11 RS. 2009.14
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, Dr. Stefan Becker und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein in der
S t r a f r e c h t s h i l f e s a c h e
im Strafverfahren der Polizei der Tschechischen Republik, Dezernat zur Bekämpfung der Korruption und Finanzkriminalität gegen I.S., tschechischer Staatsangehöriger, wohnhaft Prag ..., wegen des Verdachtes der Gläubigerschädigung nach § 256 Abs 1 Bst a, Abs 4 des tschechischen Strafgesetzbuches infolge Revisionsbeschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 22.03.2011 (ON 111), womit der Beschwerde des 1. A.J., 2. FF gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 15.02.2010 (ON 51) nach Aufhebung des Beschlusses des Fürstlichen Obergerichtes vom 16.11.2010 (ON 92) durch den Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 04.02.2011 (ON 107) Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung des A.J. und des FF, vertreten durch Advocatur Sprenger & Partner AG, Rechtsanwälte in 9495 Triesen, folgenden Beschluss gefasst:
Der Revisionsbeschwerde wird F o l g e gegeben.
Der Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 22.03.2011 (ON 111) wird dahin a b g e ä n d e r t , dass der Beschwerde des 1. A.J. und 2. FF vom 03.03.2010 (ON 56) gegen den Beschluss des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes vom 15.02.2010 (ON 51) k e i n e Folge gegeben wird und die Beschwerdeführer A.J. und FF schuldig sind, dem Land Liechtenstein zur ungeteilten Hand binnen 14 Tagen die mit CHF 2.000,-- bestimmten Kosten des Verfahrens zu bezahlen.
Die Revisionsbeschwerdegegner haben die Kosten ihrer erfolglosen Gegenäusserung selbst zu tragen.
Die Oberstaatsanwaltschaft Prag ersuchte im Ermittlungsverfahren gegen I.S. am 08.08.2008 um Rechtshilfe.
Bereits am 08.03.2007 (11 RS.2007.66) und am 06.08.2007 (11 RS.2007.178) übermittelte dieselbe Behörde zu diesem Sachverhalt jeweils Rechtshilfeersuchen, welche vom Fürstlichen Landgericht mit der Begründung abgelehnt wurden, dass die tschechischen Behörden das Verfahren aufgrund von Straftatbeständen führten, die eine nicht rechtshilfefähige Abgabeverletzung darstellten.
Gestützt auf das Rechtshilfeersuchen vom 08.08.2008 und das ergänzende Rechtshilfeersuchen vom 11.12.2008 entschied das Fürstliche Landgericht mit Beschluss vom 24.11.2009 (ON 42) unter anderem, dass das Zeugenvernehmungsprotokoll von A.J. vom 28.05.2009, 11 RS 2009.14-25, vollständig an die tschechische Polizei, Dezernat zur Bekämpfung der Korruption und Finanzkriminalität übersandt wird. Dem Beschluss fügte das Erstgericht einen Spezialitäts- und Fiskalvorbehalt bei.
In der Begründung wurde folgendes ausgeführt:
"Die Straftat soll der Beschuldigte I.S. wie folgt begangen haben: Er soll an das Ausland auf nachstehend dargestellte Art und Weise das Vermögen des Schuldners - der Gesellschaft DD (GmbH), mit Firmensitz in der Gemeinde J., ..., Tschechische Republik, Identifikationsnummer *** - veräussert bzw übertragen haben und dadurch soll er die Befriedigung des Gläubigers - der Tschechischen Republik, vertreten durch das Finanzamt für Prag - zäpad (West) - wegen Forderung der Tschechischen Republik an die Gesellschaft DD in einer Gesamtsumme per 230.224.824,-- tsch. Kr. (in Umrechnungskurs etwa USD 9.435.000,--) vereitelt haben. Der Forderung liegt die Schuld der Gesellschaft DD für unbezahlte Mehrwertsteuer zu Grunde. Um den unerlaubten Ursprung und das Auffinden auf diese Weise erlangten Geldes zu verschleiern, handelte er wie folgt:
Er hat am 15.08.2005 in Prag in seiner Eigenschaft als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft DD mit dem Vorsatz, den Gläubiger der Gesellschaft DD zu schädigen, mit der Gesellschaft BB mit Sitz in ..., USA eiinen simulierten/fingierten Kaufvertrag über Lieferung von Erdölprodukten in der Zeitspanne vom 01.12.2005 bis 30.09.2006 in einer Gesamtmenge von 50 Millionen Liter von Benzin und 50 Millionen Liter von Diesel unterzeichnet. Laut Hinweis des Beschuldigten I.S. überwies die Gesellschaft DD auf weiterhin genanntes Konto der Gesellschaft BB am 09.09.2005 einen Betrag von USD 850.000,--, am 29.09.2005 einen Betrag von USD 1.250.000,--, am 31.10.2005 einen Betrag von USD 778.000,--, am 15.11.2005 einen Betrag von USD 800.000,-- und am 22.02.2006 einen Betrag von 21.724.005,92 tsch. Kr. - in Umrechnungskurs etwa USD 905.000,--. Diese Beträge sollten als Anzahlung für Lieferung der Treibstoffe dienen. In der Tat wusste jedoch der Beschuldigte, dass es zu keinem Geschäft kommt und dass dem Verkäufer - der Gesellschaft BB - diese Ware nicht zur Verfügung steht. Die Gesellschaft DD bezahlte zwei erste Raten, die dritte Rate bezahlte sie nur zu einem Teil, weil sie bis zum 30.10.2005 nur einen Betrag von USD 788.000,-- überwies, obwohl sie auf ihrem Bankkonto genug Geld hatte, um die ganze Summe zu bezahlen. Am 01.12.2005 geriet die Gesellschaft DD in Verzug mit Bezahlung eines Betrages von USD 1.112.000,--. Mit einem Schreiben vom 06.12.2005 erklärte die Gesellschaft BB ihren Rücktritt vom Vertrag und machte unverzüglich eine Konventionalstrafe geltend. Im Vertrag waren für die DD als den künftigen Käufer absolut unvorteilhafte Bedingungen verankert. Der Käufer verpflichtete sich im Wesentlichen ohne jede Garantie im Voraus eine Anzahlung für jede monatliche Lieferung auf das Konto des Verkäufers, Konto-Nr. LI ***, geführt bei der Bank AA, Vaduz, Liechtenstein, zu leisten. Das Konto wurde gerade für diesen Zweck eröffnet. Für den Fall, dass der Käufer in Verzug mit Zahlungen kommt, wurde im Vertrag eine Konventionsstrafe in Höhe der bezahlten Anzahlungen vereinbart.
Der Beschuldigte I.S. soll, seiner eigenen Einlassung nach, weder die Existenz der Gesellschaft BB noch die Identität der Personen, die diese Gesellschaft angeblich vertraten und die für die Gesellschaft angeblich handelten und den Vertrag unterzeichneten, nachgeprüft haben. Dem Inhalt des obigen Scheinvertrages ist jedoch zu entnehmen, dass für den Fall, dass die Gesellschaft BB ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, sie mit keiner Sanktion rechnen müsste. Die Verpflichtung der Gesellschaft BB war gar nicht gesichert.
Der Beschuldigte I.S. hat durch obig dargestellte Tat in der Zeitspanne vom 15.08.2005 bis zum 22.02.2006 absichtlich einen Bestandteil seines Vermögens der Gesellschaft DD in einem Wert von 111.858.553,-- tsch. Kr. (in Umrechnungskurs etwa USD 4.583.000,--) beiseite geschafft mit dem Ziel und in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln.
Weiterhin hat die Polizei ermittelt, dass die Gesellschaft BB am 22.11.2005 an das Schiedsgericht der Wirtschafts- und Agrarkammer der Tschechischen Republik Antrag gegen die Gesellschaft DD wegen USD 894.176,-- gestellt hat. Diesem Schiedsantrag bzw Klagebegehren liegt eine verwirkte Konventionalstrafe zu Grunde, die mit Purchase Contract on Supply of Petroleum Products vereinbart wurde. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers legte Auszüge vom Konto-Nr. 342*** über Zahlungen, erhalten von der Gesellschaft DD, vor. Im Antrag behauptete der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers, dass zwecks der Sicherung der Lieferungen der Treibstoffe der Antragsteller am 15.08.2005 einen weiteren Vertrag mit der Gesellschaft CC mit Sitz in Carson City, USA, abgeschlossen habe. Infolge des Zahlungsverzuges der Gesellschaft DD war die Gesellschaft BB verpflichtet, der Gesellschaft CC eine Vertragsstrafe in Höhe von USD 2.250.000,-- zu bezahlen. Die Gesellschaft BB sei deswegen verpflichtet gewesen, der Gesellschaft CC diese Konventionalstrafe zu bezahlen. Dadurch entstand ihr ein weiterer Schaden, den sie gegenüber der Gesellschaft BB geltend machte. Der Beschuldigte I.S. anerkannte sämtliche Ansprüche des Antragstellers gegenüber der Gesellschaft DD. Am 15.11.2005 überwies er darüber hinaus auf das Konto der Gesellschaft BB einen weiteren Betrag von 800.000,-- tsch. Kr.
Der Antragsteller, die Gesellschaft BB, hat jedoch im Schiedsverfahren gar nicht nachgewiesen, dass die Gesellschaft CC am 15.08.2005 überhaupt rechtlich existierte. Mit Auszug vom Konto-Nr. 342***, geführt bei der Bank AA, Vaduz, Liechtenstein, hat er nur Lichtkopien der Zahlungsüberweisungsaufträge vom 21.09.2005 über USD 765.000,-- und vom 03.10.2005 über USD 1.125.000,-- zu Gunsten des Kontos der Gesellschaft CC, Konto-Nr. 342.3***, geführt bei der Bank AA, Vaduz, Liechtenstein, vorgelegt. Weiterhin hat er eine Lichtkopie der Faxmitteilung vom 17.11.2005 über Zahlung eines Betrages von USD 388.800,-- vorgelegt. In dieser Faxnachricht ist jedoch eine andere Kontonummer der Gesellschaft CC genannt, nämlich Konto-Nr. 34***.
Der Lichtkopie eines Dokumentes - Certificate of Incumbency, unterzeichnet von D.C., beglaubigt am 29.08.2005 vom öffentlichen Notar F.O., ist zu entnehmen, dass in Liechtenstein in Vertretung der Gesellschaft BB H.N. und H.L. hätten handeln sollen. Laut Vollmacht beauftragte Herr H.N. in Vertretung der Gesellschaft BB einen tschechischen Rechtsanwalt, nämlich L.K., zu handeln. Er unterzeichnete eine Vollmacht für L.K. Seine Unterschrift ist amtlich beglaubigt vom Fürstlichen Landgericht Vaduz am 15.11.2005. L.K. vertrat dann laut seiner Vollmacht die Gesellschaft BB vor dem Schiedsgericht in Prag im Schiedsverfahren. Die Gesellschaft BB war Antragsteller, die Gesellschaft DD war Antragsgegner. Dieser Prozessbevollmächtigte legte als Beweis Lichtkopien der Schreiben der Gesellschaft BB, gerichtet an die Gesellschaft DD vom 01.11.2005 und vom 17.11.2005, vor. Diese Schreiben sollen von H.N. unterzeichnet worden sein.
Der Lichtkopie des Vertrages Purchase Contract on Supply of Petroleum Products ist zu entnehmen, dass dieser Vertrag in Vertretung der Gesellschaft BB am 15.08.2005 in Schaan unterzeichnet werden sollte. Die Unterschrift ist jedoch unleserlich. Für die Gesellschaft DD sollte der Beschuldigte I.S. am gleichen Tag in Prag den Vertrag unterzeichnen.
Ebenfalls der Vertrag Purchase Contract on Supply of Petroleum Products, abgeschlossen zwischen der Gesellschaft BB und der Gesellschaft CC, sollte am gleichen Tag in Schaan unterzeichnet werden. Inhaltlich sind beide Verträge identisch, unterschiedlich jedoch in der Kontonummer der Bank der Gesellschaft CC, Artikel ix): Bank AA, banc account Nr. 342.3***, IBAN: LI ***.
Es handelte sich um ein im Voraus vorbereitetes betrügerisches Szenario, um ein mit Arglist errichtetes Lügengebäude, wobei sich der Beschuldigte zur Täuschung besonderer Machenschaften (falscher Verträge) bediente. Diese Rückschlüsse bestätigt auch die Feststellung, dass die genannte Gesellschaft BB in den USA erst am 26.07.2005 und die Gesellschaft CC sogar erst am 29.09.2005 registriert wurden! Die Gesellschaft CC wurde erst nach dem behaupteten Vertrag, geschlossen mit der Gesellschaft BB, registriert. Beide erwähnten Gesellschaften befassten sich jedoch mit keiner anderen Handelstätigkeit ausser den Geldtransaktionen, d.h. Überweisungen des Geldes von der Gesellschaft DD. Nach jetzigem Stand der Erkenntnisse sollen diese beiden Gesellschaften nach durchgeführten Geldtransaktionen gelöscht worden sein.
Die ersuchende Behörde führt weiter aus, dass die BB und die CC im August 2005 durch die Gesellschaft EE im Auftrag des FF gegründet worden seien."
Zudem erläuterte das Erstgericht, dass sich der Zeuge A.J. gegen die Ausfolgung seines Vernehmungsprotokolls an die ersuchende Behörde ausgesprochen und dies damit begründet habe, dass ihm nicht dargelegt worden sei, dass es in der tschechischen Republik eine Gläubigerschädigung gegeben habe. Er habe nur Gegenteiliges gehört.
Bei der Beurteilung, welche der Akten der ersuchenden Behörde gemäss Art 55 Abs 4 RHG auszufolgen seien, genüge es nach den Ausführungen des Fürstlichen Landgerichtes, dass die Unterlagen abstrakt geeignet seien, die ausländische Strafuntersuchung zu fördern. Dabei sei ein grosszügiger Massstab anzulegen, zumal das Rechtshilfegericht keine genauen Kenntnisse des ausländischen Strafverfahrens und damit der Zusammenhänge und Hintergründe habe, sodass die abstrakte Eignung schon dann anzunehmen sei, wenn aufgrund der Aktenlage jedenfalls eine gewisse Konnexität indiziert sei. Abgesehen davon, dass die abstrakte Eignung des gegenständlichen Vernehmungsprotokolls für das im Rechtshilfeersuchen dargestellte Strafverfahren von keiner berechtigten Person angezweifelt würde, sei das Protokoll aus folgenden Überlegungen auszufolgen:
Aus den Unterlagen der BB gehe hervor, dass deren wirtschaftlich Berechtigter L.K. sei. Beim wirtschaftlich Berechtigten der CC handle es sich um I.S., geboren am ...1957, welcher an derselben Adresse wohnhaft sei wie der in der Tschechischen Republik verfolgte I.S.. Von einem Naheverhältnis der beiden Namensvetter sei daher auszugehen. Nach den Kontounterlagen seien bei der BB Gelder von über USD 2 Millionen von der DD eingegangen, welche über die CC wieder an I.S. transferiert worden seien. Es bestehe somit der Verdacht, dass tatsächlich über fingierte Geschäftsvorfälle Gelder bei der Gesellschaft DD abgezogen und damit dem ausländischen Fiskus der Zugriff verwehrt worden sei. Die Unterlagen seien daher ohne Zweifel abstrakt geeignet, das ausländische Strafverfahren zu fördern. Dies müsse dann aber auch für das Vernehmungsprotokoll des A.J. gelten, weil er als Vertreter des FF vernommen sei und seine Vernehmung auch nicht Personen/Firmen, hinsichtlich welcher eine Einschränkung der Ausfolgung der Unterlagen vorzunehmen gewesen sei, sondern nur den gegenständlichen verdächtigen Sachverhalt betroffen habe.
Der Beschwerde des A.J. und des FF gegen diesen Beschluss gab das Fürstliche Obergericht am 09.02.2010 (ON 50) Folge, hob die vom Erstgericht verfügte Übersendung des Zeugenvernehmungsprotokolls A.J. vom 28.05.2009 auf undtrug dem Fürstlichen Landgericht auf, darüber neuerlich zu entscheiden. Zudem wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Begründet wurde die Aufhebung damit, dass dem angefochtenen Beschluss nicht zu entnehmen sei, aus welchen Gründen die Teilnahme der ausländischen Beamten genehmigt worden sei.
Mit Beschluss vom 15.02.2010 (ON 51) verfügte das Fürstliche Landgericht neuerlich die Übersendung des Zeugenvernehmungsprotokolls des A.J. vom 28.05.2009 an die tschechische Polizei, Dezernat zur Bekämpfung der Korruption und Finanzkriminalität. Der Antrag des A.J. und des FF, das Fürstliche Landgericht möge einen anfechtbaren Beschluss gemäss Art 59 Abs 1 RHG darüber fassen, ob bzw bejahendem Falls aus welchen Gründen die Anwesenheit und Mitwirkung der tschechischen Untersuchungsbehörden bei der Zeugenvernehmung des A.J. vom 28.05.2009 erforderlich sind, wurde zurückgewiesen. Der Beschluss wurde mit einem Spezialitäts- und Fiskalvorbehalt versehen.
Das Erstgericht verneinte seine Zuständigkeit für die Bewilligung von Dienstverrichtungen ausländischer Organe auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein, da für diese ausschliesslich das Ressort Justiz zuständig sei. Im Übrigen lautete der Beschluss inhaltlich gleich wie der Beschluss vom 24.11.2009 (ON 42).
Der gegen diesen Beschluss von A.J. und FF erhobenen Beschwerde gab das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 27.04.2010 (ON 62) keine Folge.
Gegen diese Entscheidung brachte A.J. eine Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof ein. Dieser wurde mit Urteil des Staatsgerichtshofes vom 25.10.2010 (ON 88), StGH 2010/69, Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Rechtssache unter Bindungan die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
Im Wesentlichen wurde die Entscheidung wie folgt begründet:
"Der Beschwerdeführer rügt, dass dem auszufolgenden Zeugenprotokoll die abstrakte Eignung als Beweismittel für das ausländische Strafverfahren fehle bzw dass diese Eignung im jetzigen Zeitpunkt noch gar nicht abgeschätzt werden könne und dass das Rechtsmittelersuchen überhaupt missbräuchlich sei.
Zunächst ist dem Beschwerdevorbringen zu widersprechen, wonach die abstrakte Beweiseignung nicht auf einen einzigen Zahlungsfluss abgestellt werden könne. Soweit ein Bezug zu diesem Zahlungsfluss bestehe, ist es auch irrelevant, ob sich dieser aus den gegenständlich auszufolgenden Unterlagen oder aus den bereits übersandten Kontounterlagen der VP- Bank ergibt. Vielmehr genügt es, dass sich die vom Staatsgerichtshof für die abstrakte Eignung geforderte gewisse Konnexität aus der gesamten Aktenlage ergibt (StGH 2010/9, Erw 2.3 mit Verweis auf StGH 2002/12, LES 2005, 125 [ 127, Erw 2.2.]).
Voraussetzung für die Ausfolgung ist allerdings, dass das gegenständliche Rechtshilfeersuchen zulässig bzw nicht rechtsmissbräuchlich ist. Nun kann die Unzulässigkeit bzw Rechtsmissbräuchlichkeit eines Rechtshilfeersuchens nach der Rechtssprechung des Staatsgerichtshofes im Ausfolgungsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden, wenn dies im Beschlagnahmeverfahren möglich war (StGH 2009/33, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.Gerichtsentscheide.li]). Hier geht es jedoch um eine Zeugenvernehmung, welche anders als eine Urkundenbeschlagnahmung ohne anfechtbaren Beschluss erfolgt. Demnach konnte die Unzulässigkeit der Rechtshilfe auch erst im Ausfolgungsverfahren geltend gemacht werden. Es ist deshalb auf diese Rüge einzugehen (siehe hierzu auch die schon erwähnte StGH- Entscheidung 2009/168, wo es ebenfalls um die Ausfolgung eines Zeugeneinvernahmeprotokolls ging und der Staatsgerichtshof ebenfalls ohne weiteres auf die Unzulässigkeitsrüge einging).
Aus den gleichen Gründen hätten aber auch die Rechtshilfeinstanzen auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, das gegenständliche Rechtshilfeersuchen sei missbräuchlich, eingehen müssen. Im Sinne der Erwägungen in der StGH- Entscheidung 2009/168 hätte das Verfahren bis zur Abklärung der auf einen allfälligen Rechtsmissbrauch hinweisenden Indizien ausgesetzt werden müssen. Da dies nicht geschah, verstösst die hier angefochtene Entscheidung des Obergerichtes (ON 62) aus den schon in der StGH-Entscheidung 2009/168 angeführten Gründen ebenfalls gegen das Willkürverbot. Im Einzelnen hat der Staatsgerichtshof dort Folgendes ausgeführt:
Dem Beschwerdeführer sei einerseits zuzustimmen, "dass die ‚Umstellung' eines ursprünglich nicht rechtshilfefähigen auf einen rechtshilfefähigen Sachverhalt keineswegs primär eine Frage der Kenntnis der Rechtslage im ersuchten Staat ist. Der Rechtshilfesachverhalt ergibt sich aus der konkreten Verdachtslage. Diese kann sich zwar ändern. Und aufgrund des Vertrauensgrundsatzes ist üblicherweise auch von der Richtigkeit eines von der ersuchenden Behörde vorgelegten neuen Rechtshilfesachverhaltes auszugehen, doch soll bei einer drastischen Änderung des Rechtshilfesachverhaltes, womit dann ein bisher für die Rechtshilfe nicht geeignetes Ersuchen "plötzlich" bewilligungsfähig wird, nach den konkreten Ermittlungsergebnissen gefragt werden, welche die neue Sachverhaltsversion rechtfertigen. Hier hat der Rechtshilferichter zweifellos einen grossen Ermessensspielraum, doch erscheint dem Staatsgerichtshof die Umstellung des Sachverhaltes im Beschwerdefall drastisch genug, dass sich eine Rückfrage geradezu aufgedrängt hätte. Im Übrigen ist dem Obergericht auch zu widersprechen, wenn es dem entsprechenden Beschwerdevorbringen eine hinreichende Verifizierungsbasis abspricht. Denn die grundlegende Änderung der Sachverhaltsdarstellung ist offensichtlich und bedarf an sich keiner weiteren Verifizierung, ausser dass eben eine entsprechende Rückfrage bei der ersuchenden Behörde angezeigt ist, aufgrund welcher neuer Ermittlungsergebnisse es zu dieser abgeänderten Sachverhaltsversion kam.
Als noch schwerwiegender erweist sich der Rechtsmissbrauchsvorwurf des Beschwerdeführers gegenüber der ersuchenden Behörde hinsichtlich der vorzeitigen Verwendung von Erkenntnissen aus der Befragung der liechtensteinischen Zeugen im tschechischen Strafverfahren. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass der nach der Beschwerdeerhebung an das Obergericht eingereichte Schriftsatz vom 17.08.2009, worin der Beschwerdeführer auf diesen Sachverhalt hingewiesen hat, zulässig war und deshalb vom Obergericht hätte berücksichtigt werden müssen. Denn nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes besteht jedenfalls im Strafrechtshilfeverfahren dann eine Ausnahme vom Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels, wenn dem Beschwerdeführer wesentliche Tatsachen ohne sein Verschulden erst nach Beschwerdeeinreichung bekannt wurden (StGH 2006/28, Erw. 5.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2007/18, Erw. 3.1).
Entgegen der vom Obergericht vertretenen Auffassung ist hierbei auch unwesentlich, dass die Verwertung der auf dem Rechtshilfeweg erlangten Beweismittel durch den üblichen Spezialitätenvorbehalt beschränkt ist. Denn wenn sich die ersuchende Behörde bzw deren an den Zeugeneinvernahmen teilnehmende Beamte tatsächlich nicht an die dem Rechtshilferichter gegebene schriftliche Zusage, entsprechende Erkenntnisse nicht vorzeitig zu verwenden, gehalten haben sollte, dann kann auch nicht darauf vertraut werden, dass die ersuchende Behörde den Spezialitätenvorbehalt einhalten wird. Gemäss dem Beschwerdevorbringen hat der Rechtshilferichter die ausländischen Beamten auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Nichteinhaltung dieser Zusage die Rechtshilfe verweigert werde. Dies ist zwar im Vernehmungsprotokoll ON 43 nicht explizit festgehalten, doch ist dies auch im Sinne der oben gemachten Erwägungen zur Verfassungskonformität des Art 77 Abs 1 RHG die zwingende Sanktion eines solchen Vertrauensbruchs. Anzumerken ist hier auch, dass sich die ausländischen Beamten im Beschwerdefall entgegen dem nunmehr vom Staatsgerichtshof für die Zukunft gemachten Vorgaben im Beschwerdefall Notizen machen konnten, was eine allfällige vorzeitige Verwendung im ausländischen Strafverfahren wesentlich erleichterte.
Wenn die ersuchende Behörde auf entsprechende Rückfrage nicht schlüssig nachweisen kann, dass sie die vom Beschwerdeführer aufgezeigten zusätzlichen Erkenntnisse, insbesondere auch den Namen von R.J., unabhängig von den liechtensteinischen Zeugeneinvernahmen erlangt hat, wird die Rechtshilfe im gegenständlichen Rechtshilfeverfahren zu verweigern sein.
Wenn das Obergericht argumentiert, dass die Übersendung eines Zeugenprotokolls nicht nach den Kriterien der beiderseitigen Strafbarkeit zu beurteilen sei, so ist dem zu widersprechen, zumal die von ihm zitierte Literaturstelle genau das Gegenteil besagt (Peter Popp, Grundzüge der Internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel/Genf/München 2001, 164, Rz 247 StGH 2009/168, Erw.3.1, 3.2, 4.2).
Aufgrund derselben Erwägungen wie in der StGH- Entscheidung 2009/168 ist, wie erwähnt, zwingend auch hier die Herausgabe des Zeugenprotokolls zu verweigern, solange nicht die im Raum stehenden Zweifel an der Zulässigkeit der Rechtshilfe ausgeräumt sind.
Inzwischen liegt zwar eine im Gefolge der StGH- Entscheidung 2009/168 vom Rechtshilferichter eingeholte Stellungnahme der ersuchenden Behörde vom 20.Juli 2010 samt Beilagen vor, welche das Landgericht dem Staatsgerichtshof am 25.August 2010 übermittelt hat. Hierbei handelt es sich aber um Nova, welche vom Staatsgerichtshof grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (StGH 2009/61, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2002/85, LES 2005, 261 [268, Erw. 3.3.3]). Hingegen wird das Obergericht diese Unterlagen im zweiten Verfahrensgang zu würdigen haben. Dabei wird das Obergericht auch darauf einzugehen haben, dass im Schriftsatz der FF vom 14.August 2009 (ON 32) von der Ladung bzw Einvernahme des Zeugen R.J. vom 14. bzw 27.Juli 2009 durch die Prager Kriminalpolizei die Rede ist, während sich die ersuchende Behörde auf eine Einvernahme dieses Zeugen vom 30. November 2009 bezieht. Das Obergericht wird weiter zu prüfen haben, ob sich aus dieser Stellungnahme der ersuchenden Behörde bzw den Beilagen auch einigermassen plausibel ergibt, weshalb aus einem anfänglich hinsichtlich der betroffenen Straftaten nicht rechtshilfefähigen nunmehr ein rechtshilfefähiger Sachverhalt geworden ist."
In der vom Staatsgerichtshof erwähnten Stellungnahme der ersuchenden Behörde samt Beilagen vom 20.07.2010 teilte die zuständige Staatsanwältin der Oberstaatsanwaltschaft Prag mit, dass der Name R.J. im Vernehmungsprotokoll der Zeugin V.W. angeführt worden sei. Dieses Protokoll habe sie persönlich auf dem Amtswege mittels des Justizministeriums der Tschechischen Republik am 14.08.2009 erhalten. Am 30.11.2009 sei R.J. durch den Ermittler in Gegenwart des Verteidigers des Beschuldigten I.S. jun. und des Rechtsvertreters des Zeugen vernommen worden. Bereits aus dieser zeitlichen Reihenfolge ergebe sich, dass die Handlungen des Strafverfahrens gegen R.J. durch die tschechischen Strafverfolgungsorgane erst nach einer ordnungsgemässen und formalen Zustellung des Ergebnisses der Rechtshilfe aus Liechtenstein erfolgt seien und die Rechtsvertreter sowohl des Beschuldigten als auch der zu vernehmenden Person an der Vernehmung teilgenommen hätten.
Das angeführte Protokoll vom 30.11.2009 wurde dem Schreiben beigefügt.
Die Staatsanwältin teilte weiters mit, dass die erworbenen Beweise, insbesondere die aus den Vereinigten Staaten von Amerika im Rechtshilfeweg versendeten Ergebnisse und die teilweise Erledigung der Rechtshilfe aus Liechtenstein (Daten des Bankgeheimnisses) zu einer Erweiterung der Strafverfolgung gegen I.S. jun. und zur Einleitung der Strafverfolgung einer weiteren Person, und zwar I.S. sen., geführt hätten. Um diese Ausführungen zu unterstützen, füge sie in der Anlage eine Abschrift des Beschlusses über die Einleitung der Strafverfolgung vom 04.02.2010 bei, durch den die Erweiterung der Beschuldigung gegen I.S. jun. und die Beschuldigung des I.S. sen. erfolgt seien, und zwar wegen der Straftaten "Gläubigerschädigung" und "Legalisierung der Erträge von der strafbaren Tätigkeit". Im Spruch des Beschlusses sei eine abgerundete Darstellung der Tat ersichtlich, wegen der die beiden Beschuldigten verfolgt würden. Aus der Begründung würden sich dann die Tatsachen, die die Strafverfolgungsorgane zu dieser Vorgangsweise geführt hätten, ergeben.
Dem Beschluss ist Folgendes zu entnehmen:
"Das damalige Polizeiorgan der Polizei der Tschechischen Republik, Sektion Aufdeckung der illegalen Erträge und Steuerkriminalität des Dienstes der Kriminalpolizei und Ermittlungen hat am 08.11.2006 aufgrund einer durch die Finanziell-analytische Abteilung des Finanzministeriums eingereichten Anzeige bzgl Verdacht der Verübung einer Straftat die Handlungen des Strafverfahrens eingeleitet. Nach der Auflösung der angeführten Sektion per 31.12.2006 wurde das Verfahren durch das Polizeiorgan Sektion Aufdeckung der Korruption und Finanzkriminalität des Dienstes der Kriminalpolizei und Ermittlungen in Prag geführt.
Während der Prüfung wurde ein Handelsregisterauszug aus dem Handelsregister, geführt durch das Stadtgericht Prag, eingeholt, aus dem sich ergibt, dass die Gesellschaft DD ins Handelsregister am 08.03.2005 eingetragen wurde; als Gegenstand des Unternehmens wurde ua Einkauf, Verkauf und Lagerung von Brenn- und Schmierstoffen inkl Einfuhr von solchen angeführt. Die Gesellschaft wurde durch I.S., geboren am ...1979, gegründet, der als Geschäftsführer und Alleingesellschafter eingetragen wurde. Durch weitere Ermittlung wurde festgestellt, die eigentliche Tätigkeit wurde durch die Gesellschaft am 18.04.2005 aufgenommen, es handelte sich um Einkauf und Verkauf der Treibstoffe, realisiert auf dem Gebiet der Tschechischen Republik.
Aus dem Bericht des Zollamtes Kladno ergibt sich offensichtlich, dass der Gesellschaft DD am 29.06.2005 eine Genehmigung zur wiederholten Annahme der ausgewählten Produkte aus anderen Mitgliedländern im Regime der bedingten Verbrauchssteuerbefreiung für eine Menge von 1.500.000 Liter Diesel/Kalenderjahr und 2.000.000 Liter Benzin/Kalenderjahr erteilt und eine Sicherung der Steuer in Höhe von 3.140.000,-- CZK festgelegt wurde. In Anbetracht des steigenden Volumens der eingeführten Treibstoffe wurde der Betrag der Sicherung der Verbrauchssteuer überschritten und das Zollamt begann in Übereinstimmung mit der Bestimmung des Ges. Nr. 337/1992 Slg. der Gesetze über Steuer- und Abgabenverwaltung die Sicherungsaufträge zu erlassen. Die Gesellschaft DD reagierte mit einer allmählichen Erhöhung des Betrags zur Sicherung der Steuer bis auf die endgültigen 62.767.000,-- CZK.
Aus den durch die Finanzdirektion Prag gewährten Materialien ergibt sich, dass die Gesellschaft DD als vierteljähriger MwSt-Zahler beim Finanzamt Prag-West registriert wurde. Die Gesellschaft reichte eine Einkommenssteuererklärung der juristischen Personen für den Besteuerungszeitraum 2005 und zugleich eine MwSt-Erklärung für den Besteuerungszeitraum des II. bis IV. Quartals 2005 und Januar bis Juli 2006 inkl der nachträglichen Steuererklärungen ein. Im Zeitraum April 2005 bis Januar 2006 führte der Steuerverwalter gegen das Steuersubjekt kein Vorbehaltsverfahren, die Steuer wurde konkludent bemessen, und zwar für das II. Quartal 2005 in Höhe von 75.772,-- CZK, für das III. Quartal in Höhe von 93.431.141,-- CZK, für das IV. Quartal in Höhe von 230.224.824,-- CZK und für das 1. Monat 2006 in Höhe von 24.814.759,-- CZK. Für den Besteuerungszeitraum des 2. Monats 2006 wurde ein Vorbehaltsverfahren geführt und ein Steuerzahlungsbescheid erlassen. In der nachträglichen Steuererklärung gab das Subjekt eine Änderung der Steuerpflicht an und konkludent wurde eine Steuer in Höhe von 37.673.114,-- CZK bemessen. Der Bericht des FA per 31.10.2006 stellt einen Steuerrückstand der Gesellschaft DD per 24.10.2006 in Höhe von 363.528.374,-- CZK fest, wobei die anerkannte, jedoch unbezahlte MwSt 291.187.963,-- CZK beträgt. Den Rest stellen Pönale und Verfahrenskosten dar.
Am 13.10.2006 wurde in der Gesellschaft DD eine Kontrolle der Einkommenssteuer der juristischen Personen für den Besteuerungszeitraum 2005 eingeleitet. Der Schlussbericht spezifizierte ursprünglich unberechtigte Kosten in Höhe von 113.433.938,-- CZK, nach den durch das Steuersubjekt eingereichten Einwendungen konnte der Steuerverwalter die ursprünglichen Schlussfolgerungen nicht vertreten und der die unberechtigten Kosten spezifizierende Betrag wurde auf 21.985.999,-- CZK reduziert (Einbeziehung der Vertragsstrafe in die Kosten).
Einen Bestandteil des Schriftmaterials stellt ein am 03.04.2005 zwischen den Gesellschaften GG und DD über Lieferungen der Treibstoffe abgeschlossener Vertrag dar. Der Vertrag wurde für den Zeitraum vom 01.04.2005 bis 31.12.2005 abgeschlossen. Im Laufe des Strafverfahrens wurde dokumentiert, dass die Gesellschaft DD die Treibstoffe von der Gesellschaft GG ... (Anm. des Übers.: das Verb fehlt), wobei das Importvolumen steil anstieg. Am 15.08.2005 schloss I.S. für die Gesellschaft DD mit der Gesellschaft BB mit Sitz in den USA einen Kaufvertrag über eine Lieferung von Erdölprodukten im Zeitraum vom 01.12.2005 bis 30.09.2006 in Gesamtmenge von 50 Millionen Liter Benzin Premium Unleaded (95) und 50 Millionen Liter Diesel (ULSD) ab, in dem er sich verpflichtete, 5 Millionen Liter der obig angeführten Treibstoffe monatlich zu beziehen und diese monatlichen Lieferungen im Voraus ebenfalls in Form einer 100 %-igen Anzahlung zu bezahlen. Die erste Lieferung sollte im Dezember 2005 realisiert werden, die Raten sollten in folgenden Terminen erfolgen: USD 850.000,-- bis 10.09.2005, USD 1.250.000,-- bis 30.09.2005, USD 1.900.000,-- bis 31.10.2005. Im Vertrag wurden ebenfalls Strafen für den Fall der Nichteinhaltung der Vertragsbedingungen gesetzt. Konkret bei der Gesellschaft DD bestanden sie einerseits in Bezahlung von 0,3 % vom Schuldbetrag für jeden Verzugstag, andererseits in einer Vertragsstrafe in Höhe von USD 2.250.000,--.
Aus dem Auszug des Bankkontos der Gesellschaft DD, das bei der Raiffeisenbank a.s. geführt wurde, geht hervor, dass die Gesellschaft DD insgesamt in 4 Raten USD 3.688.000,-- auf das Konto, geführt in Liechtenstein, überwies, die letzte Zahlung überwies sie am 15.11.2005. Die ersten 2 Raten wurden vor dem Fälligkeitstermin der MwSt für das III. Quartal 2005 entrichtet. 2006 bezahlte dann die Gesellschaft DD an die Gesellschaft BB umgerechnet 21.724.005,-- CZK als Nachzahlung der Vertragsstrafe.
Aus dem Schriftmaterial des Schiedsgerichtes bei der Wirtschaftskammer und Agrarkammer der Tschechischen Republik, AZ: 746/05, das im Dezember 2005 den Streit zwischen der DD und der Gesellschaft BB löste, ist ersichtlich, dass die Gesellschaft DD die mit der Gesellschaft BB vereinbarten Vertragsbedingungen nicht einhielt, als sie den Termin der letzten Rate überzog. Der Vertrag wurde durch den Lieferanten gekündigt und der Gesellschaft DD wurde angeordnet, die entsprechenden Sanktionen zu begleichen, die in die bereits realisierten Zahlungen eingerechnet wurden. Die Gesellschaft BB wurde bei der Verhandlung vor dem Schiedsgericht bei der Wirtschaftskammer und Agrarkammer der Tschechischen Republik durch L.K. vertreten.
Im Laufe des Strafverfahrens wurde eine Besichtigung der anderen Räume und Grundstücke - Büroräume der Gesellschaft DD - durchgeführt, wo die komplette Buchhaltung der Gesellschaft sichergestellt wurde. Diese wurde anschliessend einer gutachterlichen Untersuchung, Bereich Ökonomik, Fachbereich Buchhaltung, unterzogen. Das Ergebnis der gutachterlichen Untersuchung weist eindeutig nach, dass die Gesellschaft DD nicht über ein genügendes Eigenkapital verfügte, die Geschäftstätigkeit im Einkauf und anschliessendem Verkauf der Erdölprodukte ohne ihre Lagerung bestand. In der ersten Hälfte 2005 kauft und verkauft die Gesellschaft DD die Erdölprodukte ausschliesslich auf dem Gebiet der Tschechischen Republik, der Monatsumsatz beträgt in Grössenordnung von Millionen Tschechische Kronen. Vom 13.07.2005 werden die meisten eingekauften Erdölprodukte durch die österreichische Gesellschaft GG geliefert, der Umsatz der Geschäfte nimmt steil zu. Die Einkäufe wurden von den Vorauszahlungen und MwSt-Einnahmen finanziert. Die Gesellschaft DD betrieb die Geschäfte während der ganzen Laufzeit ihrer Tätigkeit mit Verlust, wobei die Einkaufspreise höher lagen als die Verkaufspreise, der Verlust wurde von der einbehaltenen MwSt finanziert, die die Gesellschaft DD zwar ordnungsmässig berechnete aber bereits nicht mehr abführte. Per 25.10.2005, wo sie die MwSt für das III. Quartal 2005 berechnen und abführen sollte, behielt die Gesellschaft die MwSt in Höhe von mehr als 65 Millionen CZK ein, als sie statt der berechneten MwSt in Höhe von 93.431.141,-- CZK nur 28.418.386,-- CZK entrichtete. Das Gutachten beweist, dass die Gesellschaft DD keine Finanzmittel durch eigene Tätigkeit erwirtschaftete, die ihr ermöglicht hätten, den sich aus dem Vertrag mit der Gesellschaft BB ergebenden Verbindlichkeiten nachzukommen. Die Gesellschaft verwendete für diese Aktivitäten die einbehaltene MwSt. Die Gesellschaft DD bezahlte zwar später die schuldige MwSt für das III. Quartal 2005 in 14 Raten, dies wurde jedoch dadurch ermöglicht, dass sie über die MwSt verfügte, die sie im Rahmen der Geschäftstätigkeit von den Abnehmern im Laufe des IV. Quartals 2005 einkassierte. Im Endeffekt war dann die Gesellschaft nicht in der Lage, die MwSt für das IV. Quartal 2005 bzw für den 1. und 2. Monat 2006 zu bezahlen.
Am 21.05.2008 wurde die Strafverfolgung des Beschuldigten I.S. jun. wegen der Straftat "Gläubigerschädigung" laut § 256 Abs 1 lit a Abs 4 des Strafgesetzbuches teils vollendet, teils im Versuchsstadium laut § 8 Abs 2 des Strafgesetzes eingeleitet. Vom 01.01.2010 ist dies als Verbrechen "Gläubigerschädigung" laut § 222 Abs 1 lit a 4a des Strafgesetzbuches, teils vollendet, teils im Versuchsstadium laut § 21 Abs 1 des Strafgesetzbuches qualifiziert.
Im Rahmen der durch die zuständigen Organe Österreichs gewährten Rechtshilfe wurde die Vernehmung des C.F., Eigentümer der Gesellschaft GG, durchgeführt, der ua vortrug, dass er mit I.S. als Vertreter der Gesellschaft DD sowohl einen Vertrag über Lieferungen der Treibstoffe als auch einen nachträglichen Vertrag abschloss, der die Vorschüsse bzgl der deutschen Mehrwertsteuer betrifft. Die Gesellschaft GG kaufte Treibstoffe ausschliesslich bei der deutschen Gesellschaft HH ein, der Abfüllort war Hardmannsdorf. Bei den Preisen, zu denen die Treibstoffe an die Gesellschaft DD verkauft wurden, handelte es sich um übliche Preise. Den Treibstofftransport sicherte die Gesellschaft DD mittels der beauftragten Zisternen direkt aus Deutschland in die Tschechische Republik. Die Gesellschaft DD musste die realisierten Lieferungen im Voraus mittels einer Banküberweisung bezahlen. Die Aussage von C.F. ist mit Buchungsbelegen und Bankkontoauszügen der Gesellschaft GG dokumentiert.
Im Laufe der Strafverfolgung erfolgte in den USA auf dem Wege der Rechtshilfe eine Ermittlung zu den Gesellschaften BB und CC. In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass die Gründung der beiden Gesellschaften in den USA durch die Gesellschaft EE auf Bestellung der FF erledigt wurde, was eine liechtensteinische Firma für die Gründung der Gesellschaften ist. Die liechtensteinische Firma gewährte alle Unterlagen für die Gründung der angeführten Gesellschaften. Die Gesellschaften BB und CC waren nicht berechtigt, Geschäfte auf dem Gebiet der USA zu betreiben, die bei den Gesellschaften angeführten Adressen sind de facto Sitze der Gründer. Die eingegangene Post wird nicht weitergeleitet, sondern als nicht abgeholt zurückgesendet. Ein Bestandteil der Rechtshilfe ist die E-Mail-Post zwischen der Gesellschaft EE und einer Mitarbeiterin der Gesellschaft FF, die die Hinweise für die Gründung, Beratungen bzgl der Namen der Gesellschaften, Hinweise für den Wechsel der Manager und Organisatoren und ebenfalls Hinweise zu den Zahlungen für die einzelnen mit der Gründung der Gesellschaften zusammenhängenden Leistungen enthält. Die Gesellschaft CC wurde am 07.07.2006 aufgelöst.
Auf dem Weg der Rechtshilfe wurden Vernehmungen der Zeugen - Mitarbeiter der liechtensteinischen Gesellschaft FF, V.W. und H.L. - durchgeführt. V.W. gab in ihrer Aussage an, als Sachbearbeiterin für die Firmen BB und CC in der Gesellschaft FF tätig zu sein. Bezüglich der Gründung der angeführten Gesellschaften handelte sie insbesondere mit L.K., den Namen I.S. hörte sie nie. L.K. bereitete alle mit den angeführten Gesellschaften zusammenhängenden Verträge vor. Seitens des Bestellers gab es nicht eine Anforderung, konkrete natürliche Personen in den Organen der Gesellschaft zu haben und daher wurden als Organe der Gesellschaften BB und CC insbesondere Mitglieder der Geschäftsführung der Gesellschaft FF eingesetzt, dh B.J., A.J., H.N. und andere. H.L. trug ua vor, dass er in der Gesellschaft BB wahrscheinlich als Direktor tätig war, und zwar zusammen mit Herrn H.N.. Er entwickelte keine Tätigkeit für die Gesellschaft ausser einer Erklärung bzgl Zustimmung zu seiner Bestellung. Von dem Verfahren vor dem Schiedsgericht Prag ist ihm nichts bekannt. H.L. identifizierte während der Vernehmung die Unterschrift von H.N. in einer Vollmacht, die L.K. mit der Vertretung der Gesellschaft BB im Schiedsverfahren mit der Gesellschaft DD in Prag beauftragte. Ferner identifizierte er die Unterschrift von A.J. im Vertrag vom 15.08.2005, der die Lieferung von Treibstoffen betraf, abgeschlossen zwischen den Firmen BB und DD, und ferner in einem am gleichen Tag abgeschlossenen Vertrag zwischen der BB und CC, wo er die Gesellschaft BB vertrat. Ebenfalls identifizierte er die Unterschrift von B.J., der die Gesellschaft CC vertrat.
Auf Ersuchen der Strafverfolgungsorgane in der Tschechischen Republik wurde in Liechtenstein durch die zuständigen Organe das Geheimnis des Bankkontos Nr. 342***, das der Gesellschaft BB gehört, und des Kontos Nr. 342.3***, das der Gesellschaft CC gehört, entdeckt. Aus den gewährten Materialien ist ersichtlich, dass die beiden Konten am 22.08.2005 durch A.J. eröffnet wurden. Die Bankauszüge dokumentieren die Bewegung der Finanzmittel von der Gesellschaft DD auf das Konto der Gesellschaft BB, ferner auf das Konto der CC und Konto Nr. 08***, geführt auf den Namen I.S. bei der Bank II in der Schweiz. Bei der Kontengründung wurden ua Dokumente vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass L.K. seit 22.08.2005 berechtigt war, über das Vermögen der Gesellschaft BB zu verfügen. Er hatte ebenfalls eine Vollmacht zum Konto der Gesellschaft und über das Vermögen der Gesellschaft CC war seit 22.08.2005 I.S. sen. verfügungsberechtigt.
Aus den obig angeführten Fakten ist ersichtlich, dass I.S. jun. als statuarischer Vertreter der Gesellschaft DD in Zusammenarbeit mit seinem Vater I.S. sen. die Befriedigung des Gläubigers FA Prag-West bewusst vereitelte, als er 2005 einen evident ungünstigen Handelsvertrag abschloss, in dem er sich zu Zahlungen verpflichtete, die die Gesellschaft nur aus der eingezogenen MwSt begleichen konnte, denn sie verfügte über keine anderen Finanzmittel. Anschliessend führten sie beide, in Zusammenarbeit mit L.K., Überweisungen der Finanzmittel zwischen den Konten der ausländischen Subjekte durch, um die Ermittlung des Ursprungs unmöglich zu machen, die Bewegung dieser Finanzmittel und Verfügung über solche zu verschleiern.
Bezugnehmend auf die obig angeführten Fakten ist die Einleitung der Strafverfolgung von I.S., geboren am ...1957, wegen Straftaten "Gläubigerschädigung" laut § 222 Abs 1 lit a, 4 lit a des Strafgesetzbuches, teils vollendet, teils im Versuchsstadium laut § 21 Abs 1 des Strafgesetzbuches, verübt als Mittäterschaft laut § 23 des Strafgesetzbuches, und "Legalisierung der Erträge von der strafbaren Tätigkeit" laut § 216 Abs 1 lit a 4 lit b des Strafgesetzbuches, verübt als Mittäterschaft laut § 23 des Strafgesetzbuches, im vorliegenden Fall völlig begründet."
Ausgehend von der Entscheidung des Staatsgerichtshofes vom 25.10.2010 und unter Berücksichtigung obiger Stellungnahme der ersuchenden Behörde gab das Fürstliche Obergericht am 16.11.2010 (ON 92) der Beschwerde des 1. A.J. und des 2. FF gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 15.02.2010 (ON 51) Folge und hob die Entscheidung des Erstgerichtes über die Ausfolgung des Zeugenvernehmungsprotokolls von A.J. und den Fiskal- und Spezialitätsvorbehalt ersatzlos auf.
In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die aufgrund der Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes vom 11.05.2010 (ON 71) vom Erstgericht durchgeführte Rückfrage vom 16.06.2010 (ON 73) nicht das vom Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 29.03.2010, StGH 2009/168, gewünschte schlüssige Ergebnis erbracht habe. Gemäss den Ausführungen des Staatsgerichtshofes in der zitierten Entscheidung solle bei einer drastischen Abänderung des Rechtshilfesachverhaltes, womit dann ein bisher für die Rechtshilfe nicht geeignetes Ersuchen "plötzlich" bewilligungsfähig werde, nach den konkreten Ermittlungsergebnissen gefragt werden, welche die neue Sachverhaltsversion rechtfertigten. Diese vom Staatsgerichtshof geforderten konkreten Ermittlungsergebnisse seien aberaus der dem Antwortschreiben beigefügten Entscheidung der Oberstaatsanwaltschaft Prag vom 04.02.2010 nicht zu entnehmen. Es werde zwar in der Begründung ein Verdachtssachverhalt geschildert, eine Konkretisierung von Beweisergebnissen für diesen Sachverhalt lasse sich daraus aber nicht entnehmen.
Aber auch der von der Verteidigung relevierte Rechtsmissbrauchsvorwurf sei Gegenstand der Anfrage gewesen. Den Ausführungen dazu in der Anfragebeantwortung sei zu entnehmen, dass jedenfalls die Einvernahme des Zeugen R.J. am 27.07.2009 zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als das entsprechende Einvernahmeprotokoll der Zeugin V.W. noch nicht offiziell übermittelt worden sei. Denn dieses sei gemäss den Ausführungen im zitierten Schreiben erst am 14.08.2009 übersandt worden, somit erst nach der Einvernahme des R.J., die durch Vorlage des amtlichen Protokolls über die Vernehmung von der Verteidigung auch bescheinigt worden sei.
Damit seien die Voraussetzungen für die Gewährung von Rechtshilfe im Sinne der Ausführungen des Staatsgerichtshofes nicht gegeben, sodass die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufzuheben gewesen sei.
Gegen diesen Beschluss erhob die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft Revisionsbeschwerde, welcher der Fürstliche Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 04.02.2011 (ON 107) Folge gab, den angefochtenen Beschluss aufhob und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwies.
In der Begründung wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und des Staatsgerichtshofes sind im Rechtshilfeverfahren an die Detailliertheit und Lückenlosigkeit der Sachverhaltsdarstellung durch die ersuchende Behörde keine hohen Anforderungen zu stellen. Das Rechtshilfeersuchen dient gerade der Schliessung von noch bestehenden Sachverhaltslücken und der Beschaffung von entsprechenden Beweisen, um im ersuchenden Staat erst die Voraussetzungen für die Durchführung eines Strafprozesses zu schaffen. Im Lichte des völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatzes ist zudem in der Regel von der Richtigkeit der Darstellung des Rechtshilfesachverhalts durch die ersuchende Behörde auszugehen (StGH 2008/122, StGH 2009/070, StGH 2000/28 uva), falls sich dieser nicht offensichtlich als widersprüchlich, lückenhaft oder fehlerhaft und sich das Rechtshilfeersuchen nicht insgesamt als rechtsmissbräuchlich erweist. Die Annahme eines Rechtsmissbrauches darf keineswegs leichtfertig erfolgen (StGH 2000/18, 2000/28).
Bei der Prüfung, ob ein solcher Rechtsmissbrauch seitens der ersuchenden Behörde anzunehmen ist, war zunächst die Sachverhaltsdarstellung in den ersten beiden Rechtshilfeersuchen mit derjenigen im nunmehr Vorliegenden zu vergleichen. Dabei fällt auf, dass es nicht zutrifft, dass die ersuchende Behörde in ihrem Rechtshilfeersuchen vom 08.08.2008 zum ersten Mal und plötzlich von fingierten Kaufverträgen betreffend Öllieferungen gesprochen hätte. Vielmehr ergibt sich dieser Sachverhalt bereits - wenn auch undeutlich formuliert - aus dem Rechtshilfeersuchen vom 08.03.2007. Bereits damals erklärte die ersuchende Behörde, dass I.S. über die Handelsgesellschaft DD (im Weiteren DD) als einziger Eigentümer und Verantwortlicher der Gesellschaft zunächst tatsächlich erhebliche Mengen von Treibstoff importiert und sofort an direkte Abnehmer in der Tschechischen Republik verkauft habe, wobei er die Steuern in der Gesamtgrösse von 290.000.000,-- tsch. Kr. nicht entrichtet habe. In der Folge habe er sich, um das erlöste Geld dem Zugriff der Fiskusorgane zu entziehen, der Gesellschaft BB (im Weiteren BB) bedient und als Verantwortlicher der Gesellschaft DD mit dieser Gesellschaft Scheinkaufverträge abgeschlossen, wobei Gegenstand dieses Vertrages die Lieferung einer riesigen Menge an Brennstoffen in die Tschechische Republik gewesen sei. Es habe sich bei diesem Vertrag jedoch um einen fingierten Vertrag gehandelt. Die Gesellschaft BB habe behauptet, dass sie zur Sicherung der Lieferungen der Brennstoffe einen inhaltlich identischen Vertrag mit einer Gesellschaft CC mit Sitz in Nevada, USA, abgeschlossen habe. Sowohl die Gesellschaft CC als auch die BB hätten sich jedoch mit keiner anderen Handelstätigkeit befasst, ausser mit den Geldtransaktionen. Ermittelt wurde wegen Betruges und Legalisierung der Erträge aus der Straftat.
Im weiteren Rechtshilfeersuchen vom 06.08.2007 finden sich ergänzende Informationen zu den Gesellschaften CC und der BB sowie nähere Angaben zu den abgeschlossenen Verträgen.
Im Grunde nicht anders, jedoch deutlicher formuliert, findet sich dieser Sachverhalt im gegenständlichen Rechtshilfeersuchen vom 08.08.2008, wobei hinsichtlich der Verträge und des genauen Vorgehens des I.S. lediglich weitere Details angegeben wurden. Es trifft zwar zu, dass die ursprüngliche Schuld aus Mehrwertsteuern im nunmehrigen Rechtshilfeersuchen mit 230.224.824,-- tsch. Kr. angegeben wird. Die Abweichungen, die allerdings nicht so gravierend sind wie sie vielleicht auf den ersten Blick erscheinen, erklären sich durchaus plausibel mit den in der ergänzenden Auskunft ON 75 samt dem darin enthaltenen Beschluss im Einzelnen angeführten weiteren Erhebungen durch die tschechische Polizei. So wurden mittlerweile der Bericht des Zollamtes Kladno und Unterlagen der Finanzdirektion Prag eingesehen. Neue Erkenntnisse ergaben sich auch im Zusammenhang mit der durch die zuständigen Organe Österreichs gewährten Rechtshilfe, nämlich Vernehmung von C.F., Eigentümer der Gesellschaft GG und durch die Einsichtnahme in Verträge zwischen den Gesellschaften GG und der DD über (reale) Lieferungen von Treibstoffen. Aus den Ergebnissen der Rechtshilfe aus den Vereinigten Staaten von Amerika erlangte die Polizei nähere Details zu den fingierten Verträgen zwischen der DD und der BB. Zudem erfolgte zwischenzeitig die Sicherstellung und gutachterliche Untersuchung der Buchhaltung der DD. Die ersuchende Behörde erklärte zudem, dass sie im Laufe der Strafverfolgung in den USA im Wege der Rechtshilfe nähere Erkenntnisse zu den Gesellschaften BB und CC erhalten habe und teilte die einzelnen Erkenntnisse auch mit.
Bei näherer Betrachtung finden sich somit keine Anhaltspunkte dafür, die ersuchende Behörde hätte einfach einen neuen Sachverhalt "erfunden", um die Bewilligung der von ihr angestrebten Rechtshilfe in Liechtenstein zu erreichen. Der Verdacht, die ersuchende Behörde hätte aufgrund der Ablehnung der ersten beiden Rechtshilfeersuchen durch das Fürstliche Landgericht einfach denselben Sachverhalt ohne tatsächlichen Hintergrund auf ein "bewilligungsfähiges" Rechtshilfeersuchen umgestellt, hat sich somit nicht bestätigt. Damit ist aber auch in Bezug auf die Sachverhaltsdarstellung kein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der ersuchenden Behörde ersichtlich, welches die Verweigerung der Leistung von Rechtshilfe zur Folge hätte.
Zu prüfen ist weiters, ob der Rechtsmissbrauchsvorwurf hinsichtlich vorzeitiger Verwendung von Erkenntnissen aus der Befragung der liechtensteinischen Zeugen im tschechischen Strafverfahren zu Recht besteht. Nach den dem Fürstlichen Obergericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegenden Unterlagen ist es zu Recht zum Ergebnis gekommen, dass die ersuchende Behörde R.J., dessen Namen sie erst im Zuge von liechtensteinischen Zeugeneinvernahmen erlangt hat, zu einem Zeitpunkt vernommen hätte, als das entsprechende Einvernahmeprotokoll der Zeugin V.W. noch gar nicht offiziell übermittelt war, zumal die zuständige Staatsanwältin der Oberstaatsanwaltschaft Prag nach eigenen Angaben in ihrem Schreiben vom 20.07.2010 erklärte, dieses Vernehmungsprotokoll am 14.08.2009 erhalten zu haben, während das von der Verteidigung vorgelegte Vernehmungsprotokoll des Zeugen R.J. bereits vom 27.07.2009 stammte.
Über Aufforderung des Fürstlichen Landgerichtes hat die ersuchende Behörde mit Schreiben vom 29.11.2010 samt Beilagen umfangreich erklärt, wie es zu dieser Vernehmung vom 27.07.2009 gekommen ist und dass sie selbst von diesem Protokoll bis zur Anfrage des Fürstlichen Landgerichtes vom 24.11.2010 keine Kenntnis gehabt habe.
Mit diesen Erkenntnissen konnte sich das Fürstliche Obergericht bisher noch nicht auseinander setzen. Um nicht zu bewirken, dass dadurch faktisch eine unabhängige Instanz verloren gehen könnte (LES 2008, 252), war daher der gegenständliche Beschluss aufzuheben und die Strafrechtshilfesache unter Bindung an die Rechtsansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
In seiner neuerlichen Entscheidung wird sich das Fürstliche Obergericht nicht nur mit den Erklärungen in ON 96 auseinanderzusetzen haben, sondern auch mit der Frage der beiderseitigen Strafbarkeit, zu welcher das Beschwerdegericht bisher noch nicht Stellung genommen hat. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass an die beiderseitige Strafbarkeit nach ständiger Rechtsprechung keine hohen Anforderungen gestellt werden, wobei es sich beispielsweise nach der Schweizer Rechtsprechung - welche im Hinblick darauf, dass die Schweizer Bestimmungen über die Rechtshilfe dem Liechtensteinischen Rechtshilfegesetz als Rezeptionsvorlage dienten, zur Auslegung herangezogen werden kann und soll - selbst dann, wenn nur das Gemeinwesen durch ein Konkursdelikt geschädigt wurde, grundsätzlich um ein strafrechtliches und nicht um ein fiskalisches Verfahren handelt (BGE 107 I b 261 E Pkt 2 Seite 264).
Zu prüfen wird auch sein, ob dem Zeugen A.J. als Vertreter des FF überhaupt eine Beschwerdelegitimation zukommt, wobei zu dieser Problematik auf das Urteil des Staatsgerichtshofes vom 09.08.2010, StGH 2009/200, und den Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 14.01.2010, 03RS.2009.90, hingewiesen wird."
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Fürstliche Obergericht der Beschwerde des A.J. und der FF Folge und hob die Punkte 1 und 3 der angefochtenen Entscheidung ersatzlos auf. Das Land Liechtenstein wurde verpflichtet, den Beschwerdeführern A.J. und FF die mit CHF 4.971,12 bestimmten Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen.
In der Begründung ging das Fürstliche Obergericht im Wesentlichen von folgenden Erwägungen aus:
"Die Voraussetzung der beiderseitigen Strafbarkeit ist im vorliegenden Fall aufgrund der Sachverhaltsschilderungen in den Rechtshilfeersuchen abzuleiten. Schon der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass an die beiderseitige Strafbarkeit nach ständiger Rechtsprechung keine hohen Anforderungen zu stellen sind und dass dann, wenn das Gemeinwesen durch ein Konkursdelikt geschädigt wurde, grundsätzlich ein strafrechtliches und nicht ein fiskalisches Verfahren vorliegt.
Der Einwand in der Beschwerde, wonach in den Rechtshilfeersuchen und in den ergänzenden Stellungnahmen der ersuchenden Behörde nur von einem Gläubiger die Rede sei und somit die Voraussetzungen nach § 156 StGB nicht vorliegen würden, ist schon deswegen unbeachtlich, weil vorliegendenfalls auch der Tatbestand der Vollstreckungsvereitelung nach § 162 StGB gegeben ist. Danach ist ein Schuldner zu bestrafen, der einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht, beiseite schafft, veräussert oder beschädigt, eine nicht bestehende Verbindlichkeit vorschützt oder anerkennt oder sonst sein Vermögen wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung eines Gläubigers durch Zwangsvollstreckung oder in einem anhängigen Zwangsvollstreckungsverfahren vereitelt oder schmälert. Geschütztes Rechtsgut dieser Norm ist das Gläubigerinteresse an der Forderungsbefriedigung durch Zwangsvollstreckung. Der Tatbestand erfasst sowohl bereits anhängige Zwangsvollstreckungsverfahren als auch eine in fernerer Zeit drohende Zwangsvollstreckung (Dok. StGB 176). Allerdings muss die künftige Eintreibung einer bestimmten Forderung im Exekutionsweg objektiv indiziert sein, damit ein geschütztes Gläubigerinteresse gegeben ist. Eine solche Situation kann unter Umständen auch schon vor klagsweiser Geltendmachung des Anspruches bestehen (JBl 1991/53 - Kirchbacher/Presslauer in WK² § 162 Rz 1).
Diese Strafnorm ist nicht auf gerichtliche Zwangsvollstreckung beschränkt, sondern betrifft alle staatlichen Exekutionen, die zur Durchsetzung von vermögensbezogenen Ansprüchen geführt werden (Kirchbacher/Presslauer, aaO, Rz 2).
Unter Anlegung dieses Massstabes kann es somit keinem Zweifel unterliegen, dass beiderseitige Strafbarkeit vorliegt, denn aus dem Rechtshilfeersuchen vom 08.03.2007 zu 11 RS.2007.66 ergibt sich, dass I.S. über die Handelsgesellschaft DD (im Weiteren DD) als einziger Eigentümer und Verantwortlicher der Gesellschaft zunächst erhebliche Mengen von Treibstoff importiert und sofort an direkte Abnehmer in die Tschechische Republik verkauft und die Steuern in der Gesamtgrösse von 290 Mio tschechischen Kronen nicht entrichtet hat. In der Folge habe er sich, um das erlöste Geld dem Zugriff der Fiskusorgane zu entziehen, der Gesellschaft BB (im Weiteren BB) bedient und als Verantwortlicher der Gesellschaft DD mit dieser Gesellschaft Scheinkaufverträge abgeschlossen, wobei Gegenstand dieses Vertrages die Lieferung einer riesigen Menge an Brennstoffen in die Tschechische Republik gewesen sei. Es habe sich bei diesem Vertrag jedoch um einen fingierten Vertrag gehandelt. Somit wurden über fingierte Verträge Vermögenswerte in das Ausland verbracht, um diese dem bevorstehenden exekutiven Zugriff zu entziehen.
Aber auch der in der Beschwerde in Bezug auf die Erfassbarkeit des Tatbestandes des betrügerischen Konkurses nach § 156 StGB kritisierte Umstand, die ersuchende Behörde habe nicht ausgeführt, dass zumindest noch von einem weiteren Gläubiger auszugehen sei, schlägt nicht durch, weil die Annahme, dass ein mit der Einfuhr und anschliessender Distribution von Brennstoffen in riesiger Menge befasstes Unternehmen keine weiteren Gläubiger habe, den realen Bedingungen von Wirtschaftsunternehmen entgegen steht.
Entgegen der in den Vorentscheidungen vertretenen Meinung entspricht es aber nach wie vor der Auffassung des Obergerichtes, dass eine - ohne Anwendung von Zwangsmitteln durchgeführte - Zeugeneinvernahme nicht das Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit zu begründen vermag. Gemäss Art 5 Abs 1 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20.04.1959 kann sich jede Vertragspartei das Recht vorbehalten, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen einer oder mehrerer der folgenden Bedingungen zu unterwerfen:
a) Die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung muss sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem Recht des ersuchten Staates strafbar sein;
b) die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung muss im ersuchten Staat auslieferungsfähig sein;
c) die Erledigung des Rechtshilfeersuchens muss mit dem Recht des ersuchten Staates vereinbar sein.
Liechtenstein hat dazu folgende Erklärung, die sich von jener der Eidgenossenschaft nicht unwesentlich unterscheidet, abgegeben:
"Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein erklärt, dass das Fürstentum Liechtenstein die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Anwendung von Zwangsmassnahmen von der in Art 5 Abs 1 Bst a des Übereinkommens angeführten Bedingung abhängig macht."
Weitere Vorbehalte Liechtensteins liegen nicht vor. Somit müsste es nach dem Grundsatz "pacta sunt servanda" genügen, dass der Sachverhalt gemäss Art 1 Abs 1 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20.04.1959 jedenfalls nach dem Recht des ersuchenden Staates gerichtlich strafbar ist. Dies wurde im Ersuchen ausreichend dokumentiert.
Schliesslich ist gemäss dem Auftrag des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes zum Schreiben der ersuchenden Behörde vom 29.11.2010 (ON 92) Stellung zu beziehen. Darin wird Nachstehendes ausgeführt:
"Sehr geehrter Herr Fürstlicher Landrichter,
zu Ihrer Aufforderung vom 24.11.2010 teile ich mit, dass ich auf meiner Stellung auch weiterhin bestehe, dass im Laufe des Strafverfahrens gegen die Beschuldigten I.S. jun. (geboren am ...1979) und gegen I.S. sen. (geboren am ...1957) seitens der die Rechtshilfe ersuchenden Strafverfolgungsorgane kein Verstoss gegen das Verbot des Rechtsmissbrauchs erfolgte und die Einwendungen des Beschwerdeführers halte ich für falsch und stark zweckdienlich, geführt durch die Bemühung, die Beschaffung der weiteren Beweise im Strafverfahren zu verhindern.
Von der Existenz der Vernehmung des R.J. vom 27.7.2009 habe ich erst aus Ihrem Bericht vom 24.11.2010 erfahren. Bereits aus dem übermittelten Protokoll ist ersichtlich, dass die Vernehmung durch ein vollkommen anderes Organ und in einem ganz anderen Verfahren verwirklicht wurde, u. zw. in der Strafsache gegen den Beschuldigten R.D., der wegen Straftat des unberechtigten Besitzes einer Kreditkarte durch die Distriktdirektion für Prag 4, konkret 5. Abteilung Allgemeine Kriminalität, unter dem Aktenzeichen ORIV-3601-28/TÖ-2009-001475, Bearbeiter J.V., verfolgt wird, indem die Strafsache, in der um die Rechtshilfe ersucht worden ist, durch die in der ganzen Republik tätige Sektion Aufdeckung der Korruption und Finanzkriminalität unter dem Aktenzeichen OKFK-2867/CJ-2010-200203, Bearbeiter M.J., geführt wird.
Aufgrund Ihrer Nachricht habe ich mir die komplette Akte in Sachen ORIV-3601-28/TÖ-2009-001475 eingefordert, es wurde J.V. vernommen und die Distriktstaatsanwaltschaft für Prag 4, welche diesbezüglich die Tätigkeit des Polizeiorgans beaufsichtigt hat, wurde um Stellung ersucht. Aus allen ermittelten Tatsachen geht hervor, dass die Vernehmung ganz absichtlich und ausschliesslich für Zwecke Ihrer Vorlage in Liechtenstein mit dem Ziel realisiert wurde, die Gewährung der Rechtshilfe zu vereiteln, u. zw. ohne Kenntnis der Strafverfolgungsorgane, die um die Rechtshilfe ersucht haben. Es handelt sich um eine klare Überschreitung der Kompetenz und des Zuständigkeitsbereichs des Bearbeiters J.V. in Sachen ORIV-3601-28/TÖ-2009-001475, die er auch ohne Kenntnis "seiner" zuständigen Staatsanwaltschaft durchgeführt hat. Die Vernehmung, die den Gegenstand der Ermittlung gar nicht betroffen hat, hat er in die Akte nicht hinterlegt, die Originale hat er skartiert und diese nur dem Zeugen R.J. gewährt. Seine Handlung erläutert er derart, dass er von R.J. um solche Protokollierung gebeten wurde und den wahren Zweck dieses Ersuchens hat er nicht gekannt.
Die Strafverfolgungsbehörden, die das Rechtshilfeersuchen einreichen, im Allgemeinen, können eventuelle Taktik der Verteidigung, Taktik und Handlungen der beteiligten Personen (Zeugen) oder der weiteren Personen in keiner Weise beeinflussen, die ausserhalb des gegebenen Strafverfahrens, vorgenommen werden, zum Beispiel mit dem Ziel, die Untersuchung zu vereiteln oder wie hier, die Gewährung der Rechtshilfe zu vereiteln. Die obig angeführten Feststellungen zur Tätigkeit des J.V. und beziehungsweise von R.J., werden zum weiteren Verfahren an die Inspektion der Polizei der Tschechischen Republik zur Prüfung der Motivierung und des Vorsatzes bei der Handlung des Polizeibeamten J.V. übermittelt.
Ich erlaube mir, Sie daher um Einlegung des Rechtsmittels gegen die Ablehnung der Gewährung der Rechtshilfe zu ersuchen, denn die tschechischen Strafverfolgungsorgane, die um diese Hilfe ersucht haben, haben die Handlungen des Strafverfahrens gegenüber R.J. erst nach der ordentlichen und formalen Zustellung des Ergebnisses der Rechtshilfe aus Liechtenstein vorgenommen, von der Tätigkeit und den Handlungen des Zeugen R.J. oder des Polizeibeamten J.V. haben sie keine Informationen gehabt und sie haben keine Möglichkeit gehabt, ihr Tun zu beeinflussen.
In der Anlage erhalten Sie in elektronischer Form, per Fax und dann per Post einen am 29.11.2010 durch die Sektion Aufdeckung der Korruption und Finanzkriminalität im Umfang von 2 Blatt + Übersetzung übermittelten Bericht über das Ergebnis der Untersuchung, die Vernehmung von J.V. vom 26.11.2010 im Umfang von 5 Blatt + Übersetzung und die Stellung der Distriktstaatsanwaltschaft Prag 4 vom 25.11.2010 im Umfang von 1 Blatt + Übersetzung.
Sowohl die Oberstaatsanwaltschaft Prag als auch die Polizei der Tschechischen Republik - Sektion Aufdeckung der Korruption und Finanzkriminalität sind bereit, sämtliche durchgeführte Handlungen des Strafverfahrens auch weiterhin zu belegen, die an die zu gewährende Rechtshilfe anknüpfen. Zur Verfügung steht ebenfalls das komplette Schriftmaterial ORIV-3601-28/TÖ-2009-001475, das bei Bedarf mit Übersetzung in die deutsche Sprache versehen und Ihnen gewährt werden kann.
Mit freundlichem Gruss und bestem Dank für die Zusammenarbeit
Staatsanwältin:
JUDr. D.S."
Zusammengefasst geht daraus hervor, dass die am 27.07.2009 mit R.J. durchgeführte Vernehmung ohne Kenntnis der zuständigen Staatsanwaltschaft erfolgt sei. Es habe sich um eine Einzelaktion des J.V. gehandelt, die keinesfalls von dem Einverständnis der ersuchenden Behörde getragen worden war. Zur Verifizierung dieses Vorbringens wurden insbesondere die Erklärung der tschechischen Staatsanwaltschaft für Prag 4 vom 25.11.2010 und ein mit J.V. aufgenommenes Protokoll vorgelegt.
Diese Erklärung und die dieser Erklärung angeschlossenen Unterlagen vermögen allerdings die Gewährung von Rechtshilfe nicht zu rechtfertigen. Auch wenn davon auszugehen ist, dass die zuständige Staatsanwältin tatsächlich keine Kenntnis von der am 27.07.2009 durchgeführten Einvernahme hatte, muss sich der ersuchende Staat das Verhalten sämtlicher Organe, die in der Strafverfolgung in dieser Strafsache konkret tätig geworden sind und somit auch das Verhalten jenes Beamten, der die Einvernahme ohne Genehmigung der zuständigen Staatsanwaltschaft durchgeführt und auf Sachverhalte bezogen hat, die Gegenstand des Rechtshilfeersuchens sind, anrechnen lassen. Gegenteiliges würde ja bedeuten, dass nahezu jedweder excessus mandati, der die Anwendung des Vertrauensgrundsatzes in Frage stellt, toleriert werden müsste. Dazu kommt noch, dass die von J.V. geschilderten näheren Umstände der Einvernahme gerade nicht als vertrauenswürdig zu beurteilen sind. Einerseits konnte sich der Beamte nicht einmal daran erinnern, wie er auf den Namen R.J. gekommen ist. Auf die wesentliche Frage, wie man auf R.J. gekommen sei, erklärte er lapidar: "Ich bin nicht in der Lage zu antworten, ich kann mich nicht daran erinnern". Andererseits wurden sowohl der Zustellschein als auch gerade jener Teil der Einvernahme, der als Grund für die Vorladung und Einvernahme angegeben wurde, skartiert, dh aus dem Akt entfernt bzw vernichtet (ON 92 S 13 ff). Diese Umstände überschreiten somit die Grenzen, innerhalb derer die Anwendung des Vertrauensgrundsatzes noch zu rechtfertigen ist.
Schliesslich wurde in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes auf die Problematik der Beschwerdelegitimation des Zeugen A.J. unter Bezugnahme auf das Urteil des Staatsgerichtshofes vom 09.08.2010, StGH 2009/200, und den Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 14.01.2010 zu 03 RS.2009.90 hingewiesen. Der Aberkennung der Beschwerdelegitimation steht zunächst entgegen, dass der Staatsgerichtshof nur kurze Zeit nach dem vorzitierten Urteil vom 09.08.2010, nämlich in der Entscheidung vom 25.10.2010, ON 88, offensichtlich von der Beschwerdelegitimation des Zeugen A.J. ausgegangen ist. Sachlich käme man zwar zum Ergebnis, dass dem Protokoll keine Informationen zu entnehmen sind, welche den Zeugen persönlich betreffen. Die Aussage bezog sich auf die Tätigkeit des Zeugen im Rahmen der Geschäftsagenden des FF Der Zeuge hat sich auch auf kein Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Somit wäre im Sinne der oben zitierten Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 14.01.2010 zu 03 RS.2009.90 eine Beschwerdelegitimation des Zeugen zu verneinen. Da die Beschwerdelegitimation der FF gegeben ist, ist dieser Aspekt ohnehin nur bei der Höhe der Kosten (Streitgenossenzuschlag) zu berücksichtigen."
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Revisionsbeschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft unter Geltendmachung der Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit, mit welcher die Entscheidung im gesamten Umfang angefochten wird. Das Rechtsmittel mündet im Antrag, die Beschwerde des A.J. vom 03.03.2010 (ON 56) mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen und den Beschwerdeführer zum Kostenersatz an das Land Liechtenstein zu verpflichten und der Beschwerde des FF vom 03.03.2010 (ON 56) keine Folge zu geben, sodass der Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 15.02.2010 (ON 51) wieder hergestellt wird, in eventu den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der Beschwerde vom 03.03.2010 (ON 56) keine Folge gegeben werde.
Die Revisionsbeschwerdeführerin weist zunächst darauf hin, dass die Revisionsbeschwerde auch ohne Setzung eines Rechtskraftvorbehaltes nach § 235 Abs 3 StPO zulässig sei, da es sich beim angefochtenen Beschluss um einen sogenannten unechten Aufhebungsbeschluss bzw verdeckt abändernden Beschluss handle.
Was den Zeugen A.J. betreffe, habe das Fürstliche Obergericht im angefochtenen Beschluss selbst ausgeführt, dass im Sinne der (jüngsten) Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes und des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes die Beschwerdelegitimation des Zeugen zu verneinen wäre. Es hätte sohin konsequenterweise dessen Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückweisen müssen.
Es sei unrichtig, dass dem die zunächst offensichtlich gegenteilige Auffassung des Staatsgerichtshofes entgegenstehe, zumal die jüngste Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes und des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes heranzuziehen sei, wobei sich der Staatsgerichtshof mit dieser Frage im gegenständlichen Verfahren noch nicht explizit auseinandergesetzt habe und der Fürstliche Oberste Gerichtshof diese Frage ausdrücklich offen gelassen habe.
Nach nachvollziehbar sei die Ansicht des Fürstlichen Obergerichtes, dass dieser Aspekt aufgrund der gegebenen Beschwerdelegitimation des FF ohnehin nur bei der Höhe der Kosten zu berücksichtigen sei. Einem Beschwerdeführer, dessen Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückzuweisen sei, stehe gemäss § 307 StPO jedenfalls kein Kostenersatz gegenüber dem Land Liechtenstein zu. Vielmehr wäre er gemäss § 307 StPO zum Ersatz der Kosten für das Verfahren vor dem Fürstlichen Obergericht und vor dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof an das Land Liechtenstein zu verpflichten gewesen.
Die inhaltlichen Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes zur Frage des Rechtsmissbrauchs bzw des Vertrauensgrundsatzes überzeugten nicht.
Das Fürstliche Obergericht verkenne, dass es sich beim Rechtshilfeverfahren nach ständiger Rechtsprechung um ein dem inländischen Strafverfahren keinesfalls gleichzusetzendes Verfahren "sui generis" handle, in welchem es keinen Beschuldigten gebe. Daher sei die im angefochtenen Beschluss herangezogene Bestimmung des § 243 Abs 5 letzter Satz StPO im gegenständlichen Rechtshilfeverfahren schon deshalb nicht anwendbar. Zudem scheide die Anwendung dieser Bestimmung auch deshalb aus, weil es sich dabei lediglich um einen Zeugen handle.
Auch die inhaltlichen Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes überzeugten nicht. Aus dem Schreiben der ersuchenden Behörde vom 29.11.2010 (ON 92) samt Beilagen sei entgegen den Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes klar ersichtlich, wie es zu der das gegenständliche Rechtshilfeverfahren betreffenden Vernehmung des Zeugen R.J. vom 27.07.2009 im Strafverfahren gegen R.D. gekommen sei, insbesondere weshalb im Laufe der Vernehmung zunächst völlig allgemein gehaltene Fragen betreffend CC und BB über einen allfälligen Zusammenhang mit der JJ des R.J. und in der Folge auch zur Person des I.S. gestellt worden seien und es abschliessend um angebliche Drohanrufe und um die Beschädigung eines Autoreifens des Zeugen durch unbekannte Personen gegangen sei. Selbst das Fürstliche Obergericht gehe davon aus, dass die ersuchende Behörde glaubwürdig und nachvollziehbar ausführe, dass sie von diesem Protokoll bis zur Anfrage des Fürstlichen Landgerichtes vom 24.11.2010 keine Kenntnis gehabt habe. Dieses Protokoll sei offenbar über Betreiben des Zeugen R.J. im Zusammenwirken mit der Verteidigung des I.S. von einem offensichtlich völlig überforderten, wenn nicht sogar korrupten Polizeibeamten namens J.V. erstellt worden, damit dieses von der Verteidigung des I.S. in Liechtenstein vorgelegt werden könne, um das gegenständliche Rechtshilfeverfahren zu torpedieren und die Rechtshilfe zu verhindern.
Die Ansicht des Fürstlichen Obergerichtes, dass sich der ersuchende Staat das Verhalten sämtlicher Organe, die in der Strafverfolgung in dieser Strafsache konkret tätig geworden seien und somit auch das Verhalten jenes Beamten, der die Einvernahme ohne Genehmigung der zuständigen Staatsanwaltschaft durchgeführt und auf Sachverhalte bezogen habe, die Gegenstand des Rechtshilfeersuchens seien, anrechnen lassen müsse, sei nicht überzeugend. Ein allfälliger Rechtsmissbrauch bestehe im gegenständlichen Rechtshilfeverfahren einzig und allein in der Vorgangsweise der Verteidigung des I.S. im Zusammenwirken mit dem Zeugen R.J., sodass es nicht richtig und auch nicht nachvollziehbar sei, dass die angeführten Umstände die Grenzen überschreiten würden, innerhalb derer die Anwendung des Vertrauensgrundsatzes noch zu rechtfertigen sei. Zudem habe bereits das Fürstliche Landgericht im Beschluss vom 24.11.2009 (ON 42) zu Recht darauf verwiesen, dass das Protokoll über die Vernehmung der Zeugin V.W. bereits am 24.06.2009 an die ersuchende Behörde übermittelt worden sei, sodass mit diesem Datum die angeblich erforderliche "offizielle Verwendungsbewilligung" des Fürstlichen Landgerichtes jedenfalls als erteilt anzusehen sei. Der Mangel der angeblich erforderlichen "offiziellen Verwendungsbewilligung" des Fürstlichen Landgerichtes sei somit zum Zeitpunkt der Vernehmung des Zeugen R.J. nicht mehr vorgelegen.
In ihrer Gegenäusserung zur Revisionsbeschwerde bringen die Revisionsgegner A.J. und die FF durch ihre Rechtsvertreter vor, dass das gegenständliche Rechtshilfeverfahren weit vor Erlass des neuen Art 58d RHG, auf welchen sich die von der Staatsanwaltschaft herangezogene Rechtsprechung stütze, eingeleitet worden sei. Nach den Übergangsbestimmungen zu LGBl 2009/36 Z II finde auf bereits hängige Verfahren noch das bisherige Recht Anwendung. Art 58d RHG sei auch im entsprechenden Ausnahmekatalog nicht genannt, sodass diese Bestimmung auf das gegenständliche Verfahren nicht anwendbar sei. Dies habe umso mehr für eine darauf gestützte Rechtsprechung zu gelten, welche zu einem Zeitpunkt begründet worden sei, in welchem die liechtensteinischen Gerichte die Beschwerdelegitimation des A.J. bereits seit Jahren anerkannt hätten. Entsprechend sei auch der Staatsgerichtshof in seinem Urteil vom 29.03.2009 zu StGH 2009/168 vollkommen zu Recht von der Beschwerdelegitimation des Beschwerdegegners A.J. ausgegangen.
A.J. habe zudem am 28.05.2009 sowohl als Organ der Firma FF als auch in persönlicher Eigenschaft ausgesagt. Er habe im Zuge der Vernehmung Geschäftsgeheimnisse zu Protokoll gegeben müssen, welche sowohl ihn direkt als auch die FF beträfen. Zudem sei es bei sämtlichen Fragen darum gegangen, welches persönliches Verhältnis der Beschwerdegegner mit den involvierten Personen und Geschäftspartnern pflege und es seien konkrete Arbeitsabläufe des Beschwerdegegners zu 1. thematisiert worden. Selbst wenn somit die von der Staatsanwaltschaft zitierte Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall anwendbar wäre, könnte man dem Beschwerdegegner eine direkte persönliche Betroffenheit und somit seine Beschwerdelegitimation nicht absprechen.
Es verstiesse zudem gegen Treu und Glauben, dem Beschwerdegegner während des gesamten bisherigen Verfahrens die Beschwerdelegitimation zuzubilligen, um ihm diese dann trotz feststehender Unzulässigkeit der Rechtshilfehandlungen am Schluss des Rechtsmittelverfahrens wieder abzuerkennen. Entgegen den Beschwerdeausführungen der Staatsanwaltschaft sei nämlich die Strafprozessordnung nach Art 9 Abs 1, 58 und 77 Abs 2 RHG auch im Rechtshilfeverfahren anzuwenden. Der Argumentation der Staatsanwaltschaft, es gebe keinen Beschuldigten, sei der Wortlaut des Art 9 Abs 1 RHG entgegenzuhalten, dass gerade deshalb die Strafprozessordnung auf das Rechtshilfeverfahren "sinngemäss" anzuwenden sei. § 243 Abs 5 letzter Satz StPO sei daher auf die im Sinne von Art 52a RHG definierten Berechtigten anzuwenden. Auch der Oberste Gerichtshof habe in ständiger Rechtsprechung § 243 Abs 5 StPO auf das Strafrechtshilfeverfahren anwendet (LES 2002, 293).
Was die materiellen Beschwerdeausführungen der Revisionswerberin betreffe, sei unstrittig, dass die ersuchende Behörde den Namen R.J. gerade und ausschliesslich im Zuge der liechtensteinischen Zeugeneinvernahmen erfahren habe. Es sei auch unstrittig, dass eine vorzeitige und somit objektiv missbräuchliche Verwendung dieser Information durch die ersuchende Behörde stattgefunden habe. Es könne nicht auch noch Aufgabe des Rechtshilferichters sein, eine Überprüfung dahingehend vorzunehmen, ob diese objektive Missbräuchlichkeit der ersuchenden Behörde subjektiv vorzuwerfen sei. Die diesbezüglichen Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes seien zutreffend. Die ersuchende Behörde müsse eben dafür sorgen, dass keine überforderten Beamten mit der Vernehmung von Zeugen betraut würden. Jede andere Sichtweise würde den ohnehin schon arg strapazierten völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz vollends zur Farce verkommen lassen. Tatsache sei, dass die ersuchende Behörde sich nicht an die dem liechtensteinischen Rechtshilferichter gegebene schriftliche Zusage, Erkenntnisse aus den hiesigen Zeugeneinvernahmen nicht vorzeitig zu verwenden, gehalten habe. Dies habe nach den Ausführungen des Staatsgerichtshofes zwingend die Verweigerung der Rechtshilfe zur Folge. Die Darstellung im Schreiben vom 29.11.2010 sei zudem völlig unglaubwürdig. Die Vertreter der ersuchenden Behörde hätten sich während den Zeugeneinvernahmen in Vaduz Handnotizen über den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Zeugen gemacht. Diese Informationen hätten sie entgegen ihrer schriftlichen Bestätigung im jeweiligen Gerichtsprotokoll in der Folge dafür benutzt, um R.J. unter einem Vorwand zu einer Zeugenaussage vor der Kriminalpolizei in Prag zu verhalten. Auch diesbezüglich habe das Fürstliche Obergericht die Umstände zutreffend gewürdigt. Dass die Einvernahme vom 27.07.2009 lediglich von einer anderen Abteilung durchgeführt worden sei, entbinde die Oberstaatsanwaltschaft Prag nicht davon, sich diese Befragung zurechnen lassen zu müssen. Die ersuchende Behörde habe sich zu widersprüchlich und unglaubhaft im gegenständlichen Verfahren verhalten, sodass von Vertrauen in einem solchen Umfeld keine Rede mehr sein könne. Der Verteidiger des im tschechischen Verfahren Beschuldigten hätte nach der dortigen Strafprozessordnung das Recht gehabt, der Vernehmung des Zeugen R.J. beizuwohnen. Es liege der Verdacht auf der Hand, dass man Herrn R.J. bewusst zum Zwecke der Verhinderung einer vorzeitigen Kenntnisnahme durch die Verteidigung in einer anderen Polizeiabteilung und unter einer anderen Aktenzahl habe vernehmen lassen. Zudem sei bezeichnend für die Objektivität der Behauptungen der ersuchenden Behörde, dass J.V. gerade von demjenigen Beamten, der selbst an den Zeugenvernehmungen in Liechtenstein anwesend gewesen sei, nämlich M.J., befragt worden sei.
Nicht nachvollziehbar seien die Revisionsausführungen, dass durch die Absendung des Vernehmungsprotokolls der Zeugin V.W. am 24.06.2009 von der Erteilung der offiziellen Verwendungsbewilligung auszugehen sei. Die ersuchende Behörde habe nämlich eingeräumt, das Einvernahmeprotokoll erst am 14.08.2009, somit erst nach der bereits erfolgten Einvernahme des R.J., erhalten zu haben. Dies spreche umso mehr für eine missbräuchliche Verwendung der anlässlich der Zeugeneinvernahmen gewonnenen Informationen und die Zerstörung des völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatzes.
Die Gegenäusserung mündet im Antrag, die Revisionsbeschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft abzuweisen und das Land Liechtenstein zu verpflichten, den Revisionsbeschwerdegegnern die Kosten des Verfahrens zu ersetzen.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat dazu Folgendes erwogen:
Zur Frage der Zulässigkeit der Revisionsbeschwerde ist zunächst darauf zu verweisen, dass aufhebende Entscheidungen des Beschwerdegerichtes grundsätzlich gemäss § 235 Abs 3 StPO nur dann angefochten werden können, wenn vom Fürstlichen Obergericht ein Rechtskraftvorbehalt gesetzt wurde. Handelt es sich jedoch bei der aufhebenden Entscheidung in Wahrheit um einen abändernden Beschluss, der eine prozessbeendende Entscheidung darstellt, ist in diesen Fällen auch ohne einen derartigen Rechtskraftvorbehalt aus Gründen des Rechtsschutzes die Revisionsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zuzulassen (LES 2003, 163).
Die Revisionsbeschwerde ist daher zulässig, wurde auch rechtzeitig erhoben und ist auch in ihrem Eventualbegehren begründet.
Zur Beschwerdelegitimation des A.J. ist zunächst Folgendes auszuführen:
Die durch LGBl 2009 Nr. 36 vorgenommenen Änderungen des Rechtshilfegesetzes, die seit 01.02.2009 in Kraft sind, hatten - wie dem diesbezüglichen Vernehmlassungsbericht der Regierung bzw dem Bericht und Antrag Nr. 132/2008 zu entnehmen ist - ua eine Verkürzung der Verfahrensdauer durch die Reduzierung von Rechtsmittelmöglichkeiten, eine klare Definition der Beteiligten im Rechtshilfeverfahren und deren Beschwerdelegitimation sowie entsprechende Anpassungen im Hinblick auf die Judikatur im Zusammenhang mit Rechtshilfeverfahren zum Ziel. Im Bericht und Antrag Nr. 132/2008 wird zu Art 58d RHG ua erläutert, dass in Bezug auf die künftige Auslegung dieser Bestimmung ausgehend von der einschlägigen liechtensteinischen Judikatur und insbesondere auch der Rechtslage in der Schweiz, welche der gegenständlichen Bestimmung als Rezeptionsvorlage gedient habe, festgehalten werde, dass prinzipiell auf die rechtliche und nicht auf die tatsächliche Betroffenheit abgestellt werden solle. Insofern wurde die Bestimmung des Art 58d RHG somit der ohnehin bereits bestehenden liechtensteinischen Judikatur angepasst, sodass das Urteil des Staatsgerichtshofes vom 09.08.2010, StGH 2009/200, und die Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 14.01.2010 zu 03 RS.2009.90 sich zwar an der zu diesem Zeitpunkt bereits geltenden Bestimmung des Art 58d RHG orientierte, es jedoch schon der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und des Staatsgerichtshofes entsprach, dass im inländischen Rechtshilfeverfahren nur solche Personen beschwerdelegitimiert sind, die entweder Rechte an den zu übersendenden Gegenständen, einen Eingriff in ihren rechtlich geschützten und nach liechtensteinischem Recht auch im Strafverfahren zu wahrenden Geheimnisanspruch oder einen Anspruch auf Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze gemäss Art 19 Z 1 und 2 RHG im Rahmen eines gegen sie ernstlich zu erwartenden Strafverfahrens im ersuchenden Staat konkret geltend machen (StGH 2006/61; StGH 2005/8; StGH 2003/80; StGH 2008/134; LES 2004, 240). Nach dieser Definition wäre dem Zeugen A.J. wohl auch vor dem Inkrafttreten des Art 58d RHG eine Rechtsmittellegitimation nicht zugestanden.
Wie das Fürstliche Obergericht richtig ausführte, sind dem Protokoll über die Vernehmung des Zeugen A.J. keine Informationen zu entnehmen, die ihn persönlich betreffen, sondern bezog sich seine Aussage lediglich auf seine Tätigkeit im Rahmen der Geschäftsagenden des FF Auch stand ihm ein Zeugnisverweigerungsrecht nicht zu. Insofern wäre - wie das Fürstliche Obergericht ebenfalls zutreffend ausführt - eine Rechtsmittellegitimation dieses Zeugen zu verneinen. Dass der Staatsgerichtshof die Beschwerdelegitimation im gegenständlichen Rechtshilfeverfahren bejaht hätte, trifft nicht zu, zumal im Urteil vom 25.10.2010, StGH 2010/69, ausgesprochen wurde, dass fraglich sei, ob die Pflicht zur Zeugenaussage immer einen Eingriff in die Privat- und Geheimsphäre des Zeugen darstelle. Der Staatsgerichtshof liess aber diese Frage offen, da die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes auch einer Verfassungsmässigkeitsprüfung im Lichte des groben Willkürrasters nicht Stand gehalten habe. Es sei allerdings darauf hinzuweisen, dass nach einer jüngsten Entscheidung des Staatsgerichtshofes bei der Beschwerdelegitimation von Zeugen in Strafrechtshilfeverfahren danach zu unterscheiden sei, ob diese in eigener Sache oder nur über einen Dritten aussagen, wobei auf die Entscheidung StGH 2009/200 verwiesen wurde.
Allerdings wurde im Bericht und Antrag Nr. 132/2008 zu Art 58d RHG ausgesprochen, dass bei einer Zeugeneinvernahme nur der Zeuge selber persönlich und direkt von der gerichtlichen Anordnung betroffen sei, nicht aber jene Personen, über die der Zeuge Auskunft gebe. Dementsprechend hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof auch noch in seiner Entscheidung vom 05.11.2009, 3 RS.2009.90, entschieden, dass der Zeuge, der in seiner Funktion als Verwaltungsrat vernommen wurde, persönlich und direkt betroffen sei und deshalb eine Beschwerdelegitimation habe. Erst ausgehend vom angeführten Urteil des Staatsgerichtshofes vom 09.08.2010, StGH 2009/200, hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 14.01.2010 im Verfahren 03 RS.2009.90 in Anlehnung an die einschlägige Schweizer Rechtsprechung zu dem in Liechtenstein rezipierten Art 58d lit a RHG die Rechtsmittellegitimation eines Zeugen im Rechtshilfeverfahren, der lediglich in seiner Funktion als Verwaltungsrat seine Aussage getätigt hat und nicht persönlich und direkt davon betroffen war und dem auch ein Zeugnisverweigerungsrecht nicht zustand, klar verneint.
Im gegenständlichen Verfahren hat das Fürstliche Landgericht in seiner Rechtsmittelbelehrung in den Beschlüssen vom 24.11.2009 (ON 42) und vom 15.02.2010 (ON 51), die jeweils dem Rechtsvertreter der Revisionsbeschwerdegegner zugestellt wurden, ausgesprochen, dass gegen diese Entscheidungen das Rechtsmittel der Beschwerde an das Fürstliche Obergericht zustehe.
Auch das Fürstliche Obergericht ist in seinen Entscheidungen ON 71 und ON 88 von der Rechtsmittellegitimation des Zeugen A.J. ausgegangen. Eine falsche Rechtsmittelbelehrung kann nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes ein gesetzlich versagtes Rechtsmittel nicht eröffnen und hat grundsätzlich keine Auswirkung auf den weiteren Verlauf des Verfahrens. Aus Gründen des Vertrauensschutzes ist eine falsche Rechtsmittelbelehrung trotzdem nicht immer unbeachtlich. Unter Umständen kann eine solche dazu führen, dass der Grundsatz von Treu und Glauben in einer mit dem Willkürverbot nicht zu vereinbarenden Weise verletzt wird. Diesfalls kann der Vertrauensgrundsatz je nach den Umständen einen subjektiven Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens vermitteln. Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung stellt in diesem Sinne eine Vertrauensgrundlage, dh einen Anknüpfungspunkt für den Vertrauensschutz, dar. Das kann dazu führen, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden geboten sein kann, falls die falsche Rechtsmittelbelehrung zu einer Benachteiligung des Rechtsuchenden geführt hat. Eine Bindung an eine solche falsche Rechtsmittelbelehrung kann allerdings nur dann geboten sein, wenn diese Rechtsmittelbelehrung zur Begründung des Vertrauens geeignet ist, somit wenn die Unrichtigkeit bei gebotener Sorgfalt nicht erkennbar war und wenn der Adressat aufgrund der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung nachteilige Dispositionen getroffen hat. Die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung war im gegenständlichen Fall nicht derart offensichtlich, dass deren Befolgung dem A.J. zum Vorwurf gemacht werden könnte. Immerhin akzeptierte ihn auch das Fürstliche Obergericht in mehrfachen Entscheidungen als rechtsmittellegitimiert, sodass dem Revisionsgegner nicht vorwerfbar ist, dass er auf die Rechtsmittelbelehrung des Fürstlichen Landgerichtes vertraut hat (StGH 2005/35, LES 2007, 89).
Im Hinblick darauf wäre es als geradezu willkürlich anzusehen, dem Zeugen A.J. nachträglich die Beschwerdelegitimation abzuerkennen.
Soweit das Fürstliche Obergericht zwar mit zutreffender Begründung die beiderseitige Strafbarkeit bejaht, jedoch ausführt, dass es nach wie vor die Auffassung vertrete, dass Zeugeneinvernahmen nicht das Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit begründen, trifft es zwar zu, dass bei der "kleinen Rechtshilfe" der Grundsatz der beiderseitigen Strafbarkeit nur Anwendung findet, wenn das Ersuchen die Anwendung von strafprozessualen Zwangsmassnahmen erfordert. Dazu zählen nicht nur die eigentlichen Zwangsmassnahmen, wie beispielsweise die Festnahme, Verhaftung, Vorführung, Hausdurchsuchung und dgl, sondern auch Untersuchungshandlungen, die indirekt den Erfolg einer Untersuchungshandlung zu sichern bezwecken, wie die Vorführung von Zeugen, aber auch deren prozessuale oder strafbewehrte Aussagepflichten (Peter Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Rz 247). Auch der Staatsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 29.03.2010, StGH 2009/168, darauf hingewiesen, dass der Argumentation des Obergerichtes, dass die Übersendung eines Zeugenprotokolls nicht nach den Kriterien der beiderseitigen Strafbarkeit zu beurteilen sei, zu widersprechen sei.
Was den vom Fürstlichen Obergericht bejahten Rechtsmissbrauch durch die ersuchende Behörde bzw die Verletzung des Vertrauensgrundsatzes betrifft, ist dem zunächst voranzustellen, dass im Rechtshilfeverfahren das Prinzip des maximalen Entgegenkommens gilt. Nach Art 1 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20.04.1959 verpflichten sich die Vertragsparteien dementsprechend, so weit wie möglich Rechtshilfe zu leisten. Der ersuchte Staat hat dabei den rechtlichen Rahmen voll zu Gunsten der Hilfeleistung auszuschöpfen und den anderen Staat in seinem Verfahren zu unterstützen (Peter Popp, aaO, Rz 189 ff). Bei der Behandlung von Rechtshilfeersuchen ist der völkerrechtliche Vertrauensgrundsatz zu beachten. Die Annahme eines Verstosses gegen dieses Prinzip darf nicht leichthin erfolgen (StGH 2000/18, StGH 2000/28).
Seitens der Rechtsvertreter der Revisionsbeschwerdegegner wurden Unterlagen vorgelegt, wonach R.J. schon am 14.07.2009 von der Abteilung Allgemeine Kriminalität der Polizei der Tschechischen Republik vorgeladen (Beilage zu ON 80) - wobei allerdings als Gegenstand der Zeugenaussage angegeben war "Fall des unberechtigten Besitzes einer Zahlungskarte gemäss den Bestimmungen von § 249b Strafgesetz" (Verdächtiger: R.D.) - und von der genannten Behörde laut amtlichem Protokoll vom 27.07.2009 zur Gesellschaft JJ, zur BB, zur CC, zu I.S. und zu RA L.K. befragt wurde. Das Fürstliche Landgericht forderte daraufhin die Oberstaatsanwaltschaft Prag neuerlich auf, ergänzend zu der zum Vorwurf des Verdachtes des Rechtsmissbrauches durch Strafverfolgungsorgane der ersuchenden Behörde durch die zuständige Staatsanwältin der Oberstaatsanwaltschaft Prag mit Schreiben vom 20.07.2010 verfassten Erklärung (ON75) mitzuteilen, aufgrund welcher Ermittlungsergebnisse R.J. bereits zu einem Zeitpunkt vernommen worden sei, bevor dessen Name im offiziellen Weg am 14.08.2009 genannt wurde.
Auf diese Aufforderung hin erging das im angefochtenen Beschluss wörtlich zitierte Schreiben der zuständigen Staatsanwältin D.S. vom 29.11.2010 (ON 92), dem sie die im Schreiben angekündigten Unterlagen beifügte.
Die Erklärung der zuständigen Staatsanwältin der Tschechischen Republik ist durchaus nachvollziehbar und auch glaubwürdig, und stimmt auch mit der von ihr tatsächlich in Auftrag gegebenen Zeugenvernehmung des R.J. nach der offiziellen Übermittlung des Protokolls der Zeugin V.W. überein. Die frühzeitige und ohnehin äusserst dürftige Vernehmung vom 27.07.2009 macht in diesem Zusammenhang für die ersuchende Behörde auch überhaupt keinen Sinn, abgesehen davon, dass es ein Leichtes gewesen wäre, wolle man der Oberstaatsanwaltschaft Prag schon Unredlichkeit unterstellen, zu behaupten, das am 24.06.2009 durch das Fürstliche Landgericht übermittelte Protokoll schon vor dem 27.07.2009 erhalten zu haben.
Insgesamt ist nach sämtlichen vorgelegten Unterlagen auch gar nicht erwiesen, dass die Vernehmung des Zeugen R.J. durch den Polizeibeamten J.V. ausgehend von den Erkenntnissen durch die Befragung von Zeugen im liechtensteinischen Rechtshilfeverfahren erfolgt ist. Es bestehen damit keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass die tschechischen Beamten der Verpflichtungserklärung zur vorläufigen Nichtverwendung zuwider gehandelt hätten.
Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass vor der offiziellen Übermittlung des Vernehmungsprotokolls der V.W. - dafür, dass die tschechischen Behörden den Namen des R.J. allenfalls der Vernehmung des Zeugen A.J. am 28.05.2009 entnommen und vorzeitig verwendet hätten, gibt es ohnehin keine Hinweise - Informationen daraus durch die tschechischen Behörden verwendet worden wären, darf Folgendes nicht übersehen werden:
Dem Protokoll über die Zeugenbefragung der V.W. im Verfahren 11 RS.2009.14 (ON 26) vom 28.05.2009 ist zu entnehmen, dass bei der Vernehmung unter anderem der Ermittlungsbeamte M.J. und die Ermittlungsbeamtin H.S. anwesend waren. Diese erklärten laut Protokoll, dass sie die anlässlich dieser Vernehmung gewonnenen Erkenntnisse in keinem Verfahren welcher Art auch immer verwenden dürfen, bis eine entsprechende Bewilligung der ersuchten Behörde vorliegt und bestätigten die Einhaltung dieser Auflage durch ihre Unterschrift am Ende des Protokolls.
Am Ende ihrer Vernehmung wurde die Zeugin dazu befragt, ob sie damit einverstanden sei, dass das Befragungsprotokoll samt den von ihr dazu vorgelegten Unterlagen ohne förmliches Verfahren an die ersuchende Behörde übermittelt werde, was sie bejahte. Bereits zu diesem Zeitpunkt war den anwesenden Beamten somit klar, dass das Protokoll ohne weiteres Verfahren übermittelt wird, ohne dass darüber noch in einer anfechtbaren Entscheidung entschieden wird. Am 24.06.2009 erfolgte dann auch tatsächlich die Übermittlung des Protokolls an die Oberstaatsanwaltschaft Prag durch das Fürstliche Landgericht, sodass ab diesem Zeitpunkt die Informationen aus diesem Protokoll dem ersuchenden Staat zur Verwendung bereit standen. Da die ausländischen Beamten aufgrund des Einverständnisses der V.W. davon ausgehen konnten, dass es zu einer anfechtbaren Entscheidung über eine Bewilligung der Ausfolgung des Protokolls über diese Zeugeneinvernahme nicht mehr kommen würde, wäre selbst dann, wenn Informationen aus dieser Zeugenvernehmung bereits vor dem tatsächlichen Eintreffen des Zeugenprotokolls verwendet worden wären, einen Rechtsmissbrauchsvorwurf nicht zu rechtfertigen. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass den tschechischen Behörden unterstellt werden könne, sie würden in diesem Zusammenhang internationales Recht missachten und auch das Spezialitätsprinzip nicht einhalten. Im Gegensatz zeigt gerade das Verhalten der Oberstaatsanwaltschaft Prag, die sofort entsprechende Untersuchungen einleitete und bemüht war, die Sache entsprechend aufzuklären, eine Erschütterung des Vertrauensgrundsatzes nicht zu rechtfertigen.
Unabhängig davon ist nicht dargetan, welcher unmittelbarer und nicht wieder gut zu machender Nachteil durch die Befragung des R.J. am 27.07.2009 entstanden sein soll, welche die wohl nur als ultima ratio in Frage kommende Konsequenz der Verweigerung der Rechtshilfe zur Folge hätte. Anzumerken ist dazu, dass im Rahmen der kleinen Rechtshilfe im allgemeinen die Verweigerung der Rechtshilfe auch aufgrund einer Verletzung des Spezialitätsgrundsatzes nicht in Betracht gezogen wird (siehe dazu auch die Schweizer Rechtsprechung RR.2010.133, RR.2010.168; Peter Popp, aaO, Rz 337).
Aus diesen Erwägungen war der Revisionsbeschwerde in ihrem Eventualbegehren Folge zu geben und wie im Spruch zu entscheiden. Da somit A.J. und der FF mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes erfolglos blieben, sind sie auch zum Kostenersatz zu verpflichten und haben dem Land Liechtenstein zur ungeteilten Hand binnen 14 Tagen die mit CHF 2.000,-- bestimmten Kosten des Verfahrens zu bezahlen (§ 307 StPO).
Vaduz, am 10. Juni 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat