11 RS. 2010.17
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten *** sowie die OberstrichterInnen ***, ***, *** und *** als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin *** in der
S t r a f r e c h t s h i l f e s a c h e
im Zusammenhang mit dem bei der Schweizerischen Bundesanwaltschaft anhängigen gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren gegen A*** sowie unbekannte Täterschaft wegen des Verdachtes der Geldwäscherei nach Art 305bis Abs 1 chStGB infolge Beschwerde der 1. B***, 2. C*** und 3. D*** , vertreten durch E*** , gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 30.01.2013 (ON 126) auf Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung für die Dauer eines weiteren Jahres, somit bis zum 01.02.2014, und gegen den Beschluss des 3. Senates des Fürstlichen Obergerichtes vom 05.02.2013 (ON 129) auf Zustimmung zur Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung gemäss § 97a Abs 4 StPO nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluss gefasst:
Der Beschwerde wird k e i n e Folge gegeben.
Die Beschwerdeführer sind schuldig, dem Land Liechtenstein zur ungeteilten Hand binnen 14 Tagen die mit CHF 2.500,-- bestimmten Kosten des Verfahrens zu bezahlen.
Gestützt auf das Rechtshilfeersuchen der Schweizerischen Bundesanwaltschaft vom 13.01.2010 (ON 1) ordnete das Fürstliche Landgericht mit Beschluss vom 15.01.2010 (ON 4) gegenüber der F*** gemäss § 98a StPO die Herausgabe sämtlicher Kontounterlagen betreffend die Kontobeziehung lautend auf MG*** an. Sofern Vermögenswerte, die von der H*** bei der I*** an diese Kontobeziehung transferiert und von dort auf weitere Kontoverbindungen bei der F*** weitertransferiert worden seien, habe die F*** diese Kontoverbindungen samt den aktuellen Kontoständen bekannt zu geben. Im Rechtshilfeersuchen wurde folgender zum Verständnis auch der gegenständlichen Entscheidung relevanter Sachverhalt dargestellt:
"Gemäss den der Bundesanwaltschaft vorliegenden Erkenntnissen ermittelt die Bundesstaatsanwaltschaft im **** Bundesstaat *** in insgesamt vier Verfahren gegen den Beschuldigten A***, und zwar wegen Betruges zum Nachteil der Regierung, Delikten gegen das nationale Finanzsystem sowie aktiver Korruption, Betrug im Zusammenhang mit öffentlichen Auftragsvergabeverfahren im Energiesektor und Geldwäscherei. Dies betrifft unter anderem auch die Auftragsvergabe beim Bauprojekt "J***", verwaltet von der öffentlich-rechtlichen Unternehmung K***. Vertrag Nr. *** mit Vertragswert 215,5 Mio. L***, unterzeichnet zwischen der K*** und der M***, Gewinnerin der Ausschreibung, wobei die aus diesem Vertrag resultierenden Zahlungen in den Jahren 2006 und 2007 gemacht worden sind. Gemäss **** Medienberichten erfolgte offenbar nachfolgend die teilweise Weitergabe dieser Verträge im Umfang von 45 Mio. L*** an die N***, eine Scheinfirma, welche vom Beschuldigten A*** und dessen Umfeld kontrolliert werde und zum Zweck errichtet wurde, Gelder abzutransferieren. Der Direktor der K***, O***, der sein Amt zwischenzeitlich verlassen musste, hat gemäss **** Medienberichten in diesem Zusammenhang Bestechungsgelder von A*** erhalten. Deliktserlöse aus den dem Beschuldigten zur Last zu legenden Straftaten seien auf Konti von Offshore-Gesellschaften im Ausland transferiert worden. Gemäss der Bundesanwaltschaft vorliegenden Informationen wurde der Beschuldigte in **** im Rahmen der dort geführten Ermittlungen im Juli 2009 befragt; die Verfahren werden weiterhin fortgeführt. Die Existenz des Ermittlungsverfahrens betreffend das Bauprojekt "J***" wurde der Unterzeichneten vom verantwortlichen **** Staatsanwalt bestätigt.
Gemäss den der Bundesanwaltschaft weiter vorliegenden Erkenntnissen wurde am 08. März 2006 eine Kontobeziehung bei der P*** (heute I***) auf den Namen der N***, einer in *** domizilierten Gesellschaft, eröffnet. Als einziger Direktor der H*** wurde der Beschuldigte A*** dokumentiert, welcher auch einziger Zeichnungsberechtigter auf dem im Namen der H*** eröffneten Konto und einziger wirtschaftlich Berechtigter an den auf diesem Konto deponierten Vermögenswerten ist. Auf dem Konto wurden in der Folge rund 16 Mio. USD gutgeschrieben. Sodann wurden von der Firma Q*** zwei Firmenkreditkarten (VISA Business Card) für H*** ausgestellt, lautend auf A*** und R***. Die Kreditkartenrechnungen wurden bzw werden jeweils über das vorgenannte Konto der H*** bei der I*** bezahlt.
Gemäss den der Bundesanwaltschaft vorliegenden Erkenntnissen entschied der Beschuldigte A***, die Beziehung zur I*** aufzulösen, nachdem der ihn betreuende Kundenberater S*** die I*** im März 2009 verlassen hatte. In der Folge wurden die Depotwerte der Kontobeziehung von H*** bei der I*** soweit möglich verkauft/bereinigt und es wurden Vermögenswerte von total rund USD 13 Mio. in mehreren Tranchen zwischen dem 10. August 2009 und dem 11. August 2009 an die F***, Liechtenstein, zu Gunsten von G*** überwiesen, d.h. rund EUR 957.000,-- mit Valuta 10. August 2009, rund GBP 916.000,-- mit Valuta 10. August 2009, rund USD 1,000.000,-- mit Valuta 10. August 2009, rund USD 8,320.000,-- mit Valuta 11. August 2009 und rund CHF 2,500.000,-- mit Valuta 11. August 2009."
Die L*** kam dem gerichtlichen Auftrag mit Schreiben vom 25.01.2010 nach und teilte dabei mit, dass die ursprünglichen Vermögenswerte der H*** über die G*** vollständig auf die Kontobeziehungen der H***, I*** . und J*** bei ihrem Institut weitertransferiert worden seien.
Über Ersuchen der Schweizerischen Bundesanwaltschaft ordnete das Fürstliche Landgericht am 01.02.2010 eine Kontensperre in Bezug auf die Vermögenswerte der H***, I*** . und J*** bei der L*** an (ON 9), wobei diese Anordnung gemäss § 97a Abs 4 StPO auf zwei Jahre befristet wurde. Die F*** wurde aufgefordert, sämtliche Kontounterlagen betreffend die Kontobeziehung lautend auf die genannten Gesellschaften herauszugeben sowie die aktuellen Saldi der gesperrten Vermögenswerte bekannt zu geben.
Mit Schreiben vom 18.01.2012 brachte die Schweizerische Bundesanwaltschaft ein ergänzendes Rechtshilfeersuchen mit folgendem Inhalt ein:
"Zur Begründung verweise ich [die Staatsanwältin des Bundes] vorab auf unser vorerwähntes Rechtshilfeersuchen vom 13. Januar 2010 sowie das ergänzende Rechtshilfeersuchen vom 1. Februar 2010 und bestätige, dass es vorliegend im Hinblick auf eine künftige Einbeziehung und Restitution nach wie vor um die Sicherung von Beweismitteln bzw Sicherstellung deliktisch erlangter Vermögenswerte geht, die nach bisherigen Erkenntnissen vom Konto der H*** bei der I*** auf das Konto der G*** bei der F*** überwiesen wurden und danach auf Konten der H***, I*** . und J*** bei dieser Bank weitertransferiert worden sind.
Zur Begründung des vorliegenden Antrages auf Verlängerung der Kontosperren erlaube ich mir sodann Folgendes auszuführen:
Der Beschuldigte A*** hat gemäss unseren Erkenntnissen auf dem im März 2006 bei der I*** eröffneten Konto der N*** in der Folge insgesamt knapp 33 Mio. USD gutgeschrieben erhalten. Diese Gelder wurden zwischen Mai 2006 und Januar 2008 überwiesen auftrags von zwei Investorengruppen, T*** und U*** in insgesamt fünf Teilbeträgen, und zwar sämtlich via das ebenfalls bei der I*** geführte Konto der U***, dessen wirtschaftlich Berechtigter W*** ist. Das Konto der V*** erweist sich damit nach unseren Erkenntnissen als eigentliches Durchlaufkonto, da dort seit Kontoeröffnung bis zur Saldierung des Kontos im Jahr 2008 keine weiteren Gutschriften erfolgten als die nochmals zugunsten von N*** weitergeleiteten Zahlungen. Bei W*** handelt es sich um einen der Direktoren der U***; weiter bekleidete er in der Zeitspanne zwischen Mai 2004 bis Februar 2006 die Funktion des CEO der X***, der ehemals staatlichen Gesellschaft für Elektrizitätsversorgung des **** Bundesstaates *** (). Wie sich aus den von uns ausgewerteten Bankunterlagen sowie den von uns in der Zwischenzeit durchgeführten Befragungen von verschiedenen Vertretern der I als Auskunftspersonen ergibt, seien die Zahlungen an die N*** geleistet worden im Zusammenhang mit Beratungsdienstleistungen des Beschuldigten A*** betreffend den Zuschlag an U*** der Kontrolle über die X*** im Jahr 2004 und dem IPO, d.h. dem Gang der Y*** an die **** Börse im März 2006. Die Y*** hielt zu diesem Zeitpunkt via verschiedene Beteiligungsgesellschaften die Aktien der X***.
Die X*** war am 15. Januar 2000 privatisiert worden. Nachdem sich die finanzielle Situation der Gesellschaft in den folgenden Jahren erheblich verschlechterte, wurde die X*** im Jahr 2002 unter die Kontrolle der **** staatlichen Aufsichtsbehörde für elektrische Energieversorgung Z*** gestellt. Nachdem die Z*** in der Folge davon Abstand genommen hatte, die X*** wieder zu verstaatlichen, wurde der Beschluss gefasst, die Kontrolle über die X*** einer privaten Unternehmung zuzusprechen. Im November 2003 manifestierten zwei Gesellschaften ihr Interesse daran, die X*** zu übernehmen: der Investmentfonds AA*** unter der Leitung des *** Staatsangehörigen und AC***, welche vom AD*** der U*** via eine Zwischengesellschaft namens U*** kontrolliert wurde. Das Übernahmeprojekt der AC*** enthielt namentlich den Verzicht der wichtigsten Gläubiger der X*** auf einen Teil ihrer Forderungen zugunsten einer entsprechenden Kapitalisierung in Form einer Aktienbeteiligung. Bei den wichtigsten Gläubigern der X*** handelte es sich um die bundesstaatlichen Elektrizitätsgesellschaften AE*** und AF*** sowie verschiedene Privatbanken. Im Januar 2004 stimmten die Gläubiger der X*** diesem Restrukturierungsvorschlag zu und wiesen das Projekt der Mitbewerberin AA*** zurück. Die Z*** hiess diesen Entscheid der Gläubiger im Februar 2004 gut. Am 12. April 2004 erhielt die Neuverhandlung der Forderung der AE*** die Zustimmung der *** Regierung. Die X*** wurde von der AC*** schliesslich im April 2004 übernommen zu einem symbolischen Preis von RS 1.
Festzuhalten ist dazu, dass zum Zeitpunkt des Zuschlages der Kontrolle über die X*** durch die Z*** an die AC*** bzw die U*** verschiedene Schlüsselpositionen bei den vorerwähnten Hauptgläubigern der X*** durch Mitbeschuldigte im *** Ermittlungsverfahren bekleidet wurden. AG*** war im Jahr 2004 Präsident der AF***, deren Tochtergesellschaft die AE*** ist, und AH*** bekleidete seit 1995 die Position des CFO bei der AF*** .
Unsere Ermittlungen haben ergeben, dass nebst dem Beschuldigten A*** auch die im *** Verfahren Beschuldigten AI***, AH*** AJ*** und AK*** sowie AL***, gegen welche wir ebenfalls wegen des Verdachtes der Geldwäscherei ermitteln, bei der I*** Konten eröffnet haben. Die Eröffnung dieser vier Kontobeziehungen erfolgte gleichzeitig, und zwar am 7. März 2008 in Panama für die I*** in Zürich. Bei allen vier Konten war die Erklärung für den Ursprung des auf der jeweiligen Kontobeziehung deponierten bzw erwarteten Vermögens angegeben, dabei gehe es um den Anteil am Verkauf von Aktien Y*** des Kunden *** , d.h. der N***. Auffallend ist in diesem Zusammenhang, dass alle vorerwähnten Mitbeschuldigten bei den Konten, die bei der I*** eröffnet wurden, ihre Familienangehörigen, d.h. Ehefrau und Kinder, als wirtschaftlich Berechtigte angaben, jedoch selbst jeweils alleine die Zeichnungsberechtigung auf dem betreffenden Konto hatten. Tatsächlich erfolgten sodann Überweisungen von gesamthaft 1,9 Mio. USD vom Konto der N*** zugunsten des Kontos lautend auf AM*** bei der I***, dessen einziger Zeichnungsberechtigter der Beschuldigte ALwar, sowie eine Überweisung von 1 Mio. USD zu Lasten des Kontos der N zugunsten des Kontos lautend auf AN*** bei der I*** , dessen einziger Zeichnungsberechtigter der Beschuldigte AO*** war. Überweisungen an die Mitbeschuldigten AI*** und AH*** erfolgten hingegen keine. Diese Konten wurden mangels Aktivität in der Folge auf Veranlassung der I*** im November 2009 wieder geschlossen. Aus den Kontoeröffnungsunterlagen ist jedoch ersichtlich, dass entsprechende Eingänge im Zusammenhang mit dem Verkauf von Aktien der Y*** im Zeitpunkt der Kontoeröffnung auch auf diesen Konten erwartet worden waren.
Unsere Ermittlungen haben weder anhand der Auswertung der sichergestellten Bankunterlagen und KYC-Dossiers sowie Compliancefiles noch anhand der von uns durchgeführten Befragungen einen dokumentierbaren Nachweis in Form von vertraglich geschuldeten und tatsächlich erbrachten Leistungen des Beschuldigten A*** sowie des Mitbeschuldigten AL*** und der weiteren vorstehend genannten, im konnexen *** Verfahren beschuldigten Personen ergeben. Mithin stellt sich die Frage der tatsächlichen Begründung für eine anteilsmässige Überweisung von Geldern an die vorgenannten Personen im Zusammenhang mit dem Börsengang der Y*** bzw der vorstehend beschriebenen Vorgänge im Nachgang zur Privatisierung der X***.
Betreffend den Beschuldigten A*** geht aus den von uns edierten und ausgewerteten Kontounterlagen hervor, dass er für die Vermittlung und Organisation der Privatisierung der X*** ein Honorar in Form einer Aktienbeteiligung erhalten haben soll. Der ehemalige Kundenberater von A***, S*** welchen wir am 27. September 2007 als Auskunftsperson dazu befragten, bestätigte dies und sagte aus, der Beschuldigte A*** habe für die Gruppe U*** im Rahmen des Investments für die Beteiligung an der Y***, zu welcher die X*** gehörte, gehandelt. S*** gab dazu jedoch weiter zu Protokoll, nicht zu wissen, was A*** in diesem Zusammenhang genau gemacht habe und erwähnte lediglich, A*** habe einen Hochschulabschluss in *** als Ingenieur. Auf die Frage, was A*** in diesem Zusammenhang im Einzelnen für Leistungen erbracht habe, antwortete S*** wörtlich, er habe keine Ahnung. S*** gab dazu weiter zu Protokoll, im Zusammenhang mit den geltend gemachten Beratungstätigkeiten des Beschuldigten A*** keine Abklärungen gemacht zu haben, es habe ihm gereicht, dass die U*** gesagt habe, A*** sei für sie im Rahmen dieser möglichen Beteiligungsnahme beratend tätig gewesen.
Betreffend der Überweisung von rund 1,9 Mio. vom Konto der H*** bei der I*** zugunsten des Kontos lautend auf AM***, dessen einziger Zeichnungsberechtigter der Mitbeschuldigte AL*** ist, sagte S*** in der vorerwähnten Befragung aus, es handle sich bei diesem Anteil um eine Zuwendung des Beschuldigten A*** an seinen Geschäftspartner im Sinne einer Gewinnbeteiligung. Dokumentierte Abklärungen seitens der I*** zum Hintergrund dieser Überweisung liegen jedoch nicht vor. Zur Überweisung von 1 Mio. USD vom Konto der H*** zugunsten des Kontos lautend auf AN*** dessen einziger Zeichnungsberechtigter der im konnexen *** Verfahren Mitbeschuldigte AO*** ist, konnte der ehemalige Kundenbetreuer S*** keine konkreten Aussagen machen. Er verwies lediglich darauf, die Herren hätten untereinander Beteiligungen gehabt, dabei habe es sich aber um eine mündliche Vereinbarung gehandelt, was ihm - S*** - sowie der Compliance der Bank gereicht hätte.
Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass der Beschuldigte A*** als Rechtfertigung für die Herkunft der Gelder auf dem Konto der H*** einen Vertrag vorlegte, abgeschlossen am 29. März 2004, aufgrund dessen ihm eine Beteiligung von 100 % am Erfolg von 7,5 % von durch die V*** Investment A*** gehaltenen Aktien der Gesellschaft AP*** zukam. Die AP*** war domiziliert in***; diese Beteiligung der V*** wurde später in die AQ*** eingebracht und die AP*** wurde dabei aufgelöst. Wie die Ereignisse rund um das IPO der Y*** zeigten, bezog sich die in diesem vom Beschuldigten A*** vorgelegten Vertrag umschriebene Erfolgsbeteiligung ganz konkret auf den Börsengang der Y*** bzw wurde nach dem erfolgreichen IPO der Y*** entsprechend realisiert.
Aufgrund dieser Ermittlungen ergibt sich für uns die Verdachtslage, dass der Beschuldigte A*** seinen Einfluss dazu verwendet hat, AQ*** zu favorisieren, als es darum ging, die Zuweisung der Kontrolle über die X*** zu erhalten, und dass er hierbei zum Nachteil anderer Bieter handelte, namentlich des Investmentfonds AA***, welcher in diesem Zuschlagsverfahren als Konkurrent von AQ*** auftrat. Wir gehen davon aus, dass die U*** Gruppe sich den Beschuldigten A*** und dessen Einfluss zunutze gemacht hat, um den Zuschlag der Kontrolle über die X*** ihrer Tochtergesellschaft AC*** statt der Mitbieterin AA*** zu erreichen, respektive durch entsprechend korruptive Einwirkung auf die zuständigen Behörden vorab zu erreichen, dass seitens der verantwortlichen *** Behörden auf die Wiederverstaatlichung der X*** verzichtet wurde. Von grosser Bedeutung ist nach unserem Dafürhalten in diesem Zusammenhang das Datum des Vertrages, aufgrund dessen dem Beschuldigten A*** eine Erfolgsbeteiligung am von der U*** gehaltenen Aktienanteil der AP*** zugesprochen wurde. Im Rahmen dieser Tathypothese gehen wir sodann davon aus, dass die Gelder, die zugunsten des Beschuldigten A*** auf das Konto der N*** überwiesen wurden, der Belohnung von A*** für dessen vorstehend umschriebenes Handeln entsprechen.
Mit Rechtshilfeersuchen vom 14. September 2011 an die *** haben wir deshalb darum ersucht, den Vertreter des Investmentfonds AB*** als Zeugen zu den vorstehend beschriebenen Vorgängen und Personen zu befragen. AB*** wurde vom **** am 20. Dezember 2011 rechtshilfeweise befragt, wie uns die ersuchte Behörde in der Zwischenzeit mitgeteilt hat. Das Protokoll der Einvernahme ist uns noch nicht formell übermittelt worden, wir wurden von der ersuchten Behörde jedoch bereits in allgemeiner Form darüber orientiert, dass sich der Zeuge an die vorstehend thematisierten Vorgänge nicht mehr im Einzelnen erinnere und die an ihn diesbezüglich gestellten Fragen deshalb nicht beantworten konnte.
Um die vorstehend dargelegte Tathypothese abschliessend verifizieren zu können, ist es nun notwendig, dass wir demnächst die entsprechenden Beweiserhebungen rechtshilfeweise bei den *** Behörden beantragen. Ein entsprechendes Rechtshilfeersuchen befindet sich in Vorbereitung.
Bezüglich des konnexen, in *** geführten Ermittlungsverfahrens stellen sich sodann im Zusammenhang mit einem kürzlich in *** ergangenen Gerichtsentscheid verschiedene Fragen, um deren Beantwortung wir die *** Behörden ebenfalls demnächst ersuchen werden. Die Klärung dieser Fragen wird es uns erlauben zu beurteilen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dieser Entscheid einen Einfluss auf das von uns geführte Ermittlungsverfahren hat. Gemäss öffentlich zugänglichen Informationen hat das Superior Tribunal de Justiga (nachfolgend STJ) mit dem "acordäo Habeas Corpus N° *** - DF ()" vom 15.9.2011, welcher in der Zwischenzeit publiziert worden ist, nämlich auf eine Beschwerde von AR, einem Beschuldigten im konnexen *** Verfahren "Op. Faktor", der jedoch nach unseren Erkenntnissen keinerlei Verbindung mit dem vorstehend geschilderten, von uns ermittelten Sachverhalt aufweist, entschieden, dass sämtliche Beweismittel im Verfahren "Faktor", die mittels Aufhebung des Bank- und Steuergeheimnisses sowie mittels Telefonüberwachungen gewonnen worden waren, nicht verwertbar seien. Die im Verfahren "Faktor" angeordneten Überwachungsmassnahmen wurden vom STJ als rechtswidrig beurteilt. Das Gericht hat in diesem Entscheid andererseits jedoch hervorgehoben, dass das Verfahren "Faktor" weitergeführt werden könne insofern als es sich auf andere, verwertbare Beweismittel abstütze.
Nach unseren Informationen hat die *** Bundesanwaltschaft gegen diesen Entscheid des STJ am 16. Dezember 2011 ein ausserordentliches Rechtsmittel eingelegt. Der Entscheid des STJ ist mithin nicht definitiv und es ist möglich, dass das oberste *** Gericht diesen Entscheid aufhebt bzw zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückweist."
Über den im ergänzenden Rechtshilfeersuchen gestellten Antrag auf Verlängerung der Kontensperre entschied das Fürstliche Landgericht mit Beschluss vom 01.02.2012 (ON 73) und ordnete die Aufhebung der Kontensperre in Bezug auf die Vermögenswerte der H***, der I*** und der J*** ab sofort an.
Gegen diesen Beschluss erhob die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft Beschwerde, welcher das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 27.03.2012 (ON 81) Folge gab und die angefochtene Entscheidung dahin abänderte, dass die Geltungsdauer der angeordneten Vermögens-sperre für die Dauer eines weiteren Jahres bis zum 01.02.2013 verlängert wurde.
In der Begründung führte das Fürstliche Obergericht zusammen-gefasst aus, dass sich die konkrete Verdachtslage in dem von der Schweizerischen Bundesanwaltschaft gegen A*** wegen des Verdachtes der Geldwäscherei geführten Ermittlungsverfahren in tatsächlicher Hinsicht mit Bezug auf die Vortat im Zeitraum zwischen dem ursprünglichen und dem ergänzenden Rechtshilfeersuchen offensichtlich geändert habe, was gerade bei Geldwäschereiverfahren allerdings keine Besonderheit darstelle. Diese Änderung sei nicht derart gravierend, dass deswegen unter Ausserachtlassung des im Strafrechtshilfeverkehr geltenden völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatzes nicht mehr von der Richtigkeit des im ergänzenden Rechtshilfeersuchen nunmehr angeführten geänderten Sachverhalts ausgegangen werden könnte bzw dieses ergänzende Rechtshilfeersuchen als geradezu rechtsmissbräuchlich zu beurteilen wäre.
Dass sich die Schweizerische Bundesanwaltschaft in ihrem ursprünglichen Rechtshilfeersuchen auf den ihr aufgrund eines *** Rechtshilfeersuchens bekannt gewordenen und zur Einleitung eines eigenen Geldwäschereiverfahren Anlass gebenden Sachverhalt gestützt habe, hindere sie nicht daran, ausgehend von diesem Anfangsverdacht in der Folge eigene - vom *** Verfahren unabhängige - Ermittlungen auch zu der von A*** allenfalls in *** begangenen Vortat anzustellen. Wenn nunmehr die Schweizerische Bundesanwaltschaft aufgrund ihrer in der Zwischenzeit offensichtlich umfangreich angestellten, sich aus dem ergänzenden Rechtshilfeersuchen ergebenden eigenen Untersuchungen hinsichtlich der Vortat des A*** allenfalls in eine andere Richtung ermittle als die *** Behörden in deren eigenem gegen A*** geführten Verfahren und diesbezüglich neue Erkenntnisse erlangt habe, sei es folgerichtig gewesen, ihr ergänzendes Rechtshilfeersuchen dem nunmehr geänderten Ermittlungsstand hinsichtlich der Vortat anzupassen.
Das ergänzende Rechtshilfeersuchen bzw der darin geschilderte Rechtshilfesachverhalt sei hinsichtlich der Vortat zu der dem Verdächtigen A*** von der Schweizerischen Bundesanwaltschaft zur Last gelegten Geldwäscherei nach Art 305bis chStGB ausreichend konkret bzw schlüssig dargestellt und rechtfertige eine weitere Verlängerung der Sperre der Konten der H***, der I*** und der J*** Im ergänzenden Rechtshilfeersuchen werde nämlich zusammengefasst ausgeführt, dass der Verdächtige A*** "Korruptionshandlungen" unternommen habe, um die Entscheidung der staatlichen Z*** auf Nicht-Wiederverstaatlichung der X*** und deren Übertragung an die U***-Investorengruppe an Stelle der Übertragung an einen privaten Mitbewerber zu erreichen und weiter, dass es sich bei den über die Konten der H*** bei der I*** auf die Konten der H***, der I*** und der J*** bei der F*** geflossenen Vermögenswerten um den Verbrechenslohn des A*** handeln solle. Dass die "Korruptionshandlungen" des Verdächtigen A*** noch nicht näher konkretisiert hätten werden können, sei nachvollziehbar, zumal die sich scheinbar in einem komplexen rechtlichen und wirtschaftlichen Umfeld ereignende Vortat von der ersuchenden Behörde im Rechtshilfeweg in mehreren Ländern im Ausland (*** und ***) erst ermittelt werden müsse, wobei sich aus dem ergänzenden Rechtshilfeersuchen ergebe, dass solche Ermittlungsschritte von der ersuchenden Behörde auch tatsächlich zielgerichtet gesetzt würden bzw worden seien.
Liege dem Ermittlungsverfahren der ersuchenden Behörde das Verbrechen der Geldwäscherei zu Grunde, dürften (zumindest wie im konkreten Fall im Anfangsstadium der Ermittlungen) an die Sachverhaltsschilderungen zur Vortat keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Das gegenständliche ergänzende Rechtshilfeersuchen enthalte jedenfalls die erforderlichen (minimalen) sachdienlichen und nachvollziehbaren Angaben bzw Sachverhaltsbehauptungen hinsichtlich der Vortat (StGH 2009/207; LES 2007, 77). Allerdings werde die ersuchende Behörde im Hinblick auf eine neuerliche Verlängerung der Sperre der nicht unerheblichen Vermögenswerte über die Dauer von drei Jahren hinaus gehalten sein, die Vortat weiter zu konkretisieren, zumal es nicht wenig erstaune, dass die Bundesanwaltschaft des *** Bundesstaates *** ihrerseits scheinbar kein Interesse an der Sperre der ihr, wie sich aus dem Akt 11 RS.2010.141 ergebe, offensichtlich bekannten Vermögenswerte der H***, der I*** und der J*** bei der F*** zeige.
Der dagegen erhobenen Revisionsbeschwerde der H***, I*** und J*** gab der Fürstliche Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 06.07.2012 (ON 95) keine Folge. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die um Rechtshilfe ersuchende Behörde einen nachvollziehbaren Sachverhalt dargestellt habe, der zumindest auf einen Anfangsverdacht einer Vortat zur Geldwäscherei schliessen lasse. Im Hinblick darauf, dass die umfangreichen Ermittlungen der schweizerischen Behörden bisher keinen Nachweis in Form von vertraglich geschuldeten und tatsächlichen Leistungen des Beschuldigten A*** erbracht hätten und im Zusammenhang mit den geschilderten Geldflüssen auf Konten der Mitbeschuldigten im *** Ermittlungsverfahren AO*** und AL***, die Schlüsselpositionen bei den Hauptgläubigern der X*** bekleidet hätten, wobei sich die ungewöhnlich hohen Vermögensflüsse mit angeblichen Beratungsleistungen schwer erklären liessen, seien die (minimalen) Anforderungen an die Sachverhaltsbehauptungen in Bezug auf eine allfällige Vortat erfüllt. Die Zahlungen für angebliche Beratungstätigkeiten im Zusammenhang mit dem Zuschlag der Kontrolle über die X*** und dem IPO, dem Gang der Y*** , welche über verschiedene Beteiligungsgesellschaften die Aktien der X*** gehalten habe, an die *** Börse, liessen tatsächlich den Verdacht zu, dass diese horrenden "Honorare" als Vorwand für betrügerische Geldzahlungen gedient hätten.
Die Aufklärung des Tatverdachtes sei wesentlich dadurch erschwert, dass die zu untersuchenden Handlungen zum Grossteil in *** gesetzt worden seien und damit die notwendigen Ermittlungsschritte fast ausschliesslich durch Rechtshilfeersuchen durchgeführt werden müssten. Trotz des komplexen Sachverhaltes werde die um Rechtshilfe ersuchende Behörde allerdings vor einer neuerlichen Verlängerung der Kontensperre die Vortat weiter zu konkretisieren haben.
Es treffe zwar zu, dass die Schweizerische Bundesanwaltschaft in ihrem Rechtshilfeersuchen vom 13.01.2010 eine Verdachtslage betreffend A*** in Bezug auf die Auftragsvergabe beim Bauprojekt J*** und im ergänzenden Rechtshilfeersuchen den Verdacht auf Korruptionshandlungen im Zusammenhang mit dem Zuschlag der Kontrolle über die X*** geschildert habe, allerdings sei bereits im ersten Rechtshilfeersuchen darauf hingewiesen worden, dass die Bundesanwaltschaft im *** Bundesstaat *** in insgesamt vier Verfahren gegen den Beschuldigten A*** wegen Betruges zum Nachteil der Regierung, Delikten gegen das nationale Finanzsystem sowie aktiver Korruption, Betrug im Zusammenhang mit öffentlichen Auftragsvergabeverfahren im Energiesektor und Geldwäscherei ermittelt habe. Die Auftragsvergabe beim Bauprojekt J*** sei lediglich "unter anderem" geschildert worden. Die um Rechtshilfe ersuchende Behörde habe diese Schilderung auf die von ihr bisher durchgeführten Ermittlungen gestützt. Dass sich aufgrund von durchgeführten Ermittlungen die Verdachtslage ändern könne, sei keineswegs ungewöhnlich. Aufgrund des Vertrauensgrundsatzes sei grundsätzlich auch von der Richtigkeit eines von der ersuchenden Behörde vorgelegten neuen Rechtshilfesachverhaltes auszugehen. Von einer drastischen Abänderung des Rechtshilfesach-verhaltes (StGH 2009/168) könne nicht gesprochen werden.
Der Entscheidung des Superior Tribunal de Justiça vom 15.09.2011 sei nicht zu entnehmen, dass die dort genannte Nichtigkeitserklärung des Durchbruchs der Bank-, Steuer- und Telefongeheimnisse und der damit aufgenommenen Beweise im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Rechtshilfesachverhalt stünden. So habe auch die Bundesanwaltschaft dazu erklärt, dass nach ihren Erkenntnissen AR***, einem Beschuldigten im konnexen *** Verfahren "Op.-Faktor", über dessen Beschwerde die genannte Entscheidung ergangen sei, in keinerlei Verbindung mit dem von ihr geschilderten und ermittelten Sachverhalt stehe. Zudem gehe aus der genannten Entscheidung hervor, dass die polizeiliche Ermittlung fortgeführt werden könne und die Schlussfolgerung von der Aufnahme neuer unabhängiger Beweise abhänge. Davon, dass damit das *** Verfahren "niedergeschlagen" wäre, könne abgesehen davon, dass laut Mitteilung der Schweizerischen Bundesanwaltschaft die *** Bundesanwaltschaft gegen diese Entscheidung ein ausserordentliches Rechtsmittel erhoben habe, keine Rede sein.
Die um Rechtshilfe ersuchende Behörde habe bisher nicht nur ein Rechtshilfeersuchen an die *** Behörden gestellt, sondern die bei der I*** sichergestellten Bankunterlagen und KYC-Dossiers sowie Compliancefiles ausgewertet, Mitarbeiter der I*** als Auskunftspersonen vernommen, die Vernehmung des Vertreters des Investmentfonds AB*** als Zeugen im Rechtshilfeweg veranlasst und den ehemaligen Kundenbetreuer S*** befragt. Dass keine zielgerichteten Ermittlungen seitens der Rechtshilfe ersuchenden Behörde durchgeführt worden seien und damit Versäumnisse und Mängel der bisherigen Untersuchungshandlungen mit der Bedeutung vorlägen, dass damit die Verhältnismässigkeit der verfügten Vermögenssperre zu verneinen wäre, treffe nicht zu. Wenn sich der Zeuge AB*** in seiner Vernehmung offensichtlich weitgehend an den Sachverhalt nicht mehr erinnere, bedeute dies nicht, dass die Ermittlungen fehlgeschlagen wären, da es sich bei diesem Zeugen nicht um das einzige Beweismittel handle.
Mit Beschluss vom 30.01.2013 (ON 126) verfügte das Fürstliche Landgericht gestützt auf § 97a Abs 1 Z 3 StPO die Verlängerung des gerichtlichen Verfügungsverbotes in Bezug auf die Konten lautend auf H***, I*** und J*** für ein weiteres Jahr bis zum 01.02.2014.
In der Begründung verwies das Erstgericht zunächst in Bezug auf den Sachverhalt und die rechtliche Begründung voll umfänglich auf die Beschlüsse des Fürstlichen Obergerichtes vom 27.03.2012 und des Fürstlichen Obersten Gerichtshof vom 06.06.2012. Weiters führte das Fürstliche Landgericht Folgendes aus:
"Mit Schreiben vom 14. November 2012 teilt die Schweizer Bundesanwaltschaft u.a. mit, dass sich aufgrund ihrer Ermittlungen inzwischen eine völlig andere Tathypothese und Verdachtslage ergeben habe, als diejenige, welche den *** Ermittlungen zu Grunde lag. Die im Schweizer Verfahren wegen Geldwäscherei ermittelte Verdachtslage habe sich insoweit erhärtet, als die von ihnen am 13. November 2012 durchgeführte Einvernahme mit W*** CEO der Firma U***, dazu weitere Erkenntnisse ergeben hätte. Neben den Beschuldigten A*** hätten auch der im Schweizer Verfahren Mitbeschuldigte AL*** sowie die im *** Verfahren Beschuldigten AI*** , AH*** AJ*** und AK***, AO*** bei der I*** Konten eröffnet und zwar gleichzeitig am 07. März 2008. Bei allen vier Konten sei als Erklärung für den Ursprung des auf der jeweiligen Kontobeziehung deponierten bzw erwarteten Vermögens von je USD 1.5 Mio angegeben worden, dass es um den Anteil am Verkauf von Aktien Y*** des Kunden , d.h. der H gehe. Aus Aussagen des ehemaligen Kundenberaters S***, der von der Bundesanwaltschaft am 27. September 2009 als Auskunftsperson befragt worden sei, habe sich dazu ergeben, dass es sich bei den auf diesen Konten erwarteten Zahlungen ebenfalls um Gewinnbeteiligungen im Nachgang zum Börsengang der Y*** gehandelt habe. Aus den Aussagen von W*** gehe nun allerdings klar hervor, dass die vorgenannten Personen, also AL*** sowie AI***, AH*** AJ*** und AK***, AO*** , überhaupt keinen Anspruch auf irgendeine Gewinnbeteiligung am Börsengang der Y*** gehabt hätten. Damit habe sich die Notwendigkeit endgültig bestätigt, die Befragung der vorgenannten Beschuldigten und der weiter vorgenannten Personen rechtshilfeweise bei den *** Behörden zu beantragen. Nur so könne die der Untersuchung wegen Geldwäscherei zugrunde liegende Tathypothese abschliessend verifiziert werden. Die Stellung eines entsprechenden Rechtshilfeersuchens nach *** sei bereits Anfang des Jahres 2012 in Betracht gezogen worden. Anlässlich der Möglichkeit, die Schlüsselfigur W*** in der Schweiz zu befragen, welche sich nachfolgend ergeben habe, werde diese Untersuchungsmassnahme jedoch erste jetzt anhand genommen werden können und müssen. Die Schweizer Bundesstaatsanwaltschaft halte daher an der Kontensperre fest (ON 120).
Dazu erwägt das Fürstliche Landgericht:
Die gegenständlichen Vermögenswerte sind nunmehr drei Jahre gesperrt. Sowohl das Fürstliche Obergericht als auch der Fürstliche Oberste Gerichtshof haben ausgeführt, dass für eine Sperrung über die Dauer von drei Jahren hinaus die ersuchende Behörde die Vortat der hier untersuchten Geldwäscherei weiter zu konkretisieren habe.
Die von den Rechtsmittelinstanzen geforderte Konkretisierung der Vortat ist nach Ansicht des Fürstlichen Landgerichts gegeben. Zwar führt die ersuchende Behörde nicht explizit weiter aus, um was für strafbare Handlungen es sich bei der gegenständlichen Vortat handeln soll. Die ersuchende Behörde legt jedoch einen Beweis dafür vor, dass die als legal deklarierte Herkunft der in die H*** und damit letztlich in die gegenständlichen Konten eingebrachten Vermögenswerte nicht stimmen kann bzw erhebliche Zweifel an der legalen Herkunft bestehen. Die von der ersuchenden Behörde beabsichtigten Rechtshilfeersuchen nach *** sind vom Fürstlichen Landgericht durchaus nachvollziehbar und auch notwendig. Deren Erledigung dürfte erfahrungsgemäss jedoch eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Das Gericht erachtet es daher als verhältnismässig, die gegenständliche Kontensperre für ein weiteres Jahr, d.h. bis zum 01. Februar 2014 zu verlängern.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Umstand, dass ein Rechtshilfeersuchen aus *** an die Schweiz zurückgezogen bzw abgelehnt wurde (vgl. dazu ON 112 und 120) gegenständlich unerheblich ist, da wie von den Rechtsmittelinstanzen festgestellt wurde, der im entsprechenden Rechtshilfeersuchen dargestellte Sachverhalt nicht als alleinige Grundlage für das in der Schweiz geführte Geldwäschereiverfahren betrachtet werden kann, sondern die schweizerische Bundesanwaltschaft vielmehr eine neue Verdachtsgrundlage erarbeitet hat und diese nach wie vor besteht."
Mit dem angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 05.02.2013 (ON 129) stimmte dieses der vom Fürstlichen Landgericht verfügten Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung für die Dauer eines weiteren Jahres bis zum 01.02.2014 gemäss § 97a Abs 4 StPO zu.
In der Begründung führte das Fürstliche Obergericht im Wesentlichen aus, dass die im erstgerichtlichen Beschluss getätigten Ausführungen der Aktenlage entsprächen. Es lägen keine im Verfahren gemäss § 97a Abs 4, 3. Satz StPO wahrzunehmenden Umstände tatsächlicher oder rechtlicher Art vor, welcher der Zustimmung zu der vom Erstgericht angeordneten Verlängerung der Geltungsdauer der vermögensrechtlichen Anordnung für die Dauer eines weiteren Jahres entgegenstünden.
Gegen die Beschlüsse des Fürstlichen Landgerichtes vom 30.01.2013 (ON 126) und des Fürstlichen Obergerichtes vom 05.02.2013 (ON 129) richtet sich die durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter eingebrachte Beschwerde der H***, der I*** und der J*** , mit der unter Geltendmachung der Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit die genannten Beschlüsse voll umfänglich angefochten werden. Das Rechtsmittel mündet im Antrag, die angefochtenen Beschlüsse dahingehend abzuändern, dass die Vermögenssperren nicht weiter verlängert, sondern aufgehoben würden, eventualiter die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung unter Bindung an die Rechtsansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes an das Fürstliche Obergericht, in eventu an das Fürstliche Landgericht, zurückzuverweisen, sowie jedenfalls das Land Liechtenstein zum Ersatz der Kosten der betroffenen Parteien im Beschwerdeverfahren zu Handen deren Rechtsvertreter zu verurteilen.
Eine Vermögenssperre über die Dauer von mehr als drei Jahren sei nach ständiger Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes nur in Ausnahmefällen zulässig. Ein solcher Ausnahmefall liege hier nicht vor. Noch immer habe die um Rechtshilfe ersuchende Behörde keinen konkreten Tatverdacht aufgezeigt. Zwar sei in deren Schreiben vom 14.11.2012 (ON 120) neben einer "Tathypothese" auch eine "Verdachtslage" erwähnt. Was konkret diese Verdachtslage sein solle, werde jedoch offen gelassen. Insbesondere sei nicht ersichtlich, welche Vortat dem Verdacht der Geldwäscherei zu Grunde liegen solle, nämlich welche Strafnorm übertreten worden sei. So habe denn auch das Fürstliche Landgericht im bekämpften Beschluss eingeräumt, die ersuchende Behörde habe nicht ausgeführt, um welche strafbare Handlungen es sich bei der gegenständlichen Vortat handeln solle. Den Ausführungen des Fürstlichen Landgerichtes, wonach die ersuchende Behörde einen "Beweis" dafür vorgelegt habe, dass "die als legal deklarierte Herkunft" der gesperrten Vermögenswerte "nicht stimmen" könne bzw "erhebliche Zweifel an der legalen Herkunft" bestünden, sei zu widersprechen. Zum einen habe das Fürstliche Landgericht nicht angeführt, welchen Beweis es meine, zum anderen könne sich zumindest nach den allgemeinen prozessualen Grundsätzen die Frage eines Beweises gar nicht stellen, wenn kein konkreter, unter eine konkrete Strafnorm subsumierbarer Sachverhalt behauptet werde. Dazu komme, dass die bloss unspezifische Behauptung, es könne etwas nicht stimmen bzw es bestünden erhebliche Zweifel an der legalen Herkunft der Vermögenswerte, jedenfalls für eine Vermögenssperre über drei Jahre hinaus nicht ausreiche. Nachdem das Fürstliche Obergericht pauschal erklärt habe, die Ausführungen des Fürstlichen Landgerichtes entsprächen der Aktenlage, gelte das in Bezug auf die Ausführungen des Fürstlichen Landgerichtes Gesagte auch bezüglich des Beschlusses des Fürstlichen Obergerichtes. Die sowohl vom Fürstlichen Obergericht in seinem Beschluss vom 27.03.2012 (ON 81) als auch vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof geforderte Konkretisierung der Vortat sei unterblieben, sodass eine weitere Verlängerung der Vermögenssperre nicht hätte erfolgen dürfen.
Zudem sei darauf zu verweisen, dass das vom Fürstlichen Obergericht in seinem Beschluss vom 27.03.2012 angeführte Strafrechtshilfeverfahren für die Bundesanwaltschaft im *** Bundesstaat *** zu 11 RS.2010.141 mittlerweile beendet worden sei, weil das *** Rechtshilfeersuchen zurückgezogen worden sei. Diesbezüglich werde der Beizug des Aktes 11 RS.2010.141 beantragt.
Auch das parallele *** Rechtshilfeersuchen an die Schweiz sei zurückgezogen bzw sei die Rechtshilfegewährung von der Schweizerischen Bundesanwaltschaft abgelehnt worden und es seien die rechtshilfeweise verfügten Kontosperren in der Schweiz aufgehoben worden. Nachdem das Fürstliche Obergericht schon in seinem Beschluss vom 27.03.2012 erklärt habe, es erstaune, dass seitens der Bundesanwaltschaft des *** Bundesstaates *** kein Interesse an einer Vermögenssperre bestehe, sei davon auszugehen, dass das Fürstliche Obergericht sich vor Erlass des gegenständlichen bekämpften Beschlusses über den Verfahrensstand im Verfahren 11 RS.2010.141 erkundigt habe. Dementsprechend hätte eigentlich erwartet werden können, dass es den entsprechenden Schluss aus der nunmehr sogar erfolgten Einstellung des Verfahrens wegen Rückzugs des Rechtshilfeersuchens aus *** ziehen würde. Der konsequente und richtige Schluss wäre selbstverständlich gewesen, eine weitere Verlängerung der Vermögenssperre nicht als gerechtfertigt zu erachten.
Es zeige sich insgesamt, dass die Verlängerung der Vermögenssperren unverhältnismässig sei. Die Regel, wonach nur in Ausnahmefällen eine Vermögenssperre von über drei Jahren zulässig sei, würde zur Lehrformel, wenn gegenständlich die Verlängerung gutgeheissen würde. Zudem sei eine Vermögenssperre trotz Unverhältnismässigkeit auch ungesetzlich. Weiters seien die Begründungen in den bekämpften Beschlüssen mangelhaft und damit ungesetzlich. Es stelle keine ausreichende Begründung dar, wenn - wie vorliegend - lediglich erklärt werde, es gebe einen "Beweis" dafür, dass "etwas nicht stimmen könne" bzw "erhebliche Zweifel an der legalen Herkunft" der Vermögenswerte bestünden.
In ihrer dazu erstatteten Stellungnahme beantragt die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft, der Beschwerde keine Folge zu geben. Die geltend gemachten Beschwerdegründe seien nicht stichhaltig. Das Fürstliche Landgericht und das Fürstliche Obergericht hätten entgegen den Ausführungen im Rechtsmittel zu Recht auf das Schreiben der Schweizerischen Bundesanwaltschaft vom 14.11.2012 (ON 120) verwiesen, in welchem wie vom Fürstlichen Landgericht zutreffend dargelegt worden sei, ein konkreter Tatverdacht aufgezeigt werde.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde zur angeblich fehlenden Konkretisierung der Vortat führe das Fürstliche Landgericht richtig und nachvollziehbar aus, weshalb die von den Rechtsmittelinstanzen geforderte Konkretisierung der Vortat gegeben sei.
Auch zu den Beschwerdeausführungen zum mittlerweile zurück-gezogenen *** Rechtshilfeersuchen zu 11 RS.2010.141 des Fürstlichen Landgerichtes (ON 132) genüge es, auf die richtigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Fürstlichen Landgerichtes zu verweisen.
Die Beschwerdeführer brachten dazu durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter eine Gegenäusserung ein, in welcher sie zusammengefasst erklärten, die Ausführungen der Staatsanwaltschaft enthielten im Ergebnis lediglich eine pauschale Bestreitung des Beschwerdevorbringens. Substanziell habe die Staatsanwaltschaft der Argumentationen der Revisionsbeschwerde nichts entgegengesetzt. Vielmehr habe sie sich darauf beschränkt, auf das Fürstliche Landgericht, das Fürstliche Obergericht und die Schweizerische Bundesanwaltschaft zu verweisen. Es sei eine Tatsache, dass weder die Schweizerische Bundesanwaltschaft noch das Fürstliche Landgericht noch das Fürstliche Obergericht gesagt hätten, welches die Vortat zur angeblichen Geldwäscherei sein solle. So werde in Bezug auf die Vortat weder ein konkreter unter eine konkrete Strafnorm subsumierbarer Sachverhalt noch eine konkrete Strafnorm angegeben. Das Fürstliche Landgericht habe selbst erklärt, die Schweizerische Bundesanwaltschaft habe nicht ausgeführt, "um was für strafbare Handlungen es sich bei der gegenständlichen Vortat handeln soll". In diesem Zusammenhang sei noch einmal zu betonen, dass es keine Vortat gebe. Zudem habe sich bisher keine einzige der von der Schweizerischen Bundesanwaltschaft als Arbeits-hypothese angenommenen Sachverhaltskonstellationen bewahrheitet. Bei dieser Sachlage sei es völlig unverhältnismässig, die Sperre zu verlängern, insbesondere zumal die Dreijahresgrenze bereits überschritten sei. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft seien in keiner Weise geeignet, die geltend gemachten Beschwerdegründe zu widerlegen.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat dazu Folgendes erwogen:
Die Beschwerde ist zulässig, wurde rechtzeitig erhoben, ist jedoch nicht begründet.
Den Beschwerdeführern ist dahingehend beizupflichten, dass der Oberste Gerichtshof in zahlreichen Entscheidungen gestützt auf die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein ausgesprochen hat, dass Strafverfahren und Strafrechtshilfesachen rasch und zügig abzuwickeln sind, auch wenn sie einen starken Auslandsbezug haben und von Ermittlungsergebnissen ausländischer Behörden abhängig sind. Die Nachteile, die den Betroffenen durch Kontensperren erwachsen können, sind möglichst gering zu halten (LES 2006, 275; LES 2009, 116 uva).
Eine Vermögenssperre stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie dar, der nur bei Beachtung der erforderlichen Eingriffskriterien, darunter auch des Verhältnismässigkeitsprinzips, zulässig ist (StGH 2005/23; LES 2007, 77). Nach der hiezu entwickelten Rechtsprechung ist die Sperre von Vermögenswerten über drei Jahre hinaus unangemessen, es sei denn, es werden zielführende Untersuchungshandlungen gesetzt und/oder es liegen Untersuchungsergebnisse oder Erkenntnisse vor, die den ursprünglich angenommenen Tatverdacht erhärten oder es liegen besonders berücksichtigungswürdige Umstände vor, die eine darüber hinausgehende Verlängerung rechtfertigen (LES 2007, 191). Ein solcher Ausnahmefall ist etwa dann gegeben, wenn schon eine Anklageschrift existiert, womit der verfahrensgegenständliche Sachverhalt unter Anklage gestellt und damit erhärtet wird oder insbesondere dann, wenn es bereits zu einer gerichtlichen Verurteilung gekommen ist. Bei entsprechender Komplexität des Falles, starkem Auslandsbezug und zielführenden Untersuchungshandlungen ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eine Verlängerung der Kontensperre über drei Jahre hinaus auch ohne Vorliegen einer Anklageschrift rechtmässig.
Auch trifft es zu, dass das Fürstliche Obergericht und der Fürstliche Oberste Gerichtshof in ihren Entscheidungen vom 27.03.2012 bzw 06.07.2012 darauf verwiesen haben, dass die ersuchende Behörde für eine Verlängerung der Dauer der Vermögenssperre über drei Jahre hinaus die Vortat der hier untersuchten Geldwäscherei weiter zu konkretisieren haben wird.
Entgegen den Beschwerdeausführungen liegen nunmehr allerdings wesentliche zusätzliche Verdachtsmomente vor, die den ursprünglichen Tatverdacht erhärten und es trifft nicht zu, dass sich die Begründung für die Verlängerung der Vermögenssperre in der unspezifischen Behauptung, es könne etwas nicht stimmen, erschöpft. Soweit im Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes ON 126, auf dessen Inhalt der Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes verweist, ausgeführt wird, die ersuchende Behörde habe einen Beweis dafür vorgelegt, dass die als legal deklarierte Herkunft der in die H*** und damit letztlich auf die gegenständlichen Konten transferierten Vermögenswerte nicht stimmen könne bzw erhebliche Zweifel an der legalen Herkunft bestünden, liegt ein solcher aufgrund der am 13.11.2012 durchgeführten Einvernahme des W*** auch tatsächlich vor. Aus dieser Aussage ergibt sich, dassAL***, AG***, AH*** AJ*** und AKAO, die nach den bisherigen Erkenntnissen bei der I*** gleichzeitig am 07.03.2008 Konten eröffneten und zur Herkunft des deponierten bzw zu erwartenden Vermögens von je USD 1,5 Millionen angaben, es handle sich um den Anteil am Verkauf von Aktien Y*** der H*** in Wahrheit überhaupt keinen Anspruch auf irgendeine Gewinnbeteiligung am Börsengang der Y*** gehabt hätten. Damit ist auch von falschen Angaben in Bezug auf die Überweisungen von insgesamt 1,9 Mio. USD vom Konto der N***, deren einziger Zeichnungsberechtigter und wirtschaftlich Berechtigter an den auf diesem Konto deponierten VermögenswertenA*** war, auf das Konto der AM*** bei der I***, dessen einziger Zeichnungsberechtigter AL*** war, sowie von 1 Mio. USD auf das Konto der AN*** dessen einziger Zeichnungsberechtigter AO*** war, auszugehen.
Im Hinblick darauf, dass die umfangreichen Ermittlungen der schweizerischen Behörden auch keine Nachweise in Form von vertraglich geschuldeten und tatsächlichen Leistungen des Beschuldigten A*** sowie der weiteren oben genannten Personen erbrachten, und im Zusammenhang mit den im Rechtshilfeersuchen der Schweizerischen Bundesanwaltschaft geschilderten dubiosen Geldflüssen auf Konten des AO*** und des AL***, die Schlüsselpositionen bei den Hauptgläubigern der X*** bekleideten, hat sich der bereits im ergänzenden Rechtshilfeersuchen der Schweizerischen Bundesanwaltschaft vom 18.01.2012 geschilderte Verdacht, A*** habe "Korruptionshandlungen" unternommen, um die Entscheidung der staatlichen Z*** auf Nicht-Wiederverstaatlichung der X*** und deren Übertragung an die U***-Investorengruppe an Stelle der Übertragung an einen privaten Mitbewerber zu erreichen und dass es sich bei dem über die Konten der H*** bei der I*** auf die Konten der H***, der I*** und der J*** bei der F*** geflossenen Vermögenswerten um den Verbrechenslohn des A*** handle, wesentlich erhärtet.
An die Schilderung des Sachverhaltes in einem Rechtshilfeersuchen sind im Übrigen auch keine hohen Anforderungen zu stellen. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen (LES 2003, 243). Auch kann nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist nach dem völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird. Die ersuchende Behörde kann sich zwar nicht mit Erwähnung einer abstrakten Möglichkeit begnügen, dass der Geldverkehr kriminellen Ursprungs sei, muss aber das Vorliegen einer solchen Straftat nicht beweisen, sondern kann sich darauf beschränken, verdächtige Transaktionen zu schildern. Es sind sachdienliche Angaben beizulegen, um zumindest auf den ersten Blick zu zeigen, dass die betreffenden Konten tatsächlich für die Überweisung von Mitteln, für die der Verdacht auf deliktische Herkunft besteht, verwendet wurden.
Diese geforderten Sachverhaltsbehauptungen in Bezug auf eine allfällige Vortat sind gegenständlich jedenfalls gegeben. Wenn hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund und wie hier unter falschen Angaben ihrer Herkunft über verschiedene Gesellschaften in andere Staaten transferiert werden, begründet dies einen ausreichenden Verdacht der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 bis 3 StGB, der auch kein dringender sein muss. Diesen Verdacht des tatbestandsmässigen Handelns im Sinne des Verbrechens der Geldwäscherei vermögen auch die Beschwerde-ausführungen nicht zu entkräften. Insgesamt hat sich an der bereits in der Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes vom 27.03.2012 (ON 81) und dem Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 06.07.2012 (ON 95) dargestellten Verdachtslage nicht nur keine Änderung ergeben, sondern wurde diese aufgrund der weiteren Ermittlungen der um Rechtshilfe ersuchenden Behörde noch erhärtet.
Angesichts dieser Verdachtslage, des äusserst komplexen Sachverhaltes, der umfangreichen notwendigen Untersuchungen, die insbesondere durch den starken Auslandsbezug erschwert sind, wodurch ein Zusammenwirken mit den zuständigen ausländischen Strafbehörden und Stellung entsprechender Rechtshilfeersuchen mit damit verbundenen Verfahrensverzögerungen unumgänglich ist, liegen solche besonders berücksichtigungswürdige Umstände vor, die im Zusammenhang damit, dass von der um Rechtshilfe ersuchenden Behörde zielführende Untersuchungen gesetzt werden und auch Erhebungsergebnisse vorliegen, die den ursprünglichen Tatverdacht erhärten, eine weitere Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung bis 01.02.2014 rechtfertigen. Ein Zuwarten auf die Ergebnisse der von der Schweizerischen Bundesanwaltschaft genannten und nachvollziehbar zur Abklärung der vorliegenden Verdachtslage unbedingt erforderlichen Rechtshilfeersuchen widerspricht auch nicht Aspekten der Verhältnismässigkeit.
Was die Beschwerdeausführungen zur Beendigung des *** Strafrechtshilfeverfahrens betrifft, ist von deren Richtigkeit aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes auszugehen, ohne dass es des Beizuges des bezughabenden Aktes bedarf. Zutreffend hat bereits das Fürstliche Landgericht ausgeführt, dass dieser Umstand gegenständlich jedoch nicht von Relevanz ist, da der in den brasilianischen Rechtshilfeersuchen dargestellte Sachverhalt nicht alleinige Grundlage für das in der Schweiz geführte Geldwäschereiverfahren ist, sondern die Schweizerische Bundesanwaltschaft aufgrund eigener Ermittlungen eine neue Verdachtsgrundlage erarbeitet hat, welche nach wie vor aufrecht ist. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft teilte dazu in ihrem Schreiben vom 14.11.2012 (ON 120) nachvollziehbar mit, dass sich nur der Anfangsverdacht in dem wegen Geldwäscherei gemäss Art 305bis StGB eröffneten Verfahren auf die Sachverhaltsschilderung im nunmehr abgelehnten *** Rechtshilfeersuchen vom 25.02.2010 an die Schweiz gestützt habe. Inzwischen habe sich eine völlig andere Tathypothese und Verdachtslage ergeben, als diejenige, welche den brasilianischen Ermittlungen zu Grunde gelegen sei. Unabhängig davon sei der Entscheid des Superior Tribunal de Justiça *** vom 15.09.2011 noch nicht definitiv und es sei möglich, dass das oberste *** Gericht diesen Entscheid aufhebe bzw zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückweise. Dann sei es den *** Behörden auch möglich, ihre Ermittlungen weiterzuführen und gegebenenfalls neue Rechtshilfeersuchen, unter anderem an die Schweiz, zu stellen. Die Ablehnung der Rechtshilfe an *** habe somit keine präjudizierende Wirkung und sei nicht endgültig. Sie sei lediglich aufgrund des Umstandes erfolgt, dass derzeit die Voraussetzungen zur Leistung von Rechtshilfe nicht gegeben seien. Diese Sachlage würde sich jedoch bei einer Rückweisung an die Vorinstanz durch das Oberste *** Gericht ändern.
Der Revisionsbeschwerde konnte daher insgesamt kein Erfolg zukommen.
Der Kostenspruch stützt sich auf § 307 StPO.
Vaduz, am 03. Mai 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat