11 RS 2006.67-28
Wird in einem ausländischen Rechtshilfeersuchen die Bf nicht erwähnt und ist diese nicht in der Lage, Rechte an den zu beschlagnahmenden und auszufolgenden Urkunden zu bescheinigen, so kommt ihr eine Beteiligtenstellung und damit die Rechtsmittellegitimation nicht zu.
Die beiderseitige Strafbarkeit liegt vor, wenn gegen diese beiden Bestimmungen im Rahmen des Oil-for-Food-Programmes der Vereinten Nationen verstossen wurde.
Grundlage dieser Strafrechtshilfesache ist das Rechtshilfeersuchen des US-Department of Justice Washington vom 14.04.2006. Daraus ergibt sich folgender wesentlicher Sachverhalt:
Beim US-Bundesanwalt für den Justizbezirk Süd New York ist ein Ermittlungsverfahren gegen NN und mögliche Mittäter wegen des Verdachtes des Betruges und weiterer Delikte nach dem Bundesgesetz der Vereinigten Staaten im Zusammenhang mit dem Oil-for-Food-Programm der Vereinten Nationen anhängig.
Mit dem gegenständlichen Rechtshilfeersuchen ersucht das Justizministerium der Vereinigten Staaten um Zurverfügungstellung von Unterlagen der A Petroleum, F Petroleum, T Petroleum, TS Petroleum Services Ltd, TN Petroleum Nassau Inc, TM Petroleum Navis Inc und des X Trust sowie um Zeugenvernehmungen aller Bediensteten oder Angestellten der F Petroleum und der A Petroleum, die eine persönliche oder geschäftliche Beziehung zu NN hatten, um Zeugenvernehmungen liechtensteinischer Bürger, die mit NN, einer der T-Gesellschaften, der A oder der F zu tun hatten, wobei US-amerikanischen Staatsanwälten und Ermittlungsbeamten gestattet werden möge, bei den genannten Zeugenvernehmungen anwesend zu sein und daran teilnehmen dürfen. Die ersuchten Massnahmen sollen dazu dienen, NN beherrschenden Anteil an den in Liechtenstein ansässigen Firmen, über die er illegale Zahlungen an das Regime Saddam Husseins vornahm, zu beweisen."
Am 09.08.2006 fasste das LG folgenden Beschluss:
"Das internationale Rechtshilfeersuchen in Strafsachen des Justizministeriums der Vereinigten Staaten vom 20.03.2006, MEW:SCR:PJR:LOM:1om, 182-22206, im Ermittlungsverfahren gegen NN und mögliche Mittäter (Oil-for-Food-Programm der Vereinten Nationen) wird abgelehnt."
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass es sich in der vorliegenden Rechtssache weder um eine politisch noch um eine militärisch oder fiskalisch strafbare Handlung handle, weshalb die Leistung der Rechtshilfe grundsätzlich als zulässig zu betrachten sei. Als weitere Voraussetzung für die Gewährung von Rechtshilfe sei die beiderseitige gerichtliche Strafbarkeit anzusehen, wenn die Erledigung des Ersuchens die gerichtliche Anordnung einer Durchsuchung oder Beschlagnahme oder andere Zwangsmassnahmen erfordern würde. Nach diesem Grundsatz müsse der nach dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Sachverhalt sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach dem Recht des ersuchten Staates gerichtlich strafbar sein. Bei den ersuchten Massnahmen handle es sich durchwegs um Zwangsmassnahmen. Von einer freiwilligen Herausgabe der Unterlagen als auch von einer freiwilligen Aussage der Zeugen sei nicht auszugehen. Somit müsse für das gegenständliche Rechtshilfeersuchen die beiderseitige gerichtliche Strafbarkeit gem Art 1 Abs 3 MLAT gegeben sein.
Gegen diesen B richtete sich die Beschwerde der StA, der das OG mit B vom 04.12.2006 dahingehend Folge gab, als der angefochtene B des LG vom 09.08.2006 unter Setzung eines Rechtskraftvorbehaltes aufgehoben und dem Erstgericht aufgetragen wurde, über die im Rechtshilfeersuchen gestellten Anträge zu entscheiden.
Das Beschwerdegericht begründete seine E wie folgt:
"Mit der Fürstlichen Verordnung vom 10.08.1990, LGBl 1990/47, wurde nach Art 1 der Handel mit Irak und Kuwait verboten und mit Art 2 sowohl der Zahlungsverkehr als auch die Gewährung von Krediten an irakische oder kuwaitische natürliche oder juristische Personen privaten oder öffentlichen Rechts im Zusammenhang mit Geschäften untersagt. Zuwiderhandlungen gegen Art 1 und 2 wurden nach Art 7 unter Strafe gestellt. Die Geltungsdauer dieser Bestimmungen wurde in Art 11 festgelegt, wonach die Fürstliche Verordnung bis zum Inkrafttreten entsprechender vom Landtag beschlossener gesetzlicher Bestimmungen bzw solange die Resolution 661 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 06.08.1990 in Kraft steht.
Mit dem Gesetz vom 08.05.1991 über Massnahmen im Wirtschaftsverkehr mit fremden Staaten, LGBl 1991/41, wurde vom Landtag eine gesetzliche Grundlage geschaffen, um den Wirtschaftsverkehr mit fremden Staaten zu beschränken oder zu untersagen. In Art 3 des genannten Gesetzes wurde der Regierung die Befugnis zum Erlass von Verordnungen eingeräumt, wonach sie den Wirtschaftsverkehr mit fremden Staaten beschränken oder untersagen darf. Dieses Gesetz ersetzte jedoch - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerinnen - nicht die Fürstliche Verordnung vom 10.08.1990, LGBl 1990/47. Denn mit diesem Gesetz wurde eine Grundlage für den Erlass von Handelsembargos geschaffen, doch hat man damit noch keine Sanktionen gegenüber dem Irak verhängt. Dazu wäre eine von der Regierung zu erlassende Verordnung notwendig gewesen, und zwar im Rahmen der durch LGBl 1991/41 erteilten gesetzlichen Ermächtigung.
Mit LGBl 1991/73 wurden die wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber Kuwait ausser Kraft gesetzt.
Mit der Fürstlichen Verordnung vom 20.03.2003, LGBl 2003/91, wurde dann die Fürstliche Verordnung vom 10.08.1990, LGBl 1990/47 - soweit noch in Kraft - aufgehoben. In Art 2 dieser Verordnung wurde ausgeführt, dass die Strafbarkeit von Widerhandlungen, welche während der Geltungsdauer der Fürstlichen Verordnung LGBl 1990/47 begangen wurden, vorbehalten bleibt. Dh die Fürstliche Verordnung LGBl 1990/47 und die damit gegenüber dem Irak verhängten wirtschaftlichen Massnahmen waren zum 27.03.2003, das ist der Zeitpunkt der Kundmachung von LGBl 2003/92, in Kraft.
Mit der Verordnung der Regierung vom 11.03.2003, LGBl 2003/91, wurden neuerlich Handelsverbote gegenüber der Republik Irak ausgesprochen. Dabei ist anzumerken, dass sich eben diese Verordnung gerade auf die im Jahre 1991 geschaffene gesetzliche Grundlage, nämlich auf das Gesetz vom 08.05.1991 über Massnahmen im Wirtschaftsverkehr mit fremden Staaten, LGBl 1991/41, aber auch in Ausführung der Resolutionen der Vereinten Nationen, insbesondere der Resolution 661 (1990) vom 06.08.1990 etc, stützt.
Hinsichtlich der Resolution 661 (1990) vom 06.08.1990 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen ist auszuführen, dass diese erst mit Resolution 1483 (2003) vom 22.05.2003 aufgehoben wurde, dh die Resolution 661 hatte Gültigkeit bis ins Jahr 2003."
Dieser B wird vom X Trust Services Establishment und von der Y Anstalt mit Revisionsbeschwerde zum OGH bekämpft.
Der OGH gab der Revisionsbeschwerde des X Trust Services Establishment keine Folge und wies die Revisionsbeschwerde der Y Anstalt zurück.
I). Zur Revisionsbeschwerde des X.Trust Services Establishment:
Vorauszuschicken ist, dass es im vorliegenden drittinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen darum geht, ob die beiderseitige Strafbarkeit gegeben ist oder nicht. Während das Beschwerdegericht und die StA den Standpunkt vertreten, dass die beiderseitige Strafbarkeit vorliegt, sind die Revisionsbeschwerdeführerinnen in Übereinstimmung mit dem Erstgericht der Auffassung, dass das nicht der Fall sei und daher die Rechtshilfeleistung abgelehnt werden müsse. Nach Ansicht der Revisionsbeschwerdeführerinnen sei der Straftatbestand gem Art 7 Abs 1 der Fürstlichen Verordnung LGBl 1990/47 vom 10.08.1990 einerseits auf die den Beschuldigten vorgeworfenen Zusatzzahlungen an den irakischen Staat nicht anwendbar und andererseits zum Tatzeitpunkt 2000 bis Ende 2002 nicht mehr in Kraft gewesen, da diese Verordnung mit dem Wirksamwerden des Gesetzes vom 08.05.1990 über Massnahmen im Wirtschaftsverkehr mit fremden Staaten vom 25.07.1991 ausser Kraft getreten sei. Unabhängig davon habe es sich bei der beanstandeten Vorgangsweise nicht um unbewilligte Handelsgeschäfte mit dem Irak iS der zitierten Verordnung, sondern um Handelsgeschäfte, die in der von der UNO und der liechtensteinischen Regierung bewilligten Form abgewickelt worden seien, gehandelt. Der einzige Unterschied sei die verlangte Zusatzzahlung von 0,25 US-Dollar pro Barrel Öl gewesen, was so geringfügig sei, dass von einer nennenswerten Abweichung vom bewilligten Vertragsinhalt nicht die Rede sein könne. Im Übrigen verwies die Revisionsbeschwerdeführerin auf den B des OGH vom 12.01.2006 im Inlandsstrafverfahren 11 UR 2005.90-87.
Diesen Ausführungen ist jedoch Folgendes entgegenzuhalten:
Das vorliegende Rechtshilfeersuchen des US-Department of Justice stützt sich auf den Rechtshilfevertrag zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und dem Fürstentum Liechtenstein vom 08.07.2002 betreffend die internationale Rechtshilfe in Strafsachen LGBl 2003/149 (MLAT). Auf Grund dieses Vertrages hat Liechtenstein Rechtshilfe zu leisten, wenn der dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Sachverhalt sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach dem Recht des ersuchten Staates gerichtlich strafbar ist, also die beiderseitige Strafbarkeit gegeben ist (Art 1 Abs 3 MLAT).
Weitere Grundlage dieses Rechtshilfeersuchens ist die Resolution 661 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 06.08.1990, wonach ein Embargo aufgebaut werden sollte, das als Oil-for-Food-Programm bekannt wurde und womit Beschränkungen im Handel und im Zahlungsverkehr mit dem Irak beschlossen wurden.
Das Fürstentum Liechtenstein hat dieser Resolution insoweit Rechnung getragen, als am 10.08.1990 die Fürstliche Verordnung LGBl 1990/47 erlassen wurde. Nach Art 1 dieser Verordnung wurde der Handel mit Irak und Kuwait verboten, nach Art 2 sämtliche Finanztransaktionen als auch die Gewährung von Krediten an irakische oder kuwaitische natürliche oder juristische Personen privaten oder öffentlichen Rechts im Zusammenhang mit Geschäften untersagt und nach Art 7 mit Strafsanktionen belegt. Danach wird derjenige vom LG wegen Vergehens mit Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zum 10-fachen Betrag der den Finanztransaktionen zugrunde liegenden Werte bestraft, der diesem Embargo zuwider handelt. Gemäss Art 11 gilt diese Verordnung bis zum Inkrafttreten entsprechender, vom Landtag beschlossener gesetzlicher Bestimmungen bzw solange die Resolution 661 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 06.08.1990 in Kraft steht.
Nun ergibt sich aus dem gegenständlichen Rechtshilfeersuchen des US-Department of Justice, dass in den Vereinigten Staaten gegen die angeführten Beschuldigten ua wegen Begehung von verbotenen Geschäften mit dem Irak, wegen Verletzung des Gesetzes über korrupte Vorgehensweisen im Verkehr mit dem Ausland, wegen Geldgeschäften mit einem den Terrorismus fördernden Staat, also wegen Verstosses gegen die Resolution 661 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen ein Strafverfahren geführt wird. Weiters ergibt sich aus diesem Rechtshilfeersuchen und aus dem mittlerweile eingestellten Inlandsstrafverfahren 11 UR 2005.90, dass die angeschuldigten natürlichen und juristischen Personen unter Umgehung des Oil-for-Food-Programmes und damit der Resolution 661 in den Jahren 2000 bis 2003 unzulässige Zahlungen an den Irak, insbesonders an dessen Ölfirma SOMO geleistet haben sollen. Mit diesen unzulässigen Zahlungen haben die angeschuldigten Betroffenen nicht nur gegen die Resolution 661 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, sondern auch gegen die Fürstliche Verordnung vom 10.08.1990, LGBl 1990/47, verstossen, womit grundsätzlich auch die Strafbarkeit gem Art 7 und Art 2 dieser Verordnung im Fürstentum Liechtenstein und damit die von der Revisionsbeschwerdeführerin bestrittene beiderseitige Strafbarkeit gegeben ist.
Der OGH teilt nicht die Auffassung der Revisionsbeschwerdeführerin und des Erstgerichtes, dass die Fürstliche Verordnung vom 10.08.1990 zum Zeitpunkt der Begehung der den Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten, nämlich in den Jahren 2000 bis anfangs 2003 (nur auf diesen Zeitraum kommt es an und nicht auf den Zeitpunkt der Stellung des Rechtshilfeersuchens) gem Art 11 dieser Verordnung nicht mehr in Kraft gewesen sei. Tatsache ist, dass die Fürstliche Verordnung vom 10.08.1990 erst mit der Fürstlichen Verordnung vom 20.03.2003, LGBl 2003/92, aufgehoben wurde, daher bis zu diesem Zeitpunkt in Kraft gewesen ist, zumal in Art 2 dieser Verordnung vom 20.03.2003 ausdrücklich angeführt wurde, dass die Strafbarkeit von Widerhandlungen, die während der Geltungsdauer der Fürstlichen Verordnung LGBl 1990/47 begangen wurden, aufrecht bleibt. Dass die Fürstliche Verordnung vom 10.08.1990 bis zum 20.03. (27.03.) 2003 in Kraft gewesen ist, entspricht auch ihrem Art 11, wonach diese ua solange aufrecht bleiben sollte, bis die Resolution 661 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 06.08.1990 gültig ist. Die Resolution wurde erst mit Resolution 2003/1483 am 22.05.2003 aufgehoben. Der OGH teilt auch die Auffassung des Beschwerdegerichtes und der StA, dass das Gesetz vom 08.05.1991 über Massnahmen im Wirtschaftsverkehr mit fremden Staaten LGBl 1991/41 die Fürstliche Verordnung vom 10.08.1990, LGBl 1990/47, nicht ersetzte. Mit diesem Gesetz wurde nur die Grundlage für den Erlass von Massnahmen geschaffen, wonach zum Schutze der äusseren Sicherheit und zur Wahrung der Interessen nach aussen Rechtsgeschäfte und Handlungen im Wirtschaftsverkehr mit fremden Staaten beschränkt oder untersagt werden können. Mit dieser allgemeinen generellen Formulierung wurden noch keine Massnahmen gegenüber dem Irak iS der Resolution 661 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen angeordnet, wie dies in der Fürstlichen Verordnung vom 10.08.1990 der Fall ist. Dazu bedurfte es - wie das OG zutreffend ausführte - iSd Art 3 Abs 1 dieses Gesetzes zusätzlich einer Verordnung, die jedoch erst am 11.03.2003, LGBl 2003/91, als Verordnung über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber dem Irak erging, die sich auf die Resolution 661 vom 06.08.1990 und auf das Gesetz vom 08.05.1991 über Massnahmen im Wirtschaftsverkehr mit fremden Staaten stützte und die in der Fürstlichen Verordnung vom 10.08.1990 enthaltenen Bestimmungen in einem weitergehenden Ausmass konkretisierte und weitere Eingriffsmassnahmen festsetzte.
Der OGH kommt daher in Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht zur Auffassung, dass der im Rechts- hilfeersuchen des US Department of Justice geschilderte Sachverhalt sowohl in der Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen 661 als auch in der Fürstlichen Verordnung vom 10.08.1990 Deckung findet und damit die von der Revisionsbeschwerdeführerin bestrittene beiderseitige Strafbarkeit sehr wohl gegeben ist.
Die Revisionsbeschwerdeführerin vermeint weiters, dass die behaupteten unzulässigen Mehrzahlungen strafrechtlich zu vernachlässigen seien, da bei einem bewilligten Kaufpreis von US-Dollar 2,47 Mrd ein Aufpreis von 0,25 oder 0,26 US-Dollar pro Barrel Öl bei einem Barrel-Preis von US-Dollar 24 so geringfügig sei, dass von einer nennenswerten Abweichung vom bewilligten Vertragsinhalt nicht die Rede sein könne. Hier irrt die Revisionsbeschwerdeführerin. Nicht auf den zugegebenermassen geringfügigen Zuschlag ist abzustellen, sondern von der Menge des gelieferten Öls und der Anzahl der geleisteten Zusatzzahlungen, die immerhin einen Mehrbetrag von US-Dollar 26 Mio ausmachen. Dass dies nicht zu vernachlässigen ist, dürfte allgemein zu verstehen sein.
Die Revisionsbeschwerdeführerin verweist weiters auf die E des OGH im Inlandsstrafverfahren 11 UR 2005.90-87, wonach der OGH einen Straftatbestand verneint habe, weil die unzulässigen Zahlungen der Firmen A ua an die irakische Ölfirma nur allenfalls zivil- oder völkerrechtlich zu ahndende Sanktionen nach sich ziehen können. Der OGH hat jedoch diese Ausführungen nur auf die Verbrechen des Betruges, der Bestechung und der Untreue bezogen und nicht auf die Verletzung der UNO-Sanktionen. Darüber hinaus standen damals im Inlandsstrafverfahren dem OGH nicht jene Informationen zur Verfügung, wie dies im vorliegenden Fall gegeben ist.
II). Zur Revisionsbeschwerde der Y Anstalt:
Die von der Y Anstalt erhobene Revisionsbeschwerde war mangels Beschwerdelegitimation dieser Anstalt zurückzuweisen. Die im Rechtshilfeersuchen des US-Department of Justice vom 14.04.2006 ersuchten Rechtshilfemassnahmen richten sich nicht gegen die Y Anstalt. Mit keinem Wort wird in diesem Ersuchen die Y Anstalt erwähnt, nicht einmal auf ein Naheverhältnis der Y Anstalt zu den angeführten Zielpersonen und Gesellschaften. Auch die Y Anstalt selbst hat in ihren Schriftsätzen nie angeführt, weshalb sie sich durch das zitierte amerikanische Rechtshilfeersuchen in ihren Rechten betroffen fühlt, weder in ihrer Stellungnahme vom 20.07.2006 noch in ihrer Gegenäusserung zur Beschwerde der StA vom 05.09.2006 noch in der Revisionsbeschwerde oder der Gegenäusserung. Sollte die Y Anstalt als Rechtsvertreterin der Petroleum Ltd und der A Ltd (s Schreiben des LG vom 12.07.2006) oder anderer Personen agieren, so wären zwar diese Personen oder Gesellschaften Betroffene und damit Beteiligte an diesem Strafrechtshilfeverfahren und zur Beschwerdeführung deshalb durchaus legitimiert. Die Y Anstalt selbst könnte zwar als Vertreterin dieser Gesellschaften handeln, nicht aber selbst als Bf auftreten, weil sie selbst nicht Beteiligte am Strafrechtshilfeverfahren ist und ihr daher keine Beschwerdelegitimation zukommt.