11 UR 2001.155-398
§ 131 Abs 5 StPO
Wird die gegen einen Beschuldigten verhängte Untersuchungshaft unter Anwendung gelinderer Mittel, und zwar mit der Weisung, in Liechtenstein, Schweiz, Österreich oder Deutschland seine Wohnung zu nehmen, aufgehoben, so ist dies zulässig. Dem Beschuldigten fehlt es an der Beschwer, wenn die Weisung nicht ausdrücklich die von ihm bezogene Wohnung umfasst.
Die 63-jährige Beschuldigte NN befand sich im Zuge der gegen sie und ihren Lebensgefährten NK wegen Verdachtes des Verbrechens des schweren gewerbsmässigen Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB geführten Strafuntersuchung aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Wiederholungsgefahr nach § 131 Abs 1 und 2 Z 1, 2 und 3 StPO in Untersuchungshaft.
Aufgrund einer Beschwerde der NN gegen den B des LG vom 08.08.2003 fasste der Präsident des OG am 02.09.2003 folgenden Beschluss:
"Die mit B vom 22.03.2003 über die Beschuldigte NN aus den Haftgründen der Verdunkelungsgefahr, der Flucht- und Tatbegehungsgefahr verhängte und nunmehr nur mehr aufgrund der Flucht- und Tatbegehungsgefahr fortbestehende Untersuchungshaft wird unter Anwendung der folgenden gelinderen Mittel gem § 131 Abs 5 StPO aufgehoben, und zwar:
1). gegen das Gelöbnis, bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens weder zu flüchten noch sich verborgen zu halten, noch sich ohne Genehmigung des Untersuchungsrichters von ihrem Aufenthaltsort zu entfernen;
2). gegen das Gelöbnis, keinen Versuch zu unternehmen, die Untersuchung zu vereiteln;
3). gegen die Weisung, in ihrer Wohnung Oberfeld, Triesen, Wohnung zu nehmen;
4). gegen die Weisung, jeden Wechsel des Aufenthaltsortes anzuzeigen."
NN wurde enthaftet und nahm in Triesen, Oberfeld, ihren Wohnsitz.
In der Folge teilte NN dem LG mit, dass sie diese Wohnung verlassen müsse. Tatsächlich ist die Genannte per 01.12.2003 in eine Wohnung unter der Adresse 9495 Triesen, Landstrasse, umgezogen, weshalb sie beantragte, die mit B vom 08.08.2003 erteilte Weisung auf die neue Wohnadresse abzuändern.
"Im Einvernehmen mit der Fürstlichen Staatsanwaltschaft" fasste das LG am 18.12.2003 folgenden Beschluss:
"Der B des Präsidenten des OG vom 02.09.2003, 11 UR 2001.155- 259, wird hinsichtlich des gelinderen Mittels nach § 131 Abs 5 Z 3 StPO (Punkt 3 der Weisungen des Präsidenten des OG) unter Aufrechterhaltung der Weisungen nach § 131 Abs 5 Z 1, 2 und 4 StPO (Punkte 1, 2 und 4 des B des Präsidenten des OG) dahingehend abgeändert, dass der Beschuldigten NN die Weisung erteilt wird, ihre Wohnung in Liechtenstein, der Schweiz, Österreich oder der Bundesrepublik Deutschland zu nehmen und dem LG unverzüglich nach Wohnsitznahme die Adresse mitzuteilen sowie einen Zustellbevollmächtigten im Inland bekanntzugeben."
NN beantragte in ihrer Beschwerde gegen diesen B, das Beschwerdegericht möge den angefochtenen B dahingehend abändern, dass ihr die Weisung erteilt werde, ihre Wohnung in Liechtenstein, Landstrasse, 9495 Triesen, zu nehmen.
Mit B vom 26.01.2004 wies das OG diese Beschwerde mangels Beschwer zurück, da es im vorliegenden Fall zu einer Lockerung der seinerzeit der Beschuldigten auferlegten Beschränkung gekommen sei.
Dieser B wurde von NN mit Revisionsbeschwerde zum OGH angefochten. Geltend gemacht wurden die Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit; beantragt wurde:
"Der OGH möge dieser Revisionsbeschwerde Folge geben und den B des OG und den B des LG dahingehend abändern, dass der Beschuldigten Frau NN die Weisung erteilt wird, ihre Wohnung in Liechtenstein, Landstrasse, 9495 Triesen, zu nehmen, in eventu dieser Beschwerde Folge geben und den B des OG aufheben und zur neuerlichen Verfahrensergänzung und Entscheidungsfällung an das OG zurückverweisen.
Der OGH gab der Revisionsbeschwerde keine Folge.
Der Präsident des OG hat der Beschuldigten unter Punkt 3 seines B vom 02.09.2003 die Weisung erteilt, in Triesen, Oberfeld, ihre Wohnung zu nehmen. Mit B des LG vom 18.12.2003 wurde diese Weisung insoferne zugunsten der Beschuldigten erweitert, als ihr die Weisung erteilt wurde, in Liechtenstein, Schweiz, Österreich oder Deutschland ihre Wohnung zu nehmen, ihr also gestattet, an einem beliebigen Ort irgendwo in einem dieser Staaten ihre Wohnung zu nehmen, also auch wie von der Beschuldigten gewünscht und beantragt in FL-9495 Triesen, Landstrasse. Das OG hat daher die Beschwerde der Beschuldigten mangels Beschwer zu Recht zurückgewiesen.
Es mag sein, dass eine Formulierung dahingehend, dass der Beschuldigten NN freigestellt wird, ihre Wohnung in Liechtenstein, Schweiz, Österreich oder Deutschland zu nehmen, besser gewesen wäre. Dies kann aber an der fehlenden Beschwer der Beschuldigten nichts ändern. Ebenso nicht die von der Beschuldigten behaupteten Schwierigkeiten mit dem Ausländer- und Passamt in Vaduz. Die Erteilung einer Bewilligung für die neue Wohnsitznahme fällt ausschliesslich in die Zuständigkeit dieser Verwaltungsbehörde bzw der Gemeinde Triesen. Der OGH wird sich diesbezüglich selbstverständlich nicht einmischen.
Auch der weitere Einwand der Revisionsbeschwerdeführerin, die Weisung an die Beschuldigte, in Liechtenstein, Schweiz, Österreich oder Deutschland ihren Wohnsitz zu nehmen, sei zu wenig bestimmt, geht ebenfalls ins Leere. Nach stRsp und Lehre genügen generelle, jedoch eindeutig bestimmbare Weisungen durchaus, wie zB in Wien zu wohnen, das Staatsgebiet der Republik Österreich nicht zu verlassen uÄ. Die Weisung, in Liechtenstein die Wohnung zu nehmen, ist daher durchaus ausreichend bestimmt und zulässig (s Beitel, Grundriss des österreichischen Strafprozessrechts, 5. Auflage, Rz 461; Bertel, Die Reform der Untersuchungshaft im Strafrechtsänderungsgesetz 1983, AnwBl 1983, 513; OLG Wien vom 05.07.1996, 17 Bs 398/96; ua).