11 UR. 2009.385
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat im Beisein der Schriftführerin in der
S t r a f s a c h e
gegen 1. A, 2. B, 3. C, und 4. D, wegen des Verdachts der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 bis 3 StGB zufolge Beschwerde des A und des B vom 10.12.2012 (ON 144) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 20.11.2012 (ON 135), womit der mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 07.11.2012 verfügten Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung für die Dauer eines weiteren Jahres, nämlich bis 09.11.2013, gemäss § 97a Abs 4 StPO zugestimmt worden ist, nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird k e i n e Folge gegeben.
Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Land Liechtenstein binnen 14 Tagen die mit CHF 1.000,-- bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen.
Das Fürstliche Landgericht verbot in der Strafsache gegen 1. A und 2. B wegen des Verdachts der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 bis 3 StGB mit Beschluss vom 09.11.2009 der HBank (Liechtenstein) AG, 9490 Vaduz, gemäss § 97a Abs 1 Z 3 StPO, über die Vermögenswerte der auf dem Konto Nr. X, Inhaber B, zu verfügen und befristete diese Anordnung auf zwei Jahre (ON 4).
Diese Entscheidung begründete das Fürstliche Landgericht wie folgt:
"Das Fürstliche Landgericht in Vaduz führt auf Antrag der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft Vorerhebungen gegen 1. A und 2. B wegen des Verdachts der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 bis 3 StGB. Dieses Verfahren stützt sich auf eine Verdachtsmitteilung eines liechtensteinischen Finanzintermediärs und auf entsprechende Abklärungen der Financial Intelligence Unit ("FIU"). Danach ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Seit 2003 wurde ein Bieterverfahren zum Verkauf von vier Bundeswohnungsgesellschaften ("O") durch die Republik Österreich durchgeführt. Am 15. Juni 2004 erfolgte der Zuschlag für alle vier O an ein Bieterkonsortium, bestehend u.a. aus der H zum Preis von ca. EUR 961 Mio. Am 02. Juni 2004 verpflichtete sich die Immobilien AG, vertreten durch E und F, gegenüber der G, vertreten durch C, in einem "Geschäftsbesorgungsvertrag" zur Zahlung eines Erfolgshonorars in der Höhe von 1 % des Kaufpreises für den Fall des Erwerbs "von Beteiligungen an insgesamt vier Wohn- und Siedlungsgemeinschaften" durch die "Bietergemeinschaft", welcher die H angehörte. Tatsächlich wurde das Erfolgshonorar in der Folge weder von der G in Rechnung gestellt noch von der H bezahlt. Vielmehr einigten sich E im Einvernehmen mit C, welcher das Einverständnis von A dazu einholte, welcher wiederum zusammen mit C die I beriet, auf folgende Vorgangsweise:
C gründete in N/Zypern die J, welche zwischen 2005 und 2007 fünf Rechnungen über insgesamt EUR 9'912'812.00 an die K stellte, damals eine 100 %-Tochtergesellschaft der L, deren Geschäftsführer E war, welche aber mit der H weder gesellschaftsrechtlich verbunden war noch sich vertraglich zur Übernahme dieser Provision verpflichtet hatte.
In den von der J an die K gerichteten Rechnungstexten wird die Erbringung von Vermittlungsleistungen für diverse Projekte der M in osteuropäischen Ländern behauptet, welche tatsächlich weder bei der J in Auftrag gegeben noch von der J erbracht wurden. Als eigentlichen Zahlungsgrund nannten Zeugen und N, eine Vermittlungsprovision im Zusammenhang mit dem Erwerb der "O" durch die H im Jahre 2004.
Aufgrund des obigen Sachverhalts werden in Österreich gegen A und B Ermittlungen wegen des Verdachts der Untreue bzw. des Betruges im Zusammenhang mit dem Verkauf von O -Wohnungen geführt.
Nach den Aussagen von A und C sowie den von ihnen bereits vorgelegten Urkunden, verblieben etwa 20 % der Gesamtprovision in Zypern als Anteil C. Etwa 80 % der Provisionen wurden über ein Konto der P bei der HBank (Liechtenstein) AG, Vaduz ("HBank"), auf vier Nummernkonten bei der HBank verteilt und in der Folge teils bar behoben oder auf andere Banken transferiert. Bei einem der genannten Nummernkonten handelt es sich um das Konto Nr. X, dessen Inhaber B ist.
Gegenüber der HBank wurde erklärt, dass die Gelder, welche über die P verteilt wurden, eine Provision für die Vermittlung bzw. für Lobbying-Tätigkeiten im O -Verkaufsverfahren sei. Auf dem Konto Nr. X würden sich per 27. Oktober 2009 noch EUR 664'611.05 befinden. Aufgrund der Verdachtsmitteilung kann davon ausgegangen werden, dass über die P auf das Konto Nr. X mittels Bareinzahlungen über EUR 1,5 Mio eingegangen sind.
Dazu erwägt das Fürstliche Landgericht:
Aufgrund der bisherigen Erkenntnisse besteht der begründete Anfangsverdacht, dass die derzeit noch auf dem Konto Nr. X bei der HBank befindlichen Gelder aus den in Österreich gesetzten Untreuehandlungen des A zum Nachteil der K stammen und als legale Vermögenswerte bei der HBank deklariert wurden. Da A als wirtschaftlich Berechtigter des gegenständlichen Kontos Nr. X aufscheint, sind die darauf liegenden Vermögenswerte zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung nach § 97a Abs 1 Z 3 StPO zu sperren. Diese Kontensperre ist gemäss § 97a Abs 4 StPO vorderhand auf zwei Jahre zu befristen."
Nach einer Teilaufhebung der Vermögenssperre mit Beschluss vom 17.06.2010 (ON 55) beschloss das Fürstliche Landgericht am 08.11.2011, das am 09.11.2009 gegenüber der HBank (Liechtenstein) AG [nunmehrige VBank (Liechtenstein) AG, Gamprin-Bendern] angeordnete Verfügungsverbot betreffend die Vermögenswerte auf dem Konto Nr. X , Inhaber B, für ein weiteres Jahr, somit bis zum 09.11.2012, zu verlängern (ON 93).
Zur Begründung dieser Entscheidung führte das Fürstliche Landgericht Folgendes aus:
"Mit dem im Spruch genannten Beschluss wurden die Vermögenswerte auf dem Konto Nr. X, Inhaber B, zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung gesperrt. Dabei wurde vom Verdacht ausgegangen, dass A der wirtschaftlich Berechtigte des gegenständlichen Kontos ist.
Die erste Auswertung der sichergestellten Bankunterlagen hat ergeben, dass B nie wirtschaftlich Berechtigter, sondern nur Zeichnungsberechtigter des Kontos gewesen sein soll. Gemäss Unterschriftenkarte sei A Inhaber des Kontos. Im Profil der Geschäftsbeziehung scheint jedoch B als Kontoinhaber auf. Auch wurden im Profil der Geschäftsbeziehung keine Angaben zur wirtschaftlich berechtigten Person gemacht.
Zwischenzeitlich wurden umfangreiche Ermittlungen, vor allem durch die Staatsanwaltschaft Wien im österreichischen Strafverfahren gegen C, A, B, D ua. getätigt, in welchem es um die Vortat zur gegenständlichen Geldwäscherei geht. Diesbezüglich kann auf die Auswertungsberichte der Liechtensteinischen Landespolizei vom 22. Januar 2010 (ON 26) und vom 30. August 2011 (ON 88) verwiesen werden. Der Verdacht, dass die O-Provisionen auch auf das gegenständliche Konto mit der Nummer X überwiesen wurden, konnte nicht ausgeräumt werden. Diesbezüglich sei insbesondere auf den Anlassbericht der SOKO Constantia vom 31. August 2011 (Beilage zu ON 90) verwiesen. Dort wird zusammenfassend festgehalten, dass das Konto X, welches auch das Pseudonym Q trägt, B zuzurechnen sei.
Auf dem gegenständlichen Konto wurden Bareinlagen von EUR 2'503'668.01 getätigt. Per 24. November 2009 befanden sich auf dem Konto X noch ca. EUR 665'000.00.
Das gegenständliche Strafverfahren wegen des Verdachts der Geldwäscherei hängt stark mit dem österreichischen Strafverfahren zur Vortat zusammen. Dass dort umfangreiche Ermittlungen getätigt wurden bzw. noch getätigt werden, ergibt sich aus den Berichten, welche die Staatsanwaltschaft Wien am 27. September 2011 übermittelt hat (ON 90). Weiters gilt es zu bedenken, dass das österreichische Strafverfahren auch von Rechtshilfeergebnissen aus dem Ausland, darunter auch aus Liechtenstein, angewiesen ist. Diesbezüglich kann auf das Verfahren 11 RS 2010.331 verwiesen werden, in welchem es Entwicklungen gibt, die den üblichen Rahmen eines Strafrechtshilfeverfahrens sprengen. Diesbezüglich kann auf den Aktenvermerk vom 20. Oktober 2011 (ON 89) und das Strafverfahren 13 UR 2011.369 verwiesen werden.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um einen komplexen Fall der Wirtschaftskriminalität, in welchem Erhebungen in mehreren Ländern getätigt werden müssen. Der Verdacht, dass die im Spruch genannten Vermögenswerte aus strafbaren Handlungen stammen, konnte bis heute nicht ausgeräumt werden. Zum diesem Verdacht kann vollumfänglich auf den eingangs erwähnten Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 09. November 2009 (ON 4) verwiesen werden. Es ist davon auszugehen, dass das österreichische Strafverfahren zur Vortat der gegenständlichen Geldwäscherei noch eine Weile dauern dürfte und das Gericht keine Nachlässigkeit der österreichischen Strafverfolgungsbehörden erkennen kann. Somit erachtet es das Gericht als verhältnismässig, die gegenständlichen Vermögenswerte für ein weiteres Jahr, d.h. bis zum 09. November 2012 zu sperren."
Diesem Beschluss auf Verlängerung der Vermögenssperre stimmte das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 15.11.2011 (ON 105) gemäss § 97a Abs 4 StPO mit folgender Begründung zu:
"Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Beschluss verlängerte das Erstgericht das mit Beschluss vom 09. November 2009, 11 UR.2009.385-4, gemäss § 97a Abs 1 Z 3 StPO gegenüber der HBank (Liechtenstein) AG, Vaduz, [nunmehrige VBank (Liechtenstein) AG] angeordnete gerichtliche Verfügungsverbot für die Vermögenswerte auf dem Konto Nr. X , Inhaber B, für ein weiteres Jahr, d.h. bis zum 09. November 2012.
Hinsichtlich der Begründung dieser Entscheidung wird auf den erstgerichtlichen Beschluss ON 93 verwiesen, der den Verfahrensbeteiligten mit gegenständlichem Beschluss ON 105 zugestellt wird.
Die im obgenannten erstgerichtlichen Beschluss getätigten Ausführungen entsprechen der Aktenlage. Es liegen keine im Verfahren gemäss § 97a Abs 4 dritter Satz StPO wahrzunehmenden Umstände tatsächlicher oder rechtlicher Art vor, welche der Zustimmung zu der vom Erstgericht angeordneten Verlängerung der Geltungsdauer der vermögensrechtlichen Anordnung für die Dauer eines weiteren Jahres entgegenstehen."
Dieser Verlängerungsbeschuss blieb ebenso wie die Anordnung der Vermögenssperre vom 09.11.2009 unbekämpft.
Das Fürstliche Landgericht verlängerte am 07.11.2012 das am 09.11.2009 angeordnete und am 08.11.2011 verlängerte Verfügungsverbot für ein weiteres Jahr, somit bis zum 09.11.2013 (ON 130). Diese Entscheidung begründete das Landgericht wie folgt:
"Mit den im Spruch genannten Beschlüssen wurden die Vermögenswerte auf dem Konto Nr. X, Inhaber B, zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung gesperrt. Dabei wurde vom Verdacht ausgegangen, dass A der wirtschaftlich Berechtigte des gegenständlichen Kontos ist. Für den Sachverhalt und die rechtliche Begründung kann vollumfänglich auf den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 08. November 2011, 11 UR 2009.385-93, verwiesen werden.
Die gegenständlichen Vermögenswerte sind nunmehr seit drei Jahren gesperrt. Das bezughabende österreichische Verfahren zur Vortat der hier untersuchten Geldwäscherei ist nach wie vor anhängig. Auch sind für dieses Verfahren noch Rechtshilfeersuchen vor dem Fürstlichen Landgericht anhängig (11 RS 2010.331 und 11 RS 2012.34). Insbesondere das Verfahren 11 RS 2010.331 dürfte noch eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, da der Staatsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein einer Beschwerde Folge gab und sich nunmehr die unteren Instanzen neuerlich mit dem Rechtshilfeersuchen zu befassen haben. Solange aber noch die Erledigungen von Rechtshilfeersuchen für das österreichische Verfahren offen sind, wird dieses Verfahren andauern. Das gegenständliche liechtensteinische Verfahren wird nicht zu einem Abschluss gebracht werden können, bevor eine Entscheidung in Österreich zur Vortat vorliegt. Zwar könnten die liechtensteinischen Strafverfolgungsbehörden theoretisch selber Ermittlungen zur Vortat tätigen. Aufgrund des Umfanges des Verfahrens und den etlichen Beteiligten in Österreich und in anderen Ländern würde dieses Unterfangen aber eine noch viel längere Zeit beanspruchen, als diejenige die bis zum Abschluss des österreichischen Verfahrens verstreichen wird. Dass die österreichischen Ermittlungen nicht zielstrebig und zügig vorangetrieben würden, dafür gibt es keine Anhaltspunkte. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass die gegenständliche Kontensperre bisher von keiner Partei angefochten wurde.
Aus den obigen Erwägungen erachtet es das Gericht als verhältnismässig, die gegenständliche Kontensperre um ein weiteres Jahr, d.h. bis zum 09. November 2013 zu verlängern."
Dieser Verlängerung stimmte das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 20.11.2012 (ON 135) gemäss § 97a Abs 4 StPO mit folgender Begründung zu:
"Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Beschluss verlängerte das Erstgericht das mit Beschluss vom 09.11.2009, 11 UR 2009.385-4, gemäss § 97a Abs 1 Z 3 StPO gegenüber der HBank (Liechtenstein) AG, Vaduz, [nunmehrige VBank (Liechtenstein) AG] angeordnete und letztmalig mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 08.11.2011, 11 UR 2009.385-93, verlängerte Verfügungsverbot für die Vermögenswerte auf dem Konto Nr. X, Inhaber B, für ein weiteres Jahr, d.h. bis zum 09.11.2013.
Hinsichtlich der Begründung dieser Entscheidung wird auf den erstgerichtlichen Beschluss ON 130 verwiesen, der einem Teil der Verfahrensbeteiligten bereits zugestellt wurde.
Die im obgenannten erstgerichtlichen Beschluss getätigten Ausführungen entsprechen der Aktenlage. Es liegen keine im Verfahren gemäss § 97a Abs 4, 3. Satz StPO wahrzunehmenden Umstände tatsächlicher oder rechtlicher Art vor, welche der Zustimmung zu der vom Erstgericht angeordneten Verlängerung der Geltungsdauer der vermögensrechtlichen Anordnung für die Dauer eines weiteren Jahres entgegenstehen."
Gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 07.11.2012 auf Verlängerung der Vermögenssperre bis 09.11.2013 (ON 130) und den dieser Entscheidung zustimmenden Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 20.11.2012 (ON 135) richtet sich die - unter einem auch die die Sperre der Konten bei der LBank betreffenden Beschlüsse des Landgerichtes (ebenfalls) vom 07.11.2012 (ON 131) und des Obergerichtes (ebenfalls) vom 20.11.2012 (ON 137) - Beschwerde des A und des B vom 10.12.2012 (ON 144).
Die Beschwerdeführer bringen unter Geltendmachung der Beschwerdegründe der Unangemessenheit und Ungesetzlichkeit im Wesentlichen Folgendes vor:
Vortat zur Geldwäscherei solle eine Untreuehandlung des E und des F gewesen sein, die als Geschäftsführer der K an die Firma J eine Zahlung von EUR 9,912.812,-- veranlasst haben, obwohl der Vertrag, nach welchem dieser Betrag geschuldet wurde, zwischen der H und der G geschlossen worden war. A und B sollen Beitragstäter zu dieser Untreuehandlung sein.
Die Vermögenswerte der Beschwerdeführer auf den im Spruch der angefochtenen Beschlüsse genannten Konten bei der HBank (Liechtenstein) AG, Vaduz, nunmehrige VBank (Liechtenstein) AG, bzw bei der LBank AG, Vaduz, seien am 09.11.2009 gemäss § 97a Abs 1 Z 3 StPO gesperrt worden. In der Folge sei die Sperre zweimal verlängert worden. Die Kontensperren sowie die erste Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung, welche mit der Sicherung des Verfalls der auf den Konten erliegenden Gelder begründet worden seien, seien unbekämpft geblieben. Die zuletzt ergangenen Beschlüsse des Fürstlichen Landgerichtes vom 07.11.2012 und des Fürstlichen Obergerichtes vom 20.11.2012 auf Verlängerung der Kontensperren um ein weiteres Jahr, welche nunmehr mit der Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung begründet würden, seien gesetzwidrig.
Hiezu führt die Beschwerde zur Strafbarkeit der Eigengeldwäsche in Liechtenstein im Wesentlichen Folgendes aus:
Die Eigengeldwäsche iSd § 165 Abs 5 StGB sei in Liechtenstein bis 01.03.2009 straffrei gewesen. Zum Zeitpunkt, als die angebliche Vortat zur Geldwäscherei durch Untreuehandlungen des E und des F gesetzt worden sein solle, habe es den § 165 StGB in der derzeitigen Fassung nicht gegeben. Diese Bestimmung sei erst am 01.03.2009 ins liechtensteinische Recht eingefügt worden. Abs 5 der "Geldwäscherei"-Bestimmung des § 165 StGB ("Gegen Geldwäscherei ist nicht zu bestrafen, wer wegen Beteiligung an der Vortat bestraft wurde") sei erst durch LGBl 2009/49 aufgehoben worden. Im Lichte der §§ 1 und 61 StGB sei nunmehr zu prüfen, ob die Eigengeldwäsche zur Zeit der Begehung der Geldwäscherei von Seiten der Beschwerdeführer mit Strafe bedroht gewesen sei.
Dem strafrechtlichen Legalitätsprinzip des § 1 StGB zufolge dürften Strafgesetze auf vor ihrem Inkrafttreten begangene Taten nicht angewendet werden. Dieses Wirkungsverbot werde nicht nur einfach gesetzlich, sondern durch § 33 Abs 2 LV und Art 7 Abs 1 EMRK auch verfassungsrechtlich gewährleistet und diene ebenso wie das Analogieverbot der Absicherung des Bürgers gegenüber staatlicher Gewalt. Der Bürger solle die strafrechtlichen Folgen einer Handlung vorhersehen können und davor gesichert sein, wegen nicht strafbarer Handlungen durch eine spätere Gesetzesänderung nachträglich strafbar zu werden. Die Nichtanwendung des Rückwirkungsverbotes auf die Strafbarkeit der Eigengeldwäsche könne auch nicht aus einer Übergangsbestimmung des Gesetzes vom 11.12.2008 über die Abänderung des Strafgesetzbuches, LGBl 2009/49, abgeleitet werden. Es könne insofern nicht von einer rückwirkenden Inkraftsetzung der in Rede stehenden Bestimmung gesprochen werden, da für diese strafrechtliche Sanktion das Günstigkeitsprinzip der §§ 1 und 61 StGB gelte. Nur neue Strafgesetze, welche für den Täter zumindest gleich günstig wie die Tatzeitgesetze seien, würden zurückwirken, ungünstigere hingegen nicht.
Für vorbeugende Massnahmen hingegen habe das Rückwirkungsverbot insofern abgeschwächte Geltung, als sie wegen Taten verhängt werden dürften, die schon zur Zeit ihrer Begehung mit Strafe bedroht waren. Das bedeute, dass eine vorbeugende Massnahme infolge des § 1 StGB nur angeordnet werden dürfe, wenn zur Zeit der Begehung der Tat entweder diese vorbeugende Massnahme oder jedenfalls eine der Art nach vergleichbare Strafe oder Massnahme im Gesetz vorgesehen gewesen war. Dementsprechend würde das Rückwirkungsverbot für die Bestimmung über den Verfall gemäss § 20b Abs 2 StGB sowie für die Abschöpfung der Bereicherung gemäss § 20 StGB nicht anwendbar sein, da sie nicht als Strafe bzw als Strafbestimmung qualifiziert seien. Hier gehe es nicht um die Bekämpfung einer Strafe oder vorbeugende Massnahme, die zum Tatzeitpunkt noch nicht gesetzlich vorgesehen war, sondern um eine zum Tatzeitpunkt noch nicht gesetzlich strafbare Eigengeldwäsche.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof sei der Auffassung, dass beim Verbrechen nach § 165 StGB zur Herstellung des Tatbildes blosses Tätigwerden genüge, ohne dass ein über dieses Tun hinausgehender Erfolg hinzuzutreten brauche. Die Tathandlung sei schon mit dem Abschluss einer auf das Verbergen oder Verschleiern gerichteten Tätigkeit oder durch Ansichbringen vollendet, unabhängig davon, ob diese Tätigkeit zum Ziel führt oder nicht. Begründet werde dies damit, dass sämtliche Begehungsformen des § 165 StGB schlichte Tätigkeitsdelikte seien. Die Geldwäsche sei auch kein Dauer-, sondern ein Zustandsdelikt. Bei einem sogenannten Zustandsdelikt werde das strafbare Verhalten mit der Schaffung eines Zustands abgeschlossen und sei die Aufrechterhaltung des Zustands nicht mehr strafbar. Ob nämlich ein Zustandsdelikt oder ein Dauerdelikt vorliege, bestimme sich nach dem anzuwendenden Straftatbestand. § 165 StGB sei kein Dauerdelikt. Dass die Beschuldigten die zu einem Zeitpunkt gesetzte Tathandlung, in dem diese nicht strafbar war, nämlich die Verschleierungs- oder Vereitelungshandlungen, später nach Inkrafttreten der diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen nicht wieder zurückgenommen haben, sei daher nicht tatbildmässig und auch nicht strafbar. Da § 165 StGB kein Dauerdelikt, sondern ein Zustandsdelikt sei, komme selbst falschen Angaben kein fortdauernder Verschleierungs- oder Vereitelungseffekt zu. Aufgrund seines Strafcharakters falle die Bestimmung der Geldwäscherei nach § 165 StGB als schlichtes Tätigkeits- und Zustandsdelikt unter das in den §§ 1, 61 StGB normierte Rückwirkungsverbot.
Ferner habe das liechtensteinische Recht bis zum 01.03.2009 (Einführung der Strafbarkeit der Eigengeldwäsche) das sogenannte Vortäterprivileg gekannt, demzufolge für die Strafbarkeit des § 165 StGB vorausgesetzt worden sei, dass die Vermögenswerte aus dem Verbrechen eines anderen hergerührt haben. Bei der Vortat müsse es sich nach dem liechtensteinischen Recht um ein Verbrechen einer anderen Person als der des Geldwäschers und zusätzlich um ein Verbrechen im technischen Sinn, nämlich iSd Legaldefinition des § 17 StGB handeln. Habe der der Geldwäscherei Beschuldigte selbst die Vermögenswerte durch die Tat erlangt oder für ihre Begehung empfangen, sei der Tatbestand der Geldwäscherei nach § 165 StGB schon in objektiver Hinsicht nicht erfüllt und die Geldwäschereihandlung straflos geblieben. Nach liechtensteinischem Recht sei also bis zum 01.03.2009 für den Vortäter die Geldwäscherei eine straflose Nachtat gewesen.
Die fragliche und vermeintliche Eigengeldwäsche, namentlich die Einzahlungen von angeblich kontaminierten Vermögenswerten der Beschwerdeführer auf die liechtensteinischen Bankkonten, sei besonders vor Ende 2007 erfolgt, also weit vor Inkrafttreten der Strafbarkeit der Eigengeldwäsche, wie dies der erste Auswertungsbericht der liechtensteinischen Landespolizei vom 22.01.2012 (AS 321 und 323 in ON 26) aufzeige.
Angewendet auf das gegenständliche Strafverfahren könne zusammengefasst Folgendes festgehalten werden:
Aktenkundig sei, dass jene Tathandlung, aus der die sichergestellten und gesperrten Vermögenswerte stammten, und auch die Eigengeldwäsche begründende Einlage und Einzahlung dieser Vermögenswerte auf die fraglichen Konti jedenfalls vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 11.12.2008 über die Abänderung des Strafgesetzbuches, LGBl 2009/49, ausgegeben am 29.01.2009, und des Gesetzes vom 11.12.2008 über die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes (SPG), LGBl 2009/47, ausgegeben am 29.01.2009 und in Kraft getreten am 01.03.2009, liegen würden. Auch sei das alte Recht für die Beschwerdeführer günstiger.
Ferner sei die § 165 StGB zweifellos als materielle Strafnorm zu qualifizieren, sodass das Rückwirkungsverbot der Annahme der Strafbarkeit der Eigengeldwäsche entgegenstehe, weil die Tat, aus der die Vermögenswerte stammen, vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung der Geldwäscherei LGBl 2009/49 begangen worden sei. Folglich komme für die Beschuldigten das sogenannte Vortäterprivileg des liechtensteinischen Rechts zum Tragen. Da die Tathandlungen, nämlich die Verschleierungs- und Vereitelungshandlungen, zum Tatzeitpunkt nicht strafbar gewesen seien, seien die Beschwerdeführer nicht iSd § 165 StGB strafbar. Daher könne es in Liechtenstein auch zu keiner Anklageerhebung oder Verurteilung nach dieser Gesetzesstelle kommen. Vielmehr sei konsequenterweise die Einstellung des beim Fürstlichen Landgericht hängigen Verfahrens gegen A und B wegen des Verdachts der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 und 3 StGB zu verfügen.
Darüber hinaus fehle nach Ansicht der Beschwerdeführer eine inländische Strafbarkeit, weil Geldwäscherei nach § 165 StGB nur verfolgt werden könne, wenn die Vortat im Inland begangen worden sei. Nach Ansicht der Beschwerdeführer seien die Bedingungen des § 64 Abs 1 Z 4, 6 und 9 StGB für die inländische Gerichtsbarkeit in dieser Strafsache nicht erfüllt. Die Eigengeldwäsche sei zum fraglichen Zeitpunkt in Liechtenstein straffrei gewesen.
Es befänden sich zwar Vermögenswerte der Beschwerdeführer auf den gesperrten Konten bei der VBank Liechtenstein AG und bei der LBank AG und wurden diese dort auch verwaltet. Seit der Sperre der Konten seien jedoch nennenswerten Verfahrensergebnisse hinzugekommen. Zudem sei die Verdachtslage, wie noch ausgeführt werde, äusserst dünn.
Der Einwand betreffend die fehlende inländische Gerichtsbarkeit sei auch schon für das Verfahrensstadium der Vorerhebungen relevant, da die Beschwerdeführer zufolge der Kontensperre nicht über ihre Vermögenswerte frei verfügen könnten und dadurch in ihrem Eigentumsrecht verletzt seien.
Beim dargestellten Sachverhalt fehle somit mangels Strafbarkeit der Eigengeldwäsche bis zum 01.03.2009 aufgrund des materiell-rechtlichen Rückwirkungsverbotes die Strafbarkeit nach § 165 Abs 1 bis 3 StGB im Inland.
Aus anwaltlicher Vorsicht werde darüber hinaus betreffend die Dauer der Sperre der Vermögenswerte und zum zugrundeliegenden Sachverhalt Folgendes ausgeführt:
Eine über drei Jahre hinausgehende Sperre von Vermögenswerten sei nicht gerechtfertigt, wenn sich der Anfangsverdacht nicht erhärtet hat, wenn keine zielführenden Untersuchungen gesetzt wurden, keine weiteren Beweisergebnisse oder keine Anklageschrift vorliegen und vor allem auch dann nicht, wenn seitens der ersuchten (gemeint wohl: ersuchenden) Behörde keine weiteren Verdachtsmomente dargelegt werden können. Hiezu verweist die Beschwerde auf LES 2010, 173; LES 2008, 46 und LES 2007, 462.
Der angefochtene Beschluss gehe davon aus, dass das österreichische Verfahren zur Vortat noch einige Zeit in Anspruch nehmen werde, zumal für dessen Abschluss die Ergebnisse der Rechtshilfeersuchen zu 11 RS.2010.331 und 11 RS.2012.34 erforderlich seien und mit deren Einlangen erst in einiger Zeit zu rechnen sei. Seit der letzten Verlängerung der Vermögenssperre seien keine zielführenden Untersuchungshandlungen gesetzt worden. Es seien auch keine Untersuchungsergebnisse ersichtlich, welche die Verdachtslage erhärten könnten. Die ausstehenden Ergebnisse der Rechtshilfeersuchen rechtfertigten die Verlängerung nicht. Damit werde vielmehr ein Anfangsverdacht gesucht, ob der ehemalige österreichische Finanzminister in die Angelegenheit involviert war oder nicht. Dies habe nichts mit der Vortat zur Geldwäscherei zu tun. Diese erschöpfe sich in der Untreuehandlung des E und des F durch Fehlverrechnungen innerhalb des L-Konzerns. Die Qualifizierung der Vortat durch die Staatsanwaltschaft Wien sei denkbar simpel: "Hat die K die Zahlung an die J weiterverrechnet, liegt keine Untreue vor. Hat sie eine solche Weiterverrechnung nicht vorgenommen, begründe dies den Untreuetatbestand."
Die Ermittlungen zur Klärung dieser Frage seien also denkbar einfach. Faktum sei, dass nach dreijähriger Ermittlungsdauer die Staatsanwaltschaft Wien weder E noch F wegen Untreue angeklagt habe. Dies lasse lediglich zwei Schlüsse zu: Entweder sei die allfällige Gegenverrechnung im CPB-Konzern noch nicht ermittelt worden, dann liege wegen der Einfachheit des Ermittlungsthemas eine Unverhältnismässigkeit vor, oder es sei festgestellt worden, dass eine Verrechnung an die H durchgeführt worden war. In diesem Fall wäre die Staatsanwaltschaft Wien mit der Einstellung des Verfahrens gegen E und F und sohin auch gegen A und B säumig. Keiner der zwei Fälle könne die Verlängerung der Kontensperre rechtfertigen.
Selbst für den Fall, dass die K keine Weiterverrechnung an den wahren Schuldner H durchgeführt habe, sei die Annahme einer Beitragstäterschaft des A und des B (oder auch des C ) lebensfremd, weil die H, die K und alle Tochtergesellschaften in einem Konzern verbunden gewesen seien und die Betroffenen mit Fug und Recht von einer konzerninternen Verrechnung ausgehen haben können. Die Annahme der Beteiligung an einem Untreuedelikt durch die drei Personen widerspreche jeder allgemeinen Lebenserfahrung, womit auch der Geldwäscherei der Boden entzogen sei. Für die Aufrechterhaltung der Kontensperren müsse eine gewisse Wahrscheinlichkeit vorliegen, dass die Abschöpfung der Bereicherung durchzuführen sei. Gemäss § 97a Abs 5 StPO sei eine solche Anordnung aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für ihre Erlassung weggefallen sind, somit insbesondere auch dann, wenn anzunehmen sei, dass die Abschöpfung der Bereicherung oder der Verfall unterbleiben werden oder die gemäss Abs 4 festgesetzte Befristung abgelaufen sei.
Abgesehen von der Unwahrscheinlichkeit einer Anklageerhebung gegen A und B wegen § 165 StGB im Fürstentum Liechtenstein sei auch aus folgenden Gründen eine Abschöpfung der Bereicherung nicht zu erwarten: Diese stehe primär dem Staat Österreich zu, in dem (eine allfällige) Haupttat begangen wurde und der Sitz der geschädigten Unternehmen ist. Hiezu werde auch auf den noch aufrechten Beschluss der Staatsanwaltschaft Wien vom 11.01.2010 zu 12 St 8/11x (ON 57) auf Sperre der genannten Konten (Drittverbot) zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung verwiesen. Da die Vermögenswerte sohin ohnehin in Österreich gesperrt seien, sei eine "Zusatzsperre" durch das Land Liechtenstein nicht notwendig. Eine weitere Verlängerung der Kontensperre sei somit unangemessen und unverhältnismässig.
Hiezu komme, dass in den nunmehr angefochtenen Beschlüssen - anders als in jenen vom 09.11.2009 und vom 08.11.2011, in denen von der Sicherung des Verfalls die Rede gewesen sei - die Abschöpfung der Bereicherung gesichert werden solle. Somit sei nicht wirklich klar, welche Ansprüche mit den Kontensperren gesichert werden sollten. Gegenstand des Verfalls nach § 20b Abs 2 Z 2a StGB seien Vermögenswerte, die aus einer mit Strafe bedrohten Handlung stammen, welche auch durch die Gesetze des Tatorts mit Strafe bedroht sind, aber nach den §§ 62 bis 65 StGB nicht den liechtensteinischen Strafgesetzen unterliegen. Wenn das Landgericht mit seinen Beschlüssen vom 09.11.2009 und vom 08.11.2011 die Sicherung des Verfalls beabsichtigt habe, so seien wohl die Vermögenswerte aus der Auslandstat (also der Untreue) iSd § 20b Abs 2 StGB gemeint. In diesem Fall normiere aber § 20c Abs 1 Z 2 StGB ausdrücklich, dass der Verfall ausgeschlossen ist, wenn die unrechtmässige Bereicherung durch ein ausländisches Verfahren abgeschöpft wird, was aber die Staatsanwaltschaft Wien vorhabe. Hiezu verweist die Beschwerde auf die Kontosperre laut ON 57 zu 12 St 8/11x.
Dadurch, dass das Landgericht seine Beschlüsse vom 07.11.2012 insofern abänderte, als die Vermögenssperre der Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung und nicht wie in den vorangegangenen Beschlüssen jener des Verfalles diene, seien die Beschwerdeführer trotz des Umstandes, dass die Abschöpfung der Bereicherung nach dem Nettoprinzip ermittelt werde, während der Verfall nach dem Bruttoprinzip erfolge, bei Prüfung in einer konkreten Gesamtschau der Unrechtsfolgen schlechter gestellt. Bei der Abschöpfung der Bereicherung handle es sich nämlich um einen schuldrechtlichen Anspruch des öffentlichen Rechts gegen den Betroffenen, wobei nicht nur auf bestimmte Vermögenswerte, sondern auf das gesamte Vermögen des Verurteilten gegriffen werden könnte, während es sich beim Verfall um eine gegenstandsbezogene Massnahme handle. Wenn nun aber mit dem angefochtenen Beschluss die Abschöpfung der Bereicherung gesichert werden solle, sei damit wohl die Bereicherung aus der Geldwäscherei iSd § 20 StGB gemeint.
In § 20 Abs 1 StGB werde das Prinzip und der Regelfall der Abschöpfung der Bereicherung umschrieben. Das Wort Bereicherung weise auf das Nettoprinzip hin, wobei gemäss Z 1 von den Vermögensvorteilten auszugehen sei, die dem Täter durch die strafbare Handlung zugeflossen sind (Bruttoerlös). Aufwendungen, die in realen Vermögenswerten bestanden haben und unmittelbar mit der Straftat verknüpft waren, seien abzuziehen, wenn sie betragsmässig feststehen oder glaubhaft gemacht werden können. Ferner sei zu beachten, dass bei der Berechnung auf den Zeitpunkt des Eintritts der Bereicherung und nicht auf den Entscheidungszeitpunkt des Gerichtes abzustellen sei.
Weiters könne festgestellt werden, dass für den Fall der Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung iSd § 20 StGB jedenfalls vom Nettoprinzip auszugehen sei, sodass nur jene Beträge abgeschöpft werden könnten, die nach Abzug der Aufwendungen übrig bleiben. Dies bedeute, dass nicht nur die (bevorstehende) Befriedigung des Privatbeteiligten, sondern auch die von A zwischenzeitig aus externen Mitteln bezahlte Steuer in Höhe von EUR 3,7 Mio, die Kursverluste aus den Veranlagungen und alle Spesen in Abzug zu bringen seien, sodass bereits ohne genaue Berechnung klar sei, dass die vollumgängliche Aufrechterhaltung der Kontosperre überschiessend sein müsse.
Zuletzt wendet sich die Beschwerde gegen die Unzulässigkeit einer Beschwerde an das Fürstliche Obergericht. Gemäss § 97a Abs 6 StPO stehe gegen den Beschluss, mit dem über die Anordnung oder deren Aufhebung entschieden wird, dem Staatsanwalt, dem Beschuldigten und den von ihrer Erlassung sonst Betroffenen die Beschwerde an das Fürstliche Obergericht zu. Wenn auch nach § 97a Abs 4 StPO eine weitere Fristverlängerung nur mit Zustimmung des Fürstlichen Obergerichtes zulässig sei, stelle sich die Frage, ob solche Verfügungen nicht dennoch bei diesem Gericht bekämpft werden können. Hiefür sprächen der verfassungsgemässe Grundsatz des gesetzlichen Richters und die Verteidigungsrechte nach Art 6 EMRK, weil ansonstender Beschwerdeführer dieser weiteren Instanz beraubt werden würde.
Die Beschwerde mündet in die an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof, in eventu an das Fürstliche Obergericht, gerichteten Anträge, die mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 09.11.2009 und zuletzt mit Beschluss dieses Gerichtes vom 07.11.2012 sowie mit Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 20.11.2012 verlängerte Sperre der Vermögenswerte ersatzlos aufzuheben und den Beschwerdeführern die Auszahlung der Guthaben zu erlauben sowie das zu 11 UR.2009.385 gegen A und B wegen des Verdachts der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 bis 3 StGB hängige Strafverfahren einzustellen, in eventu gemäss § 97a Abs 5 StPO die Vermögenssperre zufolge Wegfallens der Voraussetzungen für ihre Erlassung aufzuheben, jedenfalls aber dem Land Liechtenstein den Ersatz der verzeichneten Kosten aufzuerlegen.
Gegen einen Beschwerdeerfolg wendet sich die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft mit ihrer Gegenäusserung, womit im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wird:
Die angefochtenen Beschlüsse seien weder ungesetzlich noch unangemessen.
Wie von der Beschwerde grundsätzlich richtig aufgezeigt, werde im gegenständlichen Fall bezogen auf die einzelnen Tathandlungen der Verdächtigen die Anwendbarkeit des § 165 Abs 5 aF StGB zu prüfen sein, wonach wegen Geldwäscherei derjenige nicht zu bestrafen ist, der wegen Beteiligung an der Vortat bestraft wurde. Weder A noch B seien bisher wegen der Beteiligung an der Vortat bestraft worden. Gegen die Genannten sei bei der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft Wien zu AZ 12 St 8/11x ein Ermittlungsverfahren anhängig, wobei eine Anklage oder eine andere Enderledigung noch nicht erfolgt sei. Demnach könne nicht davon gesprochen werden, dass A und B wegen Beteiligung an der Vortat "bestraft" wurden.
Unrichtig sei weiters, dass es sich bei der Vortat um ein Verbrechen einer anderen Person als der des Geldwäschers handeln müsse. Nach Abs 1 des § 165 StGB mache sich strafbar, wer "Vermögensbestandteile, die aus einem Verbrechen, einem Vergehen nach .... herrühren, verbirgt oder ihre Herkunft verschleiert". Die Einschränkung der Strafbarkeit dahingehend, dass die Vermögensbestandteile aus einem Verbrechen bzw einem Vergehen "eines anderen" herrühren müssen, sei bereits mit der Neufassung des § 165 StGB durch LGBl 2000 Nr. 256 gestrichen worden. Demnach sei seit dem Inkrafttreten des neu gefassten § 165 StGB am 19.12.2000 die sogenannte Eigengeldwäscherei nach § 165 Abs 1 StGB strafbar.
Des Weiteren würden die Beschwerdeführer übersehen, dass A auch noch nach dem 01.03.2009 Tathandlungen iSd § 165 Abs 1 und 2 StGB gesetzt habe. So sei am 18.08.2009 vom Konto Nr. X lautend auf A eine Abbuchung zugunsten des Kontos Nr. X bei der Liechtensteinischen Landesbank AG in Höhe von EUR 133.515,41 erfolgt (Auswertungsbericht ON 26, AS 327). Betreffend die Kontostammnummer "Pseudonym Q" seien ab 20.04.2009 drei Barbezüge von jeweils über EUR 100.000,-- vom Konto Nr. X erfolgt (Auswertungsbericht ON 26 AS 333). Auf das Konto Nr. X seien am 09.04.2009 und am 27.05.2009 Bareinlagen sowie am 09.04.2009 und am 28.08.2009 zwei Zahlungsausgänge erfolgt (ON 26, AS 337 und 339). Vom Konto Nr. X "Pseudonym" seien am 15.06.2009 EUR 76.228,12 abdisponiert worden, und zwar zugunsten eines Kontos bei der LBank. Auch hier seien Barbezüge nach dem 01.03.2009 erfolgt (ON 26, AS 341 ff).
Im Übrigen sei auf folgenden gegen A bestehenden Verdacht hinzuweisen:
Er habe die aus einem Verbrechen eines anderen (der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB durch E und N) herrührenden Vermögensbestandteile verborgen und ihre Herkunft verschleiert. Er habe im Rechtsverkehr, nämlich gegenüber der P einerseits und andererseits gegenüber der R bis zum Jahre 2009 bzw ab 2009 gegenüber der LBank über den Ursprung und das Eigentum dieser Vermögenswerte sowie über die Verfügungsbefugnisse falsche Angaben gemacht (sich als deren Eigentümer ausgegeben und die alleinige Verfügungsbefugnis vorgetäuscht) und aus einem Verbrechen herrührende Vermögensbestandteile, nämlich die "O-Provisionszahlungen", an sich gebracht und verwaltet, indem er die Konten "S" und "T " bei der R eröffnet und von diesen Konten sowie vom Konto "Q" Barbehebungen veranlasst, die Konten schliesslich saldiert und bei der LBank neue Konten mit der Bezeichnung "T" und "X" eröffnet und auf diese Konten die bei der T bestehenden Saldi überwiesen habe. In diesem Zusammenhang sei weiters zu erwähnen, dass er den Kontoeröffnungsantrag vom 18.06.2009, also nach dem 01.03.2009, betreffend das Konto Nr. X mitunterfertigt habe.
Nicht nachvollziehbar seien die Ausführungen, wonach im gegenständlichen Fall die inländische Gerichtsbarkeit deshalb nicht gegeben sei, weil die Vortat nicht im Inland begangen worden sei. Zur Beurteilung der inländischen Gerichtsbarkeit komme es nicht auf den Tatort der Vortat, sondern auf die iSd § 165 StGB gesetzten Tathandlungen an, die zweifelsfrei im Inland erfolgt seien.
Eine Sperre der Vermögenswerte aufgrund der Sicherstellungsanordnung der Staatsanwaltschaft Wien sei nicht erfolgt. Dazu wäre ein darauf abzielendes Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Wien um Vollziehung der Sicherstellungsanordnung notwendig gewesen. Ein derartiges Rechtshilfeersuchen sei bislang nicht eingelangt. Überdies sei die Befristung der in der Beschwerde angeschlossenen Sicherstellungsanordnung schon abgelaufen.
Im Hinblick auf den Umfang des in Österreich gegen die Verdächtigen behängenden Verfahrens, insbesondere unter Berücksichtigung, dass Ermittlungen nicht nur in Österreich, sondern im Rechtshilfeweg auch in zahlreichen anderen Ländern durchzuführen gewesen seien bzw. nach wie vor durchgeführt würden und deren Ergebnisse für die Beurteilung der Vortat im vorliegenden Verfahren von grundlegender Bedeutung seien, sei die Dauer der bisherigen Vermögenssperren keinesfalls unverhältnismässig.
Die Gegenäusserung mündet im Antrag, der Beschwerde des A und des B keine Folge zu geben (ON 145).
Auf die Gegenäusserung der Staatsanwaltschaft replizierten die Beschwerdeführer mit ihrer Äusserung vom 17.01.2013 im Wesentlichen wie folgt:
Dem Hinweis der Staatsanwaltschaft auf die Strafbarkeit nach § 165 StGB in Liechtenstein ab 19.12.2000 sei entgegenzuhalten, dass in Liechtenstein die Eigengeldwäsche iSd § 165 Abs 5 StGB bis zum 01.03.2009, LGBl 2009/49, bezogen auf die Beschwerdeführer im Ergebnis insofern straffrei gewesen sei, als zum Zeitpunkt ihrer angeblichen Vortat in § 165 Abs 5 StGB ein Strafausschliessungsgrund ("wegen Geldwäsche ist nicht zu bestrafen, wer wegen Beteiligung an der Vortat bestraft wurde") vorgesehen gewesen sei. Das liechtensteinische Gesetz habe bis zum 01.03.2009 (faktische Einführung der Strafbarkeit der Eigengeldwäsche durch Aufhebung des Strafausschliessungsgrundes) das sogenannte Vortäterprivileg gekannt. Demzufolge sei für die Strafbarkeit nach § 165 StGB Voraussetzung gewesen, dass die Vermögenswerte aus dem Verbrechen eines anderen herrührten. Stammten die Vermögenswerte aus einem Verbrechen, das der der Geldwäsche Beschuldigte selbst begangen hatte, sei der Tatbestand nach § 165 StGB schon in objektiver Hinsicht nicht erfüllt gewesen. Diese Geldwäschereihandlungen seien im Falle der Anwendung des Strafausschliessungsgrundes nach § 165 Abs 5 StGB idaF bis zum 01.03.2009 bezogen auf den Vortäter der Geldwäscherei eine straflose Nachtat.
Zum Einwand der Staatsanwaltschaft, dass A auch nach dem 01.03.2009 Tathandlungen iSd § 165 Abs 1 und 2 StGB begangen habe, ergebe sich aus den Strafakten, dass die die Eigengeldwäsche begründenden Einlagen und Einzahlungen auf die fraglichen Bankkonti in der Zeit vom 06.12.2005 bis 02.11.2007 jedenfalls aus Einzahlungen von angeblich kontaminiertem Vermögenswerten des A gestammt haben (erster Auswertungsbericht der Landespolizei vom 22.01.2010 ON 26, AS 363). Es seien auch sämtliche Einzahlungen auf liechtensteinische Bankkonti vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung der Geldwäscherei mit LGBl 2009/49 erfolgt. Das sogenannte Vortäterprivileg des liechtensteinischen Rechts komme daher zur Anwendung, sodass die Tathandlung iSd § 165 StGB zufolge dieses Strafausschliessungsgrundes nicht strafbar sei. Zudem seien sämtliche Einzahlungen von angeblich kontaminierten Vermögenswerten des A auf die nunmehr gesperrten Bankkonti bei der VBank Liechtenstein AG und bei der Liechtensteinischen Landesbank AG sowie alle Bareinlagen bzw Barabhebungen oder Kontosaldierungen nach 2007 ausschliesslich aus anlagepolitischen Gründen zur Vermögensveranlagung und -verwaltung am Finanzplatz Liechtenstein erfolgt.
Nach einer Entscheidung des öOGH zum Bankwesengesetz (4 Ob 230/06m) liege ein begründeter Verdacht, dass eine Transaktion der Geldwäscherei dient, dann vor, wenn hinreichend tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der Geldwäscherei rechtfertigten. Verdächtig sei eine Transaktion etwa dann, wenn die Art des Geschäftes an sich unplausibel sei, oder wenn eine andere, normale legale harmlose Erklärung kaum in Betracht komme. Insbesondere sei ein Verdacht mehr als nur eine blosse Vermutung, womit der Nachweis der Legalität der betreffenden weiteren Transaktionen erbracht worden sei. Somit sei das Verfahren gegen die Beschwerdeführer einzustellen. Mit der Verlängerung der Kontensperren würden sie in ihren Eigentumsrechten verletzt. Anzumerken sei auch, dass die erfolgte Blockierung ihrer Vermögenswerte die Beschwerdeführer nicht nur in ihrer eigenen Existenz, sondern auch die Bezahlung ihrer Unkosten, insbesondere der Steuern etc, gefährde.
Die äusserst dürftige Beweislage und somit Zweifel an der Beteiligung an der Vortat iVm der bekanntermassen überlangen Verfahrensdauer seien Anlass in Entsprechung auch des Grundsatzes in dubio pro reo von der Verfolgung der Geldwäscherei Abstand zu nehmen. Aus dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft ergäben sich nämlich keine Anhaltspunkte, dass sich der ohnehin dünne Anfangsverdacht erhärtet hätte. Demzufolge müsste die Staatsanwaltschaft bei bestehendem Zweifel über eine mögliche Verurteilung der Beschwerdeführer wegen der Beteiligung an der Vortat Rechnung tragen und von einer Strafverfolgung Abstand nehmen. Ungeachtet dessen sei das Strafverfahren beim Fürstlichen Landgericht gegen A und B wegen des Verdachtes der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 bis 3 StGB nach wie vor anhängig.
Dem Hinweis der Staatsanwaltschaft, dass die Genannten wegen der Beteiligung an der Vortat zur Geldwäscherei iVm der angeblichen Untreuehandlung des E und des F als Beitragstäter noch nicht verurteilt wurden, sei entgegen zu halten, dass aus Reputationsgründen schon das zu 12 St 8/11x der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft Wien anhängige Strafverfahren eine Strafe für die Genannten bedeute. Es sei jedoch auch eine Anklageerhebung gegen die Beschwerdeführer denkbar. Eine verbindliche Prognose könne nicht abgegeben werden.
Entgegen dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft sei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt, weil nennenswerte Verfahrensergebnisse, die eine Sperre der Vermögenswerte oder gar eine Verlängerung dieser Massnahme rechtfertigen würden, nicht hervorgekommen seien. Ganz im Gegenteil sei erneut festzuhalten, dass seit der letzten Verlängerung zielführende Untersuchungs-handlungen nicht gesetzt worden seien. Es seien auch keine die Verdachtslage erhärtenden Untersuchungsergebnisse ersichtlich. Die beschlossene Verlängerung der Vermögenssperre sei auch mit dem Hinweis auf die ausstehenden Ergebnisse der Rechtshilfeersuchen zu 11 RS.2010.331 und 11 RS.2012.34 nicht gerechtfertigt. Mit diesen Rechtshilfeersuchen werde vielmehr ein Anfangsverdacht gesucht, ob der ehemalige österreichische Finanzminister in die Angelegenheit involviert gewesen sei oder nicht. Diese hätten nichts mit der Vortat der Geldwäscherei zu tun.
Diese Äusserung vom 17.01.2013 mündet in den Antrag, der Fürstliche Oberste Gerichtshof, in eventu das Fürstliche Obergericht, möge den Beschwerdeanträgen vom 10.12.2012 (ON 144) stattgeben und dem Land Liechtenstein den Ersatz der auch für die Äusserung verzeichneten Kosten auferlegen.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat hiezu Folgendes erwogen:
Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig, jedoch nicht begründet.
Der für die Vermögenssperre nach § 97a Abs 1 Z 3 StPO erforderliche Verdacht wurde in den Beschlüssen des Fürstlichen Landgerichtes auf Anordnung der Vermögenssperre vom 09.11.2009 (ON 4 und ON 5) sowie in seinen Entscheidungen auf Verlängerung dieser Vermögenssperren vom 08.11.2011 (ON 93 in ON 94) und vom 07.11.2012 (ON 30 und ON 31) aktenkonform dargestellt. Auf diese (schon wiedergegebenen) Darlegungen, denen das Fürstliche Obergericht in seinen Genehmigungsbeschlüssen vom 15.11.2011 (ON 105 und ON 107) und vom 20.11.2012 (ON 135 und ON 137) zugestimmt hat, wird verwiesen. Weiters wird auf die ergänzende und ebenfalls schon wiedergegebene Darstellung der Verdachtslage gegen den Beschwerdeführer A in der Gegenäusserung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft vom 21.12.2012 (ON 145) verwiesen.
Der Beschwerde und der Äusserung der Rechtsmittelwerber zur Gegenäusserung der Staatsanwaltschaft ist ein Sachverhaltsvorbringen nicht zu entnehmen, welches den - auch dem in Österreich gegen A, B und andere Verdächtige geführten Strafverfahren zugrundeliegenden - Tatverdacht zu entkräften vermag. Die abschliessende Beurteilung der relevanten Umstände des komplexen und umfangreichen Sachverhaltes ist aus Anlass der gegenständlichen Beschwerde nicht vorzunehmen und auch nicht möglich, liegen doch die Ergebnisse der zwischenzeitlich durch die österreichischen Strafverfolgungsbehörden fortgeführten, allerdings noch nicht abgeschlossenen Untersuchungshandlungen nicht vor. Parallel dazu durch die liechtensteinischen Strafverfolgungsbehörden zu führende Erhebungen sind, wie das Landgericht in seinen Beschlüssen vom 07.11.2012 ausgesprochen hat, unzweckmässig.
Ergänzend zum erstgerichtlichen Hinweis, dass die Erledigung des österreichischen Rechtshilfeersuchens zu AZ 11 RS.2010.331 noch einige Zeit in Anspruch nehmen könnte, ist auf dessen zwischenzeitliche Beendigung durch die Übermittlung der beschlagnahmten Urkunden an die österreichischen Strafverfolgungsbehörden zu verweisen. Damit ist auch das diesbezügliche Beschwerdeargument, dass in absehbarer Zeit wegen des noch offenen Rechtshilfeersuchens mit einem Abschluss der Ermittlungen durch die österreichischen Strafverfolgungsbehörden nicht gerechnet werden könne, entkräftet. Dies gilt auch betreffend das für die österreichischen Untersuchungshandlungen nicht relevante Rechtshilfeverfahren 11 RS.2012.34.
Angesichts der aussergewöhnlich umfangreichen und durch Auslandsbezüge erschwerten Untersuchungen des (auch) für die Vermögenssperre und deren Verlängerung erforderlichen Verdachtes gegen mehrere Verdächtige stehen auch unter dem Aspekt der Unverhältnismässigkeit die hiezu relevierten Judikate des Obersten Gerichtshofes LES 2010, 173, LES 2008, 46 und LES 2007, 462 der neuerlichen Verlängerung der Vermögenssperre nicht entgegen. Vielmehr ist nach dem Leitsatz der letztgenannten Entscheidung eine Sperre von Vermögenswerten über drei Jahre hinaus nicht unangemessen, wenn zielführende Untersuchungs-handlungen gesetzt wurden oder Untersuchungsergebnisse vorliegen, die den ursprünglichen Tatverdacht erhärten oder wenn - wie vorliegend - besonders berück-sichtigungswürdige Umstände eine Verlängerung rechtfertigen. Somit liegt die von der Beschwerde der Sache nach geltend gemachte Verletzung der Eigentumsgarantie gemäss Art 34 LV sowie dem 1. ZP. ERMK durch eine unverhältnismässig lange Vermögenssperre nicht vor. Auch eine mehrjährige Vermögenssperre bewirkt nicht in jedem Fall eine Verletzung der Eigentumsgarantie (vgl hiezu StGH 2009/149 vom 30.11.2009).
Den Beschwerdeführern verhelfen aber auch nicht die Argumente zum angestrebten Erfolg, nämlich der Aufhebung der Vermögenssperren und der Verfahrenseinstellung, mit denen die Straflosigkeit des ihnen angelasteten Verhaltens behauptet wird. Nach dem seit 01.03.2009 nicht mehr geltenden Abs 5 des § 165 StGB war wegen Geldwäscherei nicht zu bestrafen, wer wegen Beteiligung an der Vortat bestraft worden ist. Dies kann jedoch den Rechtsmittelwerbern - wie auch in der Gegenäusserung der Staatsanwaltschaft aufgezeigt - schon deshalb nicht zugute-kommen, weil sie wegen einer allfälligen Beteiligung an einer im Ausland begangenen Vortat nicht bestraft worden sind. Auch eine Anklage wegen einer solchen Vortat liegt nicht vor. Die Enderledigung des hiezu in Österreich gegen mehrere Beschuldigte geführten Strafverfahrens steht noch aus. Diese Umstände werden von den Beschwerdeführern in ihrer Äusserung vom 17.01.2013 zur Gegenäusserung der Staatsanwaltschaft auch eingeräumt. Das Erfordernis der Bestrafung iSd - bis zu seiner Aufhebung am 01.03.2009 gültigen - § 165 Abs 5 StGB wird auch nicht, wie von den Beschwerdeführern geltend gemacht, dadurch substituiert, dass das gegen sie zu AZ 12 St 7/11x der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft Wien geführte Strafverfahren "schon aus Reputationsgründen eine Strafe" für sie sei. Demzufolge ist die Strafbarkeit wegen eines allfälligen tatbestandsmässigen Verhaltens der Geldwäscherei iSd § 165 StGB aus dem hiezu relevierten Argument nicht zu verneinen. Damit ist aus diesen Argumenten eine - ohnehin nicht vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof als Beschwerdegericht zu veranlassende - Einstellung des Verfahrens nicht zu beschliessen. Eine Verfahrenseinstellung ist entgegen dem Antrag der Beschwerdeführer auch nicht aus dem Grund eines fehlenden Tatverdachtes zu verfügen. Hiezu wird auf die obigen Ausführungen zur Verdachtslage verwiesen. Auch die nachteiligen Auswirkungen des Strafverfahrens und der geltend gemachte Grundsatz in dubio pro reo können eine Verfahrenseinstellung nicht rechtfertigen.
Die Eigengeldwäsche nach § 165 Abs 1 StGB war - wie ebenfalls in der Gegenäusserung der Staatsanwaltschaft aufgezeigt - schon seit der Novellierung des § 165 StGB mit LGBl 2000 Nr. 256 seit 19.12.2000 strafbar. Mit dem mit 01.03.2009 in Kraft getretenen Gesetz vom 11.12.2008, LGBl 2009 Nr. 49, wurde auch die Eigengeldwäscherei gemäss § 165 Abs 2 StGB durch den Entfall der Wortfolge "eines anderen" unter Strafe gestellt und Abs 5 des § 165 StGB, wonach wegen Geldwäscherei nicht zu bestrafen ist, wer wegen Beteiligung an der Vortat bestraft wurde, aufgehoben. Auch zufolge der zuletzt angeführten Gesetzesänderung läge eine Strafbarkeit der Beschwerdeführer, worauf ebenfalls die Staatsanwaltschaft in ihrer Gegenäusserung hinweist, wegen der danach begangenen und auch iSd § 165 StGB tatbestandsmässigen Handlungen (zumindest nach der derzeitigen Verdachtslage) vor.
Zu dem von der Beschwerde wiederholt ins Treffen geführten Rückwirkungsverbot ist ua. Folgendes festzuhalten: Dem Verfall nach § 20b Abs 2 StGB unterliegen sämtliche Vermögenswerte, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesstelle (19.12.2000) im Inland befunden haben (LES 2004, 119). Das von der Beschwerde relevierte Rückwirkungsverbot bzw. der Grundsatz "nulla poena sine lege" dient ebenso wie das Analogieverbot der Absicherung des Bürgers gegenüber staatlicher Gewalt. Strafrechtliche Folgen einer Handlung sollen vorhersehbar sein. Der Bürger soll davor gesichert sein, nicht zufolge einer späteren Gesetzesänderung nachträglich bestraft zu werden. Der Verfall nach § 20b Abs 2 StGB ist jedoch aufgrund der vom EGMR festgesetzten Kriterien nicht als Strafe gemäss Art 33 Abs 2 LV zu charakterisieren und untersteht daher nicht dem Rückwirkungsverbot des Art 7 Abs 1 EMRK (StGH 2003/44). Zur Berufung hiefür führte der Staatsgerichtshof auch zu StGH 2010/122, 134 aus, dass der Grundsatz nulla poena sine lege und somit auch das Rückwirkungsverbot im Abschöpfungs- und Verfallsverfahren nicht anwendbar sind. Damit steht auch die ständige Rechtsprechung des OGH in Einklang (LES 2008, 54).
Mit der angesichts der Verdachtslage zudem nicht zielführenden Beschwerdebehauptung einer fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit (auch) nach § 64 Abs 1 Z 9 StGB wäre für die Rechtsmittelwerber im Ergebnis zudem nichts zu gewinnen, weil die Verfallsbestimmung des § 20b StGB durch strafbare Handlungen Anwendung findet, für welche es keine inländische Zuständigkeit gemäss §§ 62 bis 65 StGB gibt (StGH 2003/44 Erw 3.5e). Auch aus diesen Erwägungen bedarf es aus Anlass der vorliegenden Beschwerdeentscheidung keiner abschliessenden Beurteilung der Verdachtslage dahin, ob anstelle des im Raum stehenden Verfalles nach § 20b StGB auch die Abschöpfung der Bereicherung nach § 20 StGB in Betracht kommen kann.
Dem Rechtsmittel zuwider steht auch die mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11.01.2010 bewilligte und bis zum 01.05.2010 befristet gewesene Anordnung der Staatsanwaltschaft Wien auf Sicherstellung (Drittverbot) gemäss § 109 Z 1 lit. b öStPO betreffend die Konten bei der VBank Liechtenstein AG (vormals HBank Liechtenstein) und bei der LBank AG (ON 51 in AZ 611 St 25/08x der Staatsanwaltschaft Wien) der im inländischen Strafverfahren verfügten Vermögenssperre nicht entgegen. Dies schon deshalb, weil die österreichischen Strafverfolgungsbehörden die Effektuierung dieses Sicherstellungsbeschlusses durch ein Rechtshilfeersuchen an das Fürstentum Liechtenstein nicht begehrt haben.
Unberechtigt ist auch die Beschwerdekritik an der erstgerichtlichen Rechtsmittelbelehrung, wonach seine Beschlüsse auf Verlängerung der Verfügungsverbote vom 07.11.2012 (ON 130 und 131) nicht gesondert anfechtbar seien. Die Verlängerung einer Anordnung nach § 97a Abs 1 StPO ist dann, wenn seit der erstmaligen Anordnung zwei Jahre vergangen sind, ohne dass Anklage erhoben oder ein Antrag im selbständigen Verfahren nach § 356 StPO gestellt worden ist, nach Abs 4 der zitierten Gesetzesstelle nur mit Zustimmung des Obergerichtes zulässig. Damit ist ein erstgerichtlicher Beschluss auf Verlängerung der Vermögenssperre über zwei Jahre hinaus solange nicht rechtswirksam, bis die Zustimmung des Obergerichtes vorliegt. Demzufolge kann eine solche erstinstanzliche Entscheidung nicht selbständig angefochten werden. Vielmehr ist nach ständiger Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes nur der Beschluss bekämpfbar, mit dem das Fürstliche Obergericht über die Zustimmung zur Fristverlängerung entscheidet (Beschluss des OGH vom 01.07.2011 zu 12 UR.2009.164, abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li, LES 2005, 445, LES 2004, 84).
Der Beschwerde war somit in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenspruch stützt sich auf § 307 StPO (Art 40 GGG). Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Vaduz, am 08. März 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat