11 UR 2006.307
Sind in einem Rechtsmittel die Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit nicht angeführt, so ist dieses Rechtsmittel zu verwerfen.
Das OG entscheidet über eine Beschwerde gegen die Ablehnung eines Subsidiarantrages endgültig. Die gegen diesen B erhobene Revisionsbeschwerde ist zurückzuweisen.
Fehlen einem Schriftsatz, womit offenbar ein Subsidiarantrag gestellt werden soll, die formellen Erfordernisse nach dieser Gesetzesstelle, so ist dieser Antrag ebenfalls zurückzuweisen.
Die Anzeige der liechtensteinischen Landespolizei vom 05.09.2006 gegen NN wegen des Verdachtes nach § 109 Abs 1 StGB wurde von der StA mit Erklärung vom 26.09.2006 gem § 22 Abs 2 2. Satz StPO zurückgelegt. Die Antragstellerin wurde belehrt, dass sie gem § 320 StPO binnen 14 Tagen einen Antrag auf gesetzliche Bestrafung stellen könne.
Innerhalb dieser Frist richtete die Antragstellerin folgendes Schreiben an das LG:
"Bis dato wurde die Aussage des Zeugen XX nicht dokumentiert. Er war am 04.08.2006 anwesend, als sich die gegnerische Partei unaufgefordert in mein Schlafzimmer begab.
Sowohl meine Kinder als auch ich wurden von der Gegenpartei belästigt. Meine Kinder haben grosse Angst, dass sich auch in Zukunft derartige Belange wiederholen können.
Offensichtlich versuchte die gegnerische Partei ganz bewusst, meine Kinder als auch mich in Angst und Schrecken zu versetzen, da man uns entgegen Zusagen und Mietvertrag eine Wohnung in asozialem Zustand hinterlassen hat.
Im Namen meiner Kinder sehe ich keine andere Möglichkeit als auf gerichtlichem Weg künftig zu vermeiden, dass sich die gegnerische Partei wiederholt Zugang zu der unsererseits angemieteten Wohnung incl Terrasse verschafft."
Dieses Schreiben wurde vom LG als Subsidiarantrag angesehen und daher dem OG zur E gem § 173 Abs 3 StPO vorgelegt. Das OG wies den Subsidiarantrag vom 04.10.2006 mit B vom 13.11.2006 deshalb zurück, da der Inhalt nicht den Erfordernissen eines Antrages auf gesetzliche Bestrafung nach §§ 319, 320 StGB entsprochen habe.
Diesem B fügte das OG folgende Rechtsmittelbelehrung bei:
"Gegen diesen B ist die Revisionsbeschwerde binnen 14 Tagen ab Zustellung an den OGH zulässig."
Am 24.11.2006, also innerhalb obiger Frist, richtete die Antragstellerin ein Schreiben mit folgendem wesentlichen Inhalt an das OG:
"Unter Bezugnahme auf den B vom 13. November 2006 möchte ich hiermit höflichst anfragen, ob es hierbei eventuell zu einer Verwechslung der Daten gekommen sein könnte?
Zeit, Ort und Art der strafbaren Handlung waren entsprechend dokumentiert (gem meinem Antrag schriftlich, ebenso protokolliert bei der Landespolizei). Könnten Sie bitte in diesem Zusammenhang überprüfen, ob eventuell Dokumente nicht vorliegen? Der Zeuge, Herr XX, wollte Sie nunmehr umgehend kontaktieren, da auch seine Zeugenaussage noch nicht protokolliert wurde."
Das LG betrachtete dieses Schreiben als Beschwerde gegen den B des OG vom 13.11.2006, stellte eine Ablichtung dem Rechtsvertreter des NN zu und legte schliesslich den Akt nach Einlangen der Stellungnahme des NN dem OGH zur E vor.
Der OGH wies die Beschwerde zurück.
Der zwar rechtzeitig erhobenen Beschwerde ist aus drei Gründen kein Erfolg beschieden.
Zum einen deshalb, weil der Inhalt des Schreibens der Antragstellerin vom 04.10.2006 tatsächlich keinen formellen Antrag auf gesetzliche Bestrafung darstellt, da sämtliche Erfordernisse nach § 319 Abs 1 StPO fehlten. Die Zurückweisung des Antrages durch das Fürstliche OG erfolgte daher zu Recht.
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 24.11.2006 an den OGH war auch deshalb zurückzuweisen, weil dieses Schreiben weder die Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit oder Unangemessenheit noch einen Beschwerdeantrag enthält (§§238 Abs 1, 226 Abs 1 Z 2 StPO).
Schliesslich war die Beschwerde auch deshalb zurückzuweisen, weil über einen Subsidiarantrag das OG unter Ausschluss eines weiteren Rechtszuges endgültig entscheidet, eine Anrufung des OGH daher nicht möglich ist (§ 173 Abs 3 StPO).
Aus diesen Gründen war die Beschwerde zurückzuweisen, wobei daran auch die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung nichts ändern kann (LES 1980, 25).