11 UR 2001.293-54
Die Sperre von Vermögenswerten über drei Jahre hinaus ist unangemessen, es sei denn, es werden zielführende Untersuchungshandlungen gesetzt und es liegen Untersuchungsergebnisse vor, die den dem Strafverfahren zugrundeliegenden Verdacht erhärten.
Beim LG ist seit 15.11.2001 ein Strafverfahren gegen unbekannte Täter wegen Verdachtes der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 und 3 StGB anhängig.
Auslösend für dieses Strafverfahren war ein Rechtshilfeersuchen des Grossinstanzengerichtes Paris, das eine Voruntersuchung gegen NN und andere französische Staatsbürger wegen Verdachtes der Geldwäscherei, Hehlerei, Untreue usw führt. Nach dem Inhalt des Rechtshilfeersuchens soll AA von seinem Konto bei der Banque Internationale du Luxemburg am 21.09.1999 USD 150 000.- zugunsten des Kontos der K Limited bei der X-Bank und am 26.10.1999 USD 150 000.- zugunsten desselben Kontos überwiesen haben. Diese Überweisungen könnten in einem Zusammenhang stehen mit dem Verdacht, dass AA und BB zu persönlichen Zwecken über die flüssigen Mittel der Firma B verfügten, unter Missachtung des Gesellschaftsinteresses und ohne jegliche Kontrolle. Dieser Sachverhalt stelle eine Aneignung von Geldern der Gesellschaft dar und erfülle nach französischem Recht bei den Begünstigten den Tatbestand der Straftaten des Missbrauchs von Gesellschaftsvermögen und des Hehlens des Missbrauchs von Gesellschaftsvermögen. Das Verfahren habe bislang ergeben, dass AA und BB über beträchtliche Barbeträge für ihren persönlichen Bedarf oder zur Übergabe an Dritte als Vergütungen für Dienstleistungen verfügten, zu welchem sich AA bislang nicht geäussert habe. Was die Herkunft der Barbeträge betreffe, so ergebe sich aus dem derzeitigen Stand der Ermittlungen, dass AA und BB bei der Bank Leumi in Tel Aviv unter den Bezugsangaben "Cascade" und "Colorado" eröffnete Konten kreditierten. Im Gegenzug dazu seien AA in Paris durch Mandelsaft, der Verbindungen zu zahlreichen Geschäftsleuten des Pariser Sentier-Viertels (Viertel des Konfektionsgewerbes) zu unterhalten schien, Barbeträge übergeben worden.
Aus der Mitteilung der X-Bank AG vom 07.11.2001 an die Stabstelle der Financial Intelligence Unit ergibt sich, dass tatsächlich "im Auftrag eines Kunden" die im Rechtshilfeersuchen angeführten Überweisungen vorgenommen wurden.
Dies führte dazu, dass im bezüglichen Strafrechtshilfeverfahren das LG mit B vom 19.10.2001 zu 11 Rs 2001.0308-3 ua sämtliche Vermögenswerte auf dem nämlichen Konto bei X-Bank AG pfändete und die vorgefundenen Unterlagen beschlagnahmte sowie der X-Bank AG verbot, darüber zu verfügen.
Im gegenständlichen Inlandsstrafverfahren erliess das LG mit B vom 07.12.2001 dieselbe Anordnung, die auf zwei Jahre befristet wurde. In seiner Begründung berief sich das Erstgericht auf das erwähnte französische Rechtshilfeersuchen und auf die beiden Verdachtsmeldungen der X-Bank AG und der C Anstalt betreffend die K Limited. Es sei davon auszugehen, dass es sich beim wirtschaftlich Berechtigten der K Limited um den Direktor der staatlichen Ölgesellschaft in Angola handle. Ausgangspunkt der Pariser Ermittlungen seien grossangelegte Bestechungen und Waffenverkäufe mit Angola. Es sei daher notwendig, die Kontounterlagen zu erhalten und die Vermögenswerte vorläufig zu sperren, um eine Überprüfung in strafrechtlicher Hinsicht vornehmen zu können.
Mit B des LG vom 21.11.2003 wurde die Sperre dieser Vermögenswerte für die Dauer eines weiteren Jahres, dh bis zum 07.12.2004 verlängert, da sich die im seinerzeitigen B angeführten Voraussetzungen weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht geändert haben.
Das OG stimmte dieser Verlängerung mit B vom 01.12. 2003 zu. Das Inlandsstrafverfahren stehe in engem Zusammenhang mit den beim Grossinstanzengericht Paris geführten Strafverfahren und mit dem Rechtshilfeakt 11 Rs 2001.128 (früher 11 Rs 2001.308). Da das Pariser
Verfahren noch immer nicht abgeschlossen sei, sei es nachvollziehbar, weshalb der Erstrichter mit seinem Rechtshilfeersuchen zugewartet habe. Es sei daher der Verlängerung zuzustimmen.
Einer dagegen von der K Limited erhobenen Beschwerde gab der OGH mit B vom 02.09.2004 keine Folge.
Mit B vom 08.11.2004 verlängerte das LG die Frist für die angeordnete Sperre der Vermögenswerte der K Limited bei der X-Bank AG für die Dauer eines weiteren Jahres, dh bis zum 07.12.2005. Das LG begründete seine E wie folgt:
"Die im seinerzeitigen B angeführten Voraussetzungen der Beschlussfassung haben sich weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht geändert. Aufgrund der zwischenzeitlich geführten Erhebungen der liechtensteinischen Landespolizei hat sich der Ausgangstatverdacht vielmehr verdichtet."
Das OG stimmte der Verlängerung mit B vom 22.11. 2004 mit der Massgabe zu, dass die Sperre der Vermögenswerte lediglich bis 07.06.2005 dauern dürfe.
Dieser B wurde von der K Limited mit Beschwerde zum OGH bekämpft.
Der OGH gab der Beschwerde Folge, hob die angefochtenen Beschlüsse der Vorinstanzen auf und wies den Antrag der StA auf Verlängerung der Sperre der Vermögenswerte der K Limited ab.
Der OGH hat in zahlreichen E ausgesprochen, dass eine Sperre von Vermögenswerten über drei Jahre hinaus unangemessen ist, es sei denn, es werden zielführende Untersuchungshandlungen gesetzt und Untersuchungsergebnisse liegen vor, die den dem Strafverfahren zugrunde liegenden Verdacht erhärten. Diesen Standpunkt hat der OGH in seinem B vom 02.09.2004 in diesem Inlandsstrafverfahren ebenfalls vertreten, die erfolgte Verlängerung jedoch im Hinblick auf das unerledigte Rechtshilfeersuchen nach Frankreich noch nicht für unangemessen angesehen, jedoch ausgesprochen, dass eine Verlängerung der Kontensperre über den 07.12.2004 hinaus nicht mehr zu rechtfertigen sei, falls sich bis dahin kein konkreter Verdachtshinweis ergeben sollte.
Die Bf bezieht sich nun auf diese Ausführungen und behauptet,
1). dass sich die Verdachtslage keineswegs erhärtet habe und
2). dass die festgestellten Verfahrensverzögerungen eine weitere Verlängerung der Kontensperre nicht mehr rechtfertigen.
Dem ist beizupflichten.
Die gegenständlichen Vermögenswerte sind seit 19.10.2001 (11 Rs 2001.308-3) gesperrt. Eine Verlängerung der Sperre bis zum 07.06.2005 würde bedeuten, dass die Vermögenswerte über dreieinhalb Jahre lang gesperrt wären. Eine so lange Sperre wäre iS der stRsp des OGH nur dann gerechtfertigt, wenn entsprechende Untersuchungsergebnisse vorliegen, die einen konkreten Verdacht begründen oder erhärten. Dies ist aber nicht der Fall. Das im August des Vorjahres abgefertigte Rechtshilfeersuchen nach Frankreich blieb bisher, also sieben Monate lang, unbeantwortet. Dies deutet darauf hin, dass sich das Interesse der französischen Ermittlungsbehörden an der gegenständlichen Inlandsstrafsache und der angeordneten Sperre der Vermögenswerte in Grenzen hält, zumal im Rechtshilfeersuchen ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Vermögenssperre mit 07.12.2004 ausläuft. Seit der letzten Beschlussfassung durch den OGH (02.09.2004) erfolgte lediglich die Auswertung der beschlagnahmten Unterlagen durch die Landespolizei, die Geldflüsse in beträchtlicher Grössenordnung aufzeigt. Sicherlich drängt sich in Anbetracht dieser Geldverschiebungen der Verdacht auf, dass damit die Herkunft der Gelder verschleiert werden sollte und es sich dabei möglicherweise um Geldwäsche handeln könnte. Aber diesbezüglich fehlt auch nur ein halbwegs brauchbarer Hinweis, insbesonders auch woher die Beträge stammen, welche Vortat begangen wurde, wann und von wem diese begangen worden sein soll. Die Aussichten, diese Vermögenswerte einem Verfall oder der Einziehung zuzuführen, sind daher äusserst gering.
Im Hinblick auf diese "bescheidene Verdachtslage" ist daher eine weitere Aufrechterhaltung der Vermögenssperre bis zum 07.06.2005 unangemessen und unverhältnismässig, weshalb der Beschwerde der K Limited Folge zu geben und die Beschlüsse des LG vom 08.11. 2004 und des OG vom 22.11.2004 aufzuheben waren. Der diesbezügliche Verlängerungsantrag der StA vom 03.11.2004 war abzuweisen.