11 RS. 2012.130
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten *** sowie die OberstrichterIn ***, ***, *** und *** als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin *** in der
S t r a f r e c h t s h i l f e s a c h e
im Zusammenhang mit dem von der Sofioter Staatsanwaltschaft, Bulgarien, gegen A*** wegen des Verdachtes nach den Art 253, 255 des bulgarischen Strafgesetzbuches geführten Strafverfahren über das von der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Bulgarien gestellte Nachtragsaus-lieferungsersuchen vom 13.03.2012 infolge Beschwerde des A*** , vertreten durch B***, gegen den Beschluss des 3. Senates des Fürstlichen Ober-gerichtes vom 23.04.2013 (ON 29), womit die Strafverfolgung des A*** durch die Sofioter Staatsanwaltschaft in deren Verfahren zum Aktenzeichen Nr. 6623/208 wegen der Straftat der Geldwäscherei gemäss Art 253 des bulgarischen Strafgesetzbuches zugestimmt wurde, nach Aufhebung des Beschlusses des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 07.06.2013 (ON 36) mit Urteil des Staatsgerichtshofes vom 30.09.2013, StGH 2013/105, nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nichtöffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Der Beschwerde wird dahin F o l g e gegeben, dass der angefochtene Beschluss a u f g e h o b e n und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht z u r ü c k - v e r w i e s e n wird.
Das Land Liechtenstein ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit CHF 2.268,-- bestimmten Kosten des drittinstanzlichen Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Aufgrund eines von der Staatsanwaltschaft des Sofioter Stadtgerichtes erlassenen Haftbefehles vom 20.07.2007 wurde A***, geboren am *** in ***, Bulgarien, mit Europäischem Haftbefehl zur Verhaftung ausgeschrieben. Anlässlich einer Grenzkontrolle beim Zollamt in Schaanwald am 23.03.2008 wurde er von Österreich kommend bei der Einreise nach Liechtenstein in Haft genommen.
Mit dem am 07.04.2008 eingelangten Rechtshilfeersuchen beantragte die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Bulgarien die Auslieferung des A***. Mit Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 22.04.2008 (ON 41) wurde die Auslieferung des A*** in dem von der Sofioter Staatsanwaltschaft zum Aktenzeichen Nr. 30259/06 wegen der Straftat nach Art 203 bulgarisches StGB iVm Art 201, 20 Abs 4, 26 Abs 1 bulgarisches StGB geführten Ermittlungsverfahren für zulässig erklärt. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft. Am 03.05.2008 wurde A*** nach Bulgarien ausgeliefert.
Diesem von der Sofioter Staatsanwaltschaft geführten Ermittlungsverfahren lag der Verdacht zu Grunde, A*** sei in Sofia in den Jahren 2005/ 2006 an einer zum Nachteil der sich in Liquidation befindenden bulgarischen Gesellschaft C*** durch deren Liquidator begangenen "Unterschlagung" von Vermögenswerten im Gesamtbetrag von 3,839.980,-- BGN beteiligt gewesen, wobei die "unterschlagenen" Gelder aufgrund angeblicher "Forward Devisengeschäfte" an die bulgarische Gesellschaft D***, deren geschäfts-führendes Exekutivorgan A*** gewesen sei, überwiesen worden seien. Mittlerweile wurde A*** in diesem Verfahren vom Sofioter Stadtgericht mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 21.02.2012 zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Mit dem, dem Ressort Justiz der Regierung des Fürstentums Liechtenstein übermittelten und am 02.05.2012 eingelangten Rechtshilfeersuchen vom 13.03.2012 ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Bulgarien um nachträgliche Auslieferung des A*** zur Strafverfolgung in dem von der Sofioter Staatsanwaltschaft zum Aktenzeichen Nr. 6623/2008 gegen diesen wegen der Straftaten nach Art 253 bulgarisches StGB (Geldwäscherei) und Art 255 bulgarisches StGB (Steuerhinterziehung) geführten Verfahren.
Nach dem Inhalt dieses nachträglichen Auslieferungsersuchens habe A*** von den zum Nachteil der C*** i.L. "unterschlagenen" Geldern in den Jahren 2005/2006 in insgesamt 15 Banküberweisungen EUR 1,916.600,-- (entsprechen 3,748.543,70 BGN) von den bulgarischen Bankkonten der D*** auf Konten der E*** mit Sitz in *** mittels Online-Banking überwiesen.
Am 04.04.2013 wurde dieses nachträgliche Auslieferungsersuchen vom Fürstlichen Landgericht dem Fürstlichen Obergericht zur Beschlussfassung in nichtöffentlicher Sitzung über die Zulässigkeit gemäss Art 40 RHG iVm Art 33 RHG vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 10.07.2012, ergänzt mit weiteren Schriftsätzen vom 04.12.2012 und vom 20.03.2013 beantragte A*** durch seine Rechts-vertreter, das Rechtshilfeersuchen vom 13.03.2012 sowie alle darin gestellten Anträge auf Zustimmung wegen Verfolgung nach Art 253 und 255 StGB abzulehnen und keine Zustimmung zu erteilen.
Dieses Rechtshilfeersuchen sei unzulässig und unbegründet. Die Zustimmung zur Strafverfolgung wegen des Vergehens gemäss Art 255 des bulgarischen Strafgesetzbuches (Steuerhinterziehung) könne nicht erteilt werden, weil Liechtenstein gemäss Art 15 Abs 2 RHG in Fiskalsachen keine Rechtshilfe leiste. Die Zustimmung zur Strafverfolgung des A*** wegen Geldwäscherei nach Art 253 des bulgarischen Strafgesetzbuches könne ebenfalls nicht erteilt werden, weil zum Zeitpunkt der angeblichen Tatbe-gehung in den Jahren 2005 bis 2006 die Eigengeldwäsche in Liechtenstein nicht strafbar gewesen sei. Es fehle somit an der Voraussetzung der beider-seitigen Strafbarkeit im Sinne des Art 2 EAÜ und des Art 11 Abs 1 RHG. Zudem sei die behauptete Geldwäschereihandlung gemäss Art 57 Abs 3 StGB nach liechtensteinischem Recht verjährt. Das gegenständliche Rechts-hilfeersuchen genüge auch insbesondere den Anforderungen von Art 12 Abs 2 lit b EAÜ nicht. Die Schilderung im Rechtshilfeersuchen zu den dort genannten Delikten sei unklar, undeutlich und spärlich. Es liessen sich daraus die Tatbestände der Geldwäscherei und der Steuerhinterziehung und somit eine inländische Strafbarkeit nicht ableiten. Zudem seien darin unwahre und widersprüchliche Behauptungen enthalten. Auch seien dem Rechtshilfe-ersuchen die nach Art 12 EAÜ erforderlichen Unterlagen nicht beigelegt worden bzw würden nicht den Erfordernissen des Art 12 EAÜ entsprechen. Das beigelegte Protokoll vom 17.02.2012 sei kein gerichtliches Protokoll im Sinne des Art 14 EAÜ. Die beigefügte "Erklärung" sei von dem dort ge-nannten Unterzeichner A*** nicht unterschrieben worden, weshalb sie keine rechtliche Wirkung erzeuge und ungültig sei. Die angeschlossene "Verord-nung" vom 10.07.2008 stelle keine gesetzmässige Handlung des Staatsan-waltes zur Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens gemäss den Gesetzes-erfordernissen dar. Zudem sei davon auszugehen, dass diese "Verordnung" einen unwahren Inhalt habe.
Die Staatsanwaltschaft erklärte dazu, dass gemäss Art 23 Abs 3 Z 1 und/oder 2 RHG eine nachträgliche Zustimmung gemäss Art 23 Abs 2 RHG nicht erforderlich sei.
Mit dem angefochtenen Beschluss stimmte das Fürstliche Obergericht der Strafverfolgung des A*** , geboren am , PKZ , durch die Sofioter Staatsanwaltschaft in deren Verfahren zum Aktenzeichen Nr. 6623/2008 wegen der Straftat der Geldwäscherei gemäss Art 253 des bulgarischen Strafgesetzbuches, begangen in den Jahren 2005 und 2006 durch Vornahme von Banküberweisungen "der von der C stammenden Vermögenswerte ab den Konten der D auf Konten der E*** ", zu. Der weiteren Strafverfolgung des A*** wegen der Straftat nach Art 255 des bulgarischen Strafgesetzbuches erteilte das Fürstliche Obergericht keine Zustimmung.
Gegen diesen Beschluss, soweit die Zustimmung zur Verfolgung der Straftat der Geldwäscherei gemäss Art 253 des bulgarischen Strafgesetz-buches erteilt wurde, erhob A*** durch seine Rechtsvertreter Beschwerde an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof. Das Rechtsmittel, welches Ungesetz-lichkeit, Unangemessenheit, Verfahrensmängel sowie Verletzung ver-fassungsmässiger Rechte geltend macht, mündet im Antrag auf Abänderung des angefochtenen Teiles des Beschlusses dahingehend, dass dem Rechts-hilfeersuchen der Republik Bulgarien keine Folge geleistet und der Strafverfolgung von A*** wegen der Straftat nach Art 253 des bulgarischen Strafgesetzbuches die Zustimmung nicht erteilt werde; in eventu wolle der angefochtene Teil des Beschlusses ON 29 aufgehoben und die Sache unter Bindung an die Rechtsansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes an das Fürstliche Obergericht zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen und in jedem Fall das Land Liechtenstein verpflichtet werden, dem Be-schwerdeführer zu Handen der Rechtsvertreter binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die Kosten des Verfahrens zu ersetzen.
Am Schluss seiner weitwendigen Beschwerdeausführungen rügte der Beschwerdeführer als Verfahrensmangel und Verletzung des rechtlichen Gehörs, dass ihm die von der Staatsanwaltschaft abgegebene Stellungnahme vor der Entscheidung nicht zur Äusserung zugestellt worden sei.
Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Gegenäusserung.
Der gegen diesen Beschluss erhobenen Beschwerde gab der Fürstliche Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 07.06.2013 (ON 36) keine Folge, wobei auf die einzelnen Beschwerdepunkte ausführlich eingegangen wurde.
Zur Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs führte der Fürstliche Oberste Gerichtshof Folgendes aus:
"Es trifft zwar zu, dass die Stellungnahme der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft vom 22.03.2013, in welcher sie die Auffassung vertritt, dass die Voraussetzungen nach Art 23 Abs 3 Z 1 und/oder 2 RHG vorlägen und es somit keiner Zustimmung nach Art 23 Abs 2 RHG bedürfe, dem Beschwerdeführer nicht zur Stellungnahme übermittelt wurde. Nach der ständigen StGH-Rechtsprechung ist der Gehörsanspruch formeller Natur und ist grundsätzlich unabhängig davon zu beachten, ob dies voraussichtlich einen Einfluss auf die materielle Entscheidung habe oder nicht (StGH 2007/60), sodass der Umstand, dass das Fürstliche Obergericht in seiner Entscheidung dieser Stellungnahme nicht folgte, für die Frage der Gehörsverletzung nicht von Relevanz ist.
Wesentlicher Gehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nach ständiger Rechtsprechung, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten, was zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein muss (StGH 2007/30; StGH 2007/88; StGH 2011/26; LES 2000, 57). Diese Möglichkeit der Stellungnahmen wurde dem Beschwerdeführer ausreichend durch Übermittlung der jeweiligen neuen Verfahrensergebnisse eingeräumt, wovon der Beschwerdeführer auch ausführlich Gebrauch gemacht hat.
Es führt nicht automatisch jeder Verstoss gegen den Gehörsanspruch zur Aufhebung der bekämpften Entscheidung. Vielmehr ist im konkreten Einzelfall eine Abwägung vorzunehmen, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich die Schwere des Verfahrensfehlers nicht allein am abstrakten Gewicht des Fehlers bemisst, sondern an der Relevanz im jeweiligen Verfahren. Ausgehend davon, dass sich die gegenständliche Äusserung der Staatsan-waltschaft lediglich auf die Frage der Notwendigkeit der Zustimmung des Fürstlichen Obergerichtes zur Strafverfolgung des Beschwerdeführers bezieht und diese Frage ohnehin zu dessen Gunsten bejaht wurde, ist die zu beur-teilende Gehörsverletzung für den Ausgang des Verfahrens ohne jede Rele-vanz und hat keine substantiellen Nachteile für A*** mit sich gebracht. Eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung lediglich aus diesem Grund würde einen verfahrensrechtlichen Leerlauf bewirken (StGH 2010/59, StGH 2011/7)."
Der gegen diesen Beschluss erhobenen Individualbeschwerde des A*** gab der Staatsgerichtshof mit Urteil vom 30.09.2013 Folge. Der Staats-gerichtshof hob den angefochtenen Beschluss auf und verwies die Rechts-sache unter Bindung an seine Rechtsansicht zur neuerlichen Entscheidung an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zurück. Zur Begründung seines Urteiles führte der Staatsgerichtshof im Wesentlichen Folgendes aus:
"Der Beschwerdeführer rügt, dass ihm die in diesem Verfahren von der Staatsanwaltschaft abgegebene Stellungnahme vom 22. März 2013 vor der Entscheidung des Obergerichtes nicht zur Äusserung zugestellt worden sei. Die Schlussfolgerung des Obersten Gerichtshofes, dass diese Gehörs-verletzung irrelevant für den Ausgang dieses Verfahrens sei, sei unrecht-mässig und unrichtig. Einzig der Beschwerdeführer habe das Recht zu ent-scheiden, welche Stellungnahme in vollem Umfang seine Rechte schütze und welche nicht.
Der Staatsgerichtshof leitet den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art 31 Abs 1 LV ab. Wesentlicher Gehalt dieses Grundrechtes ist, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten (StGH 2007/60, Erw 2.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.lij; StGH 2007/88, Erw 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/5, Erw 2.2.1; StGH 2010/40, Erw 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/59, Erw 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]), was zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein muss (StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw 4.1]; StGH 1996/34, LES 1998, 74 [79, Erw 2.1]; vgl. auch StGH 2010/29, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/128, Erw 6.1 mit weiten Hinweisen sowie Tobias Michael Wille, Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 346 und Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd 52, Schaan 2012, 571 und 577, Rz 10 und 17).
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist der Gehörsanspruch grundsätzlich formeller Natur; das heisst, es ist irrelevant, ob die Grundrechtsverletzung den Verfahrensausgang tatsächlich beeinflusst (StGH 2007/88, Erw 2.1; StGH 2010/59, Erw 4.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Der grundrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör gilt jedoch nicht absolut. Der Staatsgerichtshof geht nämlich davon aus, dass der Gehörsanspruch einzelfallbezogen durch rechtlich geschützte Interessen Dritter, insbesondere im Interesse von Grundrechten Dritter, namentlich dann zurückgedrängt werden kann, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, welche nach der bisherigen Rechtsprechung an die Zulässigkeit der sog. "Heilung" geknüpft wurden (StGH 2007/88, Erw 2.1; StGH 2010/59, Erw 4.2 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). So ist die "Heilung" einer Gehörsverletzung dann ausnahmsweise zugelassen, wenn der Betroffene die Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt vor der nächst höheren, über die gleiche Prüfungsbefugnis verfügenden Instanz darzulegen und zudem eine Heilung bei angemessener Berücksichtigung der Interessen Dritter angezeigt ist (siehe StGH 2007/88 Erw 2.1 ff.; StGH 2010/59, Erw 4.2 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] sowie Hugo Vogt, Aktuelle Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes zum Anspruch auf rechtliches Gehör, Jus & News 1/2010, 7 [16]).
Der Oberste Gerichtshof stützt sich in seinem hier angefochtenen Beschluss zu Unrecht auf die mangelnde Relevanz der im Beschwerdefall erfolgten Gehörsverletzung bzw. die vom Staatsgerichtshof hierbei ange-wandte Abwägungspraxis. Wie dargelegt, setzt die "Heilung" einer Gehörs-verletzung im Sinne dieser Praxis zusätzlich voraus, dass in das betreffende Verfahren auch Dritte involviert sind (sog. mehrseitiges Verhältnis), deren rechtlich geschützte Interessen den Anspruch auf rechtliches Gehör zurück-drängen. Denn andere Verfahrensbeteiligte haben ihrerseits einen Anspruch auf ein faires Verfahren, das als Teilgehalt auch den Anspruch auf Ent-scheidung innert angemessener Frist beinhaltet (siehe StGH 2012/201, Erw 4.3; StGH 2007/88, Erw 2.4 [im Internet abrufbar unter www.gerichts-entscheide.li]. Bei solchen gegenläufigen privaten Interessen ist dann eine Abwägung dieser Interessen vorzunehmen, wobei sich u. a. die Schwere des Verfahrensfehlers nicht allein oder in erster Linie am abstrakten Gewicht des Fehlers bemisst, sondern an der Relevanz im jeweiligen Verfahren (StGH 2007/88, Erw 2.3 f.; StGH 2010/59, Erw 4.2 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]) oder, ob die Durchsetzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör möglicherweise zu einem anderen Verfahrensausgang führen würde. Überwiegt das Interesse der anderen Verfahrensbeteiligten an einer "Heilung" der Gehörsverletzung, so stellt der Staatsgerichtshof zwar die Gehörsverletzung fest, verzichtet aber auf die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung (StGH 2007/88, Erw 2.4; StGH 2010/59, Erw 4.2 f. [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe hierzu auch Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, aaO, 586 f., Rz 33 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Im Beschwerdefall handelt es sich nun aber um ein Strafrechtshilfeverfahren und somit nicht um ein Mehrparteienverfahren, da dem Beschwerdeführer nur der Staat bzw. die Strafverfolgungsbehörden gegen-überstehen. Deshalb ist an der formellen Natur des Gehörsanspruchs im Beschwerdefall von vornherein kein Abstrich zu machen. Hieran ändert auch nichts, dass das Obergericht der in der Stellungnahme der Staatsanwalt-schaft vertretenen Rechtsauffassung nicht gefolgt ist und die Stellungnahme somit offensichtlich keinen Einfluss auf diese Entscheidung gehabt hat.
Wenn der Oberste Gerichtshof ausführt, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit von Stellungnahmen ausreichend durch Übermittlung der jeweiligen neuen Verfahrensergebnisse eingeräumt worden sei, wovon dieser auch ausführlich Gebrauch gemacht habe, so ist dem Folgendes zu ent-gegnen: Aus dem Gerichtsakt ist nicht ersichtlich, dass der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Kopie der Stellungnahme der Staatsanwalt-schaft vom 22. März 2013 zugestellt oder dass diese auch nur von deren Eingang in Kenntnis gesetzt worden wären. Zwar findet sich im Gerichtsakt ein E-Mail der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (ON 30) mit einem Akteneinsichtsantrag sowie einem entsprechenden Bewilligungsvermerk des Landgerichtes; doch datiert dieses E-Mail vom 23. und der Bewilligungsver-merk vom 24. April 2013. Da die hier angefochtene Entscheidung des Obergerichtes ebenfalls schon am 23. April 2013 erging, hatte der Beschwerdeführer somit keine Möglichkeit, vorgängig von diesem Dokument Kenntnis zu nehmen und allenfalls darauf noch zu reagieren.
Aufgrund der im Beschwerdefall somit uneingeschränkt zu beachtenden formellen Natur des rechtlichen Gehörs ist diese Grundrechtsrüge berechtigt (vgl. auch StGH 2008/78, Erw. 2.2.1 ff. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Der vorliegenden Individualbeschwerde ist deshalb schon wegen der Verletzung des Gehörsanspruchs Folge zu geben, ohne dass auf die weiteren Grundrechtsrügen noch einzugehen ist."
Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen des Staatsgerichtshofes, an welche der Fürstliche Oberste Gerichtshof gebunden ist, hat dieser im zweiten Rechtsgang über die Beschwerde des A*** Folgendes erwogen:
Dadurch, dass das Fürstliche Obergericht vor seiner Entscheidung über das Nachtragsauslieferungsersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Bulgarien die Äusserung der Staatsanwaltschaft, dass gemäss Art 23 Abs 3 Z 1 und/oder 2 RHG eine nachträgliche Zustimmung gemäss Art 23 Abs 2 RHG des A*** nicht erforderlich sei, nicht zugestellt hat, wurde dessen rechtliches Gehör verletzt, sodass schon aus diesem Grund - ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war -der ange-fochtene Beschluss aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Ent-scheidung nach Zustellung der Äusserung der Staatsanwaltschaft zur allfälligen Stellungnahme an A*** an das Fürstliche Obergericht zurück-zuverweisen war.
Da der Beschwerdeführer unabhängig von der Sachentscheidung über die Nachtragsauslieferung mit seinem Rechtsmittel erfolgreich war, hat er auch gemäss § 307 StPO Anspruch auf Kostenersatz für das Beschwerdeverfahren.
Vaduz, am 06. November 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat