11 RS. 2004.225
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten *** sowie die OberstrichterIn ***, ***, *** und *** als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin ***, in der
S t r a f r e c h t s h i l f e s a c h e
im Zusammenhang mit dem bei der Schweizerischen Bundesanwaltschaft zu BA/EAII/13/04/0277 geführten Ermittlungsverfahren gegen A***, B*** und weitere Beschuldigte wegen des Verdachtes des gewerbsmässigen Betruges eventuell Veruntreuung, teilweise ungetreuer Geschäftsbesorgung sowie Geldwäscherei, teils Urkundenfälschung gemäss Art 146 Abs 2, eventuell 138, 158, 251 und 305 chStGB zufolge Beschwerde des B***, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei C***, gegen die Beschlüsse des Fürstlichen Landgerichtes vom 17.04.2013 (ON 424) und vom 13.05.2013 (ON 427, 428 und 429) auf Verlängerung einer vermögensrechtlichen Anordnung für die Dauer eines weiteren Jahres und die Beschlüsse des Fürstlichen Obergerichtes vom 14.05.2013 (ON 433, 435, 437 und 439), womit der Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung gemäss § 97a Abs 4 StPO zugestimmt wurde, nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Den Beschwerden wird n i c h t Folge gegeben.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Land Liechtenstein binnen 14 Tagen die mit CHF 1.000,-- bestimmten Kosten des drittinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen.
In dem im Spruch genannten Ermittlungsverfahren (nunmehrige Verfahrensnummer EAII.04.0277-KAU) beschloss das Fürstliche Landgericht über Rechtshilfeersuchen der Schweizerischen Bundesanwaltschaft vom 11.04.2013 (ON 422 und 423) am 17.04.2013 Folgendes:
"Das mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 20. Oktober 2004, 11 RS.2004.225-5, angeordnete und zuletzt mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 19. April 2012, 11 RS.2004.225-394, angeordnete gerichtliche Verfügungsverbot gemäss § 97a Abs 1 Z 3 StPO für die Vermögenswerte der D***, des B*** und der E*** bei der F***, wird für ein weiteres Jahr, d.h. bis zum 20. April 2014 verlängert." (ON 424).
Diese Entscheidung begründete das Fürstliche Landgericht wie folgt:
"Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 20. Oktober 2004, 11 RS.2004.225-5, wurde die Sperre einer ganzen Reihe von Konti von ver-schiedenen Personen und Gesellschaften angeordnet. Effektiv wurden dabei Vermögenswerte unter anderem der E***, des B*** und der D*** gesperrt. An-schliessend wurde diese Kontensperre mehrfach, zuletzt mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 19. April 2012 (damals versehentlich 2011 geschrieben), 11 RS.2004.225-394, verlängert.
Mit Schreiben vom 11. April 2013 (ON 423) ersucht nun die Schweizerische Bundesanwaltschaft die Sperre für die gegenständlichen Vermögenswerte für ein weiteres Jahr zu verlängern. Dieses Ersuchen wurde zusammengefasst wie folgt begründet:
Mit Inkrafttreten der neuen schweizerischen Strafprozessordnung per 01. Januar 2011 seien insbesondere die Rechte der Parteien erheblich ausgebaut worden. Dies, nicht nur mit Blick auf die beschuldigten Personen, sondern gerade auch bezüglich der Geschädigten. Solche strafprozessualen Vorgaben würden verschiedene aufwendige Untersuchungshandlungen nach sich ziehen. Namentlich sei die Bundesanwaltschaft gehalten, alle erfassten geschädigten Personen erneut anzuschreiben, um sie auf deren Rechte hinzuweisen, was im Wesentlichen bereits veranlasst worden sei. Diese prozessual bedingten Weiterungen hätten dann auch dazu geführt, dass die Ausführungen im letzten Ersuchen über den prognostizierten Verfahrensausgang nicht eingehalten hätten werden könnten. Hingegen werde die Strafuntersuchung unter neuer, personell verstärkter Verfahrensleitung geführt, die mit höchster Priorität alles daran setze, die Strafuntersuchung unter Wahrung sämtlicher - neuer - prozessualer Vorgaben zu einem zeitgerechten Abschluss zu bringen. Weiterhin sei davon auszugehen, dass in der Hauptsache beim Bundesstrafgericht Anklage erhoben und die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte beantragt werde. Aufgrund der bisherigen Erkenntnisse sei weiterhin davon auszugehen, dass es sich bei den gesperrten Vermögenswerten um deliktisch erlangte Gelder handle.
Dazu erwägt das Fürstliche Landgericht:
Zum Sachverhalt und für die rechtlichen Voraussetzungen der gegenständlichen Kontensperre kann vollumfänglich auf den eingangs erwähnten Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 19. April 2012, 11 RS.2004.225-394, und die diesem vorangehenden Beschlüsse zur Verlängerung der gegenständlichen Kontensperre verwiesen werden.
Die gegenständlichen Vermögenswerte sind nunmehr seit 8,5 Jahren gesperrt. Beim Schweizer Strafverfahren handelt es sich um ein umfangreiches Verfahren aus dem Bereich der Wirtschaftskriminalität. Unterlagen und Vernehmungen mussten im Rechtshilfeweg beschafft werden. Entgegen ihren bisherigen Ankündigungen konnte die Schweizerische Bundesanwaltschaft ihr Verfahren aber noch nicht zu einem Abschluss bringen. Nach Ansicht des Fürstlichen Landgerichtes ist eine letztmalige Verlängerung der gegenständlichen Kontensperre um ein Jahr gerade noch als verhältnismässig anzusehen. Dies vor allem aufgrund der Tatsache, dass die Konteninhaber bis heute keine Zweifel erwecken konnten, dass die gegenständlichen Vermögenswerte nicht aus strafbaren Handlungen stammen bzw nicht Vermögens-werte der Beschuldigten darstellen sollten. Somit ist die gegenständliche Kontensperre für ein weiteres Jahr, d.h. bis zum 20. April 2014 zu verlängern.
Das Fürstliche Landgericht weist aber explizit darauf hin, dass eine weitere Verlängerung der gegenständlichen Kontensperre nur mehr in Betracht gezogen werden kann, wenn bis zum 20. April 2014 eine entsprechende Anklageschrift der Schweizerischen Bundesanwaltschaft vorliegt."
Das Fürstliche Landgericht fasste am 13.05.2013 folgende Beschlüsse:
ON 427:
"Die mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 15. November 2004, 11 RS 2004.225-28, gemäss § 97a Abs 1 StPO angeordnete und mit letztmaligem Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 11. Mai 2012, 11 RS 2004.225-398, verlängerte Sperre von Vermögenswerten bei der G***, lautend auf:
H***
B*** und
I***
wird für ein weiteres Jahr, d.h. bis zum 15. Mai 2014 verlängert."
ON 428:
"Die mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 15. November 2004, 11 RS 2004.225-29, gemäss § 97a Abs 1 StPO angeordnete und mit letztmaligem Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 11. Mai 2012, 11 RS 2004.225-399, verlängerte Sperre von Vermögenswerten bei der Liechtensteinischen Landesbank AG, Vaduz, lautend auf:
B***
J***
K***
wird für ein weiteres Jahr, d.h. bis zum 15. Mai 2014 verlängert."
ON 429:
"Die mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 15. November 2004, 11 RS 2004.225-30, gemäss § 97a Abs 1 StPO angeordnete und mit letztmaligem Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 11. Mai 2012, 11 RS 2004.225-400, verlängerte Sperre von Vermögenswerten bei der L*** lautend auf:
wird für ein weiteres Jahr, d.h. bis zum 15. Mai 2014 verlängert."
Zur Begründung der letztangeführten drei Beschlüsse führte das Fürstliche Landgericht jeweils Folgendes aus:
Mit seinen Beschlüssen vom 15.11.2004 (ON 28, 29 und 30) sei die Sperre einer ganzen Reihe von Konti verschiedener Personen und Gesellschaften ange-ordnet worden. Effektiv seien dabei Vermögenswerte unter anderem der E***, der H***, des B***, der I*** und der J*** (ON 163, 164 und 162) gesperrt worden. Die Kontensperren seien anschliessend mehrfach verlängert worden, zuletzt mit den Beschlüssen des Fürstlichen Landgerichtes vom 11.05.2012 bis zum 15.05.2013 (ON 398, 399 und 400).
Im Weiteren deckt sich die Begründung dieser Beschlüsse vom 13.05.2013 im Wesentlichen mit der - schon wiedergegebenen - Begründung des erstgerichtlichen Beschlusses vom 17.04.2013 (ON 424), auf die somit verwiesen wird.
Das Fürstliche Obergericht stimmte jeweils mit Beschluss vom 14.05.2013 den vom Erstgericht am 17.04.2013 (ON 424) und am 13.05.2013 (ON 427, 428 und 429) verfügten Verlängerungen der vermögensrechtlichen Anordnungen gemäss § 97a Abs 4 StPO zu (ON 433, 435, 437 und 439).
Das Fürstliche Obergericht führte zur Begründung seiner Entscheidungen vom 14.05.2013 im Wesentlichen Folgendes aus:
Betreffend die Begründung der erstgerichtlichen Beschlüsse werde auf diese Entscheidungen verwiesen. Die darin getätigten Ausführungen entsprächen der Aktenlage. Es gebe keine im Verfahren gemäss § 97a Abs 4 dritter Satz StPO wahr-zunehmenden Umstände tatsächlicher oder rechtlicher Art, welche der Zustimmung der vom Erstgericht angeordneten Verlängerung der Geltungsdauer der vermögens-rechtlichen Anordnungen für die Dauer eines weiteren Jahres entgegenstünden.
Gegen diese Entscheidungen des Fürstlichen Obergerichtes sowie die ange-führten Beschlüsse des Fürstlichen Landgerichtes richtet sich die rechtzeitige Be-schwerde des Verdächtigen B*** vom 04.06.2013 (ON 448). Der Rechtsmittelwerber macht als Beschwerdegründe unrichtige rechtliche Beurteilung sowie unvollständige bzw unrichtige Sachverhaltsfeststellungen, soweit sie für die neuerliche rechtliche Be-urteilung massgebend waren, geltend und führt hiezu im Wesentlichen Folgendes aus:
In den Entscheidungen des Obergerichtes werde zur Begründung auf die erstgerichtlichen Beschlüsse verwiesen. Das Erstgericht begründe seine Ent-scheidungen damit, dass es sich beim schweizerischen Strafverfahren um ein um-fangreiches Wirtschaftsstrafverfahren handle, das noch nicht abgeschlossen habe werden können. Das Erstgericht wiederhole damit die Begründung seiner Ver-längerungsbeschlüsse vom Vorjahr (ON 394, 398, 399 und 400). Gleichzeitig kündige es an, dass eine weitere Verlängerung der Kontosperre nur in Betracht gezogen werden könne, wenn bis zum 15.05.2014 eine Anklageschrift in der Schweiz vorliege. Die neuerliche Verlängerung der Kontosperren sei laut dem Erstgericht "gerade noch verhältnismässig". Die Schweizerische Bundesanwaltschaft habe ihrerseits den Antrag auf Verlängerung der Kontosperren damit begründet, dass es wegen des Inkrafttretens der neuen schweizerischen StPO zu Verfahrensverzögerungen gekommen sei.
Das Fürstliche Obergericht habe in seinem Beschluss vom 19.11.2007 (ON 214) zu Recht darauf verwiesen, dass die innerstaatlichen, legistischen Probleme der Schweiz kein Argument für eine Verlängerung der Kontosperren seien. Das Obergericht habe auch richtig ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eine Kontosperre länger als drei Jahre nur unter besonderen Gegebenheiten möglich sei. Hiezu verweist die Beschwerde auf die Beschlüsse des OGH vom 07.08.2009 (ON 263) und vom 06.08.2009 (ON 297). Nach der oberst-gerichtlichen Rechtsprechung müssten jedenfalls besondere Gründe für eine Verlängerung der Vermögenssperre über drei Jahre hinaus vorliegen.
Die genauere Prüfung der erstgerichtlichen Begründung für die weitere Verlängerung der Vermögenssperre betreffend die Vermögenswerte des Verdächtigen B*** ergebe, dass sich die hiefür relevanten Tatsachen seit dem Zustimmungs-beschluss des Obergerichtes vom 19.11.2007 nicht verändert haben. Damals sei noch argumentiert worden, dass bei komplexen Verfahren Rechtshilfeersuchen und Erledigungen im Ausland und damit die Verlängerung von Kontosperren länger dauern könnten. Nunmehr ergebe sich aus den Akten, dass - wie es auch im Beschluss des OGH ON 297 festgehalten worden sei - die entsprechenden Rechts-hilfeersuchen seit Ende 2008 erledigt worden seien. Nach den Schilderungen der ersuchenden Behörden habe sich im Akt seither nichts getan, es würden lediglich "legistische Argumente" vorgetragen. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft habe nicht einmal vorgebracht, dass das Verfahren in irgendeiner Weise fortgeschritten sei oder dass neue Ergebnisse vorlägen. Vielmehr verweise sie nur auf verfahrens-technische Verzögerungen wegen der neuen schweizerischen StPO. Tatsache sei hingegen, dass betreffend B*** keine neuen Untersuchungsergebnisse vorliegen würden. Der allenfalls im Jahre 2004 angenommene Anfangsverdacht für eine dreijährige Vermögenssperre habe sich bis zum heutigen Tag in keiner Weise verdichtet. Allein mit dem "Anfangsverdacht" und der Dauer des anhängigen Rechtshilfeverfahrens könne eine Verlängerung der Vermögenssperre auf neuneinhalb Jahre nicht begründet werden.
Weder aus den erstgerichtlichen Beschlüssen noch aus den Entscheidungen des Obergerichtes ergebe sich, ob sich die Verdachtslage gegen B*** erhärtet oder verändert habe. Es werde nur summarisch auf die verschiedenen Rechtshilfeersuchen und Schreiben der Bundesanwaltschaft hingewiesen, aus denen sich jedoch nicht ergebe, dass sich die Verdachtslage gegen B*** erhärtet habe oder dass dieser in irgendeiner Weise an den deliktischen Handlungen des A*** beteiligt gewesen sei. Hiebei sei auch interessant, dass das Fürstliche Obergericht offenbar keine Kenntnis mehr davon gehabt habe, dass es noch in seinem Beschluss ON 214 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des OGH eine Verlängerung der Vermögenssperre nur für ein halbes Jahr ausgesprochen habe. Ohne auf diese Rechtsprechung Bezug zu nehmen, habe es mit den nunmehr angefochtenen Beschlüssen mit nur knapper Begründung der Verlängerung um ein ganzes Jahr zugestimmt, ohne sich hiebei zu den hiefür erforderlichen besonderen Gründen oder einer verdichteten Verdachtslage zu äussern.
Das Erstgericht habe die Verlängerung der Vermögenssperren als verhältnismässig bzw "gerade noch als verhältnismässig" beurteilt, ohne diese Beurteilung zu begründen. Im Rechtshilfeverfahren seien jedoch wie auch in allen Strafverfahren die verfassungsmässig garantierten Rechte der Verdächtigen zu beachten. Ohne entsprechend gewichtige Gründe dürfe in Rechte über einen so langen Zeitraum nicht eingegriffen werden. Dies widerspreche dem für jedes staat-liche Handeln zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Der Beschwerde-führer habe sich in seinen Eingaben und auch im schweizerischen Strafverfahren gegen den ihn erhobenen Verdacht gewandt. Er habe das Anlagesystem des A*** für realistisch gehalten und sei von der Kompetenz des Genannten überzeugt gewesen. B*** selbst habe namhafte Beträge angelegt und auch Angehörigen zur Geldanlage bei A*** geraten. Hiezu werde zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Eingabe des Verdächtigen vom 04.04.2008 samt den angeschlossenen Beilagen verwiesen. Daraus ergebe sich auch, dass der Beschwerdeführer, ebenso wie viele andere, eher Opfer des A*** und nicht Mit- oder Beitragstäter gewesen sei.
Aus dem neuerlichen Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft auf Verlängerung der Vermögenssperre (ON 423) würden sich keine Anhaltspunkte für eine Verdichtung der Verdachtslage gegen B*** ableiten lassen. Vielmehr sei daraus zu entnehmen, dass die ersuchende Behörde untätig gewesen sei. Aus den dem Fürstlichen Landgericht zur Verfügung gestellten Unterlagen ergebe sich kein Hinweis für eine Mit- oder Beitragstäterschaft des B***. Dieser sei für A*** und dessen Gesell-schaften als Rechtsberater tätig gewesen. Aus den Unterlagen sei auch ersichtlich, dass B*** - entgegen dem Vorbringen der ersuchenden Behörde - nie Publikumsgelder entgegengenommen habe. Die entsprechenden Investitionsverträge seien allein mit A*** abgeschlossen und von diesem unterzeichnet worden. Hiezu sei auch auf die Zeugenaussage des M*** in ON 228 zu verweisen. B*** habe auch mit der Verwaltung der panamesischen Gesellschaft N*** nichts zu tun gehabt. Diese sei zur Vereinnahmung der Gelder durch A*** zwar benutzt, jedoch allein von diesem verwaltet worden. Die Behauptung der ersuchenden Behörde, dass B*** auf Konten in der Schweiz und in Liechtenstein Anlagegelder verwaltet habe, sei unrichtig und aktenwidrig und durch nichts belegt. Diese Vermutung der ersuchenden Behörde beruhe allein auf der Aussage von A***, der mit seiner Anzeige bei den Schweizerischen Behörden versucht habe, B*** und andere als "schlecht hinzustellen", um seine Haut zu retten. Zusammengefasst könne festgehalten werden, dass der Anfangsverdacht gegenüber B*** sich inzwischen nicht erhärtet, vielmehr "enthärtet" habe. Abschliessend sei unter Bezugnahme auf den Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs darauf hinzuweisen, dass dem Betroffenen die Möglichkeit zur Äusserung zum Antrag der ersuchenden Behörde auf Verlängerung der Vermögenssperre gewährt hätte werden müssen. Schon wegen der Missachtung dieses Gebotes seien die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
Die Beschwerde mündet in den Antrag, der Fürstliche Oberste Gerichtshof wolle die Beschlüsse des Obergerichtes vom 14.05.2013 und damit auch jene des Fürstlichen Landgerichtes vom 17.04.2013 und vom 13.05.2013 ersatzlos aufheben und dem Land Liechtenstein die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegen.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft gab zur Beschwerde folgende Äusserung ab:
Entgegen dem Rechtsmittel hafte den bekämpften Beschlüssen weder Ungesetzlichkeit noch Unangemessenheit an. Wie das Erstgericht zu Recht ausge-führt habe, handle es sich beim Schweizer Strafverfahren um ein umfangreiches Verfahren aus dem Bereich der Wirtschaftskriminalität. Unterlagen und Ver-nehmungen hätten im Rechtshilfeweg beschafft werden müssen. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft habe das Verfahren jedoch entgegen ihren bisherigen An-kündigungen noch nicht abschliessen können. Dies werde von der Bundes-anwaltschaft damit begründet, dass im Hinblick auf das Inkrafttreten der neuen schweizerischen Strafprozessordnung zum 01.01.2011 insbesondere die Rechte der Parteien erheblich erweitert worden seien. Solche strafprozessuale Vorgaben hätten verschiedene aufwendige Untersuchungshandlungen zur Folge. Namentlich sei die Bundesanwaltschaft gehalten, alle erfassten geschädigten Personen erneut anzu-schreiben, um sie auf ihre Rechte hinzuweisen. Dies sei im Wesentlichen schon veranlasst worden. Die Strafuntersuchung werde unter neuer, personell verstärkter Verfahrensleitung geführt, die mit höchster Priorität alles daran setze, um die Strafuntersuchung unter Wahrung sämtlicher prozessualer Vorgaben zu einem zeitgerechten Abschluss zu bringen.
Das Erstgericht habe auch zu Recht ausgeführt, dass die Kontoinhaber bis heute keine Zweifel daran erwecken konnten, dass die verfahrensgegenständlichen Vermögenswerte nicht aus strafbaren Handlungen stammen bzw nicht solche der Beschuldigten sind.
Wenngleich die Sperre der Vermögenswerte schon achteinhalb Jahre daure, rechtfertige die Aktenlage auch unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnis-mässigkeit die neuerliche Verlängerung dieser Massnahme um ein Jahr. Der Umfang des schweizerischen Strafverfahrens stelle einen besonders gewichtigen Grund für die verfahrengsgegenständliche Verlängerung der Vermögenssperre dar. Die Gegen-äusserung der Staatsanwaltschaft mündet in den Antrag, der Fürstliche Oberste Gerichtshof wolle der Beschwerde keine Folge geben.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat hiezu Folgendes erwogen:
Die Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig, jedoch nicht berechtigt.
Dem Beschwerdeführer ist dahin beizupflichten, dass der Oberste Gerichtshof in zahlreichen Entscheidungen, gestützt auf die Rechtsprechung des Staats-gerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein, ausgesprochen hat, dass Strafverfahren und Strafrechtshilfeverfahren rasch und zügig abzuwickeln sind. Die Nachteile die den Betroffenen durch Kontensperren erwachsen können, sind möglichst gering zu halten (LES 2006, 275; LES 2009, 116 uva).
Eine Vermögenssperre stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie dar, der nur bei Beachtung der erforderlichen Eingriffskriterien, darunter das Verhältnismässigkeitsprinzip, zulässig ist (StGH 2005/23; LES 2007, 77). Nach der hiezu entwickelten Rechtsprechung ist die Sperre von Vermögenswerten über drei Jahre hinaus unangemessen, es sei denn, es werden zielführende Unter-suchungshandlungen gesetzt und/oder es liegen Untersuchungsergebnisse oder Er-kenntnisse vor, die den ursprünglich angenommenen Tatverdacht erhärten, oder es liegen besonders berücksichtigungswürdige Umstände vor, die eine darüber hinaus-gehende Verlängerung rechtfertigen (LES 2007, 191). Bei entsprechender Komplexität des Falles, starkem Auslandsbezug und zielführenden Untersuchungs-handlungen ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eine Verlängerung der Kontensperre über drei Jahre hinaus auch ohne Vorliegen einer Anklageschrift rechtmässig. In einem solchen Fall liegt eine von der Beschwerde der Sache nach geltend gemachte Verletzung der Eigentumsgarantie gemäss Art 34 LV sowie dem ersten ZP-EMRK durch eine unverhältnismässig lange Vermögenssperre nicht vor. Eine auch mehrjährige Vermögenssperre bewirkt nicht in jedem Fall eine Verletzung der Eigentumsgarantie (vgl hiezu StGH 2009/149 vom 30.11.2009 Erw. 2.1).
Voraussetzung für eine solche Verlängerung der Vermögenssperre ist u.a. ein entsprechender Tatverdacht iSd § 97a Abs 1 StPO. Dieser liegt in dieser Strafrechtshilfesache vor und wurde auch vom Fürstlichen Landgericht aktenkonform dargestellt, insbesondere in den Beschlüssen auf Anordnung der vermögens-rechtlichen Verfügungen vom 20.10.2004 (ON 5) und vom 15.11.2004 (ON 28, 29 und 30). Auf diese Entscheidungen des Erstgerichtes wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Die am vom 20.10.2004 (ON 5) in Bezug auf die F***, für vorerst zwei Jahre angeordnete Vermögenssperre wurde vom Fürstlichen Landgericht ua wie folgt begründet:
"Die Schweizerische Bundesanwaltschaft hat seit Ende Juni 2004 Vorabklärungen geführt gegen A***, Personen in seinem Umfeld sowie gegen unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts von strafbaren Handlungen gegen das Vermögen und Geldwäscherei. Diese waren durch Finanzintermediäre in der Schweiz veranlasst worden, nachdem sie bei verschiedenen Kundenbeziehungen, welche A*** und von ihm kontrollierten Gesellschaften zuzurechnen sind, Merkwürdigkeiten festgestellt hatten. Hinzu kam, dass in der Schweizer Presse wiederholt Meldungen und Artikel auftauchten, welche das Geschäftsgebaren von A*** verdächtig erscheinen liessen. Nach Abschluss der Vorermittlungen hat die Bundesanwaltschaft am 12., 14. und 18.10.2004 gegen A*** und die Mitbeteiligten (O***, K***, P***, Q***, B***) sowie gegen unbekannte Täterschaft ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren und damit die Strafverfolgung eröffnet (bzw ausgedehnt) wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs (eventuell der Veruntreuung) und der Geldwäscherei.
A*** soll gemäss Tagespresse ein krisenfestes Tradingsystem für Anlagefonds entwickelt haben und dieses im Kreise interessierter Anleger präsentieren. Dabei soll er mit unglaubwürdig hohen Renditen werben. Weiter sollen Finanz-berater/Treuhänder und Versicherungsverkäufer Kunden für die Anlagefonds (sog. Hedge Funds) anwerben, die in den Präsentationen von A*** auftauchen. Es handelt sich dabei um ausländische Fonds, die in der Schweiz nicht zum Verkauf zugelassen sind. Durch Einbezug von Off-Shore Firmen in der Karibik (insbesondere die von A*** selbst mit weiteren Personen gegründete R***), von denen die Rückzahlung der Investmentanlagen abhänge, bleibe die Geschäftstätigkeit von A*** völlig undurchsichtig.
A*** hat zu den Vorwürfen in der Presse wiederholt Stellung bezogen und dabei im Wesentlichen angeführt, er habe mit diesen Investmentanlagen nichts zu tun. Er habe lediglich während rund 20 Jahren ein Trading-System entwickelt, das er über seine S*** an Firmen im Ausland lizenziere, die damit Anlagegeschäfte managen würden. Dafür kassiere die S*** Lizenzeinnahmen in Millionenhöhe.
Ende September 2004 hat sich A*** bei den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich gemeldet und angekündigt, Aussagen machen zu wollen. Tatsächlich hat er am 1.10.2004 Aussagen deponiert und darin den Verdacht geäussert, dass ein beträchtlicher Teil der angelegten Gelder nicht mehr vorhanden seien. Er sei von Personen, mit denen er teilweise die R*** gegründet bzw darin zusammengearbeitet hatte (O***, T***), am 22.09.2004 aufgefordert worden, bis Ende September 200 Mio CHF zu beschaffen. Es seien auf diesen Zeitpunkt nämlich Rückerstattungen (an Anleger fällig), die aber nicht aufgebracht werden könnten. Es sei auf ihn starker Druck ausgeübt worden; wenn er nicht helfen würde, Käufer für die U*** zu finden und dadurch Kapital zu beschaffen, dann könne er "das Ganze dann alleine ausbaden". Auf konkrete Frage habe ihm der Mitbeteiligte O*** gesagt, direkt vorhanden seien im Moment weniger als 10 % (des angelegten Kapitals). A*** schätzt, dass "die 90 %, welche offenbar heute fehlen, ca. CHF 800 Mio betragen". Im Weiteren führte er aus, "Endschuldnerin" der 200 Mio CHF, die per Ende September 2004 zurückerstattet werden müssten, sei die R***.
A*** ist am 11.10.2004 zu seinen Aussagen ergänzend befragt worden. Dabei wollte er nicht wissen, wie gross sein Anteil an der R** war, weder betragsmässig noch in Prozenten. Er habe bei der Gründung keine Geldeinlage getätigt, sondern damals nur seine Person zur Verfügung gestellt. Dennoch war er Direktor der R*** und hatte nach eigenen Angaben bis zu seinem Rücktritt Einblick in die Aktivitäten des Unternehmens. Auf Frage musste er aber zugeben, dass für die Zeit, in der er Direktor der R*** war, keine Unterlagen bestehen würden. Dies erstaunt, hat die Gruppe doch massiv Gelder zur Anlage entgegengenommen und die Geldanlagen schliesslich gemanagt.
A*** distanziert sich von der R*** und deren Geschäfte. Tatsache bleibt aber, dass er bis Ende Juli 2004 (!) für die Gruppe immer noch unterschriftsberechtigt war für Konti, welche bei der Postfinance in der Schweiz geführt wurden und über welche regelmässig Gelder flossen.
A*** begründete die von ihm angeblich bereits wieder verkaufte V*** und die S***.. In der "V***" vereinigte er die Gesellschaften, welche im Finanzbereich tätig waren (W***, X***,Y***), in der "S***" seine anderen Beteiligungen (S1***, S2***, S3*** und S4***, über welche A*** seine Trading-Software lizenzierte). Die Z*** gehört der W***
Die angeworbenen Gelder von Investoren in der Schweiz (und wahrscheinlich zu einem beträchtlichen Teil aus Deutschland) wurden gemäss Angabe von A*** mittels Treuhandfirmen in der Schweiz ins Ausland, vor allem auf die Bahamas transferiert. Dabei spielte die R*** mit ihren Gesellschaften die zentrale Rolle. Bei ihnen wurde nach bisherigen Erkenntnissen die Fonds gemanagt und bestimmt, wo die Gelder investiert wurden. Zur R*** gehören nach bisherigen Erkenntnissen u.a. folgende Gesellschaften: R1***, R2***, R3***, R4*** und R5*** alle mit Sitz auf den Bahamas (evtl. BVI).
Aufgrund von Postfinance-Unterlagen ist bekannt, dass die R1*** mehrere Postkonti unterhielt, über welche Geld zur F*** floss, und zwar mit dem Begleittext "R1*** (Bahamas)" bzw "R1*** (BVI)". Ebenso fand mindestens eine Transaktion zwischen einem Postfinance-Konto der S*** und einer zurzeit nicht bekannten Kundenbeziehung bei der F*** statt; dabei ging es um die Überweisung von "Managements- und Performancegebühren 2003".
A*** muss entgegen seinen Äusserungen zum Kreis der Hauptakteure innerhalb der R*** gezählt werden, der über den Transfer und auch die Geldanlagen Bescheid wusste und mitentschied. Für das Management der Funds lizenzierte er seine Trading-Software und kassierte dafür enorme Provisionen, welche er sich mit entsprechenden Unterschriftenberechtigung von den Konti der R*** sogleich selber überweisen konnte.
Es ist bekannt, dass Gelder der R*** bzw von A*** in zahlreichen Transaktionen auf andere Konti im Ausland (Bahamas, Liechtenstein, im Baltikum, Grossbritannien) verschoben wurden. Abklärungen der Bundesanwaltschaft zu einzelnen Funds haben ergeben, dass es sich dabei um teilweise äusserst dubiose Anlageformen mit einem hohen Risiko handelt.
A*** besteht auf dem Standpunkt, dass ein Loch von mehreren hundert Millionen CHF vorliegt. Anhaltspunkte dafür, dass ein Verlust von gegen 90 % des Kapitals allein durch schlechtes Fondsmanagement entstanden ist, liegen nicht vor. Es besteht in diesem Zusammenhang nicht nur ein dringender Tatverdacht gegen den Treuhänder O***, den auf den Bahamas agierenden Drahtzieher der R***, Q***, und weitere Mitbeteiligte, sondern auch gegen A*** :
Er steht im Verdacht, sich in der Zeit von 1998/99 (Gründung der R***) bis Sommer 2004 (sukzessiver Rücktritt aus den Gremien der R*** und seiner eigenen Firmen) auf unrechtmässige Weise aus Geldern bereichert zu haben, welche unter Vorgabe von unrealistischen Renditeangaben durch ihn selber bzw Ver-sicherungsberater und Treuhänder bei Anlegern in der Schweiz und Deutschland (eventuell auch anderswo im Ausland) akquiriert, auf die Bahamas zu der R*** transferiert und schliesslich zweckentfremdet worden sind. Zudem steht er im Verdacht, über seine S*** bewusst Lizenzgebühren kassiert zu haben, ohne dass mit seiner Software Funds gemanagt wurden (weil das Geld bereits abgezweigt worden war). Durch dieses Vorgehen wurde eine grosse Anzahl Anleger geschädigt. Das Geld ist mit grösster Wahrscheinlichkeit über mehrere Geldinstitute und Konti weitertransferiert worden (u.a. in Gesellschaften von A*** ), wodurch die Auffindung erheblich erschwert/eventuell verunmöglicht ist. Zurzeit wird von einem Schadensbetrag von 200 Mio CHF ausgegangen, der minimalen Schätzung des Verlusts durch A***.
Aufgrund dieses Sachverhaltes wirft der Staatsanwalt des Bundes A*** gewerbsmässigen Betrug, evtl. Veruntreuung sowie Geldwäscherei vor.
Mit dem eingangs erwähnten Rechtshilfeersuchen beantragte die Schweizerische Bundesanwaltschaft die aus dem Spruch ersichtlichen Massnahmen.
Das Fürstliche Landgericht hat Folgendes erwogen:
Auf das gegenständliche Rechtshilfeersuchen ist das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20.04.1959 anzuwenden. Gegenständlich handelt es sich weder um eine politische noch um eine militärische noch um eine fiskalische strafbare Handlung, weshalb die Leistung der Rechtshilfe grundsätzlich zulässig ist.
Im Sinne des Art 1 Abs 1 des vorerwähnten Übereinkommens und des Art 51 Abs 1 Z 1 RHG ist die beiderseitige Strafbarkeit weitere Voraussetzung für die Leistung von Rechtshilfe. Nach diesem Grundsatz muss der dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Sachverhalt sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach dem Recht des ersuchten Staates mit gerichtlicher Strafe bedroht sein. Die Identität der Deliktsbezeichnung ist nicht erforderlich. Bei der Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit ist der Sachverhalt sinngemäss umzustellen, d.h. er ist so zu beurteilen, als wäre er im ersuchten Staat verwirklicht worden.
Der im Rechtshilfeersuchen mitgeteilte Sachverhalt enthält ausreichend konkrete Verdachtsmomente zumindest in Richtung der Begehung einer strafbaren Handlung nach §§ 146, 147 Abs 1 und 2 sowie 165 StGB. Bei sinngemässer Umstellung des mitgeteilten Sachverhaltes ist sohin davon auszugehen, dass die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung auch nach liechtensteinischem Recht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist und daher die Rechtshilfe im Sinne des Art 51 Abs 1 Z 1 RHG zulässig ist.
Gemäss §§ 92 und 96 StPO ist jedermann verpflichtet, Gegenstände, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können oder dem Verfall oder der Einziehung unterliegen, herauszugeben. Nach § 98a StPO kann eine Bank oder Finanzgesellschaft, sofern dies zur Aufklärung einer Geldwäscherei im Sinne des Strafgesetzbuches, einer Vortat zur Geldwäscherei oder einer Tat im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität erforderlich erscheint, über gerichtlichen Beschluss verpflichtet werden, den Namen, sonstige ihnen bekannte Daten über die Identität des Inhabers einer Geschäftsbeziehung sowie dessen Anschrift bekannt zu geben, sonstige Auskünfte zu erteilen und alle Urkunden und andere Unterlagen über Art und Umfang der Geschäftsbeziehung herauszugeben. Im Sinne der genannten Gesetzesbestimmungen konnten daher die Anordnungen gemäss Spruchpunkt 1. getroffen werden.
Gemäss § 96 Abs 1 StPO sind Gegenstände, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können oder dem Verfall oder der Einziehung unterliegen, in Beschlag zu nehmen.
§ 97a Abs 1 StPO bestimmt, dass vermögenssichernde Massnahmen ergriffen werden können, wenn der Verdacht einer unrechtmässigen Bereicherung besteht und anzunehmen ist, dass diese nach § 20 StGB abgeschöpft werden wird, oder dass Vermögenswerte aus einer mit Strafe bedrohten Handlung herrühren, und anzunehmen ist, dass diese Vermögenswerte nach § 20b StGB für verfallen zu erklären sein werden. Zu diesen sichernden Massnahmen gehören die Pfändung, Verwahrung und Verwaltung von beweglichen körperlichen Sachen, einschliesslich der Hinterlegung von Geld, das gerichtliche Verbot der Veräusserung oder Verpfändung beweglicher körperlicher Sachen sowie das gerichtliche Verbot der Verfügung über Guthaben oder sonstige Vermögenswerte (vgl hiezu § 97a Abs 1 Z 1 -3 StPO).
Aufgrund der Mitteilung im Rechtshilfegesuch ist davon auszugehen, dass im Rahmen von Unregelmässigkeiten bei Anlagegeschäften Vermögenswerte beiseite geschafft wurden. Weiters ist davon auszugehen, dass sich diese Gelder allenfalls auf Konten der im Spruch genannten Bank befinden. Aus diesem Grund war ein Verfügungsverbot nach § 97a Abs 1 StPO zu erlassen.
Über ausdrückliches Ersuchen der um Rechtshilfe ersuchenden Behörde wurde den Angestellten und Mitarbeitern der aus dem Spruch ersichtlichen Bank aufgetragen, Stillschweigen über den Inhalt der Anordnungen zu wahren."
Die Dauer der am 20.10.2004 verfügten Vermögenssperre wurde mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 18.10.2006 (ON 150), genehmigt mit Beschluss des Obergerichtes vom 23.10.2006 (ON 158), verlängert. Im Ersuchen der Schweizerischen Strafverfolgungsbehörden vom 11.9.2007 um (neuerliche) Verlängerung der Vermögenssperre (ON 195) wurde ua die Verdachtslage betreffend B*** dargestellt. Danach habe dieser in einer Doppelrolle gehandelt. Er habe einerseits den Verdächtigen A*** in rechtlichen Fragen beraten, andererseits zahlreiche Investoren, die schätzungsweise mehr als CHF 200 Mio für Anlagen in verschiedene Funds bezahlten, akquiriert. B*** habe sich von A*** bis zu 48 % des jeweils zu investierenden Kapitals als Rendite zusichern und auszahlen lassen. Davon sei nur ein geringer Bruchteil an den Investor zurückgeflossen. Es bestünden nach wie vor keine Anhaltspunkte dafür, dass die in Europa, Mittel- und Südamerika akquirierten und danach auf die Bahamas transferierten Gelder gewinnbringend angelegt wurden (S 6 f in ON 195).
Auch aus dem Schweizer Rechtshilfeersuchen um (neuerliche) Verlängerung der Vermögenssperre vom 10.04.2008 ergibt sich eine weitere Konkretisierung des gegen B*** gerichteten Verdachtes strafbarer Handlungen sowie, dass dieser hiezu nicht nur eine schriftliche Stellungnahme abgegeben hatte, sondern auch einvernommen wurde (S 151 und 203 ff in ON 228). In Entsprechung dieses Ersuchens beschloss das Fürstliche Landgericht am 16.04.2008 die Verlängerung der Vermögenssperre auf ein weiteres Jahr (ON 229). Dem stimmte das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 22.04.2008 gemäss § 97a Abs 4 StPO zu (ON 232).
In seinem Beschluss vom 17.04.2009 auf Verlängerung der Vermögenssperre betreffend die F*** , bis 20.04.2010 beurteilte das Landgericht unter Hinweis auf die bisher übermittelten Beweisergebnisse die Untersuchungshandlungen der Schweizerischen Bundesanwaltschaft als zielführend und berücksichtigte weiters, dass es sich verfahrensgegenständlich um ein sehr umfangreiches Wirtschafts-strafverfahren mit Erhebungen im Rechtshilfeweg im Ausland handle (S 4 in ON 266). Das Fürstliche Obergericht stimmte am 20.04.2009 diesem Beschluss zu (ON 270).
Anlässlich der Anträge der Schweizer Strafverfolgungsbehörden vom 08.04.2010 (ON 308) und vom 14.04.2010 (ON 309) um Verlängerung der Vermögenssperre übermittelte das Eidgenössische Untersuchungsamt den aktuellen Stand der Erhebungsergebnisse gegen A***, B***, K***, I*** und weitere Beschuldigte. Gegen B*** bestand der Verdacht des gewerbsmässigen Betruges eventuell Veruntreuung nach Art 146 Abs 2 eventuell 138 Z 1 StGB (teilweise gemäss Art 138 Z 2 StGB), begangen vom 01.01.1998 bis Oktober 2004, der ungetreuen Geschäftsbesorgung (eventuell Anstiftung oder Gehilfenschaft dazu) eventuell Misswirtschaft (eventuell Anstiftung oder Gehilfenschaft dazu) nach Art 158 eventuell 165 StGB, eventuell je iVm Art 24 oder 25 StGB, begangen in der Zeit von ca Mitte Juni 2004 bis September 2004, der Urkundenfälschung, eventuell Gehilfenschaft dazu nach Art 251, eventuell iVm 25 StGB, begangen im Juli 2004 und der Geldwäscherei (schwerer Fall) nach Art 305bis Z 2 StGB, begangen von Anfang 1998 bis Oktober 2004 (s hiezu S 15 bis 22 in ON 309). Diesen Unterlagen war auch die Eröffnungsverfügung des Eidgenössischen Untersuchungsamtes vom 27.08.2009 betreffend elf Beschuldigte, darunter der Beschwerdeführer B***, angeschlossen.
Auch in seinem Beschluss vom 19.04.2010 betreffend die Verlängerung der Vermögenssperre lautend auf B*** und E*** bei der F***, erörterte das Erstgericht die diesbezügliche Verdachtslage. Das Landgericht führte hiezu aus, dass sich die massive Involvierung des Genannten in die verfahrensgegenständlichen Delikte aus dem Antrag auf Einleitung der Untersuchung der Schweizerischen Bundesanwaltschaft und dem Zwischenbericht der Bundeskriminalpolizei ergebe. Danach gehöre der Beschuldigte B*** mit rund CHF 52 Mio an erhaltenen Geldern zu den grössten Profiteuren des gegenständlichen Anlagebetruges. Entgegen seinen Ausführungen werde der gegen ihn gerichtete Verdacht durch die nunmehrigen Auswertungen erhärtet. Aus der übermittelten Übersicht zu den in Liechtenstein gesperrten Vermögenswerten (Beilage 2 zu ON 309) ergebe sich, dass B*** wirtschaftlich Berechtigter der E*** sei (S 8 in ON 310). In seinem dieser Verlängerung der Vermögenssperre zustimmenden Beschluss vom 27.04.2010 ging das Fürstliche Obergericht unter Hinweis auf die Entscheidung des Erstgerichtes von einer insbesondere gegen B*** erhärteten Beweislage aus (S 8 in ON 320).
Das Fürstliche Landgericht verfügte in der Folge mit mehreren weiteren Beschlüssen, zuletzt am 17.04.2013 (ON 424) bis zum 20.04.2014, die Verlängerung der für die vorliegende Beschwerdesache (auch) relevanten Vermögenssperre, wobei dem jeweils das Fürstliche Obergericht gemäss § 97a Abs 4 StPO zustimmte, zuletzt mit Beschluss vom 14.05.2013 (ON 433).
Auch hinsichtlich der mit den Beschlüssen des Fürstlichen Landgerichtes vom 15.11.2004 hinsichtlich der G*** (ON 28), der Z***, (ON 29), und der L*** (ON 30), verfügten Vermögenssperren verfügte das Fürstliche Landgericht, jeweils genehmigt durch das Fürstliche Obergericht, wiederholt die Verlängerung der vermögensrechtlichen Massnahmen, zuletzt mit den Beschlüssen vom 13.05.2013 (ON 427, 428 und 429) bis zum 15.05.2014. Auch diese Entscheidungen stützten sich auf die Mitteilungen der Schweizerischen Strafverfolgungsbehörden über den Fortgang der Untersuchungshandlungen. Aus den den letzten Verlängerungsbeschlüssen vorangehenden diesbezüglichen Ersuchen der Schweizerischen Bundesanwaltschaft vom 11.04.2013 ergibt sich ua Folgendes:
Nach Überweisung des Verfahrens im Jahre 2009 an das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt zur Voruntersuchung sei ein Wechsel der Verfahrensleitung erfolgt. Nach dem Inkrafttreten der schweizerischen Strafprozessordnung per 01.01.2011 habe wiederum die Bundesanwaltschaft die Verfahrensleitung übernommen. Mit dem Inkrafttreten der neuen schweizerischen Strafprozessordnung mit 01.01.2011 seien insbesondere die Parteienrechte erheblich ausgebaut worden. Dies habe verschiedene aufwendige Untersuchungshandlungen verursacht und dazu geführt, dass der ursprünglich prognostizierte Verfahrensgang nicht eingehalten habe werden können. Nun werde die Strafuntersuchung unter neuer und personell verstärkter Verfahrensleitung mit höchster Priorität geführt.
Aufgrund der bisherigen Erkenntnisse sei weiterhin davon auszugehen, dass es sich bei den gesperrten Vermögenswerten um deliktisch erlangte Gelder handle. Diese würden der Einziehung bzw der Rückgabe an die Geschädigten unterliegen. Die Sperre sei deshalb weiterhin zur Sicherung der Vermögenswerte aufrecht zu erhalten. Schliesslich sei davon auszugehen, dass in der Hauptsache beim Bundesstrafgericht Anklage erhoben und die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte beantragt werde (ON 422 und 423).
Angesichts des dargelegten wesentlichen Akteninhaltes sowie der hiezu relevanten Mitteilungen der rechtshilfeersuchenden Strafverfolgungsbehörden erweist sich der Beschwerdeeinwand als unbegründet, wonach der ursprünglich gegen B*** erhobene Verdacht inzwischen entkräftet und schon deshalb die neuerliche Verlängerung der Vermögenssperre unzulässig sei. Demzufolge ist auch mit ihrem Hinweis auf den Beschluss des Obergerichtes vom 19.11.2007 (ON 214), womit der am 13.11.2007 verfügten Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung für ein halbes Jahr, nämlich bis zum 15.05.2008, gemäss § 97a Abs 4 StPO zugestimmt wurde, für die Beschwerde nichts zu gewinnen. In dieser Entscheidung führte das Obergericht nämlich - nach Wiedergabe des erstgerichtlichen Beschlusses - lediglich aus, dass die erstgerichtlichen Darlegungen der Aktenlage entsprächen und das Obergericht den für die Verlängerung der Vermögenssperre dargestellten erstgerichtlichen Argumente vollinhaltlich beitrete, weil die Komplexität der im Ausland geführten Ermittlungen, die von Rechtshilfeleistungen anderer Staaten abhängig sind, die Verlängerung rechtfertige und Zeiten nicht nachvollziehbarer Untätigkeit der ausländischen Behörde dem Ersuchen nicht zu entnehmen seien (S 5 in ON 214). Insoweit die Beschwerde der Sache nach auf die im Beschluss des Obergerichtes zitierten erstgerichtlichen Ausführungen Bezug nimmt, stehen diese angesichts der weiteren Untersuchungshandlungen und Berichte der Schweizerischen Strafvollzugs-behörden den nunmehr angefochtenen Entscheidungen ebenso wie die vom Rechtsmittel relevierten Beschlüsse des Obersten Gerichtshofes den nunmehr ange-fochtenen Entscheidungen nicht entgegen. Jener vom 06.08.2009 (ON 297) betraf ohnehin nicht den Rechtsmittelwerber B***, sondern erging aufgrund der Beschwerde seiner nicht im erforderlichen Ausmass verdächtigen Frau AA***.
Der Beschwerde kann im Hinblick auf die oben dargelegte Verdachtslage auch der von ihr ins Treffen geführte Umstand nicht zum Erfolg verhelfen, dass die ange-fochtenen Entscheidungen des Fürstlichen Obergerichtes auf Zustimmung zu den erstgerichtlichen Verlängerungsbeschlüssen nur sehr knapp begründet sind.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen (Pkt 3.) hat sich seit dem Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 19.11.2007 auf Zustimmung zu einer vom Erstgericht verfügten Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung (ON 210) die Verdachts- und Ermittlungslage im Sinne einer Verdichtung des von § 97a Abs 1 StGB geforderten Verdachtes verändert, wozu insbesondere auf die - oben schon relevierten - Berichte der Schweizerischen Bundesanwaltschaft vom 11.04.2013 (ON 422 und 423) und auf die damit mitgeteilte Erwartung der Anklageerhebung beim Bundesstrafgericht verwiesen wird.
Dem Rechtsmittel entgegen erweisen sich die Begründungen der angefochtenen erstgerichtlichen Beschlüsse, welche im Zusammenhalt mit den vorangegangenen Entscheidungen des Fürstlichen Landgerichtes und den darin rele-vierten Mitteilungen der Schweizerischen Strafverfolgungsbehörden zu sehen sind, als hinreichend und nachvollziehbar. Von der weiters ins Treffen geführten Untätigkeit der ersuchenden Behörden kann angesichts ihrer - im Wesentlichen wiedergegebenen - Berichte und Mitteilungen iVm dem Inhalt der jeweiligen Ersuchen um Verlängerung der vermögensrechtlichen Massnahmen ebenfalls nicht gesprochen werden.
Auch die von der Beschwerde gegen die von den Schweizerischen Behörden dargestellte Verdachtslage vorgetragenen Aspekte, insbesondere die Verantwortung des Beschuldigten B*** und die Aussage des Zeugen M*** sowie die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden vermögen die gegenteilige und akten-konforme Einschätzung der Verdachtslage durch die Schweizerischen Behörden, welche auch eine Anklageerhebung und eine Antragsstellung auf Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte in Aussicht stellen, nicht zu erschüttern.
Der Beschwerde ist auch nicht beizupflichten, dass der Anspruch des Rechtsmittelwerbers auf rechtliches Gehör (gemäss Art 33 Abs 3 LV) die Beschlussfassung über den Antrag auf Verlängerung der Dauer der Vermögenssperre ohne vorangehende Anhörung des Betroffenen hiezu nicht zuliesse. Hiebei ist nicht zu übergehen, dass dem Beschwerdeführer das - von ihm auch wahrgenommene - uneingeschränkte Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des grundrechtlichen Anspruches auf rechtliches Gehör zugestanden ist und er gar nicht behauptet, dass ihm konkrete neue Erhebungsergebnisse oder Mitteilungen durch die ersuchenden Strafverfolgungsbehörden nicht bekannt oder nicht zugänglich gewesen seien. Damit erweist sich auch dieser Beschwerdeeinwand als unberechtigt, sodass - wie auch von der Staatsanwaltschaft in ihrer Gegenäusserung vorgebracht - insgesamt den angefochtenen Entscheidungen die geltend gemachten Mängel, nicht anhaften.
Demzufolge war der Beschwerde des B*** kostenpflichtig (§ 307 StPO) ein Erfolg zu versagen.
Vaduz, am 05. Juli 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat