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11 Ur 2002.9, 4 KG 2 ΓÇó Prosecution may not appeal after defendant-worsening appellate judgment
11 Ur 2002.9, 4 KG 2Li Supreme Court09.01.2003Inadmissible
The accused was convicted of breach of trust and initially sentenced to 2 years and 3 months' imprisonment. On appeal, the sentence was increased to 3 years. The prosecution nevertheless filed revision to the Supreme Court, arguing admissibility under § 235(1) StPO. The Supreme Court held that § 235(2) StPO bars any further appeal by the prosecutor when the appellate judgment alters the first-instance judgment to the defendant's detriment. The revision was therefore inadmissible and had to be rejected; the court also stated that the rejected filing must be treated as nonexistent.
§ 235 Abs. 2 StPO; Unzulässigkeit der Revision des Anklägers gegen ein Berufungsurteil, das das erstinstanzliche Urteil zum Nachteil des Angeklagten abändert. – Ändert das Berufungsgericht das Urteil der ersten Instanz zulasten des Angeklagten, entfällt die Weiterzugsbefugnis des Anklägers insgesamt; die Sperrwirkung erfasst nicht bloss die Anfechtung der Strafhöhe, sondern jegliche Revision. Ein unzulässiges Rechtsmittel ist zurückzuweisen und gilt prozessual als nicht vorhanden; auf seine Sachausführungen ist nicht einzutreten.
11 Ur 2002.9, 4 KG 2
§ 235 Abs 2 StPO
Erhöht das Berufungsgericht aufgrund einer Strafberufung der StA die vom LG verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten auf drei Jahre, so ist die gegen dieses U von der StA ergriffene Revision unzulässig, da das erstrichterliche U zum Nachteil des Angeklagten abgeändert wurde.
Mit U des Land- als Kriminalgerichtes vom 05.07.2002 wurde der Angeklagte NN wegen Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Das OG gab mit U vom 23.10.2002 der Berufung des Angeklagten gegen dieses erstrichterliche U in allen Punkten, der Berufung der StA wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruches über die Schuld keine Folge, gab jedoch der Strafberufung der StA dahingehend Folge, dass die vom LG über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten auf drei Jahre erhöht wurde.
Gegen dieses U erhob ua die StA Revision zum OGH.
Der OGH wies die Revision der StA als unzulässig zurück.
Gemäss § 235 Abs 2 StPO hat der Ankläger kein Weiterzugsrecht mehr gegen eine E des OG, die das erstrichterliche U zum Nachteil des Angeklagten abändert.
Trotz dieser Gesetzesbestimmung und der sich darauf stützenden Rechtsmittelbelehrung des OG hat die StA mit der Begründung Revision ergriffen und sie deshalb gem § 235 Abs 1 StPO für zulässig angesehen, weil das OG der Berufung der StA wegen Nichtigkeit und Schuld keine Folge gegeben habe und über den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr verhängt worden sei.
Diese Argumentation läuft dem klaren Gesetzestext des § 235 Abs 2 StPO krass zuwider. Dieser besagt, dass der Ankläger - wie bereits oben ausgeführt - kein Weiterzugsrecht, also überhaupt keine Revisionsbefugnis (also nicht nur nicht gegen die Strafhöhe) gegen ein Berufungsurteil hat, wenn dieses das erstrichterliche U zum Nachteil des Angeklagten abändert. Dass die Erhöhung der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten auf drei Jahre für den Angeklagten nachteilig ist, ist wohl unbestritten, so dass die Revision der StA als unzulässig zurückzuweisen war.
Die Zurückweisung der Revision als unzulässig bedeutet aber, dass dieser zurückgewiesene Schriftsatz als nicht vorhanden anzusehen ist, so dass auf die darin enthaltenen Sachausführungen nicht einzugehen ist, ja gar nicht eingegangen werden darf.