11 RS. 2014.182
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie der OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der
A u s l i e f e r u n g s s a c h e
des italienischen Justizministeriums gegen A, geb. ***, whft. ***, vertreten durch ***, wegen des Verdachts nach Art 416 Abs 1 des italienischen StGB (kriminelle Vereinigung) Art 3 und 4 des Gesetzes 146/2006 (erschwerender Umstand der Transnationalität), Art 8 des gesetzesvertretenden Dekrets 74/2000 (Ausstellung von Rechnungen oder sonstigen Dokumenten für Scheingeschäfte), Art 2 des gesetzesvertretenden Dekrets 74/2000 (betrügerische Steuererklärung durch Verwendung von Rechnungen bzw sonstigen Dokumenten für Scheingeschäfte), Art 10 des gesetzesvertretenden Dekrets 74/2000 (Unterdrückung oder Zerstörung von Buchhaltungsunterlagen), Art 1 und 70 des Präsidialdekrets 633/72 im Zusammenhang mit Art 292, lit c und d des Präsidialdekrets Nr. 43/1973 (Mehrwertsteuerhinterziehung beim Import nach dem italienischen Recht), zufolge Revisionsbeschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft vom 14.11.2014 (ON 37) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 28.10.2014 (ON 36), mit dem die Beschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft am 16.07.2014 gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 09.07.2014 (ON 16) zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Revisionsbeschwerde wird F o l g e gegeben, der Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 28.10.2014 (ON 36) a u f g e h o b e n und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Abstandnahme des Zurückweisungsgrundes an das Fürstliche Obergericht z u r ü c k v e r w i e s e n.
Der Revisionsbeschwerdegegner hat die Kosten seiner erfolglosen Gegenäusserung selbst zu tragen.
Der italienische Staatsangehörige A, geb. am ***, zuletzt whft. in ***, wurde aufgrund eines vorliegenden internationalen Haftbefehles am 07.07.2014 anlässlich einer Polizeikontrolle in Vaduz zufolge in Haft genommen.
Gegen den Genannten hatte das Landgericht Como den Europäischen Haftbefehl vom 21.05.2014 (ON 9) sowie das Gericht in Neapel den Haftbefehl vom 24.11.2010 erlassen.
Die italienischen Behörden hatten über Interpol mitgeteilt, die Auslieferung des A zu beantragen (ON 2).
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft stellte am 07.07.2014 beim Landgericht den Antrag, die Verhängung der Auslieferungshaft über A gemäss Art 29 Abs 1 RHG und dessen Auslieferung an die italienischen Behörden zu beschliessen.
Das Fürstliche Landgericht beschloss am 09.07.2014 nach Vernehmung des A, der die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zurückwies, über diesen nicht die vorläufige Auslieferungshaft verhängt wird (ON 16).
Diesen Beschluss begründete das Landgericht wie folgt:
"Der Auszuliefernde wird mit Europäischem Haftbefehl des Landesgerichtes Como vom 21. Mai 2014 und mit Haftbefehl des Gerichtes in Neapel vom 24. November 2010 gesucht (ON 6). Auf den zuletzt genannten Haftbefehl ist nicht weiter einzugehen, weil er bisher weder in irgendeiner Sprache vorliegt, noch keine ausreichenden Angaben in der deutschen Amtssprache vorliegen, welche die Voraussetzungen nach Art 16 Abs 2 EAÜ erfüllen würden.
Dem obigen Haftbefehl des Landesgerichtes Como liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
"Über die Schweizer Gesellschaft B SA, die deutsche B Deutschland GmbH und die rumänische C SRL hat A beträchtliche Warenmengen zu absoluten Kampfpreisen auf den italienischen Markt gebracht. Plastikmaterial wurde an die italienischen Gesellschaften D, E und F, die sich als "Scheingesellschaften" erwiesen haben (s.g. Missing Trader - formell von Strohmännern verwaltet, ohne Mitarbeiter, ständige Betriebsstätte und eine für die erzielten Umsätze angemessene Organisationsstruktur) und an die G, die sich als Scheingesellschaft/Filter (s.g. Buffer) herausgestellt hat (alle Firmen wurden de facto von A selbst verwaltet), veräussert. Die Steuer (MWSt) wurde anschliessend neutralisiert. Die definitive Veräusserung der Waren von den oben genannten Gesellschaften an die tatsächlichen Empfänger erfolgte zu extrem vorteilhaften Preisen, weil in der Verkaufsphase (nur auf Papier) ein Teil der ursprünglichen Kosten der Waren im MWSt) umgewandelt wurden, sodass die Steuerschuld auf diese selbst konzentriert wurde. Die Absicht war, die geschuldete Steuer nicht an den Fiskus abzuführen, sondern den entsprechenden Betrag den Gesellschaften zukommen zu lassen. Das Ganze erfolgte durch Ausstellung von Rechnungen für subjektiv nicht abgewickelte Scheingeschäfte und Erstellung gefälschter Transportdokumente, die erforderlich waren, um den Übergang der Waren an den Endkunden zu dokumentieren. Von sämtlichen "Scheingesellschaften" wurden die Buchungsunterlagen zerstört oder unterdrückt.
Datum: von Oktober 2010 bis heute
Ort: Como, Montano, Lucino (CO), Cadorago (CO), Turate (CO), Mailand, Ovada (AL), Corbara (SA), Ascoli Piceno, Schweiz, Deutschland, Rumänien.
Grad der Beteiligung an der Begehung der Straftaten: Täter"
Der Auszuliefernde wurde aufgrund der einer Schengen-Ausschreibung, welcher beide oben genannten Haftbefehle zugrunde liegen, am 07. Juli 2014, 13.55 Uhr, in Vaduz von der Landespolizei des Fürstentums Liechtenstein verhaftet. Über Sirene Italien wurde mitgeteilt, dass das Italienische Justizministerium um Auslieferung von A wegen der obigen Haftbefehle ersuche (ON 8).
Nach Art 15 Z 2 RHE (richtig: RHG) ist eine Auslieferung wegen strafbarer Handlungen, die nach liechtensteinischem Recht ausschliesslich in der Verletzung von Abgaben-, Monopol-, Zoll- oder Devisenvorschriften oder von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder über den Aussenhandel bestehen, unzulässig.
Der oben dargestellte Sachverhalt ist einzig und allein als Steuerbetrug nach Art 88 MWStG, in eventu als qualifizierte Steuerhinterziehung nach Art 89 Abs 1 Bst a MWStG oder als Abgabebetrug des aufgrund des Zollvertrages zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz anwendbaren Art 14 Abs 2 VStrR zu qualifizieren. Aus dem mitgeteilten Sachverhalt geht nämlich hervor, dass effektiv Waren auf den italienischen Markt gebracht worden seien. Unter Errichtung eines Firmengeflechts und unter Einschaltung von Strohmännern sei dann die Mehrwertsteuer verkürzt worden, welche dann durch die definitive Veräusserung der Waren an die Endverbraucher angefallen wäre. Ohne weiter darauf einzugehen ist, wie genau durch Dumpingpreise die Mehrwertsteuer hätte verkürzt werden sollen, besteht doch kein Zweifel, dass tatsächlich ein Umsatz mit echten Waren stattgefunden hat. Entgegen der Ansicht der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft (AVB vom 09. Juli 2014) stellt dieses Vorgehen kein Mehrwertsteuerkarussell dar, der allenfalls auch als Betrug nach dem Strafgesetzbuch qualifiziert werden könnte. Bei der von der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft zitierten Rechtsprechung des Schweizer Bundesstrafgerichtes (Entscheidung vom 22. November 2011 zur Geschäftsnummer RR.2011.94, vgl. ON 12) geht es um Transaktionen, mittels denen versucht wurde, einen ungerechtfertigten Vorsteuerabzug geltend zu machen. Diese wird im gegenständlichen Haftbefehl jedoch nicht einmal behauptet.
Aber selbst wenn das gegenständliche Vorgehen nach der Schweizer Rechtsprechung nicht als Steuerbetrug zu qualifizieren wäre, liegt nach der österreichischen Rechtsprechung, und diese und nicht die Schweizer Rechtsprechung ist aufgrund der Rezeptionsvorlage des § 146 öStGB heranzuziehen, kein Betrug nach dem liechtensteinischen Strafgesetzbuch vor. Danach liegt nur dann ein Betrug vor, wenn ein in Wahrheit gar nicht Abgabepflichtiger eine Abgabegutschrift herauszulocken versuchte (Kirchbacher in WK2 § 146 Rz 186). Gleich argumentierte übrigens schon der Fürstliche Oberste Gerichtshof. Danach kann nur dann von einem Betrug nach dem Strafgesetzbuch gesprochen werden, wenn kein Verpflichtungsverhältnis zwischen dem Staat und dem Steuerschuldner bestanden hat. Die Anwendbarkeit der abgabenrechtlichen Strafbestimmungen setzt einen relevanten Steuervorgang als Anknüpfungspunkt voraus. Wird daher zur Erschleichung eines Vermögensvorteils ein Steuervorgang im Ganzen erfunden, um Steuervergütungen in Anspruch zu nehmen, so fehlt es an dem erforderlichen Bezugspunkt, sodass nur ein Betrug nach dem Strafgesetzbuch gegeben ist (OGH vom 05. März 1982, RS 67/81-55, in: LES 1982, Seite 189 ff). Wie bereits ausgeführt, wurde im gegenständlichen Fall aber die Steuer verkürzt, die effektiv angefallen wäre. Dass durch den beschriebenen Handel kein relevanter Steuervorgang vorgelegen und damit keine Abgabepflicht bestanden hätte, wird nicht behauptet.
Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass eine Auslieferung für einen Mehrwertsteuerbetrug auch nach dem Schengen-Durchführungsübereinkommen derzeit nicht möglich ist. Zwar erklärt das Fürstentum Liechtenstein gemäss Art 6 Abs 3 des EU-Auslieferungsübereinkommens, dass es die Auslieferung wegen fiskalischer strafbarer Handlungen nur wegen Handlungen bewilligt, die strafbare Handlungen auf dem Gebiet der Verbrauchssteuern, der Mehrwertsteuer oder des Zolls darstellen können (Anhang zu LGBl 2011 Nr. 564). Das EU-Auslieferungsübereinkommen, welches nicht mit dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 verwechselt werden darf, kommt derzeit im Fürstentum Liechtenstein aber nicht zur Anwendung. Dies wäre erst dann der Fall, wenn das allgemeine Inkrafttreten nach Art 18 Abs 3 des Übereinkommens vom 27. September 1996 auf Grund von Artikel K. 3 des Vertrags über die Europäische Union über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union stattgefunden hätte (zur beabsichtigten Gesetzesänderung siehe auch den Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein betreffend die Protokolle zur Assoziierung Liechtensteins an die Systeme von "Schengen" und Dublin vom 03. Juni 2008 (BuA Nr. 79/2008, Seite 22 bis 26). Bisher wurde das genannte Übereinkommen nicht von allen Mitgliedstaaten, darunter auch Italien, ratifiziert (vgl. Anhang zu ON 10). Ob das allgemeine Inkrafttreten des genannten Übereinkommens nach Art 18 Abs 3 jemals zustande kommt, sei vor dem Hintergrund der für die EU-Mitgliedstaaten nunmehr geltenden Bestimmungen des Europäischen Haftbefehls dahingestellt.
Aufgrund der obigen Erwägungen kommt das Gericht somit zum Schluss, dass eine nicht auslieferungsfähige Tat vorliegt, weshalb die weiteren Voraussetzungen für eine vorläufige Auslieferungshaft nicht mehr zu prüfen sind."
Zufolge dieses Beschlusses des Landgerichtes vom 09.07.2014 wurde A noch am selben Tag enthaftet (ON 17).
Das Ministerium für Justiz des Fürstentums Liechtenstein ersuchte mit Schreiben vom 08.07.2014 das Ministero della Giustizia in Rom um Übermittlung der Auslieferungsunterlagen sowie um Mitteilung, ob die Auslieferung des A beantragt wird (ON 19). Das Ministero della Giustizia sicherte daraufhin zu, das Auslieferungsersuchen vorzulegen und verwies auf den grossen Umfang der Verfahrensunterlagen (ON 24).
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft erhob gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 09.07.2014 (ON 16) die Beschwerde vom 16.07.2014 (ON 26). Das Beschwerdevorbringen mündete im Antrag, das Obergericht möge dem Rechtsmittel Folge geben und feststellen, dass der angefochtene Beschluss das Gesetz verletzt; weiters wolle dem Erstgericht aufgetragen werden, bei neuerlicher Ergreifung des A über diesen die Auslieferungshaft zu verhängen.
Das Fürstliche Obergericht wies mit Beschluss vom 28.10.2014 die Beschwerde zurück und legte gemäss § 307 StPO dem Land Liechtenstein den Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens auf (ON 36).
Das Fürstliche Obergericht führte zur Begründung seiner Entscheidung - nach Darlegung des erstgerichtlichen Beschlusses - Folgendes aus:
"Unter Geltendmachung der Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit wird den Ausführungen des Erstgerichts zunächst entgegen gehalten, dass in der Sachverhaltsdarstellung des europäischen Haftbefehls des Landesgerichtes Como vom 21.05.2014 auch dargestellt werde, dass Rechnungen für subjektiv nicht abgewickelte Scheingeschäfte ausgestellt und gefälschte Transportdokumente erstellt worden seien, die erforderlich gewesen seien, um den Übergang der Waren an den Endkunden zu dokumentieren. Weiter ergebe sich aus der mit dem Anlassbericht der Landespolizei vorgelegten SIS-Ausschreibung, dass der Verdächtige Waren zu Dumpingpreisen verkauft habe, wobei diese Dumpingpreise durch betrügerische Unterschlagung der Mehrwertsteuer erzielt werden konnten. Auch die Formulierung, wonach die Steuer neutralisiert worden sei, lasse auf ein Mehrwertsteuerkarussell bzw ein Umsatzsteuerbetrug schliessen. Ein Mehrwertsteuerkarussell sei keineswegs dadurch gekennzeichnet, dass kein tatsächlicher Warenfluss stattfinden dürfe. Im Unterschied zur Steuerhinterziehung richte sich der Umsatzsteuerbetrug nicht (nur) darauf, dem Fiskus Steuerzahlungen vorzuenthalten, die diesem zustünden, sondern der Umsatzsteuerbetrug ziele meist darauf ab, den Fiskus zur Auszahlung von Geldmitteln (durch Vorsteuererstattung) zu veranlassen. Der gegenständliche Sachverhalt - wie er im europäischen Haftbefehl des Landesgerichtes Como dargestellt sei - weise durch die Bezeichnungen der italienischen Scheingesellschaften als Missing Trader bzw Buffer auf einen derartigen Karussellbetrug hin. Dem Sachverhalt sei zu entnehmen, dass die Gesellschaften D, E und F das Plastik an die G verkauft haben sollen. Um ein Mehrwertsteuerkarussell zu betreiben, sei eine "innerstaatliche" Veräusserung der Ware unerlässlich, um Vorsteuern lukrieren zu können.
Aber selbst wenn man nicht von einem derartigen Karussellbetrug im Sinne der §§ 146 ff StGB ausgehe, liege im gegenständlichen Fall eine auslieferungsfähige strafbare Handlung vor. Das Erstgericht selbst habe den im europäischen Haftbefehl dargestellten Sachverhalt u.a. als Mehrwertsteuerbetrug nach Art 88 MWStG qualifiziert. Vorauszuschicken sei zunächst, dass nach Art 15 Z 2 RHG eine Auslieferung wegen strafbarer Handlungen, die nach liechtensteinischem Recht ausschliesslich in der Verletzung von Abgaben-, Monopol-, Zoll- oder Devisenvorschriften oder von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder über den Aussenhandel besteht, unzulässig sei. Art 1 RHG lege aber ausdrücklich fest, dass die Bestimmungen des Rechtshilfegesetzes nur insoweit Anwendung fänden, als in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt werde. Art 1 RHG normiere daher klar und unmissverständlich den Vorrang zwischenstaatlicher Vereinbarungen. Dass das Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen (SDÜ) ein derartiges Übereinkommen darstelle, könne keinesfalls in Zweifel gezogen werden. Zunächst sei auf Art 63 SDÜ zu verweisen. Diese Bestimmung lege fest, dass sich die Vertragsparteien verpflichteten, nach Massgabe der in Art 49 erwähnten Übereinkommen diejenigen Personen auszuliefern, die durch die Justizbehörden der ersuchenden Vertragspartei im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Art 50 Abs 1 SDÜ verfolgt oder zur Vollstreckung einer aufgrund einer solchen Handlung verhängten Strafe oder Massnahme gesucht werden. Art 59 SDÜ verweise ausdrücklich auf das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13.09.1957. Diesem Vertragswerk seien sowohl Liechtenstein als auch Italien beigetreten. Dies bedeute, dass bei Prüfung der Auslieferungsfähigkeit primär von den Bestimmungen des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13.09.1957 auszugehen sei.
Klarstellend müsse weiters festgehalten werden, dass die Überprüfung der Zulässigkeit der Auslieferung nach dem eindeutigen Wortlaut des Art 29 RHG keine Voraussetzung für die Auslieferungshaft bilde (öOGH 13 Os 88/13k). Die Haftvoraussetzungen des Art 29 RHG deckten sich mit jenen für die Zulässigkeit der Auslieferung nur insoweit, als eine der Haft zugrunde liegende strafbare Handlung "der Auslieferung unterliegen" müsse. Es werde somit nur auf die Anhängigkeit eines Auslieferungsverfahrens, nicht aber auf dessen Ergebnis abgestellt (Rz 7 zu § 29a RHG, Wiener Kommentar zum StGB 5. Band, 2. Auflage).
Der von den italienischen Justizbehörden geschilderte historische Sachverhalt umschreibe strafbare Handlungen, die der Auslieferung unterliegen, und zwar auch dann, wenn sie nicht als schwerer gewerbsmässiger Betrug nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 2. Fall StGB zu qualifizieren wären, sondern als Mehrwertsteuerbetrug gemäss Art 88 MWStG.
Die Delikte des Art 50 Abs 1 SDÜ betreffen jedenfalls indirekte Steuern. Nach Art 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13.09.1957 werde wegen Handlungen ausgeliefert, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem Recht des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder einer schweren Strafe bedroht seien. Art 88 MWStG sehe eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor, Art 89 MWStG gar eine solche in der Höhe von bis zu zwei Jahren. Auch Art 14 Abs 2 VStrR sehe eine Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr vor. Zwar werde im Bericht und Antrag der Regierung Nr. 79/2008 auf S. 26 festgehalten, dass Liechtenstein nach derzeitigem Stand des Acquis nicht verpflichtet sei, Auslieferungen aufgrund von Steuerdelikten durchzuführen. Dennoch sei im gegenständlichen Fall aber nunmehr eine Auslieferungsverpflichtung Liechtensteins zu bejahen. Zum Zeitpunkt der Erstellung des oben angeführten Berichts und Antrages der Regierung sehe Art 88 MWStG eine Strafdrohung bis zu 6 Monaten vor. Im Bericht und Antrag werde dezidiert ausgeführt, dass beim derzeitigen Stand ein Mindeststrafrahmen von einem Jahr vorgesehen sei, Liechtenstein demnach aufgrund der nationalen Gesetzeslage nicht verpflichtet sei, Auslieferungen aufgrund von Steuerdelikten durchzuführen. Die entsprechende Gesetzesänderung des Mehrwertsteuergesetzes (Strafdrohung bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe) sei am 01.01.2010 erfolgt. Da somit die von Art 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens geforderte Mindeststrafe in Art 88 MWStG vorliege und das Europäische Auslieferungsübereinkommen gemäss Art 63 SDÜ anzuwenden sei, liege zweifelsfrei eine strafbare Handlung vor, die der Auslieferung unterliege.
Diese Rechtsansicht werde auch vom Schweizerischen Bundesgericht geteilt (136 IV 88). In dieser Entscheidung werde unter Punkt 3.3 festgehalten: "Gemäss Art 63 SDÜ verpflichten sich die Vertragsparteien zur Auslieferung nach der in Art 59 erwähnten Übereinkommen, also insbesondere des EAUe (Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13.09.1957). Nach Art 2 Z 1 EAUe werde ausgeliefert wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem Recht des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe (...) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schweren Strafe bedroht sind. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Handlungen stellen nach schweizerischem Recht unstreitig einen Abgabebetrug nach Art 14 Abs 2 VStrR dar. Dafür droht das Gesetz Gefängnis bis zu einem Jahr an. Die Auslieferungsvoraussetzung nach Art 2 Z 1 EAUe ist damit erfüllt."
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass das Auslieferungsverfahren der kontinentaleuropäischen Rechtstradition entsprechend vom formellen Prüfungsprinzip beherrscht sei, d.h. dass die Behörden im ersuchenden Staat grundsätzlich vom Sachverhalt auszugehen haben, wie er im europäischen Haftbefehl dargestellt werde. Eine Überprüfung des Sachverhaltes finde nur bei dagegen bestehenden erheblichen Bedenken statt. Eine eigenständige Prüfungspflicht des Tatverdachtes bestehe im ersuchten Staat nur dann, wenn der von der Rechtshilfe Betroffene durch entsprechend substantiiertes Vorbringen erhebliche Bedenken aufzuzeigen vermöge (öOGH zu 13 OS 16/09f mwN).
Sollte das Erstgericht also davon ausgehen, dass die Tatbeschreibung zur Beurteilung der Auslieferungsfähigkeit nicht ausreichend gewesen wäre, hätte es entsprechende Überprüfungen durchführen müssen (öOGH zu 12 Os 158/12w und 12 Os 161/12m). Überdies verlange Art 12 Abs 2 lit b des Europäischen Auslieferungsübereinkommens nicht eine erschöpfende Tatbeschreibung nach allen Einzelheiten, sondern nur die Anführung von Umständen, die die Tat derart bestimmen, dass sie einerseits die Beurteilung ermöglichen, ob sie sowohl nach dem Recht des ersuchenden wie nach dem Recht des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder einer schweren Strafe bedroht ist, und andererseits von jeder anderen unterschieden werden könne, um eine wiederholte Verfolgung oder Verurteilung wegen derselben Tat auszuschliessen. Hinsichtlich des Weiteren vom Erstgericht vollständig ausser Acht gelassenen Haftbefehls des Landesgerichtes Neapel (ON 6, AS 103) dürfe der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen werden, dass das Europäische Auslieferungsübereinkommen in Art 16 Abs 3 vorsehe, dass die vorläufige Auslieferungshaft aufgrund eines im Interpolweg übermittelten Ersuchens verhängt werden könne. Gleiches müsse für eine Ausschreibung bzw Fahndung im Schengener Informationssystem (SIS) gelten (WK zu § 27 RHG, Rz 2).
Der Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes, wonach über A keine vorläufige Auslieferungshaft infolge mangelnder Auslieferungsfähigkeit der dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Tat ausgesprochen worden sei, sei daher ungesetzlich und unangemessen.
Der Beschwerdegegner stellte den Antrag, das Beschwerdegericht möge die Beschwerde zurückweisen, in eventu der Beschwerde keine Folge geben, allenfalls nach Vorlage der Akten an den Staatsgerichtshof zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit der Strafdrohung von Art 88 MWStG und jedenfalls das Land Liechtenstein zum Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu verurteilen. Gemäss der Stellungnahme seien beide Anträge der Staatsanwaltschaft aus formellen Gründen unzulässig. Die Beschwerde sei daher zurückzuweisen.
Eine Beschwerde zur Feststellung einer Gesamtverletzung sei gesetzlich nicht vorgesehen. Allein schon deshalb sei die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Die Unzulässigkeit von Beschwerden zur Feststellung von Gesetzesverletzungen ergebe sich im Übrigen aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, so etwa aus dem Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 02.04.2009 zu 3 ES.2008.65, ON 66, LES 2009, 266. In dieser Entscheidung sei es um eine Beschwerde gegen eine Verlängerung der Vermögenssperre im Strafrechtshilfeverfahren gegangen. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof habe jedoch erst nach vier Monaten entschieden, weshalb im Zeitpunkt der Entscheidung die Dauer der ursprünglichen Sperre bereits abgelaufen und eine neuerliche Sperre verhängt worden sei. Das Gericht habe entschieden, dass es wegen des zwischenzeitlichen Ablaufes der ursprünglichen Sperrdauer an einer aktuellen Beschwer fehle und habe die Beschwerde deshalb zurückgewiesen. Auch in jenem Fall hätte der Oberste Gerichtshof zumindest feststellen können, dass die ursprüngliche Verlängerung der Vermögenssperre gesetzeswidrig gewesen sei. Dass er auf die Frage der Gesetzesverletzung nicht eingegangen sei, zeige, dass auch nach Ansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes eine Beschwerde zur Feststellung einer Gesetzesverletzung unzulässig sei. Die begehrte Weisung (der begehrte Auftrag) des Fürstlichen Obergerichtes an das Erstgericht, im Falle einer neuerlichen Festnahme des Beschwerdegegners über diesen die Auslieferungshaft zu verhängen, ziele auf einen gesetzeswidrigen und sogar verfassungswidrigen Vorgang ab. Es würde gegen die Unabhängigkeit der Gerichte verstossen, wenn höherrangige Gerichte den niederrangen Gerichten für mögliche zukünftige Fälle Weisungen erteilen könnten. Sollte der Beschwerdegegner neuerlich festgenommen werden, so wäre die Frage einer möglichen Auslieferungshaft nach der dann gegebenen Sachlage vom Fürstlichen Landgericht unabhängig zu prüfen. Aufgrund der Unzulässigkeit der begehrten Weisung sei die Beschwerde zurückzuweisen. Dennoch werde aus prozessualer Vorsicht nachfolgend auch inhaltlich auf die Beschwerde eingegangen.
Zunächst sei anzumerken, dass eine Auslieferung aufgrund eines alten Haftbefehles aus dem Jahre 2010 von vornherein nicht in Frage komme. Wie das Erstgericht richtig festgestellt habe, liege dieser Haftbefehl weder in irgendeiner Sprache vor, geschweige denn in einer deutschen Übersetzung, noch fänden sich ausreichende Angaben in der deutschen Amtssprache, aus der die Schlüssigkeit und Zulässigkeit der Auslieferung auf Basis des alten Haftbefehles geprüft werden könnte. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft sei die Ausschreibung bzw Fahndung im Schengener Informationssystem (SIS) für die Verhängung der Auslieferungshaft allein nicht ausreichend. Wäre eine solche Ausschreibung bzw Fahndung ausreichend, dann wären sämtliche Abwägungen im Zusammenhang mit der Auslieferungshaft hinfällig, was aber nicht der Fall sein könne. Abgesehen davon käme ohnehin der Fiskalvorbehalt zur Anwendung.
Die Vorwürfe gemäss dem neuen Haftbefehl seien weder als Betrug noch als Mehrwertsteuerbetrug nach Art 88 Mehrwertsteuergesetz zu qualifizieren. Im Wesentlichen werde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe Waren zu niedrigen Preisen, sogen. "Kampfpreisen", verkauft und fällige Mehrwertsteuern nicht bezahlt. Bezüglich der niedrigen Preise fehle es an der beiderseitigen Strafbarkeit. In Liechtenstein sei es nicht verboten, zu niedrigen Preisen Waren zu verkaufen (obwohl es selten geschehe). Vielmehr würden niedrige Preise im deutschen Sprachraum als erstrebenswert gelten. Die blosse Nichtzahlung von Schulden - seien es Schulden privatrechtlicher Natur, seien es Steuern - sei seit der Abschaffung des Schuldturmes keine strafbare Handlung mehr. Dementsprechend fehle es auch bezüglich der vorgeworfenen Nichtzahlung der Mehrwertsteuer an der beiderseitigen Strafbarkeit.
Die Vorwürfe betreffend Scheingesellschaften und gefälschter Transportdokumente etc. seien zu spezifisch, um eine Subsumption unter irgendeine Strafnorm zu ermöglichen. Abgesehen davon seien die Vorwürfe schlichtweg nicht nachvollziehbar.
Bezüglich des von der Staatsanwaltschaft ins Spiel gebrachten Umsatzsteuerkarussells sei darauf hinzuweisen, dass allein die Verwendung von Begriffen, welche im Zusammenhang mit Umsatzsteuerkarussellen vorkommen, noch lange nicht bedeutet, dass tatsächlich ein Umsatzsteuerkarussell vorliege. Gemäss beiliegendem Wikipediaartikel zeichneten sich Umsatzsteuerkarusselle dadurch aus, dass im Hinblick auf einen möglichst hohen Profit physisch kleine Waren (insbes. Handys) zu hohen Preisen gehandelt werden. Dahingehend würden vorliegend dem Beschwerdegegner Kampfpreise vorgeworfen und handle das Unternehmen des Beschwerdegegners, die B SA, mit Plastik und seien Plastikgegenstände ziemlich gross. Dazu komme, dass der Betrieb des Beschwerdegegners 30 Personen beschäftigt habe (in seiner Einvernahme habe der Beschwerdegegner angegeben, dass aufgrund der Turbulenzen angesichts der Medienveröffentlichungen im Zuge des italienischen Strafverfahrens die Belegschaft auf 22 Personen reduziert werden musste). Nachdem der von den italienischen Behörden dargestellte Sachverhalt unter keine liechtensteinische Strafnorm subsumiert werden könne, fehle es an der beiderseitigen Strafbarkeit. Es erübrige sich daher die Frage, ob Mehrwertsteuerbetrug auslieferungsfähig sei. Dennoch werde aus prozessualer Vorsicht nachfolgend auf die Frage der Auslieferungsfähigkeit vom Mehrwertsteuerbetrug eingegangen.
Die Staatsanwaltschaft berufe sich in ihrer Argumentation für die Zulässigkeit der Auslieferung für Mehrwertsteuerbetrug zu Unrecht auf das SDÜ. So seien gemäss Art 59 Abs. 1 SDÜ die Bestimmungen zur Auslieferung im SDÜ nur ergänzend zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13.12.1957 (EAÜ) anzuwenden und dienten diese lediglich der Erleichterung der Anwendung des EAÜ. Überdies sehe Art 63 SDÜ vor, dass nur nach Massgabe des EAÜ ausgeliefert werde, somit unter Einhaltung des Fiskalvorbehaltes des Art 5 EAÜ. Keinesfalls stellten die Auslieferungsbestimmungen des SDÜ eine Sondervereinbarung im Sinne von Art 5 EAÜ über eine Ausnahme vom Fiskalvorbehalt dar. Die gegenteilige Auffassung der Staatsanwaltschaft sei zwar bei weitester Auslegung vom Wortlaut her nicht von vornherein ausgeschlossen, aber vor dem Hintergrund der in Liechtenstein geltenden grundrechtlichen Garantien abzulehnen. Aus den Grundrechten ergebe sich, dass Eingriffe in die persönliche Freiheit in der Rechtsordnung klar erkennbar sein müssen. Dies ergebe sich nicht zuletzt aus der Entscheidung des Staatsgerichtshofes im sogenannten Hallenbad-Fall, wonach Grundrechtseinschränkungen für die Rechtsunterworfenen erkennbar und aus der Rechtsordnung nachvollziehbar sein müssten (StGH 1996/29, LES 1998, 13). In diesem Zusammenhang sei zunächst anzumerken, dass das SDÜ im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt gar nicht veröffentlicht sei. Veröffentlicht sei lediglich das anlässlich des Schengen-Beitritts von Liechtenstein abgeschlossene Protokoll betreffend den Schengen-Besitzstand samt Erklärungen im Anhang, nicht jedoch das SDÜ selbst. Die Möglichkeit von gravierenden Freiheitsbeschränkungen, namentlich die Auslieferungshaft, wie sie die Staatsanwaltschaft dem SDÜ unterstellt, müsste jedoch im LGBl publiziert werden, um Gültigkeit zu erlangen. Allein schon deshalb gehe die Berufung auf das SDÜ ins Leere.
Gegen die Ansicht der Staatsanwaltschaft spreche zudem, dass anlässlich der Erhöhung der Strafdrohung für Mehrwertsteuerbetrug keine Rede davon gewesen sei, dass eine Auslieferungsverpflichtung für Fälle des Mehrwertsteuerbetruges geschaffen werden sollte. So heisse es in den betreffenden Ausführungen des Berichts und Antrages der Regierung an den Landtag lediglich, die Erhöhung der Strafdrohung erfolge im Hinblick auf die Anpassung der Rechtslage an die Schweiz (BuA Nr. 56/2009, 164). Wäre mit der Erhöhung der Strafdrohung tatsächlich eine Auslieferungsverpflichtung für Fälle des Mehrwertsteuerbetruges gewollt gewesen, so wäre dies entsprechend im BuA gestanden oder zumindest im Landtag diskutiert worden. Weder das eine noch das andere sei jedoch der Fall gewesen. Allein schon dies spreche gegen die Interpretation der Staatsanwaltschaft. Jedenfalls wäre aber eine entsprechende Veröffentlichung betreffend Auslieferungsverpflichtung durch die Erhöhung der Strafdrohung bei Mehrwertsteuerbetrug notwendig gewesen, wenn dies tatsächlich von den Initianten der Strafverschärfung gewollt gewesen wäre. Die Schaffung einer Auslieferungsverpflichtung ohne entsprechende klare Deklarierung - quasi durch die Hintertür - wäre jedenfalls unzulässig. Gegenständlich hätten weder der zuständige Landrichter noch die vom zuständigen Landrichter hinzugezogene EWR-Stabstelle noch die Staatsanwaltschaft an eine Zulässigkeit der Auslieferung wegen Mehrwertsteuerbetruges, gestützt auf das SDÜ, gedacht. Erst im Nachhinein, offenbar auf Basis einer internen Diskussion, sei der Staatsanwaltschaft der Gedanke gekommen, man könnte eine Zulässigkeit der Auslieferung, gestützt auf das SDÜ, argumentieren. So sei der zuständige Landrichter offenbar auf Basis der Ausführungen im Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag anlässlich des Schengen-Beitrittes, BuA Nr. 79/2008, 26, davon ausgegangen, dass eine Auslieferung für Mehrwertsteuerbetrug nur für den Fall des Inkrafttretens des EU-Auslieferungsübereinkommens möglich wäre, weshalb die entsprechende Anfrage an die EWR-Stabstelle betreffend die Frage des Inkrafttretens gestellt worden sei. An eine Auslieferung auf Basis des SDÜ habe niemand gedacht. Wäre man bei der EWR-Stabstelle der Ansicht gewesen, dass gemäss dem SDÜ ausgeliefert werden könnte, hätte die Antwort an das Fürstliche Landgericht sicherlich gelautet, zwar sei das EU-Auslieferungsübereinkommen noch immer nicht in Kraft, jedoch erübrige sich das EU-Auslieferungsübereinkommen wegen der Anwendbarkeit des SDÜ. Nachdem die allfällige Anwendbarkeit des SDÜ für keinen der involvierten Juristen erkennbar gewesen sei, sei das Kriterium der Nachvollziehbarkeit einer grundrechtseinschränkenden Bestimmung keinesfalls gegeben. Allein schon aus diesem Grund sei die Auslieferung unzulässig.
Vor dem Hintergrund der geschilderten grundrechtlichen Situation sei es auch unerheblich, dass das Schweizerische Bundesgericht offenbar die Auslieferungsfähigkeit von Mehrwertsteuerbetrug bejaht habe.
Abgesehen davon sei die Erhöhung der Strafdrohung für Mehrwertsteuerbetrug ohnehin gleichheits- und damit verfassungswidrig, weil nunmehr Mehrwertsteuerbetrug eine doppelt so hohe Strafdrohung habe wie der Steuerbetrug nach Art 140 Steuergesetz, der eine Höchststrafe von einem halben Jahr Haft vorsehe. Eine unterschiedliche Strafdrohung für Mehrwertsteuerbetrug und Steuerbetrug sei sachlich nicht gerechtfertigt und daher gleichheitswidrig. Die Erhöhung könne auch nicht mit einer Anpassung an die Schweiz gerechtfertigt werden. In der Schweiz gelte gemäss Art 14 Abs 2 VStrR schon seit 1974 eine einheitliche Strafdrohung für Steuer- bzw Abgabebetrug von maximal einem Jahr Haft, unabhängig davon, ob es um direkte oder indirekte Steuern, wie die Mehrwertsteuer gehe. Eine Verpflichtung zur Anpassung an die schweizerische Rechtslage könne es jedenfalls nicht gegeben haben, zumal sonst die Anpassung schon wesentlich früher geschehen hätte müssen. Nachdem die Strafdrohung für Mehrwertsteuerbetrug nach Ansicht des Beschwerdegegners verfassungswidrig sei und sich die Staatsanwaltschaft auf die Erhöhung der Strafdrohung berufe, werde ein Antrag auf Vorlage an den StGH zur Normprüfung gestellt.
Eine Auslieferung sei auch allein schon deshalb unzulässig, weil aus den aus Italien gelieferten Unterlagen nicht ansatzweise hervorgehe, aus welchem Haftgrund der Beschwerdegegner verhaftet werden soll. In diesem Zusammenhang sei der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass der Haftgrund der Fluchtgefahr nach der im Hinblick auf die beiderseitige Strafbarkeit und die Verweiskette des Art 16 Abs 1 EAÜ und der Art 9 und 29 Abs 1 RHG anwendbaren Bestimmung des § 131 StPO nicht vorliege. Fluchtgefahr setze in der Regel voraus, dass sich der Betreffende versteckt halte. Von einem Verstecken könne jedoch keine Rede sein. So sei den italienischen Behörden sehr wohl bekannt, wo der Beschwerdegegner wohne. Er sei keinesfalls untergetaucht. Der Beschwerdegegner führe schon seit vielen Jahren ein Leben als Familienvater und erfolgreicher Unternehmer in der Schweiz, der vielen Menschen Arbeit biete, womit jedenfalls die Bestimmung des § 131 Abs 3 StPO über den Haftausschluss zur Anwendung gelange.
Die Staatsanwaltschaft habe es in ihrer Beschwerde unterlassen anzugeben, welches eigentlich die Haftgründe sein sollen für die Verhängung der Auslieferungshaft. Fluchtgefahr liege jedenfalls - wie erläutert - keine vor. Überdies habe der Beschwerdegegner erklärt, er werde wieder zu sich nach Hause in die Schweiz zur Familie gehen. Diese Aussage sei von der Staatsanwaltschaft nicht in Zweifel gezogen worden. Zudem wäre eine Haftverhängung unverhältnismässig. Der Beschwerdegegner werde im Unternehmen B S.A. dringend gebraucht und ausserdem brauche ihn seine Familie. Eine Verhängung der Haft könnte desaströse Konsequenzen für sein Unternehmen haben. Sein Unternehmen habe aufgrund der Medienveröffentlichungen ohnehin schon schwer zu kämpfen.
Im Auslieferungsverfahren sei sehr wohl der von der ersuchenden ausländischen Behörde dargestellte Sachverhalt inhaltlich zu überprüfen. Dies ergebe sich allein schon daraus, dass der Verhaftete gemäss Art 29 Abs 3 RHG das Recht habe, sich inhaltlich zu äussern. Dementsprechend sei der Beschwerdegegner vom zuständigen Fürstlichen Landrichter auch ausführlich über den Sachverhalt befragt worden und gehe aus den Antworten des Beschwerdegegners hervor, dass die Vorwürfe unberechtigt seien. Die Staatsanwaltschaft hätte Gelegenheit gehabt, die Ausführungen des Beschwerdegegners in Zweifel zu ziehen. Sie habe es jedoch vorgezogen, an der Verhandlung nicht teilzunehmen und auch in der Beschwerde die Verantwortung des Beschwerdegegners nicht in Frage gestellt, woraus geschlossen werden könne, dass sie die Verantwortung anerkenne. Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft, das Erstgericht hätte bezüglich der Tatbeschreibung Überprüfungen durchführen lassen müssen, sei zurückzuweisen. So habe es seitens Liechtensteins jede Menge Rückfragen gegeben. Die italienischen Behörden seien nicht einmal in der Lage gewesen, den alten Haftbefehl zu liefern, geschweige denn die geforderten Übersetzungen zu übermitteln. Die Übersetzungen hätten schliesslich von den italienischen Behörden geliefert werden müssen. Die Beauftragung der Übersetzungen durch das Fürstliche Landgericht sei lediglich ein Entgegenkommen gegenüber der ersuchenden Behörde gewesen.
Dazu wurde erwogen:
Zunächst ist der Gegenausführung zur Beschwerde darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeantrag, "weiters wolle dem Erstgericht aufgetragen werden, in der Auslieferungssache des italienischen Justizministeriums gegen A bei neuerlicher Ergreifung des A über ihn die Auslieferungshaft zu verhängen", unzulässig ist.
Im Falle einer neuerlichen Festnahme des Beschwerdegegners wäre zunächst die Frage einer möglichen Auslieferungshaft nach der zu jenem Zeitpunkt gegebenen Sachlage unabhängig zu prüfen.
Davon abgesehen kann zwar mit einer Instanzenentscheidung eine Rechtsmeinung überbunden werden, nicht jedoch ein bestimmter Auftrag für eine Verfahrenserledigung - im vorliegenden Fall die Verhängung der Auslieferungshaft - erteilt werden, zumal dem Instanzengericht die Sachlage zum Zeitpunkt der neuerlichen Verhängung einer Auslieferungshaft gar nicht vollständig bekannt sein kann.
Davon abgesehen ist die Verknüpfung eines Antrages auf Feststellung mit einem Antrag auf Abänderung oder Aufhebung nicht möglich, weil sich derartige Anträge gegenseitig ausschliessen. Denn solange eine Sacherledigung - auch nach einer aufhebenden Entscheidung - noch möglich ist, gibt es keinen Anlass für eine Feststellung wegen Rechtsverletzung. Somit ist die Beschwerde schon wegen Unzulässigkeit des Beschwerdebegehrens zurückzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist noch auf Folgendes hinzuweisen.
Wenn in der Stellungnahme zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft ausgeführt wird, dass eine Beschwerde zur Feststellung einer Gesetzesverletzung gesetzlich nicht vorgesehen sei, wird zwar mit dieser Argumentation übersehen, dass § 239 Abs 3 die Feststellung einer Gesetzesverletzung wie folgt regelt: Ist die Beschwerde zwar berechtigt, inzwischen aber gegenstandslos geworden, so erkennt das Obergericht, dass durch die angefochtene Entscheidung und den angefochtenen Beschluss das Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet wurde.
Eine dem § 33 öStPO entsprechende Bestimmung kennt das liechtensteinische Strafprozessrecht allerdings nicht. Diese darin geregelte Sonderrolle der Österreichischen Generalprokuratur im Strafprozess ermöglicht die Erhebung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes, dies mit dem Ziel der Vereinheitlichung der Rechtsprechung auch in jenen Bereichen, bei denen der ordentliche Rechtsweg nicht an den OGH führt (Schroll, WK-StPO altes Vorverfahren § 33 Rz 15). Mit diesem Rechtsbehelf können nicht nur richterliche Entscheidungen, sondern alle vom Gericht gestalteten Vorgänge, die auf einer unrichtigen Anwendung eines Gesetzes beruhen, aufgegriffen werden. Damit können selbst Begründungen, die auf einer unrichtigen Gesetzesauslegung beruhen, mit einer Beschwerde nach § 33 Abs 2 öStPO an den OGH herangetragen werden (Schroll, aaO, Rz 17).
Diese weitgehende Kontrollbefugnis ist allerdings der liechtensteinischen Strafprozessordnung nicht zu entnehmen. Zu prüfen ist, ob das Feststellungsbegehren des Inhaltes, dass der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes das Gesetz verletzt, die Voraussetzungen nach § 239 Abs 3 StPO erfüllt. Auch dies muss gegenständlich aus folgenden Gründen verneint werden:
Aus der Formulierung "ist die Beschwerde zwar berechtigt" ist konkret abzuleiten, dass eine derartige Feststellung nur dann möglich ist, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung sämtliche Voraussetzungen zur Verhängung der vorläufigen Auslieferungshaft gegeben waren. Dazu zählen aber nicht nur die Voraussetzungen zur Auslieferung, auf die sich die Beschwerde ausschliesslich bezieht, sondern auch, ob im gegenständlichen Fall ein Haftgrund anzunehmen ist. Auf die Auslieferungshaft sind die Bestimmungen über die Untersuchungshaft sinngemäss anzuwenden (Art 29 Abs 1 RHG).
Gemäss § 131 StPO darf die Untersuchungshaft nur auf Antrag des Staatsanwaltes (bzw im Auslieferungsverfahren über Antrag der ersuchenden Behörde) und nur dann verhängt oder fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig ist, einer der in Abs 2 oder 7 leg. cit. angeführten Gründe vorliegt und der Beschuldigte durch den Untersuchungsrichter bereits zu Sache und zu den Voraussetzungen der Auslieferungshaft einvernommen worden ist; sie darf nicht verhängt oder fortgesetzt werden, soweit sie zur Bedeutung der Sache oder zu der zu erwartenden Strafe ausser Verhältnis steht und ihr Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel (Abs 5) erreicht werden kann.
Die Verhängung der Untersuchungshaft setzt - abgesehen von den Fällen des Abs 7 leg. cit. - unter anderem voraus, dass aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde wegen der Grösse der ihm mutmasslich bevorstehenden Strafe oder aus anderen Gründen flüchten oder sich verborgen halten oder sich dem Strafverfahren auf andere Weise entziehen, insbesondere dadurch, dass er sich ohne Erlaubnis von seinem Wohnort entfernt oder eine Ladung zur Schlussverhandlung nicht befolgt (Fluchtgefahr, Abs 2 Ziff. 1 leg. cit.).
In diesem Zusammenhang ist zunächst hinsichtlich der Beurteilung der Strafdrohung festzuhalten, dass die Ausführungen im Rechtshilfeersuchen zu dürftig sind, um daraus den Tatverdacht eines Umsatzsteuerkarussells ableiten zu können. Die blosse Bezeichnung "Missing Trader bzw Buffer" ist ohne entsprechende Sachverhaltsschilderung zu schemenhaft, um daraus eine entsprechende Verdachtsgrundlage annehmen zu können.
Soweit sich die Beschwerdeführerin aber auf einen Mehrwertsteuerbetrug nach Art 88 Mehrwertsteuergesetz beruft, ist ihr zwar darin zuzustimmen, dass die Sachverhaltsgrundlage aus dem Rechtshilfeersuchen dafür ausreichend erscheint. Allerdings hat der Beschwerdegegner zutreffend aufgezeigt, dass aus den aus Italien gelieferten Unterlagen nicht ansatzweise hervorgehe, aus welchem Haftgrund er verhaftet werden soll. Auch in der Beschwerde wird die Frage, ob ein Haftgrund vorliegt, nicht releviert. Angesichts der relativ geringen Strafdrohung für das Vergehen nach Art 88 Mehrwertsteuergesetz wäre zudem die Frage der Verhältnismässigkeit einer Erörterung zu unterziehen. Da aber jegliche Angaben über das Vorliegen von Haftgründen im Rechtshilfeersuchen fehlen und auch in der Beschwerde diese Frage offen gelassen wird, ist es dem Obergericht verwehrt, von sich aus das Vorliegen eines Haftgrundes entsprechend zu begründen und somit die Berechtigung der Beschwerde für das Feststellungsbegehren bejahen zu können. Der Verweis auf den nicht übersetzten Haftbefehl des Landesgerichtes Neapel und auf die Ausschreibung im Schengener Informationssystem vermag nicht eine Auseinandersetzung mit dem Vorliegen eines Haftgrundes zu ersetzen. Alles in allem war somit die Beschwerde zurückzuweisen."
Gegen diesen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes richtet sich die Revisionsbeschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft vom 14.11.2014 (ON 37).
Das Rechtsmittel bringt unter Geltendmachung der Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit im Wesentlichen Folgendes vor:
Das Obergericht habe die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landgerichtes im Wesentlichen mit folgenden Begründungen zurückgewiesen:
Einerseits sei das Beschwerdebegehren, das Obergericht wolle feststellen, dass der angefochtene Beschluss das Gesetz verletze und es wolle dem Erstgericht auftragen, bei neuerlicher Ergreifung des A über diesen die Auslieferungshaft zu verhängen, unzulässig. Andererseits liege auch kein Fall des § 239 Abs 3 StPO vor, da die Beschwerde nicht im Sinne dieser Gesetzesstelle berechtigt gewesen sei, weil ihr jegliche Angaben zum Vorliegen von Haftgründen gefehlt hätten.
Mit der Frage, ob der im Europäischen Haftbefehl des Landgerichtes Como geschilderte Sachverhalt, den auch das Obergericht als für die Qualifizierung eines Mehrwertsteuerbetruges nach Art 88 MWStG ausreichend erachtet habe, einen auslieferungsfähigen Sachverhalt darstelle oder nicht, habe sich das Fürstliche Obergericht nicht auseinandergesetzt.
Die Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzulässigkeit des Beschwerdebegehrens sei vom Gesetz nicht gedeckt. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft könne nicht ein Beschwerdebegehren, sondern nur die Beschwerde unzulässig sein, und zwar dann, wenn sie von einem nicht zur Beschwerde Legitimierten, verspätet oder gegen unanfechtbare Beschlüsse erhoben worden ist. Solche Fälle seine vorliegend zu verneinen.
Ein Beschwerdebegehren selbst könne nicht unzulässig sein. Hiezu sei zunächst darauf zu verweisen, dass das Beschwerdeverfahren im Vergleich zum Berufungsverfahren weitaus weniger formalistisch geregelt sei. An eine Beschwerde würden von der Rechtsprechung keine hohen Anforderungen gestellt (Verweis auf WK-StPO altes Vorverfahren vor §§ 113 bis 115 Rz 29). Die Beschwerde müsse den angefochtenen Beschluss erkennen lassen. Sie müsse die Erklärung enthalten, den Beschluss anfechten zu wollen. Beschwerdepunkte müssten nicht bezeichnet werden (Verweis auf WK-StPO § 114 Rz 13). Da der Staatsanwalt in einem Offizialverfahren sowohl zum Vorteil als auch zum Nachteil des Beschuldigten Beschwerde erheben könne, habe er auch die Richtung der Anfechtung anzugeben. Diese lasse sich dem vorliegenden Beschwerdebegehren zweifelsfrei entnehmen.
Es sei auch die Ansicht des Fürstlichen Obergerichtes vom Gesetz nicht gedeckt, dass mit einer Instanzenentscheidung zwar eine Rechtsmeinung überbunden, nicht jedoch ein bestimmter Auftrag für eine Verfahrenserledigung - vorliegend die Verhängung der Auslieferungshaft - erteilt werden könne. Würde man dieser Meinung folgen, wäre es für die Staatsanwaltschaft nicht möglich, erstgerichtliche Beschlüsse, die von der Verhängung der vorläufigen Auslieferungshaft absehen, zu bekämpfen. Das Fürstliche Obergericht könne die Beschwerde als unzulässig oder verspätet zurückweisen oder in der Sache selbst entscheiden und den erstinstanzlichen Beschluss bestätigen, abändern oder aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückverweisen (Verweis auf WK-StPO § 114 Rz 25).
Ausgehend von der Judikatur der österreichischen Rechtsmittelgerichte (Rezeptionsvorlage des § 239 StPO seien §§ 113, 114 öStPO aF) habe das Beschwerdegericht in der Regel in der Sache selbst, also meritorisch zu entscheiden. So habe beispielsweise das Oberlandesgericht Innsbruck als Beschwerdegericht dem Erstrichter aufgetragen, eine Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft zu bewilligen und nach Einlieferung über den Beschuldigten die Untersuchungshaft zu verhängen (öOGH 11 Os 80/09p). Eine inhaltlich gleichlautende Entscheidung habe das Oberlandesgericht Wien gefällt. Dieses habe der gegen die Enthaftung eines Beschuldigten erhobenen Beschwerde der Staatsanwaltschaft Folge gegeben, den angefochtenen Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die Erlassung eines Haftbefehles und nach Einlieferung des Beschuldigten die Fortsetzung der Untersuchungshaft aufgetragen (öOGH 14 Os 22/02). Eine weitere diese Rechtsprechungslinie untermauernde Entscheidung habe das Oberlandesgericht Graz zu 9 Bs 420/12a gefasst: "Gibt das Rechtsmittelgericht einer Beschwerde gegen eine Enthaftung Folge, so ordnet es die Festnahme des Angeklagten an und setzt die über diesen zu einem früheren Zeitpunkt verhängte, jedoch in der Folge des Absehens von der Fortsetzung in Anwendung gelinderer Mittel unterbrochene Untersuchungshaft fort. Einer weiteren Beschlussfassung durch das Erstgericht bedarf es nicht." In dieser Entscheidung werde aber auch ausdrücklich festgehalten, dass das Erstgericht zu einer allgemeinen Prüfpflicht im Sinn des § 177 Abs 1 und 2 öStPO (entspreche § 141 StPO) nachzukommen habe. Auch im gegenständlichen Fall wären vom Erstgericht im Falle einer antragsgemässen Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes geänderte Verhältnisse jedenfalls zu berücksichtigen gewesen.
Das Fürstliche Obergericht habe weiter ausgeführt, dass im vorliegenden Fall kein Anwendungsfall des § 239 Abs 3 StPO vorliege, weil die Beschwerde an sich nicht berechtigt gewesen sei. Begründet werde dies vom Obergericht damit, dass verfahrensgegenständlich nicht nur die Voraussetzungen der Auslieferung zu beurteilen seien, sondern auch, ob ein Haftgrund anzunehmen sei. Da jegliche Angaben über das Vorliegen von Haftgründen im Rechtshilfeersuchen fehlen würden und auch in der Beschwerde diese Frage offen gelassen werde, sei es dem Obergericht verwehrt, von sich aus das Vorliegen eines Haftgrundes entsprechend zu begründen und somit die Berechtigung der Beschwerde für das Feststellungsbegehren bejahen zu können.
Dem sei Folgendes entgegen zu halten:
Der Betroffene sei bei seiner richterlichen Vernehmung dezidiert zum Haftgrund der Fluchtgefahr befragt worden (ON 15, AS 249). Art 29 Abs 1 RHG lege fest, dass auf die Auslieferungshaft, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergebe, die Vorschriften über die Untersuchungshaft sinngemäss anzuwenden seien. § 131 Abs 1 StPO lege als Voraussetzung für die Verhängung der Untersuchungshaft einen darauf abzielenden Antrag des Staatsanwaltes fest. Im vorliegenden Fall habe die Staatsanwaltschaft am 07.07.2014 die Verhängung der Auslieferungshaft gemäss Art 29 Abs 1 RHG beantragt. Der gegenständliche Antrag habe zwar keinen Haftgrund genannt, das Gesetz sehe jedoch auch keine Verpflichtung des Staatsanwaltes zur Benennung eines Haftgrundes vor. Voraussetzung für die Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft sei nicht die ziffernmässige Bezeichnung eines Haftgrundes durch den Staatsanwalt, sondern dessen Antrag auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft sowie das objektive Vorliegen eines Haftgrundes (öOGH 15 Os 191/97).
Da der Landrichter den festgenommenen A dezidiert zum Vorliegen des Haftgrundes der Fluchtgefahr befragt habe, sei nach Ansicht der Staatsanwaltschaft auch das objektive Vorliegen dieses Haftgrundes zu bejahen. Schon aus dem klaren Wortlaut des § 131 Abs 1 StPO ergebe sich, dass für die Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft nur ein prinzipieller Antrag des Staatsanwaltes notwendig sei. Dieser müsse weder einzelne Haftgründe bezeichnen, noch eine Begründung enthalten. Mache er dies dennoch, sei das zur umfassenden amtswegigen Überprüfung verpflichtete Gericht an die vom Staatsanwalt genannten Haftgründe nicht gebunden (öOGH 11 Os 162/02).
Auch das Argument, wonach jegliche Angaben über das Vorliegen von Haftgründen im Rechtshilfeersuchen fehlten, vermöge unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Fürstlichen Obergerichtes nicht zu überzeugen. So habe das Obergericht zu 11 RS.2012.133-25 am 29.06.2012 ausgesprochen, dass es bei Prüfung des Haftgrundes der Fluchtgefahr nicht darauf ankomme, ob dieser Haftgrund vom ausländischen Gericht unter Bedachtnahme auf das Strafverfahren im Ausland zu Recht angenommen worden sei. Zu prüfen sei vielmehr, so das Obergericht weiter, ob zu befürchten sei, dass sich der Auszuliefernde bei Belassung auf freiem Fuss den inländischen Auslieferungsverfahren bzw der Durchführung seiner Auslieferung durch die zuständige inländische Rechtshilfebehörde an die ersuchende Strafverfolgungsbehörde entziehen werde. Dieser Haftgrund würde im gegenständlichen Fall eindeutig zu bejahen sein. Angesichts dessen, dass der italienische Staatsangehörige A weder über einen Aufenthalt bzw Wohnsitz noch über familiäre oder sonstige soziale oder wirtschaftliche Anknüpfungspunkte im Inland verfüge und dass gegen ihn zwei internationale Haftbefehle aufrecht seien, sei die Annahme, dass er sich dem inländischen Auslieferungsverfahren bzw der Durchführung seiner Auslieferung an Italien durch Flucht entziehen werde, mehr als nur wahrscheinlich.
Insgesamt sei aber festzuhalten, dass vor der Überprüfung, ob überhaupt ein Haftgrund vorliege, zu beurteilen sei, ob ein auslieferungsfähiger Sachverhalt vorliege oder nicht. Und gerade diese Problematik sei vom Fürstlichen Obergericht nicht beurteilt worden. Die Frage nach einem Haftgrund würde sich nämlich dann gar nicht stellen, wenn man davon ausgehe, dass kein auslieferungsfähiger Sachverhalt vorliege.
Die Argumentation des Obergerichtes sei auch in sich widersprüchlich. Nicht nachvollziehbar sei sein Argument, wonach die Verknüpfung eines Antrages auf Feststellung mit dem Antrag auf Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nicht möglich sein soll. Das Obergericht führe selbst aus, dass für Fälle, in denen eine Sacherledigung noch möglich sei, es keinen Anlass für die Feststellung einer Rechtsverletzung gebe. Im vorliegenden Fall sei jedoch eine Sacherledigung gerade nicht mehr möglich und zwar aufgrund der eigenen Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes, wonach eine Überbindung einer Rechtsmeinung unzulässig sei. Würde man der Argumentation des Obergerichtes betreffend die Ausführungen zu § 33 öStPO (nunmehr § 23 öStPO) folgen, wäre der staatsanwaltschaftlichen Beschwerdelegitimation nach § 239 Abs 3 StPO der Boden entzogen.
Die Staatsanwaltschaft vertrete nach wie vor die Ansicht, dass im gegenständlichen Fall ein auslieferungsfähiger Sachverhalt vorliege, und zwar auch dann, wenn man den im Europäischen Haftbefehl des Landgerichtes Como dargestellten Sachverhalt "nur" als Mehrwertsteuerbetrug im Sinne des Art 88 MWStG qualifiziere, wobei auch das Obergericht davon ausgehe, dass die Sachverhaltsgrundlagen aus dem Rechtshilfeersuchen für eine derartige Qualifikation ausreichend erscheinen würden. Vorausgeschickt werden dürfe zunächst, dass Art 15 Z 2 RHG eine Auslieferung wegen strafbarer Handlungen, die nach liechtensteinischem Recht ausschliesslich in der Verletzung von Abgaben-, Monopol-, Zoll- oder Devisenvorschriften oder von Vorschriften über die wahre Bewirtschaftung oder über den Aussenhandel bestehen, unzulässig sei. Art 1 RHG lege aber ausdrücklich fest, dass die Bestimmungen des Rechtshilfegesetzes nur insoweit Anwendung finden, als in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt wird. Art 1 RHG normiere daher klar und unmissverständlich den Vorrang zwischenstaatlicher Vereinbarungen. Dass das Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen (SDÜ) ein derartiges Übereinkommen darstelle, könne nicht in Zweifel gezogen werden.
Zunächst sei auf Art 63 SDÜ zu verweisen. Diese Bestimmung lege fest, dass sich die Vertragsparteien verpflichten, nach Massgabe der in Art 49 erwähnten Übereinkommen die Personen auszuliefern, die durch die Justizbehörden der ersuchenden Vertragspartei im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Art 50 Abs 1 SDÜ verfolgt werden oder zur Vollstreckung einer aufgrund einer solchen Handlung verhängten Strafe oder Massnahme gesucht werden. Art 59 SDÜ verweise ausdrücklich auf das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13.09.1957. Diesem Vertragswerk seien sowohl Liechtenstein als auch Italien beigetreten. Das bedeute, dass bei der Prüfung der Auslieferungsfähigkeit primär von den Bestimmungen des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13.09.1957 auszugehen sei.
Klarstellend müsse weiters festgehalten werden, dass die Überprüfung der Zulässigkeit der Auslieferung nach dem eindeutigen Wortlaut des Art 29 RHG keine Voraussetzung für die Auslieferungshaft bilde (öOGH 13 Os 88/13k). Die Haftvoraussetzungen des Art 29 RHG würden sich mit jenen für die Zulässigkeit der Auslieferung nur insoweit decken, als eine der Haft zugrundeliegende strafbare Handlung "der Auslieferung unterliegen" müsse. Es werde somit nur auf die Anhängigkeit eines Auslieferungsverfahrens, nicht aber auf dessen Ergebnis abgestellt (WK 2. Auflage Rz 7 zu § 29 ARHG).
Die Delikte des Art 50 Abs 1 SDÜ beträfen jedenfalls indirekte Steuern. Nach Art 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13.09.1957 werde wegen Handlungen ausgeliefert, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem Recht des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder einer schwereren Strafe bedroht sind. Art 88 MWStG sehe eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor, Art 39 MWStG gar eine solche in der Höhe von bis zu zwei Jahren. Auch Art 14 Abs 2 VStrR sehe eine Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr vor. Zwar werde im BuA der Regierung Nr. 79/2008 auf Seite 26 festgehalten, dass Liechtenstein nach derzeitigem Stand des Acquis nicht verpflichtet sei, Auslieferungen aufgrund von Steuerdelikten durchzuführen. Dennoch sei im gegenständlichen Fall aber nunmehr eine Auslieferungsverpflichtung Liechtensteins zu bejahen. Zum Zeitpunkt der Erstellung des oben angeführten BuA der Regierung habe Art 88 MWStG lediglich eine Strafdrohung bis zu sechs Monaten vorgesehen. Im BuA werde dezidiert ausgeführt, dass beim derzeitigen Stand ein Mindeststrafrahmen von einem Jahr vorgesehen sei, Liechtenstein demnach aufgrund der nationalen Gesetzeslage nicht verpflichtet sei, Auslieferungen aufgrund von Steuerdelikten durchzuführen. Die entsprechende Gesetzesänderung des MWStG (Strafdrohung bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe) sei am 01.01.2010 erfolgt.
Da somit die von Art 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens geforderte Mindeststrafdrohung in Art 88 MWStG vorliege und das Europäische Auslieferungsübereinkommen gemäss Art 63 SDÜ anzuwenden sei, liege zweifelsfrei eine strafbare Handlung vor, die der Auslieferung unterliege. Diese Rechtsansicht werde auch vom schweizerischen Bundesgericht geteilt (136 IV 88). In dieser Entscheidung werde unter Punkt 3.3. festgehalten: "Gemäss Art 63 SDÜ verpflichten sich die Vertragsparteien zur Auslieferung nach der in Art 59 erwähnten Übereinkommen, also insbesondere der EAUe (Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13.09.1957). Nach Art 2 Z 1 EAUe werde ausgeliefert wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem Recht des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe (....) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Handlungen stellen nach schweizerischem Recht unstreitig einen Abgabenbetrug nach Art 14 Abs 2 VStrR dar. Dafür drohe das Gesetz Gefängnis bis zu einem Jahr an. Die Auslieferungsvoraussetzungen nach Art 2 Z 1 EAUe sind damit erfüllt".
Das Rechtsmittel mündet in den Antrag, der Oberste Gerichtshof möge in Stattgebung der Revisionsbeschwerde den angefochtenen Beschluss dahin abändern, dass der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Folge gegeben wird, in eventu möge der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Strafsache zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen werden.
Der Rechtsmittelgegner erstattete hiezu durch seinen Verteidiger folgende Gegenäusserung:
Unter Punkt A. wird zur Frage der Zurückweisung der Beschwerde durch das Obergericht Folgendes vorgetragen:
Die Staatsanwaltschaft bringe zur Frage der Berechtigung der vom Obergericht vorgenommenen Zurückweisung der Beschwerde verschiedene Grundbegriffe aus dem Rechtsmittelverfahren durcheinander (Pkt I.). Weder die Anfechtungsrichtung noch die Beschwerdepunkte hätten etwas mit der hier massgeblichen Frage der Zulässigkeit des Beschwerdebegehrens zu tun.
Bei der Anfechtungsrichtung gehe es darum, ob der bekämpfte Beschluss zum Vor- oder zum Nachteil des Verdächtigen angefochten werde. In den Beschwerdepunkten sei darzulegen, aus welchen Gründen die Entscheidung unrichtig sei. Beim Beschwerdebegehren hingegen gehe es um die konkreten Rechtsmittelanträge. Rechtsmittelanträge könnten in erster Linie auf eine Aufhebung oder eine Abänderung der bekämpften Entscheidung zielen, wobei im Falle eines Abänderungsantrages konkret anzugeben sei, welche andere Entscheidung begehrt werde. Anfechtungsrichtung und Beschwerdepunkte haben mit der Frage der Zulässigkeit des Beschwerdebegehrens nichts zu tun, weshalb die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zu diesen Begriffen zur Rechtfertigung des Beschwerdebegehrens von vornherein untauglich seien.
Unter "Gegenseitiger Ausschluss der kumulativen Begehren auf Feststellung der Rechtsverletzung und Erlass einer Weisung auf Verhängung der Auslieferungshaft" (Pkt II) hält die Gegenäusserung die Ansicht der Staatsanwaltschaft, dass ein Beschwerdebegehren niemals unzulässig sein könne, als nicht nachvollziehbar. Auf Basis der Rechtsansicht der Staatsanwaltschaft hätte sich jegliche Diskussion über die richtigen Rechtsmittelanträge erübrigt. Demnach wäre es auch egal, wenn gar kein Beschwerdebegehren gestellt würde. Eine Beschwerde ohne Beschwerdebegehren, lediglich mit einem Antrag, der Beschwerde möge Folge gegeben werden, sei aber zurückzuweisen.
Die vom Fürstlichen Obergericht vorgenommene Zurückweisung beruhe denn auch auf denselben Überlegungen wie eine Zurückweisung wegen fehlendem Beschwerdebegehren. Das Obergericht habe erklärt, dass sich die kumulativen Begehren auf Feststellung der Rechtsverletzung einerseits und auf Erteilung einer Weisung an das Erstgericht auf Verhängung der Auslieferungshaft bei neuerlicher Ergreifung des Revisionsbeschwerdegegners andererseits gegenseitig ausschliessen würden. Anträge, die sich gegenseitig ausschliessen, würden sich neutralisieren, was zum Ergebnis habe, dass rechtlich gesehen gar kein Beschwerdebegehren vorliege.
Bezeichnenderweise habe die Staatsanwaltschaft keine substantiierten Einwendungen gegen die Ausführungen des Obergerichtes erhoben, wonach sich die beiden Begehren gegenseitig ausschliessen würden. Substantiiert widersprochen habe die Staatsanwaltschaft lediglich den Ausführungen des Obergerichtes gegen die Unzulässigkeit der begehrten Weisungserteilung. Die Zurückweisung der Beschwerde sei aber allein schon deshalb zu Recht erfolgt, weil sich die zwei Beschwerdeanträge gegenseitig ausschliessen würden.
Unter "Berechtigung der Zurückweisung auf isolierter Betrachtung der beiden Begehren" (Pkt III) führt die Gegenäusserung Folgendes ins Treffen: Selbst wenn man entgegen der Ansicht des Obergerichtes die beiden Beschwerdebegehren auf Feststellung der Rechtsverletzung einerseits und Erteilung einer Weisung auf Verhängung der Auslieferungshaft im Falle der Ergreifung des Verdächtigen andererseits isoliert betrachte und die Zulässigkeit für jedes Begehren getrennt beurteile, ändere dies nichts an der Berechtigung der Zurückweisung der Beschwerde. Auch bei isolierter Betrachtung seien sowohl das Begehren auf Erteilung einer Weisung auf Verhängung der Auslieferungshaft im Falle der Ergreifung als auch das Begehren auf Feststellung der Rechtsverletzung unzulässig, was nachfolgend gezeigt werde.
"Zum Begehren auf Erteilung einer Weisung auf Verhängung der Auslieferungshaft im Falle der Ergreifung": Die von der Staatsanwaltschaft ins Treffen geführten österreichischen Entscheidungen im Zusammenhang mit Anträgen auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft seien vorliegend nicht einschlägig. Zum einen beträfen diese Judikate nationale Strafverfahren und nicht Auslieferungsverfahren. Noch wichtiger sei aber zum anderen, dass in den genannten österreichischen Fällen zusammen mit dem Auftrag auf Verhängung der Untersuchungshaft jeweils auch eine Festnahmeanordnung ergangen sei, während die Staatsanwaltschaft vorliegend gar keine Festnahme beantragt habe, obwohl sie dies gemäss Art 27 Abs 1 RHG tun hätte können. Die Staatsanwaltschaft habe lediglich die Verhängung der Auslieferungshaft für den Fall der Ergreifung beantragt. Der springende Punkt in diesem Zusammenhang sei, dass das der Staatsanwaltschaft vorschwebende Szenario einer "Ergreifung" des Revisionsbeschwerdegegners allein schon aus rechtlichen Gründen gar nicht eintreten könne. Für eine Ergreifung, somit eine neuerliche Verhaftung, würde es nämlich zunächst einer gültigen Festnahmeanordnung bedürfen, welche aber von der Staatsanwaltschaft, wie erläutert, gar nicht beantragt worden sei.
Der fehlende Antrag auf Erlass einer Festnahmeanordnung lasse sich nur so erklären, dass die Staatsanwaltschaft offenbar der Ansicht sei, der Revisionsbeschwerdegegner könne auf Basis der der Verhaftung vom 07.07.2014 zugrundeliegenden Haftbefehle jederzeit neuerlich in Liechtenstein verhaftet werden, was aber verfehlt sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass weder die Beschwerde an das Obergericht noch die Revisionsbeschwerde eine aufschiebende Wirkung habe und die Liechtensteinische Landespolizei schon mit der Enthaftung des Revisionsbeschwerdegegners verpflichtet sei, die Unwirksamkeit der beiden Haftbefehle, welche der Verhaftung vom 07.07.2014 zugrundelagen, in ihrem System zu vermerken. Dieser Vermerk der Unwirksamkeit von ausländischen Haftbefehlen nenne sich Flagging, wie aus den einschlägigen Schengen-Bestimmungen und auch aus dem E-Mail vom 09.07.2014, ON 14, hervorgehe. Eine neuerliche Festnahme wäre nur möglich, wenn eine entsprechende Festnahmeanordnung neu erlassen werde. Die Staatsanwaltschaft hätte gemäss Art 27 Abs 1 RHG eine solche Festnahmeanordnung beantragen können. Nachdem sie jedoch einen solchen Antrag nicht gestellt habe, sei klar, dass es eine neuerliche Festnahme auf Basis der beiden Haftbefehle nicht geben könne. Der Antrag auf Verhängung der Auslieferungshaft im Falle der Ergreifung ziele somit auf ein Szenario ab, das gemäss der vorliegenden Verfahrenssituation nicht eintreten könne, weshalb er unzulässig sei.
Selbst bei Annahme der Zulässigkeit einer neuerlichen Verhaftung trotz fehlendem Antrag auf Erlassung einer Festnahmeanordnung würde sich am Ergebnis nichts ändern. Während nämlich bei einem Antrag auf Verhängung der Untersuchungshaft in Verbindung mit einer Festnahmeanordnung in einem Inlandsverfahren mit einem umgehenden Vollzug gerechnet werden könne, wie die Festnahme des Verdächtigen Sholam W. noch am Tag des Erlasses der Festnahmeanordnung in dem von der Staatsanwaltschaft ins Treffen geführten öOGH-Fall zu 14 Os 22/02 zeige, wäre vorliegend völlig unklar, ob und wann eine neuerliche Verhaftung durch die Liechtensteinische Landespolizei erfolgen würde. Allein schon deshalb sei die Argumentation des Fürstlichen Obergerichtes, wonach im Falle einer neuerlichen Festnahme des Revisionsbeschwerdegegners die Frage einer möglichen Auslieferungshaft nach der zu jenem Zeitpunkt gegebenen Sachlage unabhängig zu prüfen wäre, zutreffend.
Zum Begehren auf "Feststellung der Rechtsverletzung" führt die Gegenäusserung Folgendes aus: Auch wenn man den Antrag auf Feststellung der Rechtsverletzung isoliert betrachte, sei die Beschwerde unzulässig gewesen. Zwar sehe § 239 Abs 3 StPO in der Tat die Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung zur Feststellung einer Rechtsverletzung vor. Offenbar sei jedoch diese Bestimmung zumindest in Verfahren nach dem RHG nicht anwendbar. Dies zeige der in der Stellungnahme zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft angeführte Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 02.04.2009, 03 RS.2008.65, ON 266, LES 2009, 266. In dieser Entscheidung sei es um die Beschwerde gegen eine Verlängerung einer Vermögenssperre in einem Strafrechtshilfeverfahren gegangen. Der Oberste Gerichtshof habe jedoch erst nach vier Monaten entschieden, weshalb zum Zeitpunkt der Entscheidung die Dauer der ursprünglichen Sperre bereits abgelaufen und eine neuerliche Sperre verhängt worden sei. Der Oberste Gerichtshof habe ausgesprochen, dass es wegen des zwischenzeitlichen Ablaufes der ursprünglichen Dauer der Sperre an einer aktuellen Beschwer fehle. Deshalb habe er die Beschwerde zurückgewiesen. Auch in jenem Fall hätte der Oberste Gerichtshof zumindest feststellen können, dass die ursprüngliche Verlängerung der Vermögenssperre gesetzwidrig gewesen sei. Dass er auf die Frage der Gesetzesverletzung nicht eingegangen sei, zeige, dass auch nach seiner Ansicht zumindest im Anwendungsbereich des RHG eine Beschwerde zur Feststellung einer Gesetzesverletzung unzulässig sei.
Nachdem § 239 Abs 3 StPO im Anwendungsbereich des RHG somit nicht gelte, bestehe auch im vorliegenden Auslieferungsverfahren kein Raum für eine Beschwerde zur Feststellung der Rechtsverletzung. Auch deshalb sei die Zurückweisung der Beschwerde zu Recht erfolgt.
Unter "Berechtigung zur Zurückweisung auch wegen fehlender Angabe von Haftgründen" (Punkt IV) trägt die Gegenäusserung vor wie folgt: Im Übrigen sei die Zurückweisung der Beschwerde auch deshalb zu Recht erfolgt, weil die Staatsanwaltschaft weder in erster Instanz noch in ihrer Beschwerde angegeben habe, aus welchem Haftgrund die Auslieferungshaft zu verhängen sei. Ohne Haftgrund könne es jedoch keine Auslieferungshaft geben.
Das erstmals in der Revisionsbeschwerde erfolgte Vorbringen zur angeblichen Fluchtgefahr ändere daran nichts. Massgeblich sei das Vorbringen bis zur Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft, wonach "es bei der Prüfung des Haftgrundes der Fluchtgefahr nicht darauf ankomme, ob dieser Haftgrund vom ausländischen Gericht unter Bedachtnahme auf das Strafverfahren im Ausland zu Recht angenommen worden sei", gingen ins Leere. Vorliegend gehe es darum, dass überhaupt kein Haftgrund geltend gemacht worden sei. Die von der Staatsanwaltschaft ins Treffen geführte Rechtsprechung, wonach im Inlandsverfahren keine ziffernmässige Angabe des Haftgrundes erforderlich sei, sei allein schon deshalb nicht einschlägig, weil die Staatsanwaltschaft erst in dritter Instanz erstmals auf die Frage der Haftgründe eingegangen sei. Abgesehen davon gehe es nicht darum, dass die Staatsanwaltschaft keine Gesetzesziffern genannt habe, sie habe überhaupt keine Angaben zu den Haftgründen getroffen. Darüber hinaus enthielten nicht einmal die vorliegenden Unterlagen der italienischen Justiz Angaben zu allfälligen Haftgründen.
Unter Punkt B. "Beschränkung der Kognitionsbefugnis des Revisionsbeschwerdegerichtes auf die Frage der Berechtigung der Zurückweisung" trägt die Gegenäusserung Folgendes vor:
Mit ihren Ausführungen zu den Haftgründen und zur Frage der Auslieferungsfähigkeit übersehe die Staatsanwaltschaft, dass sich die Kognition des Fürstlichen Obergerichtes vorliegend allein auf die Frage der Berechtigung der Zurückweisung der Beschwerde durch das Fürstliche Obergericht beschränke.
Weil das Obergericht die Beschwerde zurück- und nicht abgewiesen habe, stellten seine Ausführungen zur fehlenden inhaltlichen Berechtigung der Beschwerde lediglich obiter dicta dar. Solche obiter dicta unterlägen jedoch nicht der Überprüfung durch die nächste Instanz (vgl Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 07.02.2008, 07 ÖR.2006.5, LES 2008, 354, Erw. 9.6; StGH 2010/117, GE 2014, 394, Erw. 3.4, erster Absatz).
Sollte der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsbeschwerdegericht zum Schluss kommen, dass die Zurückweisung der Beschwerde zu Unrecht erfolgt sei, müsste er ohne inhaltliche Bewertung der Frage der Berechtigung der Nichtverhängung der - vorläufigen - Auslieferungshaft das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht als Beschwerdegericht zurückverweisen. Dementsprechend gingen die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zu den Haftgründen und zur Frage der Auslieferungshaft von vornherein ins Leere.
Nichts desto trotz würde aus prozessualer Vorsicht auf die Frage der Berechtigung der Nichtverhängung der vorläufigen Auslieferungshaft eingegangen. Im Wesentlichen werde gleich vorgetragen, wie in der Stellungnahme zur Beschwerde, wobei auch auf die Argumente der Revisionsbeschwerde und auf die betreffenden obiter dicta des Fürstlichen Obergerichtes eingegangen werde. Aufgrund des bestehenden Verbotes von Verweisen auf andere Schriftsätze (LES 2010, 288) erscheine ein solcher neuerlicher Vortrag aus prozessualen Gründen geboten.
Unter Punkt C "zur Frage der Berechtigung der Nichtverhängung der vorläufigen Auslieferungshaft" erstattet die Gegenäusserung Darlegungen zur rechtlichen Qualifikation der dem Revisionsbeschwerdegegner vorgeworfenen Handlungen (I.), zur fehlenden Auslieferungsfähigkeit von Mehrwertsteuerbetrug (II.), zum "Fehlen von Haftgründen" (III.), zur Unverhältnismässigkeit der Auslieferungshaft (IV.) sowie zur behaupteten Irrelevanz der Zulässigkeit der Auslieferung für die Frage der Haftverhängung (V.).
Die Gegenäusserung des A mündet in den Antrag, der Fürstliche Oberste Gerichtshof wolle der Revisionsbeschwerde der Staatsanwaltschaft keine Folge geben, allenfalls nach Vorlage der Akten an den Staatsgerichtshof zur Prüfung der Verfassungsmässigkeit der Strafdrohung von Art 88 MWStG, und jedenfalls das Land Liechtenstein zum Ersatz der Kosten des Revisionsbeschwerdeverfahrens verpflichten.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat hiezu Folgendes erwogen:
Die Revisionsbeschwerde ist zulässig und rechtzeitig sowie in ihrem Eventualbegehren auch berechtigt.
Das Fürstliche Obergericht hat sich mit den gegen den Beschluss des Landgerichtes auf Nichtverhängung der vorläufigen Auslieferungshaft über A ins Treffen geführten Beschwerdeargumenten der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft sowie mit gegen die Verhängung der vorläufigen Auslieferungshaft vorgebrachten Einwänden in der Gegenäusserung des Beschwerdegegners in ON 31 nur in einem sehr geringen Umfang auseinandergesetzt, viel mehr die Beschwerde ohne abschliessende inhaltliche Behandlung der wesentlichen Beschwerdeargumente aus formellen Gründen zurückgewiesen. Die vom Obergericht hiezu angeführten Erwägungen vermögen jedoch diese Entscheidung nicht zu tragen.
Die Staatsanwaltschaft bekämpfte mit ihrer Beschwerde den erstgerichtlichen Beschluss, dass mangels einer auslieferungsfähigen strafbaren Handlung die Verhängung der vorläufigen Auslieferungshaft über A nicht möglich sei. Das Fürstliche Landgericht hatte in seinem Beschluss abschliessend ausgeführt, dass zufolge der von ihm dargelegten Erwägungen eine auslieferungsfähige Tat nicht vorliege und somit die weiteren Voraussetzungen für die Verhängung der vorläufigen Auslieferungshaft nicht mehr zu prüfen seien (Seite 5 in ON 16).
Diese Beurteilung hatte die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerde vom 16.07.2014 (ON 26) aus mehreren unter Geltendmachung der Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit dargelegten Gründen als rechtlich unzutreffend kritisiert. Unzweifelhaftes Anliegen der Staatsanwaltschaft war, dass das Fürstliche Obergericht als Beschwerdegericht die erstrichterliche Beurteilung als unrichtig beurteilt, die Voraussetzungen für die Verhängung der Auslieferungshaft bejaht und demzufolge in Stattgebung ihrer Beschwerde den erstgerichtlichen Beschluss aufhebt und dem Fürstlichen Landgericht im Falle der neuerlichen Ergreifung des A die Verhängung der Auslieferungshaft über diesen aufträgt. Für ein anderes Verständnis des Vorbringens und des Antrages der Beschwerde gibt es keinen Hinweis. Auch das Obergericht macht in seinem nunmehr bekämpften Beschluss nicht geltend, dass das Anliegen der Beschwerde führenden Staatsanwaltschaft nicht erkennbar gewesen sei. Dass eine sprachlich gelungenere Formulierung des - vom Obergericht seiner Entscheidung in erster Linie zugrunde gelegten - Beschwerdeantrages möglich gewesen wäre, mag zutreffen, bedeutet jedoch nicht, dass das Rechtsmittel den Mindestanforderungen nicht entsprach und deshalb zurückzuweisen war.
Der Umstand, dass der Beschwerdeantrag die erkennbaren und oben dargestellten Beschwerdeargumente und Beschwerdebegehren der Staatsanwaltschaft dahingehend formulierte, dass der Beschwerde Folge gegeben, die Verletzung des Gesetzes durch den angefochtenen Beschluss festgestellt und weiters dem Erstgericht die Verhängung der Auslieferungshaft bei neuerlicher Ergreifung des A aufgetragen werden möge, vermag die vom Obergericht daran geknüpfte Konsequenz der Zurückweisung des Rechtsmittels nicht zu begründen. Diese Anträge schliessen sich gegenseitig nicht aus. Es trifft auch nicht zu, dass sie sich - wie von der Gegenäusserung behauptet - "neutralisieren" und dass damit vom Fehlen eines Beschwerdebegehrens auszugehen sei.
Es trifft zwar zu, dass bei einer Beschwerdesache wie der vorliegenden der explizite Antrag, im angefochtenen Beschluss sei das Gesetz verletzt worden, entbehrlich sein mag, zumal eine solche Beurteilung ohnehin schon mit der den Beschwerdeargumenten folgenden Rechtsmittelentscheidung einhergehen würde. Dieser Antrag bewirkt jedoch weder für sich allein noch im Zusammenhalt mit dem weiteren Beschwerdeantrag, dem Erstgericht die Verhängung der Auslieferungshaft aufzutragen, die Unzulässigkeit der Beschwerde. Aus diesen Anträgen ist im Zusammenhalt mit dem Rechtsmittelvorbringen unzweifelhaft sowohl die Begründung der Beschwerde als auch ihr Begehren zu erkennen.
An eine Beschwerde werden, wie die Revisionsbeschwerde unter Hinweis auf Kommentarstellen auch aufzeigt, im Vergleich zu einer Berufung weniger hohe Anforderungen gestellt. Als Mindesterfordernis muss die Beschwerde den angefochtenen Beschluss und im Zusammenhalt mit dem Akt auch den Anfechtungswillen und die Beschwerdegründe erkennen lassen. Eine generelle Begründungspflicht besteht nicht (Tipold, WK-StPO altes Vorverfahren Vor §§ 113-115 Rz 30; Tipold, WK-StPO § 88 Rz 3; Nimmervoll, Beschluss und Beschwerde in der StPO, LexisNexis S 151 f mwN). Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft entsprach den erforderlichen Voraussetzungen.
Zufolge der obigen Darlegungen zur unzutreffenden obergerichtlichen Beurteilung der Beschwerdeanträge als unzulässig sind Erörterungen dazu entbehrlich, dass die liechtensteinische Strafprozessordnung den Rechtsbehelf der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes (§ 23 öStPO) nicht kennt. Dieser Rechtsbehelf ermöglicht die Überprüfung der Gesetzmässigkeit der Strafrechtspflege ausserhalb des Rechtsmittelverfahrens und dient der Wahrung der Einheit der Rechtsprechung sowie der Verhütung von Rechtsirrtümern der Gerichte (im Näheren hiezu s WK-StPO zu § 23 öStPO).
Dies gilt auch für den von der Gegenäusserung zitierten Beschluss des Fürstlich Obersten Gerichtshofes vom 02.04.2009, 03 RS.2008.65-266, weil sich aus diesem mangels relevanter Ausführungen wesentliche Folgerungen für die vorliegende Entscheidung nicht ergeben. Mit diesem Beschluss wurde ohne weitere Darlegungen zur Frage der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses wegen der verneinten Beschwer die Revisionsbeschwerde zurückgewiesen.
Zur behaupteten Unzulässigkeit des Beschwerdeantrages, dem Landgericht möge die Verhängung der Auslieferungshaft über den Verdächtigen bei dessen neuerlicher Ergreifung aufgetragen werden, führt das Obergericht weiter an, dass dem Rechtsmittelgericht zum Zeitpunkt der Durchführung der aufgetragenen Anordnung der Verhängung der Auslieferungshaft die Sachlage nicht vollständig bekannt sein könne. Dieses Argument steht jedoch dem von der Staatsanwaltschaft angestrebten Auftrag an das Erstgericht deshalb nicht entgegen, weil dieser Auftrag unter der clausula rebus sic stantibus zu sehen ist. Demzufolge gilt der Auftrag des Beschwerdegerichtes lediglich unter der Bedingung und mit der Massgabe, dass sich zum Zeitpunkt seiner Effektuierung die entscheidenden Umstände nicht geändert haben. Sollten solche Änderungen eingetreten sein, wären sie vom Erstgericht bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Somit vermag auch dieses Argument des Obergerichtes die Zurückweisung der Beschwerde nicht zu tragen.
Das weitere Argument des Fürstlichen Obergerichtes, dass aus den Auslieferungsunterlagen nicht ansatzweise ein Haftgrund hervorgehe und die Staatsanwaltschaft einen solchen auch nicht releviert habe, weshalb ihm die Prüfung eines Haftgrundes nicht möglich sei, versagt ebenfalls.
Nach dem Auslieferungsersuchen in Verbindung mit dem Haftbefehl kann kein Zweifel daran bestehen, dass in dieser Auslieferungssache der Haftgrund der Fluchtgefahr beachtlich gewesen ist. A wurde auch in seiner richterlichen Vernehmung vom 09.07.2014 (ON 15) unter anderem explizit aufgefordert, sich zum Haftgrund der Fluchtgefahr zu äussern. Er gab bei dieser Vernehmung auch zu Protokoll, sich den italienischen Strafverfolgungsbehörden nicht gestellt zu haben, weil er kein Vertrauen mehr in die italienische Justiz habe; er sei im Zusammenhang mit dem Strafverfahren, das dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, schon drei Monate in Untersuchungshaft gewesen.
Angesichts dieser Darlegungen kann kein Zweifel daran bestehen, dass in der vorliegenden Auslieferungssache der Haftgrund der Fluchtgefahr relevant gewesen ist. Dass die Beschwerde der Staatsanwaltschaft nicht diesen Haftgrund explizit erwähnt und die für sein Vorliegen sprechenden Umstände dargelegt hat, hat nicht zur Folge, dass das Gericht bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Verhängung der Auslieferungshaft nicht auch auf das Vorliegen dieses Haftgrundes eingehen darf und dass ihm - wie vom Obergericht vertreten - die Annahme dieses Haftgrundes verwehrt wäre.
Somit ist der Revisionsbeschwerde beizupflichten, dass das Obergericht zu Unrecht von der Behandlung der Beschwerdeargumente - wie auch der dagegen vorgetragenen wesentlichen Einwände des Beschwerdegegners - Abstand genommen, vielmehr die Beschwerde aus den erörterten, jedoch eine solche Entscheidung nicht rechtfertigenden formellen Gründen zurückgewiesen hat.
Demzufolge erweist sich die Revisionsbeschwerde in ihrem Eventualbegehren nach Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Strafsache zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht als berechtigt.
Die von der Gegenäusserung gegen einen Erfolg der Revisionsbeschwerde weiter vorgetragenen Einwände und Aspekte überzeugen nicht. Weshalb die von der Staatsanwaltschaft zur Untermauerung ihres Rechtsmittels herangezogenen Judikate des öOGH vorliegend unbeachtlich sein sollen, vermag die Gegenäusserung nicht überzeugend darzulegen. Dass sie zum Teil in Inlands- und nicht in Rechtshilfeverfahren ergangen sind, nimmt ihnen nicht ihre Bedeutung. Ebenso erfolglos erweist sich der Hinweis auf die nach der öStPO, nicht jedoch nach den vorliegend anzuwendenden Bestimmungen fallweise erforderliche Festnahmeanordnung. Zudem ist vorliegend der internationale Haftbefehl betreffend A nach wie vor aufrecht. Seine Ausschreibung wurde wegen seines dort aufrechten Aufenthaltstitels nur in der Schweiz "geflaggt"; in allen anderen Staaten bleibt der Haftbefehl aufrecht (Polizeibericht in ON 14).
Der Oberste Gerichtshof sieht aus Anlass der vorliegenden kassatorischen Entscheidung keinen Grund für das mit dem Antrag des Revisionsbeschwerdegegners auf Bestätigung der angefochtenen Entscheidung verbundene Begehren auf Vorlage der Akten an den Staatsgerichtshof zur Prüfung der Verfassungsmässigkeit der Strafdrohung des Art 88 MWStG, zumal auch die Frage der Anwendbarkeit dieser Bestimmung in dieser Auslieferungssache noch offen ist.
Vaduz, am 08. Januar 2015