als Erbin einzusetzen. Nach dem Kenntnisstand der ---------- handle es sich beim Akt 03 TR.2013.155 um einen Akt, in welchem - nach Bestellung des Sachwalters für ---------- ---------- - das derzeitige Testament der ---------- ---------- widerrufen und ein neues Testament erstellt worden sei. Es sei somit offenkundig, dass der seinerzeitige Wille der ---------- ---------- betreffend die Überlassung ihrer Vermögenswerte an ---------- von wesentlicher Bedeutung sei, da dies jedenfalls eine Zeit betroffen habe, in der die Zurechnungsfähigkeit der ---------- ---------- noch gegeben gewesen sei.
Beide Akten seien offenkundig in der gegenständlichen Angelegenheit von Relevanz, was sich schon aus der vorliegender Anklageschrift im Zusammenhang mit den Ausführungen der ---------- im Antrag vom 07.12.2015 ergeben habe, wonach es sich beim Akt 03 VA.1994/80 offenbar um den Verlassenschaftsakt nach ---------- ---------- handle und der Akt 03 TR.2013.155 offenbar der Akt betreffend das Testament der ---------- ---------- darstelle. Hinzu komme, dass es auch die Verpflichtung des Untersuchungsrichters sei, die zur Verteidigung des Beschuldigten dienenden Beweismittel von Amts wegen festzustellen (§ 43 Abs 1 StPO).
Dem Antrag auf Beiziehung der beiden Akten und auf Gewährung der Akteneinsicht wäre daher stattzugeben gewesen.
Das Rechtsmittel mündet in die Anträge, der Fürstliche Oberste Gerichtshof wolle in Stattgebung der Revisionsbeschwerde den angefochtenen Beschluss dahin abändern, dass der Beschwerde der ---------- vom 23.03.2016 dahingehend Folge gegeben wird, dass der Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 07.03.2016 (ON 74) dahin abgeändert wird, dass die Akten 03 VA.1994/80 und 03 TR.2013.155 des Fürstlichen Landgerichtes dem hier gegenständlichen Verfahren beigezogen werden und ---------- Einsicht in diese Akten gewährt wird.
In eventu möge der Oberste Gerichtshof der Revisionsbeschwerde Folge geben, den angefochtenen Beschluss im Umfang der Anfechtung aufheben und die Sache zur neuerlichen Beschlussfassung an das Fürstliche Obergericht zurückverweisen. Jedenfalls möge der Rechtsmittelwerberin die mit CHF 3'402.00 verzeichneten Kosten der Revisionsbeschwerde zugesprochen werden.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Gegenäusserung.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat hiezu Folgendes erwogen:
Die Revisionsbeschwerde ist zulässig und rechtzeitig, sie ist jedoch nicht berechtigt.
Gegen ---------- wurden Vorerhebungen geführt und nicht eine Untersuchung im Sinne des VII. Hauptstückes der StPO. Die Vorerhebungen wurden mit der Teileinstellung durch die Staatsanwaltschaft betreffend die Verbrechen der Veruntreuung und der Untreue am 12.10.2015 sowie im Übrigen mit der Übermittlung der Anklageschrift vom 10.11.2015 an den Untersuchungsrichter beendet. Eine Untersuchung hingegen wäre durch die Verfügung des Untersuchungsrichters einzustellen, sobald der Ankläger von der strafgerichtlichen Verfolgung absieht. Ausser diesem Fall kann sie nur durch Beschluss des Untersuchungsrichters gemäss § 66 StPO oder durch Beschluss des Obergerichtes eingestellt werden (§ 64 Abs 1 und 2 StPO).
Während bei Vorerhebungen nach § 23b Abs 1 StPO der Beschuldigte berechtigt ist, bei der Staatsanwaltschaft die gerichtliche Aufnahme von Beweisen anzuregen, hat er im Untersuchungsverfahren nach § 43 Abs 1 StPO das Recht, hinsichtlich der Vornahme einzelner Untersuchungshandlungen Anträge an den Untersuchungsrichter zu stellen. Dieser hat darüber zu entscheiden. Solche Entscheidungen des Untersuchungsrichters im Untersuchungsverfahren sind mit Beschwerde anfechtbar.
Nach § 174 Abs 1 StPO kann der Beschuldigte unabhängig in seinem Recht auf Erhebung des Einspruches gegen die Anklageschrift innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Anklage einschlägige Anträge bei Gericht stellen, wenn er glaubt, dass noch irgendein Tatumstand erhoben werden soll oder dass über die in der Anklage für das Schlussverfahren schon beantragten Zeugen oder Sachverständigen noch andere vorgeladen werden sollen. Nach Abs 2 des § 174 StPO soll in einem solchen Fall der Untersuchungsrichter noch vor der Schlussverhandlung durch nachträgliche Erhebungen den Untersuchungsakt in der erforderlichen Weise vervollständigen, wobei die Erörterung der Ergebnisse solcher nachträglichen Erhebungen in der Regel der Schlussverhandlung vorbehalten bleibt. Abs 3 leg cit regelt, dass der Untersuchungsrichter, sofern er sich nicht dazu bestimmt oder in der Lage sieht nach Abs 2 vorzugehen, das Begehren des Beschuldigten oder seines Verteidigers den übrigen Akten zur Entscheidung bei der Schlussverhandlung beizuschliessen hat.
Aus den Bestimmungen des § 174 Abs 1 bis 3 StPO kann nicht abgeleitet werden, dass nach Vorliegen der Anklageschrift der eine weitere Beweisaufnahme beantragende Beschuldigte einen Anspruch auf positive Erledigung seines Antrages hat. Nach Abs 2 leg cit soll der Untersuchungsrichter lediglich den Untersuchungsakt vervollständigen, soweit dies erforderlich ist. Sieht er sich hingegen zu einer ergänzenden Erhebung nicht veranlasst oder nicht in der Lage, hat er den Antrag des Beschuldigten dem an den erkennenden Richter zu übermittelnden Akt zur Entscheidung bei der Schlussverhandlung beizuschliessen.
Das Fürstliche Obergericht hat somit rechtsrichtig ausgesprochen, dass ein Beschuldigter einen Anspruch auf Entsprechung seines gemäss § 174 Abs 1 StPO gestellten Beweisantrages nicht hat. Ebenso zutreffend erkannte das Obergericht, dass es andererseits dem Untersuchungsrichter nicht zusteht, den Antrag des Beschuldigten auf Ergänzung des Untersuchungsaktes abzuweisen.
Die Erstrichterin war somit - entgegen der Revisionsbeschwerde - nicht im Sinn eines "bedingten Müssens" zur stattgebenden Entscheidung über den Beweisantrag der Beschuldigten verpflichtet. Das "soll" des § 174 Abs 2 StPO ist nicht im Sinn eines "muss" zu verstehen. Vielmehr soll der Untersuchungsrichter die begehrten Erhebungen nur dann vornehmen, wenn er sich dazu im Sinne des Abs 3 leg cit bestimmt oder in der Lage sieht. Damit liegen die für Annahme eines "bedingten Müssens" erforderlichen und vom Rechtsmittel bejahten bestimmten Voraussetzungen für das von der Revisionsbeschwerde urgierte Tätigwerden des Untersuchungsrichters nicht vor.
Dieses Ergebnis entspricht auch der Systematik des Strafverfahrens.
Über die Art und den Umfang der Beweisaufnahme in der Schlussverhandlung entscheidet das erkennende Gericht. Dieses hat somit auch über die darauf gerichteten Anträge des Anklägers und des Beschuldigten zu befinden. Der Umstand, ob und in welchem Umfang der Untersuchungsrichter einem Antrag des Beschuldigten gemäss § 174 Abs 1 StPO auf Ergänzung des Beweisverfahrens stattgibt, kann das erkennende Gericht in seiner Entscheidung über diese Frage nicht binden. Demzufolge erwiese sich auch die Überprüfbarkeit der Richtigkeit der Entscheidung des Untersuchungsrichters, ob er sich zur Vornahme der im Sinne § 174 Abs 1 StPO beantragten Beweisaufnahme veranlasst oder in der Lage sieht, im Rechtsmittelweg als ein mit einem unangemessen grossen Aufwand, nämlich mit der Beurteilung der Verdachtslage und damit dem Studium der vorliegenden Akten verbundener und auch dem im Strafverfahren beachtlichen Beschleunigungsgebot entgegenstehender Verfahrensabschnitt. Dessen Ergebnis wäre zudem, wie schon ausgeführt, für das erkennende Gericht in seiner Entscheidung über die Beweisaufnahme nicht bindend.
Damit steht auch in Einklang, dass nach § 23b Abs 3 zweiter Satz StPO der Untersuchungsrichter die Aufnahme eines Beweises der Schlussverhandlung vorbehalten kann, wenn nicht das Ergebnis der Beweisaufnahme geeignet sein kann, den Tatverdacht unmittelbar zu beseitigen, oder die Gefahr des Verlustes des Beweises einer erheblichen Tatsache besteht. Das Gericht hat lediglich bei Unterbleiben der Beweisaufnahme den Beschuldigten über die dafür massgeblichen Gründe zu unterrichten.
Gegen die Richtigkeit der Beurteilung, dass bei der vorliegenden Konstellation eine Beschwerde des Beschuldigten gegen die nicht seinem Antrag entsprechende Beweisaufnahme ausgeschlossen ist, spricht auch nicht der Rechtsmittelhinweis auf § 177 StPO. Diese Bestimmung regelt lediglich, dass nach Erhebung der Anklage bzw deren Rechtskraft und der allfälligen Vornahme ergänzender Untersuchungen im Sinne des § 174 Abs 2 StPO der Untersuchungsrichter die Strafakten dem zuständigen Vorsitzenden mit möglichster Beschleunigung vorzulegen hat. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass die gemäss § 174 Abs 2 StPO beantragten ergänzenden Untersuchungen durchzuführen sind oder Beschwerde an das Obergericht erhoben werden kann, wenn der Untersuchungsrichter von der begehrten Beweisaufnahme Abstand nimmt.
Auch aus der für das Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmung des § 239 Abs 1 StPO lassen sich die vom Rechtsmittel gestrebten Konsequenzen, nämlich die formelle Entscheidungspflicht des Untersuchungsrichters in Bezug auf einen Antrag gemäss § 174 Abs 1 StPO und die Anfechtbarkeit der Vorgangsweise des Untersuchungsrichters im Rechtsmittelweg nicht ableiten. Zum einen war im vorliegenden Verfahren keine Untersuchung anhängig, zum anderen wird die nach Erhebung der Anklageschrift begehrte weitere Beweisaufnahme ausschliesslich durch § 174 StPO im dargestellten Sinn geregelt.
Das Rechtsmittelargument eines mangelnden Rechtsschutzes bei fehlender Überprüfbarkeit der Vorgangsweise des Untersuchungsrichters im Sinne des § 174 Abs 3 StPO versagt ebenfalls. Hiezu ist wiederholend darauf zu verweisen, dass - abgesehen von der verfahrensverzögernden Wirkung einer solchen Möglichkeit - die von der Rechtsmittelwerberin geforderte Anfechtbarkeit der Vorgangsweise des Untersuchungsrichters im Rechtsmittelweg ohnehin kein bindendes Ergebnis erzielen könnte, weil über die in der Schlussverhandlung durchzuführende Beweisaufnahme das erkennende Gericht abschliessend entscheidet.
Dem Beschuldigten steht zudem, wie schon vom Fürstlichen Obergericht aufgezeigt, die Möglichkeit des Einspruches gegen die Anklageschrift unter anderem dann offen, wenn er eine unzureichende Aufklärung des Sachverhaltes behauptet. In diesem Fall hat gemäss § 168 Abs 1 StPO das Obergericht zu prüfen, ob die Anklageschrift zur besseren Aufklärung des Sachverhaltes vorläufig zurückzuverweisen ist.
Die Beschwerdeargumente erweisen sich somit insgesamt als nicht tragfähig. Dem angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes haften die geltend gemachte Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit nicht an. Dem Rechtsmittel war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 307 und § 308 StPO.