11 UR. 2012.104
OGH. 2016.64
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen zweiten Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der
Strafsache
gegen ---------- ----------, ---------- ----------, ---------- ----------, ---------- ---------- und ---------- ---------- wegen des Verdachtes der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 bis 3 StGB zufolge Beschwerde des ---------- --- Trust, vertreten durch *** gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 16.03.2016 (ON 304) auf Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung für ein weiteres Jahr bis 13.04.2017, und gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 29.03.2016 (ON 307) auf Zustimmung zur Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung gemäss § 97a Abs 4 StPO nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nicht öffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Der Beschwerde wird F o l g e gegeben, der Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 29.03.2016 (ON 307) im Umfang der Zustimmung zu der mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 16.03.2016 (ON 304) gemäss § 97a Abs 4 StPO verfügten Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung betreffend die Vermögenswerte des ---------- Trust Management as Trustee of the ---------- --- Trust für die Dauer eines weiteren Jahres bis zum 13.04.2017 a u f g e h o b e n und die Strafsache unter Bindung an die Rechtsansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht z u r ü c k v e r w i e s e n.
Mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 16.03.2016 (ON 304) wird der Beschwerdeführer auf diese Entscheidung verwiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.
Die liechtensteinische Staatsanwaltschaft führt Vorerhebungen gegen ---------- ----------, ---------- ----------, ---------- ----------, ---------- ---------- und ---------- ---------- wegen des Verdachtes der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 bis 3 StGB. Über deren Antrag fasste das Fürstliche Landgericht am 13.04.2012 (ON 3) folgenden Beschluss:
"Der *** Bank in Liechtenstein , ***, wird gemäss § 97a Abs. 1 Ziff. 3 StPO verboten, über die Vermögenswerte auf folgenden Konten zu verfügen:
Nr. ***, lautend auf ---------- Solution Ltd./Septo
Nr. ***, lautend auf ---------- Holding and Invest Ltd.
Nr. ***, lautend auf ---------- Foundation
Nr. ***, lautend auf ---------- Management Ltd.
Nr. ***, lautend auf ---------- Foundation
Nr. ***, lautend auf ---------- (Cayman) Ltd.
Nr. ***, lautend auf ---------- Foundation
Nr. 0230675, lautend auf ---------- Foundation
Nr. ***, lautend auf ---------- Trust Management AG as Trustee of the ---------- --- Trust".
Die Anordnung wurde zunächst auf ein Jahr befristet. Weiters wurde der *** Bank in Liechtenstein aufgetragen, alle allgemeinen Kontodokumente und Kontounterlagen der involvierten Personen bzw Gesellschaften herauszugeben. Hinsichtlich dieser Unterlagen beschloss das Fürstliche Landgericht die Beschlagnahme gemäss § 96 Abs 1 StPO. Zudem erging an die *** Bank in Liechtenstein die Aufforderung, die aktuellen Vermögenswerte auf den gesperrten Konten bekanntzugeben. Seinen Beschluss begründete das Landgericht zusammengefasst wie folgt:
Die Staatsanwaltschaft Tokyo habe am 20.02.2012 in ihrem Strafverfahren gegen die A Corporation sowie gegen ---------- ----------, ----------, ----------, ----------, ---------- ----------, ---------- ---------- und ---------- ---------- um Rechtshilfe im Verfahren 13 RS.*** ersucht. Dem sei folgender Sachverhalt und Tatverdacht zu Grunde gelegen:
Die unter Verdacht stehende Firma mit Hauptsitz in ***, Tokyo, sei eine in Japan zum Zwecke der Herstellung und des Vertriebes von unter anderem Mikroskopen, Kameras, Präzisionsmessinstrumenten und anderen optischen Geräten gegründete Aktiengesellschaft, deren Aktien in der 1. Abteilung der Tokyoter Börse gehandelt würden. Obwohl die Tatverdächtigen ----------, ---------- und ----------, als der Marktpreis des Finanzkapitals, welches A halte, auch den Buchwert unterschritten habe, den Differenzbetrag als Verluste hätten anführen müssen, hätten sie das abgewertete Finanzkapital (Buchwert von insgesamt ca. 100 Milliarden Yen) zwischen ca. 1998 und 2000 über mehrere ausländische Investmentfonds wie ---------- Ltd. (----------) u.a., bei deren Gründung die Tatverdächtigen ---------- und ---------- behilflich gewesen und die als ausserbilanzielle Konten von A geführt worden seien, durch ---------- Corporation (----------) zum Buchwert aufkaufen lassen und auf diese Art eine Aufführung der Verluste in der Bilanz verabsäumt. Um damals für den Kauf des abgewerteten A-Finanzkapitals zum Buchwert das Geld an die verschiedenen Investmentfonds zu überweisen, habe A bei der *** Bank in Liechtenstein ein auf den Firmennamen A lautendes Konto eröffnet, dort japanische Staatsanleihen deponiert und diese als Hypothek verwendet, damit die Bank ---------- einen Kredit gewährte. Zudem habe A eine Investitionstreuhand ---------- (im Folgenden "----------"), einem von der *** Bank formierten Fonds, gekauft. Mit diesem Geld habe ---------- von ---------- ausgegebene Anleihen gekauft und das Kapital an ---------- fliessen lassen. Von den Fonds, die A genutzt habe, um das Aufführen seines Verlustes aufzuschieben, hätten die im Folgenden Genannten bei der *** Bank Konten gehabt: ---------- (----------), ---------- Corporation (----------), ---------- Ltd. (----------),---------- (----------),---------- (----------) und ----------. Der Zuständige bei der *** Bank sei zunächst ---------- gewesen, dessen Nachfolger ---------- geworden sei, während der Zuständige bei der Tokyoter Niederlassung der Bank der Niederlassungsleiter ---------- ---------- gewesen sei. ---------- sei den Tatverdächtigen entgegen gekommen, indem er diesen erlaubt habe, bei der *** Bank ein Konto im Namen von A zu eröffnen und die Kontoeinlagen als Sicherheit für einen Kredit von der *** Bank an ---------- zu verwenden. Ausserdem habe er unter anderem dem Verkauf der Investitionstreuhand von ---------- an A und dem Kauf von Wertpapieren durch ---------- von ---------- zugestimmt. Dies alles sei mit informierter Zustimmung seiner Vorgesetzten ---------- und ---------- geschehen. Er habe zudem diverse Gefälligkeiten geleistet, indem er unter anderem auf Wunsch des Tatverdächtigen ---------- die Tatsache, dass die Kontoeinlagen von A bei der *** Bank als Sicherheit gebunden gewesen seien, nicht auf den Kontoauszügen und anderen von der Bank ausgestellten Dokumenten ausgewiesen habe. Der Tatverdächtige ---------- habe der verzögerten Aufführung der Verluste in der Bilanz von A Vorschub geleistet, indem er die *** Bank an A vermittelt und von der *** Bank ---------- für A habe einrichten lassen. Zudem habe er den Fonds ---------- errichtet, dessen zuständige Bank wiederum die *** Bank gewesen sei und habe über ---------- Kapital zum Aufkauf von abgewertetem Finanzkapital von A an QP fliessen lassen.
Ausserdem habe A über den Investmentfond ----------, den die Tatverdächtigen ---------- und ---------- mit Hilfe des Tatverdächtigen ---------- gegründet hätten, zwischen Mai 2006 und April 2008 drei japanische Firmen, unter anderem ---------- Co. Ltd., gekauft und an die Investmentsfonds, die die Aktien dieser drei Firmen gehalten hätten, als Preis für den Aktienerwerb insgesamt ca. 773 Millionen USD gezahlt. Allerdings hätten die Tatverdächtigen den Grossteil des Geldes, welches unter dem Titel des Aktienankaufes bezahlt worden sei, unter anderem über den Investmentfonds ----------, den die Tatverdächtigen verwaltet hätten, an A zurückfliessen und in der konsolidierten Bilanz von A einen Betrag, der ---------- des fiktiven Aktienankaufes entsprochen habe, als fiktiven Firmenwert aufscheinen lassen.
Die Verwaltung von ---------- habe bis ca. Juni 2007 eine Firma übernommen, die der Tatverdächtige ---------- betrieben habe. Von da an habe über Vermittlung des ---------- ---------- S.A., eine in Panama ansässige Firma, an der ---------- beteiligt gewesen sei, die Verwaltung übernommen. Im September 2008 seien von ---------- 1'259'250.000 Yen an ---------- und im Dezember 2008 von ----------, an dessen Verwaltung A wesentlich beteiligt gewesen sei, an die ---------- SA, an deren Verwaltung ---------- beteiligt sein dürfte, 950 Millionen Yen überwiesen worden. Laut Aussagen der Tatverdächtigen seien Konten der beiden Überweisungsempfänger ---------- und ---------- bei der *** Bank eröffnet worden. Die Überweisung an ---------- dürfte als Honorar dafür zu betrachten sein, dass ---------- und ---------- ein Konto im Namen von A eröffnet, die Kontoeinlagen als Sicherheit für einen Kredit von der *** Bank an ---------- akzeptiert und am Verkauf der Investitionstreuhand von ---------- an A und dem Kauf von Wertpapieren durch ---------- von ---------- mitgewirkt hätten. Die Überweisung an die ---------- wiederum dürfte ein Honorar dafür sein, dass die Tatverdächtigen an der Einrichtung des Fonds und der Kapitalbewegung mitgewirkt hätten und dass ---------- als Niederlassungsleiter in Tokyo an den oben genannten Handlungen des ---------- und des ---------- für A mitgewirkt und die Tatsache, dass die Kontoeinlagen von A bei der *** Bank als Sicherheit gebunden gewesen seien, nicht auf den Kontoauszügen und anderen von der Bank ausgestellten Dokumenten ausgewiesen hätte.
Da Vertreter, Buchhalter, Sekretärinnen und Verwaltungsgesellschaft der in Panama ansässigen Firma ---------- mit denen von ---------- identisch gewesen seien, läge es auf der Hand, dass ---------- auch an der Verwaltung von ---------- beteiligt gewesen sei. Im Jahr 2007 habe ---------- zudem die Firma ---------- K.K. gegründet, deren vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied er geworden sei. Auf das Konto dieser Firma bei der Bank of ***, Zweigstelle ***, seien von dem in der Schweiz ansässigen Unternehmen ---------- AG, dessen Direktor ---------- gewesen sei, rund 200 Millionen Yen überwiesen worden. Die Wahrscheinlichkeit sei hoch, dass dieser Betrag einen Teil des Honorars für die durch ---------- gegenüber A geleisteten Gefälligkeiten gebildet habe. Der Tatverdächtige ---------- habe nicht nur am Finanzierungsschema zur verzögerten Aufführung der Verluste von A in der Bilanz mitgewirkt, sondern auch einen Geschäftsplan ausgearbeitet, nach welchem im Fall der Auflösung des Schemas der Preis von drei Gesellschaften, darunter der ---------- Co., Ltd., unrechtmässig hätte angehoben werden sollen. Zum Zeitpunkt der Auflösung von ---------- habe er ein Honorar in Höhe von mehr als 1,6 Milliarden Yen erhalten. Es sei sehr wahrscheinlich, dass er von A die Zahlung eines Honorars für sich selbst und ---------- gefordert habe, woraufhin 950 Millionen Yen von A an ---------- überwiesen worden seien, wovon der Tatverdächtige ---------- einen Teil erhalten habe.
Zudem habe A im November 2007 die ---------- Group PLC, eine englische Firma für medizinische Geräte, aufgekauft, wobei mit der amerikanischen Firma ---------- America, LLC, die von den Tatverdächtigen ---------- und ---------- betrieben werde, ein Finanzberatervertrag abgeschlossen und die Tatverdächtigen ---------- und ---------- über Anweisung des Tatverdächtigen ---------- an ---------- und an die ---------- Investments Ltd, eine Tochter von ---------- auf den Cayman Islands, die von den Tatverdächtigen ---------- und ---------- geleitet worden sei, als Honorar oder dergleichen im Zusammenhang mit dem oben erwähnten Finanzberatervertrag insgesamt 7 Millionen USD bezahlt hätten. Der Grossteil dieser Zahlungen sei mit dem Ziel durchgeführt worden, die Verluste, die den im Wesentlichen von A verwalteten Investmentfonds durch den Kauf von abgewertetem A-Finanzkapital zum Buchwert entstanden seien, abzudecken. Ausserdem sei der Grossteil der ca. 7 Millionen USD, die an ---------- und ---------- bezahlt worden seien, kein Honorar oder dergleichen, sondern sei über die Investmentfonds, die von A und den Tatverdächtigen ----------, ---------- und ---------- verwaltet worden seien, zurück an A geflossen. Zudem hätten die Tatverdächtigen ----------, ---------- und ---------- einen Betrag, der in etwa diesem fiktiven Honorar entspreche, als fiktiven Firmenwert in der konsolidierten Bilanz von Olympus aufgeführt.
Die Tatverdächtigen hätten beim Rechnungsabschluss der Firma A eine sogenannte "frisierte Bilanz" erstellt und beim Versäumnis einer Aufführung der Verluste in der Bilanz bzw bei der Vertuschung der Verluste habe A der *** Bank sowie dem von dieser Bank geschaffenen Fond hohe Geldbeträge zur Verfügung gestellt. Von derselben Bank bzw dem Fond seien wiederum den von A verwalteten Fonds Gelder bereitgestellt worden, um das abgewertete Finanzkapital zum Buchwert anzukaufen. Viele der Fonds, die mit Beteiligung von A gegründet worden seien, um die Aufführung des Verlustes in der Bilanz aufzuschieben bzw den Verlust zu vertuschen, hätten Konten bei der*** Bank eröffnet, weshalb es zur Klärung des Falles unerlässlich sei, zu untersuchen, wer bei der Gründung dieser Fonds und den Kapitaltransfers die Schlüsselrolle gespielt habe und wie die Umstände der *** Bank dargelegt worden seien.
Auf Seiten der Firma A hätten vor allem die beiden Tatverdächtigen ---------- und ----------, die in erster Linie für die oben beschriebenen unrechtmässigen Geldtransfers zuständig gewesen seien, ausgesagt, sie hätten den Tatverdächtigen ---------- informiert, dass sie die Gelder zur Vertuschung verwenden würden, bevor sie ihn um die Eröffnung eines Kontos bei der *** Bank gebeten und seine Hilfe für die Gründung und Verwaltung der Investmentfonds in Anspruch genommen hätten. Beim Kauf der drei Firmen, unter anderem von ----------, hätten sie ---------- in Kenntnis über die Absicht der Vertuschung der Verluste gesetzt, bevor eine unrealistische Ergebnisprognose erstellt, ein ungerechtfertigt hoher Kaufpreis kalkuliert und von ---------- die Aktien dreier Firmen, unter anderem von ----------, zu einem ungerechtfertigt hohen Preis gekauft worden seien. Demgegenüber habe der Tatverdächtige ---------- geleugnet, von A darüber in Kenntnis gesetzt worden zu sein, dass die Aufführung der Verluste aufgeschoben oder die Verluste hätten vertuscht werden sollen. Er habe erklärt, nicht an der Eröffnung eines Kontos der Firma A bei der *** Bank beteiligt gewesen zu sein und damals, als A von ---------- Aktien der oben genannten drei Firmen gekauft habe, die Verwaltung von ---------- bereits an die oben genannte ---------- S.A. abgegeben zu haben. Er sei daher an der Verwaltung von ---------- nicht mehr beteiligt gewesen und habe entsprechend auch nicht gewusst, dass der Kaufbetrag wieder an A zurückgeflossen sei, weshalb er eine Beteiligung an dieser Tat abstreite.
Mit grosser Wahrscheinlichkeit hätten die Tatverdächtigen ---------- et al. bei der Überweisung des oben genannten Betrages von ---------- an ---------- sowie bei der Überweisung des genannten Betrages von ---------- an ---------- jeweils einen Teil des überwiesenen Betrages als Honorar dafür bekommen, dass sie bei der Ausführung des Finanzierungsschemas zur verzögerten Aufführung der Verluste von A in der Bilanz und bei dessen Auflösung behilflich gewesen seien, weshalb es zur Aufklärung des Falles unerlässlich sei, die Personen, die die beiden Konten von ---------- und ---------- eröffnet hätten, ausfindig zu machen, sowie Verteilung, Ausgaben und Deponierung etc. zu klären. Da ferner die Wahrscheinlichkeit hoch sei, dass die Überweisung von rund 200 Millionen Yen der ---------- AG an die Firma ---------- K.K., deren vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied ---------- sei, ein Honorar für die von ---------- gegenüber A geleisteten Gefälligkeiten sei, sei es zudem erforderlich, die Überweisungsquelle und die Beziehungen zwischen dem Konto der ---------- AG und den Konten von ---------- und ---------- zu ermitteln. Der Geldbetrag, anhand dessen die Aufführung der Verluste von A aufgeschoben werden sollte, sei auf ein auf *** lautendes Konto bei der *** Bank eingegangen und als Kapital für den Ankauf der Aktien der drei Firmen, unter anderen von ---------- verwendet worden, weshalb die Erfassung der Ein- und Auszahlungen dieses Kontos, der Überweisungen sowie der Personen, die diese Kapitalbewegungen angeordnet hätten, für die Klärung des Falles unerlässlich seien.
Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 28.02.2012 (13 RS.***, ON 7) seien Unterlagen zu verschiedenen Konten bei der *** Bank in Liechtenstein beschlagnahmt worden. Gestützt auf die Erkenntnisse aus ----------nem Beschluss habe die *** Bank in Liechtenstein am 28./29.03.2012 mehrere Verdachtsmeldungen an die Liechtensteinische Financial Intelligence Unit (FIU) erstattet, welche diese mit Bericht vom 05.04.2012 an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet habe.
Die Verdachtsmeldungen umfassten nachstehende Konten:
Nr. ***, lautend auf ---------- Solution Ltd./Septo, wirtschaftlich berechtigt ---------- ----------, Saldo CHF 5'853'135.22
Nr. ***, lautend auf ---------- Holding and Invest Ltd., wirtschaftlich berechtigt ---------- ----------, Saldo CHF 219'954.77
Nr. ***, lautend auf ---------- Foundation, wirtschaftlich berechtigt ---------- ----------, Saldo CHF 20'498.82
Nr. ***, lautend auf ---------- Management Ltd., wirtschaftlich berechtigt ---------- ----------, Saldo CHF 218'697.02
Nr. ***, lautend auf ---------- Foundation, wirtschaftlich berechtigt ---------- ----------, Saldo CHF 3'321'158.94
Nr. ***, lautend auf ---------- (Cayman) Ltd., wirtschaftlich berechtigt ---------- ----------, Saldo CHF 38'530.63
Nr. ***, lautend auf ---------- Foundation, wirtschaftlich berechtigt ---------- ----------, Saldo CHF 11'506'735.41
Nr. ***, lautend auf ---------- Foundation, wirtschaftlich berechtigt ---------- ----------, Saldo CHF 6'751'769.12
Nr. ***, lautend auf ---------- Trust Management AG as Trustee of ---------- --- Trust, wirtschaftlich berechtigt ---------- ----------, ---------- ---------- und ---------- ----------, Saldo CHF 9'560'796.96
Nr. ***, lautend auf ---------- ----------, Saldo negativ
Nr. ***, lautend auf ---------- ----------, Saldo CHF 1'291.90
Nr. ***, lautend auf ---------- ----------/Septo, Saldo negativ
Nr. *** lautend auf ---------- Research Institute Ltd./Septo, keine wirtschaftlich berechtigten Personen angegeben, zeichnungsberechtigt ---------- ----------, Saldo CHF 364.33
Nr. ***, lautend auf ---------- Worldwide S.A., wirtschaftlich berechtigt ---------- ----------, Saldo CHF 865.94
Nr. ***, lautend auf ---------- Fund Management Ptd. Ltd., wirtschaftlich berechtigt ---------- ----------, Saldo CHF 7'024.67
Nr. *** lautend auf ---------- ----------, Saldo CHF 53.79
Nr. ***, lautend auf ---------- Company Inc., keine wirtschaftlich berechtigten Personen angegeben, Saldo CHF 40.50
Nr. ***, lautend auf ---------- Company Inc., wirtschaftlich berechtigt ---------- ----------, ---------- ---------- und ---------- ----------, Saldo negativ
Nr.***, lautend auf ---------- Company Investment Inc., keine wirtschaftlich berechtigten Personen angegeben, zeichnungsberechtigt ---------- ----------, ---------- ---------- und ---------- ----------, Saldo negativ
Nr. ***, lautend auf ---------- Sourcing Inc., keine wirtschaftlich berechtigten Personen angegeben, Saldo negativ
Nr. ***, lautend auf ---------- ----------, Saldo negativ
Nr. ***, lautend auf ---------- ----------, Saldo negativ.
Die wirtschaftlich Berechtigten ---------- ----------, ---------- ---------- und ---------- ---------- seien drei der Beschuldigten des japanischen Strafverfahrens in Sachen A Corporation. Der vierte wirtschaftlich Berechtigte einzelner oben angeführter Gesellschaften, ---------- ----------, sei im Gegensatz zum weiteren Kontoinhaber ---------- ---------- ebenfalls im Rechtshilfeersuchen erwähnt worden.
Sodann habe auch die ---------- Treuhand Anstalt eine Verdachtsmeldung betreffend die ---------- Foundation und dessen wirtschaftlich Berechtigten, ---------- ---------- erstattet. Darin werde ein Zusammenhang unter anderem zur ---------- AG hergestellt, die bereits Gegenstand des japanischen Rechtshilfeersuchens gewesen sei.
Dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Tokyo sei der Verdacht zu entnehmen, dass verschiedene Vermögenswerte der A Corporation durch fiktive Geschäfte verschoben und die finanzielle Situation der Gesellschaft nicht korrekt wiedergegeben worden seien und dass mehrere Personen widerrechtlich und zu Lasten der Gesellschaft Zahlungen für derartige Transaktionen, Fondsgründungen und sonstige Vertuschungshandlungen erhalten hätten. Solche Zahlungen, die entweder der Vertuschung selber oder der Entschädigung entsprechender Handlungen gedient hätten, sollten nach den Angaben im Rechtshilfeersuchen an bzw über verschiedene Gesellschaft geflossen sein, unter anderem an solche, bei denen der frühere Mitarbeiter der *** Bank in Liechtenstein , ----------, Inhaber, wirtschaftlich Berechtigter oder Zeichnungsberechtigter gewesen sei. Aus diesem Grund werde gegen ihn und weitere Personen unter dem Aktenzeichen 13 UR.*** ein Strafverfahren wegen des Verdachtes der Geldwäscherei geführt.
Im gegenständlichen Verfahren bestehe der Verdacht, dass inkriminierte Vermögenswerte auch an bzw über die erwähnten Konten der verschiedenen genannten Personen und Gesellschaften bei der *** Bank in Liechtenstein geflossen seien. Dieser Verdacht sei aufgrund der bisherigen Erkenntnisse begründet, insbesondere unter Berücksichtigung der Angaben im japanischen Rechtshilfeersuchen, der dortigen Verdachtsmomente gegen die einzelnen Verdächtigen, deren Verbindungen zu den betroffenen Konten sowie den aus den liechtensteinischen Verdachtsmeldungen ersichtlichen Geldflüssen und der Verbindung der betroffenen Gesellschaften und Personen. Diese Zusammenhänge führten denn auch die *** Bank in Liechtenstein zur Annahme des Verdachtes der deliktischen Herkunft der Vermögenswerte und damit zur entsprechenden Verdachtsmeldung. Hinzuweisen sei auch darauf, dass nach den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Tokyo die strafbaren Handlungen in Japan bereits 1998 begonnen hätten, als für die Olympus Foundation eine Kontobeziehung zur *** Bank in Liechtenstein eröffnet worden sei.
Aus dem Verdacht des Eingangs inkriminierter Vermögenswerte ergebe sich nunmehr ein strafrechtlicher Verdacht gegen die Inhaber bzw wirtschaftlich Berechtigten und/oder Zeichnungsberechtigten der von der *** Bank in Liechtenstein gemeldeten Konten, somit gegen ---------- ----------, ---------- ----------, ---------- ----------, ---------- ---------- und ---------- ----------. Es bestehe zumindest ein Anfangsverdacht dahingehend, dass sie im Sinne des § 165 Abs 1 und 2 StGB Vermögenswerte, die aus einer Vortat zur Geldwäscherei stammten, verborgen bzw ihre Herkunft verschleiert und solche Vermögenswerte an sich gebracht bzw in Verwahrung genommen hätten, oder an solchen Handlungen zumindest beteiligt gewesen seien. Aufgrund der konkreten Beträge sei vom qualifizierten Tatbestand nach § 165 Abs 3 StGB auszugehen.
Hinsichtlich ---------- ----------, ---------- ---------- und ---------- ---------- werde der Verdacht dadurch erhärtet, dass sie bereits Beschuldigte des japanischen Strafverfahrens seien, namentlich als aktuelle oder frühere Direktoren der ---------- Company Corporation und weiterer Gesellschaften. Ihre Rollen seien im zitierten Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Tokyo hinreichend umschrieben und könne darauf verwiesen werden. Gleiches gelte für ---------- ----------, den damaligen Leiter der Niederlassung der *** Bank in Liechtenstein in Tokyo. Er sollte zumindest in den Transfer und damit in die Verschleierung inkriminierter Vermögenswerte involviert gewesen sein.
Lediglich ---------- ---------- werde im japanischen Rechtshilfeersuchen nicht erwähnt. Er bzw sein Konto seien jedoch von der *** Bank in Liechtenstein dennoch als "verdächtig" gemeldet worden. Aus den wenigen Dokumenten ergebe sich zumindest eine gewisse Verbindung zur Firma A.
Zur Abklärung des dargelegten Sachverhaltes und des entsprechenden Tatverdachtes sei es erforderlich, sämtliche Unterlagen zu den genannten Konten bei der *** Bank in Liechtenstein zu sichten und auszuwerten. Die noch vorhandenen Vermögenswerte auf den dargelegten Konten bei der *** Bank in Liechtenstein könnten aufgrund ihrer mutmasslichen Herkunft aus Vortaten zur Geldwäscherei und damit als Gegenstand einer Geldwäscherei dem Verfall nach § 20 b Abs 2 StGB, eventuell der Abschöpfung der Bereicherung gemäss § 20 Abs 1 und 4 StGB, unterliegen. Zur vorläufigen Sicherung des Verfalls bzw der Abschöpfung sei es gerechtfertigt, dem Antrag der Staatsanwaltschaft entsprechend gestützt auf § 97 a Abs 1 Z 3 StPO ein gerichtliches Verfügungsverbot über die Vermögenswerte auf den im Spruch genannten Konten zu erlassen. Die Voraussetzungen für diese Kontensperren seien gegeben, zumal die Befürchtung nicht von der Hand zu weisen sei, dass andernfalls die noch vorhandenen Vermögenswerte abdisponiert würden, womit die Einbringung gefährdet oder zumindest wesentlich erschwert würde.
Am 28.03.2013 (ON 68) wurde das Verfügungsverbot durch das Fürstliche Landgericht bis 13.04.2014 verlängert. Im Wesentlichen führte das Erstgericht dazu aus, dass der Staatsanwaltschaft Tokyo in Erledigung ihres ersten Rechtshilfeersuchens das Protokoll der Zeugenbefragung des ---------- sowie Kopien von Unterlagen mehrerer Gesellschaften übermittelt worden seien. Die Staatsanwaltschaft Tokyo habe im Juni 2012 ein ergänzendes Rechtshilfeersuchen an das Fürstliche Landgericht gestellt, welches zusätzliche Ausführungen zum Sachverhalt, zum Tatverdacht gegenüber den Verdächtigen und zu den verschiedenen involvierten Gesellschaften enthalte. In Erledigung dieses Gesuches seien am 26.11.2012 Kopien von Unterlagen unter anderem des ---------- --- Trust, der ---------- Foundation und der ---------- Holding and Invest Ltd übermittelt worden.
Aus einem weiteren Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Tokyo ergebe sich unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus den Beschlagnahmen im Inlands- und in den Rechtshilfeverfahren der verdichtete Tatverdacht gegenüber den Verdächtigen, dass sie sich angesichts ihrer Mitwirkung an den strafbaren Handlungen in Japan in ihren Funktionen bzw Tätigkeiten im Zusammenhang mit den an bzw über Liechtenstein geflossenen Vermögenswerten der Geldwäscherei schuldig gemacht hätten. Es zeige sich immer mehr, dass die diversen Transaktionen über die verschiedenen Gesellschaften und Konten in Liechtenstein, bei denen die Verdächtigen wirtschaftlich berechtigt und/oder zeichnungsberechtigt seien, der Verschleierung der tatsächlichen Begebenheiten und deliktischen Handlungen in Japan gedient hätten. Erhärtet habe sich auch der Verdacht, dass Erlöse aus den Straftaten vor allem an die ---------- Foundation, die ---------- Foundation und die ---------- Foundation geflossen seien, deren wirtschaftlich Berechtigte ----------weils einer der Verdächtigen ---------- ----------, ---------- ---------- und ---------- ---------- seien. Gleiches gelte für den ---------- --- Trust, an welchem diese drei Verdächtigen gemeinsam wirtschaftlich berechtigt seien. Auch bei der ---------- (Cayman) Ltd seien sie bevollmächtigte Personen; wirtschaftlich Berechtigter sei ---------- ----------. Schliesslich hätten sich auch die Verdachtsmomente gegen ---------- erhärtet, da mehrere inkriminierte Transaktionen über ihm zuzurechnende Gesellschaften bzw Konten, namentlich die ---------- Solution Ltd, die ---------- Holding and Invest Ltd, die ---------- Foundation und die ---------- Management Ltd erfolgt seien.
Am 03.04.2014 beschloss das Fürstliche Landgericht (ON 149) eine weitere Verlängerung des Verfügungsverbotes bis 13.04.2015. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass die Staatsanwaltschaft Tokyo noch drei weitere Rechtshilfeersuchen mit ergänzenden Ausführungen gestellt habe. Gestützt auf eines dieser Rechtshilfeersuchen seien auch die Konten der ---------- Foundation, der ---------- Foundation und der ---------- Foundation für das Verfahren der Staatsanwalt Tokyo gesperrt worden. Aufgrund der Erkenntnisse aus dem japanischen Strafverfahren sei der Verdacht unverändert, dass die gesperrten Vermögenswerte auf diesen und auch auf den Konten des ---------- Trust Management AG as Trustee of the ---------- --- Trust, der ---------- Foundation, der ---------- Solution Ltd, der ---------- Holding and Invest Ltd, der ---------- Management Ltd und der ---------- (Cayman) Ltd als Gegenstand einer Geldwäscherei dem Verfall nach § 20b Abs 2 Z 1 StGB unterlägen oder als Bereicherung nach § 20 Abs 1 StGB abgeschöpft werden könnten.
Mit Beschlüssen vom 14.11.2014 (ON 199) und vom 16.12.2014 (ON 109) hob das Fürstliche Landgericht die Verfügungsverbote betreffend die Vermögenswerte der ---------- Solution Ltd und der ---------- Holding and Invest Ltd auf. Hingegen wurde ein Antrag auf Aufhebung des Verfügungsverbotes betreffend die Vermögenswerte auf der Kontoverbindung des ---------- --- Trust mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 12.12.2014 (ON 208) abgewiesen. In der Begründung führte das Fürstliche Landgericht zusammengefasst Folgendes aus:
Im japanischen Strafverfahren werde den damaligen Führungsverantwortlichen der A Corp., namentlich ---------- ----------, ---------- ---------- und --------------------, Verschleierung von Investitionsverlusten, Bilanzfälschung und letztlich Untreue vorgeworfen, wobei die Taten ab dem Jahr 1998 sowie mit Hilfe verschiedener ausländischer Investmentfonds begangen worden sein sollten. Dazu hätten ---------- ----------, ---------- ---------- und ---------- ---------- gemäss den Anschuldigungen im japanischen Strafverfahren Beihilfe geleistet. In diesem Zusammenhang werde ihnen auch Geldwäscherei zur Last gelegt. Diese Umstände hätten am 14.05.2012 zur Verdachtsmeldung der ---------- Trust Management AG geführt, welche unter anderem folgende Ausführungen enthalte (Beilage zu ON 14): "....wurden die Fakten sowie die Transaktionen analysiert und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Vermögenswerte aus der geschäftlichen Tätigkeit von ----------, ---------- und ---------- aus ihren -----------Beratungsleistungen, welche mutmasslich mit der Verschleierung von Bilanzverlusten der A Corp. zusammenhängen, in den in Singapur geführten ---------- Investment Unit Trust und in weiterer Folge dessen Liquidationserlöse in die Stiftungen geflossen sind. Derselbe Hintergrund bzgl. Herkunft der Vermögenswerte besteht auch beim ---------- --- Trust mit der ---------- Technology Capital Ltd. Hier kann ebenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass Vermögenswerte aus -----------Beratungsleistungen über die ---------- Technology in den ---------- --- Trust geflossen sind."
Die ---------- (Cayman) Ltd. sei ursprünglich zu 100% vom ---------- --- Trust gehalten worden. In den Jahren 2000 bis 2005 seien tatsächlich beträchtliche Vermögenswerte von der ---------- Technologie Capital Ltd. und der ---------- (Cayman) Ltd., bei Kontoeröffnung in geringerem Umfang aber auch von den drei Verdächtigen persönlich, an das Konto des ---------- --- Trust bei der *** Bank überwiesen worden. Der Verdacht, dass diese Vermögenswerte aus der Beihilfe von ---------- ----------, ---------- ---------- und ---------- ---------- zu den strafbaren Handlungen der früheren Führungsverantwortlichen der A Corp. stammten, bestehe nach wie vor in unveränderter Weise.
Das Vorbringen des ---------- --- Trust könne diesen Verdacht nicht widerlegen. Der dargelegte Sachverhalt betreffend die ---------- Technologie Capital Ltd. in den Jahren 2000 bis 2005 habe nach den derzeitigen Erkenntnissen keine unmittelbare Verbindung zum Komplex der ---------- Fund Management Pte. Ltd., welche erst im Oktober 2010 gegründet worden sei. Das Rechtshilfegesuch zu 13 RS.*** betreffe den ---------- --- Trust im Zusammenhang mit dem "---------- Komplott" und eben nicht im Zusammenhang mit den früheren Geschehnissen betreffend die Vermögenswerte, die aus den strafrechtlich relevanten -----------Beratungsleistungen der drei Verdächtigen ----------, ---------- und ---------- über die ---------- Technologie Capital Ltd. an den ---------- --- Trust geflossen seien. Aus diesem Grund könne aus der Beschränkung der Rechtshilfeleistungen im Verfahren 13 RS.*** auf den Zeitraum ab Oktober 2010 nichts Relevantes mit Bezug auf die bis zum Jahre 2005 in den ---------- --- Trust eingebrachten Vermögenswerte abgeleitet werden. Diese Vermögenswerte seien und blieben inkriminiert.
Diese Differenzierung des Sachverhaltes finde sich im Übrigen auch im Rechtshilfegesuch zu 13 RS.***, in welchem ausgeführt worden sei, dass, was ---------- betreffe, eine Eintragung aus dem Jahr 2000 existiere, nach der ---------- den Anteil der Beschuldigten erworben habe, weshalb die Wahrscheinlichkeit hoch sei, dass auch ---------- an einer Reihe von Komplotten beteiligt gewesen sei. Es werde also unter anderem zwischen dem "---------- -Komplott" und dem "---------- Komplott" unterschieden. Aus den Kontounterlagen des ---------- --- Trust ergebe sich, dass der ---------- im November 2000 rund 840 Millionen Yen überwiesen worden seien, was den Zusammenhang untermauere. Ausserdem bestätigten die Angaben der japanischen Behörden in den Rechtshilfeersuchen, dass ---------- ----------, ---------- ---------- und ---------- ---------- schon vor dem Jahr 2005 Vermögenswerte aus ihren strafbaren Beihilfehandlungen erlangt hätten. Für diese Zwecke seien unter anderem die ---------- Strategic und die ---------- Ltd. verwendet worden, welche Zahlungen an die Verdächtigen geleistet hätten, und zwar unter anderem über die ---------- (Cayman) Ltd., welche wiederum direkt oder über die ---------- Technologie Capital Ltd. Gelder in den ---------- --- Trust überwiesen habe, womit sich der Kreis bezüglich der früheren Involvierung des ---------- --- Trust schliesse. Vor diesem Hintergrund bleibe es bei der Feststellung in den bisherigen Beschlüssen, dass die gesperrten Vermögenswerte des ---------- --- Trust inkriminiert seien und im Sinne von § 20 b StGB dem Verfall unterlägen bzw allenfalls nach § 20 StGB als unrechtmässige Bereicherung abgeschöpft werden könnten.
Mit Beschluss vom 31.03.2015 (ON 234) erfolgte durch das Erstgericht eine weitere Verlängerung des gegenständlichen Verfügungsverbotes bis 13.04.2016. In der Begründung verwies das Fürstliche Landgericht auf ein Rechtshilfeersuchen, welches am 06.10.2014 an die Oberstaatsanwaltschaft Tokyo zwecks Erlangung von Informationen und Unterlagen betreffend den Stand des japanischen Strafverfahrens gestellt worden sei. Dieses Gesuch sei trotz Urgenz vom 06.02.2015 (ON 216) noch unerledigt geblieben. Aufgrund der früheren Erkenntnisse aus dem japanischen Strafverfahren sei vom unveränderten Verdacht auszugehen, dass die gesperrten Vermögenswerte auf den gegenständlichen Konten aus strafbaren Handlungen stammten.
Der gegen diesen Beschluss und den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 07.04.2015 (ON 237) auf Zustimmung zur Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung erhobenen Beschwerde des ---------- --- Trust, der ---------- Foundation, der ---------- Foundation und der ---------- Foundation gab der Fürstliche Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 03.06.2015 (ON 250) keine Folge. Dabei wurde im Wesentlichen folgendes erwogen:
"Die japanischen Behörden haben in Bezug auf den gegenständlichen Sachverhalt umfangreiche Rechtshilfeersuchen an das Fürstliche Landgericht gestellt. So ersuchten sie am 20.02.2012 um Zeugenbefragung und Beschlagnahme von Bankunterlagen betreffend die Gesellschaften ---------- ---------- ---------- L.P., ---------- Ltd., ---------- S.A., ---------- S.A., ---------- Investments Ltd., ---------- und ---------- AG (13 RS.), am 11.06.2012 um Beschlagnahme von Bank- und Geschäftsunterlagen betreffend die Gesellschaften ---------- Fund Management Ptd. Ltd., ---------- --- Trust, ---------- Foundation, ---------- Foundation, ---------- Holding and Invest Ltd. und ---------- Worldwide S.A. sowie die Personen ---------- ----------, ---------- ----------, ---------- ---------- und ---------- ---------- (13 RS.). Mit Rechtshilfeersuchen vom 26.02.2013 wurde um Beschlagnahme weiterer Bankunterlagen betreffend die Gesellschaften ---------- Foundation, ---------- Foundation, ---------- Foundation, ---------- Solution Ltd./Septo, ---------- Foundation, ---------- Fund Management Pte. und ---------- Management Ltd. (13 RS.) gebeten, am 05.04.2013 um Durchführung einer Zeugenbefragung (13 RS.), am 12.07.2013 um Beschlagnahme weiterer Bankunterlagen betreffend die Gesellschaften ---------- Foundation, ---------- Foundation, ---------- Foundation, ---------- --- Trust, ---------- ---------- Venture L.P. und *** Bank in Liechtenstein (----------) Ltd. (---------- Ltd.) sowie die Personen ---------- ----------, ---------- ----------, ---------- ---------- (13 RS.). Am 18.09.2013 baten die japanischen Behörden im Rechtshilfeweg um Sperre von Bankkonten betreffend die Gesellschaften ---------- Foundation, ---------- Foundation und ---------- Foundation (13 RS.), mit Gesuch vom 18.09.2013 um Zustellung von Sicherungsanordnungen betreffend die Gesellschaften ---------- Foundation, ---------- Foundation und ---------- Foundation (13 RS.***).
Dem inländischen Strafverfahren liegen in erster Linie jene Sachverhalte zu Grunde, die u.a. auch Gegenstand der Ermittlungen der japanischen Behörden sind. Aus den genannten Rechtshilfeersuchen ist abzuleiten, dass die japanischen Strafverfolgungsbehörden intensive und zielgerichtete Ermittlungen führen, die auch die für die Inlandstrafsache relevanten Sachverhaltsgrundlagen betreffen. Gegenteilige Erkenntnisse liegen jedenfalls nicht vor und wurden auch von der Beschwerde nicht aufgezeigt. Im Hinblick darauf sind zusätzliche und/oder parallel geführte inländische Untersuchungshandlungen nicht angebracht und zielführend.
Mit Rechtshilfeersuchen vom 06.10.2014 (ON 191), gerichtet an die Oberstaatsanwaltschaft des Bezirkes Tokyo/Japan, ersuchte das Fürstliche Landgericht um Beantwortung folgender Fragen:
Welches ist der aktuelle Stand Ihres eigenen Strafverfahrens gegen ---------- ----------, ---------- ----------, ---------- ---------- und weitere Personen?
Welche zusätzlichen Erkenntnisse ergeben sich aus Ihrem Verfahren zum vorstehend dargelegten Sachverhalt, zu den nach Liechtenstein geflossenen Vermögenswerten, zu den konkreten Vortaten sowie zur Beteiligung von ---------- ----------, ---------- ----------, ---------- ----------, ---------- ---------- und ---------- ---------- daran ?
In Medien wurde berichtet, der frühere Konzernchef von A, ----------, habe einen Bericht von PriceWaterhouseCoopers über A in Auftrag gegeben. Enthält dieser Bericht Informationen, welche für die Abklärung des dargelegten Sachverhalts und Tatverdachtes relevant sein könnten? Falls ja, ersuche ich Sie um Übermittlung einer Kopie davon.
Durch die Beantwortung dieser Fragen sind wesentliche Erkenntnisse und eine weitere Konkretisierung des Sachverhaltes zu erwarten. Das Abwarten der Erledigung dieses Rechtshilfeersuchens ist daher für die Prüfung der strafrechtlichen Relevanz von ausschlaggebender Bedeutung."
In der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes wurde zudem darauf hingewiesen, dass das Erstgericht die Erledigung dieses Rechtshilfeersuchens in einem angemessenen Abstand bereits urgiert habe. Der bei Anordnung der Vermögenssperre bejahte Verdacht, dass die gesperrten Vermögenswerte aus strafbaren Handlungen stammten, sei nicht entkräftet worden, sondern vielmehr nach wie vor gegeben bzw habe sich sogar erhärtet, sodass die Fortdauer dieser Massnahme bis 13.04.2016 nicht unverhältnismässig sei.
Am 16.03.2016 (ON 304) verfügte das Fürstliche Landgericht gemäss § 97a Abs 4 StPO über Antrag der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft die Verlängerung der Vermögenssperre betreffend die Vermögenswerte auf den Konten der ---------- Foundation, der ---------- Foundation, der ---------- Foundation, des ---------- Trust Management AG as Trustee of the ---------- --- Trust, der ---------- Management Ltd und der ---------- (Cayman) Ltd bei der *** Bank , ***, um ein weiteres Jahr bis 13.04.2017.
Zum Sachverhalt, zum Tatverdacht, zum Verdacht der deliktischen Herkunft der gesperrten Vermögenswerte und zum Verfahrensverlauf verwies das Erstgericht auf die bisher dazu ergangenen Beschlüsse und führte weiters aus, dass das Fürstliche Landgericht am 06.10.2014 ein Rechtshilfeersuchen an die Oberstaatsanwaltschaft Tokyo zwecks Erlangung von Informationen und Unterlagen betreffend den Stand des japanischen Strafverfahrens, die dortige Verdachtslage und neuere Erkenntnisse zur Herkunft der nach Liechtenstein geflossenen Vermögenswerte gestellt habe (ON 191). Mit Schreiben vom 20.04.2015 sei die Rechtshilfeerledigung aus Tokyo beim Fürstlichen Landgericht eingelangt (ON 245). Aufgrund der Erkenntnisse aus dem japanischen Strafverfahren sei vom unveränderten Verdacht auszugehen, dass die gesperrten Vermögenswerte auf den gegenständlichen Konten aus strafbaren Handlungen stammten und als Gegenstand einer Geldwäscherei dem Verfall nach § 20b Abs 2 Z 1 StGB unterlägen oder als Bereicherung nach § 20 Abs 1 StGB abgeschöpft werden könnten. Der für die Vermögenssperre erforderliche Tatverdacht sei jedenfalls bis heute nicht entkräftet und liege weiterhin vor. Aus den von den japanischen Behörden übermittelten Erhebungsergebnissen lasse sich sogar ableiten, dass sich die Verdachtslage immer weiter erhärtet habe. Dem Antrag der Staatsanwaltschaft entsprechend sei es daher zur Sicherung dieser Vermögenswerte gerechtfertigt, das Verfügungsverbot bestehen zu lassen. Es liege weiterhin die Befürchtung vor, dass andernfalls die Einbringung gefährdet oder wesentlich erschwert würde. Angesicht der Komplexität des Sachverhaltes, des grossen Auslandsbezuges und der Bedeutung des japanischen Strafverfahrens für die Beurteilung im liechtensteinischen Strafverfahren erscheine eine Verlängerung um ein Jahr sachgerecht und angemessen, zumal das Inlandsverfahren voraussichtlich nicht vor Ablauf dieser Frist abgeschlossen werden könne.
Das Fürstliche Obergericht stimmte der Verlängerung der Kontensperre mit Beschluss vom 29.03.2016 (ON 307) bis 13.04.2017 gemäss § 97a Abs 4 StPO zu. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die Ausführungen des Erstgerichtes der Aktenlage entsprächen. Es lägen keine im Verfahren gemäss § 97a Abs 4 dritter Satz StPO wahrzunehmenden Umstände tatsächlicher oder rechtlicher Art vor, welche der Zustimmung zu der vom Erstgericht angeordneten Verlängerung der Geltungsdauer der vermögensrechtlichen Anordnung für die Dauer eines weiteren Jahres entgegenstünden. Zwar sei die Regel-Höchstfrist von drei Jahren bereits überschritten, doch sei die nochmalige Verlängerung der Vermögenssperre weiterhin im Hinblick auf den unveränderten bzw erhärteten Tatverdacht bzw den Verdacht deliktischer Herkunft sowie aufgrund des komplexen Sachverhaltes mit starkem Auslandsbezug und zielgerichteten Ermittlungshandlungen der Untersuchungsrichterin gerechtfertigt .
Gegen die Beschlüsse des Fürstlichen Landgerichtes (ON 304) und des Fürstlichen Obergerichtes (ON 307) erhob der ---------- --- Trust Beschwerde an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof. Das Rechtsmittel mündet im Antrag, den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes dahingehend abzuändern, dass der Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung betreffend die Vermögenswerte auf dem Konto des ---------- Trust Management AG as Trustee of the ---------- --- Trust für die Dauer eines weiteren Jahres bis 13.04.2017 gemäss § 97a Abs 4 StPO nicht zugestimmt werde; in eventu die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und zur neuerlichen Beurteilung an das Fürstliche Landgericht bzw das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen.
Unter Geltendmachung der Beschwerdegründe der Unangemessenheit und Ungesetzlichkeit bringt der Rechtsmittelwerber zusammengefasst vor, es lägen bisher keine substantiellen Ermittlungsergebnisse vor, aus denen ein Tatverdacht abzuleiten sei, wonach die Vermögenswerte auf dem Konto des ---------- --- Trust aus strafbaren Handlungen stammten. Aus diesem Grund sei bereits am 30.09.2015 (ON 273) die Aufhebung des mit Beschluss vom 13.04.2012 zu 13 UR.*** (ON 3) verhängten Verfügungsverbotes beantragt worden. In Folge dieses Antrages habe das Fürstliche Landgericht am 30.11.2015 ein Rechthilfeersuchen an die Oberstaatsanwaltschaft Tokyo gestellt (ON 280) und um Mitteilung ersucht, ob in Japan ein Verfahren im Zusammenhang mit den Vermögenswerten des ---------- Unit Trust anhängig sei bzw ob Anhaltspunkte dafür bestünden, dass inkriminierte Gelder auf die Bankverbindung des ---------- --- Trust nach Liechtenstein geflossen seien. Dieses Rechtshilfeersuchen sei bis dato nicht erledigt worden. Darüber hinausgehende wesentliche Untersuchungshandlungen seien von der Untersuchungsrichterin nicht vorgenommen worden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes sei eine Sperre von Vermögenswerten über drei Jahre hinaus grundsätzlich unangemessen. Nach der Absicht des Gesetzgebers solle die Verlängerung der Vermögenssperre eine Ausnahme bleiben und nur aus besonders wichtigen Gründen stattfinden. Demnach sei es unangemessen und verstosse gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, wenn Geschäftskonten über fast vier Jahre gesperrt würden, obwohl seit der verfügten Kontosperre keine nennenswerten Verfahrensergebnisse hinzugekommen seien und die Verdachtslage dünn sei. Der Oberste Gerichtshof habe im gegenständlichen Fall diese Rechtsprechung zu LES 2003, 270 nicht für massgeblich erachtet, da diese einen Fall behandelt habe, bei dem von vornherein eine "dünne Beweislage" gegeben gewesen wäre. Bezüglich des ---------- --- Trust sei eine solche dünne Beweislage ----------doch ebenfalls gegeben. Die Staatsanwaltschaft Tokyo habe bis dato kein Verfügungsverbot in Bezug auf die Vermögenswerte des ---------- --- Trust beantragt, sondern ausschliesslich hinsichtlich der Vermögenswerte der ---------- Foundation, der ---------- Foundation und der ---------- Foundation. Dies, obwohl die Staatsanwaltschaft Tokyo Kenntnis vom ---------- --- Trust habe und sogar im Besitz von verschiedenen Bankdokumenten sei, welche durch Rechtshilfeverfahren in Liechtenstein beschlagnahmt worden seien. Es sei daher davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft Tokyo wohl auch ein Verfügungsverbot für den ---------- --- Trust beantragt hätte, wenn ein Verdacht bestünde, dass die Vermögenswerte des ---------- --- Trust inkriminiert seien. Damit stehe fest, dass der Anfangsverdacht hinsichtlich des ---------- --- Trust durch die Rechtshilfeerledigung aus Tokyo (ON 245) sogar entkräftet worden sei. Abgesehen davon seien seit der verfügten Kontosperre im Jahre 2012 keine Verfahrensergebnisse in Bezug auf den ---------- --- Trust hinzugekommen, sodass eine weitere Verlängerung der Vermögenssperre hinsichtlich dieses Kontos nicht gerechtfertigt sei.
Der Oberste Gerichtshof habe zu LES 2006, 275 klargestellt, unter welchen Umständen ein Ausnahmefall, der eine Verlängerung der Vermögenssperre über drei Jahre hinaus rechtfertige, vorliege. Im dort genannten Fall sei der wirtschaftlich Berechtigte der Stiftungen bereits zu einer noch nicht rechtskräftigen Freiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt worden. Gegenständlich liege ----------doch keine Verurteilung vor, sodass auch kein Ausnahmefall gegeben sei, der eine Verlängerung des Verfügungsverbotes auf fünf Jahre rechtfertige. Im Erkenntnis zu LES 2010, 173 habe der Oberste Gerichtshof festgestellt, dass einer Verlängerung der Kontensperre auch vor Ablauf von drei Jahren nicht mehr zugestimmt werden könne, wenn der ursprünglich schwache Anfangsverdacht nicht erhärtet werde und die liechtensteinischen Rechtshilfeersuchen an die zuständigen ausländischen Behörden trotz wiederholter Urgenzen nicht beantwortet würden. Im gegenständlichen Fall sei der schwache Anfangsverdacht durch die Rechtshilfeerledigung der japanischen Staatsanwaltschaft (ON 245) entkräftet worden. Wende man die ständige Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes auf den vorliegenden Fall an, komme man unweigerlich zum Schluss, dass eine Verlängerung der Vermögenssperre auf nunmehr fünf Jahre offensichtlich unangemessen, ungesetzlich und vor allem unverhältnismässig sei. So lägen keinerlei Hinweise auf eine bereits vorliegende Anklageschrift oder eine gerichtliche Verurteilung hinsichtlich der Vermögenswerte des ---------- --- Trust vor. Des Weiteren seien in den vergangenen vier Jahren keine Verfahrensergebnisse hinzugekommen, welche Verdachtsmomente darlegen könnten. Ganz im Gegenteil impliziere die Rechtshilfeerledigung der japanischen Staatsanwaltschaft (ON 245) gerade, dass kein Verdacht bestehe, die Vermögenswerte des ---------- --- Trust seien inkriminiert. Das Rechtshilfeersuchen an die Oberstaatsanwaltschaft Tokyo (ON 280) stelle zudem unter Berücksichtigung des bisherigen Verfahrensverlaufes keine Ermittlungshandlung dar, die einen derart schwerwiegenden Eingriff in die Eigentumsgarantie rechtfertigte. Die Tatsache, dass das Rechtshilfeersuchen bis anhin unerledigt geblieben sei, könne dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen. Das Fürstliche Landgericht habe in seinem Beschluss auch nicht konkret dargelegt, aus welchen Gründen die Verdachtslage immer weiter erhärtet werde. Stattdessen beschränke es sich auf einen Hinweis auf die von den japanischen Behörden übermittelten Ermittlungsergebnisse. Auch der Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes enthalte dazu keine Begründung.
In ihrer Gegenäusserung zur Beschwerde (ON 312) wies die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft daraufhin, dass sich der Tatverdacht in Bezug auf die deliktische Herkunft der Vermögenswerte des ---------- --- Trust unter anderem aus den Feststellungen im Beschluss ON 250, S 26 ff ergebe. Auch wenn die Staatsanwaltschaft Tokyo bislang im Rechtshilfeverfahren keinen Antrag auf Erlass eines Verfügungsverbotes für den ---------- --- Trust gestellt habe, lasse sich daraus noch lange nicht der Schluss ziehen, dass diese Vermögenswerte nicht aus strafbaren Handlungen der Verdächtigen ---------- als wirtschaftlich Berechtigte am ---------- --- Trust stammten. Aufgrund der bisher im Inland vorliegenden Beweisergebnisse bestehe jedenfalls der Verdacht, dass die Vermögenswerte des ---------- --- Trust deliktischen Ursprungs seien und die Staatsanwaltschaft in Tokyo ihren Fokus bislang (noch) nicht auf diesen Tatkomplex gerichtet habe. In Anbetracht des enormen Umfanges und der Komplexität des Sachverhaltes, des überwiegenden Auslandsbezuges und der damit verbundenen Abhängigkeit der Aufklärung des Sachverhaltes durch die japanischen Behörden erachte die Staatsanwaltschaft die Verlängerung der Kontosperre betreffend die Vermögenswerte des ---------- --- Trust als nicht unverhältnismässig und beantrage daher, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat hiezu Folgendes erwogen:
Die Beschwerde ist rechtzeitig, zulässig und im Sinne einer Verfahrenserneuerung auch berechtigt.
Das Fürstliche Obergericht begründete seine Entscheidung über die Zustimmung zur Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung - unter anderem auch - in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Vermögenswerte im Wesentlichen lediglich damit, dass es auf den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes verwies und diese Begründung als der Aktenlage entsprechend erachtete. Die nochmalige Verlängerung der Vermögenssperre sei weiterhin gerechtfertigt aufgrund des unveränderten bzw erhärteten Tatverdachtes bzw Verdachtes deliktischer Herkunft (zu ergänzen: der Vermögenswerte) sowie des komplexen Sachverhaltes mit starkem Auslandsbezug und zielgerichteten Ermittlungshandlungen der Untersuchungsrichterin.
Grundsätzlich reicht es im Sinne einer minimalen Begründungspflicht aus, wenn das Obergericht ausspricht, ob es der Begründung des Erstgerichtes in Bezug auf die Verlängerung der Vermögenssperre zustimmen kann oder nicht (LES 2008, 191). Es ist daher nicht notwendig, dass das Obergericht selbst begründet, weshalb eine Verlängerung der Vermögenssperre gerechtfertigt ist, soweit es auf einen entsprechend aktenkonformen und nachvollziehbar begründeten Beschlussdes Erstgerichtes verweisen kann.
Diese Voraussetzung liegt allerdings gegenständlich nicht vor. Das Fürstliche Landgericht begnügt sich in seiner Begründung damit, auf die mit Schreiben vom 20.04.2015 eingelangte Rechtshilfeerledigung aus Tokyo (ON 245) zu verweisen und daraus den Schluss zu ziehen, dass aufgrund der Erkenntnisse aus dem japanischen Strafverfahren von einem unveränderten Verdacht auszugehen sei, dass unter anderem die Vermögenswerte des ---------- Trust Management AG as Trustee of the ---------- --- Trust aus strafbaren Handlungen stammten und sich der für die Vermögenssperre erforderliche Tatverdacht durch die von den Behörden übermittelten Erhebungsergebnisse sogar weiter erhärtet habe. Aus welchen konkreten Ermittlungsergebnissen das Erstgericht diese Erkenntnisse ableitet, kann dem Beschluss nicht entnommen werden.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 03.06.2015, mit welchem er die Voraussetzungen für eine Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung auch in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Vermögenswerte bis 13.04.2016 bejahte, auf das Rechtshilfeersuchen des Fürstlichen Landgerichtes vom 06.10.2014 (ON 191), gerichtet an die Oberstaatsanwaltschaft des Bezirks Tokyo/Japan verwiesen. Darin wurde ersucht, den aktuellen Stand des Strafverfahrens gegen ---------- ----------, ---------- ----------, ---------- ---------- und weitere Personen bekanntzugeben und auch mitzuteilen, welche zusätzlichen Erkenntnisse sich daraus zum strafrechtlich relevanten Sachverhalt, zu den nach Liechtenstein geflossenen Vermögenswerten und zu den konkreten Vortaten sowie zur Beteiligung der genannten Personen ergeben. Zudem wurde im genannten Ersuchen um Auskunft über einen angeblich erstellten Bericht des früheren Konzernchefs von A ---------- gebeten. Der Oberste Gerichtshof erklärte in seiner Entscheidung, dass durch die Beantwortung dieser Fragen wesentliche Erkenntnisse und eine weitere Konkretisierung des Sachverhaltes zu erwarten seien. Das Abwarten der Erledigung dieses Rechtshilfeersuchens sei daher für die Prüfung der strafrechtlichen Relevanz von ausschlaggebender Bedeutung.
Diese Rechtshilfeersuchen wurde mittlerweile - zumindest jedenfalls teilweise - durch die japanischen Behörden mit der Übermittlung eines umfangreichen Aktenkonvolutes (ON 245) erledigt. Wenn das Erstgericht von Erkenntnissen aus dieser Rechtshilfeerledigung für die gegenständliche Verdachtslage - auch - hinsichtlich der Vermögenswerte des ---------- Trust Management AG as Trustee of the ---------- --- Trust spricht, kann dies aufgrund der Aktenlage allerdings nicht nachvollzogen werden. Die ON 245 besteht aus einem umfangreichen Konvolut von in englischer Sprache gehaltenen Kontoauszügen, denen ein Hinweis auf den ---------- --- Trust gerade nicht zu entnehmen ist. Des Weiteren enthält die Rechtshilfeerledigung zahlreiche Seiten, die in japanischer Sprache abgefasst sind und möglicherweise Antworten auf die vom Fürstlichen Landgericht in seinem Rechtshilfeersuchen vom 06.10.2014 gestellten Fragen enthalten. Ob dies der Fall ist und inwieweit davon auch die beschwerdegegenständlichen Vermögenswerte betroffen sind, kann jedoch nicht überprüft werden, zumal eine Übersetzung bis heute nicht vorliegt und dem Akt auch nicht zu entnehmen ist, dass eine solche bisher überhaupt bereits in Auftrag gegeben worden wäre. Nach der derzeitigen Aktenlage ergibt sich aus den von den japanischen Behörden übermittelten Unterlagen (ON 245), soweit diese in englischer Sprache vorliegen und damit einer Überprüfung zugänglich sind, entgegen den Ausführungen des Fürstlichen Landgerichtes kein Hinweis auf einen Verdacht, dass die von der Beschwerde umfassten Vermögenswerte aus strafbaren Handlungen stammen und als Gegenstand einer Geldwäscherei dem Verfall nach § 20b Abs 2 Z 1 StGB unterliegen oder als Bereicherung nach § 20 Abs 1 StGB abgeschöpft werden können und umso weniger die behauptete Erhärtung der Verdachtslage.
Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes, der seine Zustimmung zur Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung ON 307 - auch - in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Vermögenswerte ausschliesslich auf die inhaltsleere Begründung des Erstgerichtes stützt, lässt nicht erkennen, welche konkreten Erwägungen zu dieser Entscheidung geführt haben und ist daher einer inhaltlichen Überprüfung nicht zugänglich.
Demzufolge war der Revisionsbeschwerde im Sinne einer Verfahrenserneuerung Folge zu geben und der Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes im Umfang der Anfechtung aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen. Damit erübrigt es sich, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.
Aufgrund der Anfrage der Untersuchungsrichterin vom 30.11.2015 (ON 280) an die Oberstaatsanwaltschaft des Bezirkes Tokyo, ob in Japan ein Verfahren im Zusammenhang mit den Vermögenswerten des ---------- --- Trust anhängig ist bzw ob im dortigen Strafverfahren Anhaltspunkte dafür bestehen, dass inkriminierte Gelder auf die Bankverbindung des ---------- --- Trust nach Liechtenstein geflossen sind, ist im Übrigen mittlerweile die Antwort der japanischen Behörden eingelangt (ON 315), wonach es dafür keine Anhaltspunkte gebe. Bei der neuerlichen Entscheidung über die Zustimmung zur Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung betreffend die beschwerdegegenständlichen Vermögenswerte wird auch eine Auseinandersetzung mit diesem Erhebungsergebnis erforderlich sein.
Mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes ON 304 war der Beschwerdeführer auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.