11 UR. 2013.324
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten *** sowie die OberstrichterInnen ***, ***, *** und *** als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin *** in der
S t r a f s a c h e
gegen 1. A***, 2. C***, 3. D*** und 4. F***, wegen Verdachtes der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1, 2 und 3 StGB sowie des Vergehens nach Art 23 und 24 Abs 1 MG zufolge Revisionsbeschwerde des 1. F***, der 2. G***, der 3. H*** und der 4. I*** (2., 3. und 4. c/o J***), alle vertreten durch K*** und/oder L***, gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 05.12.2013 (ON 13), womit der Beschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 21.10.2013 (ON 9) Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung über den Antrag auf Erlassung eines Verfügungsverbotes gemäss § 97a Abs 1 Z 3 StPO zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung und des Verfalls hinsichtlich der Vermögenswerte auf dem Konto Nr.*** bei der M*** und hinsichtlich der Vermögenswerte auf den Konten Nr. *** und *** bei der N***, an den Untersuchungsrichter zurückverwiesen wurde, nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nichtöffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Die Revisionsbeschwerde der G***, der H*** und der I*** wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n .
Der Revisionsbeschwerde des F*** wird k e i n e Folge gegeben.
Die RevisionsbeschwerdeführerInnen zu 1., 2., 3. und 4. sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Land Liechtenstein binnen 14 Tagen die mit CHF 1.500,-- bestimmten Kosten des drittinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen.
Das Fürstliche Landgericht führt über Antrag der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft Vorerhebungen gegen 1. A***, 2. C***, 3. D*** und 4. F*** wegen des Verdachtes der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1, 2 und 3 StGB und der Vergehen nach Art 23 und 24 Abs 1 MG.
Mit Beschluss vom 21.10.2013 (ON 9) wies das Fürstliche Landgericht den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlassung eines Verfügungsverbotes hinsichtlich der Vermögenswerte auf dem Konto Nr. *** bei der M***, Vaduz, und hinsichtlich der Vermögenswerte auf den Konten Nr. *** und *** bei der N*** ab. In der Begründung führte das Erstgericht im Wesentlichen Folgendes aus:
Dem gegenständlichen Strafverfahren lägen Verdachtsmitteilungen der O***, der M*** sowie der N*** nach Art 17 SPG und entsprechende Abklärungen der FIU zu Grunde. Danach sei zusammengefasst davon auszugehen, dass die Börsenaufsichtsbehörde CONSOB in Italien unter anderem gegen Mitglieder der Familie AA*** im Zusammenhang mit den Manipulationen des Börsenkurses der P***-Aktien ermittle. Die CONSOB habe diesbezüglich auch Amtshilfeersuchen an die FMA gerichtet. Zwischenzeitig seien durch die CONSOB Bussen in Millionenhöhe verfügt worden. Zeitungen könne entnommen werden, dass die Staatsanwaltschaften *** und *** gegen Mitglieder der Familie AA*** verschiedene Ermittlungen führe, so auch wegen Bilanzfälschung und Kursmanipulationen. So sollten auch im Zuge der geführten Verfahren unter anderem A*** und dessen Töchter C*** und D*** im Juli 2013 in Italien verhaftet worden sein. In der Angelegenheit AA*** seien in Liechtenstein Vermögenswerte in Höhe von rund CHF 6,5 Millionen mitgeteilt worden.
Entgegen der Erklärung des Erstgerichtes gegenüber der Liechten-steinischen Staatsanwaltschaft, dass sich zumindest aus den bis dahin übermittelten und in der deutschen Amtssprache vorliegenden Unterlagen kein hinreichender Verdacht ergebe, die beantragten Verfügungsverbote zu erlassen, da eine Deliktssumme nicht feststehe und es auch keine Hinweise gebe, dass Gelder aus strafbaren Handlungen im Ausland auf inländische Konten geflossen seien, habe die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft unter Verweis auf die Entscheidung StGH 2005/23 den Antrag auf Sperre der Vermögenswerte aufrecht erhalten. Gleichzeitig sei die Beischaffung der bezughabenden Amtshilfeersuchen der CONSOB von der FIU beantragt worden.
Nach Vorlage der entsprechenden Amtshilfeersuchen habe das Erstgericht den Akt wieder der Staatsanwaltschaft unter Hinweis darauf übermittelt, dass lediglich verdächtige Transaktionen zwischen Juli 2009 und Oktober 2010 vorlägen. Die Deliktssummen seien weiterhin unbekannt. Zudem sei angeregt worden, die bisher in italienischer Sprache vorliegenden Beschlüsse der CONSOB übersetzen zu lassen. Nach Vorlage der Übersetzungen habe das Erstgericht an der bisher mitgeteilten Rechtsansicht festgehalten. Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft habe ihren Antrag auf Erlassung der Verfügungsverbote aufrecht erhalten und damit argumentiert, dass auch dann, wenn die Höhe der zu sichernden Beträge unklar sei, dies der Erlassung eines Verfügungsverbotes nicht entgegenstehe und auch wenn derzeit noch keine konkreten Verfahrensergebnisse aus Italien vorlägen, jedenfalls ein hinreichender Anfangsverdacht bestehe, dass die auf den genannten Konten befindlichen Vermögenswerte deliktischen Ursprungs sein könnten.
Nach Ansicht des Fürstlichen Landgerichtes müsse für eine Konten-sperre nach § 97a Abs 1 Z 3 StPO hinsichtlich der Sicherstellung der Abschöpfung der Bereicherung zumindest der Umfang der unrechtmässigen Bereicherung, welche abgeschöpft werden solle, bekannt sein. Aus sämtlichen bisher vorliegenden Verfahrensergebnissen sei bisher nicht bekannt, in welcher Höhe sich die zu Unrecht erlangten Vermögenswerte bewegen sollten. § 97a Abs 2 StPO sei dahingehend auszulegen, dass eben Vermögenswerte gesperrt werden könnten, auch wenn die Höhe des abzuschöpfenden Betrages bzw des für verfallen zu erklärenden Betrages noch nicht genau bekannt sei. Es müsse jedoch zumindest irgendein zu bezeichnender unrechtmässig erlangter Vermögensvorteil bekannt sein. Zu denken sei dabei beispielsweise an Kontoverbindungen, auf die bisher deliktisch erlangte Vermögenswerte geflossen seien und die entsprechende Delinquenz weiter bestehe oder erst ein Teil der deliktischen Handlungen ermittelt werden habe können, jedoch ein begründeter Verdacht bestehe, die zu sperrenden Vermögenswerte seien deliktischer Herkunft, da keine legale Herkunft plausibel erscheine. Das sei hier jedoch gerade nicht der Fall. Keinen bisherigen Verfahrensergebnissen - nicht verwertbare Pressetexte in einer Fremdsprache ausgenommen - könne auch nur ansatzweise entnommen werden, in welcher Höhe deliktisch erlangte Vermögenswerte eingenommen worden sein sollten.
Hinsichtlich der Abschöpfung der Bereicherung sei weiters zu berücksichtigen, dass nach den vorliegenden Beschlüssen der CONSOB sowohl über F*** als auch über A*** Verwaltungsstrafen im Umfang von mehreren Millionen Euro verhängt worden seien. Diese Strafen seien für diejenigen Delikte ergangen, die dem gegenständlichen Strafverfahren zugrunde lägen. Daraus stelle sich die Frage, ob die Genannten überhaupt noch bereichert seien. Zu allfälligen Bilanzfälschungen und Kursmanipulationen liege überhaupt kein substantiierter Verdacht vor.
Was schliesslich eine Sperre der gegenständlichen Vermögenswerte zur Sicherung des Verfalls anbelange, stelle bereits die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft selbst fest, dass die Herkunft der Vermögenswerte auf den entsprechenden Konten derzeit unklar bzw unbestimmt sei. Der alleinige Umstand, dass gegen die Verdächtigen wegen was auch immer in Italien ein Strafverfahren anhängig sei, könne eine Kontensperre zur Sicherung des Verfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht rechtfertigen. Dass die vorliegenden Vermögenswerte plausibel und legal erwirtschaftet worden wären, sei bis dato auch nicht angezweifelt worden, ansonsten die Finanzintermediäre schon viel früher eine Verdachtsmitteilung erstattet hätten und nicht erst bei Vorliegen der gegenständlichen Zeitungsberichte. Damit lägen die Voraus-setzungen für die von der Staatsanwaltschaft beantragten Verfügungsverbote nicht vor.
Gegen diesen Beschluss erhob die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft Beschwerde wegen Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit, die in den Antrag mündete, dem Untersuchungsrichter aufzutragen, die von der Staatsanwaltschaft beantragten Vermögenssperren zu erlassen. Hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.
Das Fürstliche Obergericht gab mit Beschluss vom 05.12.2013 (ON 13) der Beschwerde Folge, hob den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 21.10.2013 (ON 9) auf und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung über den von der Staatsanwaltschaft gestellten Antrag auf Erlassung eines Verfügungsverbotes gemäss § 97a Abs 1 Z 3 StPO zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung und des Verfalls hinsichtlich der Vermögenswerte auf dem Konto Nr. *** bei der M***, und hinsichtlich der Vermögenswerte auf den Konten Nr. *** und *** bei der N***, an den Untersuchungsrichter zurück.
In seiner Begründung führte das Fürstliche Obergericht über die Darstellung des Inhaltes des Beschlusses des Fürstlichen Landgerichtes hinaus zusammengefasst Folgendes aus:
Eine auf § 97a Abs 1 Z 3 StPO gestützte Kontensperre diene der Sicherstellung der Vollstreckung eines allfälligen späteren strafgerichtlichen Erkenntnisses, mit welchem entweder auf Abschöpfung der Bereicherung nach § 20 StGB oder auf Verfall der betroffenen Vermögenswerte nach § 20b StGB erkannt werde. Stehe demnach von vornherein fest, dass es nicht zu einer Abschöpfung der Bereicherung oder einem Verfall der betroffenen Vermögenswerte kommen könne, sei der Erlass einer vorläufigen vermögensrechtlichen Anordnung nach § 97a Abs 1 StPO jedenfalls unzulässig.
Das gegenständliche Vorerhebungsverfahren gegen die Tatver-dächtigen werde wegen des Verdachtes des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 StGB sowie des Vergehens nach Art 23 und Art 24 Abs 1 MG geführt. Gemäss § 20b Abs 2 Z 1 StGB unterlägen Vermögenswerte, die Gegenstand einer Geldwäscherei seien, dem Verfall. Gegebenenfalls komme auch eine Abschöpfung der Bereicherung im Sinne des § 20 Abs 1 und 4 StGB in Betracht.
Wenn der Erstrichter vermeine, dass angesichts des Umstandes, dass sowohl über F*** als auch über A*** Verwaltungsstrafen im Umfang von mehreren Millionen Euro verhängt worden seien und sich deshalb die Frage stelle, ob die beiden überhaupt noch bereichert seien, und zum anderen zumindest der Umfang der unrechtmässigen Bereicherung bekannt sein müsse, sei dem entgegenzuhalten, dass nach § 97a Abs 2 StPO die Anordnung auch erlassen werden könne, wenn die Höhe des Abs 1 leg. cit. zu sichernden Betrages noch nicht genau feststehe. Gerade im Anfangsstadium von Ermittlungen sei es äussert selten, dass bei der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die Höhe der Bereicherung genau feststehe. Die Staatsanwaltschaft habe in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass, wenn auch die CONSOB den Schaden, der durch die Börsenmanipulationen entstanden sein solle, nicht beziffert habe, über A*** eine Verwaltungsstrafe von EUR 5 Millionen und über F*** eine solche von EUR 3 Millionen verhängt worden sei, sodass die Sperre von Vermögenswerten in der Gesamthöhe von rund CHF 6,5 Millionen nicht unverhältnismässig erscheine. Indiziere doch die Höhe der Strafen eindrücklich, dass die von der italienischen Aufsichtsbehörde CONSOB festgestellten Börsenmanipulationen beträchtliche Dimensionen erreicht haben müssten.
Auch handle es sich zweifellos bei den von der CONSOB verhängten Verwaltungsstrafen um keine vermögensrechtlichen Anordnungen, sondern um Strafen ohne Abschöpfungscharakter, die sich an der Schwere der Übertretung orientierten, an den vom Urheber zur Beseitigung oder Minderung der Folgen der Übertretungen ergriffenen Massnahmen sowie an dessen Persönlichkeit und wirtschaftlicher Lage (Übersetzung des Beschlusses Nr. 18487 der Börsenaufsichtsbehörde CONSOB AS 49 bis 67).
Aus dem Schreiben der FIU vom 02.08.2013 samt Verdachtsmitteilungen und Beilagen gehe hervor, dass die Staatsanwaltschaften *** und *** gegen die Familie AA*** und weitere Personen wegen des Verdachtes der Insiderdelikte, wegen Bilanzfälschungen und Kurs-manipulationen ermittelten. Nach der Verdachtsmittelung der O*** in Zusammenschau mit jener der M*** und derjenigen der N*** sowie dem Amtshilfeersuchen der CONSOB an die FMA Liechtenstein seien von der Familie AAA*** gehaltene Anteile an der P*** auf ein in mehreren Jurisdiktionen domiziliertes Gesellschaftskonstrukt aufgeteilt, wobei die über einen längeren Zeitraum durchgeführten Aktienkäufe - teilweise taggleich Durchführung mehrerer Transaktionen - mit Fokus auf deren wirtschaftliche Plausibilität nicht erklärbar seien. Laut Mitteilung der M*** vom 01.07.2013 seien Titel der P*** im Wert von EUR 4,577.730,-- von dem am 28.09.2005 eröffneten und am 01.11.2012 saldierten Konto der Q***, als dessen wirtschaftlich Berechtigter F*** offen gelegt worden sei, gekauft und im Zeitraum 24.01.2006 bis 11.06.2008 P***-Titel im Wert von EUR 3,381.458,96 verkauft worden. Nach den bisherigen Abklärungen sei die Q*** der Gruppe des R*** zuzurechnen, welcher auf den Bahamas domiziliert sei und welcher letztlich laut Straferkenntnis der CONSOB Teil des von A*** gebildeten Trust-Systems gewesen sei, auf welches nach und nach Anteile von P***-Beteiligungen transferiert worden seien (Seite 1 und 2 der Übersetzung des Beschlusses Nr. 18487 aus ON 1, AS 49 bis 67).
Wenn auch im Straferkenntnis der CONSOB betreffend F*** der Tatzeitraum 2009/2010 genannt werde, sei angesichts des Umstandes, dass die Q*** nach der Verdachtsmiteilung dem R*** zuzurechnen sei und somit gegenüber der M*** mit F*** nicht der tatsächlich wirtschaftlich Berechtigte offengelegt worden sei, A*** bereits ab 1993 ein Trust-System gebildet haben solle mit dem Ziel, hierauf nach und nach Anteile der P***-Beteiligungen zu transferieren, durchaus auch eine Verdachtssituation hinsichtlich Insiderdelikten und Kursmanipulationen zu bejahen.
Insgesamt reichten die Verdachtsmomente angesichts des frühen Stadiums der Vorerhebung aus, um die bekämpften Massnahmen zu erlassen. Der Beschwerde sei daher Folge zu geben, der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Untersuchungsrichter eine neuerliche Entscheidung über die von der Staatsanwaltschaft gestellten Anträge aufzutragen. Bei Beschlussfassung werde das Erstgericht darauf Bedacht zu nehmen haben, dass trotz des Umstandes, dass der für den Erlass einer Kontensperre nach § 97a Abs 1 Z 3 StPO erforderliche begründete Tatverdacht, die betroffenen Vermögenswerte stammten aus einer Straftat und unterlägen daher gemäss § 20 Abs 4 StGB der Abschöpfung, allenfalls gemäss § 20b Abs 2 StGB dem Verfall, zwar zu bejahen sein werde, dieser Verdacht aber noch sehr vage sei, sodass es auf Grundlage des jetzigen Verdachtssubstrates nicht verhältnismässig scheine, die Geltungsdauer einer allfälligen vermögensrechtlichen Anordnung mit den gemäss § 97a Abs 4 StPO bei der erstmaligen Anordnung maximal zulässigen zwei Jahren zu bestimmen.
In der diesem Beschluss angeschlossenen Rechtsmittelbelehrung wies das Fürstliche Obergericht daraufhin, dass gegen diesen Beschluss innerhalb 14 Tagen ab Zustellung die Beschwerde an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter eingebrachte Revisionsbeschwerde des F***, der G***, der H*** und der I***, mit welcher der Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes unter Geltendmachung der Nichtigkeit, Ungesetzlichkeit und Unange-messenheit in vollem Umfang angefochten wird. Das Rechtsmittel mündet im Antrag, der Revisionsbeschwerde Folge zu geben und in Abänderung des angefochtenen Beschlusses der Beschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft vom 30.10.2013 keine Folge zu geben; eventualiter werde ein Aufhebungsantrag gestellt. In jedem Fall wolle das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichtet werden.
Die RevisionsbeschwerdeführerInnen bringen zunächst vor, zur Beschwerdeführung legitimiert zu sein. Sie seien durch den angefochtenen Beschluss dadurch beschwert, dass dieser eine Verdachtslage bejahe, um die von der Staatsanwaltschaft beantragten strafprozessualen Zwangs- und Sicherungsmittel zu erlassen. Zu den mit den (in der Zwischenzeit durch das Fürstliche Landgericht) ergangenen Beschlüssen ON 21 und ON 22 erlassenen Anordnungen, die schwerwiegende Eingriffe in die von Art 32 LV geschützten Grundrechte der Revisionsbeschwerdeführerinnen zu 2, 3 und 4 (Beschluss ON 22) und in das Eigentumsrecht des Revisions-beschwerdeführers zu 1 (Beschluss ON 21) konstituierten, habe es nur aufgrund der Bewertung der Verdachtslage im Beschluss ON 13 kommen können.
Zudem sei der Rechtsmittelbelehrung des Fürstlichen Obergerichtes die Zulässigkeit der Beschwerdeführung an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zu entnehmen. Diese Rechtsmittelbelehrung treffe zu, zumal es sich beim angefochtenen Beschluss um einen sogenannten unechten Aufhebungsbeschluss, nämlich um einen tatsächlich abändernden Beschluss handle. Das Fürstliche Obergericht habe nämlich den erstinstanzlich ergangenen Beschluss dahingehend abgeändert, dass die für eine Anordnung strafprozessualer Zwangs- und Sicherungsmassnahmen erforder-liche Verdachtslage bejaht worden sei. Zudem habe es entschieden, dass eine Sperre von Vermögenswerten in Höhe von CHF 6,5 Millionen nicht unverhältnismässig erscheine. Damit habe der angefochtene Beschluss einen prozessbeendenden Charakter. Es werde darin über das Vorhandensein einer erforderlichen Verdachtslage mit Wirkung für den Rest des Verfahrens abgesprochen und es werde diese Verdachtslage zu Lasten der BeschwerdeführerInnen bejaht. Zudem werde der Einschränkung des § 97a Abs 2 StPO eine Bedeutung verliehen, die sich ebenfalls zu Lasten der Beschwerde-führerInnen auswirke, insbesondere des F***. Der dem angefochtenen Beschluss zu Grunde gelegten Auslegung des § 97a Abs 2 StPO folgend, könne ein Verfügungsverbot nach dem 1. Absatz dieser Bestimmung auch dann erlassen werden, wenn sich die Höhe einer Abschöpfung oder eines Verfalls im Zeitpunkt eines solchen Verbots noch nicht einmal ansatzweise bestimmen lasse. Gegen solche Beschlüsse stehe das Rechtsmittel der Revisionsbeschwerde trotz der Einschränkung nach § 235 Abs 3 StPO zur Verfügung (LES 2003, 280 uam).
Dass die Revisionsbeschwerde auch rechtzeitig sei, folge daraus, dass die Kopien des gegenständlichen Strafaktes den Rechtsvertretern der RevisionsbeschwerdeführerInnen am 18.12.2013 übermittelt bzw von diesen bei Gericht behoben worden seien. Unter diesen Kopien habe sich auch der Beschluss ON 13 befunden, sodass die RevisionsbeschwerdeführerInnen vom angefochtenen Beschluss am 18.12.2013 Kenntnis erlangt hätten. Zum Beweis dafür werde eine Aktennotiz von diesem Tag vorgelegt.
Unter dem Titel "Nichtigkeit wegen Nichtzustellung des Beschlusses ON 13" wird in der Revisionsbeschwerde zusammengefasst Folgendes vorgebracht:
Der Beschluss leide insofern an Nichtigkeit, als er mindestens dem Beschwerdeführer zu 1 hätte zugestellt werden müssen, um ihm die Gelegenheit zu einer Anfechtung beim Obersten Gerichtshof zu geben. Dass dem Fürstlichen Obergericht die Verfahrensbeteiligung des F*** sowie dessen inländische Zustelladresse beim Erlass und bei der Ausfertigung seines Beschlusses bewusst gewesen sei, resultiere nicht nur aus dem Vorlagebericht ON 11, sondern auch aus dem Deckblatt des Beschlusses ON 13.
Als Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit rügen die RechtsmittelwerberInnen, dass tatsächlich keine Anhaltspunkte für ein Vorhandensein von Gewinnen bzw Erlösen aus angeblichen Kursmanipulationen und damit kein gegründeter Verdacht bestünde. Der angefochtene Beschluss beruhe auf Bescheinigungsannahmen, die "nicht einmal eine A4-Seite Umfang" ausmachten. Das Fürstliche Obergericht stelle lediglich auf ein Verfahren vor der italienischen Aufsichtsbehörde CONSOB, auf ein Amtshilfeersuchen dieser Behörde und auf Verwaltungsbussen sowie darauf ab, dass zwei Strafverfahren gegen Mitglieder der Familie AA*** in Italien anhängig seien. Zudem werde, was die Vermögenswerte des Revisionsbeschwerdeführers zu 1 bei der M*** betreffe, der Inhalt der Verdachtsmitteilung dieses Bankinstitutes auszugsweise wiedergegeben, dies im Zusammenhang mit einer in Panama domizilierten Gesellschaft namens Q***. Weitergehende Aufschlüsse über eine angebliche Vortat zur Geldwäscherei oder über ganz konkrete angebliche Geldwäscherei-Handlungen fehlten dem angefochtenen Beschluss. Stattdessen werde aus einer blossen Namensidentität von in Liechtenstein wirtschaftlich berechtigten Personen, nämlich des F***, mit Personen, die in italienischen Medienberichten und in zwei Beschlüssen der CONSOB vom 06.03.2013 genannt würden, auf einen Zusammenhang des einen Faktums mit dem anderen geschlossen. Eine solche "Verdachtslage" könne für ein Vorgehen nach den §§ 92 StPO, insbesondere nach § 97a StPO keine Grundlage bilden. Ein Vorgehen nach § 97a StPO setze voraus, dass nach dem Ergebnis der Bewertung im Zeitpunkt der Entscheidung eine Verdachtslage bestehe, die annehmen lasse, die Bereicherung werde durch ein Urteil im Strafverfahren abgeschöpft werden. Gründe für eine derartige Annahme seien dem angefochtenen Beschluss nicht zu entnehmen.
Die Verdachtslage stütze das Fürstliche Obergericht lediglich auf die Überlegungen, dass die Q*** in Wirklichkeit dem R*** und nicht F*** zuzurechnen sei, sodass dieser der M*** gegenüber zu Unrecht als BO der Q*** offen gelegt worden sei. Zudem hätte A*** bereits ab 1993 ein Trust-System mit dem Ziel gebildet, hierauf nach und nach Anteile der P***-Beteiligungen zu transferieren. Weitere Anhaltspunkte für einen Zusammenhang der Vorgänge in Italien, in die der Revisionsbeschwerdeführer zu 1 sowie Mitglieder der Familie des A*** involviert sein sollten, mit den in Liechtenstein liegenden Vermögenswerten bzw mit den beim J*** verwalteten Revisionsbeschwerdeführerinnen zu 2, 3 und 4 gingen aus dem ange-fochtenen Beschluss nicht einmal ansatzweise hervor. Diese liessen sich auch in den drei Verdachtsmitteilungen nicht finden. Die vom Fürstlichen Obergericht angestellten Überlegungen reichten zu dem Zweck, eine Verdachtslage zu konstruieren, nicht aus und seien zudem unzutreffend. F*** sei tatsächlich der wirtschaftlich Berechtigte der Q***. Warum die Bildung eines Trust-Systems einen Verdacht in Richtung Geldwäscherei oder in Bezug auf eine Vortat zur Geldwäscherei begründen sollte, sei unerfindlich. Der ohne Differenzierung vorgenommene Hinweis im angefochtenen Beschluss auf zwei italienische Strafverfahren sei unzulässig, zumal zwischen diesen beiden Verfahren genau unterschieden werden müsse. Dem Hinweis im angefochtenen Beschluss auf angebliche Insiderdelikte sei nicht zu entnehmen, um welche konkreten Insiderdelikte im Rahmen welcher börsenkodierten Gesellschaft es sich handeln solle, wer deshalb angeklagt sei, um welche Tatzeit es sich handle und was der modus operandi gewesen sein sollte.
Die von der CONSOB geführten Verfahren gegen A***, S*** und F*** seien ebenso wie das von der Staatsanwaltschaft Mailand eingeleitete Straf-verfahren gegen die drei Genannten und andere Personen nach wie vor anhängig. Es sei kein rechtskräftiges Urteil gefällt worden und es liege noch nicht einmal eine Anklage vor. Die Entscheidung der CONSOB sei zudem angefochten worden. Dass es zu einer Zahlung der Busse gekommen sei, sei vor allem aus wirtschaftlichen Gründen geschehen und basiere auf einer entsprechenden Legal Opinion, um einem weiteren Schaden (insbesondere in Gestalt von Zinsen) vorzubeugen.
Zum Beweis für dieses Vorbringen werde eine Bestätigung des T*** vom 25.06.2013 betreffend die Beschwerde des Revisionsbeschwerdeführers zu 1 und der V*** gegen den Beschluss Nr. 18487 der CONSOB vom 06.03.2013 in italienischer Sprache, eine Quittung vom 22.04.2013 betreffend die Bezahlung der Busse von EUR 3 Millionen an die CONSOB/*** in italienischer Sprache samt deutscher Übersetzung und eine Legal Opinion des W*** vom 10.06.2013 in italienischer Sprache vorgelegt.
Damit gelte im gegenständlichen Verfahren der Grundsatz der Unschuldsvermutung. Es sei höchste Sorgfalt am Platz, bevor Zwangsmassnahmen angeordnet würden, wenn Indizien aus in Italien noch anhängigen Verfahren benutzt würden, bei denen es in den Medien zu einem Kesseltreiben komme, wobei die Verfahren sehr oft versandeten.
Aus dem Akteninhalt ergebe sich entgegen den Annahmen im angefochtenen Beschluss kein Mangel an Plausibilität. Vielmehr resultiere aus der Stellungnahme des Revisionsbeschwerdeführers zu 1 an die CONSOB vom 18.07.2012, welche gleichzeitig in italienischer Sprache vorgelegt werde, dass an den in Frage stehenden P***-Aktien keine Kursmanipulationen stattgefunden hätten und aus den Transaktionen in diesem Titel kein Vorteil oder Nachteil, weder zu seinen Gunsten noch zu Gunsten oder zu Ungunsten von dritten Personen entstanden sei. Durch die dieser Stellungnahme beigelegten Tabellen werde wissenschaftlich bewiesen, dass keine Kursmanipulationen begangen worden seien.
Die Erklärung der Transaktionen betreffend die P***-Aktien aus wirtschaftlicher Sicht ergebe sich aber auch aus dem mit dem Rechtsmittel vorgelegten Memorandum des F*** vom 29.05.2012 an die Staatsan-waltschaft von ***. In diesem Zusammenhang sei es darum gegangen, auf die Entscheidung der ***, Konten zu schliessen, zu reagieren.
Im angefochtenen Beschluss sei nichts darüber enthalten, auf welche Art und Weise die angeblichen Kursmanipulationen erfolgt sein sollten. Die Auflistung von Transaktionen von P***-Aktien als solche könne keineswegs als Anhaltspunkt für solche Manipulationen gelten. Zu einem angeblichen Gewinn, Erlös und/oder Schaden aus den behaupteten Manipulationen gebe es nicht einmal Annahmen. Das Beschwerdegericht habe sich mit diesen Fragen auch nicht auseinander gesetzt und damit die Begründungspflicht verletzt. Das gegenständliche Strafverfahren befinde sich tatsächlich nicht in einem derart frühen Stadium, dass man für einen angeblichen Gewinn bzw Erlös aus behaupteten Kursmanipulationen nicht einmal Indizien angeben könnte. Das Beschwerdegericht habe nämlich bereits über eine Anzahl von Bankunterlagen sowie über die Bewertung der Stabsstelle FIU und sogar über die Übersetzung der nach einem langwierigen Verwaltungsverfahren gefällten Beschlüsse der CONSOB, über umfangreiche Akten liechten-steinischer Herkunft und über Verdachtsmitteilungen aus dem Jahr 2012 verfügt, sodass den Strafverfolgungsbehörden schon vor fast zwei Jahren alle Ermittlungsergebnisse vorgelegen seien. Damit habe das Fürstliche Ober-gericht über Erkenntnisse verfügt, die bedeutend weitreichender seien als diejenigen, über die eine Behörde im Anfangsstadium eines Strafverfahrens in der Regel verfügen könne.
Es sei allgemein bekannt, dass aus Kursmanipulationen in der Regel keine Gewinne oder Erlöse erzielt würden. Daher genüge der schlichte Vorwurf einer angeblichen Kursmanipulation nicht als Verdachtsmoment für das Vorhandensein eines daraus herrührenden Gewinnes oder Erlöses. Eine Manipulation könne zur Steigerung oder zur Verminderung des Kurses eines börsengehandelten Titels führen, was nicht unbedingt einen Gewinn oder Erlös zu Gunsten der dafür verantwortlichen Person konstituiere. Im Einzelfall könne z.B. die börsenkodierte Firma als solche davon profitieren, wobei es auch in diesem Fall schwierig sei, von einem Gewinn oder Erlös im straf-rechtlichen Sinn zu sprechen. Bei anderen spezifischen Konstellationen könnten die Aktionäre oder eine Gruppe von Aktionären profitieren, jedoch auch nicht immer. Dies sei im angefochtenen Beschluss nicht bedacht worden. Ohne dass sich aus dem im Akt erliegenden Beweismaterial ergeben würde, welcher Art die angeblichen Kursmanipulationen der P***-Aktie gewesen sein sollten, wer von ihnen profitiert habe, auf welchem Weg ein Gewinn oder Erlös aus den Transaktionen erzielt und in Liechtenstein parkiert worden wäre, werde einfach so getan, als ob zwischen dem Inhalt der beiden im Akt erliegenden Entscheidungen der CONSOB vom 06.03.2013 und den Vermögenswerten bei den beiden inländischen Bankinstituten M*** und N*** ein Konnex bestünde. Darüber, wie es zu diesem Konnex gekommen sei, spreche sich der angefochtene Beschluss nicht aus. Ebenso wenig könne man diesem entnehmen, inwiefern eine geldwäschereifähige Vortat, aus der ein nach Liechtenstein transferierter Gewinn bzw Erlös resultieren könne, überhaupt zu Stande gekommen sei.
Es fehle auch jeglicher Hinweis auf die Höhe des durch die lediglich indizierten Straftaten angeblich verursachten Schadens. Dass auch die CONSOB den Schaden in ihren Beschlüssen vom 06.03.2013 nicht beziffert habe, rechtfertige dieselbe Fehlerhaftigkeit in der Begründung des ange-fochtenen Beschlusses nicht. Das Beschwerdegericht übersehe, dass auch § 97a Abs 2 StPO das Gericht nicht davon entbinde, die Höhe des nach Abs 1 leg. cit. zu sichernden Betrages mindestens annäherungsweise festzustellen. Dem angefochtenen Beschluss und dem gegenständlichen Strafakt seien auch nicht ansatzweise Feststellungen zu einem aus angeblichen Kurs-manipulationen resultierenden Gewinn bzw Erlös zu entnehmen. Damit scheide eine strafprozessuale Sicherungsmassnahme nach § 97a Abs 1 StPO aus. Könne das Ausmass einer allfälligen unrechtmässigen Be-reicherung nach den bisherigen Verfahrensergebnissen nicht einmal an-nähernd festgestellt werden, sei eine solche einstweilige Verfügung unzulässig. An der Sicherung einer Geldforderung, deren Höhe im Dunkeln liege, bestehe aus verfassungsrechtlicher Sicht kein öffentliches Interesse (unter Verweis auf Tipold in WK, Rz 47 zu § 144a).
Dabei gehe es nicht an, die von der CONSOB noch nicht rechtskräftig verhängten Bussen mit den in Liechtenstein gesperrten Vermögenswerten in einen Bezug zu setzen. Die Vermutung im angefochtenen Beschluss, wonach die von der italienischen Aufsichtsbehörde CONSOB festgestellten Börsenmanipulationen beträchtliche Dimensionen erreicht haben müssten, seien vor diesem Hintergrund irrelevant, zumal der angebliche Schaden, der ein Vorgehen nach § 97a Abs 1 StPO rechtfertigen solle, wenigstens annähernd in Zahlen auszudrücken sei.
Dem angefochtenen Beschluss gehe daher insbesondere die Ver-hältnismässigkeit ab. Ohne auch nur ansatzweise Bezifferung der Höhe des wahrscheinlich abzuschöpfenden bzw für verfallen zu erklärenden Schadens könne ein Gericht die vorgegebene Abwägung der Interessen nicht vor-nehmen. Tatsächlich habe keine Behörde jemals überhaupt irgendeinen Schaden feststellen können. Gerade deshalb sei die Höhe der in Italien ver-hängten Verwaltungsstrafen nach ganz anderen Kriterien berechnet worden.
Nachdem keine Anhaltspunkte für eine angebliche Kursmanipulation bestünden, gebe es auch keine Indizien für Geldwäscherei im Sinne von § 165 StGB. Das Vorhandensein einer Haupt- oder Vortat der Geldwäscherei stelle nun aber eine wesentliche Bedingung dieses Straftatbestandes dar. Daraus folge, dass auch kein Indiz für Geldwäscherei bestehe, denn im vorliegenden Fall gebe es keinen Hinweis auf eine angebliche Kursmanipulation. Da nicht einmal Indizien für ein Vorhandensein von Gewinnen bzw Erlösen aus angeblichen Kursmanipulationen bestünden, gebe es auch keinen geldwäschereitauglichen Gegenstand, den der Täter verbergen, annehmen usw könne. Die P***-Aktien könnten nicht als Gegenstand von Geldwäscherei erachtet werden, da niemand behaupten könne, sie seien Gegenstände, die aus einer der in § 165 StGB aufgelisteten Straftaten herrührten. Selbst wenn man diese Aktien unrichtigerweise trotzdem als einen Gewinn oder Erlös aus hypothetischen Kursmanipulationen betrachten würde, könnten diese Wertpapiere nicht für einen geldwäschereitauglichen Gegenstand gehalten werden. Dies deshalb, da diese Aktien am 03.05.2012 durch die Tessiner Staatsanwaltschaft aufgrund eines Rechtshilfeersuchens beschlagnahmt worden seien, sodass sie sich nicht in Liechtenstein befinden könnten. Dazu werde als Beweis die Beschlagnahmeverfügung der Tessiner Staatsanwaltschaft vom 25.06.2012 in italienischer Sprache gelegt.
Aber auch sonstige, sich auf Bankkonten in Liechtenstein befindende Vermögenswerte könnten nicht als Ersatz oder aus Gründen der Gewinn- bzw Erlösabschöpfung abgeschöpft oder für verfallen erklärt werden, da es eben keine Anhaltspunkte für einen angeblichen Schaden aus Kursmanipulationen gebe. Zudem sei die von der CONSOB zu Lasten von F*** auferlegte Busse von diesem bereits zur Gänze bezahlt worden.
Das Nichtvorhandensein von Gewinnen, Erlösen, abschöpfungstauglichen Vermögenswerten und dgl. ergebe sich auch aus den Erwägungen des mit dem Rechtsmittel vorgelegten Beschlusses des Tribunale di *** vom 25.09.2013/01.10.2013 in dem im angefochtenen Beschluss erwähnten Strafverfahren. Mit diesem Beschluss habe die zweite Gerichtsinstanz die Beschlagnahme von Vermögenswerten deshalb aufgehoben, weil auch im ähnlich gelagerten *** Fall keine Gewinne, Erlöse und dgl. hätten festgestellt werden können. Die auf den vorliegenden Fall analog anwendbaren Erwägungen dieses Beschlusses führten zum selben Schluss.
In der Begründung des angefochtenen Beschlusses werde mehrmals das von der Staatsanwaltschaft in *** eingeleitete Strafverfahren erwähnt. Dies sei ungesetzlich und unangemessen und könne keine Grundlage für ein Vorgehen nach den §§ 92 ff und 97a StPO konstruieren. Die Eröffnung sowie die Ergebnisse dieses Strafverfahrens seien für das gegenständliche Verfahren und damit auch für den angefochtenen Beschluss völlig belanglos. Denn in diesem Verfahren gehe es überhaupt nicht um angebliche strafbare Handlungen mit Aktien der P*** oder um die Tätigkeit der P*** als solche. Ganz im Gegenteil untersuche das Strafverfahren in *** Verhaltensweisen, die ausschliesslich die Verwaltung und die Geschäftsführung der italienischen börsenkodierten Aktiengesellschaft X*** beträfen. F*** sei in diesem Verfahren nicht angeklagt und auch nicht verdächtig.
Zum Beweis für dieses Vorbringen werde die Beschlagnahme-verfügung des Generalstaatsanwaltes des Kantons *** vom 31.07.2013 vorgelegt, wonach ein inländisches schweizerisches Strafverfahren gegen A*** , seine beiden Töchter und seinen Sohn wegen Geldwäscherei des Erlöses der in *** verfolgten Straftaten eingeleitet worden sei, das in *** eingeleitete Strafverfahren ausschliesslich die Fälschung der Bilanz der X*** und die Kursmanipulation von X***-Aktien betreffe und die Beschlagnahme der den vier AA***-Familienmitgliedern gehörenden Vermögenswerte bei der Y*** angeordnet worden sei. Da das *** Strafverfahren keinerlei Bezug zur P*** und deren Aktien habe, seien alle Meldungen, die sich auf dieses Verfahren stützten, im gegenständlichen Verfahren völlig belanglos und verbiete sich eine undifferenzierte Bezugnahme auf dieses Verfahren, um im vorliegenden Fall eine Verdachtslage konstruieren zu können. Es bestehe nicht der geringste Grund dazu, das *** Strafverfahren im angefochtenen Beschluss auch nur am Rande aufzuführen. In Bezug auf die drei Anstalten I***, H*** und G*** sei dies umso mehr begründet, da sie im Turiner Strafverfahren nirgendwo erwähnt würden.
Ganz im Gegenteil müsse das *** Strafverfahren als Entlastungsgrund gegen eine Sperrung von Vermögenswerten und/oder Herausgabe von Bankunterlagen oder gegen die mit Beschluss ON 22 angeordnete Hausdurchsuchung und Beschlagnahme von Unterlagen der Beschwerde-führerinnen zu 2, 3 und 4 gelten. Dies wegen des bereits erwähnten Beschlusses des *** auf Aufhebung der Beschlagnahme der Vermögens-werte der Familie AA*** in I. Instanz sowie des mit dem gegenständlichen Rechtsmittel vorgelegten Beschlusses auf Aufhebung der Beschlagnahme der Vermögenswerte der Familie AA*** am 14.10.2013 durch den Generalstaatsanwalt des Kantons ***. Offenbar sei dieser Beschluss als Folge des *** Aufhebungsbeschlusses ergangen. Da die zuständige italienische Strafverfolgungsbehörde im Rahmen des *** Verfahrens anerkannt habe, dass keine Gründe zur Anordnung einer Beschlagnahme bestünden, sei im darauf Bezug nehmenden schweizerischen Strafverfahren auch den schweizerischen Strafverfolgungsbehörden nichts anderes übrig geblieben, als die auf die gleichen Umstände und Gründe gestützte Be-schlagnahme von in der Schweiz befindenden Vermögenswerten aufzuheben.
Aus diesen Beschlüssen resultiere somit, dass die Turiner und Tessiner Strafverfolgungsbehörden übereinstimmend erkannt hätten, dass aus angeblichen Kursmanipulationen betreffend die X***-Aktien keine Vermögenswerte als Gewinne bzw Erlöse erzeugt worden seien und infolge dessen im Sinne des Geldwäscherei-Tatbestandes herrühren könnten. Die darauf abzielende überzeugende Erwägung im *** Beschluss könne in analoger Weise bei der Beurteilung der Gesetzmässigkeit und Angemessenheit des angefochtenen Beschlusses zur Anwendung kommen.
Richtigerweise hätten auch die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden die gleiche rechtliche Schlussfolgerung gezogen. Wo keine Gewinne bzw Erlöse aus einer Straftat bestünden und keine Geldwäscherei betrieben würde, könne keine Sperrung von Vermögenswerten zwecks späterer Abschöpfung oder einer späteren Verfallserklärung und damit auch keine Anordnung einer Herausgabe von Bankunterlagen betreffend dieselben Vermögenswerte stattfinden.
Selbst wenn es zu den angeblichen Kursmanipulationen gekommen wäre, was bestritten werde, gebe es trotzdem keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein Gewinne bzw Erlöse daraus befänden sowie auf das Vorhandensein von Geldwäscherei. Es fehle damit jegliche gesetzliche und angemessene Grundlage, um die angefochtene Entscheidung aufrecht zu erhalten. Da diesem Beschluss jede Begründung fehle, müsse er als eine verpönte Beweisausforschung beurteilt werden, somit als eine Massnahme, die sich nicht auf einen konkreten Verdacht stützen könne, sondern einen solchen erst begründen solle. Eine solche Vorgangsweise sei ungesetzlich und unangemessen. Wie im angefochtenen Beschluss zu Recht anerkannt, gebe es im gegenständlichen Verfahren keinen Verdacht in Richtung von Vermögens- oder Eigentumsstraftaten, keine Gründe für eine Ab-schöpfung der Bereicherung und keine Gründe für einen Verfall der vom angefochtenen Beschluss betroffenen Vermögenswerte. Es bleibe daher offen, auf welcher gesetzlichen Grundlage die Entscheidung des Beschwerdegerichtes beruhe. Diesbezüglich fehle jegliche Begründung. Dies trotz der verfassungs- und völkerrechtlich vorgegebenen Begründungspflicht, die umso wichtiger sei, je schwerer der Eingriff in die Privatsphäre und in die Eigentumsrechte wiege.
Zusammengefasst seien die Vermögenswerte des Revisionsbeschwerdeführers zu 1 bei der M*** nicht deliktischer Herkunft, nicht verwendet worden, um jemanden für eine Straftat zu belohnen oder dazu anzustiften, stellten keinen unrechtmässigen Gewinn dar und seien auch kein Ersatz eines unrechtmässigen Gewinnes, müssten auch nicht an Opfer oder an angeblich geschädigte Dritte zurückerstattet werden. Damit erweise sich der angefochtene Beschluss als ungesetzlich und unangemessen.
Beim Hinweis im angefochtenen Beschluss auf ein Trust-System des A*** handle es sich um kein Indiz für eine angebliche strafbare Handlung, welches ins Gewicht fallen könnte. Es könne nicht sein, dass die seit Jahrzehnten gesetzlich anerkannten gesellschaftlichen Gebilde plötzlich als Indiz für eine Straftat gelten. Derartige Unterstellungen würden gegen Angemessenheit und Gesetzlichkeit verstossen. Die Trusts des AA*** Trust-Systems seien nach altbewährten Regeln unwiderruflich und "discretionary" gegründet und ausgestaltet worden. Trotzdem hätten die CONSOB-Beschlüsse vom 06.03.2013, auf denen der angefochtene Beschluss an zentraler Stelle beruhe, dies verkannt. Deshalb basiere auch der ange-fochtene Beschluss auf Erwägungen über die Natur eines Trusts, einer Anstalt oder Stiftung, die letztlich gegen den Order public verstiessen und damit willkürlich seien.
Entgegen den Annahmen des Beschwerdegerichtes habe sich F*** bei der M*** zu Recht als wirtschaftlich Berechtigter der Q*** offenbart. Zum Beweis dieser Tatsache werde ein Auszug aus der Steuererklärung des Revisionsbeschwerdeführers zu 1 laut notarieller Urkunde Nr. *** des Notars Z*** vom 27.12.2013 vorgelegt. Die an dem inzwischen saldierten Konto Nr., dessen Inhaberin die Q gewesen sei, wirtschaftlich berechtigte Person sei niemand sonst als F*** gewesen, der die auf diesem Konto gehaltenen Vermögenswerte den zuständigen schweizerischen Steuer-behörden als sein Eigentum deklariert habe. Dasselbe gelte für das Konto Nr. , zu Gunsten dessen der Aktivsaldo des Kontos Nr. *** gutgeschrieben worden sei. Gleiches resultiere auch aus dem mit dem Rechtsmittel vorgelegten Auszug aus der Website der CONSOB vom 16.12.2013 betreffend die "R" zugeteilten Gesellschaften: Dort scheine die Q*** nicht als eine Beteiligung des R*** auf, sondern stehe diese Gesellschaft vielmehr im Eigentum des F***. Die den angefochtenen Beschluss tragende diesbe-zügliche Erwägung erweise sich somit als nachweisbar falsch und könne damit auch keine Verdachtslage begründen, auf deren Basis strafprozessuale Sicherungs- und Zwangsmassnahmen getroffen werden könnten.
Wie der Verdachtsmitteilung der M*** vom 01.07.2013 samt Beilagen sowie dem Schreiben der M*** an die Stabsstelle FIU vom 03.07.2013 entnommen werden könne, könnten die auf dem Konto Nr. *** der Q*** gehaltenen Vermögenswerte unter keinen Umständen aus jenen angeblichen Kursmanipulationen stammen, derentwegen die beiden Beschlüsse der CONSOB vom 06.03.2013 erlassen worden seien. Dies deshalb, weil die bei der M*** gehaltenen Vermögenswerte auf die Kontoverbindung bei diesem Bankinstitut bereits im Jahr 2005 transferiert worden seien, somit mehrere Jahre vor den angeblichen Manipulationen mit Aktien der P***, zu denen es laut Schreiben der CONSOB an die FMA erst Ende 2009 bis Ende Oktober 2010 gekommen sein solle.
Es gehe aus dem Inhalt des gegenständlichen Strafaktes, insbesondere aus der Verdachtsmitteilung sowie aus den Bankunterlagen der M*** , deutlich hervor, dass die Transaktionen über das Konto der Q*** bei der M*** sehr wohl einen plausiblen wirtschaftlichen Hintergrund hätten, nämlich eine übliche und mit Recht und Gesetz konforme Vermögens-verwaltung in Gestalt einer Veranlagung des Vermögens der Q*** in Wert-schriften der italienischen Gesellschaft P***. Dem angefochtenen Beschluss sei nicht zu entnehmen, ob, wie und wann die Transaktionen in P***-Aktien über das Konto der Q*** den Kurs dieser Gesellschaft manipuliert hätten, ebenso wenig zu wessen Vorteile. Einen solchen Zusammenhang gebe es auch nicht. Kursmanipulationen brächten auch niemals Wertschriften hervor, sodass es auch nicht zu einem unrechtmässig erlangten wirtschaftlichen Vorteil kommen könne.
Schliesslich könnte die Behauptung, wonach die Q*** der Gruppe "R***" zugerechnet werde, selbst dann nicht als ein Indiz für irgendein strafbares Verhalten gelten, wenn sie zutreffend wäre. Die Zugehörigkeit zu einer internationalen, der Vermögenssicherung dienenden Struktur stelle per se noch lange keine strafbare Handlung dar.
In ihrer Gegenäusserung zur Revisionsbeschwerde weist die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft darauf hin, dass die Beschwerdeführerinnen zu 2, 3 und 4 nicht beschwerdelegitimiert seien. Die gegenständlichen Konten und damit die beantragte Vermögenssperre stehe in keinerlei Bezug zu den angeführten Anstalten, sondern beträfen aus-schliesslich F***. Zu der von der Staatsanwaltschaft beantragten Hausdurchsuchung/Beschlagnahme beim J*** - und nur hier liege ein Zusammenhang mit der G***, der H*** und der I*** vor - habe sich das Fürstliche Obergericht in seinem Beschluss vom 05.12.2013 (ON 13) nicht geäussert, da diesbezüglich zum damaligen Zeitpunkt auch keine Entscheidung des Untersuchungsrichters vorgelegen habe.
Die "Nichtigkeit wegen Nichtzustellung des Beschlusses ON 13" liege nicht vor. Gemäss § 30 Abs 2 4. Satz StPO könne der Untersuchungsrichter bis zur Mitteilung der Anklageschrift einzelne Aktenstücke von der Einsicht- und Abschriftnahme ausnehmen, wenn die Befürchtung gerechtfertigt sei, dass durch eine sofortige Kenntnisnahme von diesen Aktenstücken die Untersuchung erschwert werden könnte. Es sei evident, dass dieser Fall gegenständlich vorgelegen habe. Die Liechtensteinsche Staatsanwaltschaft habe einen Antrag auf Erlassung einer Vermögenssperre gestellt, der Untersuchungsrichter habe diesen Antrag abgewiesen. Das Fürstliche Obergericht habe den von der Staatsanwaltschaft angefochtenen Beschluss aufgehoben und dem Untersuchungsrichter die neuerliche Entscheidung über den Antrag auf Erlassung eines Verfügungsverbotes aufgetragen. Dass die Zustellung eines solchen Beschlusses an einen Verdächtigen noch vor Vollzug des Verfügungsverbotes die Untersuchung gefährden könnte, liege auf der Hand, sodass die sofortige Zustellung des Beschlusses zu Recht unterblieben sei.
Das Fürstliche Obergericht habe unter Bezugnahme auf § 97a Abs 1 Z 3 StPO zutreffend ausgeführt, dass eine Kontensperre der Sicherstellung der Vollstreckung eines allfälligen späteren strafgerichtlichen Erkenntnisses, mit welchem entweder auf Abschöpfung der Bereicherung nach § 20 StGB oder auf Verfall der betroffenen Vermögenswerte nach § 20b StGB erkannt werde, diene. Es handle sich sohin um eine Provisorialmassnahme und sei eben gerade nicht erforderlich, dass bereits rechtskräftige Entscheidungen im Sinne einer Verurteilung der Konteninhaber oder wirtschaftlich Berechtigten vorlägen. Zu Recht habe das Fürstliche Obergericht zudem ausgeführt, dass eine vermögensrechtliche Anordnung im Sinne des § 97a StPO auch erlassen werden könne, wenn die Höhe des zu sichernden Betrages noch nicht genau feststehe. Gerade im Anfangsstadium von Ermittlungen komme es äusserst selten vor, dass die Höhe der Bereicherung genau beziffert werden könne. Die angefochtene Entscheidung sei weder ungesetzlich noch unangemessen und es werde der Antrag gestellt, der Revisionsbeschwerde keine Folge zu geben.
In einer Stellungnahme zur Gegenäusserung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft halten die RevisionsbeschwerdeführerInnen zunächst fest, dass die Staatsanwaltschaft gegen die Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Revisionsbeschwerde keine Einwendungen erhebe. Entgegen den Darlegungen der Staatsanwaltschaft komme jedoch den Revisions-beschwerdeführerinnen zu 2, 3 und 4 die Beschwerdelegitimation zu (unter Verweis auf LES 2008, 45; LES 2002, 293). Ohne den angefochtenen Beschluss hätte für die Staatsanwaltschaft nämlich keine Grundlage dafür bestanden, beim Untersuchungsrichter - auch - eine Hausdurchsuchung in den Geschäftsräumlichkeiten des ATU zu beantragen, um dort nach sämtlichen Unterlagen der Beschwerdeführerinnen zu 2, 3 und 4 suchen zu lassen und diese Unterlagen anschliessend zu beschlagnahmen. Das Fürstliche Obergericht habe nämlich mit dem angefochtenen Beschluss zum ersten Mal einen für strafprozessuale Zwangs- und Sicherungsmassnahmen ausreichenden Verdacht bejaht. Durch diese Bewertung des Beschwerdegerichtes, die ein Vorgehen nach § 96 StPO erst möglich gemacht habe, seien die vom Beschluss ON 22 in ihrer Rechtssphäre betroffenen Beschwerdeführerinnen zu 2, 3 und 4 naturgemäss beschwert, sodass sie zu einer Beschwerdeführung gegen den angefochtenen Beschluss ON 13 gemäss § 241 Abs 1 StPO auf jeden Fall legitimiert seien (unter Hinweis auf OGH vom 05.08.1999, 8 Vr 68/96-57).
Der Nichtigkeitsrüge der Revisionsbeschwerde trete die Staats-anwaltschaft zu Unrecht entgegen. Dem angefochtenen Beschluss habe das Fürstliche Obergericht eine Rechtsmittelbelehrung angefügt und damit eine Zustellung des angefochtenen Beschlusses an die gegen diesen Beschluss beschwerdelegitimierten Personen - darunter F*** - ausdrücklich angeordnet. Andernfalls hätte es die Rechtsmittelbelehrung nicht so formulieren dürfen, wie dies geschehen sei. Die Zustellung hätte dabei naturgemäss nicht auf dem Weg einer Akteneinsichtnahme oder einer mündlichen Verkündigung zu erfolgen gehabt, sondern auf der vom Zustellgesetz vorgesehenen Weise. Damit sei dem Erstgericht eine Vorgangsweise nach § 30 Abs 2 4. Satz StPO verwehrt gewesen. Wenn das Beschwerdegericht die Zustellung verfüge, dürfe es eine solche Anordnung nicht unter Berufung auf § 30 Abs 2 4. Satz StPO unterlaufen. Der Nichtigkeitsrüge komme damit Berechtigung zu.
Im Übrigen habe der Untersuchungsrichter den angefochtenen Beschluss ON 13 von der Einsicht- und Abschriftnahme im Zuge der Akteneinsicht vom 18.12.2013 auch gar nicht ausgenommen, wie dies von der Staatsanwaltschaft in den Raum gestellt werde. Der angefochtene Beschluss sei vielmehr Bestandteil dieser Akteneinsichtnahme gewesen, sodass der Untersuchungsrichter von der Möglichkeit gemäss § 30 Abs 2 4. Satz StPO gar keinen Gebrauch gemacht habe. Unzulässigerweise sei jedoch die Zustellung des angefochtenen Beschlusses nicht auf dem dafür vorgesehenen Weg des Zustellgesetzes erfolgt.
Zur Gegenäusserung sei auch einzuwenden, dass in Italien zwei separate Strafverfahren geführt würden, die völlig unterschiedlich voneinander seien, wobei das Strafverfahren in Turin für den gegen-ständlichen Fall völlig unerheblich sei. Den Ausführungen in der Gegen-äusserung sei auch entgegenzuhalten, dass die Beschlüsse der CONSOB vom 06.03.2013 ausschliesslich eine angebliche Kursmanipulation beträfen, nicht jedoch irgendein Vermögensdelikt, das den Gegenstand des Straf-verfahrens in Turin bilde. In jenem Verfahren sei der Beschwerdeführer zu 1 nicht beschuldigt, sodass die in *** zur Debatte stehende Thematik zu keinerlei Vermögensverschiebung nach Liechtenstein geführt haben könne und ein solcher Konnex ausgeschlossen sei.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat dazu Folgendes erwogen:
Bei Prüfung der Zulässigkeit der Revisionsbeschwerde ist zunächst zu beachten, dass aufhebende Entscheidungen des Beschwerdegerichtes - unabhängig von der erfolgten Rechtsmittelbelehrung - grundsätzlich nur dann angefochten werden können, wenn von diesem ein Rechtskraftvorbehalt im Sinne des § 235 Abs 3 StPO gesetzt wurde, was gegenständlich nicht erfolgt ist. Da es sich beim gegenständlichen Aufhebungsbeschluss jedoch in Wahrheit um eine abändernde Entscheidung handelt - eine solche liegt immer dann vor, wenn in der Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses zugleich auch die abschliessende Entscheidung über die aufgeworfene und für diese Entscheidung ausschlaggebende Frage liegt -, ist die Revisionsbeschwerde grundsätzlich zulässig (LES 2005, 340; LES 2003, 182, LES 2003, 280).
Beschwerde kann gemäss § 241 Abs 1 StPO von allen Personen erhoben werden, die berechtigt sind, Berufung einzulegen, oder welchen durch einen Beschluss oder eine Verfügung Rechte verweigert werden oder Pflichten entstehen. Dies trifft gegenständlich auf F*** zu, nicht jedoch auf die Revisionsbeschwerdeführerinnen G***, H*** und I***, die nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses sind und die in keinem Bezug zu den vom Antrag der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft auf Erlassung eines Ver-fügungsverbotes betroffenen Konten stehen und einen solchen Bezug auch nicht einmal behaupten. Der in der Revisionsbeschwerde angeführte Hausdurchsuchungsbeschluss ON 22 vom 10.12.2013 ist nicht Gegenstand des Revisionsbeschwerdeverfahrens. Da die angefochtene Entscheidung somit nicht Rechte der Revisionsbeschwerdeführerinnen zu 2, 3 und 4 berührt, sind sie gegenständlich nicht beschwerdelegitimiert, sodass ihre Revisionsbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.
Die in diesem Zusammenhang von den Rechtsmittelwerberinnen zitierten Entscheidungen betreffen völlig andere Konstellationen und sind nicht geeignet, ihren Standpunkt zu stützen. So behandelt die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 05.08.1999, 8Vr 68/96, veröffentlicht in www.gerichtsentscheide.li, eine Beschwerde der dort Verdächtigen gegen eine Hausdurchsuchung, wobei die Frage der Beschwerdelegitimation gar nicht thematisiert wurde. Der Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 14.02.2002, 11RS.2001.00128, (LES 2002, 293) befasst sich mit der Beschwerdelegitimation im Rechtshilfeverfahren auf der Basis der Gesetzeslage vor der Rechtshilfegesetz-Novelle LGBl 2009 Nr. 36. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 05.04.2007, 13RS.2006.171 (LES 2008, 45) wiederum betrifft die Frage der Beschwerdelegitimation von Zustellbevollmächtigten bei Ausfolgung von Urkunden im Rechtshilfe-verfahren.
Beschwerdelegitimiert ist daher gegenständlich lediglich der vom angefochtenen Beschluss betroffene Revisionsbeschwerdeführer zu 1, auf dessen Rechtsmittel somit auch inhaltlich einzugehen ist.
Soweit dieser Nichtigkeit des Beschlusses ON 13 wegen Nicht-zustellung behauptet, liegt eine solche nicht vor. Nach Art 7 ZustG gilt dann, wenn im Verfahren der Zustellung Mängel unterlaufen, die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tat-sächlich zugekommen ist. Die blosse Kenntnisnahme vom Inhalt des zu-zustellenden Schriftstückes - gegenständlich durch Akteneinsicht - kann einen unterlaufenen Zustellmangel nicht heilen und kann somit weder einen Ersatz für die unterlassene Zustellung darstellen noch eine Erkundigungspflicht auslösen (RIS-Justiz RS0106119). Voraussetzung für den Beginn des Laufes einer Rechtsmittelfrist ist eine rechtswirksame Zustellung. Eine mangelhafte Zustellung setzt die Rechtsmittelfrist nicht in Gang (LES 2003, Seite 264).
Nachdem der Revisionsbeschwerdeführer F*** jedoch durch Akteneinsicht durch seinen Rechtsvertreter am 18.12.2013 Kenntnis vom Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 05.12.2013 (ON 13) erhielt und daraufhin mit Schriftsatz vom 02.01.2014 Revisionsbeschwerde gegen den Beschluss ON 13 erhoben hat, ist die unterbliebene Zustellung "durch Einlassung" (siehe dazu RIS-Justiz RS0083731; Beschluss des OGH vom 06.11.2013, 12RS.2012.228, veröffentlicht in www.gerichtsentscheide.li) geheilt und die Beschwerde im Hinblick auf die mangelhafte Zustellung jedenfalls auch als rechtzeitig anzusehen.
Entgegen den Revisionsbeschwerdeausführungen bedeutet die Rechtsmittelbelehrung durch das Fürstliche Obergericht, dass gegen den Beschluss innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung die Beschwerde an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zulässig ist, keine Anordnung an das Fürstliche Landgericht, diesen Beschluss sofort zuzustellen. Zu Recht weist die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft auf die Bestimmung des § 30 Abs 2 4. Satz StPO hin, wonach der Untersuchungsrichter einzelne Aktenstücke von der Einsicht- und Abschriftnahme ausnehmen kann, wenn die Befürchtung gerechtfertigt ist, dass durch eine sofortige Kenntnisnahme von diesen Aktenstücken die Untersuchung erschwert werden könnte. Die Entscheidung darüber liegt im Ermessen des Untersuchungsrichters unter Berücksichtigung der Strafverfolgungsinteressen einerseits und dem Rechts-schutzbedürfnis des Beschuldigten andererseits unter besonderer Bedacht-nahme auf den jeweiligen Verfahrensstand (siehe dazu auch lic. iur. Christian Ritter, Das Recht auf Akteneinsicht im liechtensteinischen Strafverfahren, LJZ 1999, 63).
Wenn in der Revisionsbeschwerde behauptet wird, von dieser Möglichkeit habe der Untersuchungsrichter gegenständlich nicht Gebrauch gemacht, weil der gegenständliche Beschluss Bestandteil der Akteneinsicht vom 18.12.2013 gewesen sei, ist dem entgegenzuhalten dass die vom Fürstlichen Landgericht am 10.12.2013 (ON 21) verfügte Vermögenssperre zu diesem Zeitpunkt bereits vollzogen war, sodass der Grund für eine eingeschränkte Akteneinsicht nicht mehr vorlag.
Die Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach § 97a Abs 1 StPO setzt den begründeten Verdacht, somit nicht blosse Vermutungen, voraus, dass es durch oder für eine mit Strafe bedrohte Handlung zu einer unrecht-mässigen Bereicherung (§ 20 StGB) gekommen ist oder Vermögenswerte aus einer Anlasstat stammen (§ 20b Abs 2 StGB). Besteht der Verdacht der unrechtmässigen Bereicherung und ist anzunehmen, dass diese Be-reicherung nach § 20 StGB abgeschöpft werden wird, oder besteht der Verdacht, dass Vermögenswerte aus einer mit Strafe bedrohten Handlung herrühren und ist anzunehmen, dass diese Vermögenswerte nach § 20b StGB für verfallen zu erklären sein werden, so hat das Gericht nach § 97a StPO über Antrag der Staatsanwaltschaft zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung oder des Verfalls Anordnungen nach § 97a Abs 1 Z 1 bis 4 StPO zu treffen, wenn zu befürchten ist, dass andernfalls die Einbringung gefährdet oder wesentlich erschwert wird. Nach § 97a Abs 2 StPO kann die Anordnung auch erlassen werden, wenn die Höhe des nach Abs 1 zu sichernden Betrages noch nicht genau feststeht.
Der dafür erforderliche begründete Verdacht, der kein dringender sein muss - wobei allerdings reine Vermutungen nicht genügen - wurde zutreffend vom Fürstlichen Obergericht dargelegt. Dabei ist entgegen dem Rechts-mittelvorbringen nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht sich bei der Begründung des vorliegenden Anfangsverdachtes auf die Verdachts-mitteilungen der O***, der M*** und der N***, den Abklärungen der FIU, auf das Amtshilfeersuchen der CONSOB an die FMA Liechtenstein sowie die Straferkenntnisse der CONSOB gegen A*** und F*** stützte, zumal der Anfangsverdacht nachvollziehbar und plausibel begründet wurde. Dem Revisionsbeschwerdeführer ist einzuräumen, dass es nicht ausreicht, entsprechend der früheren Praxis des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes, die Verdachtsmeldung einer Bank für sich alleine automatisch als Begründung für einen konkreten Verdacht und als Grundlage für Sicherungs-massnahmen anzunehmen (siehe dazu auch StGH 2005/23). Den Strafverfolgungsbehörden kommt selbstverständlich eine originäre Prüfungspflicht bei Vorliegen einer Sorgfaltspflichtmeldung durch einen Finanzintermediär zu. In der angeführten Entscheidung hat der Staatsgerichtshof allerdings ausgesprochen, dass es durchaus zulässig sein muss, dass aufgrund der Sorgfaltspflichtmeldung eines Finanzintermediärs bei Dring-lichkeit auch ohne detaillierte weitere Abklärungen der Strafprozessbehörden zunächst eine Kontensperre verfügt wird. Dies könne allerdings nicht einfach stereotyp mit der Verdachtsmeldung allein begründet werden, ohne dass in irgendeiner Weise auf die Erfordernisse des konkreten Einzelfalles eingegangen wird. Von einem solchen "Automatismus" kann allerdings gegenständlich nicht gesprochen werden.
Grundsätzlich wird zunächst dazu auf die zutreffenden oben wiedergegebenen Darlegungen des Fürstlichen Obergerichtes zum Tatverdacht verwiesen, denen sich der Oberste Gerichtshof vollinhaltlich anschliesst.
Soweit sich die Revisionsbeschwerde in Bezug auf die Bewertung der Verdachtslage auf die Entscheidung 5 Ob 135/03y (tatsächlich: x) stützt, betrifft diese die Frage des gerichtlichen Erlages nach § 1425 öABGB bei aufrechter einstweiliger Verfügung nach § 144 öStPO und ist für die Beurteilung im gegenständlichen Fall nicht von Relevanz
Dem Beschwerdevorbringen, es seien dem angefochtenen Beschluss weder eine angebliche Vortat zur Geldwäscherei noch ganz konkrete angebliche Geldwäscherei-Handlungen zu entnehmen, ist zu erwidern, dass es im Hinblick darauf, dass sich die Ermittlungen erst am Anfang befinden, durchaus zulässig ist, die Voraussetzungen für eine Kontosperre zu bejahen, auch wenn noch keine Anhaltspunkte für eine Vortat zur Geldwäscherei ersichtlich sind, wobei sich allerdings auf Dauer der Geldwäschereiverdacht vom Verdacht einer Vortat zur Geldwäscherei nicht abkoppeln lässt (StGH 2005/23).
Wenn der Revisionsbeschwerdeführer auf eine blosse Namensidentität von in Liechtenstein wirtschaftlich berechtigten Personen, nämlich seiner eigenen Person, mit Personen, die in italienischen Medienberichten und in zwei Beschlüssen der CONSOB vom 06.03.2013 genannt würden hinweist und bemängelt, dass eine solche Verdachtslage für ein Vorgehen nach den §§ 92 ff StPO keine Grundlage bilden könne, ist er auf seine eigenen Ausführungen zu verweisen, wonach er nicht bestreitet, dass über ihn mit Beschluss der CONSOB vom 06.03.2013 eine Verwaltungsstrafe in Höhe von EUR 3 Millionen verhängt wurde, er selbst auch noch Unterlagen dafür vorlegt, dass er diese Entscheidung bekämpft hat, zudem erklärt, dass gegen ihn in Mailand ein Strafverfahren anhängig ist. Inwiefern der Bezug auf die genannten Medienberichte und das Verfahren vor der italienischen Aufsichtsbehörde CONSOB nicht den Tatsachen entsprechen sollte, wird von ihm nicht dargelegt.
Die blosse Behauptung des Rechtsmittelwerbers, tatsächlich der wirtschaftlich Berechtigte der Q*** zu sein, vermag die Ausführungen im angefochtenen Beschluss nicht zu widerlegen. Ebenso wenig ist eine Steuererklärung des Revisionswerbers dafür geeignet.
Der Tatverdacht wird auch nicht dadurch widerlegt, dass weder das in Mailand geführte Strafverfahren gegen F*** noch das Verfahren gegen ihn vor der Aufsichtsbehörde CONSOB rechtskräftig abgeschlossen ist. Aus welchen Gründen es zur Zahlung der Busse gekommen ist, ist gegenständlich nicht von Relevanz. Auch die Stellungnahme des F*** an die CONSOB vom 18.07.2012, in welcher er bestreitet, dass in Bezug auf P***-Aktien Kursmanipulationen stattgefunden hätten, kann den vorliegenden Anfangsverdacht nicht entkräften. Ein "wissenschaftlicher" Beweis dafür, dass keine Kursmanipulationen begangen worden seien, kann aus den der Stellungnahme vom 18.07.2012 beigelegten Tabellen nicht nachvollzogen werden. Dies hat offensichtlich auch die CONSOB so eingeschätzt, die der Stellungnahme des F*** und den auch dort vorgelegten Tabellen in ihrem Straferkenntnis vom 06.03.2013 nicht folgte. Genauso wenig vermag das mit der Revisionsbeschwerde vorgelegte Memorandum des F*** an die Staatsanwaltschaft von *** vom 29.05.2012, in Bezug auf das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft *** betreffend das Strafverfahren gegen A*** und S*** eine Änderung des bestehenden Tatverdachtes zu bewirken.
Es trifft zu, dass die konkrete Tatzeit, der modus operandi, die Höhe von Erlösen und dgl. derzeit noch nicht feststehen. Entgegen den Revisionsbeschwerdeausführungen befindet sich das gegenständliche Ermittlungsverfahren, welches erst seit rund acht Monaten anhängig ist, und welches internationalen Bezug hat, erst im Anfangsstadium, sodass nicht erwartet werden kann, dass bereits eine umfassende Aufklärung des bestehenden Tatverdachtes vorliegen kann. Für den jetzigen frühen Stand ist die Verdachtslage ausreichend dargetan.
Warum aus Kursmanipulationen bzw Insiderhandel - die Ausnützung von Informationsvorteilen im Aktienhandel - "in der Regel" keine Gewinne oder Erlöse erzielbar wären, legt der Revisionsbeschwerdeführer nicht überzeugend dar. Vielmehr stehen seine weiteren Ausführungen, wonach eine Manipulation zur Steigerung oder zur Verminderung des Kurses eines börsengehandelten Titels "nicht unbedingt" einen Gewinn oder Erlös zu Gunsten der dafür verantwortlichen Person konstituiere, im Widerspruch mit dieser Behauptung.
Laut Verdachtsmitteilung der M*** Bank vom 01.07.2013 ist F*** Inhaber des am 25.10.2012 eröffneten Kontos , für welches per 27.06.2013 ein Vermögen von CHF 1.5450175,54 ausgewiesen ist. Dieses Vermögen stammt von dem am 28.09.2005 eröffneten und am 01.11.2012 saldierten Konto *** der Q wobei am 29.10.2012 von diesem Konto *** Titel der P*** auf das Konto **** des F*** eingeliefert wurden. Nach der Verdachtsmitteilung ist die Q*** dem R*** zuzurechnen, sodass mit F*** nicht der tatsächlich wirtschaftlich Berechtigte offengelegt worden wäre. Diese Umstände im Zusammenhang mit dem sich insbesondere aus dem Erkenntnis der CONSOB vom 06.03.2013 ergebenden Verdacht auf Manipulationen des Aktienkurses der P***-Aktie lassen entsprechende daraus resultierende Erlöse und geldwäschereirelevante Handlungen nicht unwahrscheinlich erscheinen.
Wie das Fürstliche Obergericht zutreffend ausgeführt hat, ist es im Anfangsstadium von Ermittlungen äusserst selten, dass bei der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die Höhe der Bereicherung genau feststeht. In diesem frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens ist es durchaus zulässig, aus den über F*** und A*** von der CONSOB verhängten Verwaltungsstrafen in Millionenhöhe darauf zu schliessen, dass die von der italienischen Aufsichtsbehörde festgestellten Börsenmanipulationen jedenfalls beträchtliche Dimensionen erreicht haben müssen, zumal die Höhe der im Beschluss vom 06.03.2013 der CONSOB verhängten Geldbussen sich unter anderem auf die objektive Schwere der Übertretung, "den beträchtlichen Umfang der gehandelten Aktienmengen" und die beträchtlichen Aus-wirkungen der Manipulationen auf die Kursentwicklung der Aktien am Markt stützten.
Dass, wie der Revisionsbeschwerdeführer zu 1 behauptet, die P***-Aktien am 03.05.2012 durch die *** Staatsanwaltschaft beschlagnahmt worden seien und sich somit nicht in Liechtenstein befinden könnten, zeigt nicht auf, dass deshalb die vom Verfügungsverbot betroffenen Geldbeträge unzweifelhaft im Eigentum des Revisionsbeschwerdeführers stünden und einer Abschöpfung der Bereicherung oder eines Verfalls nicht zugänglich wären.
Widersprüchlich sind die Revisionsbeschwerdeausführungen darin, wenn einerseits nicht der geringste Grund dazu gesehen wird, das *** Strafverfahren im angefochtenen Beschluss "auch nur am Rande aufzuführen", während an anderer Stelle wiederum die dort erfolgte Aufhebung der Beschlagnahme der Vermögenswerte der Familie AA*** in analoger Weise der Beurteilung des angefochtenen Beschlusses zu Grunde zu legen sein solle. Abgesehen davon, ist den vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen, ob der vom Tribunale *** erlassene Beschluss rechtskräftig ist. Der ebenfalls vorgelegten Verfügung des Generalstaatsanwaltes des Kantons *** vom 14.10.2013 ist überhaupt keine Begründung zu entnehmen, sodass die Ausführungen zu den Überlegungen der schweizerischen Strafverfolgungsbehörden im Rechtsmittel rein spekulativ sind.
Dem Revisionsbeschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass die Bildung eines Trust-Systems per se nicht alleine als Indiz für eine strafbare Handlung herangezogen werden kann. Dies ist aber auch tatsächlich nicht erfolgt. Vielmehr hat das Fürstliche Obergericht gestützt auf die Abklärungen des FIU ausgeführt, dass die Q*** der Gruppe des R*** zuzurechnen sei - auch wenn dies der Website der CONSOB nicht zu entnehmen ist -, welcher auf den Bahamas domiziliert sei und welcher laut Straferkenntnis der CONSOB Teil des von A*** gebildeten Trust-Systems gewesen sei, auf welches nach und nach Anteile von P***-Beteiligungen transferiert worden seien und dass A*** bereits ab 1993 ein Trust-System gebildet haben soll mit dem Ziel, darauf nach und nach Anteile der P***-Beteiligungen zu transferieren, was durchaus ein Indiz für den Verdacht auf Insiderdelikte und Kursmanipulationen darstellt.
Insgesamt konnten die Ausführungen in der Revisionsbeschwerde die im angefochtenen Beschluss dargestellte Verdachtslage nicht in einem Masse in Frage stellen bzw gar entkräften, dass sich die gegenständliche Bejahung der grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Vermögenssperre durch das Beschwerdegericht als unzulässig erweisen würde. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand ist nicht davon auszugehen, dass die vom Verfügungsverbot betroffenen Gelder rechtmässiger Herkunft und einer Abschöpfung der Bereicherung oder einem Verfall nicht zugänglich wären. Die Beurteilung des Beschwerdegerichtes, dass zwar der für den Erlass einer Kontensperre nach § 97a Abs 1 Z 3 StPO erforderliche begründete Verdacht, dass die betroffenen Vermögenswerte aus einer Straftat stammen und daher gemäss § 20 Abs 4 StGB der Abschöpfung bzw allenfalls gemäss § 20b Abs 2 StGB dem Verfall unterliegen, gegeben ist, jedoch für den Fall, dass die weiteren Ermittlungsmassnahmen nicht zu einer Verdichtung des Anfangsverdachtes führen, eine Vermögenssperre für einen längeren Zeitraum nicht mehr aufrecht erhalten werden kann, ist auch unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes nicht zu beanstanden.
Innerhalb dieser vom Beschwerdegericht bereits aufgezeigten Schranken erweist sich die Bejahung der Voraussetzungen für eine Vermögenssperre als geeignet, zumutbar und erforderlich, das im öffentlichen Interesse liegende angestrebte Ziel zu erreichen (siehe dazu StGH 2013/104). Die Erforderlichkeit ist deshalb gegeben, da kein Hinweis darauf besteht, dass der Revisionsbeschwerdeführer über weiteres im Inland gelegenes und der Vollstreckung einer vermögensrechtlichen Anordnung zugängliches Vermögen verfügt, sodass zu befürchten ist, dass ohne eine Vermögenssperre die Einbringung gefährdet oder wesentlich erschwert wird.
Der Revisionsbeschwerde konnte daher insgesamt kein Erfolg zukommen.
Der Kostenspruch stützt sich auf § 307 StPO.
Vaduz, am 11. April 2014Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat