11 UR. 2009.385
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten *** sowie die OberstrichterIn ***, ***, *** und *** als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin ***, in der
S t r a f s a c h e
gegen 1. A***, 2. D***, 3. C***, und 4. G***, wegen des Verdachts der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 bis 3 StGB zufolge Beschwerde des A*** und des D***, beide vertreten durch F*** vom 04.12.2013 (ON 181) gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 07.11.2013 auf Verlängerung des Verfügungsverbotes für ein weiteres Jahr (ON 166) und gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 14.11.2013 (ON 174) auf Zustimmung zur Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung gemäss § 97a Abs 4 StPO nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird k e i n e Folge gegeben.
Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Land Liechtenstein binnen 14 Tagen die mit CHF 1.000,-- bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen.
Das Fürstliche Landgericht verbot in der Strafsache gegen 1. A*** und 2. D*** wegen des Verdachts der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 bis 3 StGB mit Beschluss vom 09.11.2009 der H***Bank gemäss § 97a Abs 1 Z 3 StPO, über die Vermögenswerte der auf dem Konto Nr. , Inhaber D , zu verfügen und befristete diese Anordnung auf zwei Jahre (ON 4).
Diese Entscheidung begründete das Fürstliche Landgericht wie folgt:
"Das Fürstliche Landgericht in Vaduz führt auf Antrag der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft Vorerhebungen gegen 1. A*** und 2. D*** wegen des Verdachts der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 bis 3 StGB. Dieses Verfahren stützt sich auf eine Verdachtsmitteilung eines liechtensteinischen Finanzintermediärs und auf entsprechende Abklärungen der Financial Intelligence Unit ("FIU"). Danach ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Seit 2003 wurde ein Bieterverfahren zum Verkauf von vier Bundeswohnungsgesellschaften ("AC***") durch die Republik Österreich durchgeführt. Am 15. Juni 2004 erfolgte der Zuschlag für alle vier AC*** an ein Bieterkonsortium, bestehend u.a. aus der I*** zum Preis von ca. EUR 961 Mio. Am 02. Juni 2004 verpflichtete sich die I***,, vertreten durch J*** und K***, gegenüber der L***, vertreten durch C***, in einem "Geschäftsbesorgungsvertrag" zur Zahlung eines Erfolgshonorars in der Höhe von 1 % des Kaufpreises für den Fall des Erwerbs "von Beteiligungen an insgesamt vier Wohn- und Siedlungsgemeinschaften" durch die "Bietergemeinschaft", welcher die I*** angehörte. Tatsächlich wurde das Erfolgshonorar in der Folge weder von der L*** in Rechnung gestellt noch von der I*** bezahlt. Vielmehr einigten sich J*** im Einvernehmen mit C***, welcher das Einverständnis von A*** dazu einholte, welcher wiederum zusammen mit C*** die I*** beriet, auf folgende Vorgangsweise:
C*** gründete in Nicosia/Zypern die M***, welche zwischen 2005 und 2007 fünf Rechnungen über insgesamt EUR 9'912'812.00 an die N*** stellte, damals eine 100 %-Tochtergesellschaft der O*** deren Geschäftsführer J*** war, welche aber mit der I*** weder gesellschaftsrechtlich verbunden war noch sich vertraglich zur Übernahme dieser Provision verpflichtet hatte.
In den von der M*** an die N*** gerichteten Rechnungstexten wird die Erbringung von Vermittlungsleistungen für diverse Projekte der P*** in osteuropäischen Ländern behauptet, welche tatsächlich weder bei der M*** in Auftrag gegeben noch von der M*** erbracht wurden. Als eigentlichen Zahlungsgrund nannten Zeugen und Q*** eine Vermittlungsprovision im Zusammenhang mit dem Erwerb der "AC***" durch die I*** im Jahre 2004.
Aufgrund des obigen Sachverhalts werden in Österreich gegen A*** und D*** Ermittlungen wegen des Verdachts der Untreue bzw. des Betruges im Zusammenhang mit dem Verkauf von AC***-Wohnungen geführt.
Nach den Aussagen von A*** und C*** sowie den von ihnen bereits vorgelegten Urkunden, verblieben etwa 20 % der Gesamtprovision in Zypern als Anteil C***. Etwa 80 % der Provisionen wurden über ein Konto der R***, bei der H***, Vaduz ("H***"), auf vier Nummernkonten bei der H*** verteilt und in der Folge teils bar behoben oder auf andere Banken transferiert. Bei einem der genannten Nummernkonten handelt es sich um das Konto Nr., dessen Inhaber D ist.
Gegenüber der H*** wurde erklärt, dass die Gelder, welche über die R*** verteilt wurden, eine Provision für die Vermittlung bzw. für Lobbying-Tätigkeiten im AC***-Verkaufsverfahren sei. Auf dem Konto Nr. *** würden sich per 27. Oktober 2009 noch EUR 664'611.05 befinden. Aufgrund der Verdachtsmitteilung kann davon ausgegangen werden, dass über die R*** auf das Konto Nr. *** mittels Bareinzahlungen über EUR 1,5 Mio eingegangen sind.
Dazu erwägt das Fürstliche Landgericht:
Aufgrund der bisherigen Erkenntnisse besteht der begründete Anfangsverdacht, dass die derzeit noch auf dem Konto Nr. *** bei der H*** befindlichen Gelder aus den in Österreich gesetzten Untreuehandlungen des A*** zum Nachteil der N*** stammen und als legale Vermögenswerte bei der H*** deklariert wurden. Da A*** als wirtschaftlich Berechtigter des gegenständlichen Kontos Nr. *** aufscheint, sind die darauf liegenden Vermögenswerte zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung nach § 97a Abs 1 Z 3 StPO zu sperren. Diese Kontensperre ist gemäss § 97a Abs 4 StPO vorderhand auf zwei Jahre zu befristen."
Nach einer Teilaufhebung der Vermögenssperre mit Beschluss vom 17.06.2010 (ON 55) beschloss das Fürstliche Landgericht am 08.11.2011, das am 09.11.2009 gegenüber der H*** [nunmehrige S***] angeordnete Verfügungsverbot betreffend die Vermögenswerte auf dem Konto Nr., Inhaber D, für ein weiteres Jahr, somit bis zum 09.11.2012, zu verlängern (ON 93).
Zur Begründung dieser Entscheidung führte das Fürstliche Landgericht Folgendes aus:
"Mit dem im Spruch genannten Beschluss wurden die Vermögenswerte auf dem Konto Nr., Inhaber D, zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung gesperrt. Dabei wurde vom Verdacht ausgegangen, dass A*** der wirtschaftlich Berechtigte des gegenständlichen Kontos ist.
Die erste Auswertung der sichergestellten Bankunterlagen hat ergeben, dass D*** nie wirtschaftlich Berechtigter, sondern nur Zeichnungsberechtigter des Kontos gewesen sein soll. Gemäss Unterschriftenkarte sei A*** Inhaber des Kontos. Im Profil der Geschäftsbeziehung scheint jedoch D*** als Kontoinhaber auf. Auch wurden im Profil der Geschäftsbeziehung keine Angaben zur wirtschaftlich berechtigten Person gemacht.
Zwischenzeitlich wurden umfangreiche Ermittlungen, vor allem durch die Staatsanwaltschaft Wien im österreichischen Strafverfahren gegen C***, A***, D***, G*** ua getätigt, in welchem es um die Vortat zur gegenständlichen Geldwäscherei geht. Diesbezüglich kann auf die Auswertungsberichte der Liechtensteinischen Landespolizei vom 22. Januar 2010 (ON 26) und vom 30. August 2011 (ON 88) verwiesen werden. Der Verdacht, dass die AC***-Provisionen auch auf das gegenständliche Konto mit der Nummer *** überwiesen wurden, konnte nicht ausgeräumt werden. Diesbezüglich sei insbesondere auf den Anlassbericht der SOKO Constantia vom 31. August 2011 (Beilage zu ON 90) verwiesen. Dort wird zusammenfassend festgehalten, dass das Konto *, welches auch das Pseudonym *** trägt, D zuzurechnen sei.
Auf dem gegenständlichen Konto wurden Bareinlagen von EUR 2'503'668.01 getätigt. Per 24. November 2009 befanden sich auf dem Konto noch ca. EUR 665'000.00.
Das gegenständliche Strafverfahren wegen des Verdachts der Geldwäscherei hängt stark mit dem österreichischen Strafverfahren zur Vortat zusammen. Dass dort umfangreiche Ermittlungen getätigt wurden bzw. noch getätigt werden, ergibt sich aus den Berichten, welche die Staatsanwaltschaft Wien am 27. September 2011 übermittelt hat (ON 90). Weiters gilt es zu bedenken, dass das österreichische Strafverfahren auch von Rechtshilfeergebnissen aus dem Ausland, darunter auch aus Liechtenstein, angewiesen ist. Diesbezüglich kann auf das Verfahren 11 RS 2010.331 verwiesen werden, in welchem es Entwicklungen gibt, die den üblichen Rahmen eines Strafrechtshilfeverfahrens sprengen. Diesbezüglich kann auf den Aktenvermerk vom 20. Oktober 2011 (ON 89) und das Strafverfahren 13 UR 2011.369 verwiesen werden.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um einen komplexen Fall der Wirtschaftskriminalität, in welchem Erhebungen in mehreren Ländern getätigt werden müssen. Der Verdacht, dass die im Spruch genannten Vermögenswerte aus strafbaren Handlungen stammen, konnte bis heute nicht ausgeräumt werden. Zum diesem Verdacht kann vollumfänglich auf den eingangs erwähnten Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 09. November 2009 (ON 4) verwiesen werden. Es ist davon auszugehen, dass das österreichische Strafverfahren zur Vortat der gegenständlichen Geldwäscherei noch eine Weile dauern dürfte und das Gericht keine Nachlässigkeit der österreichischen Strafverfolgungsbehörden erkennen kann. Somit erachtet es das Gericht als verhältnismässig, die gegenständlichen Vermögenswerte für ein weiteres Jahr, d.h. bis zum 09. November 2012 zu sperren."
Diesem Beschluss auf Verlängerung der Vermögenssperre stimmte das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 15.11.2011 (ON 105) gemäss § 97a Abs 4 StPO mit folgender Begründung zu:
"Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Beschluss verlängerte das Erstgericht das mit Beschluss vom 09. November 2009, 11 UR.2009.385-4, gemäss § 97a Abs 1 Z 3 StPO gegenüber der H*** [nunmehrige S***] angeordnete gerichtliche Verfügungsverbot für die Vermögenswerte auf dem Konto Nr. , Inhaber D, für ein weiteres Jahr, d.h. bis zum 09. November 2012.
Hinsichtlich der Begründung dieser Entscheidung wird auf den erstgerichtlichen Beschluss ON 93 verwiesen, der den Verfahrensbeteiligten mit gegenständlichem Beschluss ON 105 zugestellt wird.
Die im obgenannten erstgerichtlichen Beschluss getätigten Ausführungen entsprechen der Aktenlage. Es liegen keine im Verfahren gemäss § 97a Abs 4 dritter Satz StPO wahrzunehmenden Umstände tatsächlicher oder rechtlicher Art vor, welche der Zustimmung zu der vom Erstgericht angeordneten Verlängerung der Geltungsdauer der vermögensrechtlichen Anordnung für die Dauer eines weiteren Jahres entgegenstehen."
Dieser Verlängerungsbeschluss blieb ebenso wie die Anordnung der Vermögenssperre vom 09.11.2009 unbekämpft.
Das Fürstliche Landgericht verlängerte am 07.11.2012 das Verfügungsverbot für ein weiteres Jahr, somit bis zum 09.11.2013 (ON 130). Diese Entscheidung begründete das Landgericht wie folgt:
"Mit den im Spruch genannten Beschlüssen wurden die Vermögenswerte auf dem Konto Nr., Inhaber D, zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung gesperrt. Dabei wurde vom Verdacht ausgegangen, dass A*** der wirtschaftlich Berechtigte des gegenständlichen Kontos ist. Für den Sachverhalt und die rechtliche Begründung kann vollumfänglich auf den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 08. November 2011, 11 UR 2009.385-93, verwiesen werden.
Die gegenständlichen Vermögenswerte sind nunmehr seit drei Jahren gesperrt. Das bezughabende österreichische Verfahren zur Vortat der hier untersuchten Geldwäscherei ist nach wie vor anhängig. Auch sind für dieses Verfahren noch Rechtshilfeersuchen vor dem Fürstlichen Landgericht anhängig (11 RS 2010.331 und 11 RS 2012.34). Insbesondere das Verfahren 11 RS 2010.331 dürfte noch eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, da der Staatsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein einer Beschwerde Folge gab und sich nunmehr die unteren Instanzen neuerlich mit dem Rechtshilfeersuchen zu befassen haben. Solange aber noch die Erledigungen von Rechtshilfeersuchen für das österreichische Verfahren offen sind, wird dieses Verfahren andauern. Das gegenständliche liechtensteinische Verfahren wird nicht zu einem Abschluss gebracht werden können, bevor eine Entscheidung in Österreich zur Vortat vorliegt. Zwar könnten die liechtensteinischen Strafver-folgungsbehörden theoretisch selber Ermittlungen zur Vortat tätigen. Aufgrund des Umfanges des Verfahrens und den etlichen Beteiligten in Österreich und in anderen Ländern würde dieses Unterfangen aber eine noch viel längere Zeit beanspruchen, als diejenige die bis zum Abschluss des österreichischen Verfahrens verstreichen wird. Dass die österreichischen Ermittlungen nicht zielstrebig und zügig vorangetrieben würden, dafür gibt es keine Anhaltspunkte. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass die gegenständliche Kontensperre bisher von keiner Partei angefochten wurde.
Aus den obigen Erwägungen erachtet es das Gericht als verhältnismässig, die gegenständliche Kontensperre um ein weiteres Jahr, d.h. bis zum 09. November 2013 zu verlängern."
Dieser Verlängerung stimmte das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 20.11.2012 (ON 135) gemäss § 97a Abs 4 StPO zu.
Der gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 07.11.2012 auf Verlängerung der Vermögenssperre (ON 130) und gegen den dieser Entscheidung zustimmenden Beschluss des Obergerichtes vom 20.11.2012 (ON 135) erhobenen Beschwerde des A*** und des D*** vom 10.12.2012 (ON 144) gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 08.03.2013 (ON 151) keine Folge.
Hiezu führte der Fürstliche Oberste Gerichtshof ua Folgendes aus:
"Der für die Vermögenssperre nach § 97a Abs 1 Z 3 StPO erforderliche Verdacht wurde in den Beschlüssen des Fürstlichen Landgerichtes auf Anordnung der Vermögenssperre vom 09.11.2009 (ON 4 und ON 5) sowie in seinen Entscheidungen auf Verlängerung dieser Vermögenssperren vom 08.11.2011 (ON 93 in ON 94) und vom 07.11.2012 (ON 30 und ON 31) aktenkonform dargestellt. Auf diese (schon wiedergegebenen) Darlegungen, denen das Fürstliche Obergericht in seinen Genehmigungsbeschlüssen vom 15.11.2011 (ON 105 und ON 107) und vom 20.11.2012 (ON 135 und ON 137) zugestimmt hat, wird verwiesen. Weiters wird auf die ergänzende und ebenfalls schon wiedergegebene Darstellung der Verdachtslage gegen den Beschwerdeführer A*** in der Gegenäusserung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft vom 21.12.2012 (ON 145) verwiesen.
Der Beschwerde und der Äusserung der Rechtsmittelwerber zur Gegenäusserung der Staatsanwaltschaft ist ein Sachverhaltsvorbringen nicht zu entnehmen, welches den - auch dem in Österreich gegen A***, D*** und andere Verdächtige geführten Strafverfahren zugrundeliegenden - Tatverdacht zu entkräften vermag. Die abschliessende Beurteilung der relevanten Umstände des komplexen und umfangreichen Sachverhaltes ist aus Anlass der gegenständlichen Beschwerde nicht vorzunehmen und auch nicht möglich, liegen doch die Ergebnisse der zwischenzeitlich durch die österreichischen Strafverfolgungsbehörden fortgeführten, allerdings noch nicht abgeschlossenen Untersuchungshandlungen nicht vor. Parallel dazu durch die liechtensteinischen Strafverfolgungsbehörden zu führende Erhebungen sind, wie das Landgericht in seinen Beschlüssen vom 07.11.2012 ausgesprochen hat, unzweckmässig.
Ergänzend zum erstgerichtlichen Hinweis, dass die Erledigung des österreichischen Rechtshilfeersuchens zu AZ 11 RS.2010.331 noch einige Zeit in Anspruch nehmen könnte, ist auf dessen zwischenzeitliche Beendigung durch die Übermittlung der beschlagnahmten Urkunden an die österreichischen Strafver-folgungsbehörden zu verweisen. Damit ist auch das diesbezügliche Beschwerde-argument, dass in absehbarer Zeit wegen des noch offenen Rechtshilfeersuchens mit einem Abschluss der Ermittlungen durch die österreichischen Strafverfolgungs-behörden nicht gerechnet werden könne, entkräftet. Dies gilt auch betreffend das für die österreichischen Untersuchungshandlungen nicht relevante Rechtshilfeverfahren 11 RS.2012.34.
Angesichts der aussergewöhnlich umfangreichen und durch Auslandsbezüge erschwerten Untersuchungen des (auch) für die Vermögenssperre und deren Verlängerung erforderlichen Verdachtes gegen mehrere Verdächtige stehen auch unter dem Aspekt der Unverhältnismässigkeit die hiezu relevierten Judikate des Obersten Gerichtshofes LES 2010, 173, LES 2008, 46 und LES 2007, 462 der neuerlichen Verlängerung der Vermögenssperre nicht entgegen. Vielmehr ist nach dem Leitsatz der letztgenannten Entscheidung eine Sperre von Vermögenswerten über drei Jahre hinaus nicht unangemessen, wenn zielführende Untersuchungs-handlungen gesetzt wurden oder Untersuchungsergebnisse vorliegen, die den ursprünglichen Tatverdacht erhärten oder wenn - wie vorliegend - besonders berücksichtigungswürdige Umstände eine Verlängerung rechtfertigen. Somit liegt die von der Beschwerde der Sache nach geltend gemachte Verletzung der Eigentumsgarantie gemäss Art 34 LV sowie dem 1. ZP. ERMK durch eine unverhältnismässig lange Vermögenssperre nicht vor. Auch eine mehrjährige Vermögenssperre bewirkt nicht in jedem Fall eine Verletzung der Eigentumsgarantie (vgl hiezu StGH 2009/149 vom 30.11.2009).
Den Beschwerdeführern verhelfen aber auch nicht die Argumente zum angestrebten Erfolg, nämlich der Aufhebung der Vermögenssperren und der Verfahrenseinstellung, mit denen die Straflosigkeit des ihnen angelasteten Verhaltens behauptet wird. Nach dem seit 01.03.2009 nicht mehr geltenden Abs 5 des § 165 StGB war wegen Geldwäscherei nicht zu bestrafen, wer wegen Beteiligung an der Vortat bestraft worden ist. Dies kann jedoch den Rechtsmittelwerbern - wie auch in der Gegenäusserung der Staatsanwaltschaft aufgezeigt - schon deshalb nicht zugutekommen, weil sie wegen einer allfälligen Beteiligung an einer im Ausland begangenen Vortat nicht bestraft worden sind. Auch eine Anklage wegen einer solchen Vortat liegt nicht vor. Die Enderledigung des hiezu in Österreich gegen mehrere Beschuldigte geführten Strafverfahrens steht noch aus. Diese Umstände werden von den Beschwerdeführern in ihrer Äusserung vom 17.01.2013 zur Gegenäusserung der Staatsanwaltschaft auch eingeräumt. Das Erfordernis der Bestrafung iSd - bis zu seiner Aufhebung am 01.03.2009 gültigen - § 165 Abs 5 StGB wird auch nicht, wie von den Beschwerdeführern geltend gemacht, dadurch substituiert, dass das gegen sie zu AZ 12 St 7/11x der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft Wien geführte Strafverfahren "schon aus Reputationsgründen eine Strafe" für sie sei. Demzufolge ist die Strafbarkeit wegen eines allfälligen tatbestandsmässigen Verhaltens der Geldwäscherei iSd § 165 StGB aus dem hiezu relevierten Argument nicht zu verneinen. Damit ist aus diesen Argumenten eine - ohnehin nicht vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof als Beschwerdegericht zu veranlassende - Einstellung des Verfahrens nicht zu beschliessen. Eine Verfahrenseinstellung ist entgegen dem Antrag der Beschwerdeführer auch nicht aus dem Grund eines fehlenden Tatverdachtes zu verfügen. Hiezu wird auf die obigen Ausführungen zur Verdachtslage verwiesen. Auch die nachteiligen Auswirkungen des Strafverfahrens und der geltend gemachte Grundsatz in dubio pro reo können eine Verfahrenseinstellung nicht rechtfertigen.
Die Eigengeldwäsche nach § 165 Abs 1 StGB war - wie ebenfalls in der Gegenäusserung der Staatsanwaltschaft aufgezeigt - schon seit der Novellierung des § 165 StGB mit LGBl 2000 Nr. 256 seit 19.12.2000 strafbar. Mit dem mit 01.03.2009 in Kraft getretenen Gesetz vom 11.12.2008, LGBl 2009 Nr. 49, wurde auch die Eigengeldwäscherei gemäss § 165 Abs 2 StGB durch den Entfall der Wortfolge "eines anderen" unter Strafe gestellt und Abs 5 des § 165 StGB, wonach wegen Geldwäscherei nicht zu bestrafen ist, wer wegen Beteiligung an der Vortat bestraft wurde, aufgehoben. Auch zufolge der zuletzt angeführten Gesetzesänderung läge eine Strafbarkeit der Beschwerdeführer, worauf ebenfalls die Staatsanwaltschaft in ihrer Gegenäusserung hinweist, wegen der danach begangenen und auch iSd § 165 StGB tatbestandsmässigen Handlungen (zumindest nach der derzeitigen Verdachtslage) vor.
Zu dem von der Beschwerde wiederholt ins Treffen geführten Rückwirkungsverbot ist ua Folgendes festzuhalten: Dem Verfall nach § 20b Abs 2 StGB unterliegen sämtliche Vermögenswerte, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesstelle (19.12.2000) im Inland befunden haben (LES 2004, 119). Das von der Beschwerde relevierte Rückwirkungsverbot bzw der Grundsatz "nulla poena sine lege" dient ebenso wie das Analogieverbot der Absicherung des Bürgers gegenüber staatlicher Gewalt. Strafrechtliche Folgen einer Handlung sollen vorhersehbar sein. Der Bürger soll davor gesichert sein, nicht zufolge einer späteren Gesetzesänderung nachträglich bestraft zu werden. Der Verfall nach § 20b Abs 2 StGB ist jedoch aufgrund der vom EGMR festgesetzten Kriterien nicht als Strafe gemäss Art 33 Abs 2 LV zu charakterisieren und untersteht daher nicht dem Rückwirkungsverbot des Art 7 Abs 1 EMRK (StGH 2003/44). Zur Berufung hiefür führte der Staatsgerichtshof auch zu StGH 2010/122, 134 aus, dass der Grundsatz nulla poena sine lege und somit auch das Rückwirkungsverbot im Abschöpfungs- und Verfallsverfahren nicht anwendbar sind. Damit steht auch die ständige Rechtsprechung des OGH in Einklang (LES 2008, 54).
Mit der angesichts der Verdachtslage zudem nicht zielführenden Beschwerdebehauptung einer fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit (auch) nach § 64 Abs 1 Z 9 StGB wäre für die Rechtsmittelwerber im Ergebnis zudem nichts zu gewinnen, weil die Verfallsbestimmung des § 20b StGB durch strafbare Handlungen Anwendung findet, für welche es keine inländische Zuständigkeit gemäss §§ 62 bis 65 StGB gibt (StGH 2003/44 Erw 3.5e). Auch aus diesen Erwägungen bedarf es aus Anlass der vorliegenden Beschwerdeentscheidung keiner abschliessenden Beurteilung der Verdachtslage dahin, ob anstelle des im Raum stehenden Verfalles nach § 20b StGB auch die Abschöpfung der Bereicherung nach § 20 StGB in Betracht kommen kann.
Dem Rechtsmittel zuwider steht auch die mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11.01.2010 bewilligte und bis zum 01.05.2010 befristet gewesene Anordnung der Staatsanwaltschaft Wien auf Sicherstellung (Drittverbot) gemäss § 109 Z 1 lit. b öStPO betreffend die Konten bei der S*** (vormals H***) und bei der T*** (ON 51 in AZ 611 St 25/08x der Staatsanwaltschaft Wien) der im inländischen Strafverfahren verfügten Vermögenssperre nicht entgegen. Dies schon deshalb, weil die österreichischen Strafverfolgungsbehörden die Effektuierung dieses Sicherstellungsbeschlusses durch ein Rechtshilfeersuchen an das Fürstentum Liechtenstein nicht begehrt haben."
Mit Note vom 27.03.2013 ersuchte das Fürstliche Landgericht die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption in Wien (künftig: Zentrale Staatsanwaltschaft Wien) um Mitteilung des aktuellen Verfahrensstandes betreffend die Verdächtigen A***, D***, C*** und G*** (ON 154). Hiezu teilte die Zentrale Staatsanwaltschaft Wien mit Schreiben vom 02.04.2013 mit, dass der Abschluss des Ermittlungsverfahrens gegen die genannten Verdächtigen deshalb nicht prognostizierbar sei, weil noch andernorts angeforderte Rechtshilfeergebnisse ausständig seien (ON 155).
Am 11.07.2013 erfolgte auf Ersuchen der Zentralen Staatsanwaltschaft Wien im Ermittlungsverfahren gegen G*** und andere im Rechtshilfeweg zu AZ 11 RS.2013.147 die Einvernahme der Zeugen U*** (ON 159) und der Zeugin V*** (ON 160).
Mit Schreiben vom 23.10.2013 an die Zentrale Staatsanwaltschaft Wien ersuchte das Fürstliche Landgericht um Mitteilung des Verfahrensstandes betreffend der Verdächtigen A*** , D*** , C*** und G*** , insbesondere um Nachricht dazu, ob und allenfalls bis wann mit einer Anklageerhebung zu rechnen ist sowie dazu, ob im Falle einer Anklageerhebung auch die im gegenständlichen Verfahren gesperrten Vermögenswerte bei der W***, der T*** und bei der S*** betroffen sein werden (ON 165).
In Beantwortung dieses Ersuchens teilte die Zentrale Staatsanwaltschaft Wien mit am 05.11.2013 mit, dass nach wie vor insbesondere Rechtshilfeerledigungen durch die Schweizerische Eidgenossenschaft ausständig seien. Deren Einlangen sei von den Schweizerischen Justizbehörden für die kommenden Monate in Aussicht gestellt worden. Für den Fall, dass das Fürstliche Landgericht die Aufhebung der im liechtensteinischen Inlandsverfahren verfügten Kontensperren bei der W***, der T*** und bei der S*** erwägen sollte, werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Anträge der Zentralen Staatsanwaltschaft Wien auf Sicherstellung der auf den verfahrensgegenständlichen Konten obliegenden Vermögenswerte aufrecht erhalten werde (ON 170).
Das Fürstliche Landgericht fasste am 07.11.2013 folgenden Beschluss (ON 166):
"Das mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 09. November 2009, 11 UR 2009.385-4, gemäss § 97a Abs 1 Z 3 StPO gegenüber der H*** [nunmehrige S***] angeordnete und letztmalig mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 07. November 2012, 11 UR 2009.385-130, verlängerte Verfügungsverbot für die Vermögenswerte auf dem Konto Nr., Inhaber D , wird für ein weiteres Jahr, d.h. bis zum 09. November 2014, verlängert."
Diese Entscheidung begründete das Fürstliche Landgericht wie folgt:
"Mit den im Spruch genannten Beschlüssen wurden die Vermögenswerte auf dem Konto Nr., Inhaber D, zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung gesperrt. Dabei wurde vom Verdacht ausgegangen, dass A*** der wirtschaftlich Berechtigte des gegenständlichen Kontos ist. Für den Sachverhalt und die rechtliche Begründung kann vollumfänglich auf den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 07. November 2012, 11 UR 2009.385-130, verwiesen werden. Zusätzlich ist zu bemerken, dass der Fürstliche Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 08. März 2013, 11 UR.2009.385-151, die letztmalige Verlängerung der gegenständlichen Kontensperre gestützt hat, wobei auch auf die dortige Begründung verwiesen wird.
Die gegenständlichen Vermögenswerte sind nunmehr seit vier Jahren gesperrt. Das bezughabende österreichische Verfahren zur Vortat der hier untersuchten Geldwäscherei ist nach wie vor anhängig. Zwischenzeitlich wurden für das österreichische Strafverfahren mehrere Rechtshilfeersuchen an das Fürstliche Landgericht gestellt (11 RS.2013.147, 11 RS.2013.178, 11 RS. 20013.228, 11 RS.2013.229 und 11 RS 2013.247), welche bis heute noch nicht alle erledigt werden konnten, obwohl diese Rechtshilfeersuchen schnellstmöglichst bearbeitet werden. Solange aber noch die Erledigungen von Rechtshilfeersuchen für das österreichische Verfahren offen sind, wird dieses Verfahren andauern. Das gegenständliche liechtensteinische Verfahren wird nicht zu einem Abschluss gebracht werden können, bevor die Entscheidung aus Österreich vorliegt. Dass die österreichischen Ermittlungen nicht zielstrebig und zügig vorangetrieben würden, dafür gibt es keine Anhaltspunkte.
Aus den obigen Erwägungen erachtet es das Gericht als verhältnismässig, die gegenständliche Kontensperre um ein weiteres Jahr, d.h. bis zum 09. November 2014, zu verlängern."
Das Fürstliche Obergericht stimmte dieser Entscheidung mit Beschluss vom 14.11.2013 (ON 174) gemäss § 97a Abs 4 StPO mit folgender Begründung zu:
"Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Beschluss verlängerte das Erstgericht das mit Beschluss vom 09.11.2009, 11 UR 2009.385-4, gemäss § 97a Abs 1 Z 3 StPO gegenüber der H***, [nunmehrige S***] angeordnete und letztmalig mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 07.11.2012, 11 UR 2009.385-130, verlängerte Verfügungsverbot für die Vermögenswerte auf dem Konto Nr., Inhaber D , für ein weiteres Jahr, d.h. bis zum 09. November 2014.
Hinsichtlich der Begründung dieser Entscheidung wird auf den erstgerichtlichen Beschluss ON 166 verwiesen, der einem Teil der Verfahrensbeteiligten bereits zugestellt wurde.
Die im obgenannten erstgerichtlichen Beschluss getätigten Ausführungen entsprechen der Aktenlage. Es liegen keine im Verfahren gemäss § 97a Abs 4, 3. Satz StPO wahrzunehmenden Umstände tatsächlicher oder rechtlicher Art vor, welche der Zustimmung zu der vom Erstgericht angeordneten Verlängerung der Geltungsdauer der vermögensrechtlichen Anordnung für die Dauer eines weiteren Jahres entgegenstehen. Vielmehr ist die weitere Verlängerung angesichts der aussergewöhnlich umfangreichen und durch Auslandsbezüge nach wie vor erschwerten (so die Mitteilung der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption vom 05.11.2013 [ON 170]) Untersuchungen geboten und noch verhältnismässig."
Gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 07.11.2013 (ON 166) und den dieser Entscheidung zustimmenden Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 14.11.2013 (ON 174) richtet sich die Beschwerde vom 04.12.2013 des A*** und des D*** (ON 181).
Die Beschwerde macht als Rechtsmittelgründe Unangemessenheit und Rechtswidrigkeit des Inhaltes der angefochtenen Beschlüsse geltend und bringt im Wesentlichen Folgendes vor:
Beim Landgericht Vaduz behänge gegen die Beschwerdeführer A*** und D*** ein Strafverfahren wegen des Verdachtes der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 bis 3 StGB.
Zur Abwicklung von internationalem Zahlungsverkehr hätten die Beschwerdeführer Geschäftsbeziehungen zur H*** (nunmehrige S***).
Die auf dem Konto Nr. *** befindlichen Gelder bzw Vermögenswerte seien seit vier Jahren gesperrt. Zuletzt sei mit den angefochtenen Beschlüssen die Verlängerung der Vermögenssperre für die Dauer eines weiteren Jahres veranlasst worden. Diese Entscheidungen seien allerdings unverhältnismässig und gesetzwidrig. Als Inhaber bzw Zeichnungsberechtigter betreffend die Konten seien die Verdächtigen A*** und D*** beschwerdelegitimiert.
Die von den angefochtenen Beschlüssen betroffenen Gelder bzw Vermögenswerte stünden in keinem Zusammenhang mit den in Rede stehenden Straftaten.
Die angebliche Vortat zur Geldwäscherei erschöpfe sich in der Untreuehandlung des J*** und des K*** durch Fehlverrechnungen innerhalb des O***. Die Staatsanwaltschaft Wien habe jedoch trotz vierjähriger Ermittlungstätigkeit keinen der beiden wegen Untreue angeklagt. Die Staatsanwaltschaft Wien habe die Einstellung des Verfahrens gegen J*** und K*** und sohin auch gegen die Beschwerdeführer zu verfügen, sobald festgestellt wird, dass eine Verrechnung an die I*** durchgeführt worden ist.
Selbst für den Fall, dass die N*** keine Weiterverrechnung an den wahren Schuldner I*** durchgeführt habe (und sohin möglicherweise eine Untreuehandlung des J*** und des K*** vorlag), sei es lebensfremd, eine Beitragstäterschaft der Beschwerdeführer (oder auch des C***) anzunehmen. Die I***, die N*** und alle Tochtergesellschaften seien in einem Konzern verbunden. Die Betroffenen hätten daher selbstverständlich mit Fug und Recht davon ausgehen können, dass eine konzerninterne Verrechnung stattfinde. Die Annahme der Beteiligung an einem Untreuedelikt durch eine der drei Personen, geschweige denn die Kenntnis davon, widerspreche jeglicher Lebenserfahrung. Damit sei auch der Geldwäscherei der Boden entzogen.
Im Rechtshilfeverfahren sei das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu beachten. Daraus lasse sich zwar nicht ableiten, dass die Rechtshilfe subsidiär ist und der ausländische Staat nur dann Rechtshilfe verlangen kann, wenn er seine innerstaatlichen Untersuchungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat. Es müsse aber die Verhältnismässigkeit gewahrt sein (Hinweis auf StGH 2003/40 und 2003/41).
Die Beschwerdeführer erblickten aufgrund der "Einfachheit des Ermittlungsthemas wegen der über vier Jahre dauernden Vermögenssperre eine Unverhältnismässigkeit". Es handle sich nicht um einen komplizierten Sachverhalt, der eine so lange Kontosperre rechtfertigen würde. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit wäre es primär Aufgabe der Staatsanwaltschaft Wien, die Ermittlungsführung in Bezug auf die erfolgte Gegenverrechnung im N***-Konzern zu forcieren. Diesbezüglich würden offensichtlich keine Ermittlungen geführt.
Eine weitere Verlängerung der Kontensperre sei unangemessen und verletze den Grundsatz der Verhältnismässigkeit.
Nach Art 51 Abs 1 Z 1 RHG sei die Leistung von der Rechtshilfe insofern unzulässig, als die im Ersuchen zugrundeliegende strafbare Handlung entweder nach liechtensteinischem Recht nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder nach den Art 14 und 15 RHG nicht der Auslieferung unterliege. Eine der Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe sei also das Vorliegen der beiderseitigen Strafbarkeit. Solange die Eigengeldwäsche nicht in beiden Staaten strafbar gewesen sei, habe Österreich das Fürstentum Liechtenstein nicht um Rechtshilfe ersuchen und das Fürstentum Liechtenstein einem solchen Ansuchen nicht nachkommen dürfen.
Im Fürstentum Liechtenstein sei Geldwäsche nach § 165 StGB ab 19.12.2000 unter Strafe gestellt worden, wobei aufgrund des Strafausschliessungsgrundes des § 165 Abs 5 StGB das sogenannte Vortäterprivileg bis 01.03.2009 gegolten habe. In Österreich sei die Eigengeldwäsche aber erst ab 01.07.2010 strafbar. Die Eigengeldwäsche sei somit ab 01.03.2009 zwar im Fürstentum Liechtenstein strafbar, nicht aber in Österreich (dort erst ab 01.07.2010), womit die beiderseitige Strafbarkeit nicht gegeben gewesen sei.
Im Hinblick darauf, dass in Österreich die Eigengeldwäsche erst ab 01.07.2010 unter Strafe gestellt worden sei, sei die Annahme für die Bearbeitung von Rechtshilfeersuchen in der ersten Hälfte des Jahres 2010 mangels der gegenseitigen Strafbarkeit nicht nur unangemessen und unverhältnismässig, sondern auch unzulässig gewesen. Dadurch sei der liechtensteinische ordre public verletzt worden, weil die Annahme und Bearbeitung von Rechtshilfeersuchen sachlich nicht zu begründen und im Ergebnis nicht vertretbar und stossend gewesen sei.
In Österreich würden Ermittlungen gegen die hier Verdächtigen einerseits wegen unmittelbarer Täterschaft und andererseits wegen Beitragstäterschaft geführt. Im Sinn der österreichischen Rechtsprechung seien die hier Verdächtigen stets als Täter zu qualifizieren. Vortäter (Bestimmungs- oder Beitragstäter) könnten jedoch weder unmittelbare Täter noch Bestimmungs- oder Beitragstäter einer anschluss-deliktischen Geldwäscherei sein. Aufgrund der in Österreich zu den tatsächlichen Zeitpunkten geltenden Rechtslage hätte ein Ersuchen um Übernahme der Straf-verfolgung sowie ein Ersuchen im ersten Halbjahr des Jahres 2010 nicht erfolgen dürfen. Zum damaligen Zeitpunkt hätte die Übernahme der Bearbeitung eines Rechts-hilfeersuchens aus Österreich mangels vorliegender Voraussetzung der gegenseitigen Strafbarkeit unterbleiben müssen.
Eine über drei Jahre hinausgehende Sperre von Vermögenswerten sei nicht gerechtfertigt, wenn sich der Anfangsverdacht nicht erhärtet habe, wenn keine zielführenden Untersuchungshandlungen gesetzt wurden, wenn weder eine Anklageschrift noch weitere Beweisergebnisse vorliegen und vor allem auch dann nicht, wenn seitens der ersuchten Behörde keine weiteren Verdachtsmomente dargelegt werden könnten.
Seit der Sperre der Vermögenswerte am 09.11.2009 habe sich die Verdachtslage in keiner Weise konkretisiert oder erhärtet.
Dem Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 07.11.2013 (ON 166) sei zu entnehmen, dass inzwischen mehrere neue Rechtshilfeersuchen an das Fürstliche Landgericht gestellt worden seien (11 RS.2013.147, 11 RS.2013.178, 11 RS.2013.228, 11 RS.2013.229 und 11 RS.2013.247), welche trotz schnellstmöglicher Bearbeitung noch nicht erledigt werden hätten können.
Nach zwischenzeitlicher Erledigung des österreichischen Rechtshilfeersuchens zu AZ 11 RS.2010.331 und zu AZ 11 RS.2012.34 müsse eine abschliessende Beurteilung möglich sein. Eine Annahme und Bearbeitung von weiteren Rechtshilfeersuchen nach einer schon vierjährigen Ermittlungsdauer sei aus der Sicht der Beschwerdeführer unangemessen und unverhältnismässig.
Der Hinweis des Fürstlichen Land- und Obergerichtes auf besonders berück-sichtigungswürdige Umstände vermöge angesichts der Einfachheit des Beweisthemas eine neuerliche Verlängerung der Vermögenssperre nicht zu rechtfertigen. Es sei augenscheinlich, dass trotz vierjähriger Ermittlungstätigkeit in Österreich und in Liechtenstein immer noch ein Ergebnis fehle, das den anfänglichen Tatverdacht gegen die Beschwerdeführer zu erhärten vermag. Seit der letzten Verlängerung der Kontensperre im November 2012 seien keine nennenswerten Verfahrensergebnisse hervorgekommen. Weder der Staatsanwaltschaft in Österreich noch jener in Liechten-stein sei es gelungen, den Anfangsverdacht gegen die Beschwerdeführer zu ver-stärken und die für die Aufrechterhaltung des Untersuchungsverfahrens überfälligen Beweise vorzulegen. Die Beschwerdeführer hingegen seien nicht angehalten, den Tatverdacht gegen sie und andere Verdächtige zu entkräften. Es werde somit angeregt, die einlangenden Rechtshilfeersuchen auf ihre allfällige Missbräuchlichkeit und Unverhältnismässigkeit zu prüfen.
Es möge zutreffen, dass es sich bei der österreichischen Strafuntersuchung um eine sehr komplexe und umfangreiche Wirtschaftsstrafsache mit Auslandsbezug handle und sich auch in Anbetracht der mitgeteilten Geldverschiebungen der Verdacht aufdränge, dass damit die Herkunft der Gelder verschleiert werden sollte und es sich dabei möglicherweise um Geldwäsche handeln könnte. Diesbezüglich fehlten jedoch konkrete Hinweise insbesondere dazu, ob eine Vortat, allenfalls welche, durch wen begangen wurde und welche Rolle dabei die im Inlandsverfahren Verdächtigen gespielt haben. Somit sei entgegen den angefochtenen Beschlüssen die Aufrechterhaltung der Vermögenssperre bis zum 09.11.2014 unangemessen und unverhältnismässig. Ein Ausnahmefall für eine so lange Dauer des Verfügungs-verbotes liege nicht vor. Die Rechtsschutzgarantien der Liechtensteinischen Landesverfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention stünden einer weiteren Verlängerung der Sperrfrist entgegen.
Gemäss § 97a Abs 5 StPO sei die Anordnung einer Vermögenssperre aufzuheben, sobald die Voraussetzungen ihrer Erlassung weggefallen sind, insbe-sondere auch wenn anzunehmen ist, dass die Abschöpfung der Bereicherung und der Verfall unterbleiben wird oder die gemäss Abs 4 festgesetzte Befristung abgelaufen ist.
Aufgrund des dieser Strafsache zugrundeliegenden Sachverhaltes und der über vier Jahre andauernden Ermittlungstätigkeit sei eine neuerliche Verlängerung um ein weiteres Jahr nicht gerechtfertigt und unverhältnismässig.
Die Beschwerde mündet in den Antrag, der Fürstliche Oberste Gerichtshof wolle den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 14.11.2013 (ON 174) und jenen des Fürstlichen Landgerichtes vom 07.11.2013 (ON 166) ersatzlos aufheben und die Auszahlung der Guthaben an die Beschwerdeführer erlauben, in eventu nach § 97a Abs 5 StPO die Vermögenssperre infolge des Wegfalles ihrer Voraussetzungen aufheben, die angefochtenen Beschlüsse ersatzlos aufheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und kritischen Überprüfung der neu eingelangten Rechtshilfeersuchen auf Rechtsmissbräuchlichkeit und Verhältnismässigkeit zurückverweisen sowie in jedem Fall das Land Liechtenstein zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichten.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft brachte mit ihrer Gegenäusserung vom 19.12.2013 (ON 182) im Wesentlichen Folgendes vor:
Entgegen den Beschwerdeausführungen seien die angefochtenen Beschlüsse weder ungesetzlich noch unangemessen. Die Beschwerdeführer brächten vor, dass sich die angebliche Vortat zur Geldwäscherei in der Untreuehandlung des J*** und des K*** durch Fehlverrechnungen innerhalb des O***-Konzerns erschöpfen würde. Aufgrund der Einfachheit des Ermittlungsthemas sei eine über vier Jahre dauernde Vermögenssperre jedenfalls unverhältnismässig. Diesen Ausführungen sei insbesondere der im Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Wien vom 11.11.2010 (ON 70) dargestellte Sachverhalt entgegenzuhalten. Aus diesem Rechtshilfeersuchen ergebe sich, dass in Österreich nicht nur gegen J***, sondern auch gegen sechs weitere Personen Ermittlungen geführt werden. Der in Österreich untersuchte Tatverdacht sei weitaus komplexer und umfangreicher als von den Beschwerdeführern dargestellt. Die ersuchende Behörde gehe vielmehr in dem zitierten Rechtshilfeersuchen von nachfolgendem Sachverhalt (ON 70, S 9) aus:
"Anfang des Jahres 2004 wandte sich A*** anlässlich der seitens der Republik Österreich bewirkten Verkaufsausschreibung der Bundeswohnbaugesellschaften an C*** und schlug diesem vor, für das Bieterkonsortium, bestehend aus X***, Y***- Z*** OÖ, AA*** und I*** (kurz IF) eine Strategie zu entwickeln, um diese Ausschreibung zu gewinnen. C*** sollte den Kontakt zur I*** , genauer gesagt zum Vorstandsvorsitzenden der I***, J***, herstellen, während A*** sein "politisches Netzwerk" zur Verfügung stellen sollte. Von D*** wurde A*** und C*** empfohlen, einen Vertragsentwurf für das von beiden mit dem Konsortium beabsichtigte Geschäft bei einem D*** bekannten Anwalt entwerfen zu lassen. Im Geschäfts-besorgungsvertrag vom 02.06.2004 zwischen I*** und der L***, deren alleiniger Vorstand C*** war, verpflichtet sich schliesslich die I*** für den Fall der Erteilung des Zuschlages zur Zahlung von 1 % des "entrichteten anteiligen Kaufpreises".
Am 15.06.2004 erhielt das Konsortium rund um die I*** den Zuschlag zum Kauf der Bundeswohnbaugesellschaft um einen Preis von EUR 961 Mio. Dieser Kaufpreis war lediglich rund EUR 1 Mio höher als das Anbot des zweitplatzierten Bieters. Entgegen der bereits dargelegten Vereinbarung, im Fall der Erteilung des Zuschlages 1 % des "entrichteten anteiligen Kaufpreises" zu bezahlen, überwies nicht die I***, sondern die N*** die eine 100 %-ige Tochter der O*** ist und in keiner gesellschaftsrechtlichen Verpflichtung zur I*** stand, an die C*** zuzurechnende M*** mit Sitz in Nikosia/Zypern EUR 9,912.812,--. Eine Weiterverrechnung an die I*** war nicht feststellbar. Um die Überweisung von EUR 9,912.812,-- von der N*** an die M*** zu rechtfertigen, wurde folgendes Modell gewählt: J*** und Q*** missbrauchten die ihnen durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis als Geschäftsführer der N*** über fremdes Vermögen zu verfügen wissentlich, indem sie fünf Rechnungen der M*** bezahlten und auf das in den Rechnungen genannte zypriotische Konto bei der AB*** überwiesen, obwohl die in Rechnung gestellten Leistungen nicht erbracht wurden.
Zusammengefasst erlangte die N*** durch die Begleichung dieser Rechnungen über insgesamt EUR 9,912.812,-- keine vermögenswerte Gegenleistung, sodass den Geschäftsführern J*** und Q*** das Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2, zweiter Fall StGB anzulasten sei, C*** das Verbrechen der Untreue als Beteiligter nach den §§ 12, 153 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB verwirklicht, da er seitens der Astropolis an die N*** fakturierte.
Der Tatverdacht der Beteiligung der J*** und Q*** angelasteten Untreue durch A*** ergibt sich aus der Verantwortung C***, wonach er und A*** von der beabsichtigten Verrechnung der AC***-Provisionen an die N*** Kenntnis hatten und diese dennoch forderten. Der Verdacht der Beteiligung durch D*** ergibt sich aus der von C*** getätigten Aussage, wonach D*** den Verfasser des Entwurfs und des Vertrages zwischen I*** und der L*** vermittelt hat und sich auch über den Gang der Zahlungen informierte. Aufgrund des Umstandes, dass D*** bereits bei Erstellung eines Vertragsentwurfes von A*** und C*** aufgesucht wurde, um sein Detailwissen einzubringen und er sich auch in die Probleme bei der internen Aufteilung der Provisionen zwischen A*** und C*** einbrachte, ist davon auszugehen, dass er auch über die Abrechnung der Provisionen über die nicht mit der I*** in einem Gesellschaftsverhältnis stehende N*** von Anfang an informiert war und seine Beratungsleistungen dennoch erbrachte."
Betreffend die Verrechnung und die Verwendung der AC***-Provisionen dürfe auf das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Wien in ON 70, S 11 ff, verwiesen werden. 80 % der oben dargestellten Provisionszahlungen seien auf ein Konto der R*** bei der H*** (nunmehr S***) geflossen. Von diesem Konto seien Barbehebungen erfolgt. Die bar behobenen Beträge seien auf drei Konten bei der , nämlich die Konten mit der Bezeichnung "", "" und "" einbezahlt worden. Die Ermittlungen der österreichischen Strafverfolgungsbehörden hätten sich in weiterer Folge auf die Zuordnung dieser drei Konten zu natürlichen Personen konzentriert (ON 50, S 55 ff), wobei insbesondere das Konto Nr. "" immer mehr in den Fokus der Entwicklungen gelangt sei, weil Verdachtsmomente dahin bestanden hätten, dass dieses G zugeordnet werden könnte (ON 70, S 24).
Die Beschwerdeausführungen verliessen demnach den bislang bekannten Sachverhalt und stellten diesen sehr vereinfacht dar. Vielmehr handle es sich beim gegenständlichen Verfahren um ein solches mit einem äusserst komplexen und umfangreichen Sachverhalt. Die Beschwerdeausführungen, wonach der hier zu untersuchenden Geldwäscherei der Boden entzogen sei, überzeugten somit nicht.
Bei ihren Ausführungen betreffend die Unzulässigkeit allfälliger Rechtshilfeerledigungen übersehe die Beschwerdeführerin, dass in Österreich nicht wegen des Verdachtes der Geldwäscherei, sondern wegen des Verdachtes des Verbrechens der Untreue, des Missbrauchs der Amtsgewalt und des Vergehens der Verletzung des Amtsgeheimnisses ermittelt werde, weshalb die für die Rechtshilfegewährung unerlässliche Gegenseitigkeit jedenfalls zu bejahen sei.
Wie das Fürstliche Landgericht in seinem Beschluss ON 167 ausgeführt habe, seien zwischenzeitlich wiederum mehrere Rechtshilfeersuchen beim Fürstlichen Landgericht eingelangt, welche noch nicht alle erledigt werden hätten können (11 RS.2013.147, 11 RS.2013.178, 11 RS.2013.228, 11 RS.2013.229 und 11 RS.2013.247). Im gegenständlichen Inlandsverfahren seien Kopien jener Zeugeneinvernahmen, die im Rechtshilfeweg für die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption durchgeführt wurden, in Kopie zum Akt genommen worden. Auch diese Zeugenaussagen seien keinesfalls dazu geeignet, den Tatverdacht zu entkräften (ON 159 und ON 160).
Betreffend A*** liege der Verdacht vor, dieser habe die aus einem Verbrechen eines anderen (Veruntreuung nach § 153 Abs 1 und 2, zweiter Fall StGB durch J*** und Q***) herrührenden Vermögensbestandteile verborgen und ihre Herkunft verschleiert. Er habe im Rechtsverkehr, nämlich einerseits gegenüber der R*** und andererseits gegenüber der *** bis zum Jahre 2009 bzw ab 2009 gegenüber der T***, über den Ursprung und das Eigentum dieser Vermögenswerte sowie über die Verfügungsbefugnisse falsche Angaben gemacht (sich als deren Eigentümer ausgegeben und die alleinige Verfügungsbefugnis vorgetäuscht) und aus einem Verbrechen herrührende Vermögensbestandteile, nämlich "AC***-Provisionszahlungen", an sich gebracht und verwaltet, indem er die Konten "" und "" bei der *** eröffnet und von diesen Konten sowie vom Konto "" Barbehebungen veranlasst, die Konten schliesslich saldiert und bei der T neue Konten mit der Bezeichnung "" und "" eröffnet und auf diese Konten wie bei der *** bestehenden Saldi überwiesen habe. In diesem Zusammenhang müsse erwähnt werden, dass A*** den Kontoeröffnungsantrag vom 18.06.2009 betreffend das Konto Nr. *** mitunterfertigt habe. Die Unterfertigung sei in einem Zeitpunkt erfolgt, als das Vortäterprivileg des § 165 Abs 1 aF StGB nicht mehr in Geltung gestanden sei.
Nach Ansicht der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft enthielten die Beschwerden kein Sachverhaltsvorbringen, welches den - auch den in Österreich gegen A***, D*** und andere Verdächtige geführten Strafverfahren zugrundeliegenden - Tatverdacht entkräften könnte. Des Weiteren sei festzustellen, dass im Hinblick auf die neuerlich eingelangten Rechtshilfeersuchen jedenfalls davon auszugehen sei, dass die Untersuchungen in Österreich zielgerichtet geführt werden. So habe die Zentrale Staatsanwaltschaft Wien mit Schreiben vom 05.11.2013 mitgeteilt, dass nach wie vor insbesondere die Rechtshilfemassnahmen aus der schweizerischen Eidgenossenschaft ausständig seien (ON 170).
Angesichts der aussergewöhnlich umfangreichen und durch Auslandsbezüge erschwerten Untersuchungen des (auch) für die Vermögenssperre und deren Verlängerung erforderlichen Verdachts gegen mehrere Verdächtige sei die weitere Verlängerung der Kontensperre um ein Jahr nicht unverhältnismässig. Es möge somit der Beschwerde des A*** und des D*** keine Folge gegeben werden.
Auf diese Gegenäusserung replizierten die Beschwerdeführer nicht.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat hiezu Folgendes erwogen:
Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Der für die Vermögenssperre nach § 97a Abs 1 Z 3 StPO erforderliche Verdacht ergibt sich aus den Beschlüssen des Fürstlichen Landgerichtes auf Anordnung der Vermögenssperre vom 09.11.2009 (ON 4 und 5) iVm seinen Entscheidungen auf Verlängerung der Vermögenssperren vom 08.11.2011 (ON 93 und 94), vom 07.11.2012 (ON 30 und 31) und vom 07.11.2013 (ON 166 und 167). Auf diese Darlegungen und die hiezu ergangenen Zustimmungsbeschlüsse des Fürstlichen Obergerichtes wird ebenso verwiesen wie auf die ergänzende und ebenfalls wiedergegebene Darstellung der Verdachtslage in der Gegenäusserung der Staatsanwaltschaft vom 19.12.2013 (ON 182).
Die Darlegungen der Beschwerdeführer können diesen nach wie vor anzunehmenden und die Vermögenssperren rechtfertigenden Anfangsverdacht nicht entkräften. Die Beschwerde vermag nicht, wie von ihr geltend gemacht, überzeugend darzulegen, dass die verfahrensgegenständlich betroffenen Vermögenswerte in keinem Zusammenhang mit den zu untersuchenden Straftaten stünden. Vielmehr ergibt sich dieser Zusammenhang aus der Darstellung der Verdachtslage in den erstgerichtlichen Beschlüssen unter Bezugnahme auf die hiefür relevanten Aktenstücke. Die vorliegenden Erkenntnisse lassen die Beurteilung nicht zu, dass es sich bei den für die Bejahung der Verdachtslage relevanten Geldflüssen lediglich um nicht strafrechtlich relevante "Fehlverrechnungen innerhalb des O***-Konzerns" handle. Warum eine (Beitrags-)Täterschaft der Beschwerdeführer zu den in Österreich zu untersuchenden Verbrechen lebensfremd sein soll, wurde von der Beschwerde angesichts der gesamten Zusammenhänge und des begründet vermuteten Hintergrundes der Geldflüsse nicht überzeugend dargelegt.
Der den angefochtenen Beschlüssen zugrunde liegende Verdacht wurde auch durch die Aussagen des Zeugen U*** (ON 159) und der Zeugin V*** (ON 160) nicht entkräftet.
Der Beschwerde verhilft ebenfalls nicht zum Erfolg, wenn sie auf das auch im Rechtshilfeverfahren beachtliche Verhältnismässigkeitsprinzip hinweist (Punkt 3.6) und an anderen Stellen der Rechtsmittelschrift die Unzulässigkeit von Rechtshilfeersuchen der österreichischen Strafverfolgungsbehörden geltend macht. Aus dem hiezu angeführten Urteil des Staatsgerichteshofes vom 18.11.2003 zu StGH 2003/40 und StGH 2003/41 ist für diesen Standpunkt nichts zu gewinnen. In diesem Urteil sprach der Staatsgerichtshof in einem Verfahren betreffend die Zulässigkeit der Ausfolgung von Kontounterlagen, auf welchen nicht am Verfahren beteiligte Dritte aufgeführt waren, unter anderem aus, dass es sich bei der Beschlagnahme von Urkunden und deren Übermittlung ins Ausland grundsätzlich um einen schweren Grundrechtseingriff handle. Ein solcher sei nur zulässig, wenn sowohl der in Art 32 Abs 2 LV eigens normierte Gesetzesvorbehalt, als auch das Übermassverbot (Verhältnismässigkeitsprinzip) beachtet würde und das öffentliche Interesse am Eingriff überwiege (Erw. 4). Es liege im öffentlichen Interesse Liechtensteins, dass die Staaten bei der Bekämpfung und Verfolgung von Kriminalität zusammenarbeiten. Im Ausfolgeverfahren sei zu prüfen, ob die beschlagnahmten Urkunden mit dem im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt im Zusammenhang stehen. In diesem Urteil führte der Staatsgerichtshof auch aus, dass die ersuchte Behörde nicht festzustellen habe, in welchem Masse welche Beweisunterlagen für das ausländische Strafverfahren relevant sind. Sie habe festzustellen, ob die auszufolgenden Unterlagen im Zusammenhang mit den Sachverhaltsdarstellungen im Rechtshilfeersuchen stehen und sie sich zumindest abstrakt als Beweismittel eignen.
Aus diesem Judikat ist aber auch nichts für die Beschwerdebehauptung zu gewinnen, dass die im angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 07.11.2013 angeführten Rechtshilfeersuchen unzulässig wären. Die von den Beschwerdeführern begehrte Überprüfung der Zulässigkeit dieser Rechts-hilfeersuchen ist zudem nicht Gegenstand der vorliegenden und im Inlandsverfahren gegen die Beschwerdeführer anstehenden Beschwerdeentscheidung. Die behauptete Unzulässigkeit der von Österreich begehrten und sich aus dem vorliegenden Akt ohnehin nicht ergebenden Rechtshilfehandlungen wäre in den jeweiligen Rechtshilfeverfahren geltend zu machen.
Der Hinweis auf die Beschlüsse des Obersten Gerichtshofes LES 2010,173, LES 2008,46 und LES 2007,462 verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Dem erstzitierten Beschluss lag ein mit dem gegenständlichen Sachverhalt nicht vergleichbares Verfahren zugrunde. Der Beschluss zu LES 2008,46 hatte nicht wie vorliegend auf besonders berücksichtigungswürdige Umstände Bedacht zu nehmen. Bei Vorliegen solcher Umstände ist, wie zu LES 2007, 462 ausgesprochen, eine Sperre von Vermögenswerten über drei Jahre hinaus nicht unangemessen.
Das Rechtsmittelargument der fehlenden beiderseitigen Strafbarkeit versagt - wie auch von der Staatsanwaltschaft in ihrer Gegenäusserung dargestellt - ebenfalls. Dem Inlandsverfahren liegt das nach der Verdachtslage (zumindest auch) im Fürstentum Liechtenstein, und zwar auch nach dem 01.07.2010 begangene Vergehen der Geldwäscherei zugrunde. In Österreich hingegen wird gegen die Beschwerdeführer insbesondere wegen des Verdachtes des Verbrechens der Untreue ermittelt. Schon deshalb stellt sich die relevierte Frage der beiderseitigen Strafbarkeit dem Inlandsverfahren nicht entgegen. Zu den die Strafbarkeit verneinenden Argumenten der Beschwerdeführer wird im Übrigen auf die diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 08.03.2013 (ON 151) verwiesen.
Das Rechtsmittel verweist hingegen zutreffend auf die bisher schon lange Verfahrensdauer und das schon mehr als vier Jahre andauernde Verfügungsverbot gemäss § 97a Abs 1 Z 3 StPO. Ein solcher Eingriff in die grundrechtliche geschützte Eigentumsgarantie ist jedoch zulässig, wenn die hiefür beachtlichen Eingriffskriterien beachtet und das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht verletzt werden.
Nach der hiezu ergangenen Rechtsprechung ist die Verlängerung der Vermögenssperre über drei Jahre hinaus zulässig, wenn zielführende Untersuchungen gesetzt werden und/oder die den ursprünglichen Tatverdacht erhärtende Untersuchungsergebnisse oder aber besonders berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen (StGH 2009/149 Erw. 2.1; vgl auch LES 2010, 173; LES 2007, 462; StGH 2013/93 Erw. 5.1 mwN). Bei Anwendung dieser Grundsätze auf das vorliegende Verfahren erweist sich die neuerliche Verlängerung der Vermögenssperre als nicht unverhältnismässig und somit als zulässig.
Der für die kritisierte Massnahme erforderliche Verdacht wurde nicht entkräftet und liegt weiterhin vor. Damit ist davon auszugehen, dass die Vermögenswerte einer Anordnung gemäss §§ 20 ff StGB unterliegen könnten.
Angesichts der offenbar intensiven und zielgerichteten Ermittlungen der österreichischen Strafverfolgungsbehörden auch betreffend die für die Inlandsstrafsache erforderlichen Sachverhaltsaspekte erscheinen zusätzliche und/oder parallel geführte inländische Untersuchungshandlungen nicht angebracht. Insoweit eine Mitwirkung der liechtensteinischen Strafverfolgungsbehörden erforderlich ist, besteht kein Anhaltspunkt, dass solchen Ersuchen Österreichs nicht zeitnah entsprochen würde. Bei dem durch die österreichischen Strafver-folgungsbehörden aufzuklärenden Verdacht handelt es sich um einen sehr umfangreichen und komplexen Sachverhalt, dessen Ermittlung zudem durch vielfache Auslandsbezüge erschwert ist. Die zuletzt ausständigen Rechtshilfeerledigungen durch die schweizerischen Behörden liegen inzwischen vor bzw sind in Kürze zu erwarten.
Somit ist wegen der besonders berücksichtigungswürdigen Umstände des aufzuklärenden Sachverhaltes die neuerlichen Verlängerung der Vermögenssperre ohne die von der Beschwerde der Sache nach geltend gemachte Verletzung der Eigentumsgarantie gemäss Art 34 LV sowie dem 1. ZP.ERMK möglich. Auch eine mehrjährige Vermögenssperre begründet nicht in jedem Fall eine Verletzung der Eigentumsgarantie (vgl hiezu StGH 2009/149 vom 30.11.2009).
Der Beschwerde war somit in Übereinstimmung mit der Gegenäusserung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenspruch stützt sich auf § 307 StPO (Art 40 GGG).
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Vaduz, am 07. Februar 2014Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat