11 RS. 2010.331
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterIn Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter, Dr. Stefan Becker und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein in der
S t r a f r e c h t s h i l f e s a c h e
im Zusammenhang mit dem bei der Staatsanwaltschaft in Wien anhängigen Strafverfahren gegen MMag. Dr. KP*** und weitere Beschuldigte wegen des Verdachts der Begehung des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 zweiter Fall des österreichischen Strafgesetzbuches und anderer strafbarer Handlungen zufolge Revisionsbeschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 28.06.2011 (ON 43), womit der Beschwerde 1. der I***, 2. der der I***, sowie 3. des Dr. Heinrich S***, alle vertreten durch Peter Marxer & Partner, Rechtsanwälte, Vaduz, vom 03.06.2011 (ON 36), gegen die Beschlüsse des Fürstlichen Landgerichtes vom 08.04.2011 (ON 10) und vom 18.05.2011 (ON 32) teilweise Folge gegeben worden ist, in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung der Revisionsbeschwerdegegner folgenden Beschluss gefasst:
Der Revisionsbeschwerde wird k e i n e Folge gegeben.
Das Land Liechtenstein ist schuldig, den Revisionsbeschwerdegegnerinnen binnen 14 Tagen die mit CHF 2.721,60 bestimmten Kosten ihrer Gegenäusserung zu ersetzen.
Gestützt auf das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Wien vom 11.11.2010 (ON 2) traf das Fürstliche Landgericht mit Beschluss vom 08.04.2011 (ON 10) folgende Anordnungen:
"Gemäss den §§ 92 ff StPO wird die Durchsuchung der Räumlichkeiten der I*** angeordnet.
Zu suchen ist nach folgenden Unterlagen und Gegenständen sowohl in schriftlicher als auch in elektronischer Form:
Verträge, Vertragsentwürfe, Vollmachten, Besprechungsprotokolle (einschliesslich E-Mails), Kalendereintragungen, Reiseunterlagen, Kontoeröffnungsunterlagen, Kontoverdichtung samt Buchungsbelegen und sonstiger verfahrensgegenständlicher Schriftverkehr, welche
mit der M** und deren über das Konto *** samt Depotkonten bei der Raiffeisenbank Liechtenstein AG abgewickelten Geschäftsverbindungen mit Ing. M*** aus dem Kreditvertrag vom 05. Dezember 2007 und dem 'Securities-Lending-Vertrag' vom 06. Oktober 2008;
mit der M*** und deren Geschäftsverbindungen zur L***, zu der C*** und zu Igor G***;
mit der von der F*** vom Konto ** bei der Meinl Bank AG bewirkten Überweisung im Februar 2009 von EUR 784.000,-- auf das Konto *** der M*** samt Depotkonten bei der Raiffeisenbank Liechtenstein AG (am Konto *** wurde der Betrag von EUR 783.971,50 gut geschrieben);
mit der von der M*** vom Konto *** samt Depotkonten bei der Raiffeisenbank Liechtenstein AG im Februar 2010 auf das Konto *** der C*** bei der St. Galler Kantonalbank;
mit der F*** und deren Konto *** samt Depotkonten bei der Meinl Bank AG;
mit Geschäftsbeziehungen zwischen der F*** und Mag. G*** sowie Marina G***;
mit der von der F*** vom Konto *** bei der Meinl Bank AG im Februar 2010 bewirkten Überweisung von rund EUR 15.000,- auf das Konto *** der F*** bei der Alpha Rheintal Bank AG;
mit Geschäftsbeziehungen zwischen der M*** und Mag. G*** sowie Marina G***
in Zusammenhang stehen.
Diese Unterlagen und Gegenstände werden beschlagnahmt.
Mit dem Vollzug des Beschlusses auf Hausdurchsuchung wird die Landespolizei des Fürstentums Liechtenstein beauftragt.
Bei der Hausdurchsuchung wird die Teilnahme der Vertreter der ersuchenden Behörde, und zwar von Mag. Bernhard Löw, Staatsanwalt, und Gerhard Seitner, Bezirksinspektor, gestattet.
Anlässlich der Durchsuchung ist ein Protokoll mit der Auflistung sämtlicher beschlagnahmter Unterlagen zu erstellen und von allen Anwesenden unterzeichnen zu lassen.
Im Falle der freiwilligen Herausgabe oben genannter Unterlagen und Gegenstände ist von einer Hausdurchsuchung abzusehen."
In der Begründung dieses Beschlusses gab das Fürstliche Landgericht einleitend den wesentlichen Inhalt des Rechtshilfeersuchens der Staatsanwaltschaft Wien vom 11.11.2010 in ON 2 wieder. In diesem Rechtshilfeersuchen legte die Staatsanwaltschaft Wien ua Folgendes dar:
"Zu den Geschäften von Mag. G*** mit der F***:
Im Zuge einer Prüfung wurde die Österreichische Nationalbank auf das Konto der F*** mit der Nummer *** samt den Sub-Konten *** und *** bei der Meinl Bank AG aufmerksam.
Die F*** hat ihren Sitz in *** und wird von der I*** mit Sitz in *** verwaltet. Die F*** verfügt ferner über eine Geschäftsadresse in ***.
Heinrich S*** ist am Konto der F*** zeichnungsberechtigt und ist Geschäftsführer der I*** mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein. Weiters fungiert Heinrich S*** auch bei der I*** in der Schweizerischen Eidgenossenschaft als Direktor. Das Konto *** wurde am 25.04.2002 eröffnet. Laut Unterschriftenprobenblatt sind Urs Patrick S***, Heinrich S*** und Marcel F*** zeichnungsberechtigt. Bei Eröffnung der Konten wurden keine Informationen zur Geschäftstätigkeit und wirtschaftlichen Situation der F*** und deren Kontrollstruktur gegenüber der Meinl Bank AG offen gelegt.
Erst nach mehrmaliger Urgenz wurden der Österreichischen Nationalbank von der Meinl Bank AG die aus den angeführten Konten der F*** wirtschaftlich Begünstigten bekannt gegeben. Demnach soll die Schwiegermutter von Mag. G***, Marina G***, die wirtschaftlich Begünstigte aus Optionsgeschäften der Meinl International Power Ltd gewesen sein. Als wirtschaftlich Begünstigte aus den übrigen Geschäftszweigen der F*** wurde Irma S***, die Mutter von Heinrich S***, genannt.
In einer an die Österreichische Nationalbank gerichteten Stellungnahme der Meinl Bank AG wurden die wirtschaftlichen Berechtigungen aus der F*** dahingehend kommentiert, dass die F*** lediglich als Treuhänder für Marina G*** fungiert habe und diese in keinem Zusammenhang zu Optionsgeschäften stehe. Im Zuge der Prüfung der Österreichischen Nationalbank wurde bekannt, dass von dem Konto *** am 22.12.2006 ein Hypo-Genussschein der Berlin & Co AG über EUR 500.000,-- bezahlt wurde.
...
Wie zuvor bereits angeführt, wird seitens der Ermittlungsbehörden davon ausgegangen, dass das Konto "" einer dritten Person wirtschaftlich zuzurechnen ist. Aufgrund der oben dargelegten Fülle an Indizien liegt der Verdacht nahe, dass diese dritte Person Mag. G ist. Aufgrund der vom Konto "" erwähnten Zahlungsflüsse auf das Konto *** der M bei der RBL und vom Konto *** der F*** bei der Meinl Bank AG auf das Konto *** der M*** bei der RBL bedarf er zur Erhebung der jeweiligen wirtschaftlich Berechtigten dieser Geschäftsverbindungen, der nunmehr im Rechtshilfeweg beantragten Ermittlungsmassnahmen. Nur durch diese Massnahmen kann die Frage, ob der damalige Bundesminister für Finanzen, Mag. G***, aus der Privatisierung der Bundeswohnbaugesellschaften pekuniär partizipiert hat, abschliessend geklärt werden. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass auch die Konten von Mag. G*** in Österreich zurzeit geöffnet und anschliessend ausgewertet werden.
An der Adresse *** (richtig wohl , vgl ON 9), , hat die I ihre Geschäftsadresse. Da die F von der I*** verwaltet wird, ist davon auszugehen, dass an dieser Adresse die sicherzustellenden Gegenstände gefunden werden können.
Die Rechtshilfe diene insbesondere zur Aufklärung, wer der tatsächlich wirtschaftlich Berechtigte der M*** und des Kontos *** ist."
Nach Wiedergabe des Rechtshilfeersuchens führte das Fürstliche Landgericht in seinem Beschluss vom 08.04.2011 ua aus wie folgt:
"Auf das gegenständliche Rechtshilfeersuchen ist das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 sowie der Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung zu seiner Anwendung vom 04. Juni 1982 anzuwenden.
In der vorliegenden Sache handelt es sich weder um eine politische, noch um eine militärische oder fiskalische strafbare Handlung, weshalb die Leistung der Rechtshilfe grundsätzlich zulässig ist. Als weitere Voraussetzung für die Gewährung der Rechtshilfe ist die beiderseitige Strafbarkeit anzusehen. Nach diesem Grundsatz muss der dem Rechtshilfeersuchen zugrundeliegende Sachverhalt sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach dem Recht des ersuchten Staates strafbar sein. Die Identität der Deliktsbezeichnung ist nicht erforderlich. Bei der Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit ist der Sachverhalt sinngemäss so umzustellen, dass er so zu beurteilen ist, als wäre er im ersuchten Staat verwirklicht worden.
Der dem Rechtshilfeersuchen mitgeteilte Sachverhalt, von dessen Richtigkeit das Rechtshilfegericht grundsätzlich auszugehen hat, enthält ausreichend konkrete Verdachtsmomente zumindest der Begehung einer strafbaren Handlung nach § 153 Abs 1 und 2 StGB. Diesbezüglich kann auf die obigen Ausführungen zur Untreue nach dem österreichischen Strafgesetzbuch verwiesen werden, da der österreichische Untreuetatbestand mit dem liechtensteinischen Untreuetatbestand bis auf die Wertgrenze ident ist. Aufgrund der Deliktsbeträge im Umfang von über EUR 9 Mio ist von einem besonders grossen Schaden nach § 153 Abs 2 StGB auszugehen.
Gemäss Art 51 Abs 1 Ziff 3 RHG müssen für die Leistung der Rechtshilfe die nach der Strafprozessordnung erforderlichen Voraussetzung für die Vornahme bestimmter Untersuchungshandlungen vorliegen.
Gemäss § 92 Abs 1 StPO kann eine Hausdurchsuchung vorgenommen werden, wenn der gegründete Verdacht vorliegt, dass sich in den entsprechenden Räumlichkeiten Gegenstände befinden, deren Besitz oder Besichtigung für eine bestimmte Untersuchung von Bedeutung sein können.
Da die im Spruch genannte I*** an der *** domiziliert ist, ergibt sich der gegründete Verdacht, dass sich dort die im Spruch genannten Unterlagen und Gegenstände befinden. Diese Gegenstände und Unterlagen sind im Sinne von § 96 Abs 1 StPO für das Strafverfahren von Bedeutung und werden deshalb beschlagnahmt.
Da der I*** spruchgemäss ermöglicht wird, die Gegenstände freiwillig herauszugeben, kann von einer vorgängigen Vernehmung gemäss § 93 Abs 1 StPO Abstand genommen werden.
Gemäss Art III Abs 1 des Vertrages zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung wird auf Ersuchen der am Strafverfahren beteiligten Behörden deren Vertretern, sowie sonstigen Beteiligten die Anwesenheit bei der Vornahme von Rechtshilfehandlungen im ersuchten Staat gestattet. Gemäss Art 59 Abs 1 RHG ist die Anwesenheit und Mitwirkung bei Rechtshilfehandlungen zu gestatten, wenn dies zur sachgemässen Erledigung des Rechtshilfeersuchens erforderlich erscheint.
Das Ressort Justiz hat mit Schreiben vom 03. Dezember 2010 die ersuchte Teilnahme der österreichischen Ermittlungsbeamten vorbehaltlich einer Erklärung durch die genannten Organe (Beilage zu ON 4) bewilligt. Insbesondere werde auf die Komplexität des österreichischen Strafverfahrens, sowie auf die Vielzahl von involvierten juristischen Personen hingewiesen.
Auch nach Ansicht des Gerichtes ist die Teilnahme von Vertretern der ersuchenden Behörde zur sachgemässen Erledigung des Rechtshilfeersuchens erforderlich. Dies vor allem deshalb, weil es sich um ein umfangreiches Verfahren der Wirtschaftskriminalität mit zahlreichen involvierten juristischen und natürlichen Personen handelt. Durch die ersuchte Teilnahme kann nach Ansicht des Gerichtes auch das Beschlagnahmesubstrat eingeschränkt werden, da die Vertreter der ersuchenden Behörde anlässlich der Hausdurchsuchung zielgerichtet diejenigen Gegenstände und Unterlagen benennen sollten können, welche für das österreichische Strafverfahren von Bedeutung sind."
Nach Durchführung einer Ausfolgungstagsatzung am 06.05.2011 (ON 27) traf das Fürstliche Landgericht mit Beschluss vom 18.05.2011 (ON 32) folgende Anordnung:
"1. Die mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 08. April 2011, 11 RS , bei der I in , beschlagnahmten Unterlagen der F (ON 15, AS 285, KZ Nr. 1.1) werden vollständig an die Staatsanwaltschaft in Wien übersandt.
Die übersandten Unterlagen dürfen im ersuchenden Staat weder zu Beweis- oder Erhebungszwecken wegen einer vor ihrer Übergabe begangenen Handlung, auf die sich die Rechtshilfebewilligung nicht erstreckt, noch zu Beweis- oder Erhebungszwecken, wegen einer oder mehrerer für sich allein nicht der Rechtshilfe unterliegenden Handlungen, das sind politische, militärische und fiskalische strafbare Handlungen, verwendet werden. Unter fiskalischen strafbaren Handlungen sind Handlungen zu verstehen, die in der Verletzung von Abgaben-, Monopol-, Zoll- oder Devisenvorschriften oder von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder über den Aussenhandel bestehen.
Bei einer Änderung der rechtlichen Würdigung der der Rechtshilfe zugrunde liegenden Handlungen oder bei Anwendung anderer als der ursprünglich angenommenen strafgesetzlichen Bestimmungen darf die Verwendung der übermittelten Unterlagen nur insoweit erfolgen, als die Rechtshilfe auch unter den neuen Gesichtspunkten zulässig wäre.
Begründet wurde dieser Beschluss nach Wiedergabe des wesentlichen Inhaltes des Rechtshilfeersuchens der Staatsanwaltschaft Wien vom 11.11.2010 in ON 2 wie folgt:
"Nach der Hausdurchsuchung beantragte die I***, ihr Akteneinsicht zu gewähren (ON 16). Noch am selben Tag bewilligte das Gericht die Rechtshilfe mit der Einschränkung, dass der I*** in folgende Aktenbestandteile keine Akteneinsicht gewährt werde (AVB vom 13. April 2011):
ON 2, AS 40 ab 'IV.' bis AS 42 'V.', AS 43 ab '5' bis und mit AS 44 '9.', Beilage 1 und 3, wobei deren Benennung in AS 44 ebenfalls unkenntlich gemacht werden wolle, Beilage zu ON 4, ON 7, ON 11 sowie der beigezogene Akt.
An der Ausfolgungstagsatzung vom 06. Mai 2011 nahm die I*** mit Sitz in *** und die F*** sowie die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft teil. Die I*** und die F*** beantragen hinsichtlich der im Spruch genannten Unterlagen die Kontoauszüge vom 17. November 2009, 31.Dezember 2009 und 29. Januar 2010 sowie den Verkaufsbeleg vom 29. Januar 2010 alle betreffend die Kontonummer , betreffend ein Konto der F bei der Meinl Bank AG, nicht auszufolgen. Das genannte Konto sei im Rechtshilfeersuchen nicht erwähnt. Bei den aus den genannten Unterlagen ersichtlichen Transaktionen handle es sich um Eigengeschäfte der F***. Die F*** halte Beteiligungen an verschiedenen Gesellschaften. An der F*** sei die Familie S*** aus dem Kanton *** zu 49 % und die Mutter von Heinrich S*** zu 51 % wirtschaftlich berechtigt. Bei der A*** handle es sich um eine indirekte Tochtergesellschaft der F***. Bei den Belegen vom 29. Januar 2010 gehe es um den Rückkauf einer Anleihe durch die A***. All die genannten Geschäfte seien letztlich für die wirtschaftlich Berechtigen der F*** durchgeführt worden. Die abstrakte Eignung gehe den betreffenden Unterlagen schon deshalb ab, weil sie ein völlig anderes Konto bei der Meinl Bank AG betreffen würden als das im Rechtshilfeersuchen sowie im Beschluss gezeichnete Konto ***, nämlich das Konto Nr. ***.
Der Vertreter der I***, Dr. Heinrich S***, habe ausgeführt, dass es sich bei der F*** um einen anderen Kunden, gemeint der I***, handle, und habe weiter erklärt, dass die I*** die Revision der F*** mache und die fraglichen Unterlagen sich nur deshalb in seinem Büro in *** befunden hätten, weil er als Wirtschafsprüfer bei der I*** gerade mit der Revision des betreffenden Jahresabschlusses beschäftigt gewesen sei. Es sei aber weiter darauf hinzuweisen, dass die Unterlagen anlässlich der Hausdurchsuchung wahllos von verschiedenen Orten im Büro zusammengetragen worden seien und dass die anwesenden ausländischen Beamten ihrem Auftrag, eine Triage gemäss den Vorgaben des Rechtshilfeersuchens bzw des Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses vorzunehmen, in keiner Weise nachgekommen seien. Diesbezüglich werde insbesondere auf die weiteren im Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokoll aufgeführten Unterlagen gemäss ON 15, AS 285, Nr. 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6 und 1.7 verwiesen, die ganz augenscheinlich keinerlei Bezug zum Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen oder dem Spruch des Hausdurchsuchungsbeschlusses ON 10 haben würden, sondern völlig andere Kunden der I*** und der F*** betreffen würden. Angesichts des Umstandes, dass die I*** die hier fraglichen Unterlagen zur Bearbeitung eines Wirtschaftsprüfungsmandates in Gewahrsam gehabt hätten, dürften diese auch aufgrund des Entschlagungsrechtes der Wirtschaftsprüfer im Sinne des § 107 Abs 1 Ziff 3 StPO weder beschlagnahmt noch ausgefolgt werden.
Wenn im Rechtshilfeersuchen ausgeführt werde, dass die F*** über eine Geschäftsadresse an der , verfüge und dem Rechtshilfeersuchen entnommen werden könne, dass die F von der I*** verwaltet werde, so könne sich das Dr.Heinrich S*** (Mitglied des Verwaltungsrates und Geschäftsführer der I***, vgl ON 9) nicht erklären. Die I***, sei lediglich die Revisionsgesellschaft der F***. Richtig sei, dass Dr. S*** am Treuhandkonto Nr. *** der F*** zeichnungsberechtigt sei. Dieses Konto sei ausschliesslich für die Geschäfte von Marina G*** verwendet worden.
Die I*** und die F*** bringen weiters vor, dass es im Rechtshilfeersuchen ON 2, AS 77, im zweiten Absatz, heisse, dass die österreichische Nationalbank im Zuge einer Prüfung auf das Konto der F*** mit der Nummer *** ' samt den Subkonten *** und ' bei der Meinl Bank AG aufmerksam geworden sei. Diese Darstellung im Rechtshilfeersuchen sei völlig falsch und möglicherweise bewusst so eingegeben worden. Die Konten bei der Meinl Bank würden nämlich nie mit Punkten oder Gedankenstrichen unterbrochen nummeriert und bei den beiden Konten *** und *** handle es sich gerade nicht um Sub-Konten des Kontos *** sondern seien dies eigene Kontostämme, welche sich durch die Endzahlen '9' sowie '7' vom Konto, welches für die Geschäftsbeziehung im Zusammenhang mit Frau Marina G (***) verwendet worden seien, unterscheiden würden.
Ausserdem würden sich die im folgenden Text des Rechtshilfeersuchens gemachten Ausführungen ausschliesslich auf das Konto *** beziehen und würden die beiden, anderen Kontoinhaber betreffenden Konten, welche fälschlich als Sub-Konten bezeichnet würden, nie mehr erwähnt. Ausserdem werde auf Seite 22 des Rechtshilfeersuchens, AS 78, ausdrücklich festgehalten, dass als wirtschaftlich Begünstigte aus den übrigen Geschäftszweigen der F*** nicht die Schwiegermutter von Mag. G***, sondern die Mutter des Dr. S*** genannt werde. Bezüglich der weiteren in ON 15, AS 285 Punkt 1.1 enthaltenen Unterlagen werde ausdrücklich keine Zustimmung zur Ausfolgung erteilt.
Die Staatsanwaltschaft beantragt die Ausfolgung sämtlicher im Spruch genannter Unterlagen, da die abstrakte Eignung der Unterlagen nicht ausreichend substantiiert bestritten worden sei. Insbesondere habe der Vertreter der F*** und der I*** zuerst angegeben, dass es sich um Geschäfte für einen anderen Kunden handle und erst später ausgeführt, dass es sich um Eigengeschäfte handle. Dem ähnle die Kontonummer *** der im Beschlagnahmebeschluss ON 10 genannten Kontonummer ***. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um ein Unterkonto des im Beschlagnahmebeschluss genannten Kontos handle. Schliesslich sei aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatzes von der Richtigkeit der Angaben im Rechtshilfeersuchen auszugehen.
Mit Schriftsatz vom 16. Mai 2011 (ON 31) beantragt die I*** ihr vollumfänglich und uneingeschränkt Akteneinsicht zu gewähren und bezüglich der eingeschränkten Bewilligung der Akteneinsicht am 13./14. April 2011 einen rechtsmittelfähigen Beschluss auszufertigen.
Dazu erwägt das Fürstliche Landgericht:
Zuerst soll kurz auf die eingeschränkte Akteneinsicht eingegangen werden und zwar lediglich bezüglich derjenigen Aktenstücke, in welche keine Einsicht gewährt wird. In die übrigen Aktenstücke wurde ja bereits Einsicht genommen.
Bei den oben genannten und von der Einsicht ausgenommenen Aktenstücke bzw Aktenteile handelt es sich ausnahmslos um solche, welche entweder andere Berechtigte betreffen oder aber um solche, bei denen es um weitere bis heute nicht durchgeführte ersuchte Massnahmen geht. Selbstredend kann nicht inhaltlich auf die genannten Aktenbestandteile eingegangen werden. Eine Rechtsmittelinstanz könnte dies jedoch problemlos nachvollziehen. Wenn jedoch der I*** in Bezug auf verschiedene ersuchte Massnahmen die Berechtigtenstellung fehlt, dann kann ihr auch keine entsprechende Akteneinsicht gewährt werden.
Weiters kann der I*** auch nicht zuvor noch allfällige bevorstehende ersuchte Massnahmen bekannt gegeben werden. In diesem Falle kann die Akteneinsicht gemäss § 30 Abs 2 StPO iVm Art 9 Abs 1 RHG eingeschränkt werden (StGH 2006/107 vom 04. Dezember 2008). Somit kann jedoch eine vollumfängliche und uneingeschränkte Einsicht in den gegenständlichen Strafrechtshilfeakt derzeit nicht gewährt werden. Das Rechtshilfegericht weist darauf hin, dass sämtliche für die bisher durchgeführten und die I*** betreffenden Rechtshilfemassnahmen berücksichtigen Aktenbestandteile auch der I*** bekannt gegeben wurden.
Nun zu den auszufolgenden Unterlagen:
Gemäss Art 55 Abs 4 RHG ist gesondert zu entscheiden, welche der Akten der ersuchenden Behörde ausgefolgt werden. Dabei genügt weiterhin, dass die Unterlagen abstrakt geeignet sind, die ausländische Strafuntersuchung zu fördern. Bei dieser Beurteilung ist ein grosszügiger Massstab anzulegen, zumal das Rechtshilfegericht keine genauen Kenntnisse des ausländischen Strafverfahrens und damit die Zusammenhänge und Hintergründe hat, sodass die abstrakte Eignung schon dann anzunehmen ist, wenn auf Grund der Aktenlage jedenfalls eine gewisse Konnexität indiziert ist (StGH vom 01. März 2004, StGH 2003/72). Die ersuchte Behörde hat also nicht festzustellen, in welchem Masse welche Beweisunterlagen für das ausländische Strafverfahren relevant sind. Vielmehr hat sie einzig festzustellen, ob die auszufolgenden Unterlagen im Zusammenhang mit den Sachverhaltsdarstellungen im Rechtshilfeersuchen stehen und sich die Dokumente zumindest abstrakt als Beweismittel eignen. Im Sinne der Prozessökonomie gilt dies jedenfalls für Dokumente, für weiche die abstrakte Eignung einigermassen substantiiert bestritten wird (StGH aaO).
Im Sinne der obigen Rechtsprechung soll hier lediglich auf die allfällige abstrakte Eignung der Detailbelege, für welche ein Vorbringen erstattet wurde, eingegangen werden. Hinsichtlich der übrigen im Spruch genannten Unterlagen sei lediglich erwähnt, dass es sich dabei um einen Treuhandvertrag zwischen Mag. Karl Heinz G*** und der F***, und Unterlagen zum Konto Nr. *** und um ein Schreiben der F*** an die 'Familie von ***' handelt. Diese Unterlagen sind aufgrund des oben dargestellten Sachverhaltes ohne Zweifel für das österreichische Strafverfahren abstrakt geeignet.
Was die Unterlagen zum Konto Nr. *** anbelangt, so ist auch dieses Konto nach Ansicht des Gerichtes gemäss dem obigen Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen erwähnt. Ob es sich bei den in den gegenständlichen Detailbelegen aufscheinenden Transaktionen um solche für die wirtschaftlich Berechtigte Marina G***, oder aber um solche letztlich der Familie S*** und der Mutter von Heinrich S*** handelt, kann hier nicht abschliessend beurteilt werden. Eine entsprechende Bescheinigung wurde zumindest nicht erstattet. Ob die Konten wie im Rechtshilfeersuchen dargestellt mit Gedankenstrichen oder mit Punkten unterbrochen nummeriert seien oder aber wie aus den Kontoauszügen ersichtlich durchgehend aufscheinen, ist für das Gericht einerlei. Schliesslich wurde auch das Konto *** im Rechtshilfeersuchen so dargestellt und scheint aus den nicht substantiiert bestrittenen Detailbelegen ebenfalls die durchgehende Bezeichnung '' auf. Immer handelt es sich um Kontounterlagen für die F bei der Meinl Bank AG. Das Gericht geht also davon aus, dass es sich bei dem im Rechtshilfeersuchen genannten Konto Nr. *** um dasselbe wie in den gegenständlichen Detailbelegen Aufscheinende handelt. Die im Rechtshilfeersuchen geäusserte Vermutung, dass es sich um ein Subkonto des Kontos Nr. *** handeln könnte, kann im gegenständlichen Strafrechtshilfeverfahren nicht widerlegt werden. Dies wird die ersuchende Behörde zu prüfen haben - die abstrakte Eignung ist jedenfalls gegeben.
Was das Vorbringen bezüglich des Entschlagungsrechtes nach § 107 Abs 1 Ziff 3 StPO anbelangt, so sei lediglich darauf verwiesen, dass nicht die I*** mit Sitz in *** sondern die I*** in *** Revisionsgesellschaft der F*** ist und somit nur die Schweizer Gesellschaft allenfalls ein Entschlagungsrecht geltend machen könnte. An der Adresse , hat lediglich die liechtensteinische I ihre Repräsentanz. Dort wurden die Unterlagen beschlagnahmt und ist bis heute auch nur die liechtensteinische I*** im Strafrechtshilfeverfahren aufgetreten."
Gegen die Beschlüsse des Fürstlichen Landgerichtes vom 08.04.2011 (ON 10) und vom 18.05.2011 (ON 32) erhoben die im Spruch genannten Beschwerdeführer mit Schriftsatz ihrer ausgewiesenen Rechtsvertreter vom 03.06.2011 (ON 36) fristgerecht Beschwerde.
Die Beschwerdeführer beantragten die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse, in eventu diese zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Landgericht zurückverweisen, sowie in jedem Fall die Feststellung zu treffen, dass die Beschwerdeführerin zu 1. sowie Dr. Heinrich S*** durch die gesetzwidrig vollzogene Hausdurchsuchung und Beschlagnahme von Dokumenten vom 12.04.2011 an der ***, in ihren Rechten, insbesondere in ihrem verfassungsrechtlich geschützten Hausrecht und Achtung auf die Privatsphäre gemäss Art 32 LV und Art 8 EMRK sowie ihrem Recht auf Unverletzlichkeit des Privateigentums gemäss Art 34 LV verletzt worden sind.
Das Rechtsmittel wurde zusammengefasst im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der angefochtene Beschluss ON 10 sei in mehrfacher Hinsicht gravierend mangelhaft und ungesetzlich.
Das Landesgericht für Strafsachen Wien habe die an das Fürstliche Landgericht Vaduz gerichtete "Anordnung der Durchsuchung" vom 03.11.2010 mit Beschluss vom 10.11.2010 bewilligt. Dieser Beschluss habe "die Durchführung" (der Hausdurchsuchung) bis zum 01.04.2011 befristet (ON 2, S 83). Durch die Beifügung dieses befristeten Beschlusses des Landesgerichtes für Strafsachen Wien seien die zwingenden Voraussetzungen betreffend Form und Inhalt eines Rechtshilfeersuchens gemäß Art 56 Abs 2 RHG für eine Rechtshilfegewährung nach Ablauf der bis 01.04.2011 dauernden Frist nicht mehr erfüllt gewesen. Ungeachtet dessen habe das Fürstliche Landgericht mit Beschluss vom 08.04.2011, sohin sieben Tage nach Ablauf der Frist, die - in der Folge am 12.04.2011 durchgeführte - Durchsuchung der Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin zu 1. angeordnet. Für den Beschluss vom 08.04.2011 und die Vornahme der Hausdurchsuchung am 12.04.2011 sei somit eine rechtsgültige Bewilligung nicht mehr vorgelegen, die Anordnung sei nämlich ab dem 01.04.2011 als inexistent zu betrachten gewesen. Dies ergebe sich aus der einschlägigen Bestimmung des § 105 öStPO, der normiere, dass bei ungenütztem Ablauf der vom Gericht zwingend zu setzenden Frist die Bewilligung ausser Kraft trete. Der Beschluss vom 08.04.2011 sowie die Hausdurchsuchung samt Beschlagnahme von Urkunden vom 12.04.2011 seien somit rechtswidrig gewesen. Dies müsse durch deren Zurückstellung behoben werden, und zwar unabhängig davon, ob diese Dokumente allenfalls zur Sachverhaltsaufklärung im ausländischen Strafverfahren abstrakt geeignet wären.
Die Rechtshilfe im gegenständlichen Fall sei auch gemäss Art 2 lit b des EuRhÜbk unzulässig, welche Bestimmung im Zusammenhang mit Art 51 RHG, der seinerseits auf Art 19 RHG verweise, zu sehen sei. Beim Strafverfahren im ersuchenden Staat handle es sich im Wesentlichen um ein von politischen Interessen und medial betriebenes Verfahren, welches zur Erreichung politischer Ziele missbraucht werde und in dem es permanent zu Verletzungen des Amtsgeheimnisses komme. Letztlich werde hierdurch der Grundsatz der Unschuldsvermutung nach Art 6 Abs 2 EMRK ausgehöhlt und seien die Grundsätze eines fairen Verfahrens insgesamt im ersuchenden Staat nicht mehr gewährleistet. Die dargelegte Vorgehensweise stelle darüber hinaus eine eklatante Verletzung des § 95 Abs 1 StPO dar. Zudem sei mangels einer Dringlichkeit des Rechtshilfeersuchens entgegen Art X Abs 2 des Vertrages Liechtenstein - Österreich das Rechtshilfeersuchen nicht in dem dort vorgesehenen ministeriellen Wege übermittelt worden.
Der Beschluss ON 10 sei auch deswegen rechtswidrig, weil er entgegen Art 43 LV bzw Art 51 Abs 1 Ziff 1 RHG nicht ausreichend begründet sei. Insbesondere werde ohne Begründung und ohne dass der Rechtshilfesachverhalt hierfür eine Handhabe biete, vom Verdacht der Begehung einer strafbaren Handlung nach § 153 StGB ausgegangen. Eine Prüfung der Voraussetzung der beiderseitigen Strafbarkeit nach Art 51 Abs 1 Ziff 1 RHG sei inhaltlich gar nicht erfolgt. Es liege eine blosse willkürliche Scheinbegründung vor. Es könne insgesamt nicht vom Vorliegen der Voraussetzung der beiderseitigen Strafbarkeit ausgegangen werden.
Die Teilnahme österreichischer Beamter anlässlich der Hausdurchsuchung vom 12.04.2011 sei unzulässig gewesen, weil die Voraussetzungen des Art 59 Abs 1 RHG nicht vorgelegen hätten. Die Erforderlichkeit der Teilnahme ausländischer Beamter bzw das Vorliegen der Voraussetzungen hierfür gemäss Art 59 Abs 1 RHG sei auch gar nicht begründet worden und liege insofern ein Begründungsmangel vor. Die Bewilligung der Teilnahme ausländischer Beamter an der Hausdurchsuchung vom 12.04.2011 habe auch gegen die aus der Judikatur des Staatsgerichtshofes in StGH 2009/168 = LES 2010, 307 (308) sich ergebenden Kautelen verstossen. Weiter hätten die teilnehmenden ausländischen Beamten zwar eine schriftliche Erklärung unterzeichnet, wonach keine Verwertung der im Rahmen der Rechtshilfehandlung erlangten Kenntnisse erfolge, bevor die Rechtshilfe nicht rechtskräftig gewährt worden sei. Allerdings habe diese schriftliche Erklärung nicht den erforderlichen Hinweis enthalten, dass andernfalls die Rechtshilfe nicht gewährt werde. Zudem hätten sich die teilnehmenden österreichischen Beamten auch tatsächlich nicht an die von ihnen unterzeichnete schriftliche Erklärung gehalten. Insbesondere habe sich der teilnehmende Staatsanwalt Mag. Löw über die im Zuge der Hausdurchsuchung gewonnenen Erkenntnisse laufend im Rahmen von Telefongesprächen, namentlich mit seinem Kollegen Dr. Fussenegger, welcher an einer in der gleichen Causa gleichzeitig in der Schweiz durchgeführten rechtshilfeweisen Hausdurchsuchung teilgenommen habe, ausgetauscht. Diese Umstände, die im Übrigen noch näherer Aufklärung bedürften, stünden der Rechtshilfegewährung entgegen.
Der Ausfolgungsbeschluss ON 32 sei ebenfalls rechtswidrig ergangen. Auch in diesem Zusammenhang werde darauf verwiesen, dass dieser Beschluss zufolge des Ablaufes der Frist für die Bewilligung der Hausdurchsuchung nicht hätte gefasst werden dürfen und dass der durch diese Beschlussfassung bewirkte rechtswidrige Zustand durch die Rückstellung der beschlagnahmten Dokumente beseitigt werden müsse.
Die Beschlagnahme und Ausfolgung der gegenständlichen Unterlagen der F*** stelle im konkreten Fall eine unzulässige und mit Nichtigkeit bedrohte Umgehung des den Wirtschaftsprüfern gemäss § 107 Abs 1 Ziff 3 StPO zustehenden Rechtes, sich des Zeugnisses zu entschlagen, dar. Bei den Beteiligten zu 1. und 3. handle es sich um Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die gemäss Art 10 des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften (WPRG) dem Wirtschaftsprüfergeheimnis unterlägen. Das Landgericht habe durch die Beschlagnahme und beabsichtigte Ausfolgung von Geschäftsdokumenten der Beteiligten gegen das Wirtschaftsprüfergeheimnis verstossen, weil die Identität ihrer Klienten unter den Schutz des Berufsgeheimnisses falle und damit von § 107 Abs 1 Ziff 3 StPO gedeckt sei.
Schliesslich seien die beschlagnahmten Unterlagen nicht einmal abstrakt beweisgeeignet für das österreichische Strafverfahren und stehe auch dies der Ausfolgung an die ersuchenden österreichischen Behörden entgegen. Zu Unrecht abgewiesen worden sei schliesslich auch der Antrag der Beschwerdeführerin zu 1., ihr uneingeschränkt Akteneinsicht zu gewähren.
Das Fürstliche Obergericht fasste daraufhin am 28.06.2011 folgenden Beschluss:
"1. Der Beschwerde der Beschwerdeführer zu 1., 3. und 4. wird dahingehend Folge gegeben, dass der Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 08.04.2011 (ON 10) zur Gänze und der Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 18.05.2011 (ON 32) insoweit, als damit die Ausfolgung der 'bei der I*** in *** beschlagnahmten Unterlagen der F*** (ON 15, AS 285, KZ Nr. 1.1)' unter Setzung eines Spezialitätsvorbehaltes angeordnet wurde (Spruchpunkte 1. und 2.), ersatzlos aufgehoben werden, und die Leistung der Rechtshilfe für unzulässig erklärt wird.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 2. wird vollumfänglich zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 3. und des Beschwerdeführers zu 4. wird, soweit sie sich gegen die Abweisung des Akteneinsichtsantrages der Beschwerdeführerin zu 1. richtet, zurückgewiesen.
Der Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1. wird, soweit sie sich gegen die Abweisung ihres Akteneinsichtsantrages richtet, keine Folge gegeben.
Der Antrag, es wolle festgestellt werden, 'dass die Beschwerdeführer durch die Bewilligung der Teilnahme von ausländischen Beamten in ihren Rechten verletzt wurden, und dass die Bewilligung gesetzwidrig war', wird zurückgewiesen.
Der Antrag, es wolle festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin zu 1. und der Beschwerdeführer zu 4. 'durch die gesetzwidrig vollzogene Hausdurchsuchung und Beschlagnahme von Dokumenten vom 12.04.2011 an der ***, in ihren Rechten, insbesondere in ihrem verfassungsrechtlich geschützten Hausrecht und der Achtung auf die Privatsphäre gemäss Art 32 LV und Art 8 EMRK sowie in ihrem Recht auf Unverletzlichkeit des Privateigentums gemäss Art 34 LV verletzt worden sind', wird zurückgewiesen."
Mit ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurden die Beschwerdeführer auf diese Entscheidung verwiesen. Gleichzeitig legte das Beschwerdegericht dem Land Liechtenstein gemäss § 307 StPO den Kostenersatz auf.
Zur Begründung dieser Entscheidung legte das Fürstliche Obergericht über die teilweise Wiedergabe der schon angeführten Beschlüsse des Fürstlichen Landgerichtes und des Beschwerdevorbringens hinaus Folgendes dar:
"4.1 Was vorerst die Beschwerdelegitimation anbelangt, ist, sofern damit die Beschlüsse des Erstgerichtes betreffend die Anordnung einer 'Hausdurchsuchung/Beschlagnahme' samt Bewilligung der Teilnahme ausländischer Beamter (ON 10) sowie die Ausfolgung näher bezeichneter Unterlagen an die ersuchende Behörde (ON 32) angefochten werden, Folgendes zu erwägen:
Jedenfalls beschwerdelegitimiert sind die I*** (im Folgenden I***) sowie Dr. Heinrich S***, da die Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten an der Adresse , erfolgte, und diese Räumlichkeiten der I als Geschäftsräumlichkeiten und zugleich Dr. S***, welcher auch Organ (einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat) der I*** ist, sowie dessen Familie als Wohnräumlichkeiten dienen. Ebenfalls beschwerdelegitimiert ist die I*** (im Folgenden I***), zumal es sich bei Dr. S*** um deren Organ (einzelzeichnungsberechtigter Direktor) handelt. Zur Beschwerdelegitimation der I*** und der I*** ist ergänzend zu erwägen, dass deren Besitz an den beschlagnahmten Unterlagen durch ihr Organ Dr. Heinrich S*** ausgeübt wurde. Schliesslich kann es mit Bezug auf die Beschwerdelegitimation, sofern diesbezüglich bei der rechtshilfeweisen Beschlagnahme und Ausfolgung von Unterlagen massgeblich ist, wer Besitz an diesen Urkunden hat (OGH 14.01.2011, 13 RS.2010.186), nur auf die tatsächliche Herrschaft an diesen Unterlagen und nicht auf verschiedene rechtliche Kategorien des Besitzes ankommen. Die tatsächliche Herrschaft kann auch mehreren Personen zukommen, nämlich im gegenständlichen Fall Dr. Heinrich S*** als natürliche Person und Wohnungsinhaber der durchsuchten Räumlichkeiten, der I*** als (Mit)Inhaberin der durchsuchten Räumlichkeiten und vertreten durch ihr Organ Dr. S***, sowie der I*** vertreten durch ihr Organ Dr. S*** als 'Mitbesitzerin' der beschlagnahmten Unterlagen. Hingegen ist nicht beschwerdelegitimiert die F***, da sich die beschlagnahmten Unterlagen jedenfalls nicht in deren Besitz befanden und deren Beschwerdelegitimation nicht dadurch begründet wird, dass sich die Unterlagen (auch) auf sie beziehen (OGH 14.01.2010, 13 RS.2010.186).
Sofern auch die im Ausfolgungsbeschluss ON 32 mitenthaltene Entscheidung über die Nichtgewährung der von der I*** mit Schriftsatz vom 16.05.2011 (ON 31) beantragten Akteneinsicht bekämpft wird, ist zu erwägen, dass insofern beschwerdelegitimiert lediglich die I*** ist, deren Antrag auf Akteneinsicht abgewiesen wurde.
4.2 Die Beschwerdeführer rügen vorerst, dass die dem Rechtshilfeersuchen angefügte 'Anordnung der Durchsuchung' der Staatsanwaltschaft Wien vom 03.11.2010 bis 01.04.2011 befristet gewesen sei, weshalb die Voraussetzungen der Rechtshilfegewährung im Zeitpunkt der Durchführung der Hausdurchsuchung am 12.04.2011 nicht mehr gegeben gewesen seien. Hierzu ist Folgendes zu erwägen:
Dadurch, dass die ersuchende Behörde ihrem Rechtshilfeersuchen die 'Anordnung der Durchsuchung' beifügte, hat sie dem Formerfordernis gemäss Art IX des Vertrages zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich über die Ergänzung des EuRhÜbk vom 20.04.1959 und die Erleichterung seiner Anwendung Genüge getan.
Dass diese Anordnung nach österreichischem Recht zu befristen und diese Frist im Zeitpunkt der Ausführung der begehrten Rechtshilfehandlung bereits abgelaufen war, vermag - unabhängig davon, welche Wirkungen dieser Fristablauf nach österreichischem Recht auch immer gehabt haben mag - die Gewährung der Rechtshilfe nicht zu verhindern. Jedenfalls im Zeitpunkt des Einlangens des Rechtshilfeersuchens war die Frist nicht abgelaufen und damit den für das inländische Strafrechtshilfeverfahren erforderlichen Formerfordernissen Genüge getan. Hernach richtete sich die Rechtshilfeleistung ausschliesslich nach inländischem Recht (Art 58 RHG), welches in seinen §§ 92 ff StPO eine dem § 105 Abs 1 öStPO entsprechende Bestimmung nicht enthält.
4.3 Sofern die Beschwerdeführer geltend machen, dass die Rechtshilfe zu verweigern sei, weil dem der (nationale) ordre public, wie er in Art 2 lit b EuRhÜbk und gleichermassen in Art 51 Abs 1 Ziff 2 iVm Art 19 Ziff 1 RHG verankert ist, entgegenstehe, weil das ausländische Verfahren, in welchem es permanent zu Verletzungen des Amtsgeheimnisses komme, von politischen Interessen und medial getrieben sei und vertrauliche Informationen an die Medien weitergeleitet würden, sodass das ausländische Verfahren entgegen Art 6 EMRK den Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzte und ein faires Verfahren insgesamt nicht mehr gewährleistet sei, und weiter eklatante Verletzungen der Persönlichkeitsrechte der ausländischen Beschuldigten erfolgen würden, ist Folgendes zu erwägen:
Es ist gerichtsbekannt und zudem den der Beschwerde beigelegten Zeitungsausschnitten zu entnehmen, dass die dem ausländischen Strafverfahren im gegenständlichen Fall zugrundeliegende 'B***-Affäre' in Österreich in der Öffentlichkeit offensichtlich - gerade auch wegen der involvierten Beschuldigten, namentlich des ehemaligen österreichischen Finanzministers - überaus grosses Aufsehen erregt. Dass die zuständigen österreichischen Strafverfolgungsbehörden angesichts der grossen wirtschaftlichen und politischen Dimensionen der Aufklärung der 'B***-Affäre', in welcher auch Korruptionsvorwürfe gegen ein ehemaliges Regierungsmitglied im Raume stehen, besondere Priorität zumessen und dieses Verfahren in der österreichischen Presse grosse Aufmerksamkeit geniesst, vermag für sich alleine noch nicht die Annahme zu begründen, dass das ausländische Verfahren insgesamt nicht mehr den Erfordernissen, welche Art 6 EMRK an ein faires Verfahren stellt, zu genügen vermöchte. Zudem richtet sich Art 6 EMRK an die Strafverfolgungsbehörden und nicht an die Medien. Dass es zu einer Vorverurteilung der Beschuldigten durch die Strafverfolgungsbehörden gekommen wäre, kann auch den von den Beschwerdeführern vorgelegten Medienberichten nicht entnommen werden. Dass es, wie von den Beschwerdeführern behauptet, durch die unzulässige Weitergabe von vertraulichen Informationen an die Medien zu fortwährenden Verletzungen des Amtsgeheimnisses durch die zuständigen Strafverfolgungsbehörden komme, stellt eine blosse, durch die von den Beschwerdeführern ihrer Beschwerde beigefügten Zeitungsausschnitten durch nichts bescheinigte, Spekulation dar.
Sofern die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Verletzung von § 95 Abs 1 StPO rügen, ist zu erwägen, dass sich diese Bestimmung an die inländischen und nicht an die ersuchenden ausländischen Behörden richtet. Dass die inländischen Behörden im gegenständlichen Fall dem § 95 Abs 1 StPO zuwider gehandelt hätten, wird erstens nicht behauptet und könnte dies zweitens einer Rechtshilfegewährung nicht entgegenstehen, weil insofern die völkerrechtliche Verpflichtung Liechtensteins gegenüber Österreich zur Gewährung der Rechtshilfe jedenfalls prävalieren würde.
Art 2 lit b EuRhÜbk bzw Art 51 Abs 1 Ziff 2 iVm Art 19 Ziff 1 RHG stehen daher insgesamt einer Rechtshilfegewährung im gegenständlichen Fall nicht entgegen.
4.4 Sofern die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art X Abs 2 des Vertrages zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich über die Ergänzung des EuRhÜbk vom 20.04.1959 und die Erleichterung seiner Anwendung rügen, ist zu erwägen, dass gemäss dieser Bestimmung in dringenden Fällen der direkte Rechtshilfeverkehr zulässig ist, sofern eine Abschrift des Rechtshilfeersuchens anschliessend im 'offiziellen' Wege übermittelt wird. Die Staatsanwaltschaft Wien hat ihr Rechtshilfeersuchen mit nachvollziehbarer Begründung als dringlich bezeichnet (ON 2 AS 40, und wurde dieses Rechtshilfeersuchen anschliessend, wie in Art X Abs 2 des Vertrages zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich über die Ergänzung des EuRhÜbk vom 20.04.1959 und die Erleichterung seiner Anwendung vorgesehen, vom österreichischen Bundesminister für Justiz am 20.05.2011 an die Regierung Liechtensteins übermittelt (bei ON 2).
4.5 Die Beschwerdeführer rügen weiter, dass das Erstgericht den 'Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss' ON 10 nicht ausreichend begründet habe, und darüber hinaus die gemäss Art 51 Abs 1 Ziff 1 RHG erforderliche beiderseitige Strafbarkeit nicht gegeben sei.
Dass sich das Erstgericht in tatsächlicher Hinsicht darauf beschränkt hat, in der Begründung seines Beschlusses den Inhalt des Rechtshilfeersuchens wörtlich wiederzugeben, ist nicht zu beanstanden, zumal nach dem im Strafrechtshilfeverkehr geltenden völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz auf die inhaltliche Richtigkeit desselben abgestellt werden durfte und offensichtliche, eine Rechtsmiss-bräuchlichkeit indizierende Ungereimtheiten oder Lücken nicht bestehen und von den Beschwerdeführern auch gar nicht aufgezeigt werden.
Aufgrund des im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalts ist die Voraussetzung der beiderseitigen Strafbarkeit jedenfalls zu bejahen. Nach dem darin geschilderten Sachverhalt, von dessen Richtigkeit - wie erwogen- auszugehen ist, soll der ehemalige österreichische Bundesminister für Finanzen Mag. G*** im September 2002 die ihm in der erwähnten Eigenschaft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, dadurch wissentlich missbraucht und der Republik Österreich einen Vermögensnachteil zugefügt haben, dass er mit Bezug auf die Abwicklung und die Beratung der Republik Österreich hinsichtlich des Verkaufs der B***-Gesellschaften nicht den Best- und Billigstanbieter, sondern einen Drittbieter beauftragt habe. Dies begründet nach inländischem Recht jedenfalls den Verdacht des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB. Schliesslich sollen die weiteren Beschuldigten Dr. P*** und Mag. T*** die ihnen durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, als Geschäftsführer der C*** über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich missbraucht haben, indem sie fünf Rechnungen der A*** über insgesamt rund EUR 9,9 Mio bezahlten, obwohl die fakturierten Leistungen tatsächlich nicht erbracht worden seien. Umgestellt auf das liechtensteinische Recht begründet dies den Verdacht des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 StGB.
Die Rechtshilfevoraussetzung der beiderseitigen Strafbarkeit ist daher zu bejahen. Dass dies vom Erstgericht angesichts der Offensichtlichkeit nur knapp begründet wurde, ist nicht zu beanstanden.
Inwiefern bei Bestehen des Verdachts des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 StGB (oder des Amtsmissbrauchs nach § 310 StGB) die Anordnung und Durchführung einer Hausdurchsuchung, wie von den Beschwerdeführern behauptet, nicht zulässig sein soll, ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch nicht näher begründet.
4.6 Die Beschwerdeführer rügen weiter, dass die unter Bedachtnahme auf Art 59 Abs 1 RHG gesetzwidrige Teilnahme österreichischer Beamter an der Hausdurchsuchung vom 12.04.2011 der Rechtshilfegewährung entgegenstehe.
Sofern die Beschwerdeführer hierzu vorerst bemängeln, dass die Zulässigkeit der Teilnahme ausländischer Beamter vom Erstgericht nicht ausreichend begründet worden sei, so kann dem nicht beigetreten werden. Das Erstgericht hat die Zulässigkeit der Teilnahme ausländischer Beamter an der Hausdurchsuchung vom 12.04.2011 in seinem Beschluss ON 10 auf den Seiten 32 f zwar knapp, aber ausreichend begründet.
Entgegen den Beschwerdeausführungen genügte es auch, dass das Erstgericht dadurch Vorsorge dafür getragen hat, dass es zu keiner vorzeitigen Verwendung der im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 12.04.2011 gewonnenen Erkenntnisse durch die teilnehmenden ausländischen Beamten kam, dass es diese explizit eine Erklärung des Inhalts unterzeichnen liess, dass die gewonnenen Erkenntnisse vor rechtskräftiger Bewilligung der Rechtshilfe nicht verwendet würden (BGE 131 II 132). Dass diese Erklärung nicht zusätzlich auch noch den Hinweis enthielt, dass andernfalls die Rechtshilfegewährung unzulässig sei, schadete jedenfalls nicht, weil auch ohne einen solchen Hinweis ein Verstoss der Rechtshilfegewährung entgegenstünde.
Wenn die Beschwerdeführer weiter monieren, es hätten die teilnehmenden ausländischen Beamten beaufsichtigt bzw überwacht werden müssen, ist zu erwägen, dass eine solche Beaufsichtigung insofern erfolgte, als die Hausdurchsuchung selbst von drei Beamten der Landespolizei vorgenommen wurde, welchen ohne weiteres zugemutet werden konnte, die teilnehmenden ausländischen Beamten insofern zu überwachen, dass diese sich weder Notizen machten noch Kopien anfertigten. Dass solches erfolgt wäre, wird im Übrigen von den Beschwerdeführern gar nicht behauptet.
Ob der an der Hausdurchsuchung vom 12.04.2011 teilnehmende österreichische Staatsanwalt Mag. Löw dadurch, dass er sich - wie von den Beschwerdeführern behauptet - während laufender Hausdurchsuchung entgegen der eingegangenen Verpflichtung über Erkenntnisse aus der laufenden Hausdurchsuchung mit seinem Kollegen/Vorgesetzten Dr. Fussenegger, welcher an .einer koordiniert und zeitgleich in *** - in der gleichen österreichischen Strafsache - stattfindenden Hausdurchsuchung teilnahm, austauschte, was zusätzlicher Erhebungen bedürfte und bejahendenfalls allenfalls zur Verweigerung der Rechtshilfegewährung führen würde, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden.
Die Teilnahme der ausländischen Beamten und damit die Rechtshilfegewährung erweist sich nämlich schon aufgrund folgender Erwägungen als unzulässig:
Schon die Voraussetzung des Art 59 Abs 1 RHG, wonach die Teilnahme ausländischer Beamter nur zulässig ist, wenn dies zur sachgemässen Erledigung des Rechtshilfeersuchens erforderlich ist, ist zu verneinen. Wegen der mit der Teilnahme ausländischer Beamter an einer inländischen Rechtshilfehandlung verbundenen Gefahr, dass hierbei erlangte Informationen vor rechtskräftiger Bewilligung im ausländischen Verfahren verwendet werden, und des damit für die Betroffenen einhergehenden unwiederbringlichen Nachteils, insbesondere wenn es - wie im gegenständlichen Fall - um aus der Durchbrechung grundrechtlich geschützter Geheimbereiche gewonnene Informationen geht, hat die Teilnahme ausländischer Beamter die Ausnahme zu bleiben (LES 2010, 307 f). Die sachgemässe Erledigung des gegenständlichen Rechtshilfeersuchens bedingte jedenfalls nicht die Teilnahme ausländischer Beamter an der Hausdurchsuchung vom 12.04.2011. Die Unterlagen, nach denen gesucht werden sollte, waren im Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Wien derart konzise und präzise umschrieben, dass dies den mit der Vornahme der Hausdurchsuchung betrauten, gerichtsbekanntermassen sehr erfahrenen Beamten der Landespolizei ausreichend Handhabe gab, eine zielgerichtete Hausdurchsuchung zweckmässig vornehmen zu können. Diese Tatsache wird auch dadurch belegt, dass letztlich - trotz Teilnahme ausländischer Beamter - nur sehr wenige Unterlagen, welche zudem von den Betroffenen offensichtlich ohnehin freiwillig herausgegeben wurden, tatsächlich beschlagnahmt wurden. Eine Teilnahme ausländischer Beamter wäre allenfalls anlässlich der Ausfolgungstagsatzung oder einer Triage nach erfolgter Hausdurchsuchung zweckmässig gewesen. Die Teilnahme ausländischer Beamter bereits anlässlich der Hausdurchsuchung vom 12.04.2011 und damit die Rechtshilfegewährung selbst erweist sich auch noch aus einem anderen Grunde als unzulässig.
Der Beschluss über die Bewilligung der Teilnahme ausländischer Beamter wurde vom Erstgericht in den Beschluss über die Anordnung der Hausdurchsuchung aufgenommen. Dieser Beschluss wurde (lediglich) der I*** zugestellt, und zwar unmittelbar im Zusammenhang mit der Durchführung der Hausdurchsuchung am 12.04.2011. Dies stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Betroffenen dar.
Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Betroffenen wäre es erforderlich gewesen, diesen vorgängig der Bewilligung der Teilnahme ausländischer Beamter die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen, und hätte die Hausdurchsuchung unter Teilnahme ausländischer Beamter erst nach rechtskräftiger Bewilligung derselben stattfinden dürfen (LES 2010, 307 f).
Das rechtliche Gehör der Betroffenen wurde durch die vom Erstgericht gewählte verfahrensrechtliche Vorgangsweise auch insofern verletzt, als ihnen damit die Möglichkeit zur allfälligen selbständigen Anfechtung des die Teilnahme ausländischer Beamter bewilligenden Beschlusses nach Massgabe von Art 58c Abs 2 RHG ('unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil') genommen wurde. Die Gehörsverletzung kann auch insofern nicht geheilt werden, als die Beschwerdeführer diesen Beschluss nunmehr mit gegenständlicher Beschwerde bekämpfen können und dem Obergericht volle Kognition zusteht, weil dadurch die bereits am 12.04.2011 erfolgte Hausdurchsuchung bzw die Teilnahme der ausländischen Beamten jedenfalls nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.
Es läuft auch den mit dem RHG verfolgten Zwecken, mit ausländischen Staaten in Strafverfahren weitestgehend zu kooperieren, zuwider, den Beschluss über die Teilnahme ausländischer Beamter an einer Rechtshilfehandlung mit dem Beschluss über die Bewilligung der Rechtshilfehandlung (hier: rechtshilfeweise Hausdurchsuchung) zu verbinden und damit erst einer beschwerdegerichtlichen Kontrolle im Nachhinein zu unterwerfen. Sollte nämlich das Beschwerdegericht zum rechtlichen Schluss gelangen, dass die Voraussetzungen für die Teilnahme ausländischer Beamter vom Erstgericht zu Unrecht bejaht wurden, führt dies im Ergebnis zur Nichtgewährung der Rechtshilfe trotz ansonsten erfüllter Voraussetzungen. Es ist daher auch aus verfahrensrechtlicher Sicht im Sinne der möglichst umfassenden Kooperation Liechtensteins mit ausländischen Staaten in Strafrechtshilfeangelegenheiten tunlich, über die Zulässigkeit ausländischer Beamter an einer Rechtshilfehandlung vorgängig und mit separat anfechtbarem Beschluss zu entscheiden.
Sofern die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang beantragen, es wolle festgestellt werden, dass sie durch die Bewilligung der Teilnahme von ausländischen Beamten in ihren Rechten verletzt wurden und dass die Bewilligung gesetzwidrig gewesen sei, ist zu erwägen, dass ihnen das Gesetz keinen Anspruch auf eine derartige Feststellung gibt, zumal sie den entsprechenden Beschluss des Erstgerichtes mittels Beschwerde ordentlich anfechten konnten und die erfolgte Gesetzesverletzung insofern rückgängig gemacht werden konnte, als die Rechtshilfegewährung im Ergebnis zu verweigern ist, sodass kein Fall des § 239 Abs 3 StPO vorliegt.
4.7 Wie von den Beschwerdeführern zu Recht reklamiert, steht der Rechtshilfegewährung im gegenständlichen Fall auch das sich aus § 107 Abs 1 Ziff 3 StPO für Wirtschaftsprüfer ergebende Zeugnisentschlagungsrecht, welches gemäss § 107 Abs 3 StPO bei sonstiger Nichtigkeit nicht umgangen werden darf, entgegen. Dem § 107 Abs 1 Ziff 3 und Abs 3 StPO entsprechend normiert auch Art 51 Abs 1 Ziff 3 RHG, dass die Leistung der Rechtshilfe insoweit unzulässig ist, als die Leistung der Rechtshilfe die Verletzung einer nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften auch den Strafgerichten gegenüber zu wahrenden Geheimhaltungspflicht zur Folge hätte. Korrespondierend mit diesen Bestimmungen ordnet Art 10 Abs 1 und 2 WPRG an, dass der Wirtschaftsprüfer zur Geheimhaltung der ihm in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet und nach Massgabe der jeweiligen verfahrensrechtlichen Bestimmungen gegenüber den Gerichten auch berechtigt ist und dieses Recht auf Verschwiegenheit durch behördliche oder gerichtliche Massnahmen, namentlich auch durch die Beschlagnahme von Unterlagen, nicht umgangen werden darf.
Ausgefolgt werden sollen gemäss beschwerdegegenständlichem Ausfolgungsbeschluss die in den Räumlichkeiten des Dr. Heinrich S*** in *** beschlagnahmten Unterlagen der F***. Ausweislich der im Akt erliegenden bzw mit der Beschwerde ON 36 vorgelegten Urkunden ergibt sich, dass die I*** die gesetzliche Revisionsstelle der in der Schweiz domizilierten F*** ist. Die Ausübung einer Tätigkeit als Revisionsstelle ist in der Schweiz im Wesentlichen - unter Bedachtnahme auf die EU-Rechtslage - gleich geregelt wie im Inland. Insbesondere bedarf die (gewerbsmässige) Tätigkeit als Revisor - nach liechtensteinischer Terminologie 'Wirtschaftsprüfer'- einer behördlichen Bewilligung. Revisionsgesellschaften bedürfen einer natürlichen Person als Konzessionsträger, welche über die entsprechenden Voraussetzungen bzw die Bewilligung als Revisor/Wirtschaftsprüfer verfügt (für die Schweiz: BG über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren vom 16.12.2005 [Revisionsaufsichtsgesetz, RAG; SR 221.302]; für Liechtenstein: Gesetz vom 09.12.1992 über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften [WPRG; LR 173.540]). Dr. S*** als Organ (einzelzeichnungsberechtigter Direktor) der I*** verfügt in der Schweiz über die Zulassung als Revisionsexperte (s auch offizielle Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft [www.admin.ch; https://register-revisionsaufsichtsbehörde.ch) und im Inland über die Zulassung als Wirtschaftsprüfer (s auch Website der FMA [www.fma.li]}. Wie im Inland obliegt der I*** bzw Dr. S*** als deren Organ auch in der Schweiz von Gesetzes wegen eine strafrechtlich bewehrte Verschwiegenheitspflicht (Art 321 ch-StGB iVm Art 730b ch-OR). Als Zeuge vernommen hätte daher Dr. S*** unter Berufung auf das ihm gemäss § 107 Abs 1 Ziff 3 StPO zustehende absolute Zeugnisentschlagungsrecht jegliche Angaben zur F*** verweigern können.
Weiter ist anzunehmen, dass den plausiblen und durch nichts entkräfteten Angaben der Beschwerde zufolge der I*** und damit deren Organ Dr. S*** die F***-Unterlagen im Zusammenhang mit dem Revisionsstellenmandat von der F*** anvertraut wurden. Indem die im Besitze des Dr. S*** sich befindlichen Unterlagen der F*** bei diesem beschlagnahmt wurden und dessen Besitz an diesen Urkunden nicht auf ihn als natürliche Person eingeschränkt anzusehen, sondern zugleich auch seine Stellung als Organ der I*** zu berücksichtigen ist, woraus sich ergibt, dass er die F***-Unterlagen zwangsläufig (auch) für diese besessen hat, wurde das dem Dr. S*** gemäss § 107 Abs 1 Ziff 3 StPO zustehende Zeugnisentschlagungsrecht unzulässigerweise umgangen (§ 107 Abs 3 StPO). Die Ausfolgung der F***-Unterlagen an die ersuchende Behörde wie mit dem angefochtenen Ausfolgungsbeschluss ON 32 angeordnet, und damit die Leistung der Rechtshilfe in diesem Umfange ist daher gemäss Art 51 Abs 1 Ziff 3 RHG auch aus diesem Grunde unzulässig.
4.8 Da die Rechtshilfeleistung schon aus den vorstehend angeführten Gründen (siehe vorstehend Pkt. 4.6 und 4.7) unzulässig ist, braucht an sich nicht weiter erörtert zu werden, ob es den beschlagnahmten Unterlagen der F***, wie von den Beschwerdeführern auch noch gerügt, an der erforderlichen auch nur abstrakten Beweiseignung fehlt. Allerdings ist dies unter Bedachtnahme auf den Rechtshilfesachverhalt derart evident, dass es auch gar keiner weiteren Erörterung bedürfte.
4.9 Sofern die Beschwerdeführer die Feststellung begehren, dass sie "durch die gesetzwidrig vollzogene Hausdurchsuchung und Beschlagnahme von Dokumenten vom 12.04.2011 an der ***, in ihren Rechten, insbesondere in ihrem verfassungsrechtlich geschützten Hausrecht und Achtung auf die Privatsphäre gemäss Art 32 LV und Art 8 EMRK sowie in ihrem Recht auf Unverletzlichkeit des Privateigentums gemäss Art 34 LV verletzt worden sind", ist zu erwägen, dass ihnen das massgebliche Verfahrensrecht (§§ 238 ff StPO) einen Anspruch auf eine solche explizite Feststellung nicht gewährt.
4.10 Insofern die Beschwerdeführerin I*** rügt, dass ihr Akteneinsichtsantrag zu Unrecht abgewiesen worden sei, ist Folgendes zu erwägen:
..."
Gegen Punkt 1. dieses Beschlusses richtet sich die Revisionsbeschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft.
Das Rechtsmittel wendet sich zuerst gegen die Beurteilung des Fürstlichen Obergerichtes, wonach die Teilnahme der ausländischen Organe bei der Rechtshilfehandlung im Sinn des Art 59 Abs 1 RHG nicht erforderlich gewesen sei. Nach der zitierten Gesetzesstelle sei vorgesehen, ausländischen Organen die Anwesenheit und Mitwirkung bei Rechtshilfehandlungen zu gestatten, wenn dies zur sachgemässen Erledigung des Rechtshilfeersuchens erforderlich erscheine. Somit müsse die Teilnahme ausländischer Organe bewilligt werden, wenn dies nach Ansicht (Ermessen) des Gerichtes erforderlich sei. Diese Erforderlichkeit sei im erstinstanzlichen Beschluss mit dem zutreffenden Hinweis auf den grossen Umfang des vorliegenden Wirtschaftsstrafverfahrens mit zahlreichen involvierten juristischen und natürlichen Personen begründet worden. Nach Ansicht des Erstgerichtes habe durch die ersuchte Teilnahme das Beschlagnahmesubstrat eingeschränkt werden können, weil die Vertreter der ersuchenden Behörde bei der Hausdurchsuchung zielgerichtet jene Gegenstände und Unterlagen benennen haben können, welche für das ausländische Strafverfahren bedeutsam seien. Es sei gerichtsbekannt, dass in so grossen Wirtschaftsstrafverfahren üblicherweise sehr viele Geschäftsunterlagen vorhanden seien und dass es auch für die sehr erfahrenen Beamten der Liechtensteinischen Landespolizei oft schwierig sei, vor Ort die nur wirklich relevanten Unterlagen auszusondern. Im Ergebnis habe vorliegend gerade die Teilnahme der ausländischen Beamten gezeigt, dass durch deren Mitwirkung nicht alle vorgefundenen Unterlagen zu beschlagnahmen gewesen seien. Von der freiwilligen Herausgabe der Unterlagen sei ohnehin nicht auszugehen gewesen. Das Erstgericht habe somit zu Recht die Erforderlichkeit der Teilnahme der ausländischen Beamten an der Hausdurchsuchung bejaht.
Unzutreffend sei auch die Argumentation des Fürstlichen Obergerichtes, wonach es unzulässig gewesen sei, die Entscheidung über die Zulassung der ausländischen Beamten zur Hausdurchsuchung gemeinsam mit jener über die Anordnung der Hausdurchsuchung zu treffen und auch gleichzeitig, nämlich unmittelbar vor Durchführung der Hausdurchsuchung, den Betroffenen zuzustellen.
Dass es sich bei einer Hausdurchsuchung um eine Zwangsmassnahme handle, welche mit einem gewissen Überraschungseffekt durchgeführt werden müsse, ergebe sich aus deren Sinn und Zweck. Wenn nun der Beschluss über die Teilnahme ausländischer Beamter an einer Hausdurchsuchung vorgängig zugestellt werde, um einen Rechtsmittelweg zu ermöglichen, werde damit die Hausdurchsuchung angekündigt und deren Sinn und Zweck verunmöglicht. Das Rechtshilfegesetz regle nicht, dass der Beschluss nach Art 59 RHG vorgängig zuzustellen wäre, vielmehr ergebe sich aus BuA Nr 105/2010, mit welchem hinsichtlich Art 59 Abs 1 RHG der Zustand vor der Abänderung vom 2009 wiederhergestellt worden sei, dass "die Zulassung ausländischer Beamter wieder als materieller Bestandteil in den Beschluss des Landgerichtes über die Zulässigkeit der Rechtshilfe aufgenommen werden soll", also wieder gemeinsam mit der Anordnung entschieden werden solle. Aus der Tatsache, dass die Hausdurchsuchung im Falle einer erfolgreichen Bekämpfung des Beschlusses auf Teilnahme ausländischer Beamter schon durchgeführt worden sei, ergebe sich kein nicht mehr gutzumachender Nachteil für die betroffene Person, da die ausländischen Beamten vor der Teilnahme regelmässig eine Erklärung unterzeichnen würden, dass die im Fürstentum Liechtenstein gewonnenen Erkenntnisse bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Ausfolgung der aufgenommenen Beweise und der beschlagnahmten Unterlagen von der ersuchenden Behörde nicht verwendet werden. Damit wäre ein solcher Beschluss gemäss Art 58c Abs 2 RHG ohnehin nicht selbstständig anfechtbar. Darüber hinaus würde einer solchen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommen, weil Art 58c Abs 3 RHG vorsehe, dass allfällige Rechtsmittel nach Abs 2 (selbstständig anfechtbare Beschlüsse) den weiteren Fortgang des Rechtshilfeverfahrens nicht hemmen würden. Dasselbe ergebe sich ausdrücklich aus BuA Nr 105/2010.
In der Schweiz sei diese Thematik ebenso normiert (Art 65a IRSG). Die Bewilligung einer Anwesenheit von am ausländischen Prozess beteiligten Personen erfolge in einer sogenannten Zwischenverfügung, und zwar gleichzeitig mit der Anordnung der Hausdurchsuchung. Diese Zwischenverfügung werde dann unmittelbar vor Durchführung der Hausdurchsuchung eröffnet. Nach der zu dieser Thematik erlassenen Wegleitung des Bundesamtes für Justiz für die internationale Rechtshilfe in Strafsachen dürfe die Anwesenheit von ausländischen Prozessbeteiligten nicht zur Folge haben, dass ihnen Tatsachen aus dem Geheimbereich zugänglich gemacht werden, ehe die zuständige Behörde über Gewährung und Umfang der Rechtshilfe entschieden habe. Daher müssten diese Prozesshandlungen so stattfinden, dass die Gewähr bestehe, dass vor Rechtskraft der Schlussverfügung keine verwertbaren Auskünfte an die ersuchende Behörde gelangten. Diese Gefahr lasse sich indessen mit der Abgabe von Zusicherungen durch die ersuchende Behörde vermeiden, wonach sie die Information nicht vorzeitig verwenden würden. Diese Zusicherungen müssten in der Zwischenverfügung im Wortlaut erwähnt und vorzugsweise als Anhang enthalten sein. Gemäss Art 80l IRSG sei jede Zwischenverfügung sofort vollstreckbar, aufschiebende Wirkung komme nur den Beschwerden gegen die Schlussverfügung zu. Eine Ausnahme liege dann vor, wenn der Berechtigte einen unmittelbar und nicht wiedergutzumachenden Nachteil durch die Anwesenheit der am ausländischen Prozess beteiligten Personen glaubhaft machen würde. Ein solcher Nachteil sei jedoch durch die Abgabe einer entsprechenden Zusicherung durch die ausländischen Personen nicht gegeben.
Den Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes zuwider stehe der Rechtshilfegewährung auch nicht das sich aus § 107 Abs 1 Ziff 3 StPO für Wirtschaftsprüfer ergebende Zeugnisentschlagungsrecht entgegen. Die beschlagnahmten Unterlagen seien nämlich nicht solche, bei denen eine Beschlagnahme nicht zulässig wäre. Die in Verwahrung des Rechtsanwaltes (im gegenständlichen Fall Wirtschaftsprüfers) befindlichen Beweismittel, die nicht erst zu Informationszwecken hergestellt worden seien, würden nicht dem Beschlagnahmeverbot unterliegen. Andernfalls könnte durch Übergabe an einen Wirtschaftsprüfer schlicht jedes Beweismittel "immunisiert" werden (s hiezu Mayerhofer, Das österreichische Strafrecht 2. Teil StPO, 4. Auflage, § 152 Nr 63; Fabrizy, StPO, 9. Auflage, § 143 Rn 2). Aus der Zeugenbefreiung nach § 107 StPO könne nicht schlechthin ein Beweisverwertungsverbot abgeleitet werden.
Bei den beschlagnahmten Unterlagen handle es sich nicht um Informationsprodukte, nämlich um Schriftstücke, die sich als das Endprodukt eines erteilten Auftrages darstellten, sondern um dem Wirtschaftsprüfer übergebene Beweismittel, die bereits vor der Vertretung existent gewesen seien. So sei auch der einem Notar zur Begutachtung übermittelte, jedoch nicht von ihm errichtete Holdingvertrag keine an ihn adressierte Mitteilung und somit keine Information, weshalb sie als ein beim Übergang in seine Gewahrsame bereits existent gewesenes Beweismittel nicht der Beschlagnahme unterliege. Durch die Beschlagnahme von Aktenmaterial, das ein Rechtsanwalt zu seiner Berufsausübung benötige, würden die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte des Eigentums und der freien Berufsausübung nicht verletzt. Die von der Revisionsbeschwerde vertretene Ansicht stehe auch im Einklang mit der Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 05.03.2010 zu 05 ES.2008.60-74.
Die Revisionsbeschwerde mündet in den Antrag, der Fürstliche Oberste Gerichtshof wolle in Stattgebung des Rechtsmittels Punkt 1. des angefochtenen Beschlusses dahin abändern, dass er laute "Der Beschwerde wird keine Folge gegeben, in eventu den angefochtenen Beschluss in seinem Punkt 1. aufheben und die Akten dem Fürstlichen Obergericht zur neuerlichen Entscheidung übermitteln.
Hiezu erstatteten die unter 1. bis 4. im Spruch angeführten Revisionsbeschwerdegegner die Gegenäusserung vom 02.08.2011 (ON 48).
Unter Pkt 1. dieses Schriftsatzes wird den Ausführungen der Revisionsbeschwerde zu den Voraussetzungen für die Zulassung ausländischer Organe an der Rechtshilfehandlung gemäss Art 59 RHG widersprochen. Unter Pkt 2. wiederholen und vertiefen die Revisionsbeschwerdegegner ihr Vorbringen zur behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Bewilligung der Teilnahme ausländischer Beamter. Unter Pkt 3. wenden sie sich gegen die Beurteilung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft, wonach das Zeugnisentschlagungsrecht nach § 107 Abs 1 Ziff 3 StPO der gegenständlichen Rechtshilfehandlung nicht entgegenstehe. So treffe es etwa nicht zu, dass es sich - wie von der Revisionsbeschwerde behauptet - bei sämtlichen Unterlagen "um dem Wirtschaftsprüfer übergebene Beweismittel, die bereits vor der Vertretung existent gewesen sind" handle, seien doch auf etlichen Dokumenten im Konvolut der beschlagnahmten Unterlagen handschriftliche Notizen und Vermerke des Revisors angebracht. Dasselbe gelte für die vom Revisor erstellten "Kontoübersichten" über die fiduziarische Abwicklung, welche oben rechts jeweils als "vertraulich" markiert seien. Angesichts des Umstandes, dass die Beteiligte zu 3. (I*** in CH-) sowie ihr einzelvertretungsbefugtes Organ Dr. Heinrich S die hier fraglichen Unterlagen zur Bearbeitung eines Wirtschaftsprüfungsmandates in Besitz gehabt hätten, dürften diese aufgrund des Entschlagungsrechtes des Wirtschaftsprüfers im Sinn des § 107 Abs 1 Ziff 3 StPO weder beschlagnahmt noch ausgefolgt werden. Das Entschlagungsrecht nach der zitierten Gesetzesstelle werde von der Beteiligten zu 3. und ihrem einzelvertretungsbefugten Organ Dr. Heinrich S*** noch einmal ausdrücklich und unter Hinweis auf das Umgehungsverbot des § 107 Abs 3 StPO mit dem Hinweis auch auf LES 1998, 230 geltend gemacht.
Unter Pkt 4. der Gegenäusserung machen die Revisionsbeschwerdegegner (neuerlich) die Unzulässigkeit der Anordnung der Hausdurchsuchung und Beschlagnahme für den Fall geltend, dass der Oberste Gerichtshof den Argumenten der Revisionsbeschwerde folgen sollte. Durch den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes und die damit ausgesprochene Unzulässigkeit der Rechtshilfeleistung seien die Beteiligten nicht mehr beschwert und daher zur Erhebung der Revisionsbeschwerde nicht legitimiert. Ungeachtet der Argumente, mit denen das Obergericht die angefochtenen Beschlüsse als gesetzwidrig aufgehoben und die Rechtshilfeleistung für unzulässig erklärt habe, seien die angefochtenen Beschlüsse des Fürstlichen Landgerichtes ON 10 und ON 32 zusätzlich - entgegen den entsprechenden Darlegungen des Obergerichtes in seinem Beschluss vom 28.06.2011 (ON 43) - gesetzwidrig und unangemessen. Deshalb seien die erstgerichtlichen Beschlüsse in jedem Fall zu Recht aufgehoben und die Rechtshilfeleistung für unzulässig erklärt worden.
Hiezu legen die Revisionsbeschwerdegegner ausführlich ihre Argumente unter Bezugnahme auf den Ablauf der Gültigkeitsfrist der Zwangsmassnahmenanordnung der ersuchenden Behörde (Pkt 4.1) dar. Durch die Beifügung des mit 01.04.2011 befristeten Beschlusses des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10.11.2010 seien die zwingenden Voraussetzungen betreffend Form und Inhalt eines Rechtshilfeersuchens gemäss Art 56 Abs 2 RHG, welche zur Rechtshilfegewährung vorliegen müssten, nach Ablauf der Frist nicht mehr erfüllt gewesen. Es fehle somit, wozu die Gegenäusserung auch auf StGH 2005/35 (= LES 2007, 89) verweist, an einer gültigen Rechtsgrundlage für die Hausdurchsuchung und Beschlagnahme.
Das Obergericht habe zum diesbezüglichen Beschwerdevorbringen unter Pkt 4.2. seines Beschlusses vom 28.05.2011 lediglich ausgeführt, dass die ersuchende Behörde durch die Beifügung der Anordnung der Durchsuchung dem Formerfordernis des Art IX des Vertrages zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20.04.1959 und die Erleichterung seiner Anwendung Genüge getan habe. Dieses Argument vermöge auch mit den weiteren Darlegungen in diesem Zusammenhang (S 16 f des Beschlusses ON 43) nicht zu überzeugen. Die Vorschrift, wonach bei Ersuchen um Durchsuchung von Personen oder Räumen und um Beschlagnahme dem Rechtshilfeersuchen eine richterliche Anordnung beizufügen sei, könne nicht als blosses Formerfordernis eingestuft werden, das lediglich im Zeitpunkt des Eintreffens des Rechtshilfeersuchens erfüllt sein müsse. Vielmehr handle es sich hiebei um einen zwingenden Inhalt. Wie schon dem BuA Nr 55/2000 (S 56 zu Art 56 RHG) zu entnehmen, sei Sinn und Zweck dieses Inhaltserfordernisses, dass von der ersuchenden Behörde bewiesen werde, dass die Voraussetzungen für die Durchführung der Zwangsmassnahme "nach den im ersuchenden Staat geltenden Recht erfüllt sind. Gemeint sind damit sowohl die materiellen als auch die formellen Voraussetzungen". Dementsprechend müssten in Fällen der rechtshilfeweisen Vornahme von Zwangsmassnahmen zwingend die Voraussetzungen des rechtshilfeersuchenden Staates erfüllt sein, und zwar sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht. Damit sei auch eine allfällige zeitliche Beschränkung einer solchen Zwangsmassnahmeanordnung beachtlich und andererseits der Verweis des Fürstlichen Obergerichtes auf Art 58 RHG verfehlt.
Wie aus BuA Nr 55/2000 weiter hervorgehe, seien bei Ersuchen auf Durchführung einer Hausdurchsuchung und Beschlagnahme nebst der Einhaltung der Voraussetzungen des Art 56 RHG zusätzlich die weiteren Bedingungen des Art 51 Abs 1 Ziff 2 und Ziff 3 zu prüfen. Im Falle, dass die Voraussetzungen des Rechtes des ersuchenden Staates in formeller und materieller Hinsicht weiter als diejenigen des liechtensteinischen Strafprozessrechtes gingen, genüge die Einhaltung der liechtensteinischen Strafprozessordnung nicht. Andernfalls würde dies zur paradoxen Situation führen, dass die ersuchende Behörde im Ausland mehr als im ersuchenden Land aufgrund des dortigen Prozessrechtes tun könnte. Gerade das sei nicht gewollt, was sich aus den Materialien zum RHG und aus der parlamentarischen Debatte zu Art 56 RHG ergebe (vgl Landtagsprotokoll vom 16.06.2000, S 1334 ff und Landtagsprotokoll vom 14.09.2000, S 1657). Weiters beruft sich die Gegenäusserung zur Stützung ihrer Beurteilung ua auf den Entscheid der II. Beschwerdekammer des Schweizerischen Bundesstrafgerichtes vom 15.04.2010, GZ RR.2010.09 (lit C), woraus sich ergebe, dass die Staatsanwaltschaft das ursprüngliche Rechtshilfeersuchen vom 09.03.2009/10.06.2009 mit Schreiben vom 05.08.2009 erneuert und neue Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichtes Hamburg eingereicht habe, nachdem die ursprünglich eingereichten zufolge Zeitablaufes von mehr als 6 Monaten nicht mehr vollstreckbar gewesen seien. Daraus erhelle, dass in diesem Fall die deutsche ersuchende Behörde anscheinend selbstverständlich davon ausgehe, dass ein nicht vollstreckbarer Durchsuchungsbeschluss keineswegs Grundlage für eine rechtshilfeweise Zwangsmassnahme sein könne. Dies entspreche dem Verständnis der Revisionsbeschwerdegegner und zeige auf, dass die Rechtsauffassung des Obergerichtes auch einem Vergleich mit der auf einem insofern vergleichbaren Grundrechtsverständnis fussenden Bundesrepublik Deutschland nicht Stand halten könne. Im Übrigen werde auch zu dieser Frage auf das Beschwerdevorbringen der Beteiligten in ON 36 verwiesen.
Weiters trägt die Gegenäusserung Argumente für die Unzulässigkeit der Rechtshilfe gemäss Art 2 lit b des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vor. Danach könne die Rechtshilfe verweigert werden, wenn die Erledigung des Rechtshilfeersuchens geeignet sei, den ordre public oder andere wesentlichen Interessen des ersuchenden Staates zu beeinträchtigen. Hiezu bezieht sich die Gegenäusserung auch auf die - nach ihrer Beurteilung - eklatante Verletzung des § 95 Abs 1 StPO durch die ersuchende Behörde, welche entgegen der Auffassung des Obergerichtes auch beachtlich sei. Darüber hinaus wiederholen die Revisionsbeschwerdegegner weitwendig ihr früheres Beschwerdevorbringen, wonach im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden und medial sehr beachteten Wirtschaftsstrafverfahren den Grundsatz der Unschuldsvermutung nach Art 6 Abs 2 EMRK verletzt werde und auch jener eines fairen Verfahrens nicht mehr gewährleistet sei.
Die Gegenäusserung wiederholt im Weiteren die schon in der Beschwerde gegen die erstgerichtlichen Beschlüsse geltend gemachten Begründungsmängel durch die Verwendung von Textbausteinen in Betreff auf die Bewilligung ausländischer Beamter an inländischen Rechtshilfehandlungen. Weiters macht sie (Pkt 4.4) eine fehlende Beaufsichtigung der ausländischen Beamten und Vertrauensmissbrauch geltend. Schliesslich behaupten die Revisionsbeschwerdegegner unter Pkt 4.5 die fehlende auch nur abstrakte Beweiseignung der Dokumente betreffend das Konto Nr 100492149.
Zusammenfassend sei festzustellen, dass das Erstgericht die Rechtshilfeleistung sowie die Hausdurchsuchung und Beschlagnahme zu Unrecht angeordnet habe. Das Fürstliche Obergericht habe diese Beschlüsse zu Recht aufgehoben und die Rechtshilfeleistung für unzulässig erklärt.
Die Gegenäusserung zur Revisionsbeschwerde der Staatsanwaltschaft mündet in die Anträge, der Fürstliche Oberste Gerichtshof wolle der Revisionsbeschwerde keine Folge geben und den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 28.06.2010 bestätigen, in eventu diesen Beschluss aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverweisen, in jedem Fall dem Land Liechtenstein den Ersatz der Kosten der Gegenäusserung auferlegen.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat dazu Folgendes erwogen:
Die Revisionsbeschwerde ist rechtzeitig und zulässig (LES 2003, 163). Ihr kommt jedoch im Ergebnis aus folgenden Gründen kein Erfolg zu:
Der verfahrensgegenständlichen Rechtshilfehandlung liegt das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Wien vom 11.11.2010 zugrunde (ON 2 S 5 bis 45). Damit wurde um Durchführung der näher bezeichneten Ermittlungsmassnahmen sowie um die Gelegenheit der Teilnahme österreichischer Beamter an im Einzelnen angeführten Rechtshilfehandlungen ersucht.
Unter Pkt V.4. des Ersuchens wurde die Durchführung der gerichtlich bewilligten Anordnung der Durchsuchung hinsichtlich (auch) des Standortes *** (richtig: ), *** (Sitz der I) begehrt sowie um anschliessende Übermittlung der sichergestellten Beweismittel ersucht.
Diesem Ersuchen war der Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10.11.2010 angeschlossen. Damit bewilligte das genannte Gericht die Anordnung der Staatsanwaltschaft Wien auf Durchsuchung des genannten Ortes und Sicherstellung der hiebei (näher bezeichneten) vorzufindenden Gegenstände. Gleichzeitig befristete das Landesgericht für Strafsachen Wien mit dem genannten Beschluss die Durchführung der Anordnung bis zum 01.04.2011 (S 83 in ON 2).
Das Rechtshilfeersuchen langte am 16.11.2010 beim Fürstlichen Landgericht in Vaduz ein (S 5 in ON 2). Nach Durchführung mehrerer Veranlassungen und Erhebungen fasste das Landgericht am 08.04.2011 den - schon im Wesentlichen wiedergegebenen - Beschluss auf "Hausdurchsuchung/Beschlagnahme/Teilnahme ausländischer Organe" (ON 9). Die Durchführung der Hausdurchsuchung bei der I***, erfolgte am 12.04.2011 (ON 15). Mit Beschluss vom 18.05.2011 verfügte das Fürstliche Landgericht die Übersendung der in Entsprechung seines Beschlusses vom 08.04.2011 bei der I*** in *** beschlagnahmten Unterlagen der F*** an die Staatsanwaltschaft in Wien (ON 32).
Für die vorliegende Rechtshilfesache sind das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (ERHÜ, LGBl 1970 Nr 30) und der Vertrag vom 04. Juni 1982 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20.04.1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (LGBl 1983 Nr 41) massgebend. Soweit in diesen Verträgen nichts anderes bestimmt ist, findet das Gesetz vom 15. September 2009 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (RHG; LGBl 2000 Nr 215) Anwendung.
Nach Art IX Abs 3 des Vertrages vom 04. Juni 1982 wird einem Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Beweisstücken oder Schriftstücken eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der richterlichen Anordnung beigefügt. Hiezu ergibt sich aus dem BuA der Fürstlichen Regierung an den Hohen Landtag vom 20.10.1982 lediglich, dass Art IX die Erfordernisse von Zustellersuchen, telefonischen und telegrafischen Ersuchen sowie Ersuchen um Durchführung oder Beschlagnahme von Beweisstücken oder Schriftstücken umschreibe.
Art 56 RHG ("Form und Inhalt eines Rechtshilfeersuchen") stellt Mindesterfordernisse in formeller und inhaltlicher Hinsicht auf, denen ausländische Rechtshilfeersuchen - mit Massgabe multilateraler und bilateraler Abkommen - entsprechen müssen. Nach Abs 2 leg cit muss einem Ersuchen um Durchsuchung von Personen oder Räumen, um Beschlagnahme von Gegenständen oder um Überwachung eines Fernmeldeverkehrs die Ausfertigung, beglaubigte Abschrift oder Ablichtung der Anordnung der zuständigen Behörde beigefügt sein. Handelt es sich nicht um die Anordnung eines Gerichtes, so muss eine Erklärung der um die Rechtshilfe ersuchenden Behörde vorliegen, dass die für diese Massnahme erforderlichen Voraussetzungen nach dem im ersuchenden Staat geltenden Recht erfüllt sind. Sofern eine Anordnung von Massnahmen gemäss Art 56 Abs 2 RHG nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht möglich ist, genügt nach Abs 3 eine Bestätigung, dass diese Massnahmen im ersuchenden Staat zulässig sind.
Die Bestimmungen des Art 56 RHG sind so zu verstehen, dass die Vorlage der Anordnung nicht die Prüfung der Voraussetzungen der Rechtshilfe nach Art 51 RHG ersetzt. Die gilt auch für die nach Art IX Abs 3 des Ergänzungsvertrages vom 04.06.1982 dem Rechtshilfeersuchen beizulegende richterliche Anordnung.
Zu Art 56 RHG ergibt sich aus BuA Nr 55/2000 ua Folgendes: Einem Ersuchen um Durchsuchung von Personen oder Räumen, um Beschlagnahme von Gegenständen oder um Überwachung eines Fernmeldeverkehrs muss grundsätzlich die Ausfertigung, beglaubigte Abschrift oder Ablichtung der richterlichen Anordnung beigefügt sein. Ist die anordnende Behörde kein Gericht, soll die Vorlage einer Ausfertigung, Abschrift oder Ablichtung der Anordnung allein nicht ausreichen, sondern soll zusätzlich eine Erklärung der um Rechtshilfe ersuchenden Behörde vorliegen müssen, dass die für die Massnahme erforderlichen Voraussetzungen nach dem im ersuchenden Staat geltenden Recht erfüllt seien. Gemeint sind damit sowohl die materiellen als auch die formellen Voraussetzungen.
Nach Art 58 RHG ("Anzuwendende Verfahrensvorschriften") ist die Rechtshilfe nach den im Inland geltenden Vorschriften über das strafgerichtliche Verfahren zu leisten. Einem Ersuchen um Einhaltung eines bestimmten, davon abweichenden Vorganges ist jedoch zu entsprechen, wenn dieser Vorgang mit den Grundsätzen des liechtensteinischen Strafverfahrens vereinbar ist. Wird Rechtshilfe durch eine Anordnung nach § 97a StPO geleistet, so ist diese zu befristen; hievon ist die ersuchende ausländische Behörde auf dem vorgeschriebenen Weg zu benachrichtigen.
Zu dieser Bestimmung ergibt sich aus BuA Nr 55/2000 ua Folgendes: Auch diese Bestimmung ist Vertragsbestimmungen nachgebildet. Danach soll etwa die Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen oder beschuldigten Personen oder die Vornahme von Ortsaugenschein nach den hiefür geltenden Bestimmungen der Strafprozessordnung erfolgen. Einem entsprechenden Ersuchen um abweichende Vorgangsweise, zB um Beeidigung eines Zeugen, der nach liechtensteinischem Recht nicht zu beeidigen wäre, soll dann entsprochen werden, wenn durch die Abweichung von den liechtensteinischen Verfahrensregeln kein zwingender Verfahrensgrundsatz verletzt würde; die Beeidigung eines Beschuldigten würde jedoch eine solche Verletzung darstellen.
Die Zusammenschau der genannten Bestimmungen des Vertrages zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich vom 4. Juni 1982 und des RHG ergibt auch unter Beachtung des ERHÜ, dass damit nicht lediglich das prozessuale "Formerfordernis" der Übermittlung der bezeichneten Entscheidungen des ersuchenden Staates normiert wurde, der Inhalt dieser Anordnungen hingegen unbeachtlich wäre.
Der in der gegenständlichen Rechtshilfesache zu beachtende Ergänzungsvertrag vom 04. Juni 1982 verlangt in Art IX Abs 3 - ähnlich dem Art 56 Abs 2 RHG - in den hiezu genannten Fällen der Durchsuchung und Beschlagnahme, anders als Art 14 ERHÜ, die Übermittlung der bezüglichen richterlichen Anordnung. Nach Art 14 Abs 1 ERHÜ müssen Rechtshilfeersuchen folgende Angaben enthalten: Die Behörde, von der das Ersuchen ausgeht, den Gegenstand und den Grund des Ersuchens, soweit möglich, die Identität und die Staatsangehörigkeit der Person, gegen die sich das Verfahren richtet, und, soweit erforderlich, den Namen und die Anschrift des Zustellempfängers; Abs 2 normiert, dass die in den Art 3, 4 und 5 ERHÜ erwähnten Rechtshilfeersuchen ausserdem die strafbare Handlung zu bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhaltes zu enthalten haben.
Zufolge des somit bei der Entscheidung über die Bewilligung und Durchführung der Rechtshilfehandlung zu beachtenden Gerichtsbeschlusses des ersuchenden Staates konnte nicht ausser Betracht bleiben, dass die Bewilligung der im Rechtshilfeweg begehrten Untersuchungshandlungen bis zum 01.04.2011 befristet war.
Diese Befristung war - entgegen der Beurteilung des Fürstlichen Obergerichtes - bei der Durchführung des Rechtshilfeersuchens unabhängig davon zu beachten, dass die inländischen Rechtvorschriften eine solche nicht kennen. Bei der im Gerichtsbeschluss des ersuchenden Staates enthaltenen Befristung der bewilligten Massnahme handelt es sich nicht lediglich um eine für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Rechtshilfehandlung unbeachtliche Bedingung formaler Natur.
Nach § 105 Abs 1 öStPO hat das Gericht für die Durchführung einer von ihm bewilligten Massnahme eine Frist zu setzen, bei deren ungenütztem Ablauf die Bewilligung von selbst ausser Kraft tritt und nicht mehr umgesetzt werden darf. Die richterliche Bewilligung schafft die Grundlage für die Massnahme und definiert Rahmen, Grenzen und Ziel des Eingriffes (Fabrizy, StPO 11. Aufl, § 105 Rz 2, § 101 Rz 5 f; Flora in WK-StPO [April 2010] § 101 Rz 23).
Dass dies nicht nur für eine Anordnung im Inland, sondern auch für ein im Rechtshilfeweg durchzuführendes Zwangsmittel gilt, kann vorliegend schon deshalb nicht zweifelhaft sein, weil sich die (befristete) gerichtliche Bewilligung gerade darauf bezogen hat. Demzufolge ist bei der Entscheidung über die Anordnung der Zwangsmassnahme, deren Durchführung im Regelfall der Polizei zukommt (§ 103 Abs 1 öStPO), die hiefür festgesetzte Frist zu beachten.
Diese Frist begrenzte die Wirksamkeit der nach Art IX Abs 3 des Ergänzungsvertrages bei der Entscheidung über die Gewährung der Rechtshilfe zu beachtenden richterlichen Anordnung. Ihr Ablauf mit 01.04.2011 stand einer nachfolgenden Bewilligung/Anordnung der begehrten Rechtshilfehandlung entgegen.
Das Ersuchen der Staatsanwaltschaft Wien allein vermochte, was sich aus Art IX Abs 3 des Vertrages zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich vom 4. Juni 1982 ergibt, die Durchführung der begehrten Rechtshilfe durch Eingriffe in grundrechtlich geschützte Rechte nicht zu begründen. In diesem Sinne hat auch die Staatsanwaltschaft Wien um die Durchführung der gerichtlich bewilligten Anordnung der Durchsuchung der bezeichneten Örtlichkeit und um Übermittlung der sichergestellten Beweismittel ersucht (S 42 in ON 2). Eine nach dem Ergänzungsvertrag erforderliche richterliche Anordnung lag zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidungen des Fürstlichen Landgerichtes, anders als in dem zu StGH 2011/21 zu beurteilenden Sachverhalt einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung, nicht (mehr) vor. Damit erweisen sich die angefochtenen Beschlüsse des Fürstlichen Landgerichtes im aufgezeigten Umfang als rechtswidrig.
Für das Einlangen einer gerichtlichen Entscheidung betreffend eine Fristverlängerung durch die ersuchende Behörde gab es, worauf der Vollständigkeit halber hingewiesen wird, nach dem Akteninhalt keinen Hinweis.
Bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Rechtshilfehandlung ist nicht auf den Zeitpunkt des Einlangens des Rechtshilfeersuchens im ersuchten Staat, sondern auf den Zeitpunkt der Entscheidung über das Ersuchen abzustellen. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck einer inhaltlichen Prüfung eines Rechtshilfeersuchens, um allfällige zwischenzeitlich eingetretene entscheidende Änderungen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht berücksichtigen zu können. Demzufolge ist das Argument des Beschwerdegerichtes, dass die im gerichtlichen Bewilligungsbeschluss enthaltene Frist betreffend seine Gültigkeit zum Zeitpunkt des Einlangens des Rechtshilfeersuchens noch nicht abgelaufen war, ebenso nicht tragfähig wie jenes, dass es sich bei der Befristung lediglich um ein nach den innerstaatlichen Vorschriften unbeachtliches Formerfordernis handle.
Zufolge dieser Darlegungen lagen die Voraussetzungen für die Gewährung der verfahrensgegenständlich begehrten Rechtshilfehandlungen bei Beschlussfassung des Fürstlichen Landgerichtes am 08.04.2010 und am 19.05.2011 nicht vor. Somit erweist sich der von der Staatsanwaltschaft angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes im Ergebnis als richtig.
Damit haben Ausführungen zu der somit nicht mehr entscheidungswesentlichen Frage zu unterbleiben, ob - wie vom Obergericht entgegen der Beurteilung der Staatsanwaltschaft bejaht - der begehrten Rechtshilfegewährung das sich aus § 107 Abs 1 Ziff 3 StPO für Wirtschaftsprüfer ergebende Zeugnisentschlagungsrecht entgegenstand (vgl hiezu Pkt 4.7 des angefochtenen Beschlusses S 24 ff). Dies trifft auch auf die weiteren Beschwerdeargumente zu, wobei hiezu der Vollständigkeit halber auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom heutigen Tag im Parallelverfahren 11 RS.2010.332 verwiesen wird.
Da die Gegenäusserung der Revisionsbeschwerdegegner notwendig und zweckmässig war, hat gemäss § 307 StPO das Land Liechtenstein deren Kosten zu ersetzen.
Vaduz, am 7. Oktober 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat