11 RS. 2013.17
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten *** sowie die OberstrichterIn ***, ***, *** und *** als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin ***, in der
S t r a f r e c h t s h i l f e s a c h e
im Zusammenhang mit dem von der Staatsanwaltschaft *** gegen A***, wegen des Verdachtes des vorsätzlichen Bankrotts, der Vereitelung der Zwangsvollstreckung und der vorsätzlichen falschen Versicherung an Eides statt (§§ 283, 288, 156, 52 dStGB) geführten Ermittlungsverfahren zufolge Revisionsbeschwerde der 1. B***, 2. C*** und 3. D***, alle *** und alle vertreten durch E***, gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 14.05.2013 (ON 26), womit die Beschwerde der Genannten gegen die Beschlüsse des Fürstlichen Landgerichtes vom 30.01.2013 (ON 5 und ON 6) zurückgewiesen wurden, nach Anhörung der Staatsanwaltschaft in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird k e i n e Folge gegeben.
Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Land Liechtenstein binnen 14 Tagen die mit CHF 800,-- bestimmten Kosten des drittinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen.
Mit ihrem Antrag, der Revisionsbeschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, werden die Revisionsbeschwerdeführer auf diese Entscheidung verwiesen.
Über Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft *** vom 14.01.2013 und 17.01.2013 traf das Fürstliche Landgericht am 30.01.2013 mit den Beschlüssen ON 5 und ON 6 folgende Anordnungen:
Kontoeröffnungsunterlagen betreffend das Konto mit IBAN *** des Beschuldigten A*** (insbesondere Kontoeröffnungsblätter, Korrespondenz, Ablichtungen von Personalausweisen oder Reisepässen der kontoeröffnenden Personen, Anschriften der Kontoinhaber und ähnliches)
Monatskontoblätter nebst Angabe der Bezugskonten, der Kontoumsätze und des Verwendungszwecks sowie Erläuterung der Textschlüsselzahlen betreffend das Konto mit der IBAN *** des Beschuldigten A*** für den Zeitraum 01. Juli 2012 bis 03. Januar 2013
Kontoeröffnungsunterlagen und Monatskontenblätter für den Zeitraum 01. Juli 2012 bis 03. Januar 2013 betreffend weitere Konten, die auf den Namen des Beschuldigten eröffnet worden sind oder für die der Beschuldigte als wirtschaftlich Berechtigter geführt wird;
Unterlagen betreffend Depots für den Zeitraum 01. Juli 2012 bis 03. Januar 2013, die auf den Namen des Beschuldigten eröffnet worden sind oder für die der Beschuldigte als wirtschaftlich Berechtigter geführt wird." (ON 5).
Kontoeröffnungsunterlagen betreffend das Konto mit der IBAN *** der Firma B*** bei der G*** (insbesondere Kontoeröffnungsblätter, Korrespondenz, Ablichtungen von Personalausweisen oder Reisepässen der kontoeröffnenden Personen, Anschriften der Kontoinhaber und ähnliches, auch in elektronischer Form)
Monatskontoblätter nebst Angabe der Bezugskonten, der Kontoumsätze und des Verwendungszwecks sowie Erläuterung der Textschlüsselzahlen) betreffend das Konto mit der IBAN *** der Firma B*** für den Zeitraum 01. Juli 2012 bis 03. Januar 2013
Kontoeröffnungsunterlagen und Monatskontenblätter für den Zeitraum 01. Juli 2012 bis 03. Januar 2013 betreffend weitere Konten, die auf den Namen des Beschuldigten bei der G*** eröffnet worden sind oder für die der Beschuldigte als wirtschaftlich Berechtigter geführt wird;
Unterlagen betreffend Depots für den Zeitraum 01. Juli 2012 bis 03. Januar 2013, die auf den Namen des Beschuldigten bei der G*** eröffnet worden sind oder für die der Beschuldigte als wirtschaftlich Berechtigter geführt wird." (ON 6).
Diese Entscheidungen begründete das Fürstliche Landgericht jeweils wie folgt:
"Die Staatsanwaltschaft *** ersucht in ihrem Strafverfahren gegen A*** wegen des Verdachtes des vorsätzlichen Bankrotts, der Vereitelung der Zwangsvollstreckung und der vorsätzlichen falschen Versicherung an Eides statt um die im Spruch genannte Massnahme (ON 1). Dem Ersuchen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
"Gegen den Beschuldigten A*** bestehen seit spätestens Ende 2011 fällige, titulierte Forderungen in Höhe von mindestens 7.797.657 €. Sämtliche gegen den Beschuldigten ab Dezember 2011 gerichtete Zwangsvollstreckungsmassnahmen zur Beitreibung dieser Forderungen verliefen fruchtlos. Der Beschuldigte begleicht seit mindestens Dezember 2011 seine fälligen Geldschulden mangels hinreichender Zahlungsmittel nicht mehr. Deshalb beantragten mehrere Gläubiger die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung des Beschuldigten, um Vermögensgegenstände des Beschuldigten als Schuldner aufzuspüren, pfänden und verwerten zu lassen. Nachdem der Beschuldigte unentschuldigt dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 24.05.2012 ferngeblieben war, erliess das Amtsgericht *** - Vollstreckungsgericht - am 09.08.2012 Haftbefehl gegen den Beschuldigten. Der Beschuldigte wurde schliesslich am 25.10.2012 in den Geschäftsräumen der Firma H*** in *** verhaftet und gab dort vor dem zur Abnahme zuständigen Obergerichtsvollzieher I*** die eidesstattliche Versicherung über sein Vermögen ab.
In dem hierzu von ihm errichteten Vermögensverzeichnis beantwortete der Beschuldigte die Frage nach ihm gehörenden Wertpapieren wahrheitswidrig dahingehend, Aktien der J*** mit einem ihm nicht bekannten Wert zu besitzen, die an die Staatsanwaltschaft *** abgetreten bzw von ihr gepfändet worden seien. Tatsächlich ist der Beschuldigte Eigentümer über 250 Inhaberaktien der Liechtensteiner Firma J*** mit Sitz in *** zu einem Nominalwert über insgesamt 250.000 CHF. Diese hatte er am 16.06.2011 zu einem Kaufpreis von 1.000.000 € erworben. Diese Aktien wurden weder an die Staatsanwaltschaft *** abgetreten noch von dieser gepfändet. Der Beschuldigte machte die falschen Angaben über die Abtretung bzw Pfändung der Aktien, um Gläubiger von einer Pfändung der Aktien abzuhalten. Ferner verschwieg der Beschuldigte auf die Frage im Vermögensverzeichnis nach Beteiligungen an Gesellschaften, dass er Kommanditist mit einer Einlage von 10.000 € an der deutschen Firma K*** ist.
Auf die Fragen unter Nr. 11 und Nr. 12 des Vermögensverzeichnisses nach Einkünften und Ansprüchen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gab der Beschuldigte wider besseres Wissens an, keinerlei Einkommen zu haben und seinen Lebensunterhall von seiner Ehefrau zu bestreiten. Aus Beratertätigkeit im letzten halben Jahr habe er noch keine Einkünfte erzielt. Tatsächlich erhielt der Beschuldigte im Zeitraum 30.04.2012 bis 11.07.2012 von der J*** Provisionszahlungen aufgrund von Schulungs- und Trainingsmassnahmen im Bereich Finanzvertrieb in Höhe von insgesamt 266.013,50 €. Dem zugrunde lag eine Provisionsvereinbarung vom 29.06.2010 zwischen L*** und der M***, der N*** und der O***, nach der der Beschuldigte ab dem 01.07.2010 eine unkündbare Bestandsprovision auf von der L*** eingebrachtes Swiss Value Vermögen von 0,3 %, eine unkündbare Bestandsprovision auf von der L*** vermitteltes M*** Vermögen von 50 % der P*** nach Abzug der an Q*** ausbezahlten Gebühren sowie 85 % der verbleibenden Provisionseinnahmen direkt erhielt. Er tat dies, um sich gegenüber seinen Gläubigem als erwerbs- und einkommenslos darzustellen.
Auf die Frage nach Konten unter Nr. *** des Vermögensverzeichnisses gab der Beschuldigte lediglich ein Girokonto bei der R*** an und führte weiter aus, er habe keinen Zugriff auf Konten Dritter. Auch seien auf den Namen Dritter für ihn keine Gelder angelegt. Ferner gab der Beschuldigte auf einer Anlage zum Vermögensverzeichnis an, kein Vermögen im Ausland zu besitzen. Es besteht der Verdacht, dass folgende auf den Namen des Beschuldigten lautende Konten zumindest zum Zeitpunkt der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung noch existierten und der Beschuldigte diese in der Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit nicht angab, um sie dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen: Das Konto mit der *** bei der F*** und das Konto mit der *** bei der S***. Auf diese Konten überwies die J*** im Jahr 2012 Provisionszahlungen an den Beschuldigten. Des Weiteren besteht der Verdacht, dass der Beschuldigte letztlich wirtschaftlich Berechtigter folgender auf den Namen Dritter angelegter Konten ist, da die J*** im Jahr 2012 auf Weisung des Beschuldigten weitere ihm zustehende Provisionen auf folgende Konten überwies: Das Konto IBAN *** Kontoinhaberin T***, bei der U*** und das Konto IBAN . Kontoinhaber B bei der G***. Auch diese Konten hat der Beschuldigte in seinem Vermögensverzeichnis verschwiegen, um sie einem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen.
Ebenso besteht der Verdacht, dass der Beschuldigte bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung seine Gläubiger über seine tatsächlichen Vermögensverhältnisse täuschte, indem er auf die Frage nach Beteiligungen an Gesellschaften unter Nr. ** des Vermögensverzeichnisses verschwieg, dass er entweder selbst oder über Treuhänder Anteile an der Liechtensteiner Firma L*** mit Sitz in *** besitzt, eine Vertriebsgesellschaft für Finanzdienstleistungen. Denn obwohl der Beschuldigte nach aussen vorgibt, in keiner rechtlichen Beziehung zur L*** zu stehen, zeichnete der Beschuldigte zusammen mit V***, jeweils als Vertreter der L*** am 29.06.2010 einen Provisionsvereinbarung mit der M*** im Zusammenhang mit dem Vertrieb des Finanzprodukts Swiss Value der N*** durch die L***. Alleiniger eingetragener Geschäftsführer und eingetragenes Mitglied des Verwaltungsrats der L*** ist V***. Ferner wurden am 13.07.2012 in den Öffentlichkeitsregister des Fürstentums Liechtenstein die Firma W*** mit Sitz in *** und am 17.07.2012 die Firma X*** mit Sitz in *** eingetragen. Mitglied des Verwaltungsrats bzw Geschäftsführer ist ebenfalls jeweils V***. Während die X*** das Finanzprodukt "Strategie " emittieren soll, soll die W das Finanzprodukt verwalten. Der Vertrieb des Produkts erfolgt ausschliesslich durch die L***, die Schulungen zum Vertrieb des Finanzprodukts führt der Beschuldigte durch. Aufgrund der Ähnlichkeit der firmenrechtlichen Konstruktion zur Emission, zur Verwaltung und zum Vertrieb des neuen Finanzprodukts mit der firmenrechtlichen Konstruktion der zuvor vertriebenen Finanzprodukte und der Identität der Firmenverantwortlichen besteht auch hier der Verdacht, dass der Beschuldigte selbst oder über Treuhänder Anteile an den beiden Firmen hält.
Derselbe Verdacht besteht hinsichtlich der am 07.05.2012 in das Öffentlichkeitsregister des Fürstentums Liechtenstein eingetragenen Firma B*** mit Sitz in , deren Geschäftsführer und Mitglied des Verwaltungsrats ebenfalls V ist. Auf Weisung des Beschuldigten erfolgten am 24.05.2012, 30.06.2012 und 11.07.2012 Provisionszahlungen der J*** an den Beschuldigten in Höhe von insgesamt 212.313,12 € auf das Konto der Firma B*** bei der G*** in ***. Der Beschuldigte hat hierzu erklärt, dass seine Schulungsaktivitäten über diese Firma liefen.
Der Beschuldigte verschwieg in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit all diese ihm wirtschaftlich zuzurechnenden Konten, Gesellschaftsanteile und sonstigen Vermögensbestandteile bei der Abgabe seiner eidesstattlichen Versicherung am 25.10.2012, um sie dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen. Die für den Beschuldigten auszuzahlenden Beträge werden auf von ihm angegebene Konten in der Schweiz, Frankreich und Liechtenstein überwiesen.
Der Beschuldigte A*** erlangte durch seine Taten mindestens 5,772.391,10 €.
Dies ist strafbar als vorsätzlicher Bankrott, Vereitelung der Zwangsvollstreckung und vorsätzliche falsche Versicherung an Eides statt gemäss den Paragraphen 283 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 8, Absatz 6, 288 Absatz 1, Absatz 2, 156, 52 des deutschen Strafgesetzbuchs.
Es ist davon auszugehen, dass das Erlangte beim Beschuldigten nicht mehr individuell vorhanden ist, weshalb er nach Paragraph 73 a Strafgesetzbuch Wertersatz zu leisten hat.
Es sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass zivilrechtliche Ansprüche der Verletzten gem. §§ 73 Absatz 1 Satz 2, 73a Strafgesetzbuch vorliegen.
Der dingliche Arrest zur Sicherung dieser zivilrechtlichen Ansprüche der Verletzten ist anzuordnen, da zu befürchten ist, dass der Beschuldigte bei umfassender Kenntnis der Sach- und Rechtslage alles tun wird, sein Vermögen zu verschieben, um die spätere Vollstreckung der Ansprüche der Verletzten zu vereiteln oder wesentlich zu erschweren (Paragraph 11 1d Absatz 2 Strafprozessordnung in Verbindung mit Paragraph 917 Zivilprozessordnung). Der Beschuldigte hat mehrere Konten in verschiedenen Staaten eröffnet und seine Provisionszahlungen auf diese Konten gutschreiben lassen. Da der Beschuldigte im Öffentlichkeitsregister-Auszug der L*** nicht erscheint und die Vereinbarung ausser den Beteiligten niemand zugänglich war, ist es für einen Gläubiger weder möglich, Kenntnis von diesem Vertrag noch von diesen Konten des Beschuldigten zu erlangen. Zusätzlich erschwert wird das Auffinden der aus den Provisionen gezahlte Anteil durch den Schriftsatz der RA Y*** und Z*** an das LG *** am 31.10.2012, in welcher steht, dass der Beschuldigte bei der L*** nur in beratender Funktion tätig ist. Die Anweisung des Beschuldigten auf welches Konto in den Ländern Frankreich, Schweiz und Liechtenstein für die Provisionsauszahlungen an den Beschuldigten zu entrichten sind, kamen ebenfalls von ihm und waren auch daher für Gläubiger nicht feststellbar. Dass der Beschuldigte alles unternimmt um sein Vermögen den Gläubigern zu entziehen, ergibt sich aus dem Umstand, dass er während der Zeit seiner U-Haft, seiner Ehefrau eine Vollmacht gab, mit welcher sie die während der U-Haft des Beschuldigten anfallenden Provisionseingänge auf ihr Konto bei der U*** buchen liess. Zum Ende der Zusammenarbeit mit der M*** wies er diese an, seine Provisionszahlungen künftig an die B*** zu überweisen. Auch bei dieser Firma wird der Beschuldigte im Öffentlichkeitsregister-Auszug FL-*** nicht geführt. Aus dem aufgezeigten Sachverhalt ist ersichtlich, dass der Beschuldigte die erhaltenen Provisionsgelder vor den Gläubigern verborgen und beiseite geschafft hat (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen 3 StR 314/09 vom 29.04.2010.)"
Erwägungen:
Auf das vorliegende Rechtshilfeersuchen finden das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, das Europäische Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und das liechtensteinische Gesetz über die Rechtshilfe in Strafsachen Anwendung.
Bei Rechtshilfeverfahren in Strafsachen geht es darum, ausländischen Behörden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und der Wahrung eigener nationaler Interessen zu helfen, strafrechtlich relevante Sachverhalte aufzuklären. Es liegt im öffentlichen Interesse Liechtensteins, dass die Staaten bei der Bekämpfung und Ver-folgung von Kriminalität zusammenarbeiten. Nach konstanter liechtensteinischer Rechtsprechung kann sich dabei das Rechtshilfegericht nach dem Vertrauensprinzip auf die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen verlassen. Das Rechts-hilfegericht hat daher kein förmliches Beweisverfahren mit Beweiswürdigung durch-zuführen. Dies bleibt dem erkennenden Gericht vorbehalten. Eine Ausnahme besteht nur insoweit, als sich die Sachverhaltsdarstellung selbst offensichtlich als wider-sprüchlich, lückenhaft oder fehlerhaft erweist und nicht ausreicht, die begehrten Unter-suchungshandlungen nach liechtensteinischem Recht anzuordnen, was hier jedoch nicht der Fall ist. Ausserdem sind an die Detailliertheit und Lückenlosigkeit der Sach-verhaltsdarstellung durch die ersuchende Behörde ohnehin keine hohen Anforderungen zu stellen. Das Rechtshilfeersuchen dient gerade der Schliessung von noch bestehenden Sachverhaltslücken und der Beschaffung von entsprechenden Be-weisen, um im ersuchenden Staat erst die Voraussetzungen für die Durchführung eines Strafprozesses zu schaffen. Es ist nicht Aufgabe der ersuchenden Behörde, gegenüber der ersuchten Behörde praktisch den Schuldnachweis zu erbringen. Auf der anderen Seite hat die ersuchte Behörde auch nicht zu überprüfen, ob und in welchem Masse der ersuchenden Behörde andere Beweise vorliegen, da sie sich auf die Sachverhaltsdarstellungen im Rechtshilfeersuchen verlassen muss und darf (siehe zu dieser Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein u.a. StGH 2010/87, 2009/70, 2008/146, 2005/71, 2003/40,41, 2001/32, 2000/28).
Der dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Sachverhalt ist in diesem Sinne genügend spezifiziert. Es ergibt sich daraus der hinreichende Tatverdacht gemäss den im Rechtshilfegesuch aufgeführten Tatbeständen sowie der weitere Verdacht, dass der Beschuldigte durch die oben beschriebenen Taten einen unrechtmässigen Vorteil von mindestens EUR 5'772'391.10 erlangt hat. Nach liechtensteinischem Recht indiziert dieser Sachverhalt in erster Linie die Tatbestände des betrügerischen Konkurses (§ 156 StGB) und der falschen Beweisaussage vor Gericht (§ 288 Abs 2 StGB). Insoweit ist das Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit gegeben. Erfüllt sind aber auch die weiteren Voraussetzungen nach den vorstehenden Rechtsgrundlagen. Ausschlussgründe sind keine ersichtlich.
Bei den im Spruch ersichtlichen Konten handelt es sich aufgrund des oben dargestellten Sachverhaltes um solche nach § 98a StPO.
Somit ist spruchgemäss zu entscheiden."
Gegen diese Beschlüsse vom 30.01.2013 (ON 5 und ON 6) erhoben die davon betroffenen Verbandspersonen 1. B***, 2. C*** und 3. D*** Beschwerde an das Fürstliche Obergericht unter Geltendmachung der Rechtsmittelgründe der Ungesetz-lichkeit und der Unangemessenheit. Die Beschwerdeführer beantragten in Statt-gebung ihres Rechtsmittels die von der Oberstaatsanwaltschaft *** begehrte Rechtshilfemassnahme für unzulässig zu erklären, eventualiter die Anträge auf Herausgabe der Kontounterlagen abzuweisen.
Das Fürstliche Obergericht wies mit Beschluss vom 14.05.2013 die Be-schwerden zurück und verpflichtete die Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens. In der Begründung seiner Entscheidung führte das Fürstliche Obergericht über den bisherigen Gang des Verfahrens hinaus Folgendes aus:
"Hinsichtlich der Zulässigkeit der selbständigen Anfechtung der gegenständlichen Beschlüsse gemäss Art 58c Abs 2 RHG wurde von den Beschwerdeführerinnen in ihrem Rechtsmittel zusammengefasst vorgebracht:
Ganz offensichtlich versuche vorliegend ein Mitbewerber der Beschwerdeführerin zu 1., nämlich AA*** von der J***, diese als einen ihrer direkten Konkurrenten im Bereich Rohstoffhandel durch die wider besseres Wissen wahrheitswidrig erfolgte Erstattung einer Strafanzeige in Deutschland vom Markt zu verdrängen. Aus den vorliegend gesetzten Massnahmen und der beantragten Rechts-hilfe drohe ihnen insofern ein unwiederbringlicher Schaden, als sie auf Monate und Jahre hinaus blockiert seien. Nicht nur die damit verbundenen Vertretungskosten, sondern auch der Umstand, dass aufgrund dieser Massnahmen ihr Geschäftsverkehr massiv beeinträchtigt werde und es bereits zu Beeinträchtigungen in der Form gekommen sei, dass Zahlungen von der kontoführenden Bank nicht mehr durch-geführt worden seien und damit die Gefahr drohe, dass bestehende Verträge gekündigt würden, stelle für sie einen Schaden dar. Diese Umstände seien geeignet, ihnen einen wirtschaftlich unwiederbringlichen Schaden zuzufügen.
.....
Die Beschwerde der B***, der C*** und der D*** hat aufgrund folgender Erwägungen der Zurückweisung zu verfallen:
Nach Art 58c Abs 1 RHG unterliegt der Beschluss des Rechtshilfegerichtes, mit dem das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den voran-gehenden Beschlüssen der Beschwerde; nach Abs 2 leg. cit. können die voran-gehenden Beschlüsse selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittel-baren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken; dies gilt insbesondere für Anordnungen nach § 97a StPO.
Mit Schaffung des Art 58c RHG bezweckte der Gesetzgeber insbesondere die Beschleunigung der Strafrechtshilfeverfahren. Die Bestimmung des Art 58c Abs 1 RHG dient dazu, die Verfahrensdauer in Rechtshilfesachen durch Zusammenfassung der Beschwerdeverfahren nach dem Vorbild des Art 80e ch-IRSG zu verkürzen. Entsprechend wird in den Gesetzesmaterialien zu Art 58c RHG darauf hingewiesen, dass unter Beschlüssen, die in Ausnahmefällen selbständig angefochten werden könnten, wenn sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkten, insbesondere solche nach § 97a StPO zu verstehen sind, welche im Regelfall Kontosperren betreffen. Daneben sind in absoluten Einzelfällen auch Fälle denkbar, welche aufgrund einer gerichtlich angeordneten Beschlagnahme, z.B. von umfangreichen Original-Unterlagen oder wesentlichen Teilen der EDV-Anlage, eine "Lahmlegung" des Geschäftsbetriebes eines operativ tätigen Unternehmens zur Folge haben. Der unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil muss nach diesen Erläuterungen die absolute Ausnahme bleiben. Durch den in Art 58c Abs 2 RHG vorgesehenen ausserordentlichen Rechtsmittelzug sollen insbesondere "Härtefälle" oder "Extremsituationen" vermieden werden (BuA Nr. 132/2008, S. 44 ff).
Nachdem Art 80e ch-IRSG als Rezeptionsvorlage für Art 58c RHG diente, ist zur Auslegung dieser Bestimmung dazu auch die schweizerische Rechtsprechung heranzuziehen. Nach der Judikatur des Schweizerischen Bundesgerichtes kann ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil nur in absoluten Ausnahmefällen bejaht werden. Zu denken wäre dabei etwa an eine Beschlagnahme, welche die wirtschaftliche Tätigkeit eines Unternehmens oder einer Privatperson praktisch lahmlegt oder Mittel betrifft, die eine Person für ihren Unterhalt benötigt. Es genügt dabei nicht, den unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bloss zu behaupten. Dieser muss vielmehr glaubhaft gemacht werden. Die rechtshilfeweise Beschlagnahme oder auch die Sperre von Vermögenswerten führt nicht automatisch zur selbstständigen Anfechtbarkeit der entsprechenden Zwischenverfügung. Das Gesetz verlangt ausdrücklich, dass dies im konkreten Fall einen spezifischen, unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge haben muss. Es muss in der Beschwerde gegen den Zwischenentscheid dargelegt werden, worin dieser Nachteil liegt und inwiefern dieser im Zeitpunkt der Anfechtung der Schlussverfügung nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte. Als Nachteile im Sinne des Gesetzes können insbesondere drohende Verletzungen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen in Frage kommen, unmittelbar bevorstehende Betreibungsschritte, der drohende Entzug von behördlichen Bewilligungen oder das Entgehen von konkreten Geschäften. Ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil kann allenfalls auch bei beschlagnahmten Vermögens-gegenständen drohen, die mangels besonderer Verwaltungsmassnahmen einem raschen Wertverlust ausgesetzt sind, was etwa bei Wertpapieren der Fall sein kann (OGH 09.03.2012, 12 RS.2011.102, publ. LES 2012, 105, unter Hinweis auf: BGE 130 II 329; 128 II 211; 126 II 495; Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts 1 A.265/2000, 1 A.154/2001, 1 A.183/2006, 1 A.81/2006).
Mit dem in keiner Richtung auch nur ansatzweise substantiierten, geschweige denn bescheinigten Vorbringen, dass sie durch die mit den angefochtenen Beschlüssen angeordnete Herausgabe sie betreffender Bank(konto)unterlagen auf Monate und Jahre hinaus blockiert seien, ihr Geschäftsbetrieb massiv beeinträchtigt werde, die Gefahr der Kündigung bestehender Verträge drohe und Kunden, Geschäftspartner und Banken den geschäftlichen Kontakt abgebrochen hätten, wird von den drei Beschwerdeführerinnen kein nicht wieder gutzumachender Nachteil glaubhaft gemacht.
Es ist in der Tat auch nicht - nicht einmal abstrakt - ersichtlich, inwiefern die mit den beschwerdegegenständlichen Beschlüssen gegenüber der F*** und der G*** angeordnete Herausgabe jederzeit reproduzierbarer Bank(konto)unterlagen (in Kopie) durch die genannten Bankinstitute den Beschwerdeführerinnen ein nicht wieder gutzu-machender Nachteil im vorstehend aufgezeigten Sinne des Art 58c RHG entstehen könnte.
Sofern die G*** wegen des gegenständlichen Rechtshilfeersuchens die Konto-beziehung zu den Beschwerdeführerinnen zu 1. und 2. gekündigt hat, ist darin ein nicht wieder gut zu machender Nachteil nicht zu erblicken, zumal nicht behauptet und bescheinigt wird, dass dies ausser dem Umstand, dass die beiden Beschwerde-führerinnen nunmehr neu mit einer anderen Bank eine Kontoverbindung eingehen müssen, falls sie für ihren Geschäftsbetrieb hierauf angewiesen sind, irgendwelche Nachteile nach sich gezogen hätte bzw nach sich ziehen würde, und zudem - womit das Erfordernis der "Unmittelbarkeit" angesprochen ist - die Kündigung der Geschäftsbeziehung durch die G*** (und damit der geltend gemachte Nachteil) im Falle der Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse nicht rückgängig gemacht werden würde, diese Kündigung also nicht unmittelbare, sondern lediglich allenfalls mittelbare Folge der rechtshilfeweise erfolgten Beschlagnahme der Kontounterlagen ist.
Um es noch einmal auf den Punkt zu bringen: Es ist nicht einmal abstrakt vorstellbar, inwiefern einem Kontoinhaber dadurch, dass der kontoführenden Bank die Vorlage jederzeit reproduzierbarer Kontounterlagen in Kopie aufgetragen wird, ein unmittelbarer und unwiederbringlicher Nachteil - also ein Nachteil, welcher durch die Aufhebung der angeordneten Massnahme bzw die Rückgabe der kopierten Kontounterlagen an die ausfolgende Bank beseitigt würde - entstehen könnte.
Sofern die Beschwerdeführerinnen - im Übrigen ebenfalls ohne jegliche Bescheinigung - behaupten, dass dem Verfahren der ersuchenden Behörde eine von einem Mitbewerber mit der Absicht, sie vom Markt zu verdrängen, wider besseres Wissen wahrheitswidrig erstattete Strafanzeige zugrunde liege, ist zu erwägen, dass es hierauf mit Bezug auf Art 58c Abs 2 RHG nicht ankommt, weil der zur selbständigen Anfechtung führende nicht wieder gutzumachende Nachteil unmittelbar aus der mit dem angefochtenen Beschluss angeordneten strafprozessualen (Zwangs)Massnahme resultieren muss. Eine allfällige Rechtsmissbräuchlichkeit des Rechtshilfeersuchens müssen die Beschwerdeführerinnen in ihrer allenfalls gegen den das Rechtshilfeverfahren abschliessenden Ausfolgungsbeschluss erhobenen Beschwerde geltend machen."
Gegen diesen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes richtet sich die rechtzeitige Revisionsbeschwerde der 1. B***, 2. C*** und 3.D***.
Die Rechtsmittelwerber machen die Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit geltend und beantragen, der Fürstliche Oberste Gerichtshof wolle den angefochtenen Beschluss aufheben und die von der Oberstaatsanwaltschaft *** begehrte Rechtshilfemassnahme für unzulässig erklären; eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Weiters wird beantragt, das Land Liechtenstein zum Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu verpflichten und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die Beschwerdeführer bringen zusammengefasst Folgendes vor:
Entgegen der obergerichtlichen Beurteilung hätten die Beschwerdeführerinnen glaubhaft gemacht, dass ihnen durch die Rechtshilfemassnahme ein nicht wieder gut zu machender Nachteil erwachsen sei. Sie hätten dargelegt, dass durch die gerichtlich angeordneten Massnahmen der Geschäftsverkehr dadurch beeinträchtigt worden sei, dass Zahlungen von der kontoführenden Bank nicht mehr durchgeführt worden seien und dass sie deshalb ihren finanziellen Verpflichtungen Geschäftspartnern gegenüber nicht mehr nachkommen haben können. Dadurch drohe die Auflösung bestehender Geschäftsverträge. In ihrer Stellungnahme vom 17.04.2013 sei dieses Vorbringen dahin präzisiert worden, dass nunmehr tatsächlich seitens der kontoführenden Bank die Geschäftsbeziehungen mit den Beschwerdeführerinnen B*** und C*** aufge-kündigt worden seien. Dies werde durch das Kündigungsschreiben der konto-führenden Bank G*** vom 02.04.2013 bescheinigt. Es könne wohl auch für das Fürstliche Obergericht kein Zweifel daran bestehen, dass diese Kündigung wegen der dem Rechtshilfeersuchen der Oberstaatsanwaltschaft *** entsprechenden gericht-lichen Anordnung gegenüber der G*** erfolgt sei. Hier von einem auch nicht nur ansatzweise substantiierten und nicht bescheinigten Vorbringen zu sprechen, sei ungerechtfertigt, unangemessen und ungesetzlich. Das Fürstliche Obergericht vermeine zu Unrecht, dass es auch nicht nur abstrakt ersichtlich sei, inwiefern durch die angeordnete Herausgabe der Bank(konto)unterlagen ein nicht wieder gutzu-machender Nachteil für die Beschwerdeführerinnen entstehen könne. In der Aufkündigung einer Bankbeziehung durch die Hausbank liege ein Nachteil für den Kunden, der mit Umtrieben für ihn verbunden und auch insofern gegenständlich nicht mehr gut zu machen sei, als die Geschäftsbeziehung ein für alle Mal beendet sei und die G*** mit den Beschwerdeführerinnen keine Geschäftsbeziehung mehr eingehen werde.
Das Fürstliche Obergericht übersehe, dass die Aufkündigung der Geschäftsbeziehung durch die G*** unmittelbar auf die verfahrensgegenständliche Zwangsmassnahme zurückzuführen sei. Dies sei für jeden neutralen Beobachter nicht nur abstrakt, sondern auch konkret vorstellbar. Mit der einseitigen und aufgrund gerichtlicher Zwangsmassnahmen erfolgten Aufkündigung einer Bankbeziehung durch die Hausbank gehe auch ein Reputationsverlust einher, der ebenso einen Nachteil für die Beschwerdeführerin darstelle und der, zumindest betreffend die kündigende Bank, unwiederbringlich sei.
Die Beschwerdeführerinnen hätten sowohl in ihrem Rechtsmittel als auch in ihrer Stellungnahme dargelegt, dass das dem Rechtshilfeverfahren zugrundeliegende deutsche Strafermittlungsverfahren von AA***, einem direkten Mitbewerber des A***, einzig und allein deshalb initiiert worden sei, um den Konkurrenten A*** in Misskredit zu bringen und Gesellschaften, deren Geschäftspartner der Genannte sei, in deren Geschäftstätigkeit nachteilig zu behindern und damit einen erheblichen wirtschaft-lichen (Wettbewerbs-)Vorteil zu erzielen. Dass das deutsche Strafverfahren gegen A*** von AA*** initiiert worden sei, werde mit Schreiben des Rechtsvertreters des A*** im deutschen Strafverfahren RA AB*** bestätigt (Beweis: Schreiben AB*** an E*** vom 04.06.2013). Das Vorgehen des Mitbewerbers erscheine planmässig und koordi-niert durch seinen rechtlichen Vertreter und ziele einzig und allein darauf ab, dem Konkurrenten A*** und dessen Geschäftspartner zu schaden und "diese aus dem Weg zu räumen", dies im Weg einer unzulässigen und rechtsmissbräuchlichen Instrumentalisierung der deutschen und nunmehr auch der liechtensteinischen Behörden und Gerichte.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft äusserte sich hiezu in ihrer Gegenäusserung vom 10.06.2013 wie folgt:
Der auch in der Beschwerde an den Obersten Gerichtshof geltend gemachte unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinn von Art 58c Abs 2 RHG liege nicht vor. Die Kündigung der Geschäftsbeziehung durch die kontoführende Partei könne keinesfalls den Strafverfolgungsbehörden angerechnet werden. Deshalb könne von einem unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil iSd zitierten Gesetzesstelle nicht gesprochen werden. Allein der Umstand, dass sich der Beschlagnahmebeschluss des Fürstlichen Landgerichtes negativ auf die Beschwerde-führerinnen auswirke, dass die Situation für sie mit Umtrieben verbunden und die Aufkündigung einer Bankbeziehung durch die Hausbank nachteilig sei, reiche nicht aus, um einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil iSd Art 58c Abs 2 RHG zu begründen. Hiezu sei auf die zutreffenden Ausführungen im bekämpften Beschluss zu verweisen. Darin habe das Fürstliche Obergericht nachvollziehbar und überzeugend ausgesprochen, dass es nicht einmal abstrakt vorstellbar sei, inwiefern einem Kontoinhaber durch die den Auftrag an seine Bank zur Herausgabe jederzeit reproduzierbarer Kontounterlagen in Kopie ein unmittelbarer und unwiederbringlicher Nachteil erwachsen könne, also ein solcher, der durch die Aufhebung der angeordneten Massnahme bzw die Rückgabe der kopierten Kontounterlagen an die ausfolgende Bank nicht wieder beseitigt würde. Die Kündigung der Geschäftsbeziehung durch die G*** Liechtenstein stelle eine lediglich allenfalls mittelbare Folge der rechtshilfeweise erfolgten Beschlagnahme der Kontounterlagen dar. Die Beschwerde vermöge nicht darzulegen, dass die Kündigung der Geschäfts-beziehung durch die G*** in Liechtenstein AG und damit der geltend gemachte Nachteil im Falle einer Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse rückgängig gemacht werden würde. Auf die behauptete allfällige Rechtsmissbräuchlichkeit des Rechtshilfeersuchens sei verfahrensgegenständlich nicht einzugehen, weil es darauf mit Bezug auf Art 58 Abs 2 RHG nicht ankomme. Die Gegenäusserung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft mündet in den Antrag, der Fürstliche Oberste Gerichtshof wolle der Beschwerde keine Folge geben.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat hiezu Folgendes erwogen:
Die Beschwerde ist rechtzeitig und aus folgenden Erwägungen auch zulässig:
Nach § 238 Abs 3 StPO findet gegen Entscheidungen des Obergerichtes, die einer bei diesem Gerichte eingereichten Beschwerde keine Folge geben, keine Weiterziehung mehr statt, soweit das Gesetz eine Ausnahme nicht begründet. Die - wie vorliegend - Zurückweisung einer Beschwerde gegen die materiell erledigende Entscheidung des Erstgerichtes lediglich aus formellen Gründen ohne Überprüfung der Sachentscheidung ist jedoch keine Beschädigung iSd zitierten Gesetzesstelle.
Die Beschwerde ist jedoch nicht berechtigt.
Nach Art 58c Abs 1 RHG unterliegt der Beschluss des Rechtshilfegerichtes, mit dem das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den voran-gehenden Beschlüssen der Beschwerde. Nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle können die vorangehenden Beschlüsse selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken; dies gilt insbesondere für Anordnungen nach § 97a StPO.
Zweck dieser Bestimmung ist die Beschleunigung der Verfahrensdauer in Rechtshilfesachen durch Verkürzung bzw Zusammenfassung der Beschwerde-verfahren nach dem Vorbild des Art 80e chIRSG (BuA Nr. 132/2008, S 44 ff). Zu dem vom Gesetzgeber mit der Schaffung des Art 58c RHG angestrebten Zweck wird zur Vermeidung von Wiederholungen auch auf die ausführlichen diesbezüglichen Dar-legungen des Fürstlichen Obergerichtes im nunmehr angefochtenen Beschluss verwiesen. Diese sind zutreffend und bedürfen keiner Ergänzung.
Danach sind unter Beschlüssen, die in Ausnahmefällen selbständig ange-fochten werden können, wenn sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzu-machenden Nachteil bewirken, insbesondere solche nach § 97a StPO zu verstehen, welche im Regelfall Kontosperren betreffen. Daneben sind in absoluten Ausnahme-fällen auch Konstellationen denkbar, welche aufgrund einer gerichtlich angeordneten Beschlagnahme z.B. von umfangreichen Original-Unterlagen eine "Lahmlegung" des Geschäftsbetriebes eines operativ tätigen Unternehmens zur Folge haben. Der unmittelbare nicht wieder gutzumachende Nachteil iSd Art 58c Abs 2 RHG muss die absolute Ausnahme bleiben.
Bei Anwendung dieser Grundsätze und Beachtung der hiezu schon vom Fürstlichen Obergericht umfassend dargestellten Erwägungen verwirklicht das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen keinen von Art 58c Abs 2 RHG geregelten Ausnahmefall, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung der mit der Revisionsbeschwerde relevierten Urkunden, nämlich des Schreibens der G***, vom 02.04.2013 betreffend die Kündigung der Geschäftsbeziehung Kunden-Nr. *** lautend auf B*** und des Schreibens des Rechtsanwaltes AB*** vom 04.06.2013 an den Rechtsfreund der Beschwerdeführerinnen. Darin bestätigte der genannte Rechtsanwalt auf Ersuchen des Mandaten A***, diesen im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft , AZ 16 Js 13927/12, zu vertreten. Nach dieser Miteilung sei die von Rechtsanwalt AC mit E-Mail vom 30.10.2012 im Auftrag einer anonymen Person erstattete Sachverhaltsschilderung von der Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes *** Abteilung I am 31.10.2012 an die Staatsanwaltschaft in *** weitergeleitet worden. Dort sei mit Verfügung vom 20.11.2012 ein Strafverfahren gegen A*** eingeleitet worden. Laut der Mitteilung des Rechtsanwaltes AC*** habe es sich bei seinem Auftraggeber um AA*** gehandelt, der am 13.12.2012 als Zeuge durch die Staatsanwaltschaft und die Polizei vernommen worden sei. Im Anschluss an diese Zeugenaussage seien weitere Ermittlungsmassnahmen durchgeführt worden (S 295 f in ON 29).
Auch der von der Revisionsbeschwerde neuerlich ins Treffen geführte drohende Reputationsverlust der Beschwerdeführer verwirklicht nicht einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil iSd Art 58c Abs 2 RHG. Der Umstand allein, dass sich die erstgerichtlichen Beschlüsse auf die Geschäftstätigkeit der Revisionsbeschwerdeführerinnen nachteilig auswirken können, stellt keinen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil iSd zitierten Gesetzesstelle dar (vgl hiezu auch OGH vom 09.03.2012 zu 12 RS.2011.102 und StGH 2012/49 vom 28.06.2012 Erw. 4. und 5.).
Das Fürstliche Obergericht hat somit - wie auch von der Staatsanwaltschaft in ihrer Gegenäusserung aufgezeigt - mit einer ausführlichen und zutreffenden Be-gründung die selbständige Anfechtung der Beschlüsse des Fürstlichen Landgerichtes verneint. Daher war der Revisionsbeschwerde ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit ihren übrigen Ausführungen zum Rechtshilfeersuchen ein Erfolg zu versagen.
Die Verpflichtung zum Kostenersatz stützt sich auf Art 9 Abs 1 RHG iVm § 307 StPO.
Mit ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revisionsbeschwerde waren die Antragsteller auf diese Entscheidung zu verweisen.
Vaduz, am 05. Juli 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat