11 UR 2004.45-101
§§ 238 Abs 3, 240 Z 4 StPO
Selbst wenn einer Beschwerde vom OG teilweise Folge gegeben wird, liegt hinsichtlich des nicht stattgegebenen Teiles des erstinstanzlichen B eine gleichlautende E vor. Wenn dieser Teil neuerlich mit Revisionsbeschwerde bekämpft wird, so ist diese als unzulässig zurückzuweisen.
Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung durch das Beschwerdegericht kann daran nichts ändern, da eine falsche Rechtsmittelbelehrung durch das Gericht ein von Gesetzes wegen unzulässiges Rechtsmittel nicht zu eröffnen vermag.
§§ 222 Abs 5, 226 Abs 1 Z 2 StPO
Enthält die Beschwerde keine Beschwerdegründe, so ist sie «sofort zu verwerfen».
Beim LG ist eine Strafuntersuchung gegen NN und andere wegen Verdachtes des Verbrechens nach Art 20 Abs 1 und 2 BMG anhängig, nachdem bei der Einreise nach Liechtenstein in Schaanwald im Fahrzeug des Genannten 10 kg Betäubungsmittel vorgefunden wurden.
Mit B vom 31.03.2004 wies das LG den Antrag des NN, ihm Akteneinsicht zu gewähren, mit der Begründung ab, dass zum damaligen Zeitpunkt eine Akteneinsicht das Ergebnis der polizeilichen Erhebungen gefährden würde.
Der gegen diesen B von NN erhobenen Beschwerde gab das OG mit B vom 26.04.2004 teilweise Folge und gestattete dem Verteidiger des NN Einsicht in folgende Aktenteile:
ON 1 (S 1 und 3), AS 9, 11, 15, 17, 27, 29, 33, 35, 37, 41, 43; ON 2, ON 5, ON 6, ON 8, ON 9, ON 10, ON 13, ON 24 samt Beilage, ON 18, ON 21, ON 22, ON 23, ON 26, ON 27 (AS 279), ON 36, ON 37, ON 38, ON 39, ON 40, ON 42, ON 43, ON 46, ON 51, ON 53, ON 55, ON 56, ON 57, ON 58, ON 59, ON 59a, ON 60, ON 62, ON 65, ON 66, ON 68, ON 70, ON 75 und ON 76.
Hinsichtlich der übrigen Aktenteile lehnte auch das OG die Akteneinsicht mit derselben Begründung wie das Erstgericht ab.
Seinem B fügte das OG folgende Rechtsmittelbelehrung bei: «Gegen diesen B ist das Rechtsmittel der Revisionsbeschwerde binnen 14 Tagen ab Zustellung an den OGH zulässig.»
Gegen diesen B erhob NN Revisionsbeschwerde zum OGH, ohne jedoch Beschwerdegründe anzuführen. Beantragt wird die Gewährung der vollumfänglichen Akteneinsicht, in eventu die Einsicht in ON 27 und in weitere für die Haftprüfung relevante Aktenstücke.
Der OGH wies die Revisionsbeschwerde als unzulässig zurück.
§ 240 Z 4 StPO besagt ua, dass der Entscheid des OGH nur dann angerufen werden kann, wenn keine gleichlautenden E gem § 238 Abs 3 StPO vorliegen. Nun wurde der Beschwerde des NN vom OG zwar teilweise Folge gegeben, sodass man auf den ersten Blick der Meinung sein könnte, dass keine gleichlautenden E vorliegen, da das OG im Gegensatz zum Erstgericht teilweise Akteneinsicht gewährte. Hinsichtlich der auch vom OG bezüglich der übrigen Aktenstücke nicht gewährten Akteneinsicht liegt jedoch tatsächlich eine gleichlautende E mit dem LG vor, die sogar mit derselben Begründung erfolgte und die daher von NN nicht mehr mit Revisionsbeschwerde bekämpft werden kann.
Die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung durch das OG kann an der Notwendigkeit, die Revisionsbeschwerde des NN als unzulässig zurückzuweisen, nichts ändern, da eine falsche Rechtsmittelbelehrung durch das Gericht ein von Gesetzes wegen unzulässiges Rechtsmittel nicht zu eröffnen vermag.
Die Revisionsbeschwerde wäre aber auch aus einem anderen Grund erfolglos:
Gemäss § 238 Abs 1 StPO können alle richterlichen Entscheide, Beschlüsse und Verfügungen, die nicht Urteile sind, mittels Beschwerde beim OG wegen Ungesetzlichkeit oder Unangemessenheit angefochten werden.
Nach § 222 Abs 5 StPO hat die Berufung ua die Beschwerdegründe zu enthalten. Enthält die Berufung keine Beschwerdepunkte, so ist sie gem § 226 Abs 1 Z 2 StPO «sofort zu verwerfen». Da § 244 StPO besagt, dass auf die Beschwerde die Bestimmungen über die Berufung und die Revision entsprechend anzuwenden sind, sind die obzitierten Gesetzesbestimmungen, die die Berufung betreffen, auch auf das gegenständliche Revisionsbeschwerdeverfahren anzuwenden.
Da die Revisionsbeschwerde des NN keine Beschwerdegründe (Ungesetzlichkeit oder Unangemessenheit) enthält, ist sie gem § 226 Abs 1Z 2 StPO für eine meritorische Behandlung ungeeignet und wäre daher auch zu verwerfen gewesen.