11 UR. 2010.233
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, Dr. Stefan Becker und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein in der
S t r a f s a c h e
gegen NN, wohnhaft ..., A-1190 Wien, wegen des Verdachtes der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 bis 3 StGB, zufolge Revisionsbeschwerde der Genannten gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 10.05.2011 (ON 53), womit der Beschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 31.03.2011 (ON 43) Folge gegeben und der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben wurde, nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nichtöffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Der Revisionsbeschwerde wird k e i n e Folge gegeben.
Die Revisionsbeschwerdeführerin NN ist schuldig, dem Land Liechtenstein binnen 14 Tagen die mit CHF 1.000,-- bestimmten Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ersetzen.
Das Fürstliche Landgericht traf in der im Spruch genannten Strafsache mit Beschluss vom 15.11.2010 (ON 26) folgende Anordnung:
"1. Der AA AG, Schaan, wird gemäss § 97a Abs 1 Z 3 StPO gerichtlich verboten, über die Versicherungspolice Nr. 43... bis auf weitere gerichtliche Anordnung zu verfügen.
Diese Anordnung ist gemäss § 97a Abs 4 StPO auf zwei Jahre befristet.
Diese Anordnung ist gemäss § 97a Abs 4 StPO auf zwei Jahre befristet.
Die BB Bank AG, Vaduz, wird aufgefordert, dem Fürstlichen Landgericht binnen 14 Tagen den Saldo der gesperrten Vermögenswerte bekannt zu geben."
Diese Entscheidung begründete das Fürstliche Landgericht wie folgt:
"Das Fürstliche Landgericht in Vaduz führt auf Antrag der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft Vorerhebungen gegen NN wegen des Verdachts der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 bis 3 StGB durch. Dieses Verfahren stützt sich auf eine Verdachtsmitteilung liechtensteinischer Finanzintermediäre nach dem SPG, entsprechenden Abklärungen der Liechtensteinischen Financial Intelligence Unit und Ermittlungen der liechtensteinischen Landespolizei, Kommissariat Wirtschaftskriminalität.
Danach ist von folgendem verdächtigen Sachverhalt auszugehen:
Die AA AG, Schaan, steht seit der Unterzeichnung eines Lebensversicherungsvertrages am 27. August 2009 in Geschäftsbeziehung mit der Verdächtigen. Gemäss Versicherungspolice Nr. 43... wurde eine Einmaleinlage in der Höhe von EUR 1,469.892.84 vereinbart. Die Verdächtige ist gleichzeitig Versicherungsnehmerin und versicherte Person. Am 16. September 2009 wurde das Versicherungskapital mit der Bezeichnung "Auftrag Nr. 179... Vergütung Int Anstalt/SBS SB12, ...gasse, Vaduz, auf das am 07. September 2009 bei der BB Bank AG, Vaduz, eröffnete Konto Nr. LI16... eingebracht. Das Kundenportfolio weist per 01. Oktober 2010 einen Saldo von EUR 1,411.179,24 auf. Die auf die obige Lebensversicherung eingebrachten Vermögenswerte stammen von der CC Stiftung, welche vom Industrie- und Finanzkontor Etablissement repräsentiert und zwischenzeitlich aufgelöst wurde. Die CC Stiftung wurde zuvor im Jahr 2007 auf Wunsch der Verdächtigen gegründet. In verschiedenen Internet-Presseartikeln wird die Verdächtige und ehemalige Bank-X-Managerin mit der Causa BM in Verbindung gebracht, wobei ihr u.a. nachgesagt wird, in leitender Funktion beim DD Fund Management für den von BM verlustreich gemanagten Prime-Fonds mitverantwortlich gewesen zu sein. Im Weiteren liegen in den öffentlichen Quellen Hinweise vor, dass sie deswegen ins Zentrum der Ermittler gerückt sein dürfte. Bei der Staatsanwaltschaft Wien behängt gegen die Verdächtige ein Strafverfahren wegen des Verdachts des schweren Betruges. Im gegenständlichen Strafverfahren wurden mittlerweile Unterlagen der AA AG, Schaan, des EE Etablissements und der BB BANK AG ausgewertet. Danach kann festgestellt werden, dass zumindest die Gelder, die für die Werbung für den AF bei der CC Stiftung eingegangen sind, von Geldern stammen, die von BM hätten verwaltet werden sollen. Gemäss eigenen Angaben anlässlich der Gerichtsverhandlung in New York habe BM seit Beginn der 90er Jahre keine Gelder mehr verwaltet. Somit kann festgehalten werden, dass die Gelder, die über die Ca AG der CC Stiftung im Zusammenhang mit dem AF zugeflossen sind, aus krimineller Herkunft, nämlich dem Schneeballbetrugssystem des BM, stammen. Da zum SF keine Erkenntnisse zur Verwaltung, insbesondere ob die Gelder des SF ebenfalls von BM verwaltet wurden, ermittelt werden konnten, kann diesbezüglich nicht abschliessend festgehalten werden, ob diese Gelder aus krimineller Herkunft stammen oder nicht. Da aber mit der Verhaftung des BM im Dezember 2008 auch die Eingänge vom SF eingestellt wurden und zwei der drei Direktoren beim SF und beim AF übereinstimmen, ist es wahrscheinlich, dass auch der SF dem BM zuzurechnen ist. Die Verdächtige hat angeblich bei der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft in Österreich angegeben, dass sie zu keiner Zeit eine Ahnung, Vermutung oder Kenntnis über die betrügerischen Machenschaften des BM gehabt habe. Insofern ist jedoch auffallend, dass die Vermögenswerte der CC Stiftung unmittelbar vor der Verurteilung des BM (29. Juni 2009), nämlich am 19. Juni 2009, auf die Ca AG übertragen wurden. Von der Ca AG wurden die Vermögenswerte in weiterer Folge am 07. August 2009 auf die Int Anstalt, Vaduz, übertragen. Erst danach, am 08. September 2009, wurden sämtliche Vermögenswerte in die Police Nr. 43... der AA AG der Verdächtigen eingebracht. Dazu ist auch festzustellen, dass die Verdächtige zumindest seit der Verhaftung des BM im Dezember 2008 Kenntnis über das Schneeballsystem des BM gehabt haben muss. Jedenfalls war ihr bekannt, dass zumindest der AF von BM verwaltet wurde. Diesbezüglich ist, wie oben ausgeführt, auch auffallend, dass die Vermögenswerte der CC Stiftung nicht direkt in die Police, sondern zeitlich versetzt über zwei weitere Gesellschaften (Ca AG und Int Anstalt) eingebracht worden sind. Es konnte somit festgestellt werden, dass zumindest diejenigen Vermögenswerte, die von der AF der CC Stiftung zugeflossen sind, krimineller Herkunft sind. Ebenfalls konnte nachgewiesen werden, dass die Vermögenswerte letztlich als Einmalprämie für die Police Nr. 43... der AA AG einbezahlt worden sind. Weiters konnte festgestellt werden, dass zumindest ein begründeter Verdacht besteht, dass die Vermögenswerte, die von der RA Ltd. (SF) stammen, ebenfalls im Zusammenhang mit BM stehen und somit ebenfalls krimineller Herkunft sind. Weiters konnte auch für diese Vermögenswerte festgestellt werden, dass sie letztendlich als Einmalprämie für die Police Nr. 43... der AA AG einbezahlt worden sind. Somit besteht der Verdacht der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 bis 3 StGB nach wie vor. Zur Sicherung des Verfalls sowie auch der Abschöpfung der Bereicherung sind nun die Vermögenswerte auf dem Konto Nr. LI16... bei der BB BANK AG zu sperren und gegenüber der AA AG ein Verfügungsverbot hinsichtlich der Police Nr. 43... anzuordnen, jeweils nach § 97a Abs 1 Z 3 StPO. Die Kontensperre und das Verfügungsverbot sind nach § 97a Abs 4 StPO vorderhand auf zwei Jahre zu befristen."
Mit Beschluss vom 31.03.2011 (ON 43) hob das Fürstliche Landgericht die mit vorangeführtem Beschluss getroffenen einstweiligen Anordnungen von Amts wegen mit sofortiger Wirkung auf.
In der Begründung führte das Fürstliche Landgericht Folgendes aus:
"Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 15. November 2010, 11 UR 2010.233-26, wurden die im Spruch genannten gerichtlichen Verfügungsverbote zur Sicherung des Verfalls sowie auch der Abschöpfung der Bereicherung erlassen, da der Verdacht bestand, dass die Police Nr. 43... bzw. das Konto Nr. LI16... letztlich mit Gelder krimineller Herkunft errichtet bzw. gespiesen wurde, und zwar aus dem Schneeballbetrugssystem des BM. Die Auswertung der Unterlagen sowie die Vernehmung der Verdächtigen hat nun ergeben, dass die gesperrten Vermögenswerte der Verdächtigen ursprünglich von der AF Ltd. und von der RA Ltd. stammen. Diese zwei Firmen wurden von der Verdächtigen beraten. Die Beratungstätigkeit bestand in der Beratung für eine funktionierende Fondsstruktur. Dabei ging es um den AF und um den SF. BM war der Broker der beiden Fonds. Der AF und später der SF wurden auf Kundenwunsch aufgesetzt. Dabei war es der explizite Kundenwunsch, dass BM als Broker fungieren sollte. BM wurde im Dezember 2008 in New York verhaftet, was die Verdächtige zeitnah mitbekam. Seit diesem Zeitpunkt musste die Verdächtige davon ausgehen, dass mit der Anlegetätigkeit von BM etwas nicht in Ordnung sein kann. Im Prozess gegen BM, welcher am 13. März 2009 begann, gab dieser an, dass er seit vielen Jahren ein Schneeballsystem betrieben und seit Anfang der 90er Jahre die Gelder nicht mehr angelegt habe. Die im gegenständlichen Verfahren gesperrten Vermögenswerte hatten ihren Ursprung grösstenteils in Geldeingängen bis zum 11. November 2008. Gegen die Verdächtige wird der Verdacht der Geldwäscherei erhoben. Als Vortat wird das Schneeballbetrugssystem des BM angesehen. Für den Geldwäschereiverdacht müsste nun der Verdächtigen nachgewiesen werden können, dass sie vom Schneeballbetrugssystem des BM bereits Kenntnis gehabt hat, als sie ihr oben genanntes Beratungshonorar einnahm. Andernfalls kann sie sich nämlich auf den gutgläubigen Erwerb der Gelder aufgrund ihrer Beratungstätigkeit berufen (WK² 20 Rz 123 und 124). Die erforderliche Kenntnis für den Verdacht konnte der Verdächtigen jedoch durch die bisherigen Ermittlungen nicht nachgewiesen werden. Auch ein Rechtshilfeersuchen nach Wien ergab, dass dort zwar ein Strafverfahren gegen die Verdächtige anhängig ist, es dabei jedoch einerseits darum gehe, dass entgegen den Bestimmungen des österreichischen Investmentfondsgesetzes über erhebliche Umstände unrichtige, vorteilhafte Angaben gemacht bzw. nachteilige Tatsachen verschwiegen worden seien. Darüber hinaus bestehe der Verdacht des betrügerischen Vorgehens zum Nachteil der Anleger, da seitens der beteiligten Banken bzw. der DD Fund Management, deren Geschäftsführerin die Verdächtige war, Verwaltungsgebühren verrechnet worden seien, denen keine Gegenleistung gegenübergestanden sei. Insbesondere würden Verdachtsmomente bestehen, dass eine effiziente Kontrolle nicht gegeben gewesen sei. Gleichzeitig teilte die Staatsanwaltschaft Wien mit, dass noch keine ausreichenden Verdachtsmomente bestünden, dass die im liechtensteinischen Verfahren genannten Gesellschaften in strafbare Handlungen der Verdächtigen verwickelt seien bzw. dass die letztlich in Liechtenstein gesperrten Vermögenswerte aus strafbaren Handlungen stammen würden. Mit abschliessender Sicherheit könne dies allerdings nach dem derzeitigen Verfahrensstand nicht festgestellt werden. Somit liegen jedoch auch in Wien keine Erkenntnisse vor, dass die Verdächtige Kenntnis vom Schneeballbetrugssystem des BM hatte, als sie Gelder für Verwaltungstätigkeiten für Fonds, bei denen BM als Broker wirkte, vereinnahmte. Wenn sich die Verdächtige aber auf den gutgläubigen Erwerb der gegenständlichen Gelder berufen kann, dann wird ihr auch kein für die Geldwäscherei erforderlicher Vorsatz nachzuweisen sein. Damit ist auch kein Verfall nach § 20b Abs 2 Z 1 StGB möglich. Sonstige Erkenntnisse, dass die in Liechtenstein gesperrten Vermögenswerte aus strafbaren Handlungen im Ausland stammen sollen, liegen keine vor.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft spricht sich derzeit gegen die Aufhebung der gegenständlichen Verfügungsverbote aus. Sie führt dabei aus, dass die Verdächtige über die DD Fund Management Hedgefondsprodukte vertrieben haben soll, wobei das Vorvermögen bei BM investiert worden sei. Den Kunden seien unrichtige Angaben über erhebliche Umstände gemacht und grundlos Verwaltungsgebühren verrechnet worden. Für diese Tätigkeiten habe sie Beraterhonorare von BM erhalten, welche auch auf die CC Stiftung einbezahlt worden seien und mit welchen die gesperrte Lebensversicherung bei der AA AG gekauft wurde. Solange der Verdacht gegen NN an der Vortat der Geldwäscherei nicht ausgeräumt worden sei, sei auch der Verdacht der Geldwäscherei nach wie vor gegeben, womit auch weiterhin Abschöpfung der Bereicherung oder Verfall der gesperrten Vermögenswerte in Betracht komme (AVB vom 28. März 2011). Worin nun die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft den Verdacht gegen NN an der Vortat zur Geldwäscherei sieht, kann aus obigen Erwägungen nicht nachvollzogen werden. Wären von der Verdächtigen in Österreich tatsächlich grundlos Verwaltungsgebühren verrechnet worden, so würde dies dort allenfalls eine Untreue darstellen. Im gegenständlichen Verfahren wird jedoch als Vortat der Geldwäsche das Schneeballbetrugssystem des BM angesehen. Sollte nunmehr auf eine allfällige Untreuehandlung der Verdächtigen in Österreich als Vortat abgestellt werden, so ist darauf hinzuweisen, dass überhaupt keine Anhaltspunkte dazu vorliegen, in was für einem Rahmen diese Untreuehandlungen in Österreich, insbesondere bis zu welchem Deliktsbetrag und über welche Gesellschaften, begangen worden sein sollen. Es ist denn auch bezeichnend, dass die österreichischen Strafverfolgungsbehörden auch in Kenntnis der hier gesperrten Vermögenswerte überhaupt keine Hinweise erkennen konnten, welche ein längeres Verfügungsverbot rechtfertigen würden. Nach der Rechtsprechung des Fürstlichen Obergerichts bedarf es für eine einstweilige Verfügung nach § 97a StPO eines begründeten Verdachts (OG vom 25. Mai 2009, 13 UR 2009.120-26). Nach den bisherigen Vorerhebungen ist erwiesen, dass BM ein Betrüger ist, ohne diese Erkenntnis die Verdächtige zuvor Fondsgesellschaften beraten und dafür Geld verdient hat und gegen die Verdächtige ein Strafverfahren in Wien wegen irgendwelchen Untreuehandlungen, allenfalls Betrugshandlungen, anhängig ist. Dies gereicht nach Ansicht des Gerichts nicht für den erforderlichen begründeten Verdacht im obigen Sinne."
Gegen diesen Beschluss erhob die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft die in den Antrag mündende Beschwerde, den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufzuheben.
Das Fürstliche Obergericht gab mit Beschluss vom 10.05.2011 (ON 53) der Beschwerde Folge und hob den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 31.03.2011 (ON 43) ersatzlos auf.
Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Fürstliche Obergericht im Wesentlichen Folgendes aus:
"Vorab zu bemerken ist, dass die ohne Antrag und entgegen den erklärten Willen der Staatsanwaltschaft von Amts wegen erfolgte Aufhebung der mit Beschluss vom 15.11.2010 (ON 26) getroffenen eigenen einstweiligen Anordnungen durch den Untersuchungsrichter insofern erstaunt, als sich an der noch im Beschluss vom 15.11.2010 (ON 26) angenommenen Verdachtslage, wonach die betroffenen Vermögenswerte aus einer strafbaren Handlung, nämlich "dem Schneeballbetrugssystem des BM", stammten und die Verdächtige dies wusste, bis dato im Wesentlichen nichts geändert hat. Sofern in der Rechtshilfeerledigung der Staatsanwaltschaft Wien vom 10.03.2011 (ON 42) ausgeführt wird, dass in dem bei dieser Behörde gegen die Verdächtige ebenfalls geführten Strafverfahren "noch keine ausreichenden Verdachtsmomente bestehen, dass die ... in Liechtenstein gesperrten Vermögenswerte aus strafbaren Handlungen stammen", ist zu erwägen, dass jenes Verfahren nicht das "Schneeballbetrugssystem des BM" zum Gegenstand hat, sondern den Umstand, dass Verantwortliche der Bank FF AG und der Bank GG AG, darunter die Verdächtige, jenen Anlegern gegenüber, welche über sie in "M-Fonds" investiert hatten, falsche Prospektangaben gemacht und unberechtigte Verwaltungsgebühren erhoben haben sollen.
Ob der Untersuchungsrichter im Rahmen eines Vorerhebungsverfahrens überhaupt berechtigt ist, ohne Antrag eines Verfahrensbeteiligten eine einstweilige Verfügung nach § 97a Abs 1 StPO von Amts wegen wieder aufzuheben, braucht hier nicht weiter untersucht zu werden, zumal der Beschwerde der Staatsanwaltschaft schon aus anderen Gründen Berechtigung zukommt.
Der angefochtene Beschluss basiert auf der rechtsirrigen Annahme des Untersuchungsrichters, dass massgeblich sei, dass die Verdächtige spätestens bis November 2008 - bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten Zahlungseingänge von AF Ltd. und der RA Ltd. (im Wege der Ca AG) bei der CC Stiftung - Kenntnis vom "Schneeballbetrugssystem" des BM gehabt habe, da sie sich andernfalls auf einen gutgläubigen Erwerb der ihr zugekommenen Beraterhonorare berufen könne.
Dem ist entgegenzuhalten, dass sich des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 bis 3 StGB auch derjenige schuldig macht, welcher vorerst "gutgläubig" - also ohne Wissen um die tatsächliche Herkunft - deliktisch kontaminierte Vermögenswerte entgegennimmt, wenn er später Kenntnis davon erlangt, dass die entgegengenommenen Vermögenswerte aus einer Straftat herrühren und nunmehr im Wissen um die wahre Herkunft dennoch eine Geldwäschereihandlung vornimmt (Kirchbacher/ Presslauer, WK-StGB², § 165 Rz 23; BSK Strafrecht II-Pieth, Art 305bis N 46a).
Die Verdächtige erlangte gemäss eigenen Angaben von der Verhaftung des BM im Dezember 2008 zeitnah Kenntnis (ON 31, S. 6). Ohne vorgreifende Beweiswürdigung kann im Übrigen wohl auch ohne weiteres angenommen werden, dass die Verdächtige von der bereits im März 2009 erfolgten, auch medial auf grosses Echo stossenden Verurteilung des geständigen BM zu einer langjährigen Freiheitsstrafe ebenfalls zeitnah Kenntnis erlangte. Es besteht daher der konkrete Verdacht, dass die Verdächtige spätestens zeitnah nach der Verhaftung des BM im Dezember 2008 wusste bzw. es jedenfalls ernsthaft für möglich halten musste, dass die ihr von der AF Ltd. und der RA Ltd. (im Wege der Ca AG) auf Konten ihrer CC Stiftung bezahlten, aus Anlegergeldern finanzierten Beraterhonorare deliktischer Herkunft waren, zumal es sich - was die Verdächtige gemäss eigenen Angaben ebenfalls wusste (ON 31 S. 4 f) - bei den von der AF Ltd. und der RA Ltd. gemanagten Fonds, nämlich dem AF bzw. dem SF, um "M-Fonds" handelte.
Dadurch, dass die Verdächtige nach diesem Zeitpunkt, nämlich im Juli 2009, und damit im Wissen - zur Verwirklichung der subjektiven Tatseite des § 165 StGB genügt im Übrigen bereits Eventualvorsatz - um die deliktische Herkunft der Vermögenswerte ihre CC Stiftung liquidierte und die Vermögenswerte dieser Stiftung in der Grössenordnung von rund EUR 1,5 Mio sodann im September 2009 in Form einer Einmalprämienzahlung in eine von ihr bei der AA AG abgeschlossene "anteilsgebundene Lebensversicherung" einbrachte, worin eine Tathandlung im Sinne des § 165 Abs 2 StGB zu erblicken ist, setzte sie sich zweifellos dem begründeten Verdacht des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 2 und 3 StGB aus.
Damit ist aber auch die begründete Annahme gerechtfertigt, dass die hier in Frage stehenden Vermögenswerte, nämlich die sich aus der Lebensversicherungspolice Nr. 43... der AA AG ergebenden vermögenswerten Rechte, dem Verfall unterliegen. Gemäss § 20b Abs 2 Z 1 StGB sind nämlich Vermögenswerte für verfallen zu erklären, soweit sie Gegenstand einer Geldwäscherei nach § 165 StGB sind. Die allfällige "Gutgläubigkeit" der Verdächtigen im Zeitpunkt der Entgegennahme der kontaminierten Beraterhonorare steht dem Verfall jedenfalls nicht entgegen, weil - soweit gegenständlich überhaupt in Frage kommend - gemäss § 20c Abs 1 Z 1 StGB der Verfall nur soweit ausgeschlossen ist, als an den betroffenen Vermögenswerten Rechtsansprüche von Personen bestehen, die an der strafbaren Handlung nicht beteiligt sind, was mit Bezug auf die des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 StGB - wie vorstehend erwogen - konkret Verdächtige gerade nicht zutrifft.
Zu den Gegenausführungen der Verdächtigen ist über das Vorstehende hinaus ergänzend das Folgende zu erwägen:
Sofern darin unter Übernahme des Rechtsstandpunktes des Untersuchungsrichters ausgeführt wird, dass die Verdächtige im Zeitpunkt der Entgegennahme der Beraterhonorare bzw. bis zur Verhaftung des BM im Dezember 2008 keine Kenntnis von dessen kriminellen Machenschaften gehabt habe, kann auf vorstehende Rechtsausführungen verwiesen werden. Rechtlich relevant ist demnach, dass die Verdächtige gemäss derzeitigem Stand der Ermittlungen jedenfalls im Zeitraum Juli bis September 2009, als sie die ihr bezahlten Beraterhonorare von ihrer CC Stiftung, welche aufgelöst und liquidiert wurde, bei der AA AG mittels einer "anteilsgebundenen Lebensversicherungspolice" veranlagte, von den kriminellen Machenschaften des BM Kenntnis hatte.
Weiter wird von der Verdächtigen dahingehend argumentiert, dass die ihr bezahlten Honorare deswegen nicht deliktischer Herkunft seien, weil ihr diese von der AF Ltd. und der RA Ltd. ausbezahlt worden seien. Die hierfür erforderlichen Geldmittel seien diesen beiden Beratungsgesellschaften als Verwaltungsgebühren aus den bei der Depotbank erliegenden Anlegergeldern und gemäss den mit den Anlegern getroffenen Vereinbarungen, also mit deren Wissen, bezahlt worden. Damit sei ausgeschlossen, dass die ihr bezahlten Beraterhonorare "aus einer Untreuehandlung und damit aus dem Schneeballsystem von BM herstammen", zumal die Überweisung dieser Honorare damit völlig unabhängig von der Veranlagungstätigkeit des BM erfolgt sei.
Dem ist entgegenzuhalten, dass es insofern darauf ankommt, worin die strafbare Handlung des BM genau lag bzw. wie dessen "Schneeballsystem" funktionierte. Wurden die Anleger bzw. die die Anlage vermittelnden Finanzintermediäre von BM (und allfälligen Konsorten) - wovon gemäss derzeitigem Erkenntnisstand ausgegangen werden kann - von allem Anfang an über dessen Anlagewilligkeit getäuscht, stand also von Anfang an fest, dass es zu keiner effektiven Anlagetätigkeit kommen würde, sondern neue Anlegergelder z.B. der Natur eines betrügerischen "Schneeballsystems" entsprechend zur Ausbezahlung fiktiver Renditen, Rückerstattung gekündigter Anlagen etc. an mehrere Anleger verwendet werden würden, und wurden die Anleger über diesen Umstand getäuscht, so sind bereits die von den Anlegern einbezahlten Gelder deliktischer Herkunft (nämlich das Ergebnis einer Betrugshandlung), womit auch die der Verdächtigen bezahlten, letztlich eben aus betrügerisch erlangten Anlegergeldern stammenden, weil einen Teil der aus Anlegergeldern den beiden Beratungsgesellschaften bezahlten Verwaltungsgebühren darstellenden, Beraterhonorare kontaminiert sind (§ 165 Abs 4 StGB).
Zu alledem bedarf es allerdings noch weiterer Abklärungen zur Vortat, also zu den strafbaren Handlungen des BM. Nicht als relevante Vortat in Frage kommt hingegen soweit ersichtlich jene Tat, derentwegen gegen die Verdächtige in Österreich von der Staatsanwaltschaft Wien ermittelt wird. Beschwerdegegenständlich relevant ist lediglich, dass gemäss derzeitiger konkreter Verdachtslage von Betrugstaten des BM als Vortaten zur Geldwäscherei der Verdächtigen ausgegangen werden kann.
Hinsichtlich der Ausführungen der Verdächtigen zu dem u.a. wider sie in Österreich geführten Strafverfahren kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die eingangs angestellten Erwägungen verwiesen werden, wonach jenes Verfahren nicht das "Schneeballbetrugssystem des BM" zum Gegenstand hat, sondern den Umstand, dass Verantwortliche der Bank FF AG und der Bank GG AG, darunter die Verdächtige, jenen Anlegern gegenüber, welche über sie in "M-Fonds" investiert hatten, falsche Prospektangaben gemacht und unberechtigte Verwaltungsgebühren erhoben haben sollen. Demgegenüber beruhen die gegenständlichen einstweiligen Anordnungen vor allem und primär eben, wie vorstehend erwogen, auf dem Verdacht, dass die betroffenen Vermögenswerte aus dem "Schneeballbetrugssystem des BM" herrühren."
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Revisionsbeschwerde der NN, die im Antrag mündet, den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 10.05.2011 (ON 53) aufzuheben, sodass der Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 31.03.2011 (ON 43) wieder hergestellt werde. Zudem wolle das Land Liechtenstein verpflichtet werden, der Revisionsbeschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens zu ersetzen.
Die Revisionsbeschwerde bringt im Wesentlichen Folgendes vor:
Im vorliegenden Fall mangle es bereits an einer Vortat zur Geldwäscherei, da die Gelder, welche die Verdächtige über ihre CC Stiftung erhalten habe, von den Betrugshandlungen des BM nicht betroffen und damit auch nicht kontaminiert seien. Das Fürstliche Obergericht übersehe in seiner Entscheidung, dass die Anleger BM das Geld nicht auf dessen Konto einbezahlt, ihn also nicht direkt mit der Veranlagung der Gelder beauftragt hätten, sondern das Geld von den Anlegern in einen Fonds, nämlich den AF und den SF, investiert worden sei. Der Anleger, der einen Fondsanteil des AF oder des SF erworben habe, habe direkt an die Depotbank der Fonds in Luxemburg (HH Services) bezahlt, wobei ein gewisser Betrag an die beiden Dienstleister der Fonds, nämlich AF Ltd. und RA Ltd., geleistet worden sei.
Die Dienstleister hätten administrative Dienste im Zusammenhang mit den jeweiligen Fonds erbringen bzw koordinieren sollen und seien dafür vom Fonds bezahlt worden. Diese sogenannten Verwaltungsgebühren der beiden Dienstleistungsgesellschaften seien in den Emissionsprospekten, welche die Anleger gehabt hätten, genau beschrieben und damit allen Investoren bekannt gewesen. Jedem Anleger sei somit klar gewesen, dass ein gewisser, in den Emissionsprospekten genau beschriebener Anteil an den Anlagegeldern nicht veranlagt werden würde, sondern als Verwaltungsaufwand ua an die Dienstleistungsgesellschaften der Fonds überwiesen werden würde, womit die Anleger auch einverstanden gewesen seien. Die Anleger hätten daher auch gewusst, dass sie diesen Teil des veranlagten Geldes nicht mehr bzw im Fall eines gewährten individuellen Rabattes nur zum Teil zurückerhalten würden. Die Dienstleistungsgesellschaften hätten ihrerseits externe Dienstleistungen zugekauft und die Verdächtige als sogenannten Investment Advisor engagiert, wobei diese die AF Ltd. und die RA Ltd. im Zusammenhang mit der Administration und der Strukturierung der Fonds einschliesslich des Verhältnisses zur Depotbank und zum Administrator sowie anderen Dienstleistern des Fonds beraten habe. Dafür hätten die Dienstleister der Verdächtigen aus diesen, ausschliesslich von den Anlegern und nicht von BM erhaltenen Verwaltungsgebühren ein marktübliches Honorar bezahlt.
Damit sei die Verdächtige jedoch als sogenannte Dritte in diesem Verfahren zu betrachten. Sie habe mit der Vortat nichts zu tun gehabt und sei auch im Zusammenhang mit dem Erhalt der Honorare nicht in die Anlagetätigkeit des BM involviert gewesen. Dass der andere Teil der Fondsgelder, welcher nicht für Verwaltungsgebühren aufgegangen sei, vom Broker BM veranlagt worden sei, könne der Verdächtigen nicht angelastet werden. Im vorliegenden Fall könne daher eine Betrugshandlung nur in Bezug auf das schlussendlich BM übergebene Veranlagungssubstrat begangen worden sein. In Bezug auf Geld, bei welchem der Anleger von Anfang an gewusst habe, dass es für Dienstleistungsgebühren verwendet würde, könne der Anleger nicht getäuscht worden sein. Die Verdächtige habe somit keine inkriminierten Gelder für ihre Beratung zu Gunsten der Dienstleister der gegenständlichen Fonds erhalten, sodass Geldwäscherei schon deshalb ausscheide.
Sollte dennoch von einer Vortat zur Geldwäscherei ausgegangen werden, mangle es am Tatobjekt der Geldwäscherei, zumal aufgrund der von der Verdächtigen erbrachten Gegenleistung verbunden mit ihrer Gutgläubigkeit Geldwäscherei ausgeschlossen sei. Nach der Lehre sei einem gutgläubigen Dritten dann keine Geldwäscherei vorzuwerfen, wenn er für das Empfangene - wie die Verdächtige - eine Gegenleistung erbracht habe.
Selbst dann, wenn von einer Vortat und von einer Geldwäschereihandlung ausgegangen würde, wäre ein Verfall der gesperrten Vermögenswerte der Verdächtigen nicht gesetzesgemäss. Auch in Bezug auf den Verfall werde die Gutgläubigkeit zumindest gemäss Schweizer Lehre und Rechtsprechung berücksichtigt. Die Lehre stütze sich nicht zuletzt auf die Schweizer Rechtsprechung des Bundesgerichtes, wonach sich eine Einziehung zwar grundsätzlich auch gegen eine Drittperson richten könne, die einen verbrecherisch erlangten Vermögenswert besitze, wobei jedoch die Unrechtmässigkeit des Vorteiles durch den gutgläubigen Eigentumserwerb eines Dritten ende, wenn der Erwerber wegen einer von ihm erbrachten Gegenleistung einen Anspruch auf das Erworbene habe. Es könne nicht Sinn und Zweck der Einziehung sein, in Rechte von Dritten einzugreifen, die einen Vermögenswert durch ein legales Rechtsgeschäft und ohne das Bewusstsein, er sei krimineller Herkunft, erworben hätten.
Die Tatsache, dass die Verdächtige zum Zeitpunkt des Erhalts der Beraterhonorare gutgläubig gewesen sei und für das empfangene Geld auch eine Gegenleistung erbracht habe, schliesse eine Geldwäschereihandlung auf Seiten der Verdächtigen aus. Aus demselben Grund sei auch ein Verfall nicht gesetzesgemäss.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Gegenäusserung.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat hiezu Folgendes erwogen:
Die Revisionsbeschwerde ist rechtzeitig und zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Nach § 97a Abs 1 StPO hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung oder des Verfalls ua das gerichtliche Verbot der Verfügung über Guthaben oder sonstige Vermögenswerte zu erlassen, wenn zu befürchten ist, dass andernfalls die Einbringung gefährdet oder wesentlich erschwert würde.
Die hiefür erforderliche Verdachtslage ergibt sich im gegenständlichen Fall aus den Darlegungen des Fürstlichen Landgerichtes in seinem Beschluss vom 15.11.2010 (ON 26), wobei den Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes im angefochtenen Beschluss beizupflichten ist, dass sich an dieser Verdachtslage seither auch im Wesentlichen keine Änderung ergeben hat. Nach wie vor besteht der für die verfahrensgegenständlichen Massnahmen erforderliche Verdacht, der kein dringender sein muss, dass die betroffenen Vermögenswerte aus einer strafbaren Handlung, nämlich aus dem "Schneeballbetrugssystem" des BM, stammen. Dieser hat - was auch von der Revisionsbeschwerde nicht in Abrede gestellt wird - nach eigenen Angaben anlässlich der Gerichtsverhandlung in New York seit Beginn der 90er Jahre keine Gelder mehr verwaltet. Davon, dass NN zumindest seit der Verhaftung des BM im Dezember 2008 Kenntnis über das Schneeballsystem des BM gehabt haben muss, ist das Fürstliche Landgericht bereits in seiner Entscheidung vom 15.11.2010 (ON 26) ausgegangen und hat sich auch daran keine Änderung ergeben. Den zutreffenden Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes, dass der konkrete Verdacht bestehe, die Verdächtige - die nach eigenen Angaben von der Verhaftung des BM im Dezember 2008 zeitnah Kenntnis erlangte - habe spätestens zu diesem Zeitpunkt zumindest ernsthaft für möglich gehalten, dass die ihr auf Konten ihrer CC Stiftung bezahlten aus Anlagegeldern finanzierten Beraterhonorare deliktischer Herkunft waren, vermag die Revisionsbeschwerde keine substanziellen Argumente entgegenzusetzen.
Insofern sie damit argumentiert, dass eine Vortat zur Geldwäscherei nicht gegeben sei, da die Anleger gewusst hätten, dass ein Teil der Anlagegelder für Verwaltungsgebühren aufgehe und dieser Teil der Anlagegelder daher nicht veranlagt werden würde und daraus ableitet, dass eine Betrugshandlung nur in Bezug auf das schlussendlich tatsächlich BM übergebene Veranlagungssubstrat begangen worden sein könne, welcher Umstand vom Fürstlichen Obergericht "unterdrückt" worden sei, ist dem entgegenzustellen, dass sich das Fürstliche Obergericht ausführlich und auch zutreffend mit dieser Frage auseinandergesetzt hat. Nach der derzeitigen Verdachtslage - wobei die Erhebungen allerdings noch nicht abgeschlossen sind - hat BM, der, wie oben bereits ausgeführt, nach eigenen Angaben seit den 90er Jahren keine Gelder mehr angelegt hat, die Anleger von Anfang an über seine Anlagewilligkeit getäuscht und in Wahrheit die Gelder im Zuge seines betrügerischen "Schneeballsystems" zur Ausbezahlung fiktiver Renditen und dgl. verwendet. Damit ist jedoch derzeit auch davon auszugehen, dass die der Verdächtigen bezahlten Beraterhonorare aus betrügerisch erlangten Anlegergeldern stammen. Der Argumentation der Revisionsbeschwerdeführerin, dass ein Anleger, der CHF 100,-- investiere, wobei CHF 10,-- für Gebühren aufgingen, lediglich erwarte, dass der Betrüger die ihm übergebenen CHF 90,-- wieder zurückgebe, nicht jedoch die Gebühren, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein Anleger, wüsste er von vornherein, dass seine Gelder gar keiner Veranlagung zugeführt, sondern vielmehr im Zuge eines Schneeballsystems verwendet würden, dafür auch keine Verwaltungsgebühren bezahlen würde.
Soweit die Revisionsbeschwerdeführerin vorbringt, dass aufgrund der von ihr gutgläubig erbrachten Gegenleistung eine Geldwäscherei ausgeschlossen sei und dazu auf die Schweizer Lehre und Rechtsprechung, insbesondere die Entscheidung BGE 115 IV 175, verweist, übersieht sie, dass der dort behandelte Fall insofern nicht vergleichbar ist, als es in dieser Entscheidung um Gelder ging, die zwar aus krimineller Herkunft, nämlich aus Heroingeschäften stammten, jedoch dem dort Betroffenen als Gegenleistung für tatsächlich von ihm gelieferte Uhren übergeben wurden, ohne dass dieser in Bezug auf diese Gelder eine Vereitelungshandlung unternommen hätte.
Im gegenständlichen Fall mag es durchaus sein, dass die Verdächtige ihre Gegenleistung zunächst gutgläubig erbracht hat. Allerdings ist davon auszugehen, dass - wie dies ebenfalls bereits das Fürstliche Obergericht zutreffend ausführte - die Verdächtige jedenfalls im Zeitraum Juli bis September 2009 um die deliktische Herkunft der Vermögenswerte wusste bzw ihr zumindest diesbezüglich ein Eventualvorsatz unterstellt werden kann, dass die von ihr erlangten Beraterhonorare aus Anlegergelder stammten und damit deliktischer Herkunft waren. Von einer Gutgläubigkeit zum Zeitpunkt der Liquidierung der CC Stiftung und Übertragung der Vermögenswerte deliktischer Herkunft in der Grössenordnung von rund EUR 1,5 Millionen am 19.06.2009 auf die Ca AG und in weiterer Folge am 07.08.2009 auf die Int Anstalt, V, sowie bei Einbringung dieser Gelder am 08.09.2009 in Form einer Einmalprämienzahlung in eine von der Verdächtigen bei der AA AG abgeschlossenen "anteilsgebundenen Lebensversicherung" kann somit keine Rede mehr sein. Auch derjenige, der zwar bei der Erlangung von Vermögenswerten gutgläubig ist, danach jedoch Kenntnis von der deliktischen Herkunft erhält und dennoch eine der Tathandlungen des Tatbestandes der Geldwäscherei vornimmt, macht sich des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 bis 3 StGB schuldig (Kirchbacher/ Presslauer, WK-StGB, § 165 Rz 23). Die von der Verdächtigen trotz ihres Wissensstandes in Bezug auf die Malversationen des BM vorgenommenen Verschleierungshandlungen durch Einbringung von Vermögenswerten in eine Lebensversicherung über den Umweg von zwei Gesellschaften begründen ohne jeden Zweifel den Verdacht des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 2 und 3 StGB.
Was das Vorbringen der Revisionsbeschwerdeführerin betrifft, dass der Verfall im Sinne des § 20b StGB aufgrund der Gutgläubigkeit der Verdächtigen zum Zeitpunkt des Erhaltes der Beraterhonorare ausgeschlossen sei, ist dem entgegenzustellen, dass NN nach der derzeitigen Verdachtslage - wobei die Untersuchungen allerdings noch nicht abgeschlossen sind - der Verdacht des Verbrechens der Geldwäscherei zur Last liegt, weshalb allfällige Rechtsansprüche der Verdächtigen den Verfall nicht hindern (Fuchs/Tipold, WK-StGB, § 20c Rz 4).
Die in der Revisionsbeschwerde vorgebrachten Argumente haben somit insgesamt weder Ungesetzlichkeit noch Unangemessenheit des angefochtenen Beschlusses aufgezeigt. Dem Rechtsmittel war daher ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenspruch stützt sich auf § 307 StPO (Art 40 GGG).
Vaduz, am 05. August 2011Fürstlich Oberster Gerichtshof, 2. Senat